Stellungnahme: 10-13


in dem Verfahren BVerfG 1 BvL 20/09 zu den Vorlagebeschlüssen des LSG München L 1 R 204/09 und S 4 R 679/08 zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Erziehungsrente in § 47 SGB VI

Stellungnahme vom

 

BVerfG, 1 BvL 20/09 vom 2.5.2012

http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120502_1bvl002009.html

 

 

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hält die Erziehungsrente für verfassungswidrig, allerdings mit anderer Begründung als das vorlegende LSG München.

I. Problemstellung

Der Vorlagebeschluss des LSG wirft die Frage auf, ob die Unterschiede, die zwischen Familien mit ehelichen und nichtehelichen Kindern bestehen, wenn die Eltern nicht (mehr) miteinander verheiratet sind und der eine Elternteil verstirbt, verfassungswidrig sind.

Die Situation ehelicher Kinder stellt sich dabei so dar, dass der geschiedene Ehegatte, der (nun) die Kinder erzieht, im Fall des Todes des anderen Ehegatten eine Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 1 SGB VI erhält. Daneben – dies sei wegen der vom LSG München thematisierten Bezüge zum Unterhaltsrecht erwähnt – besteht der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) gemäß § 1586b BGB gegenüber den Erben fort.

Demgegenüber hat ein Elternteil eines nichtehelichen Kindes bei Versterben des anderen Elternteils keinen Rentenanspruch. Auch hier erlischt beim Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils der Unterhaltsanspruch des überlebenden Elternteils nicht (§ 1615l Abs. 3 S. 5, Abs. 4 S. 2 BGB).

Geschiedene und nicht verheiratete Eltern mit Kindern unter 18 Jahren werden damit zwar nicht im Unterhaltsrecht, aber im Rentenrecht unterschiedlich behandelt. Die Ungleichbehandlung im Rentenrecht verstößt entgegen dem Vorlagebeschluss nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG, wohl aber gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 GG.

II. Bewertung der Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI

1. Rechtstatsächliche Betrachtung

Die Situation, dass ein Elternteil stirbt, während Kinder noch in der Schul- und Ausbildungsphase sind, ist angesichts der hohen Lebenserwartung heute in Deutschland ein seltener Fall.[1]Eltern und Kinder planen deshalb typischerweise nicht mit ihm. Dies spiegelt sich auch in den Vorsorge- und Versicherungsplänen von Familien: Während Altersvorsorge einen gewichtigen Stellenwert hat und auch Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit in den Vorsorgeplänen eine gewisse Bedeutung hat, ist die Absicherung der verbleibenden Familie im Todesfall heute von nachrangiger Bedeutung.[2]Die Situation, dass durch Tod nur ein Elternteil für das Aufziehen der Kinder (verstanden als rechtliche und tatsächliche Verantwortung für Kinder bis zur Volljährigkeit oder Ausbildungsende) vorhanden ist, stellt daher auch in der Gruppe der niemals miteinander verheirateten Eltern ein seltenes Ereignis dar.

In solch einem Fall muss sich die verbleibende Familie regelmäßig neu organisieren. Dies gilt für alle Familienkonstellationen, also auch dann, wenn die Eltern nicht zusammenleben. Auch dann können Betreuungsarrangements oder bisher von einem Elternteil gezahlter Unterhalt wegfallen. Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt hierbei u.a. durch die große Witwenrente für Ehegatten eine finanzielle Basis, auf der der verwitwete Elternteil die Neuorganisation – sei es in Form der Arbeitsaufnahme oder der Beschäftigungsreduktion – bewältigen kann. Im Fall der Scheidung kommt der Erziehungsrente diese Funktion zu. In den meisten Fällen geht es heute dabei nicht um die Frage, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Umgekehrt werden heute regelmäßig Erwerbstätigkeit und Kindererziehung durch Arbeitszeitreduktionen oder auch den Verzicht auf berufliche Optionen, die zugunsten der Kindererziehung nicht verwirklicht werden, realisiert. Die große Witwen- und die Erziehungsrente erleichtern diese Situation.

Für nicht verheiratete Eltern und ihre Kinder besteht keine vergleichbare soziale Absicherung. Dabei können auch bei solchen Familien durch den Todesfall Betreuungsarrangements hinfällig geworden sein oder bis dahin gezahlte Unterhaltsleistungen wegfallen (unabhängig vom rechtlichen Fortbestehen der Unterhaltsansprüche, vgl. §§ 1586b, 1615l Abs. 3 S. 5, Abs. 4 S. 2 BGB).

