Stellungnahme: 23-34


zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 5. September 2023

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e. V. (djb) begrüßt die weiteren Bemühungen um die Digitalisierung der Justiz. Sie sind für eine zeitgemäße Justiz nicht nur notwendig, sondern für einen niedrigschwelligen und gleichberechtigten Zugang zur Strafverfolgung ebenso wie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, gerade in Fällen digitaler Gewalt, unabdingbar.

I. Elektronische Anzeigeerstattung nach § 158 Abs. 1 StPO

Der vorgelegte Referent*innenentwurf sieht in Bezug auf die Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO eine Anpassung der Rechtslage an die Rechtspraxis vor (S. 31 f.). Bislang bestimmt § 158 Abs. 1 StPO, dass die Strafanzeige und der Strafantrag zwar mündlich oder schriftlich angebracht werden können, die mündliche Anzeige aber zu beurkunden ist. Eine formlose Strafanzeige etwa per einfacher E-Mail oder Telefon ist nach derzeitiger Rechtspraxis zwar möglich, entspricht aber nicht dem Wortlaut der Norm, der noch die Wörter „mündlich oder schriftlich“ enthält. Die Anpassung der Rechtslage an die Rechtspraxis durch eine entsprechende Streichung ist aus Klarstellungsgründen daher zu begrüßen.

Allerdings sind weitere Maßnahmen in Bezug auf eine elektronische Anzeigeerstattung erforderlich. Der djb schließt sich den Forderungen nach einer bundeseinheitlichen Möglichkeit der elektronischen Anzeigeerstattung an.[1] Insbesondere im Bereich digitaler Gewalt würde dies den Betroffenen das Stellen einer Strafanzeige erleichtern. Dabei sollten speziell für bestimmte Deliktsgruppen geeignete Meldeportale geschaffen werden. So weisen HateAid/Jun darauf hin, dass es in einigen Bundesländern bereits Meldeportale gibt, die das Vorliegen der strafrechtlich relevanten Merkmale von Äußerungsdelikten im Internet systematisch abfragen, das Hochladen von Screenshots und das Einfügen von URL ermöglichen.[2] Zu bemängeln ist, dass lediglich in vereinzelten Bundesländern solche Angebote, wie bspw. RESPECT![3] oder Hessen gegen Hetze[4], bestehen. In Bundesländern mit unzureichenden Möglichkeiten entstehen dadurch Nachteile für Betroffene.[5]

II. Elektronische Strafantragstellung nach § 158 Abs. 2 StPO

Weiterhin sieht der RefE bei förmlichen Strafanträgen nach § 158 Abs. 2 StPO die Streichung des Schriftformerfordernisses vor, sofern die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person aus der Erklärung und den Umständen ihrer Abgabe deutlich ersichtlich sind (S. 31 f.). Die Streichung des Schriftformerfordernisses und die dadurch vereinfachte elektronische Strafantragstellung sind zu begrüßen. Damit wird eine wichtige Forderung des djb zum digitalen Gewaltschutz umgesetzt.[6] Nach bisheriger Rechtslage muss gemäß § 158 Abs. 2 StPO bei Straftaten, die einen förmlichen Strafantrag voraussetzen, der Strafantrag die Schriftform wahren, soweit er nicht zu Protokoll gegeben wurde. Eine elektronische Strafantragstellung hat der BGH indes nur unter den Voraussetzungen des § 32a StPO als elektronisches Äquivalent zum Schriftformerfordernis gestattet. Ein Strafantrag per einfacher Mail war somit ausgeschlossen, denn der § 32a Abs. 3 StPO setzt eine qualifizierte elektronische Signatur und einen sicheren Übermittlungsweg voraus.[7] Dies stellt etwa Betroffene von Beleidigungsdelikten, die auch im Falle von Beleidigungen im digitalen Raum nach § 194 StGB einen förmlichen Strafantrag stellen müssen,[8] regelmäßig vor Hürden. Insbesondere die Voraussetzungen des § 32a StPO können für die meisten Privatpersonen, die auf elektronischem Wege Strafantrag stellen möchten, abschreckend wirken.[9] Dass Betroffenen von digitaler Gewalt aber eine möglichst einfache elektronische Strafantragstellung ermöglicht werden soll, ist angesichts der Vielzahl an rechtsverletzenden Inhalten, denen sie ausgesetzt sein können, dringend geboten. Denn bei einer Vielzahl von Rechtsverletzungen ist eine Einreichung handschriftlich unterzeichneter Strafanträge unzumutbar.

