Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts. Er begrüßt die Pläne der Bundesregierung, das Kindschaftsrecht zu modernisieren und an die heutigen Lebensrealitäten von Familien anzupassen. Die Verankerung der Regelungen zu häuslicher Gewalt im Sorge- und Umgangsrecht stellt eine entscheidende Stellschraube für einen besseren Schutz gewaltbetroffener Frauen und Kinder dar.
Dazu gehört jedoch auch die Umkehr der Regelvermutung, dass der Kontakt mit beiden Elternteilen stets kindeswohldienlich sei. Denn in den Fällen, in denen ein Elternteil gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat, wird das in der Regel nicht anzunehmen sein. Hier fordert der djb eine entsprechende Korrektur des Reformentwurfs. Der djb appelliert außerdem, von der beabsichtigten Neuregelung Abstand zu nehmen, nach der zukünftig für nicht verheiratete Eltern automatisch eine gemeinsame elterliche Sorge gelten soll, sofern die Mutter nicht widerspricht. Ebenso warnt der djb davor, Regelungen zur Betreuung des Kindes im Umgangs- und nicht im Sorgeverfahren zu verorten. Mit Sorge sieht der djb darüber hinaus die im Entwurf zum Ausdruck gebrachte Stärkung der Rechte von Personen, die allein auf einer genetischen Verbindung mit dem Kind beruhen („leibliche Elternteile”).
Im Einzelnen nimmt der djb wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 Nr. 3 (Auskunft über die leibliche Abstammung, § 1619 BGB-E)
Es irritiert, dass die erste materielle Norm im vorliegenden Gesetzentwurf zum Kindschaftsrecht mit § 1619 BGB-E ein Anspruch des Kindes auf „Auskunft über seine leibliche Abstammung” ist. In der Begründung (S. 90) wird dargestellt, dass die Regelung die Rechtsprechung des BGH kodifiziere und die besondere Bedeutung der Kenntnis der eigenen Abstammung unterstreiche. Der djb weist darauf hin, dass es sich um eine im Kontext des Regelungsanliegens des vorliegenden Gesetzentwurfs sachfremde Norm handelt, für die es keinen Bedarf gibt und die verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die Reform des Kindschaftsrecht, die der vorliegende Entwurf umfassend und in vielen Teilen begrüßenswert angeht, ist auf die Regelung von Fürsorge- und Verantwortungsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern gerichtet. Die Kindschaft betrifft eine Lebensphase von Kindern, in der diese auf die Versorgung durch ihre Eltern besonders angewiesen auf Grund ihres Alters in dieser Hinsicht besonders schutzbedürftig sind. Inwiefern zum Kindeswohl eines noch kleinen und heranwachsenden Kindes die Kenntnis der eigenen Abstammung gehört, ist klärungsbedürftig und kann nicht als allgemeingültiger Fakt unterstellt werden.
Die überragende Bedeutung, die der Gesetzentwurf dem Kenntnisrecht zuschreiben will, ist seit dem Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 - auch juristisch überholt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 eine umfassende Grundrechtsabwägung im konkreten Einzelfall für den Auskunftsanspruch eines Kindes gefordert, auch weil umfassend herangezogene wissenschaftliche Erkenntnisse „eine Diskrepanz nahe[legten] zwischen der im juristischen Diskurs angenommenen herausragenden Bedeutung der Kenntnis der eigenen Abstammung und der (entwicklungs)psychologisch feststellbaren Bedeutung dieser Kenntnis für die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung.”[1]
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wurde in seiner grundrechtlichen Schwergewichtigkeit durch das Bundesverfassungsgericht selbst relativiert. In Folge dessen dürften die Grundrechtseingriffe, die mit dem nunmehr vorgeschlagenen § 1619 BGB-E für die Eltern einhergehen würden, kaum zu rechtfertigen sein. Laut Gesetzesbegründung soll das Kind nicht nur einen Anspruch auf „Benennung eines genetischen oder leiblichen Elternteils” haben, sondern auch darüber hinausgehende Informationen verlangen können, etwa Angaben zum Zeugungsort oder die Benennung von anderen Personen, „die die genetischen oder leiblichen Eltern kennen könnten”. Eine damit einhergehende Erforschung der eigenen Abstammung „ins Blaue hinein” hat das Bundesverfassungsgericht 2016 gerade nicht als verfassungskonform erachtet.[2] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grundrechtsbeeinträchtigung der Eltern und möglicherweise weiterer Personen bereits durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs irreversibel eintreten.[3]
Abgesehen davon ist dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bereits durch die Regelung des § 1598a BGB Genüge getan. Der djb rät deshalb dringend, die vorgesehene weitere Regelung des § 1619 BGB-E ersatzlos zu streichen.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Kindeswohl, § 1626 BGB-E)
Der djb befürwortet die grundsätzliche Zielsetzung des Entwurfs, die Rechte des Kindes zu stärken und den unbestimmten Rechtsbegriff des Kindeswohls für alle Adressat*innen transparenter auszugestalten.
Es ist zu begrüßen, dass der Schutz vor Übergriffen und Gewalt sowie davor, diese an Bezugspersonen mitzuerleben, nunmehr ausdrücklich als Bestandteil des Kindeswohls benannt wird. Die systematische Verortung der miterlebten Gewalt im Kontext der elterlichen Sorge birgt jedoch auch Risiken. So besteht die Gefahr, dass nicht allein dem gewaltausübenden Elternteil, sondern auch dem von Partnerschaftsgewalt betroffenen Elternteil – weit überwiegend sind das Mütter – angelastet wird, das Kind nicht hinreichend vor dem Miterleben der Gewalt geschützt zu haben. Es muss – etwa durch entsprechende Fortbildungsinhalte – sichergestellt werden, dass eine derartige Verantwortungsverschiebung[4] unterbleibt.
Eine Aufzählung, was insbesondere zum Kindeswohl gehört, verspricht mehr Rechtssicherheit und -klarheit. Gerade für abstrakte Begriffe kann eine beispielhafte Aufzählung bei der Einordnung bestimmter Sachverhalte helfen. Die Aufzählung von Beispielen birgt aber auch das große Risiko, dass der Kindeswohlbegriff faktisch verengt wird, weil sich die Akteure zu sehr an dieser „Checkliste“ orientieren. Eine spezifische Einzelfallbetrachtung, die zwingend zu der Einordnung gehört, was kindeswohldienlich ist und was nicht, könnte in den Hintergrund geraten. In der Aufzählung erscheinen nicht benannte Aspekte unwichtiger als explizit aufgezählte. Im Rahmen einer gerichtlichen Sorgerechtsauseinandersetzung kann ein solcher Katalog die Beteiligten dazu verleiten, die Aufzählung Punkt für Punkt abzuarbeiten. Weil überwiegend Mütter für die Pflege und Erziehung von Kindern verantwortlich sind,[5] besteht die Gefahr des Vorwurfs, sie hätten den Kriterienkatalog nicht ausreichend erfüllt. Den beteiligten Berufsgruppen muss klar sein, dass der Kriterienkatalog nicht abschließend ist und sie auf atypische Fälle angemessen reagieren können müssen - auch hier wird die Bedeutung entsprechender Fortbildungen, die geschlechtsbezogene Gewalt- und Machtdynamiken thematisieren, erneut deutlich.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Pflicht zur Rücksichtnahme, § 1627 Abs. 3 BGB-E)
Der djb teilt die Einschätzung, dass die bisher nur im Umgangsrecht geregelte Rücksichtnahmepflicht einen Grundbaustein der gemeinsamen elterlichen Sorge ausmacht und daher eine ausdrückliche Normierung dieser Pflicht auch im Sorgerecht sinnvoll ist. Der djb begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf diese Pflicht – in Abgrenzung zu Stimmen in Literatur und Rechtsprechung – gerade nicht als sog. „Wohlverhaltens-” oder „Loyalitätspflicht” versteht, sondern durch die Bezeichnung als „Rücksichtnahmepflicht” klargestellt, dass das Kind im Mittelpunkt der Regelung steht.
Dass diese Rücksichtnahmepflicht nicht gelten soll, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall für ein Elternteil unzumutbarist, unterstützt der djb. Wann eine solche Unzumutbarkeit aber vorliegt, wird gesetzlich nicht klargestellt. Die Gesetzesbegründung verweist hierzu auf die Kriterien des § 1626 Abs. 3 BGB-E und hebt insbesondere den Schutz der körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit, das Recht auf gewaltfreie Erziehung sowie den Schutz vor Übergriffen und (miterlebter) Gewalt hervor. Der djb hält trotz dieser Erwähnung in der Gesetzesbegründung an seiner Forderung fest, was im Gesetzestext klarzustellen ist: Im Fall vorangegangener Partnerschaftsgewalt gilt die Rücksichtnahmepflicht nicht.[6]
Eine solche Klarstellung ist schon systematisch geboten. Denn in § 1680 Abs. 2 S. 3 BGB-E sieht der Gesetzentwurf ausdrücklich vor, dass die Regelvermutung der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen in bestimmten Konstellationen der Gewaltausübung gegenüber dem gewaltausübenden Elternteil nicht gilt. Zwar ist § 1680 Abs. 2 S. 3 BGB-E in dieser Fassung ebenfalls nachzuschärfen (siehe hierzu unter § 1680 Abs. 2 S. 3 BGB-E). Es fällt jedoch positiv auf, dass Partnergewalt hier ausdrücklich benannt und als ein Aspekt herausgestellt wird, der dem Kindeswohl nie dient. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall aber auch die Rücksichtnahme gegenüber dem gewalttätigen Elternteil nie zumutbar sein kann.
