Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt, dass sich die Mitgliedstaaten in der Chişinău-Declaration ausdrücklich zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bekennen. Gleichwohl ist der djb besorgt, dass die fortbestehenden Angriffe auf den EGMR nicht ausreichend abgewehrt werden und eine weitere Infragestellung der Rolle des Gerichtshofs befürchten lassen. Der djb betont, dass ein wirksames Europäisches Menschenrechtssystem gerade für den Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt und allen Formen der Diskriminierung unverzichtbar ist.
I. Einleitung
Das Europäische Menschenrechtssystem mit dem EGMR bildet seit über 75 Jahren die zentrale supranationale Instanz zum Schutz und zur Durchsetzung der Menschenrechte in Europa. Seine Autorität, Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit sind unverzichtbare Voraussetzungen für effektiven Rechtsschutz.
In den letzten Jahren ist der Gerichtshof dennoch erneut in Frage gestellt, massiv kritisiert oder sogar angegriffen worden. Anlass zur Sorge waren bereits die Brighton-Declaration[1] von 2012 und die Copenhagen-Declaration[2] 2018. Im Mai 2025 starteten neun Mitgliedstaaten des Europarats mit einem offenen Brief einen erneuten Vorstoß, die Jurisdiktion des Gerichtshofes zu beschränken[3] Darin forderten sie auf Initiative von Italien und Dänemark größere nationale Handlungsspielräume in der Migrationspolitik und eine entsprechend restriktivere Rolle des Gerichtshofs in diesem Bereich. In dieselbe Richtung zielt eine gemeinsame Stellungnahme von 27 der insgesamt 46 Mitgliedstaaten aus dem Dezember 2025.[4] Seinen vorläufigen Abschluss fand dieser Prozess nun in der Chişinău-Declaration vom Mai 2026.[5] Diese ist zwar rechtlich unverbindlich, hat aber politische Signalwirkung.
Inhaltlich steht das Migrationsrecht im Mittelpunkt, doch reichen diese Bestrebungen weiter. Eine Relativierung der Autorität des EGMR beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Europäischen Menschenrechtsschutzsystems insgesamt und gefährdet insbesondere den Schutz vulnerabler Personen. Dies betrifft gerade auch den Schutz von Frauen. Die Fortentwicklung ihrer Rechte wurde in Europa wesentlich durch die Rechtsprechung des EGMR geprägt. Daher ist es für die Gleichberechtigung unverzichtbar, den Gerichtshof weiter als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte zu akzeptieren und zu stärken.
II. Bedeutung des EGMR im europäischen Menschenrechtssystem
Mit der EMRK[6] wurde im Jahr 1950 erstmals ein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag zum Schutz der Menschenrechte in Europa geschaffen. Seit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls[7] im Jahr 1998 ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die zentrale gerichtliche Instanz, die über die Vereinbarkeit mitgliedstaatlichen Handelns mit der Konvention verbindlich urteilt. Mit der Möglichkeit der Individualbeschwerde, die es beispielsweise zum Gerichtshof der Europäischen Union nicht gibt, gewährleistet der Gerichtshof effektiven supranationalen Rechtsschutz. In den vergangenen 75 Jahren hat der EGMR so den Menschenrechtsschutz in Europa und darüber hinaus geprägt und fortentwickelt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Schutz von Minderheiten und vulnerablen Personen zu. Hier hat der Gerichtshof auf gesellschaftliche Entwicklungen reagiert und bestehende Schutzstandards konkretisiert.
Dem EGMR kommt so auch für den Schutz der Rechte von Frauen eine herausragende Bedeutung zu, insbesondere beim Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, bei Diskriminierung im Privat- und Berufsleben und zur Gewährleistung reproduktiver Rechte hat der Gerichtshof wichtige Fragen geklärt. Spätestens seit der grundlegenden Entscheidung in der Sache Opuz v. Türkei[8] hat der Gerichtshof staatliche Schutzpflichten vor geschlechtsspezifischer Gewalt anerkannt und wesentliche Standards entwickelt. Mit dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, der Istanbul-Konvention[9], haben die Mitgliedstaaten dafür den normativen Rahmen geschaffen. Zwar unterliegt die Konvention nicht unmittelbar der Jurisdiktion des EGMR; sie kann jedoch zur Auslegung der EMRK herangezogen werden und trägt damit zu einer geschlechtergerechten Fortentwicklung der Konventionsrechte bei.
