Pressemitteilung: 19-34


Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens: djb sieht darüber hinausgehenden Reformbedarf

Pressemitteilung vom

 "Bei der Unterstützung von Betroffenen geschlechtsbezogener Gewalt in Strafverfahren besteht dringender Nachholbedarf", kommentiert Prof. Dr. Maria Wersig, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbund e.V. (djb) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens.

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens begrüßt der djb die vorgesehenen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung als einen Beitrag zum Opferschutz. Darüber hinaus gibt es aber weiteren Reformbedarf. Der djb fordert: Die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zum Beschleunigungsgebot von Verfahren mit Beteiligung von minderjährigen Betroffenen und Zeug*innen. Lange Strafverfahren stellen – neben den grundsätzlich hiermit verbundenen, oft erheblichen Schwierigkeiten bei der Wahrheitsfindung – insbesondere für Kinder und Jugendliche, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, und ihre Familien eine große Belastung dar.

Der djb begrüßt auch die im Entwurf vorgesehene Erweiterung der Beiordnungsmöglichkeiten in § 397a Abs. 1 StPO. Jedoch bleiben wichtige Schutzbedürfnisse außen vor: So sind zum Beispiel Sexualstraftaten nach § 177 StGB, die als Vergehen einzustufen sind, bei Erwachsenen grundsätzlich von der Beiordnungsmöglichkeit ausgenommen. Damit sind noch immer nicht alle Fälle von sexualisierter Gewalt von der Beiordnung erfasst. Dies ist insbesondere mit den Vorgaben der Istanbul-Konvention nicht vereinbar, die einen umfassenden Schutz von Betroffenen von geschlechtsbezogener und häuslicher Gewalt vorsieht.

Für misslungen hält der djb die im Entwurf vorgesehene Neuschaffung einer Regelung nach § 397b StPO zur gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung: Betroffenen einer Straftat könnte nach der Regelung eine gemeinsame Nebenklagevertretung gegen ihren Willen zugeteilt werden. Einzelne Nebenklagevertrer*innen könnten eine angemessene rechtliche Vertretung einer sehr großen Anzahl von Betroffenen nicht leisten und durch die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene Gebühr nicht angemessen entlohnt werden. Außerdem könnte ein Gericht Interessenkonflikte zwischen den Betroffenen bis zum Zeitpunkt des Prozessbeginns nur unzureichend prüfen. Während des Prozesses zutage tretende Interessenkonflikte hätten dann zur Folge, dass Nebenklagevertrer*innen zur Mandatsniederlegung im laufenden Prozess gezwungen wären.

Ausführliche Stellungnahme: https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st19-22/