Stellungnahme: 05-15


zum Entwurf einer Ersten Landesverordnung zur Änderung der Elternzeitlandesverordnung sowie einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung

Stellungnahme vom

zum Entwurf einer Ersten Landesverordnung zur Änderung der Elternzeitlandesverordnung sowie einer Zweiten Verordnung zur
Änderung der Mutterschutzverordnung

Der Deutsche Juristinnenbund bedankt sich für die Gelegenheit einer Stellungnahme zu den Entwürfen der Änderungen der Elternzeit- und der Mutterschutzverordnungen. Grundsätzlich begrüßen wir die beabsichtigte Anpassung der bestehenden Verordnungen an die europarechtlichen Vorgaben.

Allerdings bestehen von unserer Seite auch zum Teil Einwände und Bedenken gegen einige der konkreten Änderungen.

Grundsätzlich möchten wir unseren auch bereits in früheren Stellungnahmen erhobenen Einwand gegen die Verwendung der rein männlichen Formen in den vorliegenden Änderungsentwürfen wiederholen. Gerade in Verordnungen, die tatsächlich im Wesentlichen Beamtinnen und Richterinnen betreffen, ist die Nichtverwendung einer geschlechtsneutralen Sprache kaum nachvollziehbar.

Im Einzelnen zur Elternzeitverordnung

Art. 1 Nr. 1 a

Die Erweiterung, dass nunmehr auch Vollzeitpflegeeltern die Möglichkeit erhalten Elternzeit zu nehmen begrüßen wir ausdrücklich.

Art. 1 Nr. 1 b

Allerdings finden wir die Streichung der Härtefallregelung sehr bedauerlich; zumal ein solcher Härtefall nur sehr selten eintreten dürfte. Wir bitten noch einmal darüber nach zu denken, ob nicht an Stelle eines Streichens dieser Regelung für Beamt/innen eine Ausdehnung dieser Regelung auf die Arbeitnehmer/in­nen möglich ist.

Die neue Fassung von §2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung halten wir für sprachlich missglückt. Nicht deutlich wird, auf welche Begrenzung Bezug genommen wird. Satz 2 nennt nur einen Zeitraum. Letztendlich erschließt sich uns auch nicht der Sinn dieser Regelung. Einen Grund für diese Fassung findet sich auch nicht in der amtlichen Begründung. Gerade auch für die Betroffenen ist der Inhalt dieser Bestimmung nicht verständlich.

Auch Satz 3 dieses Absatzes ist sehr unklar gefasst. Die in der Begründung angeführte Möglichkeit einer Übertragung von eventuellen Überschneidungsräumen kommt in dem Verordnungstext nicht hinreichend zum Ausdruck. Warum wird dieser Satz aus der Begründung nicht direkt in die Verordnung mit aufgenommen?

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass nach der jetzigen Fassung des Änderungsentwurfes –wohl versehentlich –die bisherige Begrenzung von drei Jahren pro Kind für den Fall, dass die Eltern die Elternzeit gemeinsam nehmen, weggefallen ist. Nach der neuen Fassung könnten Eltern gemeinsam bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Elternzeit nehmen.

Art. 1 Nr. 2

Die Anrechnungsregelung in §3 Abs. 1 Satz 3 ist sehr schwerfällig formuliert. Vielleicht ist hier eine an
§ 4 letzter Satz der EZVO NRW angeglichene Formulierung möglich („Die Zeit der Mutterschutzfrist und eines anschließenden Erholungsurlaubs wird auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 angerechnet“)

Sehr bedauerlich finden wir die Begrenzung der Aufteilungsmöglichkeit nur noch auf 2 Abschnitte. Die EltZV des Bundes sieht eine Aufteilung auf bis zu vier Zeitabschnitte vor. Gerade in Zeiten einer unsicheren Arbeitsmarktlage, in denen der andere Elternteil auch saisonale Anstellungsverhältnisse akzeptieren muss, kann die Begrenzung auf nur zwei Abschnitte eine besondere Härte bedeuten.

Im Einzelnen zur Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Regelungen zur Änderung der Mutterschutzverordnung begrüßen wir uneingeschränkt.

4. Oktober 2005

Dr. Katja Rodi
Vorsitzende des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern