Stellungnahme: 19-16


zur Strafbarkeit des „Upskirting“

Stellungnahme vom

1. Einleitung

Das sogenannte „Upskirting“, also das ungewollte Fotografieren von Frauen unter deren Rock,[1] ist nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland keine Straftat.[2] Die Tathandlung unterfällt weder § 184i Abs. 1 StGB (sexuelle Belästigung), § 201a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) noch § 185 StGB (Beleidigung). Auch eine Strafbarkeit nach § 33 i.V.m. § 22 KunstUrhG scheidet aus, weil als Tathandlungen hierfür nur das Verbreiten sowie das öffentliche Zurschaustellen erfasst sind.

In der Rechtsprechung gilt das Fotografieren unter den Rock als Ordnungswidrigkeit, geahndet wird es als Belästigung der Allgemeinheit, gemäß § 118 OWiG. Dies setzt voraus, dass der/die Täter*in eine „grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“. Da die Handlung lediglich „geeignet“ sein muss, die Allgemeinheit zu belästigen, fasst die Rechtsprechung hierunter auch das heimliche Fotografieren. Es kann eine Geldbuße verhängt werden, die sich nach § 17 Abs. 1 OWiG richtet.

2. djb begrüßt Debatte um „Upskirting“ und um Übergriffe auf Frauen im öffentlichen Raum

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die öffentliche Debatte, die nunmehr um die Frage des „Upskirting“ entstanden ist. Die Thematik verbindet einerseits Fragen der Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum und andererseits Aspekte digitaler Gewalt gegen Frauen. Die derzeitige Rechtslage ist aus Sicht des djb unbefriedigend:

Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 118 OWiG bildet das mit der Tat begangene Unrecht nicht hinreichend ab. Die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung werden zwar auch, aber nicht primär beeinträchtigt. Vielmehr wird in das Persönlichkeitsrecht und in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person eingegriffen. In der Rechtsprechung wurde bisher neben dem § 118 OWiG der Tatbestand der Beleidigung in Betracht gezogen, im Ergebnis aber abgelehnt.[3] Dieser zufolge gebe der Handelnde gerade nicht kund, dass die Betroffene einen in ihrer Ehre mindernden Mangel an personalem Geltungswert aufweise. Die betroffenen Rechtsgüter werden auf diese Weise daher ebenfalls nicht berücksichtigt.

3. Lösungsansätze

Der djb sieht hier dringenden Handlungsbedarf, mahnt aber zur sorgfältigen Prüfung hinsichtlich einer gesetzgeberischen Intervention. Ausschließlich das „Upskirting“ als Tathandlung in einem neuen Strafrechtstatbestand zu erfassen, ist nicht die beste Lösung. „Upskirting“ muss vielmehr als ein Aspekt des umfassenderen Problems der Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum und neuer Formen digitaler Gewalt betrachtet werden.

Der djb regt deshalb an, anhand des Phänomens des „Upskirting“ grundlegend zu prüfen, wo weitergehende Regelungen im Bereich der sexuellen Belästigung und der digitalen Gewalt geboten sind. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch bei den bestehenden Normen des Sexualstrafrechtes Nachbesserungsbedarf besteht. Der djb hat hierauf bereits in seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 hingewiesen.[4]Eine Schließung von Schutzlücken muss daher mit Blick auf den weiteren Kontext erfolgen.

Der djb sieht für ein solches Vorgehen, das insbesondere, aber nicht nur das Upskirting erfasst, mehrere mögliche Anknüpfungspunkte:

Das ungewollte Fotografieren des Intimbereichs (oder des Ausschnittes) ist einerseits als Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung anzusehen und stellt gleichzeitig eine Belästigung der Betroffenen dar, ohne dass dabei in der Regel eine körperliche Berührung erfolgt. Anknüpfungspunkt einer neuen Regelung kann demnach § 184i Abs. 1 StGB sein. Der Tatbestand wäre dafür auf Belästigungen ohne körperliche Berührungen auszudehnen. Eine derartige Änderung entspräche auch der Forderung in Art. 40 der Istanbul-Konvention[5], der staatliche Maßnahmen vorsieht zur Verhinderung von sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem sowie körperlichem Verhalten.  

Darüber hinaus stellt die ungewollte Fotografie einen Übergriff dar, der eng an die Tatbestände der Verletzung des höchstpersönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (15. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB) anknüpft. Daher käme aus Sicht des djb eine entsprechende Erweiterung des § 201a Abs. 1 StGB in Betracht, die über den bislang eng umgrenzten Tatbestand hinausgeht und Fotos in der Öffentlichkeit erfasst, sofern diese einen Sexualbezug aufweisen. Zugleich müsste im Rahmen einer solchen Erweiterung geklärt werden, dass Aufnahmen, auf denen die betroffene Person nicht identifizierbar ist, vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sein können, sofern diese einen Sexualbezug aufweisen. Eine derartige Erweiterung stünde auch im Einklang mit dem Schutzgut des höchstpersönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs. So wurde schon bei der Entstehung des § 201a StGB unter Verweis auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Begriff der „Intimsphäre“ aufgegriffen.[6] Im damals eingebrachten Gesetzesentwurf hieß es dazu: „Zur Intimsphäre gehören zum Beispiel auch die gynäkologische Untersuchung einer Frau, die Benutzung von Toiletten, Saunen, Solarien und Umkleidekabinen.“[7] Dieser Schutz kann aber nicht darauf begrenzt sein, dass sich eine Person in einem geschlossenen Raum aufhält. Vielmehr sollte ebenso das ungewollte Abfotografieren der intimsten Körperregionen davon umfasst sein. Ein nennenswerter strafrechtlich relevanter Unterschied beider Handlungsvarianten ist nicht ersichtlich.

4. Forderung

Der djb begrüßt die Debatte um das „Upskirting“. Sie ist der richtige Anlass, um das umfassende Problem der Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum und neue Formen digitaler Gewalt in den Fokus zu rücken. Der djb fordert eine offene Auseinandersetzung mit Regelungsmöglichkeiten für alle Formen dieser Übergriffe.

Prof. Dr. Maria Wersig                                            
Präsidentin                                                             

Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia)
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

[1] Die Stellungnahme bezieht sich auch auf das so genannte „Downblousing“, also Fotografieren in den Ausschnitt von Frauen.

[2] OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.11.2010, NStZ 2011, 217; BayVGH, Beschluss vom 7. 5.2009 – 10 CS 09.747.

[3] Siehe insbesondere auch zum § 185 StGB u. a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.11.2010, NStZ 2011, 217, 218.

[4] Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht vom 7.3.2019, abrufbar unter https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st19-06/.

[5] Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), BGBl II 2017, S. 1026.

[6] BT-DRs. 15/2466 vom 10. Februar 2004, Gesetzesentwurf, Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - § 201a StGB.

[7] BT-DRs. 15/2466 vom 10.2.2004, Gesetzesentwurf, Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - § 201a StGB, S. 5.