Pressemitteilung: 13-16


djb fordert Individualbesteuerung

Pressemitteilung vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung von Diskriminierungen von homosexuellen Paaren den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (AZ 2 BvR 909/06, veröffentlicht am 6. Juni 2013) zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting. Der djb gibt aber zu bedenken, dass das Ehegattensplitting unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels nicht mehr zeitgemäß ist. Die Präsidentin des djb, Ramona Pisal, erklärt: "Angemessen ist die Einführung einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag für alle rechtlich verbindlich verfassten Lebensformen. Die dadurch frei werdenden Geldmittel sollten in gezielte Dienst- und Geldleistungen zugunsten von Familien mit Kindern fließen."

Sollte der Gesetzgeber stattdessen auch in Zukunft am Ehegattensplitting festhalten, würden tradierte Rollenbilder verfestigt werden, die noch auf der – insbesondere vor dem Hintergrund des gemäß Art. 3 Abs. 2 GG geltenden Diskriminierungsverbots kritischen – Idee basieren, dass die Ehefrau traditionell nicht erwerbstätig ist und der Mann ein Leben lang sein Einkommen mit ihr teilt. Dieses (Leit-)Bild der lebenslang gültigen Versorgerehe hat der Gesetzgeber in anderen Rechtsbereichen längst aufgegeben. Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 ist jede Ex-Ehefrau und jeder Ex-Ehemann prinzipiell gehalten, für das eigene Einkommen Sorge zu tragen, und zwar auch neben der Erziehung und Betreuung von Kindern. Außerdem erhalten Kinder aus neuen (ehelichen und nichtehelichen) Verbindungen vorrangig vor der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner Unterhalt, wenn das Geld nicht für alle reicht. Das Festhalten am Ehegattensplitting verstärkt vielmehr die Risiken von Frauen im Falle einer Trennung. Im Falle der Erstreckung auf eingetragene Lebenspartnerschaften würde dies entsprechend für diejenigen Partner gelten, die zugunsten der Versorgung von Kindern oder der Haushaltsführung auf ein eigenes Einkommen verzichten.

Nicht überzeugend ist auch die vom BVerfG eingenommene Position, sowohl Ehe als auch eingetragene Lebenspartnerschaft würden durch das Ehegattensplitting als einheitliche Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft besteuert. Denn gerade die bürgerlich-rechtlichen Institute des Versorgungsausgleichs und der Zugewinngemeinschaft können dies nicht rechtfertigen, da sie nur bei Auflösung der Ehe eingreifen. Soweit das BVerfG damit argumentiert, dass mit dem Ehegattensplitting auch Partnerinnen und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit gewährt werden müsse, im Falle des Zusammenlebens mit Kindern eine möglichst weitgehende Gestaltungsfreiheit gewährt zu bekommen, übersieht es dabei den wesentlichen Aspekt, dass vom Ehegattensplitting und der damit einhergehenden Steuerentlastung nur diejenigen Steuerpflichtigen profitieren können, die entsprechend hohe Einkommen erwirtschaften. Die vermeintliche Gestaltungsfreiheit mithin nur einem gutverdienenden Teil der Eltern gewährt.

Der djb hat auf diese sowie weitere im Zusammenhang mit dem Ehegattensplitting bestehende Irrtümer zusammenfassend hingewiesen (Pressemitteilung 13-9 vom 22. März 2013).