Die Strafverfolgung für Betroffene zu erleichtern, baut nicht nur individuelle Hürden ab, sondern trägt auch dazu bei, dass geschlechtsspezifische Taten leichter verfolgt werden können. Gerade mit Blick auf die besonders starke Betroffenheit von Frauen und weiblich gelesenen Personen sowie weiteren marginalisierten Gruppen im Bereich der digitalen Gewalt, etwa in Form von bildbasierter sexualisierter Gewalt, ist es umso wichtiger, die Bedingungen zu schaffen, unter denen diese Taten auch effektiv verfolgt werden können.

III. Ermöglichung der audiovisuellen Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

Der RefE sieht vor, Verfahrensbeteiligten (d.h. den Angeklagten, den Verteidiger*innen sowie der Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft) die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung im Wege der Videokonferenz zu ermöglichen (S. 32 f.). Auch dies wird vom djb begrüßt, da diese Möglichkeit zeit- und ressourcenschonend für die Verfahrensbeteiligten sein kann und somit die effektive Strafverfolgung erleichtert.

IV. Weitergehende Forderungen

1. Einrichtung von flächendeckenden Schwerpunktstaatsanwaltschaften

Mit einer möglichst barrierefreien Anzeigen- und Antragstellung ist es nicht getan: Es braucht Expertise bei den bearbeitenden Personen. Der djb betont erneut seine Forderung nach flächendeckenden Schwerpunktstaatsanwaltschaften im Bereich digitaler Gewalt, die mit dem Gesamtphänomen digitaler Gewalt, auch bildbasierter sexualisierter Gewalt, und deren Folgen für Betroffene vertraut sind.[10] Die Länder könnten entsprechend verpflichtet werden, solche Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten.

2. Effektiver Schutz von gefährdeten Zeug*innen

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bemühungen der Bundesregierung nicht auf die Erleichterung des Stellens von Strafanzeigen und Strafanträgen beschränken dürfen. Digitale Gewalt beispielsweise kann sich offline fortsetzen, so dass Betroffene digitaler Gewalt häufig vor Strafanzeigen zurückschrecken, weil dies zu einer Offenbarung ihrer persönlichen Daten führen kann.[11] Auch Betroffene von Stalking haben ein hohes Interesse an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten. Die Schutzmaßnahmen des § 68 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 StPO können dieser Gefahr nicht hinreichend Rechnung tragen, denn sie kommen in der Praxis nicht genügend zur Geltung und sind rechtstechnisch zu vage formuliert. Obwohl die Nennung von Privatadressen in einigen Fällen sinnvoll sein kann, sollte daher zum Schutz Betroffener die weiterhin bestehende Pflicht zur Angabe einer Privatanschrift sowohl im Ermittlungsverfahren wie auch in gerichtlichen Verfahren ganz grundsätzlich überdacht werden.

