Pressemitteilung: 08-18


djb begrüßt Intention der Bundesregierung, Leistungen für Familien zu verbessern

Pressemitteilung vom

Ausführliche Stellungnahme anlässlich der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Familienleistungsgesetzes am 24. November 2008.

 

Der Entwurf zum Familienleistungsgesetz sieht vor, den steuerlichen Kinderfreibetrag und das Kindergeld zu erhöhen. Kinder und Jugendliche, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, sollen eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro zur Abdeckung des Schulbedarfs erhalten. Außerdem wird die steuerliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen erweitert. „Insbesondere die Erhöhung des Kindergeldes ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der finanziellen Situation vieler Familien. Die geplanten Regelungen des Familienleistungsgesetzes kommen jedoch nicht allen Familien und nicht allen Kindern in gleicher Weise zu Gute.“, so die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbunds (djb), Jutta Wagner.

Der djb kritisiert:
  • Die Beibehaltung des systemfremden Freibetrages für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in Höhe von 2.160 Euro.
  • Die finanzielle Besserstellung von einkommensstarken Familien durch die kindbedingten Freibeträge trotz der Erhöhung des Kindergeldes.
  • Die fehlende finanzielle Verbesserung für Familien, die ALG II, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss beziehen.
  • Die weiterhin unzureichende Absetzbarkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten.
  • Die fehlende gleichstellungsrechtliche Prüfung der steuerrechtlichen Regelungen im Bereich der Absetzbarkeit privater Beschäftigungsverhältnisse.
  • Die inhaltliche und gesetzestechnische Ausgestaltung des Schulstartpakets im SGB II und XII.

Der djb fordert insbesondere:
  • Den Freibetrag für die Freistellung des Erziehungs- und Betreuungsbedarfes eines Kindes zu streichen.
  • Um das Problem der Kindergeldanrechnung bei Leistungen SGB II und XII-Bezug zu entschärfen, sollte das Kindergeld auch von minderjährigen Kindern um eine Pauschale von 30 Euro bereinigt werden und Kindergeld grundsätzlich nur als Einkommen der Kinder gelten. Im Unterhaltsvorschussgesetz sollte generell zur hälftigen Anrechnung des Kindergeldes zurückgekehrt werden.
  • Erwerbsbedingte Betreuungskosten, ebenso wie andere Aufwendungen, die durch gewerbliche, selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten entstehen, nicht wie sondern als Betriebskosten oder als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  • Den Schulbedarf als echte Erhöhung des Bedarfssatzes des jeweiligen Kindes ohne Begrenzung auf die Jahrgangsstufe 10 auszugestalten und die potentielle Kontrolle aller Leistungsberechtigten entfallen zu lassen.