Stellungnahme: 26-25


Forderungen des djb zur EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2026-2030

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Zusammenfassung

Die Stellungnahme bewertet die EU-Gleichstellungsstrategie 2026-2030 und würdigt deren Fortschreibung bestehender Initiativen, identifiziert jedoch erhebliche Defizite bei Verbindlichkeit, Intersektionalität und konsequenter Umsetzung. Sie fordert insbesondere ambitioniertere und rechtsverbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, zur Beseitigung struktureller Ungleichheiten in Gesundheit, Erwerbsleben und politischer Teilhabe sowie zur wirksamen Integration von gender mainstreaming in sämtliche Politikfelder. Darüber hinaus plädiert sie für stärkere institutionelle Unterstützung feministischer Zivilgesellschaft, verbindliche Kontrollmechanismen und eine konsequente Berücksichtigung neuer Herausforderungen wie digitaler Gewalt und diskriminierender KI-Anwendungen.

 

Forderungen des djb zur EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2026-2030
 

Die EU-Verträge sowie die Grundrechtecharta verpflichten die EU-Gesetzgebung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.[1] Das anzustrebende Ziel einer Gleichstellung in Europa ist jedoch massiv bedroht.

Die Gleichstellungsstrategie 2020-2025[2] war ein Meilenstein. Ihr Fokus lag darauf, Grundlagen zu schaffen, den Rechtsrahmen zu klären und systematisch Daten über gleichstellungsrelevante Fragen sowie geschlechtsspezifische Gewalt zu erheben. Sie enthielt eine Vielzahl an Absichtserklärungen und Ankündigungen künftiger Gesetzgebung. Viel ist umgesetzt.

 

Der djb begrüßt, dass die Gleichstellungsstrategie 2026-2030[3] auf dem Rechtsrahmen aufbaut und insbesondere die im Fahrplan für Frauenrechte[4] skizzierten Handlungsfelder ausgestaltet. Es gibt nun konkretere Umsetzungsaufträge und weniger Absichtserklärungen, aber auch wenig neue Gesetzgebungsvorhaben. Besonders wichtig erscheint, dass aktuelle Gefährdungen des Erreichten und neue Phänomene wie KI-bedingte Risiken, Deepfakes, die geopolitische Polarisierung und anti-gender Bewegungen sowie die Online-Radikalisierung junger Männer adressiert werden.

 

Ein Vergleich der beiden Gleichstellungsstrategien lässt jedoch auch erkennen, dass die Europäische Kommission die Ziele der Strategie 2020-2025 nicht vollständig erreicht hat. Daran knüpft die neue Strategie an – teils allerdings weiterhin ohne konkrete Zielvorgaben und Aktionen. Zudem ist nach wie vor eine nachhaltige Umsetzung des ganzheitlichen „gender mainstreaming” Konzeptes nicht vollständig realisiert. Insbesondere in den Bereichen der Wirtschafts- und Handelspolitik finden sich kaum Ansätze für eine Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.

 

Die Europäische Kommission berücksichtigt miteinander verschränkte Diskriminierung – Intersektionalität – im Rahmen der Union der Gleichheit.[5] In der Gleichstellungsstrategie 2026-2030 kommt Intersektionalität aber zu kurz. Die Europäische Kommission spricht zwar davon, einen intersektionellen Ansatz zu verfolgen. Es fehlen aber an vielen Stellen Ansätze, um Wechselbeziehungen von Diskriminierungserfahrungen systematisch zu begegnen. So bleibt der Schutz von LBTIQ+-Frauen,[6] vor allem von trans Frauen und nichtbinären Personen, die sich weltweit in besonderem Maße Angriffen ausgesetzt sehen und häufig prekär leben, weitestgehend ungenannt. Auch fehlt eine systematische Berücksichtigung der Belange von Frauen mit Behinderung in allen gesellschaftlichen und politischen Planungs- und Entscheidungsprozessen, wie es die von der EU ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention verlangt („disability mainstreaming“).

 

Deutlich zu kritisieren ist schließlich, dass ein Konzept für eine institutionelle Förderung feministischer und von Frauen geführter zivilgesellschaftlicher Organisationen fehlt. Die institutionelle Förderung ist neben der Projektförderung für eine kontinuierliche und verlässliche Umsetzung der Gleichstellung dringend notwendig. Die an einigen Stellen angekündigte Fortsetzung der Mittelvergabe mit besonderem Fokus auf Projekte zur Geschlechtergerechtigkeit unter dem geplanten neuen Mehrjährigen Finanzrahmen im Programm AgoraEU und dem darunter laufenden CERV Programm, ist ein wichtiger Beitrag. Sie kann eine langfristig angelegte institutionelle Förderung feministischer und von Frauen geführter zivilgesellschaftlicher Organisationen aber nur ergänzen, jedoch nicht ersetzen.

I. Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Frauenrechte

1. Grundsatz: Leben ohne geschlechtsspezifische Gewalt – Recht auf Sicherheit und Würde

Die Mitgliedstaaten der Union sind aus den Gründen, die für sie die Gleichstellung verbindlich machen, auch verpflichtet, geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen zu unterlassen, zu verhindern, vor ihr zu schützen und den betroffenen Frauen zu ermöglichen, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Geschlechtsspezifische Gewalt macht die Abwertung und Entwürdigung von Frauen in besonderer Weise deutlich: Sie führt zu körperlichen und psychischen Schäden und schließt Frauen vielfach von der Teilnahme an wesentlichen Bereichen persönlichen Erlebens und von gesellschaftlicher Teilhabe aus. Zu Recht ist die Freiheit von geschlechtsspezifischer Gewalt daher das erste Prinzip des Fahrplans für Frauenrechte und darauf aufbauend der Gleichstellungsstrategie.

 

Die neue Gleichstellungsstrategie knüpft im Kapitel zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Wesentlichen an Errungenschaften der EU aus den letzten Jahren an. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Umsetzung des EU-Acquis[7] in den Mitgliedstaaten und der – vom djb ausdrücklich begrüßten – Begleitung der Mitgliedstaaten bei dem Austausch von best practices sowie der weiteren Datenerhebung. Die Europäische Kommission kündigt dazu eine EU-weite Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt durch Eurostat an, die auch neuere Formen der Gewalt im Netz in den Blick nehmen soll.

 

Zu den wesentlichen Errungenschaften bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zählt der Beitritt der EU zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) zum 1. Oktober 2023. Seine Ratifikation in fünf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Ungarn, Litauen, Slowakei) steht nach wie vor aus; Lettlands Parlament hat für einen Austritt aus der Konvention gestimmt. Die Europäische Kommission wiederholt ihren Aufruf an alle Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zu ratifizieren und auf der Grundlage des Basisbewertungsberichts der unabhängigen Expert*innengruppe (GREVIO) für Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, der voraussichtlich Ende 2027 veröffentlicht wird, vollständig umzusetzen. Auch wenn der EU keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Ratifikation zu erzwingen, könnten hier konkretere Maßnahmen, wie etwa finanzielle Anreize und eine Überwachung der Umsetzung von Rechtsakten der EU, die wiederum die Istanbul-Konvention umsetzen, benannt werden.

 

Aus dem EU-Acquis hervorzuheben ist auch die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („EU-Gewaltschutzrichtlinie”), die spätestens bis zum 14. Juni 2027 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Die Europäische Kommission will die Umsetzung dieses zentralen Instruments durch Austausch zwischen den Mitgliedstaaten, Workshops und die Stärkung vorhandener Netzwerke unterstützen. Die Strategie kündigt zudem Hilfe bei der Erstellung nationaler Aktionspläne gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt an, die die Mitgliedstaaten bis 2029 vorlegen müssen. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Europäische Kommission umfassend beobachtet, ob die Richtlinie in allen Aspekten vollständig und zutreffend umgesetzt wird, die Umsetzung finanziell unterstützt, bei Umsetzungsdefiziten zügig Konsequenzen bei der Mittelvergabe zieht und das weitere zur Verfügung stehende Sanktionsinstrumentarium aktiv nutzt.

 

Mit der Verpflichtung zur Einführung der Strafbarkeit der weiblichen Genitalverstümmelung in den Mitgliedstaaten durch Art. 6 der EU-Gewaltschutzrichtlinie wurde ein großer Schritt zur EU-weiten Bekämpfung dieser Praxis gemacht. Hervorzuheben und zu begrüßen ist, dass Betroffene spezialisierte Unterstützung erhalten (Art. 29) und Präventivmaßnahmen ergriffen werden sollen (Art. 36 Abs. 5). Doch sollte die Europäische Kommission auch ihr Versprechen aus der letzten EU-Gleichstellungsstrategie, eine Empfehlung zu schädlichen Praktiken vorzulegen, weiterverfolgen. Die Mitgliedstaaten müssen auch die weibliche und intergeschlechtliche Genitalverstümmelung, die Zwangssterilisierung und Gewalt in der Geburtshilfe/Gynäkologie wirksam bekämpfen. Auch dies ist geschlechtsspezifische Gewalt, die marginalisierte Personen in vulnerablen Situationen besonders trifft. Eine diesbezügliche Empfehlung der Kommission wäre hilfreich, um nationale Gesetzgebungsprozesse zu unterstützen.

