Stellungnahme: 01-08


zu den Verfahren vor dem BVerfG 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95, 1 BvR 457/96 (Berechnungsmethode des nachehelichen Unterhalts)

Stellungnahme vom

www.bundesverfassungsgericht.de

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Möglichkeit, zur Problematik der Anrechnungsmethode im Unterhaltsrecht Stellung zu nehmen:


I. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden

Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 des Grundgesetzes durch die Anwendung der Anrechnungsmethode beider Ausurteilung ihres nachehelichen Unterhalts.

Zwischen der Grundrechtsverletzung und der angegriffenen Entscheidung muss ein ursächlicher Zusam-menhang bestehen (BVerfGE 16,124; Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Ulsamer, BVerfGG Rz 154 zu § 90 BVerfGG).

Im Fall 1 BvR 457/96 ist nicht ausgeschlossen, dass das von der Beschwerdeführerin angegriffene Ergebnis auf einfachrechtlichem Wege hätte vermieden werden können, wenn das OLG Karlsruhe der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gefolgt wäre. Denn trotz der Anwendung der Anrechnungsmethode wäre der Unterhaltsschuldner zur Zahlung des eingeklagten Unterhalts verurteilt worden, wenn nicht von seinem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 6.489,- DM als pauschalierte berufsbedingte Auf-wendungen 324,- DM sowie Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder in Höhe von 2.050,- DM und außerdem – unter Verkennung der Beweislast – Büchergeld für diese Kinder in Höhe von 200,- DM abge-zogen worden wären, so dass sich nach Auffassung des erkennenden Oberlandesgerichts nur ein unter-haltsrechtlich erhebliches Nettoeinkommen von 3.915,- DM ergab, von dem die Beschwerdeführerin – nach achtzehn Jahren Ehe, in denen sie den Haushalt geführt und zwei gemeinsame Kinder betreut hat – 3/7, also 1.678,- DM , „zu beanspruchen" hat.

Die Pauschalierung berufsbedingter Aufwendungen – neben der Zuerkennung von 1/7 seines Nettoeinkommens – verschafft dem Unterhaltsschuldner dann einen ungerechtfertigten Vorteil, wenn die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und sonstige berufsbedingte Unkosten diesen Pauschbetrag nicht erreichen. Deswegen wenden sich die Oberlandesgerichte Bremen, Frankfurt, Hamburg, Köln, Schleswig und wohl auch Hamm gegen eine Pauschalierung (Wendl / Staudigl-Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der famili-enrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 1 Rn 90).

Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts ist nicht zu rechtfertigen, wenn die Unterhaltsgläubigerin eigenes Einkommen erzielt, das im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt wird (OLG Hamburg, FamRZ 1986,1001; FamRZ 1992,1187). Die minderjährigen Kinder und die geschiedene Ehefrau haben im Unterhaltsrecht den gleichen Rang (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn des ungeachtet – zur Vereinfachung der Berechnung – der Kindesunterhalt vorneweg abgezogen wird, wirkt sich das nicht zum Nachteil der geschiedenen Ehefrau aus, solange nur der Unterhaltsschuldner Erwerbseinkommen hat. Denn mit der Zahlung des Kindesunterhalts und der dann noch verbleibenden 3/7 seines Einkommens kommt er an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit; die geschiedene Ehefrau kann mit dem ihr und den Kindern zuerkannten Gesamtunterhalt wirtschaften.

