Stellungnahme: 26-28


Zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes“ (Drs. 21/4262)

Information vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Anhörung des Rechtspolitischen Ausschusses des Hessischen Landtages zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes“ (Drs. 21/4262).

Der Gesetzentwurf geht ein strukturelles  Defizit der juristischen Ausbildung an: Der juristische Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller und reproduktiver Selbstbestimmung sowie das Erkennen von diskriminierenden Strukturen sind für die Praxis von erheblicher Bedeutung, werden jedoch bislang weder im Studium noch im juristischen Vorbereitungsdienst systematisch und verpflichtend vermittelt. Der djb teilt daher die Einschätzung, dass deutlicher Reformbedarf besteht.

Der djb hat sich daher erst kürzlich in seinem Policy Paper „Sexualstrafrecht in der juristischen Ausbildung“ vom 9. Juni 2026 ausführlich dazu positioniert. Dort hat er darauf hingewiesen, dass die juristische Ausbildung den Anforderungen eines wirksamen Schutzes vor geschlechtsspezifischer Gewalt bislang nicht gerecht wird und die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie in der Ausbildung berücksichtigt werden müssen.

Der djb teilt das Anliegen des Gesetzentwurfs, sieht in den vorgeschlagenen Änderungen jedoch keine hinreichende Antwort auf die bestehenden Defizite der juristischen Ausbildung. Die Aufnahme der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Pflichtfachstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung begegnet aus Sicht des djb erheblichen Bedenken. Die notwendige Sensibilisierung für geschlechtsspezifische Gewalt und die Vermittlung entsprechender Kompetenzen lassen sich nicht durch die Ausweitung des examensrelevanten Prüfungsstoffes erreichen. Erforderlich ist vielmehr, dass verpflichtende Lehrinhalte von der staatlichen Pflichtfachprüfung losgelöst vermittelt werden, um eine vollumfängliche Ausbildung gewährleisten zu können, ohne Studierende und Referendar*innen zum einen durch wachsende Stoffmenge, zum anderen durch etwaige Retraumatisierung im Prüfungskontext zu belasten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer systematischen, inter- und intradisziplinären Verankerung entsprechender Inhalte in Studium und Referendariat, sowie die Entwicklung verbindlicher Standards für eine trauma-, gender- und diskriminierungssensible Lehre.

Der Gesetzentwurf erkennt das Problem zutreffend, greift bei der Lösung jedoch zu kurz beziehungsweise geht bei dieser teils fehl.

A. Geschlechtsspezifische Gewalt als Querschnittsmaterie juristischer Ausbildung

Der djb begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf die Thematik der geschlechtsspezifischen Gewalt in der juristischen Ausbildung verankern möchte.

Zu Recht verweist die Begründung darauf, dass sexualisierte Gewalt nicht nur in Form körperlicher Übergriffe auftritt, sondern vielfältige Erscheinungsformen besitzt, die von sexueller Belästigung über bildbasierte digitale Gewalt bis hin zu schwersten Sexualdelikten reichen können. Ebenso zutreffend ist die Feststellung, dass stereotype Vorstellungen über Geschlechterrollen und Gewaltverhältnisse die Wahrnehmung und Bewertung entsprechender Fälle beeinflussen können.

Aus Sicht des djb folgt daraus jedoch gerade nicht, dass das Sexualstrafrecht als weiteres Gebiet in einen ohnehin bereits hoch verdichteten Pflichtfachstoff aufgenommen werden sollte.

Geschlechtsspezifische Gewalt ist keine ausschließlich strafrechtliche Fragestellung. Sie betrifft vielmehr eine Vielzahl rechtlicher Zusammenhänge. Fragen sexueller und reproduktiver Selbstbestimmung, sexistischer Diskriminierung und Gewalt stellen sich unter anderem im Verfassungsrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Antidiskriminierungsrecht, Recht der Digitalisierung und Verfahrensrecht. Die Konzentration auf die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung greift deshalb strukturell zu kurz.

Die Gefahr besteht, dass der Eindruck entsteht, geschlechtsspezifische Gewalt sei vor allem ein Teilbereich des Besonderen Teils des Strafrechts. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine gesellschaftliche und rechtliche Querschnittsmaterie, deren Verständnis eine deutlich breitere Perspektive erfordert.