Dazu im Einzelnen:

Auch wenn in der Hauptverhandlung nur der Wohnort genannt wird, können Beschuldigte über ihre Verteidiger*innen - außer bei konkreten Schutzmaßnahmen i.S.v. § 68 Abs. 2 StPO - durch die Akteneinsicht die Anschrift erfahren. Im Ermittlungsverfahren tragen die Ermittlungsbeamt*innen in der Praxis die vollständige Adresse der Zeug*innen im Erfassungsbogen ein, ohne auf die Möglichkeit nach § 68 Abs. 2 StPO überhaupt hinzuweisen. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung ist es gefährdeten Verletzten oft gar nicht bekannt, dass dieser Erfassungsbogen und damit ihre vollständige Anschrift auch über die Akteneinsicht an den*die Beschuldigte*n gelangen kann. Der Wortlaut des § 68 Abs. 2 und 3 StPO legt hingegen nahe, dass die Zeug*innen diesen Schutz aktiv geltend machen müssen.[12]

Zu kritisieren sind weiterhin die vagen Formulierungen des § 68 Abs. 2 Satz 1 StPO mit Blick auf dessen Schutzgut. Indem die Gefahrprognose nicht näher definiert und die Begründung der Besorgnis nicht genügend konturiert wird, ist es in der Praxis den Ermittlungsbeamt*innen überlassen, wie eng oder weit sie die Norm auslegen. Eine rechtszersplitternde Auslegung ist dem Schutz gefährdeter Zeug*innen nicht zuträglich.

Der djb weist daher erneut darauf hin, dass ein effektiver Schutz gefährdeter Zeug*innen in der Praxis nur dann wirksam ist, wenn Betroffene frühzeitig auf ihre Rechte nach § 68 Abs. 2 und 3 StPO hingewiesen werden.[13] Um das zu gewährleisten, fordert der djb eine Neuformulierung des § 68 Abs. 4 StPO. Die Hinweispflicht auf § 68 Abs. 2 und 3 StPO sollte nicht davon abhängen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen vorliegen, sondern sollte immer und frühzeitig in jeder Phase des Verfahrens erfolgen.

Ferner sollte § 68 Abs. 2 StPO um ein Regelbeispiel ergänzt werden, dass die Privatanschrift von Betroffenen digitaler Gewalt und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt anstatt einer anderen ladungsfähigen Adresse in einem Sonderheft der Ermittlungsakte zu separieren ist, welches nicht der Akteneinsicht durch die Verteidigung unterliegt. Für die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des*der Zeug*in bedarf es regelmäßig nicht der Kenntnis der genauen Anschrift. Gegebenenfalls wäre für Ausnahmekonstellationen, in denen der*die Beschuldigte ein begründetes Interesse an der exakten Anschrift hat, eine entsprechende Regelung zu Auskunftsansprüchen zu treffen.[14]

Auch datenschutzrechtlich ist nicht ersichtlich, warum die Verarbeitung der privaten Anschrift gefährdeter Zeug*innen als personenbezogenes Datum in der Sachakte überhaupt erforderlich ist. Der djb erkennt an, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke der Feststellung der Identität oder Ladung von Zeug*innen grundsätzlich notwendig ist. Eine Datenverarbeitung in einem Sonderheft zur Durchführung notwendiger Schritte dürfte hierfür genügen. Diese Forderung des djb, personenbezogene Daten von Betroffenen wie die Privatanschrift grundsätzlich nicht in der Sachakte, sondern in einem Sonderheft zu verarbeiten, wird auch durch den Schutzgedanken des Art. 6 lit. c der EU RL 2016/680 gestützt,[15] die u.a. dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten dient. Nach Art. 6 lit. c der RL soll so weit wie möglich zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen klar unterschieden werden, darunter a) Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden sowie u.a. c) Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Fakten darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten.[16] Dies verdeutlicht den Grundgedanken, dass personenbezogene Daten von Opfern von Straftaten einen anderen datenschutzrechtlichen Schutz inne haben als jene von Straftäter*innen.

Diesen Umstand hat der Gesetzgeber grundsätzlich erkannt, denn entsprechend wurde § 155b Abs. 2 S. 2 StPO neu formuliert. Der Gesetzgeber macht richtigerweise die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Betroffenen für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung nach § 155b Absatz 2 Satz 2 StPO nunmehr von der Einwilligung der betroffenen Person abhängig. Das Abstellen auf die Einwilligung von Betroffenen zeigt, dass ein höheres Schutzniveau für erforderlich gehalten wird. Betroffene von Straftaten bedürfen zwar Schutz vor einer Datenverarbeitung durch die TOA-Stelle, aber vielmehr noch grundsätzlich den Schutz davor, dass Straftäter*innen keine Kenntnis ihrer personenbezogenen Daten überhaupt erlangen.