 

Die Strategie betont die zentrale Bedeutung der Strafverfolgung und -vollstreckung für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Sie will dem mit Leitfäden für Prävention, Aufdeckung, effektives Handling und Strafverfolgung Rechnung tragen und dabei auch Synergien der Expertise insbesondere von Europol, Eurojust and CEPOL nutzen. Die Europäische Kommission plant, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere im Bereich geschlechtsspezifischer Cybergewalt zu erleichtern, um zu verhindern, dass ganz überwiegend männliche Täter sich der Verfolgung entziehen. Auch hier wären konkretere Aussagen über geplante Maßnahmen hilfreich.

 

Für die zu Recht ausführlich behandelte Bekämpfung der Gewalt im Netz baut die Europäische Kommission weitgehend auf Vorhandenem auf: Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) mit den Verpflichtungen für sehr große Online-Dienste und -Suchmaschinen zur Untersuchung und Minderung von geschlechtsspezifischer Gewalt soll konsequent angewendet werden. Die Europäische Kommission stellt ein Monitoring und Studien zu systemischen Risiken in Aussicht, plant strukturierte Dialoge mit den großen und größten Plattformanbietern auch zum Schutz gegen illegale Downloads (u.a. Entblößungs-/nudification-Apps) und setzt insgesamt auf die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Bei Bedarf bietet sie eine Ergänzung durch Leitlinien an.

 

Der erkennbare Fokus der Europäischen Kommission auf die Verhinderung digitaler Gewalt ist aus Sicht des djb wichtig und begrüßenswert. Dazu gehört auch die Ankündigung eines Aktionsplans gegen Cyberbullying. Künstliche Intelligenz soll Aufmerksamkeit, vor allem im Zusammenhang mit Deepfakes, erhalten.

 

Doch bleiben die angekündigten Maßnahmen hinter dem Erforderlichen zurück. Um tatsächlich Gleichstellung zu fördern, sind eine klare Einordnung und eine digitale Strategie zu abgestimmtem Vorgehen gegen jede Form von – ganz überwiegend gegen Frauen ausgeübter – digitaler Gewalt, vom Cyberstalking, dem missbräuchlichen Einsatz von Smart-Home-Geräten über verbale digitale Gewalt/Hatespeech und bildbasierter sexualisierter Gewalt bis hin zu Deepfakes und Doxing sowie koordinierten Angriffen in misogynen Online-Milieus. Es bedarf eines koordinierten digitalen Konzepts zum Vorgehen auf allen Ebenen, der Einzelbereiche von der gesellschaftspolitischen Prävention durch Aufklärung zu Geschlechterstereotypen und deren Verstärkung, das Entgegentreten gegen gleichstellungsfeindliche Inhalte über die effektive Bekämpfung von digitaler Gewalt im Netz bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung und dem Opferschutz umfasst. Maßnahmen finden sich mit einem Fokus auf individuelle Prävention in der Gewaltschutzrichtlinie. Zu Grundsatz 7 der Strategie nimmt die Kommission auf digitale mediale Inhalte Bezug, verbleibt hier aber im Bereich von Studien und Veranstaltungen.

 

Notwendig sind jedenfalls im Rahmen des DSA Leitlinien der Europäischen Kommission, insbesondere zur Ausgestaltung der Meldewege auf großen Plattformen sowie zur Konkretisierung der Risikominderungspflichten der großen Plattform- und Suchmaschinenanbieter nach Art. 35 Abs. 3 DSA.

 

Außerdem sollte die Kommission die Plattformen sowie alle relevanten Akteure, insbesondere repräsentativ gewählte zivilgesellschaftliche Organisationen wie Betroffenenberatungsstellen, zur Ausarbeitung eines Verhaltenskodex nach Art. 45 Abs. 2 DSA auffordern. Insbesondere die gleichberechtigte Teilhabe am Aushandlungsprozess ist wichtig. Es ist auch zu prüfen, ob die eingeschränkte Haftung der Diensteanbieter in Art. 6 DSA anzupassen ist.

 

Neben der Konkretisierung bestehender Pflichten ist eine konsequente, zügige Aufsichtsarbeit durch die Kommission unerlässlich. Durch ihre ausschließliche Zuständigkeit für Pflichten zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken nach Art. 56 Abs. 2 DSA hat die Kommission hier eine Gatekeeper-Rolle und damit eine besondere Verantwortung. Das bisherige Vorgehen war langwierig und hinterließ bisweilen den Eindruck, dass außenpolitischer Druck einer konsequenten Aufsicht im Wege steht.[8] Der Schutz Betroffener vor digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt darf jedoch nicht hinter anderen politischen Interessen zurücktreten. Vielmehr muss konsequent gegen Pflichtverletzungen der Plattformen vorgegangen werden. Eröffnete Verfahren müssen bei entsprechend klarer Sachlage auch zu einem zügigen Ergebnis – gegebenenfalls mit entsprechenden Sanktionen – führen.

 

Die Europäische Kommission will außerdem den Aufbau von Kapazitäten der „vertrauenswürdigen Hinweisgeber“[9] (trusted flaggers) nach Art. 22 DSA unterstützen. Dies kann einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt leisten.

Zu begrüßen ist auch, dass die Kommission Leitlinien über die Anforderungen an trusted flaggers plant, die die Qualitätsanforderungen an trusted flaggers konkretisieren sollen.

Zugleich wirft der bisherige Entwurf[10] Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht auf. So sieht der Entwurf der Leitlinien unter anderem zwar vor, unterrepräsentierte Bereiche illegaler Inhalte besonders zu berücksichtigen. Allerdings bleibt weiter unklar, anhand welcher Kriterien Unterrepräsentation festgestellt werden soll und wie sichergestellt werden kann, dass unterschiedliche gesellschaftliche Perspektiven angemessen berücksichtigt werden. Gerade im Bereich geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt ist aber die Einbindung vielfältiger zivilgesellschaftlicher Akteure erforderlich. Die Leitlinien sollten stärkere Transparenz- und Kontrollmechanismen vorsehen. Die Bewertung der Qualität und Genauigkeit von trusted flaggers stützt sich bislang weithin auf Entscheidungen der Plattformen selbst. Dies birgt die Gefahr zirkulärer Bewertungsstrukturen, bei denen Plattformen über die Rechtswidrigkeit von Inhalten entscheiden und mittelbar die Leistungsfähigkeit der Hinweisgebenden bewerten. Um die Unabhängigkeit des Systems zu stärken, sollten Meldungen und deren Behandlung durch unabhängige Prüfmechanismen ergänzt werden, etwa durch Stichprobenkontrollen der Digital Services Coordinators (DSCs), externe Audits, strukturierte Evaluierungsverfahren oder die Einbindung wissenschaftlicher Expertise.

 

Im Bereich der Künstlichen Intelligenz muss im Umgang mit Datensätzen jede Diskriminierung verhindert werden. Dazu gehören eine geschlechtersensible Datenerhebung und transparente Trainingsdaten. Darüber hinaus muss die Beteiligung von Frauen an Forschung und Entwicklung von KI-Anwendungen sichergestellt sein. Wichtig ist auch die Überwachung von Datensätzen, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung frauenfeindlicher und antifeministischer Inhalte. Zwar enthält die Verordnung über künstliche Intelligenz („AI Act“) bereits begrüßenswerte und dringend notwendige Regulierung. Der djb sieht sie jedoch als nicht weitgehend genug an.

 

Weiter müssen die in der EU-Gewaltschutzrichtlinie enthaltenen Vorgaben zu Strafvorschriften gegen digitale Gewalt von den Mitgliedstaaten konsequent umgesetzt werden. Auch die in Art. 34 Abs. 8 der EU-Gewaltschutzrichtlinie enthaltenen Präventionsmaßnahmen gegen Cybergewalt dürfen nicht oberflächlich bleiben. So sollte nicht nur die Medienkompetenz gestärkt und über sichere Nutzung von Privatsphäre-Einstellungen aufgeklärt, sondern es sollten darüber hinaus auch Anlaufstellen geschaffen werden.

Die Strategie stärkt auch bestehende EU-Rechtsvorschriften bei Benennung der Strategien zum Schutz Minderjähriger vor Straftaten (auch im Netz) und des Aktionsplans gegen Menschenhandel, für die sie jeweils deren geschlechtsspezifische Wirkung betont.

 

Die Verfolgung des wichtigen Ziels, dass Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung in den Mitgliedstaaten als Vergewaltigung bestraft wird, will die Europäische Kommission weiter in den Blick nehmen. Zwar wurde die in dem Entwurf der EU-Richtlinie gegen Gewalt an Frauen vorgesehene Strafbarkeit gestrichen. Es ist aber zu begrüßen, dass die Europäische Kommission entsprechende nationale Reformen und Aufklärungsarbeit unterstützen sowie die Bestandsaufnahme der Rechtslage in der EU aktualisieren will, um weitere, eventuell auch gesetzgeberische Maßnahmen zu prüfen. Der djb unterstreicht und begrüßt das klare Bekenntnis der Europäischen Kommission zum Grundsatz „Nur ja heißt ja!“. Die europaweite Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs ohne Einwilligung ist dringend notwendig und die dafür erforderlichen Maßnahmen sollten baldmöglichst ergriffen werden. Begleitend ist eine effektive Prävention in allen Bereichen, insbesondere durch Aufklärungsarbeit, wie in Art. 35 der EU-Gewaltschutzrichtlinie vorgesehen, notwendig, um die erforderliche Änderung von Verhaltensmustern zu fördern.