Eine solche Klarstellung im Normtext gebietet auch der Sinn und Zweck der Regelung. Nach der Gesetzesbegründung soll „Unzumutbarkeit“ besonders für Fälle häuslicher Gewalt gelten (S. 61 RefE). Gerade in Bezug auf die Feststellung häuslicher Gewalt divergiert die Rechtsprechung der Familiengerichte in der Praxis jedoch weiterhin stark. Besondere Probleme entstehen hier, wenn die Frage, ob sich häusliche Gewalt ereignet hat, zwischen den Beteiligten streitig bleibt. Der djb regt daher an, an dieser Stelle auch die Feststellungslast in den Blick zu nehmen und klarzustellen, dass an die Darlegung einer Unzumutbarkeit aus Anlass häuslicher Gewalt keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen bzw. das Familiengericht nicht von der Unerweislichkeit ausgehen darf, ohne die angebotenen Beweismittel ausgeschöpft zu haben (Beiziehung polizeilicher Akten, ärztliche Atteste, Zeugenbeweis, etc.).
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Gemeinsame elterliche Sorge und Widerspruch, §§ 1629, 1630 BGB-E)
Der djb lehnt die neu einzuführende Widerspruchslösung ab bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nichtverheirateten Eltern klar ab.[7] Der djb lehnt die neu einzuführende Widerspruchslösung bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nichtverheirateten Eltern klar ab.[8] Auch wenn das vereinfachte Verfahren zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach dem bisherigen § 155a BGB seine Schwächen hatte, so ist doch aus Perspektive von Müttern ein Festhalten an der aktuellen Gesetzeslage mit einem Zustimmungserfordernis vorzugswürdig. Soweit der Gesetzentwurf in der Notwendigkeit einer „weiteren” Erklärung vor dem Hintergrund der vielen nichtehelichen Geburten und des hohen Prozentsatzes von Sorgeerklärungen eine veraltete Gesetzeslage erkennt, die zu kompliziert sei, kann das kaum überzeugen. Denn nicht miteinander verheiratete Eltern müssen die Vaterschaftsanerkennung sowie die Zustimmungserklärung der Mutter ohnehin öffentlich beurkunden lassen. In diesem Zusammenhang kann die beurkundende Stelle aber ohne Weiteres auch die Sorgeerklärung beurkunden (für das Jugendamt: § 59 SGB VIII) - was in der Praxis regelmäßig gemacht wird, wenn von beiden Eltern die gemeinsame Sorge gewünscht ist. Hier wird also durch die Neuregelung keine gravierende Hürde beiseitegeräumt.
Der djb kritisiert die geplante Neuregelung, weil sie – ohne Not – in das Selbstbestimmungsrecht der Mutter eingreift und dieser nunmehr die Last eines Widerspruchs aufbürdet, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Frage kommt: Etwa, wenn sich der werdende Vater als nicht verlässliche Person gezeigt oder sogar gewaltvoll verhalten hat.
1. Unsicherheiten im Rechtsverkehr
Auch das Zusammenspiel der vorgeschlagenen Regelungen ist problematisch. Nach § 1629 Abs. 4 BGB-E teilt die beurkundende Stelle dem für die Führung des Sorgerechtsregisters zuständigen Jugendamt mit, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nach § 1629 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E entstanden ist. Das ist allerdings vor Ablauf der Monatsfrist des § 1630 Abs. 1 BGB-E nicht möglich. Welche sorgerechtliche Lage für das Kind besteht, ist in der Zwischenzeit für Außenstehende nicht erkennbar und für die Eltern auch nicht nachweisbar. Da die Monatsfrist nicht mit der Geburt, sondern mit der Anerkennungserklärung bzw. mit der Zustimmung zur Anerkennung zu laufen beginnt, entstehen hier rechtliche und faktische Unsicherheiten im Rechtsverkehr, die insbesondere für das Kind und die Eltern gravierende Auswirkungen haben können. Für das Kind müssen unmittelbar nach seiner Geburt in Ausübung des Sorgerechts Erklärungen abgegeben werden (Namen, Kindergeld, Melderecht). Soll hier die Erklärung der Mutter im Nachhinein unwirksam werden, weil sie ohne Widerspruch gegen die gemeinsame elterliche Sorge im Nachhinein als nicht allein sorgeberechtigt gilt? Für den Widerspruch gilt, dass die Mutter eine Bestätigung in die Hand bekommt. Das hilft jedoch nicht, wenn der Vater in Vertretung für das Kind tätig wird und der Widerspruch (noch) nicht dem das Sorgeregister führenden Geburtsstandesamt mitgeteilt worden ist. Die entstehenden Schwebezustände erweisen sich als nicht kindeswohldienlich und für alle Familienmitglieder sowie auch die Behörden kontraproduktiv. Die bisherige, auf positiven Erklärungen der Eltern beruhende Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist vor diesem Hintergrund deutlich vorzugswürdig. Die Notwendigkeit, ein Verfahren zur Feststellung bei Streitigkeiten darüber zu führen, ob und zu welchem Zeitpunkt die elterliche Sorge entstanden ist, verdeutlicht die Unsicherheiten, die mit der beabsichtigten Widerspruchslösung verbunden sind.
2. Unsicherheiten bei Nachweis und „Altfällen“
Hinsichtlich des Nachweises der Alleinsorge gibt der djb Folgendes zu bedenken: Bisher weisen Alleinsorgeberechtigte ihr Alleinsorgerecht mit einer Negativbescheinigung aus dem Sorgeregister nach. Dies beurkundet nicht die Alleinsorge an sich, sondern enthält in der Regel die Formulierung, dass „keine Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge (Sorgeerklärung) und keine gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die gemeinsame Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde, registriert“ seien. Es seien „auch keine rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen registriert, mit denen das Sorgerecht der Mutter ganz oder teilweise entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde. Ist das Kind im Ausland geboren, werden sorgerechtliche Konsequenzen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. auch ausländischen Vorschriften) oder aus gerichtlichen Entscheidungen ergeben, durch diese Auskunft nicht berührt.”
