Satzung


des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb)

vom 17. September 2000, zuletzt geändert am 9. Oktober 2021

§ 1 - Name, Zweck und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Juristinnenbund e.V.“. Er ist ein Zusammenschluss von Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen.

Zweck des Vereins ist

1. die Förderung der Wissenschaft durch Fortentwicklung des Rechts, unter anderem auf dem Gebiet der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau in Gesellschaft, Beruf und Familie sowie der rechtlichen Absicherung der Lebenssituation von Kindern und alten Menschen,

2. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von wissenschaftlichen und rechtspolitischen Veranstaltungen und Seminaren, die Mitwirkung an rechtspolitischen Kampagnen und sonstigen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, die kostenlose Erarbeitung von Rechtsgutachten und Stellungnahmen gegenüber den Gesetzgebungskörperschaften und Regierungen von Bund und Ländern und dem Bundesverfassungsgericht, die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen und die Vergabe von Stipendien, Fördergeldern und Förderpreisen insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung.

(3) Der Verein arbeitet weltweit mit gleichartigen Vereinigungen zusammen und fördert die internationalen Beziehungen.

(4) Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Sitz des Vereins ist Dortmund. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Jede Frau, die Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften studiert hat oder studiert, kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(3) Ehrenmitgliedschaft ist möglich.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftliche Austrittserklärung mit vierteljährlicher Frist zum Schluss eines Kalenderjahres.
  • Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Nichtzahlung von drei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen. Gegen die Ausschlussentscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 3 - Untergliederungen

(1) Im Deutschen Juristinnenbund bestehen Regionalgruppen und Landesverbände. Die Regionalgruppen eines Bundeslands bilden den Landesverband. In Bundesländern mit nur einer Regionalgruppe ist diese der Landesverband. Die Bildung von Regionalgruppen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist möglich.

(2) Die Gründung einer Regionalgruppe bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes. Jede Regionalgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorstand. Im Übrigen gilt diese Satzung sinngemäß. Jede Regionalgruppe hat das Recht, eine Vertreterin in den Regionalgruppenbeirat (§ 12) zu entsenden.

(3) Innerhalb der Regionalgruppen können Untergruppen nach fachlichen und räumlichen Gesichtspunkten gebildet werden. Untergruppen, die unter fachlichen Gesichtspunkten gebildet werden, können das Gebiet mehrerer Regionalgruppen umfassen. Die Gründung bedarf der Zustimmung der Vorstände der beteiligten Regionalgruppen. Diese können eine Untergruppe auflösen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter acht sinkt.

(4) Jeder Landesverband gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt, wie der Landesvorstand gebildet wird.

Stellungnahmen zu landespolitischen Vorhaben bedürfen des Einvernehmens mit dem Präsidium.

(5) Der Bundesvorstand legt zweijährlich die Vorauszahlung zur Finanzierung der laufenden Aktivitäten der Landesverbände, der Regionalgruppen und der Untergruppen fest. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich abzurechnen; nicht verbrauchte Mittel sind zurückzuzahlen.

§ 4 - Kommissionen

(1) Der Deutsche Juristinnenbund erarbeitet seine inhaltlichen Positionen in Kommissionen, wobei die Ständigen Kommissionen kontinuierlich zu inhaltlichen Schwerpunkten des Deutschen Juristinnenbunds und die übrigen (Nichtständigen) Kommissionen in der Regel kurzfristig zu konkreten Fragestellungen arbeiten.

(2) Ständige Kommissionen werden eingerichtet für:

●   Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht,

●   Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften,

●   Strafrecht,

●   Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich,

●   Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung,

 ●  Europa- und Völkerrecht.

Die Vorsitzenden der Ständigen Kommissionen werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung in Einzelwahlgängen, die gleichzeitig ausgezählt werden können, und mit einfacher Mehrheit gewählt und gehören dem Bundesvorstand an. Ihr Amt endet mit der Annahme der Wahl durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Nachfolgerinnen. Ihre Amtszeit soll acht Jahre nicht überschreiten. Sie sind im Bundesvorstand für das Rechtsgebiet zuständig, für das sie gewählt wurden. Bei einer Vakanz ist eine vorläufige Entscheidung des Bundesvorstands über den Kommissionsvorsitz zulässig.