 

Im Rahmen künftiger Gesetzgebung wäre es zudem wünschenswert, dass die Europäische Kommission, der Initiative des Europaparlaments entsprechend,[11] einen Regelungsvorschlag vorlegt, um geschlechtsspezifische Gewalt in den Katalog der Kriminalitätsbereiche des Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV aufzunehmen und so sicherzustellen, dass geschlechtsspezifische Gewalt in der EU wirksam bekämpft wird. Auch Sextortion sollte – nicht nur im Kontext digitaler Gewalt – in der Gesetzgebung in den Blick genommen werden, nach der notwendigen Datenerhebung und Analyse von Schutzlücken.

Die Bekämpfung psychischer Gewalt im Sinne eines vorsätzlichen Verhaltens, das die seelische Unversehrtheit einer anderen Person durch Zwang oder Bedrohung schwerwiegend beeinträchtigt, adressiert ausdrücklich Art. 33 der Istanbul-Konvention. Das greift die Europäische Kommission in der Strategie nicht auf.[12] Schließlich sollte sie rechtliche und faktische Schutzlücken für marginalisierte Gruppen näher in den Blick nehmen.

 

Der djb fordert die Europäische Kommission deshalb auf,

 

  • die Umsetzung der EU-Gewaltschutzrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu begleiten und Mängel der Umsetzung aufzuzeigen und zu sanktionieren;
  • Anreize für die Ratifizierung der Istanbul-Konvention durch die EU-Mitgliedstaaten zu schaffen, die diese noch nicht ratifiziert haben;
  • einen Regelungsvorschlag vorzulegen, der in allen Mitgliedstaaten sicherstellt, dass Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung als Vergewaltigung strafbar ist;
  • eine Empfehlung zu schädlichen Praktiken einzuführen, die unter anderem weibliche und intergeschlechtliche Genitalverstümmelung, Zwangssterilisierung und Zwangsabbruch adressiert;
  • einen Regelungsvorschlag dazu vorzulegen, dass geschlechtsspezifische Gewalt in den Katalog der in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV aufgeführten Kriminalitätsbereiche aufgenommen wird;
  • ein ganzheitliches Konzept zur Bekämpfung digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt zu entwickeln, mit Maßnahmen zur Prävention, zum Betroffenenschutz, zur Medienkompetenz sowie für ein effektives und niedrigschwelliges Vorgehen gegen digitale Gewalt im sozialen Nahraum.

2. Grundsatz: Höchste Standards für die körperliche und geistige Gesundheit

Art. 8 AEUV verpflichtet die Europäische Union, bei allen ihren Tätigkeiten daraufhin zu wirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Dies gilt ebenso wie die Vorgaben zur Gleichstellung und Nichtdiskriminierung aus der Europäischen Grundrechtecharta auch für unionsrechtliche Maßnahmen im Gesundheitsbereich. Der bestehende „Gender Health Gap” ist auf strukturelle Ungleichheiten zurückzuführen, die in der Gleichstellungsstrategie durchaus anerkannt werden. Darunter fallen die niedrigere wirtschaftliche Teilhabe von Frauen, die ungleiche Verteilung von Sorgearbeit, Hürden beim Zugang zum Schutz sexueller und reproduktiver Gesundheit und darauf bezogener Rechte, ungleicher Zugang zu Prävention, fehlerhafte Diagnosen und Screenings, eine Unterrepräsentation von Frauen, und in besonderem Maße schwangerer und stillender Personen, in klinischen Studien und in der Forschung sowie die Missachtung frauenspezifischer Erkrankungen. Hinzu kommt, dass Frauen zwar durchschnittlich länger als Männer leben, jedoch in schlechterer Gesundheit als diese.[13]

 

Zur Bekämpfung des Gender Health Gap nennt die Europäische Kommission in der Strategie einige Lösungsansätze. Dazu gehört die Anerkennung des Mangels an geschlechtssensibler medizinischer Forschung, Diagnostik und Behandlung. Zu begrüßen ist die Bereitstellung von Mitteln im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020 und Horizont Europa)[14] für frauenspezifische Gesundheitsthemen wie Endometriose und das polyzystische Ovarialsyndrom, ebenso wie die Berücksichtigung frauenspezifischer Belange in der Krebsprävention[15] und der Prävention von kardiovaskularen Krankheiten.[16] Besondere Defizite bestehen derzeit zudem in der Berücksichtigung von Frauen in klinischen Studien. Hier stellt die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur die Entwicklung einer systematischen geschlechtersensiblen Prüfung im Produktlebenszyklus der Humanmedizin in Aussicht. Positiv zu bewerten ist auch die Beschäftigung mit den wirtschaftlichen Auswirkungen unbehandelter Beschwerden der Menopause.

 

Die Verbesserung der geschlechtssensiblen Aus- und Fortbildung von Angehörigen im Gesundheitswesen ist ein weiterer zentraler Ansatz, um auf Geschlechterstereotype zurückzuführende Fehldiagnosen entgegenzuwirken. Hier schlägt die Europäische Kommission allerdings keine konkreten Maßnahmen vor. Auch hier sollten spezifische Fördertöpfe zur Verfügung gestellt oder zumindest bestehende Fördermöglichkeiten entsprechend genutzt werden können. Diese könnten sich sowohl an die Arbeitgebenden richten als auch an Organisationen, die sich für diese Belange im Gesundheitswesen einsetzen.

 

Die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen eines Projekts zur Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung von Frauen einschließlich der Frauen mit Behinderung ist ein wichtiger Schritt in der EU-weiten Verbesserung der Gesundheitsversorgung.

 

Umfassend begrüßt der djb die Vorgabe der Europäischen Kommission zur Nutzung des Europäischen Sozialfonds+ durch die Mitgliedstaaten, um den gleichberechtigten Zugang zu rechtmäßig verfügbaren und erschwinglichen sicheren Dienstleistungen zum Schwangerschaftsabbruch zu verbessern. Die Europäische Kommission sollte darüber hinaus mit dem Vorstoß des Europaparlaments die Initiative ergreifen, das Recht auf Schwangerschaftsabbruch in die Charta der Grundrechte der EU aufzunehmen.[17]

 

Zum Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechten fehlen Daten. Dementsprechend wertvoll werden die von der Europäischen Kommission gewonnenen Erkenntnisse einer Bestandsaufnahme der Verfahren und internationalen Rahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sein. Allerdings bestehen derzeit enorme Defizite in der Datenerhebung. Hier sollte die Europäische Kommission insgesamt darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten geschlechtsspezifische Daten erheben, auswerten und ihren Gesundheitspolitiken zugrunde legen. Diese Daten müssen insbesondere auch marginalisierte Personen wie beispielsweise Frauen mit Behinderungen aufschlüsseln.

 

In der Strategie fehlt eine umfassende Herangehensweise, um die strukturellen Ursachen für den Gender Health Gap nachhaltig zu lösen. So hat die Europäische Kommission sich – entgegen den Forderungen des djb[18] – nicht vorgenommen, Mindeststandards für die Gesundheitsversorgung von Frauen für alle Mitgliedstaaten festzulegen und zu überprüfen. Darüber hinaus bedarf es einer eigenständigen EU-Gesundheitsstrategie für Frauengesundheit, die ein breites Bündnis aus Gesundheitsorganisationen, Politik und der Zivilgesellschaft fordert, um systematische Antworten auf den Gender Health Gap zu geben.[19] Komplementär hierzu sollte die Europäische Kommission den bestehenden Rechtsrahmen und insbesondere das Sekundärrecht ausschöpfen, um eine geschlechtergerechte Gesundheitsversorgung voranzutreiben. Hierzu gehört die konsequente Anwendung der Gleichstellungsrichtlinien auf Patientinnen und Angehörige der Gesundheitsdienstleistungen auch in innerstaatlichen Kontexten.[20] Ebenso dürfen überwiegend von Frauen in Anspruch genommene Arzneimittel keine höheren Zahlungen auslösen als diejenigen von Männern. Diesbezüglich sollte die Europäische Kommission Auslegungshinweise zur Verfügung stellen.

 

Künstliche Intelligenz wird in der Gesundheitsversorgung, auch aufgrund des Mangels personeller Ressourcen, in Zukunft eine größere Rolle spielen. Sie kann ein wichtiger Baustein in der Prävention, etwa im Rahmen der digitalen Bildverarbeitung bei der Brustkrebsprävention, sein. Auch hier müssen inhärente strukturelle Diskriminierung und damit einhergehende Defizite in der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen werden.