Nach der vorgesehenen Neuregelung müsste die Bescheinigung den Widerspruch ausweisen, bzw. auf den fehlenden Widerspruch hinweisen. Unklar scheint, wie nun bei „Altfällen” der Nachweis der Alleinsorge geführt wird, d.h. solche Fälle, in denen aufgrund der bisher geltenden Rechtslage kein Widerspruch erfolgt ist. Können diese Elternteile ihre Alleinsorge weiterhin aufgrund des Fehlens von Sorgeerklärungen nachweisen? Müsste im Wege einer Übergangsregelung ein Stichtag vorgesehen sein, ab wann der Widerspruch vermerkt wird? Da der Alleinsorgenachweis in der Praxis häufig geführt werden muss (Bank, Kita, Versicherungen, Reisen, etc.), hat die Klärung dieser Fragen große Relevanz.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Häusliche Gewalt, § 1632 BGB-E)
Der djb begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf häusliche Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention definiert und auch wirtschaftliche Gewalt als Gewaltform benannt wird. Der djb unterstützt das Anliegen des § 1632 Abs. 2 BGB-E, die Einbeziehung einer Vielzahl der Aspekte, die in Fällen häuslicher Gewalt eine Rolle spielen, im familiengerichtlichen Verfahren sicherzustellen. Eine hinreichende Umsetzung des Art. 51 Istanbul-Konvention kann der djb hierin jedoch nicht erkennen, anders als in der Gesetzesbegründung erwähnt (S. 112 ff. Ref-E). Die Gefährdungsanalyse des Art. 51 Istanbul-Konvention sieht insbesondere ein akteur*innenübergreifendes Konzept vor, mit dem für „koordinierte Sicherheit und Unterstützung” gesorgt werden kann. Zwar weist die Gesetzesbegründung zutreffend auf die Möglichkeit der Einholung von BZR-Auszügen, die Abfrage des Waffenregisters und die Zuziehung von Akten aus Gewaltschutz- und Strafverfahren als im Einzelfall notwendige Schritte hin, um die Gefahr richtig einschätzen zu können. Damit in diesem Prozess keine Informationen verloren gehen und Familiengerichte das Vorliegen häuslicher Gewalt richtig einschätzen können, bedarf es jedoch zwingend zusätzlicher Vorgaben im Verfahrensrecht.[9]
Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass psychische Gewalt in kindschaftsrechtlichen Verfahren bislang nur unzureichend abgebildet wird. Zwar ist psychische Gewalt regelmäßig schwerer nachweisbar als körperliche Gewalt oder eindeutig dokumentierte Übergriffe. Gleichwohl ist es aus Sicht der Praxis bedenklich, dass sie selbst in Verfahren, in denen eine sachverständige Begutachtung stattfindet, bislang häufig keinen erkennbaren Eingang in die gerichtliche Bewertung findet. Dies führt dazu, dass betroffene Kinder und betreuende Elternteile kaum eine realistische Möglichkeit haben, diese Belastungen im Verfahren angemessen berücksichtigt zu sehen. Entsprechende Dynamiken werden als bloße Elternkonflikte, Kommunikationsprobleme oder Umgangswiderstände eingeordnet, ohne die dahinterliegenden Gewaltstrukturen hinreichend zu prüfen. Die Reform sollte daher genutzt werden, um auch psychische Gewalt im Rahmen der Kindeswohlprüfung sichtbar zu machen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein wesentlicher Belastungsfaktor weiterhin strukturell unterbewertet bleibt.[10]
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, § 1634 BGB-E)
Für die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge sieht Abs. 1 eine negative Kindeswohlprüfung vor. Das bedeutet, dass zu prüfen ist, ob die Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl im Zweifel nicht widerspricht. Der djb regt an, diese gesetzliche Vermutung in Fällen mit Gewaltvorwürfen zu streichen, denn sonst geht die fehlende Nachweisbarkeit häuslicher Gewalt zu Lasten gewaltbetroffener Mütter. Wenn Gewaltvorwürfe im Raum stehen, sollte dem Familiengericht ein weiteres Ermessen eingeräumt werden und es sollte nicht wegen der Vermutungsregelungen ein gebundenes Ermessen ausüben müssen. Es reicht nicht aus, dass § 1632 BGB-E normiert, Gewalt in Elternbeziehungen besonders zu würdigen. Denn der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt trotz Amtsermittlungsgrundsatz und die Feststellungslasten im Kindschaftsverfahren stellen besonders Personen, die in der Abgeschiedenheit ihrer Haushalte Gewalt erleben, vor besondere Herausforderungen. Es sollte den Familiengerichten auch unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie erlaubt sein, Gewaltvorwürfe jenseits der Erweislichkeit als Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Offenkundig unrichtige Vorwürfe können dabei ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Übertragung der Alleinsorge, § 1635 BGB-E)
Es begegnet Bedenken, dass § 1635 Abs. 3 S. 2 BGB-E die Errichtung einer Sorgerechtsvollmacht als Hindernis für die Einrichtung einer Alleinsorge festschreibt. Die Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte, wonach eine Sorgerechtsvollmacht nicht gegen die Einrichtung der Alleinsorge spricht, wenn der Vollmachtgeber sich unzuverlässig gezeigt hat oder die Annahme der Vollmacht wegen zuvor stattgefundener häuslicher Gewalt nicht zumutbar ist, findet sich im Text der beabsichtigten Vorschrift nicht wieder. Der Wortlaut („darf nicht”) weist auch hier die Feststellungslast dem bislang allein sorgeberechtigten Elternteil – in der Regel der Mutter – zu, die auf diese Art und Weise mit Bedenken an der Beständigkeit einer erteilten Vollmacht nicht durchdringen wird. Wenn eine Vollmacht die Einrichtung der Alleinsorge im Sinne der vorgenannten Vorschrift verhindern soll, sollte der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für derartige Vollmachten konkret festschreiben. Nach der aktuellen Rechtslage sind Sorgevollmachten formfrei möglich, jederzeit frei widerrufbar und daher weder für Obhutselternteile noch für den Rechtsverkehr verlässlich genug. Der djb schlägt vor, nur solche Vollmachten als Hindernis für die Einrichtung der Alleinsorge anzusehen, die schriftlich erteilt werden und die Modalitäten eines Widerrufs konkret so zu regeln, dass Rechtssicherheit erzeugt wird (schriftlich gegenüber dem anderen Elternteil, wobei der Nachweis des Zugangs dem Vollmachtgeber obliegt). Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Vollmacht nicht angenommen werden muss, wenn die vollmachtgebende Person zuvor im Familienverband Gewalt ausgeübt hat.[11]
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Abänderungen gerichtlicher Entscheidungen, § 1637 BGB-E)
Der djb widerspricht der Absenkung der Abänderungsschwelle, die hier im Vergleich zur aktuellen Vorschrift des § 1696 BGB vorgenommen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll die Interpretation des Begriffs „triftige, das Kindeswohl betreffende Gründe”, also des Wortlauts der bislang geltenden Vorschrift des § 1696 BGB, nur konkretisiert werden. Die gewählte Formulierung macht das aus Sicht des djb nicht deutlich, denn hier wird letztlich der gleiche Maßstab gewählt wie in § 1635 Abs. 1 Nr. 2 BGB-E. Das reicht nicht aus, um betroffene Kinder und Eltern vor einer im schlimmsten Fall unendlichen Kette aneinander gereihter Sorgerechtsverfahren zu schützen. Solche Verfahren haben sich in den vergangenen Jahren in der Praxis gehäuft, weil die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen sogar nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erheblich geschwunden ist. Insbesondere die erheblichen, auch durch die Bestellung der Verfahrensbeistände erzeugten Kosten in solchen Abänderungsverfahren können sich als wirtschaftliche Gewalt gegenüber einem schlechter verdienenden Elternteil (idR die Mutter) auswirken, wenn Eltern einen auch nur geringen Zeitablauf oder eine (vermeintlich) veränderte Willensrichtung eines Kindes ohne weiteres als Abänderungsgrund verwenden können. Hier sind im Übrigen auch die Interessen der Staatskasse tangiert, die oft über Verfahrenskostenhilfe in derartigen Verfahren die beauftragten Anwält*innen und Verfahrensbeistände finanzieren muss. Deswegen fordert der djb, dass der bewährte Rechtsbegriff
„triftige, das Kindeswohl betreffende Gründe”
im geplanten 1637 BGB-E erneut Verwendung findet. Gerichtlich gebilligte Vergleiche in diesem Zusammenhang können keine sorgerechtlichen Vergleiche im engeren Sinne betreffen, denn dieser Begriff ist für Vergleiche über den Umgang oder die Herausgabe eines Kindes reserviert (§ 156 Abs. 2 FamFG).
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 1640 BGB-E)
Der djb begrüßt die Anpassung der Vertretungsregelungen für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an die veränderten Betreuungskonzepte getrenntlebender Eltern. Die hier für verheiratete Eltern vorgenommene Erweiterung der Möglichkeit, ohne die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft oder die Übertragung der diesbezüglichen Sorgerechtsbefugnis Unterhaltsansprüche geltend zu machen, wird vor allem im Interesse der Partner*innen mit geringerem Einkommen dazu beitragen, dass keine Lücken im Unterhaltsfluss entstehen, etwa weil notwendige Mahnungen oder Aufforderungen gem. § 1613 BGB nicht wirksam auf den Weg gebracht werden können. Die vom BGH am 18.03.2026 (XII ZB 415/25) erneut festgestellte Sperre, die sich aus dem Zusammenwirken aus § 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 BGB ergibt, erzeugt insbesondere für die geringerverdienenden Elternteile eine Hürde bei der Geltendmachung der sog. Unterhaltsspitze bei paritätischer Betreuung der Kinder, die hier endlich abgeräumt wird.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Vereinbarungen zu elterlicher Sorge und Umgang, § 1643 BGB-E)
Die in der Vorschrift unterstellte Möglichkeit, Vereinbarungen zur elterlichen Sorge zu schließen, trifft auf Bedenken. Wie auch in der Begründung zu § 1647 BGB-E werden hier die in einer vorherigen Fassung des Entwurfs enthaltenen privatautonomen Elemente wieder sichtbar, die mit der Aktualisierung des Entwurfs doch eigentlich ad acta gelegt sein sollten. Denn der aktuelle Entwurf löst sich – nach Auffassung des djb zu Recht – von der Idee, dass die elterliche Sorge der Disposition der Eltern unterliegt und sieht keine Elternvereinbarungen mit Auswirkungen auf den Status vor. Eine Regelung zu einer echten Vereinbarung zur elterlichen Sorge, wie sie noch in § 1628 Abs. 2 Nr. 3 des Diskussionsentwurfs des BMJ zum Kindschaftsrecht aus 2024 vorgesehen war, fehlt im nun vorgelegten Entwurf. In der Einleitung zur Begründung (S. 62) ist nur die Rede von Elternvereinbarungen zu Umgängen. Das sollte durchgehalten werden und daher in § 1643 BGB-E nur solche Vereinbarungen genannt werden. Soweit nunmehr im Referentenentwurf zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz die Möglichkeit eines gerichtlich gebilligten Vergleichs zur elterlichen Sorge geschaffen werden soll (§ 156 Abs. 3 FamFG-E),[12] stellt dies gerade keine privatautonome Regelung der elterlichen Sorge dar, denn auch hier wirkt nur die gerichtliche Billigung statusbegründend/statusverändernd.