III. Aktuelle politische Entwicklungen und ihre Risiken
Die aktuellen politischen Entwicklungen in Europa wie auch weltweit setzen den Schutz von Grund- und Menschenrechten jedoch zunehmend unter Druck. Das trifft gerade auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
1. Der „Brief der neun“
Besonders deutlich wurde dies im Mai 2025, als neun Mitgliedstaaten des Europarats unter der Führung Dänemarks und Italiens einen offenen Brief veröffentlichten. Sie hinterfragten die migrationsrechtliche Entscheidungspraxis des EGMR und kritisierten, der EGMR lege die Konventionsrechte zu umfassend aus. Vor allem der Umgang mit straffällig gewordenen Personen wurde als Herausforderung für die europäischen Gesellschaften und ihre Werte dargestellt; die Rechtsprechung des EGMR führe dazu, dass „die falschen Personen“ geschützt würden. Den Staaten verbliebe aufgrund der Rechtsprechung des EGMR keine hinreichende Entscheidungsfreiheit darüber, wen sie aus ihrem Staatsgebiet ausweisen dürften.
Dieser Position ist aus mehreren Gründen entschieden entgegenzutreten. Zwar ist ein politischer Spielraum unter Beachtung der Menschenrechte Teil des europäischen Konsenses. Dieser ist aber auch nicht gefährde: Im kritisierten Bereich orientiert sich die Rechtsprechung des EGMR an dem Kern der betroffenen universellen Menschenrechte, insbesondere dem Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Den Mitgliedstaaten bleibt weiterhin ein Entscheidungsspielraum. Migrationsrechtliche Verfahren machen zwar ohnehin nur einen vergleichsweise kleinen Teil der Rechtsprechung des EGMR aus.[10] Der Brief nimmt migrationspolitische Verfahren jedoch zum Anlass, politischen Druck auf die Rechtsprechung des EGMR als Ganze auszuüben und dessen Autorität grundsätzlich zurückzudrängen.[11]
2. Die Stellungnahme der 27 Staaten
Diese politische Initiative fand schnell den Zuspruch weiterer Mitgliedstaaten des Europarats und mündete im Dezember 2025 in einer gemeinsamen Stellungnahme von 27 Mitgliedstaaten. Diese ging in Wortwahl und Stoßrichtung teils über den ursprünglichen Brief hinaus. Während sich der „Brief der Neun“ inhaltlich auf straffällig gewordene Personen konzentrierte, war die Stellungnahme der 27 Mitgliedstaaten von weitergehenden Delegitimierungsversuchen geprägt.
Zur Begründung beriefen sich die Mitgliedstaaten auf die restriktive Interpretation verschiedener völkerrechtlicher Prinzipien, um zu unterstreichen, dass die primäre Verantwortung für die Gewährleistung der Konventionsrechte bei ihnen selbst liege – und nicht beim Gerichtshof.
Zum Migrationsrecht war die Stellungnahme teils von polemischen Gegenüberstellungen geprägt. So werden die Rechte der „Bevölkerungen“ gegen diejenigen von Migrant*innen ausgespielt: denn „die Rechte und Freiheiten unserer Bevölkerungen [würden] herausgefordert durch: Personen, die unsere Gastfreundschaft ausnutzen, indem sie schwere Straftaten begehen; Menschenhandel betreiben und Migrantinnen und Migranten instrumentalisieren“.
Besonders problematisch erscheint zudem die implizite Forderung nach einer restriktiveren Anwendung des Verbots von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK. Die Stellungnahme betont zwar dessen absoluten Charakter, legt jedoch zugleich nahe, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in besonders engen Ausnahmefällen angenommen werden solle. Dies birgt die Gefahr einer schleichenden Relativierung des absoluten Verbots. Das kann sich auf weitere vulnerable Personen sowie innerstaatliche Schutzstandards auswirken.[12]
3. Die Chişinău Declaration
Im Mai 2026 wurde schließlich die Chişinău-Declaration aller 46 Mitgliedstaaten des Europarats verabschiedet. Die Erklärung fällt moderater aus als die vorangegangenen Positionierungen und enthält ein ausdrückliches Bekenntnis zur EMRK sowie zur Rolle des EGMR. Gleichwohl sind auch in ihr menschenrechtlich problematische Tendenzen erkennbar. So betont die Erklärung wiederholt die Notwendigkeit, individuelle Rechte mit gesellschaftlichen Interessen in Einklang zu bringen. Zwar ist dies auf gewisse Weise der Fall, wenn Rechte kollidieren oder aber die Verhältnismäßigkeit einer Einschränkung geprüft wird. Doch dient die EMRK gerade dem individuellen Grund- und Menschenrechtsschutz vor staatlichen Eingriffen. Gesellschaftliche Interessen können erst im Rahmen möglicher Rechtfertigungen Berücksichtigung finden, die im Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK nicht denkbar sind, da das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung absolut ist, also nicht einschränkbar. Daher ist eine Rhetorik problematisch, die den Eindruck erweckt, es müsse alles verstärkt mit staatlichen oder gesellschaftlichen Interessen abgewogen werden.[13]
IV. Grenzen staatlicher Relativierung menschenrechtlicher Verpflichtungen
Auch wenn die Chişinău-Declaration ein vorläufiger Abschluss dieser Entwicklungen sein dürfte, bleibt die politische Infragestellung des EGMR bestehen. Dies birgt die Gefahr einer schleichenden Delegitimierung des Gerichtshofs; das kann langfristig den Menschenrechtsschutz in Europa erheblich schwächen. So besteht das Risiko, dass die fortwährende Betonung staatlicher Handlungsspielräume die künftige Auslegung und Anwendung der Konventionsrechte übermäßig beeinflusst. Denn die Relativierung der Autorität des EGMR im migrationsrechtlichen Kontext kann nicht isoliert betrachtet werden. Wird die Autorität des Gerichtshofs oder seine Auslegungskompetenz in einem Bereich grundsätzlich in Frage gestellt, schwächt dies die institutionelle Stellung des EGMR und damit seine Funktion als Garant der Konventionsrechte insgesamt. Die politischen Angriffe der Mitgliedstaaten treffen damit mittelbar auch die Gewährleistung anderer Konventionsrechte sowie den Schutz weiterer vulnerabler Gruppen.