 

Die Strategie nennt im Gesundheitsbereich zwar Intersektionalität als Zugangshindernis bspw. für Frauen mit Behinderung, Migrantinnen, Frauen in finanziell prekären Situationen, LBTIQ+-Frauen, Roma-Frauen oder Frauen in ländlichen und abgelegenen Gebieten. Dennoch lässt die Strategie wirksame Maßnahmen für diese Personen vermissen. Hier müssen auch die Hürden überwunden werden, die weibliche Asylsuchende und Migrantinnen aufgrund von administrativen Beschränkungen, einem Mangel an Informationen, rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt Diskriminierung erleben. Die Gesundheitsversorgung muss auch in Asylsystemen geschlechtsspezifisch und nicht-diskriminierend sein und den Zugang zu reproduktiven Rechten gewährleisten. Der Zugang zur Mindestgesundheitsversorgung darf nicht vom Herkunftsland, Aufenthaltsstatus oder Rechtssystem des Aufnahmestaates abhängen.

 

Spezifische Maßnahmen für Frauen mit Behinderung werden in der Strategie nur punktuell benannt. Der EIGE-Gleichstellungsindex 2025 zeigt, dass nur 16 % von Frauen mit Behinderung eigenen Angaben zufolge über eine gute oder sehr gute Gesundheit verfügen, gegenüber 18 % von Männern mit Behinderung oder 83 % von Frauen ohne Behinderung.[21] Hier fehlt der Strategie ein Verweis auf das UN-Übereinkommen für die Rechte von Personen mit Behinderung, der die EU angehört, ebenso wie die Auseinandersetzung mit dem weit verbreiteten Phänomen der Zwangssterilisierung von Frauen mit Behinderung. Auch hier macht sich die fehlende Umsetzung der von der Europäischen Kommission in der letzten Gleichstellungsstrategie angekündigten Empfehlung zur Bekämpfung schädlicher Praktiken bemerkbar.

 

In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderung 2021–2030,[22] die alle Mitgliedstaaten dazu auffordert, den Zugang zu Leistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu verbessern. Die Kommission stellt dort in Aussicht, Leitlinien für den Zugang von Menschen mit Behinderung zur Gesundheitsversorgung vorzulegen, wobei der geschlechtsspezifische Aspekt nicht gesondert hervorgehoben wird. Dies muss mit der Gleichstellungsstrategie verzahnt werden.

 

Das gilt auch für Maßnahmen zur Stärkung psychischer Gesundheit mit einem geschlechtsspezifischen Fokus, die in der „Umfassenden Herangehensweise der EU im Bereich der psychischen Gesundheit”[23] genannt sind, in der Strategie aber nicht auftauchen. Insbesondere die Bezüge zur geschlechtsspezifischen Gewalt sind wichtig. Nach der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU sollte die Europäische Kommission darauf hinwirken, dass allen Betroffenen von Straftaten umfangreiche psychische Gesundheitsversorgung vor allem im Zusammenhang mit psychischer Gewalt zur Verfügung gestellt wird.[24] Diese Richtlinie sollte auf die Notwendigkeit weiterer Unterstützung im Gesundheitsbereich hin evaluiert werden. Ebenso sollte der Bedarf der Reform der EU-Gewaltschutzrichtlinie mit Blick auf geschlechtsspezifische Gewalt im Gesundheitswesen, insbesondere in der Geburt, untersucht werden.

 

Der djb fordert die Europäische Kommission dazu auf,

 

  • eine eigenständige EU-Gesundheitsstrategie für Frauengesundheit vorzulegen;
  • Standards für die Gesundheitsversorgung für Frauen aller Mitgliedstaaten im Rahmen der Kompetenzen des Art. 168 AEUV festzulegen;
  • Leitlinien zur Ausschöpfung des bestehenden Rechtsrahmens zur Verbesserung der Gleichstellung in der Gesundheitsversorgung zu erlassen;
  • die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, geschlechtsspezifische Daten im Gesundheitswesen zu erfassen und im Hinblick auf marginalisierte Personen aufzuschlüsseln;
  • die intersektionale Betroffenheit von Diskriminierung zu berücksichtigen, etwa in der Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Asylsystemen oder von Frauen mit Behinderung;
  • Fördertöpfe für die geschlechtersensible Aus- und Fortbildung von Angehörigen im Gesundheitswesen zu nutzen.

3. Grundsatz: Lohngleichheit, Stärkung der wirtschaftlichen Stellung und finanziellen Unabhängigkeit

Die Europäische Union ist nach Art. 8, 10 und 157 Abs. 3 AEUV dazu verpflichtet, die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Die Europäische Kommission stellte zudem bereits in ihrer Gleichstellungsstrategie 2020–2025 fest, dass sich eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen positiv auf die Wirtschaft auswirkt.[25]

 

Die Gleichstellungsstrategie 2026-2030 legt im Rahmen der Entgeltgleichheit einen Schwerpunkt auf die wirksame und rechtzeitige Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie.[26] Diese will den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Dazu sollen Unternehmen zu regelmäßigen Entgeltdatenanalysen und deren Veröffentlichung verpflichtet werden. Zeigen sich Entgeltdifferenzen zwischen Frauen und Männern, müssen die Gründe dafür analysiert und die Lohnlücken behoben werden. Der djb hat die umfassende und rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2026 gefordert und sich frühzeitig dafür eingesetzt, dass sich die arbeitgebenden Unternehmen rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Daran fehlt es u.a. in Deutschland. Zu einer erfolgversprechenden Gleichstellungsstrategie gehört es, hier konsequent Verletzungsverfahren gegen alle säumigen Mitgliedstaaten einzuleiten. Ein klares Bekenntnis der Europäischen Kommission hierzu fehlt.

 

Die Europäische Kommission sollte die in der Gleichstellungsstrategie angekündigten Unterstützungsmaßnahmen weiter vorantreiben und realisieren. Sie stellt in ihrer Gleichstellungsstrategie zusätzliche Mittel in Aussicht, um die Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen, und plant einen Workshop für Sozialpartner. Die Europäische Kommission sollte diese Zusammenarbeit mit Sozialpartnern, insbesondere den Gewerkschaften, Betriebsräten und Arbeitgeberverbänden, ausweiten und nicht nur auf einzelne Workshops begrenzen. Eine stärkere Einbindung kann durch eine systematische und frühzeitige Beteiligung in die Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung gleichstellungspolitischer Maßnahmen erfolgen. Dazu kann die Europäische Kommission insbesondere der Sozialen Dialog[27] nutzen. Diesen könnte die Kommission durch dauerhafte Konsultationsmechanismen und eine verbindliche Beteiligung der Sozialpartner an Monitoring- und Umsetzungsprozessen ergänzen. Ganz aktuell und konkret könnte eine solche Beteiligung im Hinblick auf die praktische Umsetzung und Evaluierung der Entgelttransparenzrichtlinie erfolgen. Zusätzlich zu den punktuellen Workshops könnte die Kommission jährliche und strukturierte Dialogformate zwischen der Kommission, der Mitgliedstaaten, Gewerkschaften, Betriebsräten und Arbeitgeberverbänden durchführen. Diese Ergebnisse und Erkenntnisse könnten dann wiederum in den Gesetzgebungsprozess der EU einfließen.

 

Gemeinsam mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen will die Europäische Kommission dieses Jahr außerdem ein Instrumentarium zur geschlechtsneutralen Bewertung und Einstufung von Arbeitsplätzen bereitstellen. Dies begrüßt der djb.

 

Daneben adressiert die Gleichstellungsstrategie das bestehende geschlechtsspezifische Rentengefälle, doch bleibt sie bei der Beobachtung und Untersuchung des Ist-Zustandes stehen. Die Europäische Kommission sollte insbesondere darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen[28] einhalten. Danach haben diese unter anderem sicherzustellen, dass der Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen ggf. durch Zusatzsysteme für Frauen und Männer mit dem Ziel eines angemessenen Einkommens im Alter chancengleich möglich ist.[29] Die Strategie erwähnt zwar das erhöhte Risiko von Frauen in vulnerablen Situationen für Armut und soziale Exklusion, übersieht jedoch intersektionale Dimensionen, wie die Situation migrantischer alleinerziehender Personen.

 

Insgesamt fällt auf, dass die Gleichstellungsstrategie im Grundsatz 3 zur Lohngleichheit und zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung und finanziellen Unabhängigkeit nur eine Umsetzung durch Soft-Law vorsieht. Es fehlt der vom djb geforderte verbindliche Umsetzungs- und Kontrollrahmen.

 

Der djb fordert die Europäische Kommission daher auf,

 

  • Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die die Entgelttransparenzrichtlinie gar nicht oder nur unzureichend umsetzen, konsequent einzuleiten und durchzuführen;
  • die Zusammenarbeit mit Sozialpartnern auszubauen und zu stärken, insbesondere durch eine verbindliche Beteiligung in Gesetzgebungsprozessen und jährliche strukturierte Dialogformate;
  • konkrete Maßnahmen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Rentengefälles zu entwickeln;
  • im Hinblick auf das geschlechtsspezifische Rentengefälle einen verbindlichen intersektionalen Ansatz zu verfolgen, insbesondere auch das erhöhte Risiko für Armut und soziale Exklusion mehrfachdiskriminierter Personen mitzudenken und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

4. Grundsatz: Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und Gleichstellung der Geschlechter bei Pflege- und Betreuungsaufgaben

Im Rahmen des Grundsatzes 4 plant die Europäische Kommission drei Maßnahmen.