I. Zu Nummer 1 (§ 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b JAG) – Aufnahme der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Pflichtfachstoff

Der djb steht der vorgesehenen Erweiterung des Pflichtfachstoffs kritisch gegenüber.

Die Aufnahme eines Rechtsgebiets in den Pflichtfachstoff gewährleistet nicht automatisch eine qualitativ hochwertige oder sensible Vermittlung der entsprechenden Inhalte. Sie führt zunächst lediglich dazu, dass weiteres Wissen examensrelevant wird.

Der Gesetzentwurf geht ersichtlich davon aus, dass die Aufnahme der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Pflichtfachstoff zu einer besseren Sensibilisierung angehender Jurist*innen führen werde. Diese Annahme überzeugt nicht.

Die notwendige Kompetenz im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt entsteht nicht durch die Kenntnis der Tatbestände allein. Erforderlich sind vielmehr etwa Kenntnisse über Traumafolgen, Zugangshürden zum Recht, Aussageverhalten, Macht- und Abhängigkeitsstrukturen, Vernehmungssituationen, Opferschutzrechte sowie die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geschlechtsspezifischer Gewalt. Gerade diese Aspekte werden durch die bloße Erweiterung des Pflichtfachstoffs nicht sichergestellt.

Hinzu kommt, dass der Gesetzentwurf keinerlei Vorgaben enthält, wie eine entsprechende Vermittlung erfolgen soll. Insbesondere fehlen Regelungen oder Konzepte,

•             zur Qualifizierung der Lehrenden,

•             zu trauma- und diskriminierungssensiblen Lehrmethoden,

•             zur Vermeidung von Retraumatisierungen,

•             zur Einbeziehung empirischer Erkenntnisse insbesondere aus Psychologie, Sozialwissenschaften und Kriminologie,

•             zur Vermeidung der Reproduktion von Geschlechterstereotypen und Vergewaltigungsmythen.

Der djb hat bereits in seinem Policy Paper vom 9. Juni 2026 darauf hingewiesen, dass entsprechende Expertise an juristischen Fakultäten derzeit keineswegs flächendeckend vorhanden ist. Ohne begleitende Strukturmaßnahmen besteht daher die Gefahr, dass Sexualstrafrecht lediglich als weiterer examensrelevanter Stoffbereich vermittelt wird, ohne die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Sensibilisierung tatsächlich zu erreichen.

Darüber hinaus ist die Frage der Prüfungsrelevanz besonders kritisch zu betrachten.

Die juristische Ausbildung ist bereits heute erheblich prüfungszentriert und durch einen umfangreichen Pflichtfachstoff geprägt. Der Gesetzentwurf setzt sich nicht damit auseinander, welche Inhalte künftig zurücktreten sollen, um Raum für neue Ausbildungsziele zu schaffen.

Vor allem aber berücksichtigt er nicht die besondere Sensibilität des Themas. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in der Gesellschaft weit verbreitet. Entsprechend hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass Studierende selbst von sexualisierter oder anderer geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind.

Der djb fordert daher, die Frage der verpflichtenden Behandlung entsprechender Inhalte von der Frage ihrer Integration in klassische Prüfungssituationen zu entkoppeln. Es besteht die Gefahr, dass die Konfrontation mit Schilderungen sexualisierter Gewalt in Klausuren oder mündlichen Prüfungen für Betroffene erhebliche Belastungen und Retraumatisierungen mit sich bringt. Der Gesetzentwurf enthält hierzu keinerlei Schutzkonzept.

Der djb hält es daher für problematisch, geschlechtsspezifische Gewalt über eine Ausweitung des examensrelevanten Pflichtfachstoffs in die Ausbildung zu integrieren.

II. Zu Nummer 2 (§ 33 Abs. 2 JAG) – Traumabedingtes Aussageverhalten, Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse sowie geschlechtsspezifische Gewaltstrukturen

Deutlich positiver bewertet der djb die geplante Ergänzung der Ausbildungsziele im juristischen Vorbereitungsdienst.

Die vorgesehene Verpflichtung, traumabedingtes Aussageverhalten, Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse sowie geschlechtsspezifische Gewaltstrukturen erkennen und an-gemessen bewerten zu können, trägt den tatsächlichen Anforderungen juristischer Praxis Rechnung.

Hier greift der Gesetzentwurf einen Aspekt auf, der bislang in der Ausbildung weitgehend unterbelichtet ist und der zugleich unmittelbar an die Verpflichtungen aus Art. 15 der Istanbul-Konvention anknüpft.

