Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum oben genannten Referentenentwurf und äußert sich insbesondere zum in Artikel 1 enthaltenen Entwurf für ein Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) wie folgt:
Zunächst ist zu begrüßen, dass sich die Sächsische Staatsregierung für eine umfassende Novellierung und Modernisierung der Gesetzesmaterie entschieden hat. Die Ablösung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes (SächsFFG), das seit 1994 inhaltlich kaum geändert wurde, durch ein Gleichstellungsgesetz zeigt auf, dass die Staatsregierung verstanden hat, dass es im 21. Jahrhundert nicht mehr nur um die berufliche Förderung von Frauen gehen kann. Zeitgemäß ist es vielmehr, grundsätzlich alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes in den Blick zu nehmen und sehr punktuell zu steuern – sei es in Fragen der Frauenförderung in Führungsebenen oder mit dem Ziel besseren Vereinbarkeit von Familienarbeit und Beruf, um insbesondere auch männliche Bedienstete stärker zur Wahrnehmung von Familien- und Pflegeaufgaben zu motivieren.
Die vielfachen Sonderregelungen für „Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3“ (kommunale Dienststellen) sind nicht nur als normsetzungstechnisch kritisch (Doppelregelungen, Bestimmtheitsgebot), sondern teilweise auch als verfassungsrechtlich sehr bedenklich einzuordnen. Grundsätzlich sind keinerlei sachliche Gründe dafür ersichtlich, warum in einzelnen Regelungsmaterien für den öffentlichen Dienst der Kommunen andere Maßstäbe gelten sollen als für die Staatsverwaltung. Mit Blick auf den Verfassungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 Grundgesetz, der alle staatlichen Stellen verpflichtet, besteht durchaus die Gefahr verfassungswidriger, weil nicht sachlich zu rechtfertigender Ungleichbehandlungen der Bediensteten in den Kommunalverwaltungen und der Staatsverwaltung.
Die Sonderregelungen für die kommunalen Dienststellen sollen offensichtlich die Rechtslage des SächsFFG schlicht weiterführen. Dies ist insoweit problematisch, als dass seit 1994 Rechtsänderungen eingetreten sind, die aufgrund unterlassener Folgeänderungen des SächsFFG einzelne Normen haben verfassungs- oder gar europarechtswidrig werden lassen (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen zu § 7 Absatz 3 SächsGleiG). Kein Gesetzgeber kann im Rahmen einer so grundlegenden Novellierung des Landesrechts wie hier wollen, dass schon seit Jahren rechtswidrige Normen mit einem neuen Landesgesetz in Kraft treten.
Es wird dringend empfohlen, die grundsätzliche Einbeziehung kommunaler Dienststellen in den Anwendungsbereich des SächsGleiG konsequent durchzuführen und auf (ggf. inhaltlich überholte oder gedoppelte) Sonderregelungen zu verzichten. In einzelnen Fällen könnte maximal die punktuelle Nichtanwendbarkeit einzelner Regelungen in kommunalen Dienststellen infrage kommen, entsprechende sachliche Rechtfertigungsgründe vorausgesetzt.