Zuletzt sieht es der djb als ein Missverhältnis an, dass dem Immaterialgüterrechtschutz wie dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen eine einfachere Rechtsausübung eingeräumt wird als dem Schutz von gefährdeten Zeug*innen. Beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen genügt es, dass der*die Verletzte um Geheimhaltung bittet oder keinen Strafantrag stellt. In einem solchen Fall sollen Geschäftsgeheimnisse in der Sachakte nur insoweit schriftlich festgehalten werden, als dies für das Verfahren unerlässlich ist (260b Abs. 1 RiStBV). Auch soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist bei Akteneinsicht besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht schutzwürdige Interessen des*der Verletzten dieser entgegenstehen (260b Abs. 3 RiStBV). Diese Erleichterung des Schutzes nicht personenbezogener Daten im Vergleich zu den personenbezogenen Daten von gefährdeten Zeug*innen scheint nicht im Verhältnis zu stehen, insbesondere da nicht ersichtlich ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten wie der Privatanschrift der gefährdeten Zeug*innen in der Sachakte erforderlich wäre.

Jedenfalls aber muss die Möglichkeit geschaffen werden, die derzeit im Ermittlungsverfahren regelmäßig anzugebende vollständige Adresse nachträglich im Rahmen der Akteneinsicht durch den*die Beschuldigte*n oder dessen Verteidigung auf Wunsch zu schwärzen.

3. Verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen

Weiterhin beklagen Betroffene häufig einen unsensiblen und schleppenden Umgang mit ihren Fällen durch die Strafverfolgungsbehörden und einen Mangel an geschlechtersensiblem Vorgehen in Familiengerichten in Gewaltschutzverfahren. Es bedarf verpflichtender Fortbildungsveranstaltungen für Polizei, Staatsanwält*innen und Richter*innen zum Thema geschlechtsspezifischer Gewalt, auch mit besonderem Augenmerk auf ihre digitalen Formen. Die Digitalisierung darf sich nicht auf Verwaltung und prozessrechtliche Aspekte begrenzen, sondern muss auch die Spezifika digitaler Gewalt für die Betroffenen in den Blick nehmen.[17]

4. Digitale Ausgestaltung des gesamten Verfahrens

Die Bundesregierung hat im April 2023 ein Eckpunktepapier für ein Gesetz gegen digitale Gewalt vorgelegt[18], zu dem der djb umfassend Stellung genommen hat.[19] Vorgesehen ist insbesondere eine Erweiterung und Neuregelung des bisher in § 21 Abs. 2 TTDSG geregelten Auskunftsanspruchs zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen digitale Gewalt. Hier sieht der djb die Chance, eine echte Digitalisierung der Justiz mit Blick auf die Verfahren im Kontext digitale Gewalt auf den Weg zu bringen, einhergehend mit einer Erweiterung und Erleichterung des Zugangs zum Recht. Im Zuge der Verfahrensbeschleunigung und der Umsetzung des Ziels einer Digitalisierung der Justiz wäre es nur folgerichtig, das Verfahren gänzlich digital auszugestalten: von einer digitalen Eingabemaske zur Einreichung des Antrags, der Möglichkeit der unmittelbaren digitalen Beweissicherung beim Gericht selbst (ohne etwa Screenshots ausdrucken zu müssen) und durch direkte Kommunikation zwischen Antragsteller*in, dem Gericht und den Plattformbetreiber*innen auf elektronischem Wege. Eine komplett digitale Ausgestaltung trägt dem Verfahrensgegenstand – digitaler Gewalt und Rechtsverletzungen – am besten und unmittelbarsten Rechnung. Vorbilder könnten auch hier die bereits bestehenden Meldestellen einiger Bundesländer sein, die einfach und rein digital eine Möglichkeit bieten, strafbare Hasskommentare aus dem Netz anzuzeigen. So könnte das BMJ zugleich zusammen mit den Ländern bei der Digitalisierung der Justiz im Bereich digitaler Gewalt eine Vorreiterrolle einnehmen. Gerade bei der Bekämpfung digitaler Gewalt drängt es sich auf, die Möglichkeiten einer digitalen Justiz auszuweiten und auszureizen.