Hat die Unterhaltsschuldnerin aber eigenes Einkommen, führt der schematische, vom OLG Karlsruhe nicht weiter begründete Vorwegabzug zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass die volljährigen Kinder 2.050,- DM Unterhalt sowie 200,- DM Büchergeld vom Vater und 440,- DM Unterhalt von der Mutter sowie Kindergeld von 140,- DM = zusammen 2.830,- DM, jeder also 1.415,- DM erhalten, während der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau, die achtzehn Jahre lang verheiratet war und in der Ehe diese gemeinschaftlichen Kinder betreut hat, auf 1.678,- DM (Seite 11 des Urteils) gekürzt wird. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erzwingt diese Kürzung nicht, denn durch das eigene Einkommen der Unterhaltsgläubigerin wird der Unterhaltsschuldner entlastet. Die Kürzung ihres Unterhalts bedeutet aber, dass sie indirekt 3/7 des Barunterhalts der Kinder aufbringt, selbst wenn sie dazu nicht verpflichtet wäre, weil sie die Kinder betreut (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder weil sie – wie im Fall 1 BvR 457/96 – den Unterhalt für die volljährigen Kinder nur anteilig nach ihrem Leistungsvermögen aufzubringen hat (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Nach BVerfGE 35,324 soll es aber für die Zulässigkeit genügen, wenn die Beschwerdeführerin, die durch eine verfassungswidrige Rechtsanwendung betroffen ist, mit deren Aufhebung wenigstens die Chance erhält, dass eine erneute verfassungsgerechte Sachprüfung zu einem ihm günstigen Ergebnis führt.


II. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerden


Die Anwendung der Anrechnungsmethode bei der Errechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerinnen führt jeweils zu einem Ergebnis, das Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 6 GG verletzt.

Bis 1981 wurde der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehefrauen nach der Differenzmethode errechnet, d.h. die Unterhaltsgläubigerin erhielt 2/5, später 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners; verfügten beide über Einkommen, so wurde 2/5 bzw. 3/7 des Mehreinkommens der Unterhaltsgläubigerin zugesprochen. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgerichtshof verfeinert: Erzielt die Unterhaltsgläubigerin erst durch eine nach der Trennung der Ehepartner aufgenommene Erwerbstätigkeit ein Einkommen, so muss das bereinigte, um 1/7 verringerte Nettoeinkommen auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet werden (BGH FamRZ 1981,241;FamRZ 1981,539; FamRZ 1981,539,541; FamRZ 1985,161). Denn der Bundesgerichtshof sieht die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) allein durch die Barmittel geprägt, die zum Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung stehen, also nur durch die Einkünfte des während der Ehe erwerbstätigen Ehegatten, obwohl er nicht verkennt, dass eigentlich für die unterhaltsrechtliche Beurteilung die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten einschließlich Kindesbetreuung wirtschaftlich gesehen der Erwerbstätigkeit und der durch diese ermöglichten Geld-Unterhaltsleistung des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertig ist (BGH FamRZ 1985,161). (Im Widerspruch hierzu monetarisiert der Bundesgerichtshof die Haushalts- und Versorgungsleistungen, die die geschiedene Ehefrau für den neuen Lebenspartner bringt, um ihren Unterhaltsanspruch herabzusetzen (BGH FamRZ 1980,665,668; FamRZ 1984,662;FamRZ 1987,1011,1013).

Der Kritik dieser Rechtsprechung durch Hampel, FamRZ 1981,851; 1984,621,625 Fn.31 a; Büttner, FamRZ 1984,534; FamRZ 1999,893; Ewers, FamRz 1987.704;1987,1043; Luthin, FamRZ 1988,1109; 1996,329; Weychardt, NJW 1984,238; Graba NJW 1989,941; FamRZ 1999,1115; Rupsch, NJW 1990,170; Fricke, FamRZ 1991, 941; Maier , FamRZ 1992,1381; Laier, FamRZ 1993,393; Borth, FamRZ 2001,193 schließt sich der Deutsche Juristinnenbund an.

Verfassungsrechtlich ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:

