Stellungnahme: 07-20


zur öffentlichen Anhörung des BT-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema „Bekämpfung von Genitalverstümmelungen“ am Mittwoch, 19. September 2007

Stellungnahme vom

zur öffentlichen Anhörung des BT-Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema „Bekämpfung von Genitalverstümmelungen“ am Mittwoch, 19. September 2007

Das Thema Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation – FGM) beschreibt einen massiven Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen und stellt unstreitig eine Menschenrechtsverletzung dar. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt die erneute Fokussierung dieser schweren Beeinträchtigung der Sexualität von Frauen und Mädchen und bedankt sich für die Gelegenheit, hierzu Stellung nehmen zu dürfen.

I. Ausgangslage

Weltweit sind schätzungsweise bei 130 Millionen Mädchen und Frauen Genitalverstümmelungen durchgeführt worden, hinzu kommen jährlich weitere zwei Millionen Mädchen, die davon betroffen sind, häufig durch Initiationsriten am Ende ihrer Kindheit und an der Schwelle ihrer Jugend.[1]

Die bekannten praktischen Formen der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) werden von der Weltgesundheitsorganisation WHO definiert als „alle Verfahren, die die teilweise oder vollständige Entfernung der weiblichen äußeren Genitalien oder deren Verletzung zum Ziel haben, sei es aus kulturellen oder anderen nichttherapeutischen Gründen.“

Die WHO unterscheidet dabei vier Typen von FGM:

Typ I: Exzision der Vorhaut mit der ganzen oder einem Teil der Klitoris (Klitoridektomie).

Typ II: Exzision von Klitoris und Vorhaut zusammen mit einem Teil der kleinen Labien (Exzision).

Typ III: Exzision eines Teils oder der gesamten äußeren Genitalien und anschließendes Vernähen/Ver­engen der Vaginalöffnung (Infibulation).

Typ IV: verschiedene, nicht klassifizierbare Praktiken, wie beispielsweise das Einritzen, Einschneiden oder Einreißen der Klitoris, Piercing.

Eigene konkrete Fallzahlen vermag der djb nicht zu benennen. Dass sich die Anzahl in Deutschland nicht im Bagatellbereich einordnen lässt, erscheint indes sicher. Auf die konkrete Zahl kommt es für die Fragen der Ächtung und Ahndung der Genitalverstümmelung und ihrer Behandlung nach deutschem Recht letztlich nicht an. Von Interesse ist vielmehr, welche Fallkonstellationen sich unterscheiden lassen, die unterschiedliche gesetzliche und Umsetzungsmaßnahmen erforderlich machen könnten.

Drei Fallgruppen können dabei voneinander abgegrenzt werden:

  1. Die erste Gruppe betrifft die Mädchen und Frauen, die sich in Deutschland aufhalten und bereits eine Genitalverstümmelung erlitten haben.
  2. Die zweite Gruppe betrifft Mädchen und Frauen, denen die Genitalverstümmelung in Deutschland droht.
  3. Die dritte Gruppe betrifft Frauen und Mädchen, denen bei der Rückkehr in ihre Heimat eine Genitalverstümmelung droht, wobei es sich um minderjährige, aber auch volljährige weibliche Personen handeln kann.
II. Strafrechtlicher Schutz

1. Körperverletzung

Für diese unterschiedlichen Fallgruppen ist die Art und der Umfang der weiblichen Genitalverstümmelung zunächst nicht von entscheidender Bedeutung, auch wenn das Ausmaß der körperlichen Eingriffe sich von der Beschneidung der Klitoris über die äußeren Schamlippen bis hin zu massiven Eingriffen auch in die innenliegenden Teile der weiblichen Sexualorgane steigert. Alle diese Eingriffe stellen in jedem Fall strafrechtlich eine Körperverletzung gem. § 223 Strafgesetzbuch (StGB) dar, unabhängig davon, durch wen sie durchgeführt werden. Sie werden in vielen Fällen auch eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nummern 2, 4 und 5 StGB darstellen. Eine Rechtfertigung dieser Eingriffe durch Einwilligung erscheint wegen Sittenwidrigkeit ausgeschlossen. Dies kann und muss auch für Ärztinnen und Ärzte gelten, die im Rahmen der seitens der Betroffenen unter Umständen gewünschten Wiederherstellung des Beschneidungszustandes nach Schwangerschaft und Geburt (Reinfibulation) auf ausdrücklichen Wunsch tätig werden wollen.