Nach Auskunft der DRV[3]bezogen zwischen 1979 und 1992 pro Jahr weniger als 1.000 Personen Erziehungsrente. 1993 ist ein Sprung auf über 2.000 Berechtigte zu beobachten, seitdem sinkt die Zahl der Berechtigten. Im Jahr 2008 erhielten 1.393 Personen Erziehungsrente, davon 652 Männer. Die durchschnittliche Rentenhöhe betrug 2009 für Männer 609 Euro in den alten und 613 Euro in den neuen Bundesländern. Frauen erhielten in dieser Zeit durchschnittlich 727 Euro in den alten und 781 Euro in den neuen Bundesländern. Im Zeitvergleich ist erkennbar, dass die Rentenhöhe 1993 deutlich anstieg. Zum Vergleich ist darauf hinzuweisen, dass die Witwenrente in diesem Zeitraum durchschnittlich nur 535 Euro betrug. An diesen Daten wird erkennbar, dass Erziehungsrente nur von einem sehr kleinen Berechtigtenkreis wahrgenommen wird, der ungefähr gleichmäßig auf Frauen und Männer verteilt ist. Die Rentenhöhe lässt sich durchaus als recht hoch bezeichnen, insbesondere ist sie für Frauen höher als für Männer. Dies erklärt sich insbesondere aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wie auch durch den Anstieg der Rentenhöhe im Jahr 1993 deutlich wird.

2. Rechtssystematische Betrachtung

Dieser tatsächliche Befund wird gestützt durch eine rechtssystematische Betrachtung der Erziehungsrente im heutigen System der Rentenversicherung. Die Erziehungsrente ist dabei gegenüber der traditionellen Rentensystematik ein Systembruch (unter a.). Sie fügt sich aber zu einem neueren, inzwischen an verschiedenen Stellen im Rentenrecht erkennbaren Prinzip der Berücksichtigung von Kindererziehung (unter b.).

Wertungsdifferenzen zu anderen Regelungen – auch außerhalb des Rentenrechts – werfen allerdings die Frage auf, ob bei der Erziehungsrente nicht de lege ferenda kürzere Kindererziehungszeiten angemessener wären (unter c.)

a. Systemwidrigkeit der Erziehungsrente im traditionellen Rentensystem

Schon bei Einführung der Erziehungsrente 1977 wurden Zweifel ob ihrer Systemwidrigkeit angemeldet; auch die Ungleichbehandlung Alleinerziehender ohne Scheidung wurde bereits verfassungsrechtlich thematisiert.[4]

Ausschlaggebend für die Erziehungsrente war das rechtspolitische Bedürfnis, auch nach der Einführung des Versorgungsausgleichs kindererziehenden Versicherten – typischerweise Frauen – einen Rentenanspruch einzuräumen, weil ihnen typischerweise im Todesfall keine Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden sollte. Andere Konstellationen, in denen der (die) geschiedene Versicherte ebenfalls nicht erwerbstätig sein konnte, etwa wegen Alters oder wegen Krankheit, wurden nicht berücksichtigt. Mit der Erziehungsrente knüpfte der Gesetzgeber an das Institut der Geschiedenenwitwenrente an und führte diese in reduzierter und auf das neue Scheidungsrecht abgestimmter Form fort. Das rechts- (genauer: frauen- und kinder-)politische Bedürfnis war so groß, dass seinetwegen Brüche und Ungereimtheiten mit der Rentensystematik bewusst hingenommen wurden. Obgleich die Erziehungsrente systematisch Hinterbliebenenrente mit Unterhaltsersatzfunktion sein sollte, wurde sie als eigene Versichertenrente ausgestaltet, also aus eigenen Anwartschaften begründet. Der Versicherungsfall wurde mit eigenständigen, sonst im Rentenrecht so nicht auffindbaren Voraussetzungen ausgestaltet und hierbei maßgeblich auf das konkrete, nach dem Todesfall bestehende alleinige Aufziehen von Kindern, die zum Verstorbenen in einem Kindschaftsverhältnis standen, abgestellt.

