Stellungnahme: 00-08


zu den Entwürfen der Fraktion der PDS vom 08.12.1999 und der Fraktion der SPD vom 02.02.2000 zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (SächsFFG) vom 31.

Stellungnahme vom

1. Gesetzentwurf der PDS-Fraktion

Der djb hat das hier vorgeschlagene Verfahren einer auf einer vorherigen Wahl basierenden Bestellung der Frauenbeauftragten stets befürwortet. Eine Wahl ist gegenüber einem bloßen Vorschlag der "demokratischere" Weg.

Präzisierungsbedürftig erscheint § 18 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfs. Worauf bezieht sich "Dies gilt nicht ...."? Auf den Verlust des Wahlrechts in § 18 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz oder auch auf die im 1. Halbsatz definierte Wahlberechtigung nach drei Monaten?

Einfacher bzw. besser zu praktizieren wäre hier eine Regelung, wonach bei abgeordneten Beschäftigten das Wahlrecht bei der Dienststelle auszuüben ist, in die die Beschäftigte für mindestens sechs Monate (oder auch neun oder zwölf) abgeordnet worden ist.

Ebenfalls nicht hinreichend präzise erscheint die Wahl der Stellvertreterin. Ist mit § 18 Abs. 8 Satz 2 des Entwurfs gemeint, dass die Stellvertreterin gesondert zu wählen ist?

Denkbar wäre auch eine Regelung, nach der die Kandidatin mit dem zweitbesten Wahlergebnis als Stellvertreterin zu bestellen ist oder eine Tandemlösung, d.h. dass im Wahlverfahren jeder sich zur Wahl als Frauenbeauftragte Stellenden eine Stellvertreterin zugeordnet wird.

2. Gesetzentwurf der SPD-Fraktion

Mit der Neufassung des § 20 soll offenbar dem Prinzip von Chancengleichheit als Querschnittsaufgabe verstärkt Rechnung getragen werden. Darüber hinaus wird mutmaßlich mit einer solchen Konkretisierung, wie sie der Entwurf enthält, eine einfachere "Handhabung" und Ausübung der Beteiligungsrechte für die Frauenbeauftragte selbst, aber auch für die Dienststelle angestrebt.

So nachvollziehbar dies Anliegen ist, muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein derart detaillierter Katalog von Beteiligungsrechten ungeachtet des vorangestellten Wortes "insbesondere" regelmäßig abschließenden Charakter hat, wohingegen die Formulierung im geltenden § 20 Abs. 1 SächsFFG der Frauenbeauftragten letztendlich ein breiteres, weil weitgehend offenes Betätigungsfeld erschließt.

Hinzu kommt, dass im Katalog des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs die Qualität der Beteiligungsrechte im Einzelnen festgelegt ist, was erst recht auf den enumerativen Charakter der Beteiligungsrechte schließen lässt.

Ungeachtet der prinzipiellen Bedenken gegenüber einer detaillierten Festlegung, wie sie § 20 Abs. 2 des Entwurfs vorsieht, nimmt der djb zu den darin enthaltenen Regelungen wie folgt Stellung:

In § 20 Abs. 2 Nr. 9 des Entwurfs wäre eine qualitative Erweiterung der Beteiligungsrechte wünschenswert. Gerade bei Beförderungen und der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist eine frühzeitige Unterrichtung bereits im Planungsstadium unerlässlich, um der Frauenbeauftragten eine wirksame Einflussnahme auf eine so wichtige personelle Entscheidung zu ermöglichen. Selbstverständlich muss eine solche Maßnahme auch mit ihr beraten werden.

Ein solches Unterrichtungs- und Beratungsrecht ist auch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen wichtig (Nr. 10).

Nicht ganz verständlich erscheint der Einwilligungsvorbehalt in § 20 Abs. 4 Satz 2 des Entwurfs. Wenn die bestellte Frauenbeauftragte unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet ist (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SächsFFG) und die Dienststellenleitung und der Personalrat im Rahmen der Quartalsbesprechung nach § 71 Abs. 1 SächsPersVG eine Personalie bzw. "persönliche Angelegenheit" - was erfahrungsgemäß auch spontan geschehen kann - behandeln, warum soll der Frauenbeauftragten ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Person die Teilnahme verwehrt sein? Welche Sanktion soll im Falle eines Verstoßes zum Tragen kommen?

Nicht geregelt ist in der Neufassung des § 20 (unter gleichzeitigem Wegfall der geltenden §§ 20, 21 SächsFFG) das Einsichtsrecht der Frauenbeauftragten in Personalakten.
Eine fachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist ohne eine solche Befugnis kaum möglich.

Nun könnte man die Auffassung vertreten, dass dieses Recht der Frauenbeauftragten aufgrund ihrer Zuordnung zur Dienststellenleitung grundsätzlich zustünde.

Da in § 20 Abs. 2 Nr. 7 des Entwurfs jedoch ausdrücklich das Einsichtsrecht in Bewerbungsunterlagen aufgeführt ist, empfiehlt sich eine entsprechende Erweiterung um "und in Personalakten". Sonst könnte man auf die Idee kommen, der Gesetzgeber habe Personalakten vor einer Einsichtnahme durch die Frauenbeauftragte "schützen" wollen, zumal auch der Personalrat als gewählter Repräsentant aller Beschäftigten nur ein von der Zustimmung der bzw. des Einzelnen abhängiges Einsichtsrecht hat (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SächsPersVG).


Berlin, den 05. Juli 2000

Prof. Dr. Ursula Nelles
1. Vorsitzende
Juliane Freifrau von Friesen
Vorsitzende des Arbeitsstabes
"Arbeits- und Wirtschaftsrecht" des djb