2. Schwere Körperverletzung

Nicht nur internationale Übereinkommen und Stellungnahmen[2], sondern auch die Rechtsprechung sehen die Sexualität und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als wesentlichen Bestandteil des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) an.[3] Dem trägt der strafrechtliche Schutz durch §§ 223, 224 StGB nicht in ausreichendem Maße Rechnung.

Dem Schutz des als Teil der Menschenwürde zu begreifenden essentiellen Grundrechts auf selbstbestimmte Sexualität gerade auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes wird nur eine dem Wert dieses Rechtsgutes angemessene Unterstellung unter den Schutz des § 226 StGB gerecht. Dies zeigt bereits ein Vergleich der potentiellen Taten: Während der Hauptanwendungsbereich des § 223 StGB Schläge mit der Hand und die Folgen von Stößen umfasst, werden bei der Genitalverstümmelung wesentliche Teile der weiblichen Sexualorgane wie Klitoris und Schamlippen beschädigt oder sogar entfernt. Selbst wenn derartige Tathandlungen zumeist mit Gegenständen durchgeführt und deshalb regelmäßig als gefährliche Körperverletzungen gem. § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB eingeordnet werden, wird dies dem Schutz vor einem unumkehrbaren Verlust dieser Körperteile nicht gerecht. Ebenso wie die Eichel bei der männlichen Sexualität sind Klitoris und Schamlippen unverzichtbar für die schmerz- und störungsfreie weibliche Sexualität. Die Schamlippen dienen zudem auch dem Schutz vor Infektionen und deshalb zugleich der störungsfreien Schwangerschaft und Geburt. Der durch FGM unumkehrbare Verlust der Funktion von Klitoris und Schamlippen steht demzufolge dem Fehlen eines wichtigen Körpergliedes oder Sinnesorgans gleich, so dass eine Strafbarkeit der Tathandlungen wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB geboten ist. Grund für die Strafschärfung in § 226 StGB ist die Verursachung schwerer Folgen, die die Verletzte/den Verletzten in ihrer/seiner Lebensqualität dauernd empfindlich beeinträchtigen.[4]

Zwar könnte die beschriebene weibliche Genitalverstümmelung unter Umständen schon jetzt unter § 226 Absatz 1 Nummer 2 StGB (Verlust eines wichtigen Körpergliedes oder dessen dauernde Gebrauchsunfähigkeit) subsumiert werden. Eine solche Auslegung ist zum einen jedoch nicht eindeutig und wird zum anderen dem Gewicht des betroffenen Rechtsgutes als essentiellem Bestandteil der Persönlichkeit nicht gerecht. Soweit die weibliche Genitalverstümmelung bei den Betroffenen zur Unfruchtbarkeit führt, greift bereits jetzt § 226 Absatz 1 Nummer 1 StGB (Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit). Es erscheint, unabhängig davon, ob diese Folge eintritt, dogmatisch geboten, den gesamten Komplex von Taten der weiblichen Genitalverstümmelung in § 226 Absatz 1 Nummer 1 StGB einzufügen.

Der djb schlägt deshalb vor, die weibliche Genitalverstümmelung in § 226 Absatz 1 StGB unter Strafe zu stellen.

3. Strafprozessuale Aspekte

Das Handeln der Täterinnen und Täter ist bei weiblicher Genitalverstümmelung aus kulturellen Gründen in der Regel zumindest im Rahmen eines Motivbündels, wenn nicht sogar als finales Ziel auf den Verlust der Fähigkeit zur schmerzfreien Sexualität gerichtet. Dabei handeln diese Täter zumeist nicht in einem einzelnen Fall, sondern werden als „Fachkräfte“ für die Genitalverstümmelung gezielt tätig.

Das impliziert die – im Einzelfall zu widerlegende - Vermutung, dass es sich bei den Täterinnen und Tätern um WiederholungstäterInnen handelt. Soweit die Tathandlungen in Deutschland vorgenommen werden, reisen die Täterinnen und Täter zum Teil allein zu diesem Zweck ein und nehmen dann schon aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel Genitalverstümmelungen an mehreren Betroffenen vor. Auch wenn diese Hypothese noch der wissenschaftlichen Überprüfung durch entsprechende Forschung bedarf, rechtfertigt diese durchaus realistische Hypothese die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Absatz 1 StPO. Wegen des schwerwiegenden Rechtsgutes, das verletzt wird, rechtfertigt sich damit die Aufnahme des § 226 Absatz 2 StGB in den Katalog der Taten des § 112a Absatz 1 Nummer 1 StPO.