 

Erstens plant sie die Veröffentlichung eines Berichts über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, die die Mitgliedstaaten bis zum 2. August 2022 umzusetzen hatten. Die Vereinbarkeitsrichtlinie war Teil der Gleichstellungsstrategie 2020–2025, um geschlechtsbedingte Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt zu verringern.[30] Die Europäische Kommission bekräftigte damals, dass sie Umsetzung und Anwendung sicherstellen werde. Dies ist bislang nicht geschehen. Trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist kennt beispielsweise das deutsche Recht entgegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie keinen Anspruch des Vaters auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt seines Kindes.[31] Die Bundesregierung verweist auf umfassende Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld.[32] Sie lässt aber außer Betracht, dass Elternzeit nicht an zeitliche Nähe zur Geburt geknüpft ist, Elterngeld für mindestens zwei Monate beantragt werden muss und hinter dem Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes zurückbleibt. Die von der Richtlinie geforderten zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub gibt es im deutschen Recht nicht. Auch wenn dies ein kurzer Zeitraum ist, trägt es zu einer gerechteren Verteilung der Sorgeverantwortung und einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bei. Hier ist die Prüfung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten und die Einleitung etwaiger Vertragsverletzungsverfahren angezeigt. Das Vorhaben, lediglich einen Bericht zu verfassen, genügt dem nicht.

 

Zweitens will die Europäische Kommission Berichte über die Umsetzung der Empfehlung des Rates zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung und der Empfehlung des Rates zur Langzeitpflege veröffentlichen.

 

Drittens plant die Kommission einen umfassenden Europäischen Deal für Pflege und Betreuung. Dieser soll insbesondere die beruflichen Entwicklungen sowie die Arbeitsbedingungen von Pflegekräften verbessern und Qualität, Erschwinglichkeit und Zugang zu Pflege steigern. Der djb begrüßt hier vor allem das Versprechen der Europäischen Kommission, eine gleichberechtigte Beteiligung von Männern und Frauen an der Pflege und Betreuung durch Angehörige sowie durch professionell ausgebildete Fachkräfte zu fördern.

 

Diese Vorhaben greifen jedoch insgesamt zu kurz. Trotz der Vereinbarkeitsrichtlinie gibt es immer noch ein erhebliches geschlechtsspezifisches Gefälle bei Pflege- und Betreuungsaufgaben. Dies benachteiligt ohnehin schon marginalisierte Personen, sodass Regelungen zwingend erforderlich sind. Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen hat in einer Umfrage 2024 festgestellt, dass 41 % der Frauen und nur 20 % der Männer mehr als 35 Stunden pro Woche für die Kinderbetreuung aufwenden.[33] Die Europäische Kommission sollte politische Anreize für eine klassische, aber ungleiche Rollenverteilung beseitigen und stattdessen Anreize für eine gleichberechtigte Verteilung der Betreuungsarbeit schaffen, insbesondere in Bezug auf Elternzeit und Elterngeld.

 

Die Maßnahmen der Europäischen Kommission sehen außerdem keine Regelung für die grenzüberschreitende Pflege- und Betreuungsarbeit vor. Auch dies ist zur Sicherung der Gleichstellung in der EU jedoch gefordert.

 

Der djb fordert die Europäische Kommission daher auf,

 

  • zu überprüfen, ob alle Mitgliedstaaten die Vereinbarkeitsrichtlinie ordnungsgemäß umgesetzt haben und sonst konsequent Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;
  • politische Anreize für eine ungleiche, zu Lasten von Frauen gehende Rollenverteilung zu beseitigen und stattdessen Anreize für eine gleichberechtigte Verteilung der Betreuungsarbeit zu schaffen;
  • grenzüberschreitende Pflege- und Betreuungsarbeit zu regeln, um Frauen und marginalisierte Personen besser zu schützen.

5. Grundsatz: Gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten und angemessene Arbeitsbedingungen

Die Europäische Kommission plant im Rahmen des fünften Grundsatzes eine Evaluierung der Führungspositionenrichtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen. Der djb regt an, die gewonnenen Erkenntnisse insbesondere zur Etablierung fester Zielquoten auch in die anderen Grundsätze der Gleichstellungsstrategie zu übertragen.

 

Die Europäische Kommission hat sich noch in der Gleichstellungsstrategie 2020–2025 zum Ziel gesetzt, bis Ende 2024 auf allen Führungsebenen ein paritätisches, also zahlenmäßig gleich verteiltes Geschlechterverhältnis (50/50) zu erreichen, um mit gutem Beispiel voranzugehen.[34] Die Daten zeigen jedoch, dass in den höheren Besoldungsgruppen (AD11–AD16) im Jahr 2024 immer noch fast 60 % des Personals Männer sind.[35] In der Abteilung IDEA, die direkt an die Präsidentin von der Leyen berichtet und neue Erkenntnisse in die zentralen Prioritäten der Kommission einbringt, sank der Anteil der Frauen um bemerkenswerte 58 %, da deutlich mehr Männer in AD-Positionen eingestellt wurden.[36] Der djb appelliert an die Europäische Kommission, diese Entwicklung umzukehren und die Maßstäbe, die für andere gelten sollen, selbst einzuhalten.

 

Die Europäische Kommission hat bereits in der Gleichstellungsstrategie 2020–2025 erkannt, dass Frauen erheblich weniger Zugang zu Investitionen vor allem bei Start-Up-Förderungen haben.[37] Frauen sind in Deutschland in Forschung und Entwicklung zudem deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2021 lag Deutschland im europäischen Vergleich mit nur 29,4 % auf dem drittletzten Platz.[38] Der Gründerinnenanteil im deutschen Startup-Ökosystem war 2024 sogar rückläufig und lag bei 18,8 %.[39] In diesem also männlich geprägten Bereich fehlt meist das Wissen um geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung und somit das Problembewusstsein.[40] Rein männliche Gründerteams tendieren so weiter dazu, in Unternehmen auch überwiegend männliche Arbeitnehmer einzustellen.[41] Die Europäische Kommission hat dies zwar in der Gleichstellungsstrategie 2020–2025[42] adressiert, aber bislang keine Maßnahmen ergriffen. Dies ist überfällig: Die geschlechtsspezifische Investitionslücke ist erschreckend. Hier werden Frauen in einem Zukunftsbereich benachteiligt.

 

Im Rahmen der Forderung gleicher Beschäftigungsmöglichkeiten sollte die Europäische Kommission den Zugang zu weiteren Förderprogrammen für Frauen und marginalisierte Personen erleichtern. Dazu zählen unter anderem die Förderprogramme Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+), InvestEU und Horizont Europa. Eine Erleichterung des Zugangs für Frauen und mehrfachdiskriminierte Personen kann durch den Abbau von mittelbaren Barrieren erfolgen. Die Europäische Kommission sollte die Antragstellung durch Bereitstellung von mehrsprachigen Informationen und Beratungsangeboten sowie durch eine Reduzierung der Nachweispflichten vereinfachen. Ein bestimmter Anteil, im besten Fall 50 %, der Fördermittel sollte für von Frauen geführte Unternehmen reserviert werden. Hybride und digitale Angebote könnten Personen mit Care-Verantwortung besser integrieren. Zusätzlich könnten neue Förderprogramme gezielt eine Finanzierung von Kinderbetreuung oder die Übernahme von Pflegekosten adressieren.

 

Die Europäische Kommission sollte eine Geschlechterperspektive auch bei der Umsetzung des sog. „28. Regime“ einbeziehen.[43] Dies betrifft die Harmonisierung von EU-Regeln zu länderübergreifenden Investitionen und Innovationen.[44] Die Europäische Kommission plant darin auch als neue Unternehmensform die Einheitliche Europäische Gesellschaft („EU Inc.“) einzuführen.[45] Auch hier muss die Europäische Kommission – ganz im Sinne des gender mainstreaming – jeglicher Diskriminierung von Frauen und marginalisierten Gruppen entgegenwirken.

 

Die Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbsarbeit ausüben, hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Insofern unterstützt der djb die Durchführung eines Stresstests dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission. Der djb fordert die überfällige Umsetzung entsprechender Fördermaßnahmen zur Beseitigung des Missstandes. Er begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Aktionsplan der Europäischen Union für Frauen in Forschung, Innovation und Start-up-Unternehmen[46] und drängt auf dessen konsequente und schnelle Umsetzung.

 

In diesem Zusammenhang unerwähnt bleibt die Ausbeutung der Arbeitskraft von Frauen, wie beispielsweise deren unbezahlte Arbeit in Familienunternehmen. Die Europäische Kommission sollte diese unbezahlte Mitarbeit zunächst durch eine Datenerhebung und Berichterstattung besser sichtbar machen. Sie sollte daran anknüpfend Leitlinien und Regelungen entwickeln, die eine angemessene Vergütung und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung dieser Personen sichern.