b. Erziehungsrente als Teil eines neueren Rentenparadigmas der Berücksichtigung von Kindererziehung

Ordnet sich damit die Erziehungsrente einerseits nicht in die Systematik der überkommenen Hinterbliebenenrenten ein, so besteht doch andererseits eine funktionelle Nähe zu eigenständigen, auf Kindererziehung aufbauenden Komponenten der Rentenversicherung. Auch wenn die Erziehungsrente in anderem Kontext und acht Jahre früher eingeführt wurde, fügt sie sich mit der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI zusammen. Die mit der Rentenreform 2001[5]eingeführte Möglichkeit des Rentensplitting erweitert nochmals die eigenständige Alterssicherung von Frauen. Andere Komponenten dieser Reform, wie die Anrechnung von Kindererziehung als Berücksichtigungszeiten und der Kinderzuschlag zur – abgesenkten – Witwenrente, betonen dabei die rentenrechtliche Bedeutung von Kindererziehung.[6]Diese neuen Komponenten ergeben kein schlüssiges Gesamtkonzept und fügen sich auch nur partiell in das System anderer Rentenansprüche ein. Dennoch ist als tragendes Prinzip die Sicherung von Eltern zu erkennen, die Kinder erziehen und deshalb auf Erwerbstätigkeit ganz oder (regelmäßig) nur teilweise verzichten oder Karrierechancen ausschlagen.

Die Erziehungsrente sichert eine finanzielle Basis, wenn dies der schicksalhaften und in der heutigen Gesellschaft atypischen Situation geschuldet ist, dass der andere Elternteil verstorben ist.

c. Überschießende Ausgestaltung der Erziehungsrente

Die gegenwärtige gesetzliche Ausgestaltung der Erziehungsrente ist allerdings im Vergleich mit anderen Regelungen, in denen Kindererziehung berücksichtigt wird, zu weitreichend. In der Ausgestaltung der Erziehungsrente dokumentiert sich ein überkommenes Bild der traditionellen Eheführung und Kindererziehung, das der tatsächlichen Lebenswirklichkeit nicht mehr entspricht. Auch findet sich weder im übrigen Sozialrecht noch im Unterhaltsrecht eine Entsprechung. Rentenrechtliche Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung enden mit dem zehnten Lebensjahr des Kindes (§ 57 SGB VI); der steuerrechtlich berücksichtigte Betreuungsbedarf ist auf 14 Jahre bemessen (§ 32 Abs. 6 EStG und Materialien); im Recht der Grundsicherung setzt der Gesetzgeber die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme beim vierten Lebensjahr des Kindes als Regelfall an. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist heute gegenüber früherem Recht einerseits deutlich kürzer bemessen und andererseits nicht mehr nach Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes differenziert.

III. Verfassungsrechtliche Bewertung

1. Kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG

Art. 6 Abs. 5 GG verlangt vom Gesetzgeber die gleichen Bedingungen für nichteheliche Kinder wie für eheliche Kinder. Dem Gesetzgeber ist damit die wirkliche Gleichstellung aufgetragen.[7]Auf der anderen Seite erstreckt sich das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot nicht mehr auf Rechtspositionen der Eltern des nichtehelichen Kindes, wenn sich diese nicht mehr unmittelbar auf die Lebenssituation des Kindes auswirken.

Eine solche unmittelbare Auswirkung der elterlichen Rechtspositionen auf die Lebenssituation des Kindes besteht bei der Erziehungsrente nicht mehr. Dies wird gerade im Vergleich mit der Entscheidung des erkennenden Senats zum Betreuungsunterhalt (§ 1615 BGB a.F.)[8]deutlich. Das Bundesverfassungsgericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil sich die Mutter eines nichtehelichen Kindes durch den wesentlich kürzeren Betreuungsunterhalt schneller gezwungen sah, berufstätig zu sein und damit weniger persönlich ihr Kind zu betreuen, als eine (ehemals) verheiratete Mutter. Weil aber die Betreuung durch die Eltern selbst für die Lebenswirklichkeit von (Klein-)Kindern ein relevanter Faktor sei, wirke sich diese schlechtere Rechtsposition der Mutter unmittelbar auf das nichteheliche Kind aus.

