Pressemitteilung: 06-18


djb in Sachen "heimlicher Vaterschaftstest" - Verhandlung im Verfahren vor dem BVerfG am 21. November 2006 -

Pressemitteilung vom

Am Dienstag, den 21. November 2006, findet vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu der Frage statt, ob ein heimlicher Vaterschaftstest, bei dem DNA-haltiges Körpermaterial des Kindes ohne dessen Zustimmung und ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Person genetisch untersucht worden ist, in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertet werden darf. Der BGH in Zivilsachen hat die Verwertbarkeit mit Urteil vom 12. Januar 2005 verneint.

Bei heimlichen Abstammungstests besteht aus Sicht des djb ein dringender gesetzlicher Regelungsbedarf, dem der Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen ist. Der Markt in- und ausländischer Labore, die Abstammungstests und meist auch andere genetische Untersuchungen anbieten, hat sich rasant entwickelt. Von der technischen Ausstattung her sind die Labore immer auch in der Lage, mit den ursprünglich zum Zwecke des Vaterschaftstests eingesandten Materialien Untersuchungen zum Gesundheitszustand oder zur genetischen Disposition des Kindes durchzuführen, von dem die Probe stammt. Sie unterliegen bisher keinen hinreichenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Qualifikation oder Seriosität. Mangels rechtlicher Regulierung und Kontrolle kann jede beliebige Person Körpermaterial anderer Personen einsenden und Abstammungsverhältnisse oder genetische Dispositionen untersuchen lassen. Der Gesetzgeber muss heimliche genetische Tests deshalb dringend ausdrücklich verbieten. Übergreifend muss er endlich ein umfassendes Gendiagnostikgesetz verabschieden. Heimliche Tests dürfen nicht in Gerichtsverfahren verwertbar sein.

Für die Vaterschaftsanfechtung gibt es ein vor allem in den §§ 1600 ff. BGB geregeltes gerichtliches Verfahren. Die in diesem Rahmen gestellten Anforderungen sind nicht zu hoch. Sie beruhen im Gegenteil auf einem gerechten Ausgleich aller Interessen. Eine Vaterschaft wird im Wesentlichen entweder im Rahmen einer Ehe oder durch eine vorangegangene Vaterschaftsanerkennung begründet. Ist ein nicht mit der Mutter verheirateter Mann unsicher, ob er der Vater eines Kindes ist, kann und muss er dies vor einer Vaterschaftsanerkennung klären lassen. Deshalb ist es nicht zu viel verlangt, wenn eine nachträgliche Anfechtung nur dann zulässig ist, wenn substantiierte Zweifel an der Vaterschaft vorgetragen werden können. Wäre eine voraussetzungslose Anfechtung „ins Blaue hinein" zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich, kämen ausschließlich die Interessen der anfechtenden Person zum Zuge. Eine solche Gestaltung der Vaterschaftsanfechtung wäre mit dem Kindeswohl unvereinbar.