Bis zur Herausarbeitung der Anrechnungsmethode war es nicht erforderlich, den Unterhaltsbedarf der Unterhaltsgläubigerin anhand ihres ehelichen Lebensstandards zu ermitteln; es reichte, ihren Unterhaltsbedarf als 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners zu bestimmen, also über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu definieren. Sobald die Unterhaltsgläubigerin aber eigenes Einkommen hat, braucht der Unterhaltsschuldner nicht mehr 3/7 seines bereinigten Nettoeinkommens herzugeben, er wird (auch bei Anwendung der Differenzmethode) durch das Einkommen der Unterhaltsgläubigerin entlastet. Das hätte die Gerichte veranlassen müssen, den Unterhaltsbedarf nicht schematisch in Höhe von 3/7 des um den Kindesunterhalt vorweg bereinigten Nettoeinkommens festzuschreiben, sondern anhand der ehelichen Lebensverhältnisse den Unterhaltsbedarf zu ermitteln. So erscheint es im Fall 1 BvR 457/96 wenig einleuchtend, dass bei einem um Steuern und Sozialabgaben bereinigten Einkommen des Unterhaltsschuldners in Höhe von 6.489,- DM die mit ihm und zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau nur einen Lebensstandard von 1.678,- DM (Seite 11 des Urteils) gehabt haben soll. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Einkommen des Ehemannes im Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1986 geringer war als im Entscheidungszeitpunkt 1993, belief sich der Lebensstandard der Ehefrau im Jahr 1986 angesichts des Grundsatzes, dass bei Bedarfsbemessung jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, weil die Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen (BGH FamRZ 1981,442,444: 1999,372,374) mutmaßlich auf mindestens 2.600,- DM, da zum Verdienst des Ehemannes noch das Kindergeld hinzuzurechnen war und die Kinder damals erst 14 und 13 Jahre alt waren und deren Barunterhaltsbedarf in der intakten Familie, insbesondere hinsichtlich des Wohnbedarfs , weitaus geringer war als ( 2.250,- DM + 440,- DM = 2.690,- : 2 = ) 1.345,- DM zuzüglich Kindergeld (Seiten 11 und 12 des Urteils des OLG Karlsruhe) für jedes Kind. Ein Unterhalt von 1.678,- DM ermöglicht der Beschwerdeführerin zum Beispiel nicht den Erwerb und die Unterhaltung eines Personenwagens, der ihr während der Ehe sicher zur Verfügung stand.

Obwohl bei einem eigenen Verdienst der Unterhaltsgläubigerin denknotwendig zunächst deren Unterhaltsbedarf, und zwar anhand der Lebensverhältnisse in der Ehe und sodann in einem weiteren Schritt die Zahlungspflicht des Unterhaltsschuldners anhand seiner Leistungsfähigkeit im Entscheidungszeitraum ermittelt werden müssten, setzen durchweg die Gerichte weiterhin den Unterhaltsbedarf mit 3/7 des im Entscheidungszeitraum erzielten Nettoeinkommens des Schuldners an und verweisen damit von vornherein die Unterhaltsgläubigerin auf ein Niveau, das ihrem Ehestandard Oberhaupt nicht gerecht wird.

Einen Ausgleich für die Unzulänglichkeit der Anrechnungsmethode sieht der Bundesgerichtshof dadurch vor, dass der trennungsbedingte Mehrbedarf berücksichtigt werden soll, wenn die Unterhaltsschuldnerin sich mit einem Quotenunterhalt zufriedengeben soll, der ihren an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten vollen Unterhaltsbedarf nicht deckt (BGH FamRZ 1986,783). Diese Prüfung des Unterhalts auf seine Angemessenheit wird jedoch in der Rechtsprechung, wie auch die vorliegenden Fälle ausweisen, fast nie vorgenommen.