 

Ursula Matthiessen-Kreuder

Präsidentin

 

Dilken Çelebi, LL.M.

Vorsitzende der Kommission für Strafrecht


[1] HateAid/Jun, Stellungnahme zu den Eckpunkten für ein Gesetz gegen digitale Gewalt des Bundesministeriums der Justiz, S. 18.

[2] Ebd.

[3] Respect!, abrufbar unter: https://meldestelle-respect.de/ (letzter Zugriff: 28.11.2023).

[4] Hessen gegen Hetze, abrufbar unter: https://hessengegenhetze.de/ (letzter Zugriff: 28.11.2023).

[5] Vgl. HateAid/Jun, Stellungnahme zu den Eckpunkten für ein Gesetz gegen digitale Gewalt des Bundesministeriums der Justiz, S. 18.

[6] Vgl. Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: 23-17 Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 7.6.2023, S. 9, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17 (letzter Zugriff: 28.11.2023); Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme: 23-25 zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen digitale Gewalt. Drei kleine Schritte in die richtige Richtung – mehr aber auch nicht, 26.5.2023, S. 2, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-15 (letzter Zugriff: 28.11.2023).

[7] Vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2022, Az.: 5 StR 398/21. Offen lässt der BGH, ob „die Übersendung eines gescannten und handschriftlich unterzeichneten Dokuments diesen Anforderungen genügen könnte“, HateAid/Jun, Stellungnahme zu den Eckpunkten für ein Gesetz gegen digitale Gewalt des Bundesministeriums der Justiz, S. 17.

[8] Vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2020, Az. 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367.

[9] Vgl. HateAid/Jun, Stellungnahme zu den Eckpunkten für ein Gesetz gegen digitale Gewalt des Bundesministeriums der Justiz, S. 17.

[10] Vgl. Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: 23-17 Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 7.6.2023, S. 9, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17 (letzter Zugriff: 28.11.2023); Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme: 23-25 zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen digitale Gewalt. Drei kleine Schritte in die richtige Richtung – mehr aber auch nicht, 26.5.2023, S. 2, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-15 (letzter Zugriff: 28.11.2023).

[11] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme: 23-25 zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen digitale Gewalt. Drei kleine Schritte in die richtige Richtung – mehr aber auch nicht, 26.5.2023, S. 3 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-15 (letzter Zugriff: 28.11.2023).

[12] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme: 21-08 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, 17.3.2021, S. 2, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st21-08 (letzter Zugriff: 28.11.2023).

[13] Ebd.

[14] Ebd.

[15] Die RL wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der RL im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die VO 2016/679 umgesetzt, BGBl. 2019 I S. 1724, BT Drs. 19/4671, Beschlussempfehlung und Bericht des 6. Ausschusses, BT Drs. 19/11190.

[16] Vgl. auch EG 31 der EU RL 2016/680.

[17] Vgl. Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: 23-17 Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 7.6.2023, S. 9, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17 (letzter Zugriff: 28.11.2023).

[18] BMJ, Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen Digitale Gewalt, April 2023, abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Digitale_Gewalt_Eckpunkte.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (letzter Zugriff: 28.11.2023).

[19] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme: 23-25 zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen digitale Gewalt. Drei kleine Schritte in die richtige Richtung – mehr aber auch nicht, 26.5.2023, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-15 (letzter Zugriff: 28.11.2028).