 

Der djb begrüßt die Maßnahmen zur Bekämpfung sexueller Belästigung und algorithmischer Diskriminierung durch Künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz. Die Europäische Kommission sollte darüber hinaus weiter auf eine Ratifizierung des ILO-Übereinkommens Nr. 190[47] durch die Mitgliedstaaten hinwirken. Bisher haben erst 13 Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert. Das ILO-Übereinkommen Nr. 190 könnte vor allem im Hinblick auf die Definition von sexueller Belästigung unterstützend wirken. Die Definition von sexueller Belästigung in den Antidiskriminierungsrichtlinien ist nämlich sehr eng gefasst und hat zudem keinen intersektionalen Fokus und berücksichtigt Vulnerabilitäten nicht ausreichend.

Nach der Gewaltschutz-Richtlinie hat die Kommission außerdem bis zum 14. Juni 2032 zu bewerten, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um sexuelle Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz wirksam zu bekämpfen (Art. 45 Abs. 3 RL (EU) 2024/1385). Auch wenn dies nicht mehr in den Zeitraum der derzeitig geltenden Gleichstellungsstrategie (2026-2030) fällt, sollte die Europäische Kommission dies trotzdem für die kommende Gleichstellungsstrategie mitbedenken.

 

Außerdem ist es notwendig die Maßnahmen zur Bekämpfung sexueller Belästigung und algorithmischer Diskriminierung durch Künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz auf alle zivilrechtlichen Beziehungen auszuweiten.

 

Der Grundsatz der Europäische Kommission gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten zu gewährleisten, geht auch einher mit gleichen Zugangsmöglichkeiten zu Ausbildungen. Die Europäische Kommission sollte in diesem Zusammenhang den Zugang zur Teilzeitausbildung sicherstellen, denn die Nichtgewährung benachteiligt vor allem Frauen. Hieran schließt sich die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und gleichen Zugangs zu Weiterbildungsmaßnahmen an. An dieser Stelle könnte auch die oben bereits geforderte stärkere Einbindung der Sozialpartner, wie Betriebsräte und Gewerkschaften, ansetzen. Die EU könnte eine verbindliche Beteiligung der Sozialpartner bei der Umsetzung von Teilzeitausbildungsmöglichkeiten und dem diskriminierungsfreien Zugang zu Weiterbildungsmöglichkeiten vorsehen.

 

Angemessen ist zuletzt in diesem Grundsatz auch die Maßnahme der Europäischen Kommission, eine inklusive Normsetzung zu fördern. Die Kommission plant die Erstellung eines repräsentativen Datensatz der EU-Bevölkerung zu unterstützen und geschlechtsspezifische Elemente in den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

 

Der djb fordert die Europäische Kommission daher auf,

 

  • aus der Evaluierung der Führungspositionenrichtlinie gewonnene Erkenntnisse auf die anderen Themenschwerpunkte der Gleichstellungsstrategie zu übertragen;
  • spezifische Vergünstigungen zu schaffen sowie konkrete und verbindliche Zielgrößen zur Gleichstellung von Frauen und auch nicht-binärer Personen im Bereich der Start-Up-Förderung und in MINT-Berufen festzulegen;
  • für Frauen und marginalisierte Gruppen den Zugang zu Förderprogrammen zu erleichtern;
  • Teilzeitausbildung flächendeckend und diskriminierungsfrei zugänglich einzuführen;
  • diskriminierungsfreien und gleichen Zugang zu beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sicherzustellen;
  • im Rahmen der Umsetzung des sog „28. Regime“ konsequent auf Gleichstellung zu achten;
  • diskriminierungsrechtliche Schutzmechanismen auf alle zivilrechtlichen Beziehungen auszuweiten.

6. Grundsatz: Hochwertige sowie inklusive allgemeine und berufliche Bildung

In die Gleichstellungsstrategie ist die Bildung als eigenes Kapitel neu aufgenommen worden. Die Kommission verfolgt auch hier den Ansatz, Gleichstellung durch die Beseitigung von Geschlechterstereotypen und vorhandenen faktischen Ungleichheiten in Angriff zu nehmen. Sie setzt auf geschlechtssensible Bildung und betont den intersektionalen Ansatz. Die Europäische Kommission stellt zwar fest, dass der Zugang zu hochwertiger allgemeiner und beruflicher Bildung und der Abbau von Hürden für Personen jeden Geschlechts, die eine Behinderung haben, einer ethnischen Minderheit angehören, aus sozioökonomisch schwächeren Verhältnissen kommen und/oder einen Migrationshintergrund haben, besonders wichtig sei. Jedoch kommt in der Strategie zu kurz, dass mehrfache Diskriminierungsgründe dazu führen, dass betroffene Mädchen besonders von Bildungsungleichheit betroffen sind. Hier sollte die Europäische Kommission die betroffenen Mädchen und Frauen und ihre Organisationen an der Gestaltung solcher Maßnahmen und Regelungen beteiligen. Essentiell ist der Zugang zu Informationsmaterial in einfacher schriftlicher und auditiver Sprache.

 

Die geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Jungen möchte die Kommission stärker in den Blick nehmen. Jungen und Männer sollen zum Abbau geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Studienwahl und den Bildungsergebnissen ermutigt werden, in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Verwaltung und Alphabetisierung zu studieren und zu arbeiten („Boys in HEAL“). Das soll vorhandene und weiter verfolgte Bemühungen ergänzen, Frauen für MINT-Berufe (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) zu gewinnen. Geschlechterstereotypen sollen auch durch spezifische Aktionen auf den Gebieten der Kultur und des Sports entgegengetreten werden. Der djb begrüßt den Ansatz, durch Programme auch für Männer und Jungen die faktische Gleichstellung in Angriff zu nehmen und antifeministischen Tendenzen entgegenzutreten.

 

Leider wird der wesentliche Bereich der Digitalkompetenz nur gestreift. Bildung für Mädchen ist auf diesem Feld aber der Schlüssel zur Teilhabe. Hier sind insbesondere Qualifikationen und Qualifizierungen von Lehrkräften gefragt, die für geschlechtergerechte Bildung sorgen.

Den oben bereits im beruflichen Kontext angeschnittenen Bereich der Weiter-, Fort- und Erwachsenenbildung hätte die Kommission auch in diesem Grundsatz noch aufgreifen können. Auch in diesem Gebiet zeigen sich geschlechtsspezifische Unterschiede, die sich zum Nachteil von Frauen auswirken (gender training gap).[48] Rein zahlenmäßige Statistiken geben hierzu keinen hinreichenden Aufschluss.

 

Der djb fordert die Kommission dazu auf,

 

  • die Bekämpfung des Digital Gender Gap in die Gleichstellungsstrategie aufzunehmen;
  • dem Digital Gender Gap durch konkrete Maßnahmen, insbesondere durch eine Förderung von Programmen zur Sensibilisierung und Qualifikation von Lehrkräften und zur Entwicklung neuer Bildungsstrategien auf dem Gebiet Digitaler Bildung, entgegenzuwirken;
  • auch für den Bereich der Fort-, Weiter- und Erwachsenenbildung intersektionale Ungleichheit zu adressieren und inklusive gleichstellungsorientierte Didaktik und gleichen Zugang zu fördern;
  • intersektionale und inklusive Bildungsstatistiken und –berichte sowie Maßnahmen zur Qualifizierung von Lehrkräften und für angepasste Lehrmaterialien, in allen Bildungsbereichen unter Einbeziehung der betroffenen Frauen und ihrer Interessenorganisationen zu fördern.

7. Grundsatz: Aktive, gleichberechtigte und gefahrlose Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben

Die paritätische Beteiligung aller Geschlechter am politischen Geschehen ist ein zentraler Baustein der Gleichstellungspolitik. Nach wie vor sind Frauen in der Politik jedoch stark unterrepräsentiert.[49] Im Durchschnitt verlässt eine von sechs Frauen innerhalb ihrer ersten Amtszeit die Politik.[50] Misogyne Angriffe auf Politikerinnen im Netz und Offline sind an der Tagesordnung. Die Europäische Kommission erkennt die strukturelle und global-finanzierte Bewegung hinter der Verbreitung von gleichstellungsfeindlichen Narrativen an (sog. „incel Ideologie”). Hier ist dringend Schutz geboten.

 

Das Prinzip des gender mainstreamings gilt auch für Maßnahmen der EU zur Förderung politischer Teilhabe von Frauen (Art. 8 AEUV).[51] Die Europäische Kommission schlägt in ihrer Strategie überwiegend Maßnahmen vor, die auf Sensibilisierung, Wissensgewinn und die Verbesserung der Datengrundlage abzielen. Hierzu gehören insbesondere eine Empfehlung zur Sicherheit in der Politik sowie verschiedene Studien zur Förderung der Teilhabe von Frauen in der Politik und zu misogynen Onlinenetzwerken, die junge Männer und Jungen adressieren. Sie können wichtige Impulse setzen, greifen jedoch allein zu kurz. Erforderlich sind darüber hinaus strukturelle und institutionelle Reformen, die die gleichberechtigte politische Repräsentation wirksam fördern, wie Reformen des Wahlsystems und Geschlechterquoten ebenso wie die Einführung freiwilliger Quoten bzw. Reißverschlussverfahren, Fortbildungen und Unterstützung für Kandidat*innen. Die Kommission sollte sich daher dafür einsetzen, die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments aus Mai 2022 voranzutreiben, die für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlament eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines Reißverschlussverfahrens oder Quotensystems der EU-weiten Vorschlagslisten der Parteien enthält, wobei diese die Rechte nicht-binärer Personen nicht verletzen dürfen (Art. 10 Abs. 1 der legislativen Entschließung).[52]

 

Wie von der Kommission anerkannt, spielt die Bekämpfung von Desinformation, (Online-) Gewalt und Sexismus eine ausschlaggebende Rolle auf dem Weg zu mehr politischer Teilhabe von Frauen. Verschiedene Formen von Belästigung halten Frauen vom Eintritt in die Politik ab oder tragen zu einem frühen Karriereabbruch bei (sog. „chilling effect”). Dies verhärtet systemische Ungleichheiten. Insbesondere die strukturelle Komponente der Gewalt im Netz, die Frauen gezielt zum Schweigen bringt und ihre demokratische Teilhabe am öffentlichen Diskurs und an der Politik verhindert, wird von der Strategie nicht ausreichend adressiert.

