Pressemitteilung: 14-25


djb fordert Korrektur des Gewaltschutzgesetzes und bundesweit einheitliche finanzielle Förderung der Frauenschutzhäuser

Pressemitteilung vom

Durch eine gerichtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kann eine Frau erreichen, dass ihr Partner, der gewalttätig gegen sie ist, sich von ihr fernhalten muss. Verstößt er dagegen, macht er sich nach § 4 GewSchG strafbar, allerdings erscheint die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr oder Geldstrafe als ungenügend. In Familiengerichtsverfahren kommt es nach einer Schutzanordnung häufig zu einem vom Gericht initiierten umfassenden Vergleich, der jedoch nicht unter die Strafnorm des § 4 GewSchG fällt. Damit verliert die Frau den strafrechtlichen Schutz. Darum sind in die Schutzanordnung des § 4 Gewaltschutzgesetz  gerichtliche Vergleiche einzubeziehen, die Regelungen für häusliche Gewaltfälle enthalten.

"Der djb legt jetzt eine Neufassung des § 4 GewSchG vor, die den strafrechtlichen Schutz der Frauen in gerichtlich genehmigten Vergleichen gewährleistet. Zugleich halten wir die bisherige Strafandrohung, die Bagatelldelikten entspricht, für ungenügend. Sie ist auf drei Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen," so Dagmar Freudenberg, Vorsitzende der Kommission Strafrecht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb).

Eine Bestrafung allein schützt Frauen und ihre Kinder in akuten Gewaltsituationen bei häuslicher Gewalt jedoch nicht. Benötigt werden bundesweit genügend Schutzplätze in Frauenschutzhäusern, die mit qualifizierten Beraterinnen und gut ausgebildeten Personen für die mitgebrachten Kinder ausgestattet sind. "Der Schutz vor häuslicher Gewalt muss bundesweit einheitlich und einzelfallunabhängig pauschal mindestens nach dem Einwohnerschlüssel von 1:7.500 finanziert werden, wie es der Europarat bereits seit 2006 empfiehlt," sagt Ramona Pisal, Präsidentin des djb.

? Zur djb-Stellungnahme 14-19 vom 10.11.2014