Stellungnahme: 06-08


zur Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Niedersachsen (ERWONds.)

Stellungnahme vom

Celle, 13. 4. 2006

  • Entwurf einer Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Niedersachsen (ERVVONds)
    Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten (ElekRVVO) vom 18. 5. 2004 (Nds. GVBl. S. 154 – VORIS 30000
  • Ihr Schreiben vom 23. 3. 2006

 

 

 

Sehr geehrte Frau Ministerin Elisabeth Heister-Neumann!

 

Für den Landesverband Niedersachsen des Deutschen Juristinnenbundes gebe ich folgende Stellungnahme zur Verordnung über den elektronischen Rechts­verkehr in Niedersachsen (ERVVONds) - Aufhebung der Verordnung über den elek­tronischen Rechtsverkehr mit Gerichten (ElekRVVO) vom 18. 5. 2004 (Nds. GVBl. S. 154 – VORIS 30000 ab:

 

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs am Amtsgericht Westerstede und bei einigen Gerichten der Fachgerichtsbarkeiten wird unsererseits begrüßt. Sie trägt den modernen Möglichkeiten der schriftlichen Kommunikation Rechnung, kann zur Beschleunigung der Verfahren beitragen und liegt insgesamt im Zuge der Zeit.

 

In Ziffer A. I. der Begründung zum Verordnungsentwurf wird hervorgeho­ben, dass an keinem der Gerichte die Prozessakten nur in elektronischer Form geführt werden und dass Rechtswirkungen nur der in Papierform geführten Prozessakte zukommen. Diese Hervorhebung ist aus unserer Sicht richtig und wichtig. Aus diesem Grunde würde es der Landesverband Niedersachsen des Deutschen Juristinnenbundes begrüßen, wenn diese wichtige Klarstellung in den Verordnungstext aufgenommen würde.

 

 

 

 

Landesverband Niedersachsen

 

1. Vorsitzende

 

Ruth Schimmelpfeng-Schütte

Vors. Richterin am LSG

 

2. Vorsitzende und Schriftführerin

 

Susanne Holdt

Richterin am AG

 

Schatzmeisterin

 

Carolin Honisch

 

 

 

 

 

 

 

Insoweit erlaube ich mir die Anregung, den Verordnungsentwurf wie folgt zu ändern:

 

1.)

§ 2

 

(1) Die Prozessakten werden nicht in elektronischer Form geführt.

 

(1) Rechtwirkungen kommen nur der in Papierform geführten Prozessakte zu.

 

2.) Die bisherigen Paragraphen § 2 und § 3 werden § 3 und § 4.

 

 

Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass dem Absatz 1 des § 1 die Bezifferung: (1) fehlt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Ruth Schimmelpfeng-Schütte

1. Vorsitzende Landesverband Niedersachsen des Deutschen Juristinnenbundes