Die weiteren Mitglieder der Ständigen Kommissionen werden auf Vorschlag der Kommissionsvorsitzenden vom Bundesvorstand bestellt. Auf eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Alters- und Berufsgruppen ist zu achten.

Die Amtszeit der Mitglieder der Ständigen Kommissionen endet mit der Amtszeit der Kommissionsvorsitzenden.

(3) (Nichtständige) Kommissionen werden mit einem konkreten Arbeitsauftrag für einen vorher festgelegten Zeitraum vom Bundesvorstand eingesetzt. Die Arbeit der (Nichtständigen) Kommissionen endet mit Aufgabenerfüllung oder Ablauf des Zeitraumes, für den sie eingesetzt wurden, automatisch; eine Verlängerung durch Beschluss des Bundesvorstands ist möglich.

(4) Der Bundesvorstand beschließt eine Richtlinie, die Anzahl und Auswahl der Kommissionsmitglieder, Grundsätze der Arbeit sowie die Erstattung von Auslagen für die Arbeit der Kommissionen regelt.

(5) Erklärungen der Kommissionen an die Öffentlichkeit bedürfen der Einwilligung des Bundesvorstands, im Falle der Eilbedürftigkeit des Präsidiums.

(6) Alle Kommissionen haben der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über ihre Arbeit zu erstatten. Bei grundlegenden, gesellschaftlich umstrittenen Themen ist von den Kommissionen frühzeitig beim Bundesvorstand die Beteiligung der Mitglieder zu beantragen (§ 10 Abs. 3).

§ 5 - Organe

Die Organe des Vereins sind

●   die Mitgliederversammlung,

●   das Präsidium,

●   der Bundesvorstand,

●   der Regionalgruppenbeirat.

§ 6 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Verbandspolitik und regelt die Angelegenheiten des Vereins, die sie an sich zieht.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder als virtuelle Veranstaltung stattfinden. Der Bundesvorstand entscheidet darüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Auch bei einer virtuellen Mitgliederversammlung bleibt die Teilnahme auf Mitglieder beschränkt. Der Bundesvorstand kann eine Anmeldepflicht mit angemessener Frist für die virtuelle Mitgliederversammlung festlegen. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Bundesvorstand es beschließt oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder es schriftlich bei ihm beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, im Verhinderungsfalle von einer Vertreterin, mit einmonatiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet. Die Bekanntgabe im djb-Mitgliedernewsletter oder in der Zeitschrift des Deutschen Juristinnenbunds (djbZ) genügt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

●   die Entlastung des Bundesvorstands,

●   die Wahl des Präsidiums,

●   die Wahl der Kommissionsvorsitzenden,

●   die Wahl von bis zu zwei Beisitzerinnen im Bundesvorstand, von denen eine die Vertreterin der Mitglieder in Ausbildung ist, sowie die Festlegung des Aufgabenbereichs der anderen Beisitzerin,

●   die Wahl von zwei Kassenprüferinnen,

●   Satzungsänderungen,

●   die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

●   Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen,

●   die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmerinnen beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Satzungsänderungen können nur nach einmonatiger schriftlicher Ankündigung und mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

§ 7 - Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin, zwei Vizepräsidentinnen und der Schatzmeisterin. Die Geschäftsführerin und die bisherige Präsidentin (past President) gehören dem Präsidium mit beratender Stimme an, letztere für die ihrer Amtszeit nachfolgende Wahlperiode.

(2) Das Präsidium wird auf zwei Jahre gewählt. Das Amt der Präsidiumsmitglieder endet mit der Annahme der Wahl durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Nachfolgerinnen. Wählbar ist, wer mindestens zwei Jahre Mitglied ist. Jedes Präsidiumsmitglied darf für seinen Posten zweimal in Folge wiedergewählt werden. Bei der Schatzmeisterin ist eine mehrfache Wiederwahl möglich.

