Stellungnahme: 10-05


zum Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts (Referentenentwurf des BMJ, Stand 4.12.2009)

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts.

Der djb begrüßt grundsätzlich die im Entwurf vorgeschlagenen Erweiterungen insbesondere im Bezug darauf, dass der persönliche Kontakt zwischen Mündel und Vormund(in) verbessert werden soll, dass die Überwachung von „Pflege und Erziehung“ des Mündels stärker in den Fokus der vormundschaftlichen Arbeit gerückt wird und dass die Fallzahlen verringert werden sollen.

Der djb ist der Ansicht, dass auch die Überwachung von „Pflege und Erziehung“ des Mündels in die Berichtspflicht der Vormundin oder des Vormunds und die damit korrespondierende Überwachungspflicht des Familiengerichts aufgenommen werden sollte. Der djb würde es darüber hinaus begrüßen, wenn die Qualifikation der Amtsvormund(inn)e(n) auf einen FH-Abschluss (z.B. Sozialpädagogik) angehoben würde. In der Praxis des Jugendamtes hat die (der) sogenannte Casemanager(in) in der Regel einen FH-Abschluss während die Amtsvormund(inn)e(n) in der Regel eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte absolviert haben. Da aber die Fälle, mit welchen der (die) Amtsvormund(in) zunehmend beschäftigt ist, häufig sogenannte Multiproblemfälle sind, sollte hier entweder eine Zusatzausbildung stattfinden oder der (die) Amtsvormund(in) ebenfalls durch ein Studium qualifiziert werden.

Auch wäre es im Sinne des Kindeswohls für die Kontinuität des Kontakts zwischen Mündel und Vormund(in) sinnvoll, wenn der (die) Vormund(in) namentlich bestellt werden würde und nicht das Jugendamt als Behörde. Nur zu einer konkret feststehenden Person, die nicht regelmäßig wechselt, kann ein Kind bzw. ein(e) Jugendliche(r) eine persönliche, vertrauensvolle Beziehung entwickeln.
 

I.       Zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Einzelnen

1.       § 1793 Abs. 1a BGB-E

„(1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Der persönliche Kontakt soll in der Regel einmal im Monat in der üblichen Umgebung des Mündels stattfinden.“

Persönliche Kontakte in § 1793 Abs. 1a vorzusehen ist uneingeschränkt zu begrüßen. Zurzeit haben Amtsvormund(inn)e(n) statistisch wesentlich mehr Fälle. Regelmäßige persönliche Kontakte zwischen Amtsvormund(in) und Mündel sind sowohl unter pädagogischen wie auch unter rechtlichen Gesichtspunkten dringend geboten. Die gesetzliche Vorgabe, die persönlichen Kontakte „in der Regel einmal im Monat“ stattfinden zu lassen, ist dann sachgerecht, wenn sie flexibel gehandhabt wird. Die Praxisforschungsberichte bestätigen, dass die meisten der Mündel ihre(n) Amtsvormund(in) kaum persönlich kennen. Häufig findet der Kontakt nur zu den halbjährlichen Hilfeplangesprächen oder den sogenannten Helferkonferenzen statt.

Damit ein(e) Amtsvormund(in) seinen (ihren) gesetzlichen Auftrag wahrnehmen kann, bedarf es einer persönlichen Beziehungsebene zwischen Vormund(in) und Mündel. Diese setzt eine persönliche Beziehung voraus, die ohne kontinuierliche Kommunikation und Kontakte undenkbar ist. Der Anspruch des Mündels auf eine kindeswohlgerechte Wahrnehmung der elterlichen Sorge im Sinne eines allgemeinen Kinderschutzanspruchs ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 6 Abs. 2 u. 3 GG). Speziell stützt sich der Anspruch des Mündels auf eine seinem Wohl entsprechende Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den (die) Amtsvormund(in) auf das staatliche Wächteramt Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.[1]