Die Anrechnungsmethode führt zu einer Benachteiligung der Ehefrau, die während der Ehe in Absprache mit dem Ehemann den Haushalt geführt und ihren Kindern zuliebe auf die Ausübung ihres Berufes verzichtet hat. Nach dem Ergebnis einer Studie der Universität Bielefeld (zitiert in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 4.8.2000) sinkt das Pro Kopf-Einkommen einer Frau nach einer Scheidung um 44 %, wenn sie mit Kindern zusammenlebt um 37 %, während das Einkommen des geschiedenen Ehemannes sich nur um 7 % verringert. Bei der Entwicklung der Anrechnungsmethode hat der Bundesgerichtshof auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der geschiedenen Ehefrau abgestellt. Die Arbeitsmarktverhältnisse in Deutschland ermöglichen es aber nicht allen Frauen, nach einer längeren Berufspause ein Einkommen zu erzielen, das ihren in der Ehe bestehenden Lebensstandard finanzieren kann. Tatsächlich sind nach einer Studie des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (zitiert in der Zeitung Hamburger Abendblatt vom 27.2.2001) alleinerziehende Frauen häufiger arbeitslos als verheiratete Frauen und müssen sich oft mit schlechteren Arbeitsplätzen bescheiden. Letztlich kann eine Frau, die in Absprache mit dem Ehemann, vor allem aber wegen eines gemeinschaftlichen Kindes, zuhause bleibt, Einbußen bei ihrem Erwerbseinkommen auf Dauer nur dann gering halten, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit lediglich für ein Jahr unterbricht und dann in Teilzeit arbeitet. DM 3,10 weniger je Stunde verdient sie bereits dann, wenn sie mit 27 Jahren ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen hat und erst mit 30 Jahren sieben Jahre eine Teilzeitarbeit aufnimmt, wie Miriam Bebio und Elke Wolf vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim in einer Untersuchung unterschiedlicher Erwerbsprofile herausgefunden haben (zitiert in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.2.2001). Angesichts dieser statistischen Befunde ist eine Berechnungsmethode, die weniger auf die fortwirkende wirtschaftliche Verantwortung des Ehemannes, der die Betreuung seiner Kinder der Ehefrau überlassen hat, sondern vielmehr auf die wirtschaftliche Eigenverantwortlichkeit der geschiedenen Ehefrau abstellt, nicht nur wegen ihrer Massenauswirkung fragwürdig, sie entspricht auch nicht der vom Gesetz geforderten gleichwertigen Berücksichtigung des Grundsatzes der Eigenverantwortung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners und der fortwirkenden wirtschaftlichen Verantwortung des in der Ehe berufstätigen Ehepartners.

Verfassungsgemäß im Sinn des Art. 3 Abs. 2 GG und des Art 6 GG kann nur eine Unterhaltsdogmatik sein, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Unterhaltsbegriff (BVerfGE 3,225,245; BVerfGE 17,1,20) Rechnung trägt, wonach Unterhaltsleistungen in der Ehe nicht nur im Sinn von Barunterhaltsleistungen zu verstehen sind, sondern auch die Leistungen der Ehefrau in Form der Haushaltsfüh-rung und Kinderbetreuung umfasst. Vor allem die Kinderbetreuung ist nach BVerfG FamRZ 1999,285,288 eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt. Im Steuerrecht darf deshalb nicht unterschieden werden, ob die Eltern ganz, teilweise oder zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung der Kinder verzichten oder ob sich beide Eltern für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deswegen eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in den vorliegenden Fällen die Oberlandesgerichte gefolgt sind, benachteiligt aber die Frauen, die während der Ehe ganz oder teilweise oder zeitweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet haben; sie benachteiligt sogar aufgrund des Rechtsbegriffs der sogenannten unzumutbaren, somit als nicht eheprägend bewerteten Erwerbsarbeit (BGH FamRZ 1984,364, FamRZ 1998,1501,1502) die Frauen, die trotz Kinderbetreuung durch Berufstätigkeit den Lebensstandard der Familie finanziell erhöht haben). Sie berücksichtigt auch nicht, dass es unter den heutigen sozialen Verhältnissen dem Normalverlauf entspricht, dass eine Erwerbstätigkeit des bisher betreuenden Ehepartners aufgenommen oder ausgeweitet wird, wenn die Arbeitskraft nicht mehr durch die Kinderbetreuung gebunden ist (OLG Köln NJW-RR 1998,243). Da sich diese Rechtsprechung seit 1981 trotz starker Kritik weitgehend durchgesetzt und in immer feineren Ausdifferenzierungen verfestigt hat, bedarf es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, um den in § 1356 Abs. 1 und 2 und § 1574 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB anklingenden Grundsatz der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit einerseits und Haushaltsführung und Kinderbetreuung andererseits auch im Unterhaltsrecht zum Durchbruch zu verhelfen.



Prof. Dr. Ursula Nelles
1. Vorsitzende

Sabine Heinke
Vorsitzende der Kommission Familienrecht

Regine Rüter-Czekay
Mitglied der Kommission Familienrecht