Dies erscheint auch im Hinblick auf die außerhalb der weiblichen Genitalverstümmelung liegenden Fallkonstellationen für § 226 Absatz 2 StGB vertretbar, da die potentiellen Täterinnen und Täter es auch in diesem Zusammenhang darauf abgesehen haben, die entsprechenden Folgen gezielt anzustreben, so dass eine realistische Wiederholungsgefahr gegeben ist.

Der djb empfiehlt deshalb,

in § 112a Absatz 1 Nummer 1 StGB nach der Angabe „“§ 179“ die Wörter ,, § 226 Absatz 2“ einzufügen.

4. Auslandstaten

Das Ziel der weltweiten Ächtung weiblicher Genitalverstümmelung wird es erfordern, auch die weltweite Ahndung der Tathandlungen zu erweitern. Bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten, auch von Deutschland aus geplante und im Ausland durchgeführte Genitalverstümmelungen zu ahnden. Denn das deutsche Strafrecht gilt in jedem Fall für Tatbeiträge, die im Rahmen einer mittäterschaftlichen Begehungsweise oder einer Anstiftung oder Beihilfe in Deutschland begangen werden (§ 9 Abs. 1, 2 StGB) und zwar unabhängig davon, ob eine im Ausland durchgeführte Genitalverstümmelung in dem jeweiligen Begehungsstaat strafbar ist oder nicht. Ausländische Eltern, die ihre Tochter aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland verbringen und dort eine Genitalverstümmelung an dem Mädchen durchführen lassen, machen sich in der Regel gemeinsam mit der Person, die die Verstümmelung durchführt, wegen mittäterschaftlicher Begehung eines der oben genannten Delikte strafbar. Im Übrigen gilt für die im Ausland begangene Genitalverstümmelung nach § 7 StGB das deutsche Strafrecht, soweit sie auch am Tatort strafbar ist und das von der Tat betroffene Mädchen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 7 Abs. 1 StGB) oder die Täterin/der Täter zur Zeit der Tat Deutsche/r war oder es nach der Tat geworden ist oder die Täterin/der Täter zur Zeit der Tat Ausländer/in war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz ihre/seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist (§ 7 Abs. 2 StGB). Eine noch weitere Ausdehnung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Genitalverstümmelungen würde keinen besseren Schutz bedeuten, da sie in der Praxis wohl kaum durchgesetzt werden könnte.

Soweit eine Erfassung unter § 6 StGB erstrebt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die dort genannten Taten international geschützte Rechtsgüter betreffen. Solche Taten verletzen also gemeinsame, weltweit anerkannte Rechtsgüter. Die Genitalverstümmelung ist zwar in vielen Staaten strafbewehrt, leider aber keineswegs in allen. Die Entwicklung muss insoweit abgewartet und beobachtet werden, damit zu gegebener Zeit eine entsprechende Änderung in den §§ 5, 6 und 7 StGB geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden kann.

5. Praktische Umsetzung

Wie vom djb bereits im Zusammenhang mit anderen Reformvorhaben wiederholt betont, ist eine Neuausrichtung gesellschaftlicher Wertorientierungen und die Einführung neuer Gesetze auch im straf- und familienrechtlichen Bereich stets nur dann Erfolg versprechend, wenn die für die Umsetzung in die Rechtspraxis erforderlichen Schritte und ein Monitoring der Implementation eingeplant und durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die in Zusammenhang mit der weiblichen Genitalverstümmelung begleitende professionalisierte Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung aller gesellschaftlichen Bereiche ebenso notwendig ist wie die Vernetzung der mit dem Phänomen vor Ort befassten professionellen Institutionen, seien es die Strafverfolgungsorgane Polizei und Justiz oder die Nichtregierungsorganisationen, die beratend und begleitend im Einzelfall tätig werden. Dabei ist aufgrund der Erfahrung aus der Praxis unabdingbar, dass im Einzelfall eine Vernetzung unter klarer Verteilung der Verantwortlichkeiten und Fallführung eingehalten wird. Gerade die fehlende Absprache im Einzelfall vor Ort hat in anderen Zusammenhängen wie zum Beispiel Misshandlung von Kindern und Zwangsverheiratung zur vermeidbaren zusätzlichen Gefährdung der Opfer bis hin zum Scheitern der Hilfsmaßnahmen und der Strafverfolgung geführt. Wichtig ist deshalb, dass die Verantwortung vor Ort im Einzelfall im Rahmen der Netzwerkarbeit zuvor unabhängig von einzelnen Fallkonstellationen geklärt und damit festgelegt wird. Sodann muss diese Verantwortung auch wahrgenommen und konsequent umgesetzt werden, unabhängig davon, ob Polizei, Staatsanwaltschaft oder Jugendamt/Nichtregierungsorganisation die Führungsverantwortung übernehmen.