In § 1643 BGB-E bleibt zu Lasten der Beteiligten und des Rechtsverkehrs weitgehend unklar, ob nun das Staatsmonopol für die Veränderung einer Sorgerechtssituation abgeschafft werden soll, also die Eltern tatsächlich die elterliche Sorge ohne die Beteiligung des Jugendamts als beurkundender Behörde nach § 59 SGB VIII oder die Einschaltung eines Familiengerichts übertragen können. Das wäre schon aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen, denn eine jederzeit widerrufliche Vereinbarung, die sich nicht im Sorgeregister wiederfindet (ein Verweis auf § 1631 Abs. 3 S. 2 BGB-E fehlt), kann nicht das Statusrecht beeinflussen, kann ebensowenig die Vertretungsverhältnisse für ein Kind zuverlässig beschreiben. Sollte hier nur die Möglichkeit gemeint sein, den anderen Elternteil im Rahmen der elterlichen Sorge mittels Vollmachterteilung allein handlungsfähig zu machen, müsste das klarer ausgeführt werden.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Vereinbarung mit Dritten zu sorgerechtlichen Befugnissen, § 1644 BGB-E)
Die in § 1644 Abs. 1 Satz 2 BGB-E enthaltene Formulierung: „Die Eltern können ihre elterliche Sorge durch die Vereinbarungen nicht beschränken“ ist missverständlich und sollte gestrichen oder jedenfalls sprachlich präzisiert werden. Der Wortlaut legt nahe, die Eltern verfügten über eine rechtliche Befugnis, ihre elterliche Sorge durch privatautonome Vereinbarung mit einem Dritten grundsätzlich zu beschränken, und Satz 2 enthalte lediglich eine gesetzliche Schranke dieses ansonsten eröffneten Gestaltungsrechts.
Genau dies ist dogmatisch jedoch nicht der Fall, siehe die Ausführungen zu § 1643 BGB-E: Die elterliche Sorge als Statusrecht kann nur in den bekannten Bahnen (Eheschließung, Sorgeerklärung, gerichtliche Entscheidung) verändert werden.
Nach der Begründung des Entwurfs soll aus Satz 2 folgen, „dass die Befugnis der Sorgeberechtigten zur alleinigen Entscheidung durch die Befugnisse des Dritten nicht berührt wird“ (S. 126). Gemeint ist offensichtlich nur eine deklaratorische Klarstellung, dass die den Dritten eingeräumten Befugnisse die elterliche Sorge nicht schmälern, sondern neben ihr stehen. Gerade dafür ist die gewählte Formulierung aber unglücklich. Wer liest, die Eltern könnten ihre Sorge „durch die Vereinbarungen nicht beschränken“, versteht dies ohne Weiteres dahin, die Beschränkung der elterlichen Sorge sei grundsätzlich Gegenstand privatautonomer Gestaltung, werde hier aber ausnahmsweise ausgeschlossen. Das verschiebt den dogmatischen Ausgangspunkt in unzutreffender Weise.
Die elterliche Sorge ist nicht dispositiv. Der Entwurf selbst unterscheidet systematisch zwischen privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten im Innen- und Außenverhältnis einerseits und gerichtlichen Entscheidungen über die Übertragung, Einschränkung oder Aufhebung von Sorgerechtspositionen andererseits. So sieht § 1644 Abs. 1 Satz 1 BGB-E lediglich vor, dass Sorgeberechtigte mit einem volljährigen Dritten schriftlich vereinbaren können, dass dieser „für das Kind in Teilbereichen der elterlichen Sorge entscheiden kann“. Die Begründung stellt hierzu ausdrücklich klar, dass die Vereinbarung ein gesetzliches Vertretungsrecht in Teilbereichen begründet, eine „Übertragung der gesamten elterlichen Sorge“ aber unzulässig ist.
Demgegenüber bleiben Übertragung und Einschränkung der elterlichen Sorge Gegenstand gerichtlicher Entscheidung. Der Entwurf regelt in §§ 1634 bis 1637 BGB-E die gerichtliche Übertragung gemeinsamer oder alleiniger Sorge sowie deren Abänderung und stellt damit systematisch gerade heraus, dass die statusprägende Neuordnung der Sorge dem Familiengericht vorbehalten bleibt.
Vor diesem Hintergrund bedarf es der Klarstellung in § 1644 Abs. 1 Satz 2 BGB-E nicht. Bereits ohne diese Aussage folgt aus der dogmatischen Struktur des Kindschaftsrechts, dass eine Vereinbarung mit einem Dritten die elterliche Sorge weder mindern noch verdrängen kann, sondern lediglich zusätzliche, begrenzte Handlungs- oder Vertretungsbefugnisse des Dritten begründet.
Die Begründung selbst beschreibt den „Mehrwert“ der Regelung nicht als Beschränkung elterlicher Sorge, sondern als höhere Verbindlichkeit und bessere Anerkennung im Rechtsverkehr gegenüber der bloßen Vollmacht. Damit ist der normative Gehalt der Vereinbarung hinreichend beschrieben; eine weitere Aussage zur Unbeschränkbarkeit der elterlichen Sorge ist weder erforderlich noch systematisch glücklich.
Vorzugswürdig wäre die ersatzlose Streichung des Satzes 2. Sollte an einer klarstellenden Aussage festgehalten werden, müsste sie an den tatsächlich gemeinten Inhalt anknüpfen und etwa lauten:
„Die elterliche Sorge der Eltern bleibt durch die Vereinbarung unberührt.“
Eine solche Fassung würde nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Eltern könnten ihre elterliche Sorge grundsätzlich privatautonom beschränken. Sie würde vielmehr klar zum Ausdruck bringen, dass die Vereinbarung mit dem Dritten lediglich zusätzliche Befugnisse begründet, ohne in den Bestand oder Umfang der elterlichen Sorge als solcher einzugreifen.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Inhalt der Personensorge, § 1647 BGB-E)
In § 1647 wird der Inhalt der Personensorge schärfer konturiert. Obwohl in § 1647 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BGB-E das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsbestimmungsrecht benannt werden, soll dennoch im Verhältnis der Eltern untereinander die vom BGH in jüngerer Zeit vorgenommene Teilung in Statusrecht (elterliche Sorge) und tatsächliche Sorgeausübung (Umgang) umgesetzt werden, sodass die Fragen um Betreuungsanteile und die Aufnahme im Haushalt des einen oder anderen Elternteils dem Verfahrensgegenstand Umgang zugeordnet werden.
Der djb lehnt diese dogmatische Neuorientierung ab (siehe Ausführungen zu § 1683 BGB-E),[13] insbesondere weil sich hier im Verhältnis zu Sorgerechtseingriffen bei Kindeswohlgefährdung und Fremdunterbringungen Verwerfungen ergeben. Die geplante Umorientierung muss auch deswegen klar als Gesetzesänderung dargestellt werden, das gilt auch im Hinblick auf das Änderungsrecht. Der jetzige Gesetzestext arbeitet mit der überkommenen Nomenklatur und füllt diese mit einem neuen Inhalt. Das ist vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit mit völlig anderer Zielrichtung geschaffenen Sorgerechtssituationen unzuträglich, insbesondere die in der Vergangenheit mit dem Ziel der Festlegung eines Lebensmittelpunkts absolut übliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt sich aktuell als faktisch entwertet dar.
Hier braucht es entweder ein vom Gesetzgeber gestaltetes Übergangsrecht und/oder eine angepasste Begriffsbestimmung. Der djb regt an, die Erkenntnis, dass zwischen einem Umgangsrecht als Besuchsrecht und einem Umgangsrecht als Recht zur weitergehenden Betreuung eines Kindes ein Unterschied besteht, klarer umzusetzen und einen eigenständigen Begriff der Betreuung stringent einzuführen. Das hätte verfahrensrechtlich den Vorteil, dass die in Umgangsverfahren grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer Verfahrenseinleitung von Amts wegen nicht dazu genutzt werden kann, ggf. gegen den Willen der streitenden Eltern den Aufenthaltsort eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils zu verlagern, der die tägliche Obhut über ein Kind nicht ausüben möchte.[14] Nur so kann im Übrigen erreicht werden, dass nicht das 14jährige Kind durch die ihm eröffnete Aufkündigung der Umgangsvereinbarung seinen Aufenthaltsort unabhängig von einer entsprechenden Einigung der Eltern verändert (so der geplante § 1681 Abs. 2 BGB-E).