Gleichwohl erscheint die vorgeschlagene Formulierung noch zu eng.

Der djb hält es für erforderlich, die Ausbildung nicht auf das „Erkennen“ und „Bewerten“ entsprechender Umstände zu beschränken. Vermittelt werden müssen darüber hinaus auch Kompetenzen zur Vermeidung sekundärer Viktimisierung, Kenntnisse über Opferschutzrechte, Grundlagen trauma- und diskriminierungssensibler Kommunikation sowie die Reflexion eigener Vorannahmen und stereotype Wahrnehmungsmuster.

Die Gesetzesbegründung sollte daher ferner ausdrücklich klarstellen, dass die Ausbildung interdisziplinär unter Einbeziehung einschlägiger empirischer Forschung zu erfolgen hat.

III. Zu Nummer 3 (§ 37 Abs. 3 Nr. 3 JAG)

Der djb begrüßt, dass der Gesetzentwurf die gesellschaftlichen Bedingungen rechtlicher Konflikte stärker in den Blick nimmt und die Berücksichtigung von Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen ausdrücklich normiert.

Positiv hervorzuheben ist insbesondere die Abkehr von einem rein formalistischen Verständnis juristischer Ausbildung. Die Fähigkeit, gesellschaftliche Rahmenbedingungen rechtlicher Konflikte zu erkennen und kritisch zu reflektieren, gehört zu einer modernen Jurist*innenausbildung.

Allerdings sollte die Vermittlung entsprechender Kompetenzen nicht auf die Ausbildung in Strafsachen beschränkt bleiben. Geschlechtsspezifische Gewalt begegnet Jurist*innen wie beschrieben in zahlreichen Rechtsgebieten. Die Ausbildung sollte dieser Querschnittsdimension Rechnung tragen.

IV. Völker- und europarechtliche Verpflichtungen

Aus Sicht des djb sollte der Gesetzentwurf stärker in den Kontext der völker- und europa-rechtlichen Verpflichtungen Deutschlands eingeordnet werden.

Art. 15 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Angehörige der Justiz und anderer relevanter Berufsgruppen angemessen im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt aus- und fortzubilden. Die Ausbildung soll insbesondere Kenntnisse über Ursachen, Erscheinungsformen und Folgen von Gewalt sowie Maßnahmen zur Verhinderung sekundärer Viktimisierung umfassen.

Auch die EU-Gewaltschutzrichtlinie verlangt Schulungen, die einen trauma-, geschlechter- und diskriminierungssensiblen Umgang mit Betroffenen sicherstellen sollen.

Die Umsetzung dieser Verpflichtungen erfordert jedoch mehr als die Erweiterung des strafrechtlichen Pflichtfachstoffs. Notwendig sind systematisch verankerte Ausbildungsstandards, qualifizierte Lehrende und interdisziplinär angelegte Lehrkonzepte.

V. Lösungsvorschlag

Aus Sicht des djb sollte der Gesetzentwurf stärker in den Kontext der völker- und europarechtlichen Verpflichtungen Deutschlands eingeordnet werden.

Art. 15 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Angehörige der Justiz und anderer relevanter Berufsgruppen angemessen im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt aus- und fortzubilden. Die Ausbildung soll insbesondere Kenntnisse über Ursachen, Erscheinungsformen und Folgen von Gewalt sowie Maßnahmen zur Verhinderung sekundärer Viktimisierung umfassen.

Auch die EU-Gewaltschutzrichtlinie verlangt Schulungen, die einen trauma-, geschlechter- und diskriminierungssensiblen Umgang mit Betroffenen sicherstellen sollen.

Die Umsetzung dieser Verpflichtungen erfordert jedoch mehr als die Erweiterung des strafrechtlichen Pflichtfachstoffs. Notwendig sind systematisch verankerte Ausbildungsstandards, qualifizierte Lehrende und interdisziplinär angelegte Lehrkonzepte.

Der djb erhebt daher folgenden Vorschlag, für eine Verankerung im Juristenausbildungsgesetz Hessen, die, die Vermittlung von geschlechtsspezifischer Gewalt (u.a. im Sexualstrafrecht) als verpflichtende Materie in das Curriculum aufnimmt, ohne sie an Prüfungen zu knüpfen. Dies ist ein System, welches bereits bspw. bzgl. Sprachnachweisen im Studium integriert ist, vgl. § 9 Abs. 2 S. 3 JAG.

