Pressemitteilung: 07-18


Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder

Pressemitteilung vom

Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1673/04, NJW 2006, S. 2093-2098) haben die Länder gesetzliche Regelungen des Jugendstrafvollzugs erarbeitet. Die Regelungen werden zum Teil in zentralen Regelungen weder dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerecht noch tragen sie den Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs in ausreichendem Maße Rechnung.

Soweit die Mehrzahl der Bundesländer eigenständige Regelungen zum Jugendstrafvollzug getroffen hat, die neben den Gesetzen zum Erwachsenenstrafvollzug stehen, ist dies wegen der Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs und der Lesbarkeit der Gesetze für den Adressatenkreis jugendlicher Strafgefangener vorzugswürdig.

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) lehnt eine Abwertung des Erziehungsziels durch Betonung der Sicherungsaufgabe des Strafvollzugs - auch unter Opferschutzgesichtspunkten - mit Nachdruck ab. Soweit die Regelungen der Länder eine Gleichrangigkeit des Ziels der Resozialisierung mit dem Schutz der Allgemeinheit vorsehen oder gar dem Ziel des Schutzes der Allgemeinheit Vorrang einräumen, widerspricht dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und ist verfassungsrechtlich bedenklich.

Der djb begrüßt die Regelungen der Länder, die ein gleichrangiges Nebeneinander von offenem und geschlossenem Vollzug vorsehen. Dies ermöglicht eine flexible Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls getragen vom Erziehungsgedanken und entspricht § 91 Abs. 3 JGG. Zudem sollte die Unterbringung der jungen Gefangenen in kleinen Wohngruppen und ein auf Belohnung angelegtes Erziehungssystem als Regel in den Gesetzen verankert werden. Positiv ist zu bewerten, dass das Angebot von Gewaltpräventionsprogrammen und von Ausbildung über die Haftzeit hinaus gesetzlich verankert werden soll.

Eine Berücksichtigung spezifisch weiblicher Belange im Vollzug der Jugendstrafe sollte nach den Diskussionen der letzten Jahrzehnte und im Hinblick auf internationale Mindeststandards eine Selbstverständlichkeit sein. Die fehlende Beachtung im Entwurf Hessens ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Alle Ansätze, die die Belange der Verletzten auch im Rahmen des Jugendstrafvollzugs stärker berücksichtigen, stellen aus Sicht des djb eine überfällige Umsetzung der Belange des Opferschutzes auch im Jugendstrafvollzug dar.