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Grundsätze des Umgangs, § 1680 Abs. 2 S. 3 BGB-E)
Der djb begrüßt, dass der Gesetzentwurf eine Ausnahme von der Vermutung erhält, der Umgang mit beiden Elternteilen diene in der Regel dem Wohl des Kindes. Seit Langem fordert der djb die gesetzliche Regelung, dass diese Regelvermutung im Fall von Partnerschaftsgewalt umgekehrt werden muss.[15] Diese Forderung wird im Gesetzentwurf nur unzureichend umgesetzt. Denn der Gesetzentwurf sieht lediglich vor, dass die Regelvermutung in bestimmten Fällen von Gewalt nicht gelten soll. Eine Umkehr der Regelvermutung findet nicht statt.
Außerdem ist die Regelvermutung ihrem Wortlaut nach bei Gewalt gegen ein Elternteil oder eine andere Bezugsperson des Kindes nur dann gegenüber der gewaltausübenden Person nicht anwendbar, „sofern diese Gewalt Auswirkungen auf das Kind hat”. Laut Begründung sollen damit Fälle ausgeschlossen werden, in denen das Kind die Gewalt nicht miterlebt hat oder es sich um einmalige Vorfälle handelte (S. 146 Ref-E). Dies bildet die Realität von Partnerschaftsgewalt nicht ab und privilegiert den gewaltausübenden Elternteil. Es ist inzwischen hinreichend belegt, dass Partnergewalt immer Auswirkungen auf das Kind hat und der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil in der Regel gerade nicht kindeswohldienlich ist.[16]
Der djb spricht sich daher für folgende Formulierung des § 1680 Abs. 2 S. 3 BGB-E aus:
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Bezug auf die Person, die Gewalt ausgeübt hat
- gegen das Kind
- gegen einen Elternteil oder eine Person im Sinne des Satzes 2, es sei denn, diese Gewalt hatte keine Auswirkungen auf das Kind.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Rücksichtnahmepflicht Umgang, § 1682 Abs. 1 S. 2 BGB-E)
Der djb begrüßt, dass die Gesetzesbegründung zu § 1682 BGB-E klarstellt, dass die Aussetzung des Umgangs nicht als Zeichen fehlender Kooperation zu werten ist (S. 61 RefE) und das sog. „Parental-Alienation-Syndrom“ (PAS), unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, als ein überkommenes und fachwissenschaftlich als widerlegt geltendes Konzept begreift (S. 147 RefE).
Auch mit Blick auf die umgangsrechtliche Rücksichtnahmepflicht spricht sich der djb – aus den bereits bei § 1627 Abs. 3 S. 2 BGB-E eingehend erläuterten Gründen – für eine ausdrückliche gesetzliche Umkehr der Regelvermutung für Fälle der Partnerschaftsgewalt aus.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Gerichtliche Regelung des Umgangs, § 1683 Abs. 3, 5 BGB-E)
Der djb kritisiert die Neuregelung des § 1683 Abs. 3, 5 BGB-E, der eine problematische BGH-Rechtsprechung festschreibt.[17] Dabei geht der Entwurf über die Rechtsprechung hinaus und ermöglicht im Umgangsverfahren sogar eine Umkehr des Residenzmodells bei alleinigem Sorgerecht des bisher hauptbetreuenden Elternteils.[18]
Zwar ist richtig, dass Umgang und Sorge grundsätzlich getrennte Rechtsinstitute sind. Dem Wortlaut, (auch mit neuem Entwurf fortbestehender) Systematik und praktischen Erwägungen nach ist der Umgang jedoch zeitlich begrenzt. Im Umgangsverfahren sollte es Gerichten daher nicht möglich sein, ein bestehendes Residenzmodell umzudrehen.
1. Wortlaut
Schon der Begriff „Umgang“ spricht dafür, dass es nicht um die Frage des Wohnorts oder hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes geht, sondern um den Kontakt zu nicht hauptbetreuenden Personen. So wechselt 1683 Abs. 3 BGB-E (anders als Abs. 1 und 2 des Entwurfs) dann auch den Wortlaut zu „Betreuung”, was laut Entwurfsbegründung bewusst als neuer Terminus gewählt ist. 1683 Abs. 3 BGB-E vermischt diese Terminologien, ohne der logischen Konsequenz Rechnung zu tragen: Umgang und Betreuung sind nicht gleichzusetzen. Ein Umgangsrecht über 50 Prozent ist rein begrifflich schon abzulehnen.
2. Gesetzliche Systematik und gerichtliche Praxis
Die Regelung führt zu unklaren und problematischen Konstellationen in der gesetzlichen Systematik zur elterlichen Sorge. Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu seinen Eltern oder zu dritten Personen, die dem Kind besonders nahestehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern.[19] Das Gesetz geht hier also bisher von einem hauptbetreuenden und einem umgangsberechtigten Elternteil aus.
Der djb begrüßt grundsätzlich, dass der Gesetzgeber auch gleichberechtigte Betreuungsmodelle gesetzlich verankern will. Dies trägt geänderten Realitäten Rechnung und ist ein gleichstellungspolitisches Ziel. Dies allein beim Umgang zu verorten – unter Außerachtlassung der gesetzlichen Sorgerechtsregeln – wird allerdings in der Praxis zu Problemen führen: Da der Gesetzentwurf nicht klarstellt, ob sich mit dem nun vorgeschlagenen weiten Verständnis der Umgangsrechts eine Gesetzesänderung verbindet, wird es in Abänderungsverfahren zu erheblichen Problemen kommen. Haben die Gerichte den Wohnort eines Kindes – jenseits der besonderen Betreuungssituation eines Wechselmodells – bislang ohne weiteres im Sorgerechtsverfahren geklärt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Obhutselternteil zugesprochen, müssten sie das künftig im Umgangsverfahren tun. Liegt schon eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht vor, entfaltet diese keine Bindungswirkung. Der Abänderungsmaßstab des geplanten § 1694 BGB-E ist nicht anwendbar, weil es sich in der Vergangenheit nicht um eine Entscheidung zum Verfahrensgegenstand „Umgang” gehandelt hat. Selbst das in § 1694 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E verankerte Widerspruchsrecht eines 14jährigen Kindes wird so ausgehebelt. Hier ist dringend eine Klarstellung erforderlich, damit Eltern und Kinder nicht erleben, dass im Sorgerechtsverfahren mühsam erstrittene Aufenthaltsschwerpunkte ohne Abänderungshürde erneut auf den Prüfstand kommen. Denn der Maßstab des § 1637 BGB-E (der nach Auffassung des djb bereits ohne Not die Abänderungsschwelle senkt) gilt auch nicht im Umgangsverfahren.
Die geplante Änderung bewirkt nur deswegen keine Entwertung des Sorgerechts, weil diese Entwertung sich schon durch die Veränderung der Rechtsprechung ereignet hat: Danach betreffe das Sorgerecht nur den Status, während der Umgang die tatsächliche Betreuung regele. Die hier tangierten verfassungsrechtlichen Belange des Art 6 Abs. 2 Grundgesetz muss der Gesetzgeber zwingend widerspruchsfrei regeln, und das wird nur gelingen, wenn die dogmatische Umorientierung als Gesetzesänderung gekennzeichnet wird.
Dies wäre zum Beispiel möglich, wenn statt „Umgang“ der Begriff „Betreuung“ stringent verwendet wird, sobald es um die Frage des überwiegenden Aufenthalts eines Kindes geht. Die flankierend im Verfahrensrecht vorgeschlagene Erweiterung des Rechtsmittelrechts bei einstweiligen Anordnungen auf sämtliche Streitgegenstände, die diesen tatsächlichen Aufenthalt/ die Betreuung/ den Umgang betreffen, wird nach Auffassung des djb einen aktuell geschaffenen verfassungswidrigen Zustand beseitigen und ist daher zwingend. Die jetzige Regelung versieht Umgangsverfahren mit erheblicher Rechtsunsicherheit und stellt die Beteiligten ggf. vor Folgeprobleme, die schwerwiegende emotionale, soziale und ökonomische Folgen haben können.[20] Diese Risiken treffen im Umgangsverfahren besonders den hauptbetreuenden Elternteil – weit überwiegend die Mutter.
3. Betreuung als Teil der elterlichen Sorge
Vorzugswürdig erscheint nach alldem eine Regelung, die die Änderung der tatsächlichen Betreuungssituation zwischen den Eltern im Sorgebereich verortet. In einstweiligen Anordnungen zum Umgang können dann nur Besuchsrechte (unter Aufrechterhaltung eines bestehenden Residenzmodells) angeordnet werden. Nur eine derart klare Zuordnung zum Sorgerecht meidet auch die aktuell entstandenen Widersprüche zu der Begriffsbestimmung des Sorgerechts bei der Ausübung des staatlichen Wächteramts, die den dogmatischen Schwenk zum Umgangsrecht nicht mitvollzieht: Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH lässt sich der Aufenthalt eines Kindes, das wegen einer Kindeswohlgefährdung aus dem Haushalt der Eltern herausgenommen werden muss, nicht über ein Umgangsverfahren regeln, sondern es ist zwingend ein Sorgerechtsentzugsverfahren nach § 1666 BGB zu führen, weil sich der Aufenthalt des Kindes nicht als Betreuungsanteil werten lässt.[21] Dieses Konzept wird in §§ 1666 Abs. 3, 1667 BGB-E beibehalten.