1. Integration in § 6 JAG

§ 6 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt ergänzt:

(1) Die Inhalte des sich auf die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und die Grundlagen des Rechts erstreckenden Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen, wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit sowie der notwendigen interdisziplinären Verknüpfung zu empirischen Erkenntnissen u. a. aus Psychologie und Sozialwissenschaften.

2. Integration in § 9 JAG

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 wird durch den Buchstaben (f) ergänzt, Abs. 2 S. 3 wird durch den Buchstaben (f) ergänzt sowie durch S. 4 erweitert.

(1) Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind nachzuweisen:

2. Die Teilnahme an:

f. einer Lehrveranstaltung zur interdisziplinären Vermittlung von Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Rechtssystem.

(2) [...] Der Leistungsnachweis nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e kann auch anderweitig erbracht werden, soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat; gleiches gilt für Buchst. f, soweit eine erfolgreiche Beschäftigung mit den Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Rechtssystem stattgefunden hat. Der Leistungsnachweis im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f kann entfallen, sofern die Teilnahme eine untragbare Härte darstellen würde; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Teilnahme die Möglichkeit einer Retraumatisierung darstellt.

3. Begründung

Zu Ziffer 1.

Die Aufnahme der Schnittstelle von Recht zur Psychologie und den Sozialwissenschaften in die allgemeinen Vermittlungsinhalte der juristischen Ausbildung erlaubt eine stetige Anpassung der Lehre. Sie zeigt die essenzielle Rolle menschlichen Verhaltens auf, die in allen Rechtsgebieten Relevanz findet.

Zu Ziffer 2.

Indem die Vermittlung der Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt „lediglich” an die Teilnahme an einer entsprechenden Lehrveranstaltung gebunden wird, wird der Prüfungskatalog der juristischen Ausbildung nicht zusätzlich belastet. Vielmehr wird der Fokus auf die reine Wissensvermittlung gelegt. Dies ermöglicht zudem eine Lehrveranstaltung, die über das Strafrecht hinaus die Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete wie bspw. das Familienrecht aufgreifen kann. Durch die Ergänzung in Abs. 2 S. 3 wird sichergestellt, dass niemand zur Teilnahme an einer Veranstaltung verpflichtet wird, welche für die teilnehmende Person die Gefahr einer Retraumatisierung birgt. Die Formulierung enthält absichtlich kein Erfordernis zur Vorlage eines Attestes. Aufgrund der Sensibilität der zugrundeliegenden Thematik empfiehlt der djb eine niedrigschwellige Herangehensweise.

B. Fazit

Der djb teilt die Einschätzung des Gesetzentwurfs, dass die juristische Ausbildung den Herausforderungen geschlechtsspezifischer Gewalt bislang nicht ausreichend gerecht wird.

Der djb hält jedoch die Aufnahme der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Pflichtfachstoff nicht für das geeignete Mittel, um dieses Defizit zu beheben. Eine weitere Ausweitung des ohnehin überfrachteten Pflichtfachstoffs schafft noch keine trauma-, gender- oder diskriminierungssensible Ausbildung. Der Gesetzentwurf gewährleistet weder die hierfür notwendige Qualifizierung der Lehrenden noch verbindliche Standards für Lehre und Prüfung.

Positiv bewertet der djb demgegenüber die vorgesehenen Änderungen im juristischen Vorbereitungsdienst. Diese greifen zentrale Anforderungen an eine moderne Jurist*innenausbildung auf, sollten jedoch um weitere Elemente trauma- und diskriminierungssensibler Kompetenzvermittlung ergänzt werden.

Statt einer isolierten Erweiterung des strafrechtlichen Pflichtfachstoffs bedarf es einer systematischen, inter- und intradisziplinären Verankerung von Wissen über geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung sowie sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung als Querschnittsmaterie in Studium und Referendariat. Nur auf diesem Weg können die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands umgesetzt und angehende Jurist*innen angemessen auf die Anforderungen ihrer späteren Berufspraxis vorbereitet werden.

    

Ursula Matthiessen-Kreuder

Vorsitzende des Landesvorstands Hessen

 

Rahel Meinhof

Vorsitzende des Arbeitsstabs Ausbildung und Beruf