 

Der Digital Services Act (DSA)[53] bietet eine gute Grundlage für die Bekämpfung von digitaler Gewalt – Art. 34 Abs. 1 lit. c) DSA benennt als systemisches Risiko „alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse und die öffentliche Sicherheit”; Artikel. 1 lit. d) DSA adressiert darüber hinaus die Risiken geschlechtsspezifischer Gewalt. Gegen systemische Risiken müssen sehr große Online-Plattformen (oder -Suchmaschinen) Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 35 DSA ergreifen. Darüber hinaus sollte das Haftungsprivileg der Online-Plattformen für fremde Inhalte angesichts zunehmender Online-Gewalt überprüft und ihre Verantwortung ausgeweitet werden. Die Kommission sollte unter Art. 35 Abs. 3 DSA Leitlinien für einen konkreten Rahmen zum Umgang mit geschlechtsspezifischer politischer Onlinegewalt herausgeben.

 

Des Weiteren sollte die Europäische Kommission die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) (AVMD) um an Mediendienste und Streamingplattformen gerichtete Vorschriften zur Verhinderung der Verbreitung von Inhalten, die geschlechtsspezifische Gewalt verherrlichen, erweitern. Die Richtlinie sollte ausdrücklich auf Hassrede aufgrund des Geschlechts eingehen. Zudem sollte die Europäische Kommission die Möglichkeiten prüfen, die Richtlinie um konkrete Überwachungs-, Berichts- und Löschpflichten in Zusammenarbeit mit den nationalen Regelungsbehörden - im Einklang mit dem DSA und den EU-Grundrechten – zu erweitern. Zuletzt sollte die Europäische Kommission prüfen, ob die AVMD ausgeweitet werden könnte, um misogynen politischen Narrativen effektiver zu begegnen. Die Richtlinie beinhaltet bereits jetzt Vorschriften, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ebenso wie die Anstachelung zu Gruppen oder Individuen enthalten (vgl. Art. 6, 9 c) ii) und iii), 28b Abs. 1 b)). Sie gehen jedoch nicht weit genug.[54]

 

Die Europäische Kommission sollte Fördertöpfe (etwa durch das CERV Programm) für Projekte zur Schulung von Kandidatinnen oder zur Unterstützung politischer Parteien zur Erreichung von Parität zur Verfügung stellen. Der ESF+ Fonds sollte für Mentoring und Kapazitätsaufbau genutzt werden. Dabei sollte ein ergebnisorientiertes Budgeting mit Gleichstellungsindikatoren eingeführt werden.

 

Der djb fordert die Kommission dazu auf,

 

  • die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Parlamentswahlen aus Mai 2022 voranzutreiben;
  • im Rahmen des DSA Leitlinien für einen konkreten Rahmen zum Umgang mit geschlechtsspezifischer politischer Onlinegewalt herauszugeben;
  • die Verantwortung von Online-Plattformen für fremde Inhalte auszuweiten und das bestehende Haftungsprivileg zu überprüfen;
  • die Vorlage eines Vorschlags zur Erweiterung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) zur Verhinderung der Verbreitung von Inhalten, die geschlechtsspezifische Gewalt verherrlichen, zu prüfen; dies sollte in der bevorstehenden Aktualisierung aufgenommen werden;
  • Fördertöpfe für Projekte zur Schulung von Kandidatinnen* oder zur Unterstützung politischer Parteien zur Erreichung von Parität zu nutzen.

8. Grundsatz: Institutionelle Mechanismen zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter

Unter Grundsatz 8 nimmt sich die Kommission institutioneller Mechanismen zur Beförderung von Gleichstellung an. Zentral ist die Nennung des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 (MFR). Wie vom djb in der Vergangenheit gefordert, muss Gleichstellung weiter ein horizontales Ziel sein. Für die effektive Umsetzung bedarf es zudem konkreter Zielvorgaben, zweckgebundener Mittel und messbarer Indikatoren.[55]

 

Auch im Rechtsstaatsbericht muss die Gleichstellung eine zentralere Rolle spielen. So muss – entsprechend der Vorgabe des gender mainstreaming – die Gleichstellung bei der Beurteilung der vier Schlüsselbereiche des Rechtsstaats (Rechtssystem, Anti-Korruption, Medienvielfalt und andere mit Gewaltenteilung verwandte Themen) beachtet werden.

 

Auch in diesem Kapitel der Gleichstellungsstrategie sind einzelne Maßnahmen zu begrüßen, aber es fehlt ein ganzheitlicher Ansatz. Um Gleichstellung nachhaltig zu gewährleisten, sollten seit langem engagierte und kompetente feministische und selbstorganisierte Gleichstellungsverbände institutionell und langfristig, über projektbasierte Finanzierung hinaus, gefördert werden.

 

Entgegen den Forderungen des djb setzt die Europäische Kommission keinen Schwerpunkt auf die geschlechtsspezifischen Gefahren der Klimakrise, sondern erwähnt diese nur am Rande. Die Europäische Kommission erkennt zwar an, dass Frauen und Mädchen von Klimakatastrophen schwerer betroffen sein können. Es fehlt aber an konkreten Vorschlägen, um diese genauer zu untersuchen. Nur dann können auch sinnvolle Maßnahmen ergriffen werden, um Frauen und marginalisierte Gruppen besser vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schützen.

II. Gleichstellung der Geschlechter im auswärtigen Handeln der Union

Im auswärtigen Handeln nimmt sich die Kommission eine vierte Auflage eines Gleichstellungsaktionsplans vor (2028–2034), ebenso wie eine Neuauflage des EU-Aktionsplans für Frauen, Frieden und Sicherheit (2028–2034). Dazu kommt der Fokus auf sexuelle und reproduktive Gesundheit im Rahmen der SHIELD Initiative (Sexual and Reproductive Health in Emergencies and Life in Dignity). Besonders begrüßt der djb das Versprechen der Kommission, auch in künftigen Handelsabkommen Gleichstellungsklauseln einzuarbeiten. Damit diese effektiv sein können, müssen allerdings die Einhaltung kontrolliert und entsprechende Durchsetzungsmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung in Handelsabkommen vereinbart werden.

 

Der djb fordert die EU-Kommission dazu auf,

 

  • die Gleichstellung der Geschlechter als horizontales Ziel des Mehrjährigen Finanzrahmens auch in Zukunft beizubehalten;
  • dem Rechtsstaatsbericht ein gender mainstreaming Ansatz zugrunde zu legen;
  • sich der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Klimakrise anzunehmen und konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, um diesen zu begegnen;
  • standardmäßig in Handelsabkommen Gleichstellungsklauseln einzufügen, die Einhaltung zu überwachen und Verstöße zu ahnden.

 


[1]     Art. 20, Art. 21 und Art. 23 der Charta der Grundrechte der EU (GRCh); Art. 8 und Art. 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV).

[2]     Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0152.

[3]     Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2026-2030, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52026DC0113.

[4]     Europäische Kommission, A Roadmap for Women’s rights, 7. März 2024, abrufbar unter: COM(2025) 97 final, https://commission.europa.eu/document/download/0c3fe55d-9e4f-4377-9d14-93d03398b434_en?filename=Gender%20Equality%20Report%20Chapeau%20Communication.pdf.

[5]     Siehe insbesondere die Strategien: LGBTIQ+ Gleichstellungsstrategie 2020-2025, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/download/5100c375-87e8-40e3-85b5-1adc5f556d6d_de?filename=lgbtiq_strategy_2020-2025_en.pdf;  Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021DC0101; Anti-Poverty Strategy, abrufbar unter: https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/document/download/ec5447e3-9f62-4c6b-b53b-af7dad8524eb_en?filename=EC-anti-poverty_proposal_2026.pdf.

[6]     Die Europäische Kommission nutzt die Abkürzung „LGBTIQ+“. Dabei fasst sie diejenigen Personen, die im deutschen Sprachgebrauch unter den Buchstaben „A“ fallen unter dem Buchstaben „Q“ zusammen. Siehe dazu die Erläuterungen und Definitionen in Europäische Kommission, LGBTIQ+ Gleichstellungsstrategie 2020-2025, S. 3, Fn. 2, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/download/5100c375-87e8-40e3-85b5-1adc5f556d6d_de?filename=lgbtiq_strategy_2020-2025_en.pdf.