Aus internationaler Sicht gebietet Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Ein besonderes Anhörungsrecht haben Kinder bei Verfahren, die zu einer Trennung von den Eltern führen können, gemäß Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention. Hier kann dem (der) Amtsvormund(in) eine besondere Rolle zufallen, das Mündel in der Wahrnehmung seiner Rechte zu unterstützen und über seine Möglichkeiten aufzuklären. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VIII hat jedes Kind und jede(r) Jugendliche das Recht, altersgemäß an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt zu sein. An diese Vorschrift ist auch der (die) Amtsvormund(in) gebunden. § 1626 Abs. 2 BGB schließlich fordert zu Recht, wichtige Erziehungsentscheidungen mit dem Kind altersentsprechend zu bereden. Über § 56 SGB VIII, § 1793 S. 2 BGB gilt dies auch für den (die) Amtsvormund(in) und sein (ihr) Mündel. Es gehört zu den Erziehungszielen aus § 1 SGB VIII und § 1626 Abs. 2 BGB, dass der heranwachsende junge Mensch lernt, an Entscheidungen, die ihn betreffen, verantwortungsvoll mitzuwirken. Das Gegenteil ist der Fall, wenn ein Kind bzw. ein(e) Jugendliche(r) die Erfahrung machen muss, dass lebenswichtige Entscheidungen über seinen (ihren) Kopf hinweg von einem Menschen getroffen werden, den das Kind gar nicht kennt, dessen Funktion ihm (ihr) unbekannt sind und dessen Motive seines Handelns es nicht nachvollziehen kann.

Die Kontaktfrequenz auf „in der Regel einmal im Monat“ festzulegen ist sachgerecht, wenn sie in der Praxis flexibel gehandhabt wird, denn Einzelfälle können andere Abstände zwischen den persönlichen Kontakten erfordern. Dass „einmal im Monat“ die angemessene Häufigkeit ist, kann nicht verallgemeinert werden. Folgende Kriterien spielen bei der Beurteilung, wie häufig ein direkter persönlicher Kontakt notwendig ist, eine Rolle:

  • Alter des Kindes (kleinere Kinder kleinere Besuchsabstände, ältere Kinder größere Abstände),
  • Lebenssituation des Kindes (akute Krise oder etablierte Lebenslage),
  • Aufenthaltssituation des Kindes in folgender Abstufung: Herkunftsfamilie (häufiger, je nach Grund für Bestellung des Amtsvormunds oder der Amtsvormundin), Pflegefamilie (häufiger Kontakt), Heim/Wohngruppe (weniger häufig, da die Überwachung der Pflege und Erziehung durch Fachpersonal sichergestellt wird),
  • besonderer individueller Hilfebedarf des Kindes (Traumatisierung, physische oder psychische Erkrankung oder Behinderung etc.) und
  • Dauer und Stadium der Amtsvormundschaft (am Anfang häufigere Kontakte, später nachlassende Besuchsfrequenz).

Je nach Alter des Kindes können natürlich zwischen den Besuchen auch Telefonate geführt werden, um den Kontakt zum (zur) Vormund(in) aufrecht zu erhalten.

2.      § 1800 BGB-E

„Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu überwachen und zu fördern.“

Es ist eine verfassungsrechtlich gebotene Kernaufgabe der Vormundschaft, die Personensorge kindeswohlgerecht auszuüben. Personensorge bedeutet u.a. „Pflege und Erziehung des Kindes“ (Art. 6 GG, § 1631 Abs. 1 BGB).

Aus Art. 6 GG abgeleitet haben Kinder unter Amtsvormundschaft dasselbe Recht auf verantwortungsvolle Wahrnehmung der elterlichen Sorge wie Kinder, deren Sorge die Eltern oder ein Elternteil alleine wahrnehmen.

Die Überwachung und Förderung von Pflege und Erziehung des Mündels gehört zu den Voraussetzungen einer kindeswohlgerechten Ausübung der elterlichen Sorge durch den (die) Amtsvormund(in) und muss als deren Kernaufgaben im Gesetz genannt werden, wie in § 1800 BGB-E vorgesehen ist.

Die Überwachung der „Förderung von Pflege und Erziehung“ als eine der zentralen Aufgaben der Amtsvormundschaft sollte jedoch ebenfalls in die Berichtspflicht des Amtsvormunds oder der Amtsvormundin aufgenommen werden und der gerichtlichen Überwachungspflicht unterstellt werden. Dies sollte in § 1837 (Überwachung durch das FamG) und § 1840 Abs. 1 BGB (Berichtspflicht des Amtsvormunds oder der Amtsvormundin) eingefügt werden (vgl. die beiden folgenden Punkte 3. und 4.).


