Welche Entgeltinformationen stehen mir als Bewerberin zu?
Neuer Arbeitsvertrag? Gleiches Entgelt, klare Worte: Ihr Recht als Bewerberin
Wenn Sie als Bewerber*in die zu erwartende Vergütung kennen, können Sie besser einschätzen, ob eine Stelle zu Ihnen passt, und Sie können sich gezielter auf Vergütungsverhandlungen vorbereiten. Es stärkt zudem Ihre Verhandlungsposition. So sollen unfaire und diskriminierende Entgeltunterschiede reduziert werden.
1. Habe ich als Bewerber*in ein Recht auf Vergütungsinformationen?
Ja. Ab dem 7. Juni 2026 müssen Arbeitgebende Bewerber*innen unaufgefordert mitteilen, welche Einstiegsvergütung vorgesehen ist oder in welcher Vergütungsspanne Sie sich bewegen können. Das gilt grundsätzlich für alle Arbeitgebende – egal ob kleines Unternehmen, Großbetrieb, öffentlicher Dienst oder Privatwirtschaft.
2. Wie genau müssen die Angaben zur Vergütung aussehen?
Arbeitgebende müssen entweder eine konkrete Einstiegsvergütung oder zumindest eine klare Vergütungsspanne nennen. Wenden Arbeitgebende einen Kollektiv- oder Tarifvertrag an, müssen Sie zusätzlich sagen, in welche Entgelt bzw. Vergütungsgruppe die Stelle voraussichtlich fällt.
3. Müssen Vergütungsangaben in der Stellenausschreibung stehen?
Nicht unbedingt. Die Informationen können auch später im Bewerbungsprozess gegeben werden – zum Beispiel vor dem ersten Bewerbungsgespräch, spätestens aber bevor konkret über die Vergütung verhandelt wird. Wichtig ist, dass die Angaben rechtzeitig vor dem Gespräch kommen, damit Sie sich gut auf die Vergütungsverhandlung vorbereiten können.
4. Dürfen Arbeitgebende nach meiner bisherigen Vergütung fragen?
Nein. Nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie dürfen Arbeitgebende Bewerber*innen nicht mehr nach Ihrer aktuellen oder früheren Vergütung fragen. Falls es trotzdem passiert, muss diese Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden; eine falsche oder verweigerte Antwort darf nicht zu Nachteilen führen.
5. Woran erkenne ich faire Entgeltstrukturen?
Faire Entgeltstrukturen orientieren sich nicht nur daran, wie gut jemand verhandeln kann, sondern an objektiven Kriterien. Dazu gehören: Fachliche und soziale Kompetenzen, Verantwortung, Belastung, Arbeitsbedingungen und Berufserfahrung. Tarif- oder Kollektivverträge können eine gute Orientierung bieten, sind aber nicht automatisch frei von Benachteiligungen, etwa wenn bestimmte Gruppen von Beschäftigten systematisch schlechter eingruppiert werden.
6. Was kann ich tun, wenn ein Unternehmen keine Auskunft geben will?
Wenn ein Unternehmen vor der Vergütungsverhandlung keine Auskunft zur Vergütung geben will, verstößt es gegen die Transparenzpflichten, die ab dem 7. Juni 2026 im nationalen Recht beachtet werden müssen. Schon jetzt gibt es in § 10 Absatz 1 EntgTranspG in Deutschland einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über das Entgelt vergleichbarer Beschäftigter, der mit Geltung der EU-Richtlinie auf Bewerber*innen und die angebotene Vergütung ausgeweitet wird.
Unterlassen Arbeitgebende die Auskunft, ist es zunächst ratsam, nachzuhaken. Passiert dann trotzdem nichts, sollten Sie sich an den Betriebsrat/Personalrat, eine Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle wenden und prüfen lassen, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können.
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Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen stützen sich auf Regelungen der Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970), die seit dem 7.6.2026 unter bestimmten Umständen unmittelbare Wirkung in der Bundesrepublik entfalten. Der djb leistet nicht Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern rechtliche Aufklärungsarbeit.