Stellungnahme: 13-02


zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz – 2. DRModG) – Drucks. 18/6558 –

Stellungnahme vom


Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem o.g. Gesetzentwurf. Für den Landesverband Hessen des djb gebe ich folgende Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen ab:

Vorab ist anzumerken, dass der Landesverband Hessen die mit dem Gesetzentwurf insgesamt einhergehende verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf sehr begrüßt und positiv bewertet.

Besonders hervorzuheben ist hierbei der neu gefasste § 63 Abs. 2 HGB. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie die Erhöhung der Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von 15 auf 17 Jahre. Von großer Bedeutung dabei ist, dass die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit hierbei nicht mitzurechnen ist.

Allerdings wird auch auf folgende Verbesserungsvorschläge hingewiesen:

1. § 4 Abs. 2 HBG

Ämter in leitender Funktion sollten nicht grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise und mit besonderer Begründung auf Probe vergeben werden.

Die Neuregelung stellt eine Verschlechterung gegenüber der alten Regelung dar, die insbesondere Frauen benachteiligt. Frauen sind deshalb besonders nachteilig von dieser Neuregelung betroffen, weil sie häufiger als Männer unterbrochene Erwerbsbiografien haben und deshalb schwieriger in leitende Funktionen kommen. Für sie besteht die Gefahr, aus Probezeiten gar nicht mehr herauszukommen.

2. § 10 Abs. 2 HBG

Der neue Abs. 2 Satz 1 sollte ersatzlos gestrichen werden. Für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in allen Fällen gibt es keine sachlichen Gründe. Die neue Regelung stellt eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Recht dar. In der derzeitig gültigen Fassung – § 8 HBG –  ist die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nicht in allen Fällen vorgesehen.

3.      § 10 Abs. 3 Satz 1 HBG

Stellenausschreibungen sollten immer extern durchgeführt werden. Solange Frauen insbesondere in Führungspositionen unterrepräsentiert sind, benachteiligen interne Stellenausschreibungen Frauen. Die Neuregelung sollte insofern wie folgt präzisiert werden:

„Die Bewerberinnen und Bewerber sind durch externe Stellenausschreibungen zu ermitteln.“

4. § 14 Abs. 2 Satz 2 HGB

sollte ersatzlos gestrichen werden. Diese Neuregelung erscheint in ihrer Allgemeinheit willkürlich. In welchem Bundesland weist die Ausbildung Defizite aus? Durch diese Regelung werden Frauen benachteiligt, weil sich innerhalb des öffentlichen Dienstes erfahrungsgemäß mehr Frauen aufgrund familiärer Beziehungen bundesweit verändern müssen.

5. § 20 Abs. 2 HBG

Der Wegfall der Möglichkeit, die Probezeit durch Vorerfahrungen zu verkürzen, stellt eine Verschlechterung für Frauen dar. Frauen haben häufiger als Männer gebrochene Erwerbsbiographien, so dass sie von längeren, nicht abkürzbaren Probezeiten besonders hart betroffen sind.

Die Neuregelung sollte wieder durch die bisherige Vorschrift ergänzt werden:

„Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.“

6. § 34 Abs. 1 HBG

Das Hinausschieben der Altersgrenze sollte nur in dringenden Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung möglich sein. Die vorgeschlagene Regelung fördert das „Old Boys’ Network“. Wir schlagen folgende Alternative vor:

„Wenn es aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Die zwingenden dienstlichen Gründe sind schriftlich darzulegen. Die gesundheitliche Eignung ist erneut aufgrund ärztlicher Untersuchung festzustellen.“

Die Ausnahmeregelung für Staatsanwälte sollte ersatzlos gestrichen werden. Für diese Ausnahme gibt es keine sachlichen Gründe.

7. § 67 Abs. 2, 2. Halbsatz HBG

sollte ersatzlos gestrichen werden.

8. § 18 HBesG

sollte ersatzlos gestrichen werden. Für eine Residenzpflicht gibt es keine sachlichen Gründe.

9. § 29 Abs. 1 HBesG

Es sollte nach Satz 2 folgender Satz eingefügt werden:

„Sofern hauptberufliche Tätigkeiten nicht vollständig anerkannt werden, ist dies schriftlich zu begründen.“

Die Begründungspflicht ist notwendig, um Willkür zu vermeiden. Frauen sind in besonderem Maße auf die Anerkennung von Erfahrungszeiten angewiesen, weil sie häufig nach Elternzeiten in den öffentlichen Dienst wechseln.

Noreen von Schwanenflug
Vorsitzende des Landesverbands Hessen im djb