Stellungnahme: 26-32


zum Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02. September 2026 den Regierungsentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen. Der Entwurf sieht u.a. Anhebungen beim Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld, Verschiebungen der Eckwerte des Einkommensteuertarifs, Erhöhung der „Reichensteuer” sowie die Anhebung des Pauschsteuersatzes bei Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent vor.

Die vorliegende Stellungnahme konzentriert sich auf die gleichstellungsrechtlichen Aspekte des Entwurfs.

I. Unzureichende gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung

In der Begründung werden unter „6. Weitere Gesetzesfolgen” (S. 33) die gleichstellungspolitischen Auswirkungen erwähnt. Doch findet sich nur ein einziger Satz ohne Begründung oder Datenbasis, obwohl der Gesetzentwurf mehrere Maßnahmen mit nachweislich unterschiedlicher Wirkung auf Frauen und Männer enthält (siehe sogleich). Den Anforderungen an die nach § 2 GGO vorgeschriebene gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung wird damit nicht Rechnung getragen. Der djb regt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Gesetzesfolgen an.

II. Fehlende Abschaffung des Ehegattensplittings

Es ist zu bedauern, dass im Rahmen der Steuerreform nicht auch der längst fällige Schritt gegangen wird, das Ehegattensplitting abzuschaffen. Dafür setzt sich der djb ein[1]. Das Ehegattensplitting ist ein Relikt, das finanzielle Fehlanreize setzt und insbesondere Frauen benachteiligt. Es bevorzugt Haushalte mit einem Alleinverdienenden insbesondere in höheren Einkommensgruppen und setzt starke Anreize für Zweitverdienende, ihre Erwerbstätigkeit einzuschränken oder aufzugeben. In Deutschland betrifft dies vor allem Frauen, die überdurchschnittlich oft in Teilzeit arbeiten. Die Folgen sind gravierend: finanzielle Abhängigkeit, geringere Karrierechancen und ein erhöhtes Risiko von Altersarmut. Gleichzeitig kostet das Ehegattensplitting jährlich rund 25 Milliarden Euro. Damit steht die jetzige Regelung im Widerspruch zum Staatsziel der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), zu internationalen Empfehlungen etwa von OECD und Europäischer Kommission und zu den gleichstellungspolitischen Zielen der Bundesregierung.

Gefordert ist die Abschaffung des Ehegattensplittings zugunsten einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag. Der Entwurf des Einkommenssteuerreformgesetzes 2027 schreibt demgegenüber einen gleichstellungspolitisch abzulehnenden Status Quo weiter fort.

III. Fehlende Reform der Lohnsteuerklassen

Der Regierungsentwurf sieht in Art. 1 Nr. 6 und Art. 2 Nr. 3 EStG-Reg-E vor, betreffend § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, die Steuerklassen-V/VI-Berechnung anzupassen. Das verstetigt die Steuerklassenkombination III und V. Diese abzuschaffen, ist jedoch gerade ein wichtiger Schritt hin zur Abschaffung des Ehegattensplittings, um eine gerechtere Steuerverteilung – auch in den monatlichen Abrechnungen – zu gewährleisten. Der Vorschlag weist auch hier in die falsche, nicht gleichstellungsorientierte Richtung[2]

IV. Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Reg-E sieht vor, das Kindergeld ab 01.01.2027 um acht Euro auf 267 Euro und ab 01.01.2028 um fünf Euro auf 272 Euro pro Monat anzuheben (Art. 4 u. 5 Reg-E). Der Kinderfreibetrag soll im gleichen Zeitraum auf 3.564 Euro je Elternteil pro Jahr und sodann 3.654 Euro steigen (Art. 1 Nr. 3, Art. 2 Nr. 1 Reg-E). Zusammen mit dem Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes (BEA) steigen die Kinderfreibeträge damit 2027 um 300 Euro und 2028 um 180 Euro auf insgesamt 10.236 Euro pro Kind.

Der djb begrüßt die Anhebungen des Kindergelds. Er warnt jedoch davor, die Entlastungsschere zwischen Familien, die nur Kindergeld beziehen, und solchen, die zusätzlich von den Kinderfreibeträgen profitieren, weiter zu vergrößern. So wirkt der Kinderfreibetrag progressiv, weshalb Besserverdienende stärker profitieren als z.B. Alleinerziehende, also überwiegend Frauen mit in der Regel niedrigerem Einkommen.

Der Koalitionsvertrag von 2025 sah vor, die Schere zwischen der Entlastungswirkung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld zu verringern. Das hat der djb begrüßt.[3] Nach dem Reg-E würde die relative Schere (in Anwendung des in der vorherigen Legislatur eingefügten § 66 Abs. 3 EStG) gleichbleiben, da die prozentuale Anhebung gleichmäßig steigt. Allerdings wächst durch die Anhebung die absolute Differenz zwischen Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag (bei hohem Grenzsteuersatz) und Kindergeld proportional mit. Der absolute Effekt wird durch den neuen „Reichensteuersatz” (die Anhebung von 45 auf 47 Prozent gem. § 32a Abs. 1 Nr. 6 EStG, Art. 1 Nr. 4 Reg-E) zusätzlich verschärft, denn für Einkommen ab 280.000 Euro wirkt sich der Kinderfreibetrag dann noch stärker aus. Die Vereinbarung im Koalitionsvertrag wird im Reg-E damit nicht umgesetzt – eher im Gegenteil.

Der djb setzt sich dafür ein, die Entlastungsschere zwischen Eltern, die nur Kindergeld beziehen, und Eltern, die darüber hinaus durch die steuerlichen Kinderfreibeträge entlastet werden, auch in absoluten Zahlen zu schließen. Dazu ist u.a. der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes abzuschmelzen.

V. Anhebung des Pauschsteuersatzes bei Minijobs von 2 % auf 5 %

Der Reg-E sieht eine Anhebung des – vom Arbeitgeber zu zahlenden – Pauschsteuersatzes von 2 Prozent auf 5 Prozent vor (Art. 1 Nr. 7 Reg-E). In der Praxis könnte diese Erhöhung über geringere Stundenlöhne oder reduzierte Beschäftigung an die – oft weiblichen – Minijobberinnen weitergegeben werden. Jedenfalls besteht die Gefahr, diese Regelung als „Festhalten“ an Minijobs zu verstehen – entgegen den Empfehlungen der Rentenkommission zu ihrer Abschaffung, welche die Regierung umsetzen möchte.

Der djb plädiert daher für eine Überführung von Minijobs in sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen – ähnlich wie bei Midijobs – die Sozialbeiträge überwiegend oder vollständig vom Arbeitgeber getragen werden.[4]

 

Prof. Dr. Susanne Dern

Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich

 


[1] Vgl. www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm25-21_Ehegattenbesteuerung.pdf

[2] Vgl. etwa www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm25-21_Ehegattenbesteuerung.pdf; www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm24-53_Jahressteuergesetz.pdf

[3]www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st25-17_Koalitionsvertrag.pdf, S. 16.

[4] Vgl. www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st25-11_Themenpapier_Ehegattenbesteuerung.pdf, S. 2.