(3) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Die Präsidentin wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Für ihre Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Schatzmeisterin kann durch Handaufheben gewählt werden, sofern niemand widerspricht.

§ 8 - Geschäftsführung

(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Verbands und trifft alle Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden. Es entscheidet über Anträge auf Herabsetzung und Erlass des Mitgliedsbeitrags.

(2) Das Präsidium fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag.

(3) Das Präsidium gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung.

§ 9 - Vertretung

Der Verein wird durch die Präsidentin oder eine der Vizepräsidentinnen vertreten.

§ 10 - Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium (§ 7), den Vorsitzenden der Kommissionen (§ 4), dem Vorstand des Regionalgruppenbeirats (§ 12) sowie bis zu zwei Beisitzerinnen (§ 6 Abs. 4). Im Fall der Verhinderung einer Kommissionsvorsitzenden wird ein von ihr benanntes Mitglied aus ihrer Kommission für einen wahrzunehmenden Termin oder eine bestimmte Entscheidung ad hoc-Mitglied (mit allen Rechten) im Bundesvorstand. Für die Beisitzerinnen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Der Wahlmodus für die Beisitzerinnen entspricht dem für die Vorsitzenden der Ständigen Kommissionen.

(2) Der Bundesvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung oder andere Satzungsorgane zuständig sind. Er kann dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.

(3) Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; im übrigen entscheidet er im schriftlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit. Für das schriftliche Verfahren ist vom Präsidium eine angemessene Frist zur Stellungnahme vorzusehen. Stellungnahmen, die nach Fristablauf erfolgen, werden nicht berücksichtigt. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muss eine Sitzung des Bundesvorstands einberufen werden.

Bei grundlegenden, gesellschaftlich umstrittenen Themen hat der Bundesvorstand frühzeitig ein Meinungsbild bei der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei Eilbedürftigkeit kann dies durch eine Mitgliederbefragung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit begrenzter Fragestellung erfolgen.

(4) Der Bundesvorstand gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung.

(5) Der Bundesvorstand bestellt eine Geschäftsführerin. Diese nimmt die laufenden Geschäfte der Verwaltung des Verbands unter der Verantwortung des Präsidiums wahr.

§ 11 - Geschäftsstelle

(1) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin geleitet. Der Bundesvorstand entscheidet über die personelle und räumliche Ausstattung der Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsführerin gehört dem Bundesvorstand und dem Präsidium mit beratender Stimme an.

(3) Bei der Geschäftsstelle wird ein Arbeitsstab „Ausbildung und Beruf“ eingerichtet. Die Vorsitzende wird auf Vorschlag der Präsidentin vom Bundesvorstand bestellt.

§ 12 - Regionalgruppenbeirat

(1) Der Regionalgruppenbeirat ist die Vertretung der Regionalgruppen auf Bundesebene. Er setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin aller Regionalgruppen.

(2) Der Regionalgruppenbeirat hat die Aufgabe

●  den Informationsaustausch zu gewährleisten,

●  Anregungen und Empfehlungen für die Verbandsarbeit zu geben,

●  eine Empfehlung für die Höhe der Zuweisungen an Untergliederungen (§ 3) und das dabei zu beachtende Verfahren zu erarbeiten.

Er hat das Recht, vom Präsidium sowie den Kommissionsvorsitzenden Bericht zu verlangen.

(3) Der Regionalgruppenbeirat tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorstand aus drei Personen. Deren Amt endet mit der Annahme der Wahl durch die vom Regionalgruppenbeirat gewählten Nachfolgerinnen. Diese vertreten die Regionalgruppen im Bundesvorstand.

(4) Der Vorstand des Regionalgruppenbeirats beruft dessen Sitzungen ein und leitet sie.

§ 13 - Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Archiv der deutschen Frauenbewegung“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.