Dies ist bei der Erziehungsrente gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit des Verzichts auf eigene Erwerbstätigkeit zugunsten persönlicher Kinderbetreuung ist maßgeblich durch andere Regelungen vorstrukturiert und legt auch nur eine kurze Phase des völligen Ausstiegs aus der Erwerbstätigkeit nahe (s.o.). Die Erziehungsrente in ihrer gegenwärtigen Form beeinflusst deshalb diese für das Kind unmittelbar relevante Entscheidung nur am Rande und nicht mehr unmittelbar.

Deshalb ist Art. 6 Abs. 5 GG nicht verletzt.

2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 GG

Allerdings diskriminiert § 47 Abs. 1 SGB VI nichtverheiratete Versicherte und ihre Familien gegenüber ursprünglich verheirateten Versicherten und ihren Familien in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise.

Die Erziehungsrente knüpft an das Aufziehen von Kindern an. Sie ist damit eine Leistung zur Förderung von Familien. Zugleich ist sie in der Systematik des Rentenrechts dem sog. „sozialen Ausgleich“ zuzurechnen. Sowohl bei der Ausgestaltung des sozialen Ausgleichs im Rentenrecht als auch bei der Aufgabe der Familienförderung, zu der Art. 6 Abs. 1 GG die staatliche Ordnung verpflichtet, kommt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er ist hiernach grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob und in welchem Umfang er Förderung betreibt. Bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigung darf er aber nicht sachwidrig differenzieren.[9]

Die Prüfungsdichte ist dabei am Verhältnismäßigkeitsprinzip auszurichten. Der Gesetzgeber hat zwar auch bei der Ausgestaltung der Bezugsberechtigung für Förderleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind aber umso strenger, je stärker sich die Ungleichbehandlung der Personen oder Sachverhalte auf die Ausübung von Grundrechten auswirken kann.[10]Bei der Förderung von Familien hat der Gesetzgeber die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit zur Gestaltung des Familienlebens und der Erziehung der Kinder zu beachten. Werden Rechtsfolgen an die Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit von Familien geknüpft, begrenzt das Gleichstellungsgebot aus Art. 6 Abs. 5 GG als objektiv beachtliche verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Differenzierungen zwischen (ehemals) ehelichen und nichtehelichen Familien unterliegen deshalb besonders strengen Anforderungen. Ob die Ausgestaltung der Leistungsberechtigung in der zu prüfenden Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz entspricht, hängt im vorliegenden Fall davon ab, ob für die getroffene Regelung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten.[11]

Dies ist, wie die rechtstatsächliche und die rechtssystematische Einordnung ergeben, nicht der Fall. Für die Differenzierung von geschiedenen Versicherten einerseits und niemals verheirateten Versicherten andererseits bestehen Gründe weder in der tatsächlichen Lebenssituation noch in den rechtlichen Rahmensetzungen. Hinzu kommt, dass – wie das vorlegende Gericht überzeugend darlegt – nicht nur gemeinsame leibliche, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder, sondern auch Kinder aus anderen Verbindungen des (der) überlebenden Versicherten berücksichtigt werden. Die Ausgrenzung von Versicherten, die ein Kind aus der Verbindung mit dem (der) Verstorbenen erziehen, ist auch deshalb gleichheitswidrig.

Jutta Wagner
Präsidentin                                                                                                                   

Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms
Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen
Sicherung, Familienlastenausgleich

 

 


[1] Ähnlich zur Situation zu Beginn der Einführung der Erziehungsrente: Udsching, SGb 1982, 226.

[2] Ein ökonomisches Indiz dafür sind die Prämien für kapitalbildende Lebensversicherungen als Altersvorsorge oder Berufsunfähigkeitsversicherungen einerseits und reine Risikolebensversicherungen andererseits.

[3] S. Anhang.

[4] Vgl. Nachweise auch zum Folgenden bei Udsching, SGb 1982, 226.

[5] Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorge­vermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG), Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, 2000, BT-Drs. 14/4595.

[6] S. im Überblick zur Entwicklungslinie Riedmüller/Willert, ZESAR 2007, 257.

[7] BVerfGE 85, 80.

[8] BVerfGE 118, 45 ff.

[9] BVerfGE 17, 210, 217; 28, 324, 349; 82, 60, 82 f.

[10] BVerfGE 111, 176 (184) m.w.N.

[11] BVerfGE 109, 96 (123); 111, 176 (184).