Es ist dogmatisch nicht nachvollziehbar, den Aufenthalt eines Kindes im Verhältnis zwischen den Eltern dem Verfahrensgegenstand „Umgang“ zuzuordnen und beim Eingreifen des staatlichen Wächteramts dem Verfahrensgegenstand „elterliche Sorge“. Wie bislang wird bei Gefährdung des Kindeswohls nur durch einen Elternteil die Zuweisung der Alleinsorge an den anderen Elternteil als das mildere und daher nach der Verfassung gebotene Mittel zur Gefahrenabwendung gelten. Auch der in § 1670 BGB-E beabsichtigte Automatismus, wonach die elterliche Sorge bei einem notwendigen Sorgerechtsentzug zu Lasten eines Elternteils dem anderen zufällt oder zuzusprechen ist, basiert auf dieser Annahme.
Bei der nun gewählten Dogmatik funktioniert dieser Automatismus der Gefahrenabwehr nicht mehr. Denn wenn im Verhältnis der Eltern zueinander die Zuweisung der elterlichen Sorge keine bindende Vorabentscheidung zum Aufenthalt des Kindes in dessen Haushalt mehr enthält,[22] dann kann ein Familiengericht den Aufenthalt im sicheren Haushalt so nicht mehr festschreiben.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Beschränkung und Ausschluss des Umgangs, § 1684 BGB-E)
Der djb begrüßt, dass kürzere Beschränkungen des Umgangsrechts nun auch ermöglicht werden sollen, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich sind (§ 1684 Abs. 1 BGB-E), denn die bislang für alle Umgangsausschlüsse geltende Schwelle der Kindeswohlgefährdung trägt den Bedürfnissen der Familien in akuten Trennungssituationen oft nicht hinreichend Rechnung. Die Beibehaltung des Maßstabs der Kindeswohlgefährdung in Abs. 2 für längere Umgangseinschränkungen wird im Grundsatz nicht beanstandet.
Der djb regt jedoch dringend eine bessere Abstimmung mit der beabsichtigten Einführung der im Umgangsrecht verorteten Regeln zur Aufenthaltsregelung für Kinder an. Beide Maßstäbe treten nämlich wegen des Kurswechsels im Bereich der Bestimmung des Lebensmittelpunktes eines Kindes in ein Konkurrenzverhältnis zu den in § 1683 Abs. 2 BGB-E geltenden Kindeswohlmaßstäben (positive Kindeswohlprüfung: „dem Wohl des Kindes am besten entspricht”). Die Aufteilung der Betreuungszeiten im Sinne des § § 1683 BGB-E ist offenbar spiegelbildlich gemeint, sodass sich hier die Kindeswohldienlichkeit in beiden Haushalten darstellen muss. Die Vorschrift des § 1684 BGB-E arbeitet hingegen mit einer negativen Kindeswohlprüfung (nicht kindeswohldienlich/kindeswohlgefährdend) und ist damit offenbar auf die Regelung des Umgangs im Sinne eines Besuchsrechts zugeschnitten; würde man auch hier die Aufteilung der Betreuungszeiten mit hineinlesen, wäre für die Anordnung eines Wechselmodells wohl ausreichend, wenn der so ausgestaltete Umgang das Kindeswohl nicht gefährdet und ein Residenzmodell nicht zur Wahrung des Kindeswohles „erforderlich” ist. Über die Vorschrift wäre daher das Wechselmodell ohne die nach Auffassung des djb zwingend erforderliche, positive Kindeswohlprüfung anzuordnen. Das ist weder mit den Interessen an einer kindgerechten Justiz vereinbar, noch mit dem Interesse der vor der Trennung hauptbetreuenden Elternteile. Statistisch gesehen lassen sich viele Mütter im Einvernehmen mit dem Kindesvater vor der Trennung darauf ein, zu Gunsten der Kinderbetreuung in geringerem Umfang berufstätig zu sein. Mit der etwas unausgegoren wirkenden Abstimmung der hier betroffenen Maßstäbe können gerade sie nun nach der Trennung damit konfrontiert sein, dass der Vater auch aus ökonomischen Gründen die Etablierung eines Wechselmodells verlangt. Hier bedarf es einer klareren Ausrichtung am Kindeswohl – oder der bereits vorgeschlagenen Abgrenzung zwischen Umgang im Sinne eines Besuchsrechts und Umgang im Sinne einer Betreuung.
Der djb begrüßt die in § 1684 Abs. 3, 4 BGB-E geplanten Erleichterungen für eine Umgangseinschränkung/Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt. Die hier vorgesehene Umsetzung der Istanbul-Konvention ist lange überfällig. Zu den Anordnungsmöglichkeiten einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Umgangsverfahren sei auf die differenzierte Einschätzung des djb verwiesen.[23]
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Recht des Kindes auf Umgang mit leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen, § 1688 S. 1 Nr. 3 BGB-E)
In § 1688 Satz 1 Nr. 3 BGB-E ist vorgesehen, dass das Kind zukünftig ein Recht auf Umgang mit “seinen leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen” haben soll. Der djb weist auf die damit verbundene Gefahr hin, dass dadurch zukünftig auch Samenspender sowie Personen, die aus anderen Gründen genetisch mit dem Kind verwandt sind, vom Kind selbst auf Umgang in Anspruch genommen werden könnten - auch wenn sie nie Kontakt mit dem Kind wollten und dies auch zur Voraussetzung ihrer Spende gemacht haben. Wenn, wie vorgeschlagen, ein Umgangsrecht des Kindes allein an die leibliche Abstammung bei gleichzeitig fehlender rechtlicher Elternschaft geknüpft wird, könnten sich zukünftig nicht nur bekannte Samenspender, sondern sogar registrierte Samenspender, Eizellspenderinnen oder Leihmütter mit einem Umgangsbegehren des Kindes konfrontiert sehen. Das kann nicht gewollt sein, denn keimzellspendende Personen wollen in den allermeisten Fällen gerade keine weitergehenden Verpflichtungen dem Kind gegenüber übernehmen. Sofern dies doch der Fall ist, kann es unproblematisch mit den Eltern vereinbart werden – dann gibt es keine Notwendigkeit eines rechtlich normierten Anspruchs. § 1688 Satz 1 Nr. 3 BGB-E soll dem Kind einen Anspruch für die Fälle zur Seite stellen, in denen der nur leibliche Elternteil oder die rechtlichen Eltern einen Umgang nicht wünschen.
Der djb rät auch an dieser Stelle dringend, klarzustellen, dass Keimzellspender*innen sowie Personen, die auf Grund einer Leihmutterschaft oder einer Mitochondrienspende eine "nur" genetische Verbindung zu einem Kind haben, nicht unter die gesetzliche Begrifflichkeit der “leiblichen Eltern” fallen und somit nicht von dem vorgesehenen Umgangsrecht des Kindes umfasst sind.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Recht des nur leiblichen Elternteils auf Umgang mit dem Kind, § 1691 BGB-E)
Das bislang in § 1686a BGB nur für leibliche, nicht rechtliche Väter normierte Umgangsrecht soll gemäß § 1691 BGB-E nunmehr geschlechtsneutral für alle leiblichen, nicht rechtlichen Eltern normiert werden. Während die geschlechtsneutrale Formulierung nicht nur mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG begrüßenswert ist, sollte dringend klargestellt werden, dass keimzellspendende Personen insgesamt nicht unter den Begriff des leiblichen Elternteils fallen.
