Pressemitteilung: 16-11


Kein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung? djb zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2016

Pressemitteilung vom

Mit seiner Entscheidung vom Dienstag, 19. April 2016, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung einschränkend ausgelegt. Der Deutsche Juristinnenbund e. V. (djb), der auch an der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe teilgenommen hatte, zeigt sich überrascht, weil das Gericht dieses Recht in vergangenen Entscheidungen stets eher ausgebaut und gestärkt sowie eine kindeswohlorientierte Prüfung im Einzelfall gefordert hat. Beispielhaft zu erwähnen ist die Öffnung des Sorgerechts für unverheiratete Väter unabhängig von der Zustimmung der Mutter oder auch die Umsetzung der Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine Frau, die schon seit Jahrzehnten ihre Abstammung von dem Mann klären wollte, von dem ihre Mutter ihr immer gesagt hatte, dass er ihr Vater sei. Eine entsprechende Vaterschaftsfeststellungsklage wurde im Jahr 1955 zurückgewiesen. Mit ihrem jetzigen Antrag verfolgte die Frau nicht die rechtliche Feststellung der Vaterschaft, sondern die Klärung ihrer Abstammung, weil sie unter ihrer Unkenntnis zunehmend psychisch litt.

Eine Abstammungsklärung ohne rechtliche Folgen ist seit dem 1. April 2008 nach § 1598a BGB möglich und setzt voraus, dass eine rechtliche Vaterschaft aufgrund einer Ehe, infolge Anerkennung oder gerichtlich festgestellter Vaterschaft besteht. Das bedeutet aber zugleich, dass die Kinder, die keinen rechtlichen Vater haben, von der – rechtsfolgenlosen – Klärung ihrer Abstammung ausgeschlossen sind. Das BVerfG hielt es, anders als der djb (Stellungnahme 15-07 vom 30. Juni 2015, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st15-07/) und weitere Verbände, von Verfassungs wegen nicht für geboten, dass der Gesetzgeber dies ermöglicht.

„Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird den Gesetzgeber dauerhaft nicht von einer Regelung entbinden“, so Brigitte Meyer-Wehage, Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften. Denn Kinder mit rechtlichem Vater und Kinder ohne einen solchen werden hier unterschiedlich behandelt. „Die durch nichts belegte Sorge vor zahlreichen Verfahren auf Klärung der eigenen Abstammung genügt als Rechtfertigungsgrund nicht“, so Meyer-Wehage. Aus Sicht des djb besteht deshalb Handlungsbedarf für die Ausweitung der bestehenden Regelung.

Dazu Pressemitteilung/Urteil des BVerfG vom 19. April 2016: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-018.html