[7]     Das meint den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU, also die Gesamtheit aller verbindlichen Rechtsvorschriften. Dazu zählen unter anderem Richtlinien, Verordnungen und Gerichtsurteile der Europäischen Union. Es ist die Grundlage der Mitgliedschaft und ist von den Beitrittskandidaten zu übernehmen. Siehe dazu unter Bundeszentrale für politische Bildung, Acquis communitaire, abrufbar unter: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176659/acquis-communautaire/.

[8]        Vgl. Politico, US Pressure Revives Calls for Standalone EU Tech Regulator, v. 18.01.2026, abrufbar unter: https://www.politico.eu/article/us-pressure-revives-calls-for-standalone-eu-tech-regulator/.

[9]     „Vertrauenswürdige Hinweisgeber“ sind externe, unabhängige Einrichtungen (z.B. NGOs, spezialisierte Beobachtungsstellen oder Verbraucherschutzorganisationen), die nachweislich über ein besonderes Fachwissen bei der Aufdeckung illegaler Online-Inhalte (wie Hassrede oder terroristische Inhalte) verfügen (vgl. Art. 22 DSA).

[10]    Europäische Kommission, Entwurf von Leitlinien der Kommission zu vertrauenswürdigen Hinweisgebern, abrufbar unter: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/draft-commission-guidelines-trusted-flaggers.

[11]    Europäisches Parlament, Entschließung vom 28. April 2026 zu der Bedeutung von auf Einverständnis basierenden Rechtsvorschriften zur Vergewaltigung in der EU, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0120_DE.html.

[12]    Siehe dazu auch unten S. 10 und Fn. 24.

[13]    Eurostat, Healthy life years statistics, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Healthy_life_years_statistics.

[14]    Europäische Kommission, Women’s health, abrufbar unter: https://research-and-innovation.ec.europa.eu/research-area/health/womens-health_en.

[15]    Europäische Kommission, Europäischer Plan zur Krebsbekämpfung, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/topics/public-health/european-health-union/cancer-plan-europe_de.

[16]    Europäische Kommission, Herz-Kreislauf-Gesundheit, abrufbar unter: https://health.ec.europa.eu/non-communicable-diseases/cardiovascular-health_de.

[17]    Europäisches Parlament, Resolution vom 11. April 2024, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0286_EN.html.

[18]    Deutscher Juristinnenbund e.V., EU Gender Equality Strategy 2026–2030, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st25-24_Gender_Equality_Strategy.pdf.

[19]    FutureFemHealth, One step closer to an EU women's health strategy, abrufbar unter: https://www.futurefemhealth.com/p/one-step-closer-to-an-eu-womens-health.  Der Bericht für eine entsprechende Strategie wurde vom Europäischen Institut für Frauengesundheit in Zusammenarbeit mit mehr als 50 Gesundheitsorganisationen erstellt.

[20]    Europäische Kommission, European network of legal experts in gender equality and non-discrimination, abrufbar unter: https://www.equalitylaw.eu/downloads/6479-tackling-gender-discrimination-and-inequality-in-access-to-healthcare-scoping-possibilities-and-opportunities-for-eu-law.

[21]    European Institute for Gender Equality, Gender Equality Index, abrufbar unter: https://eige.europa.eu/gender-equality-index/2025/domain/health.

[22]    Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021- 2030 vom 03.03.2021, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021DC0101.

[23]    Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine umfassende Herangehensweise im Bereich der psychischen Gesundheit vom 07.06.2023, abrufbar unter: https://health.ec.europa.eu/document/download/cef45b6d-a871-44d5-9d62-3cecc47eda89_en?filename=com_2023_298_1_act_denpdf&prefLang=de.

[24]    Europäische Kommission, European network of legal experts in gender equality and non-discrimination, S. 37 f., abrufbar unter: https://www.equalitylaw.eu/downloads/6479-tackling-gender-discrimination-and-inequality-in-access-to-healthcare-scoping-possibilities-and-opportunities-for-eu-law.

[25]    Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, S. 8, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0152.

[26]    Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2026-2030, S. 10, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52026DC0113. Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023L0970.

[27]    Europäische Kommission, Sozialer Dialog, abrufbar unter: https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/eu-employment-policies/social-dialogue_de.

[28]    Beschluss (EU) 2024/3134 des Rates vom 2. Dezember 2024 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L vom 13.12.2024.

[29]    Beschluss (EU) 2024/3134 des Rates vom 2. Dezember 2024 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L vom 13.12.2024, S. 13.

[30]    Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0152,  S. 8 f.

[31]    Das BVerwG hat deswegen einen diese Frage betreffenden Fall (Az. 1 WB 27.25) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

[32]    Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie, abrufbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/vertragsverletzungsverfahren-zur-umsetzung-der-vereinbarkeitsrichtlinie-237698.

[33]    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen, Care and Gender, abrufbar unter: https://eige.europa.eu/newsroom/care-and-gender?language_content_entity=en.

[34]    Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0152,  S. 16 f.

[35]    EURACTIV, Die EU-Kommission macht Fortschritte bei der Genderparität – doch Spitzenpositionen werden nach wie vor von Männern dominiert, abrufbar unter: https://euractiv.de/news/die-eu-kommission-macht-fortschritte-bei-der-genderparitaet-doch-spitzenpositionen-werden-nach-wie-vor-von-maennern-dominiert/.

[36]    EURACTIV, Die EU-Kommission macht Fortschritte bei der Genderparität – doch Spitzenpositionen werden nach wie vor von Männern dominiert, abrufbar unter: https://euractiv.de/news/die-eu-kommission-macht-fortschritte-bei-der-genderparitaet-doch-spitzenpositionen-werden-nach-wie-vor-von-maennern-dominiert/.

[37]    Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0152,  S. 10.

[38]    Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Wissenschaft-Technologie-digitaleGesellschaft/FrauenanteilForschung.html.

[39]    Bertelsmann Stiftung, Female Founders Monitor 2025, abrufbar unter: https://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/ffm/2025FemaleFoundersMoFemal.pdf, S. 10.

[40]    Bertelsmann Stiftung, Female Founders Monitor 2025, abrufbar unter: https://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/ffm/2025FemaleFoundersMoFemal.pdf,  S. 17.

[41]    Bertelsmann Stiftung, Female Founders Monitor 2025, abrufbar unter: https://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/ffm/2025FemaleFoundersMoFemal.pdf, S. 18.

[42]    Europäische Kommission, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0152, S. 10.

[43]    Europäische Kommission, 28th regime – a single harmonized set of rules for innovative companies throughout the EU, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14674-28th-regime-a-single-harmonized-set-of-rules-for-innovative-companies-throughout-the-EU_de.

[44]    Europäisches Parlament, Wettbewerbsfähigkeit: neues „28. Regime“ für innovative Unternehmen, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/news/de/agenda/plenary-news/2026-01-19/10/wettbewerbsfahigkeit-neues-28-regime-fur-innovative-unternehmen.

[45]    Europäisches Parlament, Wettbewerbsfähigkeit: neues „28. Regime“ für innovative Unternehmen, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/news/de/agenda/plenary-news/2026-01-19/10/wettbewerbsfahigkeit-neues-28-regime-fur-innovative-unternehmen.

[46]    Europäische Kommission, EU-Aktionsplan für Frauen in Forschung, Innovation und Start-up-Unternehmen, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/15312-Aktionsplan-fur-Frauen-in-Forschung-Innovation-und-Start-up-Unternehmen_de.

[47]     Vgl. Europäische Kommission, Beschluss (EU) 2024/1018 des Rates vom 25. März 2024 mit dem Ersuchen an die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gegen Gewalt und Belästigung von 2019 (Nr. 190) zu ratifizieren.

[48]    Vgl. etwa Europäische Kommission, Epale – Wo Frauen in der Erwachsenenbildung benachteiligt sind, abrufbar unter: https://epale.ec.europa.eu/de/blog/wo-frauen-der-erwachsenenbildung-benachteiligt-sind; Hans Böckler Stiftung, Frauen kommen bei Weiterbildung zu kurz, abrufbar unter:https://www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-frauen-kommen-bei-weiterbildung-zu-kurz-67332.htm.

[49]    European Institute for Gender Equality, Gender Equality Index, abrufbar unter: https://eige.europa.eu/gender-equality-index/2025/domain/power.

[50]    Financial Times, Europe must du more to keep women in public life, abrufbar unter: www.ft.com/content/418dfc3e-f113-436f-9cc3-e28df1b76ca3.

[51]    Europäisches Parlament, Roadmap for women’s rights – Next steps for EU action on gender equality, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2025/769542/EPRS_BRI(2025)769542_EN.pdf.

[52]    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (2020/2220(INL)2022/0902(APP)), abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0129_DE.html.

[53]    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG vom 27.10.2022.

[54]   Vgl. zum Absatz hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung digitaler Gewalt gegen Politikerinnen*: Claudia Morini, Female representation in politics: strengthening women’s political participation in the European Union, European equality law review 2025, S. 31 ff.

[55]    Deutscher Juristinnenbund e.V., Forderungen an die Europäische Kommission 2024-2029, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-24_Forderungspapier_EU-Kommission.pdf,   insbesondere S. 8, 10, 25.