In § 1691 Abs. 3 BGB-E ist vorgesehen, dass ein registrierter Samenspender kein Umgangsrecht haben soll. Für ihn wird unterstellt, dass er durch die Samenspende über eine Samenbank an Unbekannte zum Ausdruck gebracht hat, kein Interesse am Umgang mit dem entstehenden Kind zu haben. Die gleiche Erwägung gilt für private Samenspender, für Fälle der Embryonenspende sowie sämtliche Fallkonstellationen, in denen Personen ihre Keimzellen oder Teile davon zur Verfügung stellen, um anderen Personen (intendierten Eltern) die Realisierung ihres Kinderwunsches zu ermöglichen. Andernfalls könnten nach der vorgesehenen Neuregelung etwa Personen, die ihre Keimzellen im Wege einer in Deutschland zulässigen Embryospende zur Verfügung gestellt haben, ein Umgangsrecht mit dem Kind beanspruchen – wohlgemerkt gegen den Willen der rechtlichen Eltern. § 1691 BGB-E normiert nämlich ein Umgangsrecht gerade für die Fälle, in denen sich die fürsorgenden und Elternverantwortung tragenden Eltern gerade nicht mit der Person, die nur leiblich mit dem Kind verbunden ist, einigen können auf einen regelmäßigen Umgangskontakt. In diesen Streitfällen dürfte ein Umgang in den seltensten Fällen dem Kindeswohl dienen. Es besteht aber schon im Ansatz kein Grund, einer keimzellspendenen Person überhaupt den Weg zum streitigen Umgangsverfahren zu eröffnen, das die Familie und das Kind potentiell über Jahre und immer wieder mit den damit verbundenen Strapazen belastet. In Fällen der Keimzellspende – unabhängig von den Modalitäten ihrer rechtlichen Dokumentation – ist ein gesetzliches Umgangsrecht nicht interessengerecht. Wünschenswert wäre vielmehr, plurale Familienkonstellationen rechtlich abzusichern, indem, wenn Umgang und/oder Elternverantwortung der keimzellspendenen Person(en) übereinstimmend gewünscht ist, diese durch rechtsverbindliche Vereinbarungen festgehalten werden kann.
§ 1691 Abs. 2 BGB-E sieht vor, einem leiblichen Elternteil auch nach erfolgter Adoption ein Umgangsrecht zu gewähren. Mit Blick darauf, dass den größten Teil der Adoptionen in Deutschland Fälle der sog. Stiefkindadoption in Zwei-Mütter-Familien ausmacht, dürfte die Regelung vor allem private Samenspender betreffen. Aus den oben genannten Gründen sollten keimzellspendende Personen insgesamt kein Umgangsrecht gegen den Willen der fürsorgetragenden Eltern geltend machen können. In diesem Zusammenhang ist auf die hochproblematische Entscheidung des BGH[24] hinzuweisen, in der – ohne gesetzliche Grundlage – ein privater Samenspender nach erfolgter Adoption gegen den Willen beider Mütter ein Umgangsrecht mit dem Kind durchsetzen wollte. Die dem BGH-Beschluss vor- und nachgegangenen Entscheidungen des Kammergerichts[25]machen deutlich, dass der Spender das Umgangsrecht nutzen wollte, um sehr viel weitreichenderen Einfluss auf das Kind zu nehmen und nicht akzeptierte, dass die sorgerechtlichen Befugnisse allein bei den Eltern liegen. Der Fall zeigt eindrücklich, zu welchen Problemen es für bestehende Familien und insbesondere für das Wohl des Kindes führen kann, wenn außenstehende Dritte sich in die Familie drängen. Eine Person, die lediglich über die Beigabe einer Keimzelle mit dem Kind verbunden ist und die aus freien Stücken in die Adoption des Kindes eingewilligt hat, ist nicht schutzwürdig, im Nachhinein ein Umgangsrecht mit dem Kind streitig vor dem Familiengericht geltend zu machen.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Recht des nur leiblichen Elternteils auf Auskunft, § 1693 BGB-E)
Die Erwägung, dass keimzellspendende Personen keinen Anspruch auf Umgang mit dem Kind haben sollen, gilt in gleichem Maße für Auskunftsrechte. Warum in § 1693 Abs. 1 Nr. 2 BGB-E nicht einmal der entsprechende Ausschluss von registrierten Samenspendern aufgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar.
Zu Artikel 1 Nr. 5 (Kosten des Umgangs, § 1692 BGB-E)
1. Umgangsmehrbedarf im Existenzsicherungsrecht
Vor dem Hintergrund der Kodifizierung der grundsätzlich eigenen Kostentragung durch den umgangsberechtigten Elternteil erneuert der djb seine langjährige Forderung eines Umgangsmehrbedarfs im Existenzsicherungsrecht.[26] Eine ausdrückliche Verortung der Kostenlast beim umgangsberechtigten Elternteil ohne flankierende sozialstaatliche Absicherung dieser Kosten führt zu einer Verantwortungsverschiebung der Kosten von unbezahlter Sorgearbeit. Die finanziellen Lasten des Umgangs in Trennungsfamilien werden individualisiert. Dies trifft insbesondere Elternteile im Sozialleistungsbezug, die diese Kosten nicht aus dem Regelsatz stemmen können.[27] Umgang darf jedoch keine Frage des ökonomischen Status sein. Der djb fordert daher, die Reform des Kindschaftsrechts mit einer entsprechenden Anpassung des SGB II zu flankieren.
2. Verteilung der Kostenlast
Auch wenn die Kodifizierung der Umgangskosten sinnvoll ist, sieht der djb die Regelung auch kritisch. Die Verteilung der Umgangskosten zwischen dem umgangsausübenden Elternteil und dem überwiegend betreuenden Elternteil soll so ausgestaltet werden, dass zunächst der Umgangsberechtigte die Umgangskosten zu tragen hat. Der betreuende Elternteil ist jedoch angemessen zu beteiligen, wenn die alleinige Kostentragungspflicht durch den umgangsberechtigten Elternteil grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit darf nicht dann schon angenommen werden, wenn der betreuende Elternteil aufgrund eines Umzugs aus privaten oder persönlichen Gründen eine Distanz zwischen Kind und Umgangsberechtigtem schafft. Die Aussicht, finanziell in Zukunft mit den Umgangskosten belastet zu sein, kann dazu führen, dass der Umzugswunsch nicht weiterverfolgt wird. Eine Klarstellung zur groben Unbilligkeit ist insofern nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit erforderlich.
3. Kosten des Umgangs und Unterhalt
Der djb gibt außerdem zu bedenken: Eine Regelung der Umgangskosten im Umgangsverfahren kann im Unterhaltsrechtsverhältnis zu einer massiven Schieflage führen. Denn nach den Reformentwürfen wäre es möglich, dass der betreuende Elternteil sich an Umgangskosten beteiligen muss, obwohl der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Der betreuende Elternteil wäre so doppelt belastet: Einerseits mit der fehlenden Unterhaltszahlung, andererseits mit den Umgangskosten. Hat der umgangsberechtigte Elternteil Umgangskosten in erheblichem Umfang, werden die Umgangskosten bei der Unterhaltsberechnung als Abzugsposition in die Berechnung eingestellt, was zu einem geringeren Elementarunterhalt führen kann. Die vom Unterhaltsberechtigten zu tragenden Umgangskosten haben direkte Auswirkungen auf den Elementarunterhalt, kommen dem Unterhaltspflichtigen also zugute. Hat der betreuende Elternteil Umgangskosten, kann er diese nur für den Fall in die Berechnung einstellen, wenn es um die Ermittlung von Mehr- oder Sonderbedarf geht.
4. Verfahrensfragen
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich mit dem Umgangsverfahren um eine Verfahrensart handelt, bei der der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Im nach Auffassung der djb sachnäheren Unterhaltsverfahren herrscht der Beibringungsgrundsatz. Im Umgangsverfahren hätte ein Gericht bei Vorliegen von Anhaltspunkten zu ermitteln, wie hoch die Umgangskosten sind, und gegebenenfalls Sachverhaltsaufklärung zur Beantwortung der Frage zu betreiben, ob die Auferlegung der Kosten auf den Umgangsberechtigten grob unbillig ist. In einem Unterhaltsverfahren hätte der Unterhaltspflichtige darzulegen und nachzuweisen, welche Kosten auf ihn entfallen.
Zuletzt stellt sich auch die Frage der Vollstreckung. Umgangsbeschlüsse werden gem. § 89 FamFG über das Verhängen von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt. Die Art der Vollstreckung passt nicht dazu, dass es vorliegend um eine Geldforderung geht.
Der Wortlaut deutet auch darauf hin, dass hier kein Vollstreckungstitel im Sinne eines Zahlungstitels geschaffen werden sollte, sondern nur eine Beteiligungspflicht. Wie diese nach der bisherigen Konstruktion vollstreckt werden soll, bleibt völlig unklar.
Zu Artikel 1 Nr. 10 (Offenbarungs- und Ausforschungsverbot, § 1758 BGB-E und weitere adoptionsrechtliche Regelungen)
Es ist zu begrüßen, dass nunmehr eine ausdrückliche Ausnahme des Ausforschungs- und Offenbarungsverbots im Rahmen von Adoptionen eingeführt werden soll (§ 1758 Abs. 1 S. 1 BGB-E). Das in der aktuellen Fassung normierte „Adoptionsgeheimnis” ist in der Praxis bereits überwiegend offeneren Adoptionsformen gewichen, die den Wünschen der Beteiligten und insbesondere dem Wohl des Kindes im Hinblick auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse zur Bedeutung der Herkunftskenntnis für die Persönlichkeitsentwicklung viel mehr entsprechen als das Gesetz vorgibt.