3.      Nach § 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB-E wird eingefügt:

„Es [das FamG] hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds mit dem Mündel zu überwachen.“

Die Kontrolle der persönlichen Kontakte zwischen Amtsvormund(in) und Mündel ist bei den Familiengerichten nach Ansicht des djb sachgerecht angesiedelt. Sie an § 1837 Abs. 2 Satz 2 anzufügen ist sinnvoll. Die Kontrolle ist aufgrund des bereits bestehenden Berichtswesens einfach umzusetzen und erfordert kaum Mehraufwand für die Familiengerichte. Hier wäre aus Sicht des djb zu ergänzen, dass auch die „Überwachung und Förderung der Pflege und Erziehung des Mündels“ in den Überwachungsauftrag des Familiengerichtes aufzunehmen wäre, etwa durch folgende ergänzte Formulierung des

§ 1873 Abs. 1 Satz 1:
„Es [das FamG] hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds mit dem Mündel sowie dessen Überwachung und Förderung der Pflege und Erziehung des Mündels zu überwachen.“

4.      § 1840 Abs. 1 BGB-E

„Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds mit dem Mündel zu enthalten.“

Die Aufnahme der persönlichen Kontakte in die Berichtspflicht der Vormund(inn)e(n) ist die logische Konsequenz aus der Kontrollverpflichtung des Familiengerichts und Voraussetzung für die gerichtliche Kontrolle. Die vorgesehene Änderung in § 1840 Abs. 1 ist zu begrüßen.

Hier wäre aus Sicht des djb zu ergänzen, dass auch die „Überwachung und Förderung der Pflege und Erziehung des Mündels“ in die Berichtspflicht aufzunehmen wäre, etwa durch folgende Formulierung des

§ 1840 Abs. 1 BGB-E:
„Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds mit dem Mündel sowie dessen Überwachung und Förderung der Pflege und Erziehung des Mündels zu enthalten.“

5.      Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird folgender Satz eingefügt:

„(…) Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen.“

Die Begrenzung der Fallzahlen ist unvermeidbar und Voraussetzung einer verfassungs­gemäßen Ausübung der Amtsvormundschaft. Die Änderungen in § 55 Abs. 2 SGB VIII sind daher zu begrüßen. Dass die Fallzahlen, die Amtsvormund(inn)e(n) betreuen müssen, zu hoch sind – und zwar teilweise so hoch, dass eine verantwortungsvolle professionelle Führung der Vormundschaft nicht mehr möglich ist –, wird aus der Praxis berichtet und in der einschlägigen Fachliteratur ausnahmslos anerkannt.

Die Umsetzung der Fallzahlenbegrenzung, von regelmäßigen persönlichen Kontakten zwischen Vormund(in) und Mündel sowie der Überwachung und Förderung von Pflege und Erziehung des Mündels erfordert eine deutlich verbesserte finanzielle und personelle Ausstattung der Jugendämter. Dies muss Folge der gesetzlichen Regelung sein. Der djb verkennt hier nicht, dass die finanzielle Ausstattung der Jugendämter bei den Kommunen und Kreisen liegt.

II.      Darüber hinaus sieht der djb in den folgenden Punkten weiteren Handlungsbedarf:

1.       Berufliche Qualifikation der Amtsvormund(inn)e(n) (AV)

Die Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Amtsvormund(inn)e(n) [und unabhängiger Einzelvormund(inn)e(n)] sollten auf das Niveau eines Fachhochschulabschlusses angehoben werden (z.B. Bachelor in Sozialpädagogik, Heilpädagogik). Die Amtsvormund(inn)e(n) sind in der Regel Verwaltungsfachangestellte. Sie haben häufig keine pädagogische Grundausbildung, obwohl ihre Mündel oft schwer traumatisierte und geschädigte Kinder sind und die völlige Neustrukturierung ihrer Lebenswelt erforderlich ist.[2] Den Amtsvormund(inn)en fehlen häufig fundierte Kenntnisse in Pädagogik, Psychologie, Medizin und Recht.

2.      Vorrang unabhängiger Einzelvormund(inn)e(n) (EV)

Der djb regt an, verstärkt die Benennung von unabhängigen Einzelvormund(inn)en anzustreben, vergleichbar mit den gesetzlichen Berufsbetreuer(inne)n. Die Amtsvormund(inn)e(n) sind behördenpolitischen und strukturellen Zwängen des Jugendamtes unterworfen (Sparzwänge und personelle Verflechtung mit dem ASD u.a.). Dies kann gerade in problematischen Fällen dazu führen, dass der (die) Amtsvormund(in) Hemmungen hat, Jugendhilfemaßnahmen zugunsten (seines) ihres Mündels intern in der Behörde gegen die (den) eigene(n) Vorgesetzte(n) durchzusetzen und ggf. auch gerichtlich einzuklagen.[3] Die nach dem Gesetz vorgesehene Kontrolle der Amtsvormund(inn)e(n) durch das Jugendamt ist ein „In-Sich-Geschäft“ der Jugendämter gegenüber ihren eigenen Angestellten.