III. Aufenthaltsrechtliche Regelungen

Für die Regelung des zur Strafverfolgung unabdingbaren sicheren Aufenthaltsstatus gilt auch hier das, was bereits in den Stellungnahmen des djb zu Menschenhandel und Zwangsprostitution[5] sowie Zwangsverheiratung[6] ausgeführt wurde. Gerade zum Schutz der in Fallkonstellation II. (siehe oben) von weiblicher Genitalverstümmelung bedrohten Mädchen und Frauen, gleich in welchem Land, bedarf es eines sicheren Aufenthaltstitels und eines unbefristeten Rückkehrrechts, wenn es sich nicht ohnehin bereits um deutsche Staatsangehörige handelt. In diesem Zusammenhang muss nochmals klargestellt werden, dass bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung ein Abschiebeverbot gem. § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. In den Gesetzesmaterialien ist, nachdem der djb zum diese Fallvarianten nicht berücksichtigenden Referentenentwurf zum Ersten Zuwanderungsgesetz eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung gefordert hatte[7], im Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN unter anderem die drohende Genitalverstümmelung ausdrücklich als Beispielsfall für die geschlechtsspezifische Verfolgung genannt worden[8]. Für diejenigen Frauen, die aber bereits eine Genitalverstümmelung erlitten haben und nun mit den katastrophalen körperlichen und psychischen Folgen dieser traumatischen Erfahrung leben müssen und dies weder ihren Töchtern noch irgendeiner anderen Frau angetan wissen wollen, kann - wenn Ächtung und Ahndung der weiblichen Genitalverstümmelung ernsthaft angestrebt werden - auch gem. § 25 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz eine zumindest vorübergehende Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden. Insoweit sind nicht rechtliche Reformen, sondern politische Entscheidungen über Zielvorstellungen gefragt.

IV. Familienrechtliche Regelungen

Im Rahmen des bestehenden Familienrechts und der aktuellen Rechtslage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht) bedarf es aus Sicht des djb keiner neuen gesetzlichen Regelungen. Vielmehr ist auch hier die Aufmerksamkeit und der entsprechende politische Wille der regionalen Gebietskörperschaften gefordert, die Träger des Jugendamtes sind. Fortbildung für die in diesem Kontext tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erscheint insoweit ebenso erforderlich wie für die einschreitenden Strafverfolgungsorgane, also Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte.

V. Begleitende Maßnahmen

Um die bisher ergriffenen Maßnahmen evaluieren und weitere Schritte zur rechtlichen Ausgestaltung des Schutzes vor weiblicher Genitalverstümmelung beurteilen zu können, bedarf es wissenschaftlicher Forschung ebenso wie gezielter themenorientierter Fortbildung aller in dem Kontext dieser Problematik tätigen Professionellen.

Jutta Wagner 
Präsidentin                                        

Dagmar Freudenberg
Vorsitzende der Kommission Gewalt gegen Frauen und Kinder

Dr. Stephanie Egerer-Uhrig
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

 

Anmerkungen

[1]      Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie {SEK(2006) 888} {SEK(2006) 889} – 506DC0367 Ausfertigungsdatum: 4.7.2006 - zitiert nach juris.

[2] Paritätische Parlamentarische Versammlung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits - ENTSCHLIESSUNG zu den Rechten von Kindern und insbesondere von Kindersoldaten, 204P0129(02), Ausfertigungsdatum: 15.10.2003; Paritätische Parlamentarische Versammlung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits – Entschließung zu geschlechterspezifischen Fragen, 202P0927(16) Ausfertigungsdatum: 21.3.2002; Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie {SEK(2006) 888} {SEK(2006) 889}, 506DC0367 Ausfertigungsdatum: 4.7.2006.

[3] Vgl. VG Düsseldorf 11. Kammer Entscheidungsdatum: 14.9.2006; Aktenzeichen: 11 K 81/06.A, zitiert nach juris.

[4] Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 226 Rz 1a.

[5] djb-Stellungnahme 07-08 vom 18.5.2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union.

[6] djb-Stellungnahme 06-27 vom 23.10.2006 zum Thema „Bekämpfung der Zwangsverheiratung“ – zur Vorlage beim Innenausschuss und beim Sozialpolitischen Ausschuss des Hessischen Landtags - .

[7]  djb-Stellungnahme 01-20 vom 5.9.2001 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz).

[8] Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) der Fraktionen SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN, BT Drs. 14/7387 vom 8.11.2001.