Der djb fordert jedoch eine Absenkung des Alters des Kindes für die Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zustimmung zur Offenbarung oder Ausforschung von Tatsachen über die Adoption von 16 auf 14 Jahre. Auch die Einwilligung des Kindes in die Adoption ist an das 14. Lebensjahr geknüpft (§ 1746 BGB) und auch für die Selbstbestimmung des Kindes im Abstammungsrecht spielt die Altersgrenze 14 Jahre eine erhebliche Rolle (§ 1600a Abs.3, § 1596 Abs. 4 BGB). Die diesem Alter zugrunde liegenden Erwägungen – Stärkung der Rechts- und Subjektstellung des unmittelbar in seiner Identität und Persönlichkeit betroffenen Kindes, Berücksichtigung des verfassungs- und völkerrechtlichen Leitbilds, den Willen des Kindes seinem Alter und seiner Reife entsprechend zu berücksichtigen – müssen auch für die neue Entscheidungsbefugnis in § 1758 BGB-E gelten. Hier ist ein Gleichklang herzustellen ist.
Schutzlücken und weiterer Reformbedarf
Zu bedauern ist, dass von weiteren Neuregelungen des dringend reformbedürftigen Adoptionsrechts abgesehen wurde, insbesondere den Zugangsvoraussetzungen, die immer noch auf den Familienstand der annehmenden Personen abstellen. Nicht verheiratete Partner*innen können ein fremdes Kind nicht gemeinschaftlich adoptieren, sondern sind auf die Sukzessivadoption verwiesen. Verheiratete Personen sind demgegenüber grundsätzlich zur gemeinschaftlichen Adoption gezwungen und können nicht frei auf eine Einzeladoption ausweichen. Auch weitere Vorgaben, etwa zum Alter, variieren je nach Familienstand des potenziellen Adoptivelternteils. Spätestens seit der Einführung von § 1766a BGB auf die verfassungsgerichtliche Vorgabe hin erscheint es zweifelhaft, dass sich die an die abstrakte Familienform anknüpfenden Vorgaben vor dem Bundesverfassungsgericht halten lassen. Der djb fordert im Sinne der Förderung vielfältiger Familienformen daher eine Zulassung von Einzeladoptionen bei Verheirateten und eine gemeinsame Adoption durch unverheiratete Paare.
Auch sollte ein konsistentes Regelungsmodell in Bezug auf die Beziehungen zu den nur leiblichen Verwandten eingeführt werden. Es ist zu begrüßen, dass § 1686a BGB nun geschlechtsneutral gefasst werden soll und damit auch für die Herkunftsmutter gilt. Damit wird an die tatsächlich bereits praktizierten Formen der offenen Adoption normativ angeknüpft und die mehrelterlichen Bezüge des Kindes rechtlich aufgegriffen.
Unsicherheiten verbleiben aber vor allem für Zwei-Mütter-Familien, für die die (Stiefkind-)Adoption bislang – wenn kein Fall von Art. 19 EGBGB vorliegt – der einzige Weg zur rechtlichen Elternschaft ist. Abgesehen davon, dass das aktuelle Recht der Eltern-Kind-Zuordnung damit verschiedene Formen von Familiengründung abhängig von Geschlecht und Familienstand der Eltern ungleich behandelt, hat der BGH für die Rolle eines nicht registrierten Samenspenders im Hinblick auf § 1686a und § 1748 BGB Maßgaben entwickelt, die die beiden Mütter erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten aussetzen:[28] Der Samenspender ist nach dieser Ansicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen und vorherige Absprachen mit den Müttern finden nur begrenzt Berücksichtigung. Zudem können ihm Umgangs- und Auskunftsrechte auch nach einer Stiefkindadoption durch die zweite Mutter zustehen. Mit dieser Rechtsprechung wird der Samenspender allein aufgrund seiner genetischen Verbindung zum Kind privilegiert und zugleich die intendiert-soziale Elternschaft der zweiten Mutter abgewertet. Der djb betont: Regelungsort für eine rechtssichere vorgängige Ordnung der unterschiedlichen Interessen im Fall der Familiengründung mit reproduktionsmedizinischer Unterstützung ist das Abstammungsrecht. Denn die dauerhafte Verweisung auf Adoptionen verlängert die rechtlichen Unsicherheiten für das Kind und behandelt eine von Beginn an verantwortete Elternschaft, die Teil der Entstehungsgeschichte des Kindes ist, als nachträglich legitimationsbedürftig. Es bleibt dabei, dass ein konsistentes Kindschaftsrecht von einem umfassend funktionsfähigen Abstammungsrecht abhängt, denn das ist seine Basis. Der djb drängt deshalb im Zusammenhang mit dem KiMoG nachdrücklich darauf, endlich auch die Reform des Abstammungsrechts umzusetzen[29] und die originären Herkunftsfamilien nicht weiter auf ein Adoptionsverfahren zu verweisen.
Prof. Dr. Anna Lena Göttsche
Vorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht
[1] BVerfG, Urteil vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 -, Rn. 21.
[2] BVerfG, Urteil vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 -, Rn. 60 et passim.
[3] Auch dazu BVerfG, Urteil vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 -, Rn. 51 ff.
[4] Vgl. z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 25.03.2022, Az. 21 UF 427/21.
[5] Vgl. etwa Statistiken zum Gender Care Gap für Deutschland (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/02/PD24_073_63991.html) und im europäischen Vergleich (https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=How_do_women_and_men_use_their_time_-_statistics&stable=0&redirect=no#Women_are_more_involved_in_household_and_family_care_activities).
[6] Vgl. djb-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz v. 24.09.2025, St. 25-31, S. 14, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st25-31_EAUE.pdf
[7] Vgl. bereits djb-Stellungnahme zu den „Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht“ vom 16.01.2024, S. 6, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-05.
[8] Vgl. bereits djb-Stellungnahme zu den „Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht“ vom 16.01.2024, S. 6, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-05.
[9] Vgl. zuletzt djb-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 24.09.2025, S. 5ff., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-31?actbackPid=66&cHash=5adf21bb87e61e5a643373fa1ceaa273.
[10] Vgl. Ausführlich: djb Policy Paper, Psychische Gewalt vom 10.03.2026, abrufbar unter: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st26-05.
[11] Vgl. OLG Köln vom 22.7.2022, 14 UF 66/22, FamRZ 2022, 1930f.
[12] Vgl hierzu kritisch djb-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vom 10.07.2026, S. 5, abrufbar unter https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st26-23.
[13]Vgl. Außerdem djb Kurzinformation, „Ist das noch Umgang?” vom 11.02.2026, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/info26-01.
[14] Dazu Löhnig, NJW 2026, 1352f.
[15] Vgl. etwa djb-Stellungnahmen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 24.09.2025, S. 14 (https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-31) und zu den „Eckpunkten für eine Reform des Kindschaftsrechts“ vom 16.02.2024, S. 8f. (https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-05).
[16] MwN GREVIO’s (Basis) Evaluierungsbericht über gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Istanbul Konven-tion - Deutschland, Straßburg 2022, S. 73ff., vgl. ausführlich Meysen (Hg.), Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, 2021, S. 76ff.
[17] Vgl. BGH, Beschl. vom 13.5.2026, XII ZB 404/25; BGH, Beschl. v. 17.12.2025, XII ZB 279/25, dazu Pressemitteilung des djb vom 11.02.2026, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/info26-01.
[18] Im BGH-Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 279/25, Rn. 14, nur obiter dictum.
[19] BeckOGK/Altrogge, 1.3.2026, BGB § 1684 Rn. 24.
[20] Vgl. bereits die Pressemitteilung des djb vom 11.02.2026, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/info26-01.
[21] Eingehend: Köhler, FamRZ 2026, 333 (338).
[22] So wohl bereits BGH, Beschl. vom 05.03.2025, XII ZB 88/24.
[23] djb-Stellungnahmen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 24.09.2025, abrufbar unter https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-31.
[24] BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 58/20.
[25] KG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 und vom 26. November 2021 – 13 UF 120/19 –, juris.
[26] So bereits: Pressemitteilung des djb vom 17.06.2016, Alleinerziehende im SGB II - Juristinnenbund begrüßt Stopp des Reformvorhabens und fordert Umgangsmehrbedarf, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm16-17_Alleinerziehende.pdf.
[27] Policy Paper des djb vom 04.06.2026, Sozialstaatsreform als Chance für Gleichstellung nutzen, S. 2, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st26-15_Policy_Paper_Sozialstaatsreform.pdf.
[28] BGH, NJW 2015, 1820; BGH, NJW 2021, 2801; BGH, NZFam 2025, 278.
[29] Vgl. Zuletzt djb, Kurzeinschätzung zum Gesetzentwurf für die Reform des Abstammungsrechts vom 21.10.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-70?actbackPid=66&cHash=5adf21bb87e61e5a643373fa1ceaa273 s . Zum Abstammungsrecht aber auch djb, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 15.08.2025, anrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-25?actbackPid=66&cHash=5adf21bb87e61e5a643373fa1ceaa273