Unbefriedigend ist auch die Kenntnis bzw. Nichtkenntnis der Aufgaben des Vormunds oder der Vormundin in der Öffentlichkeit. Eine Frankfurter Vormundschaftsstudie hat ergeben, dass die meisten Mündel und ihre (Pflege-)Eltern gar nicht wissen, welche Aufgabe und Funktion ihr(e) Amtsvormund(in) hat. Dass diese(r) jemand ist, die (der) die Interessen des Mündels notfalls auch gegen das Jugendamt vertreten könnte, ist den Betroffenen jedenfalls in den allermeisten Fällen nicht bewusst. Das SGB VIII sieht in § 53 Abs. 1 bereits vor, dass Privatpersonen als Einzelvormund(inn)e(n) vor der Bestellung eines Amtsvormunds oder einer Amtsvormundin Vorrang haben. Weiter sieht das Gesetz vor, dass „das Jugendamt (…) in der Regel jährlich zu prüfen [hat], ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als (…) Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Familiengericht mitzuteilen“ (§ 56 Abs. 4 SGB VIII). In der Praxis geschieht das (fast) gar nicht. „Lediglich 6 % aller Jugendämter verweisen auf ein entsprechendes systematisches Vorgehen, während die übrigen diese Frage verneinen.“[4]

Einen gesetzlichen stufenweisen Vorrang von

(1.)  einer ehrenamtlichen Einzelperson vor

(2.)  einem (einer) unabhängigen Berufsvormund(in) vor

(3.)  der Behörde als Amtsvormundin,

vergleichbar mit der Regelung im Betreuungsrecht, wäre wünschenswert (wobei die Wahl zwischen 1. und 2. nach dem Hilfebedarf des Mündels erfolgen sollte).

3.      Namentliche Bestellung natürlicher Personen als Vormund(inn)e(n)

Als Amtsvormund(in) sollen – außer in Eilverfahren – natürliche Personen namentlich bestellt werden, nicht das Jugendamt als Behörde. Nur eine Person, nicht ein Amt ist imstande, eine Beziehung aufzubauen, die elterliche Sorge auszuüben. Organisatorische Einwände können keinen Bestand haben, ist doch die namentliche Bestellung von Millionen Betreuer(inne)n auch möglich. Nach § 55 Abs. 2 SGB VIII wird bisher vom Familiengericht das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt. Das Jugendamt überträgt dann gem. § 55 Abs. 2 diese Aufgabe auf Mitarbeiter(innen) der entsprechenden Fachabteilung.

Bisher vertreten sich die Amtsvormund(inn)e(n) untereinander, zu den Hilfeplangesprächen kommt, wer gerade Zeit hat, und das ist nicht immer der (die) Sachbearbeiter(in). Die Zuständigkeiten in Jugendämtern wechseln sehr häufig; wenn das Kind von der Pflegefamilie in ein Heim kommt, wechselt der (die) zuständige Amtsvormund(in) für das Kind, weil es im Jugendamt gesonderte Zuständigkeiten für Pflegefamilien und für Heime gibt. Dies variiert von Amt zu Amt. Aus diesem Grund sind dringend Standards für Jugendämter zu fordern, die sich nicht an den Organisationserfordernissen innerhalb des Jugendamts festmachen, sondern an der Bedürftigkeit des Kindes.

 

Jutta Wagner                                                          
Präsidentin 

Dr. Angelika Nake
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften

Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms
Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich

 


[1]         Vgl. Zenz, JAmt 2002, 222 (227).

[2]        Zitelmann, ZfJ 2002, 374 (376).

[3]        Vgl. Wolf (2002): Der sozialpädagogische (Amts-)vormund und seine Funktion bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, in Hansbauer (Hrsg.), S. 91-106.

[4]        Oelerich/Wunsch in: Hansbauer/Mutke/Oelerich (2004) Vormundschaft in Deutschland, 99, 132.