Besonders beunruhigend ist die Infragestellung der Universalität der Menschenrechte durch Aussagen, wonach die Rechtsprechung des EGMR die „falschen Personen“ schütze. Eine solche Rhetorik stellt den Kern des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich infrage und ist gerade vor dem Hintergrund autokratischer, ethno-nationalistischer und nicht zuletzt patriarchaler politischer Entwicklungen und der Erosion rechtsstaatlicher Garantien alarmierend.
V. Schlussfolgerungen und Forderungen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte steht unter erheblichem und beunruhigendem politischem Druck. Eine Relativierung seiner Autorität gefährdet nicht nur den - tatsächlich bislang eher zurückhaltenden - migrationsrechtlichen Menschenrechtsschutz, sondern berührt die Funktionsfähigkeit des Europäischen Menschenrechtssystems insgesamt. Gerade vulnerable Personen sind auf einen unabhängigen und durchsetzungsfähigen Gerichtshof angewiesen, der die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention sichert. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer klaren Bekräftigung der Autorität und Unabhängigkeit des EGMR sowie einer entschiedenen Zurückweisung politischer Delegitimierungsversuche. Die Bindungswirkung der EMRK und die Autorität der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen nicht durch politische Interessen relativiert werden. Dies gilt auch für die Mitrationspolitik der Mitgliedstaaten, in denen menschenrechtliche – ebenso wie unions- und verfassungsrechtliche - Mindeststandards gelten. Zudem kommt dem EGMR auch eine wichtige Rolle beim Schutz der Menschenrechte von Frauen zu, die ebenso wenig abgeschwächt werden darf. Gerade angesichts der genannten politischen Entwicklungen bleibt ein effektiver Menschenrechtsschutz unverzichtbar, um auch den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung sicherzustellen.
Es ist daher zu begrüßen, dass sich die Mitgliedstaaten in der Chişinău-Declaration ausdrücklich zur EMRK und zur Rolle des EGMR bekennen. Doch ist zugleich vor den Risiken zu warnen, die von diesen Entwicklungen für das Europäische Menschenrechtssystem insgesamt ausgehen. Gefordert ist daher, dass die Bundesregierung ihren Einfluss im Ministerrat des Europarats nutzt, um die Autorität, Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des EGMR nachhaltig zu stärken. Politische Angriffe auf den Gerichtshof und Versuche, die Reichweite der EMRK zulasten vulnerabler Gruppen zu beschränken, sind entschieden zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere für jede Relativierung des Art. 3 EMRK, aber auch für den Schutz von Frauen insbesondere vor geschlechtsspezifischer Gewalt und auch im Kontext von Flucht und Migration auftretender Diskriminierung.
Valentina Chiofalo
Vorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht
[1]Brighton Declaration, verabschiedet auf der High Level Conference on the Future of the European Court of Human Rights, 20. April 2012, abrufbar unter: https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/2012_brighton_finaldeclaration_eng.
[2]Copenhagen Declaration, verabschiedet auf der High-Level Conference on the Reform of the European Human Rights Convention System, 13. April 2018, abrufbar unter: https://www.echr.coe.int/d/copenhagen_declaration_eng.
[3] Gemeinsamer offener Brief von neun Mitgliedstaaten des Europarats zur Auslegung der EMRK im migrationsrechtlichen Kontext, 22. Mai 2025, abrufbar unter: https://www.governo.it/sites/governo.it/files/Lettera_aperta_22052025.pdf.
[4] Gemeinsame Stellungnahme von 27 Mitgliedstaaten des Europarats zur Auslegung und Anwendung der EMRK im migrationsrechtlichen Kontext, 10. Dezember 2025, abrufbar unter: https://www.gov.uk/government/news/joint-statement-to-the-conference-of-ministers-of-justice-of-the-council-of-europe.
[5]Chişinău Declaration, verabschiedet von den Mitgliedstaaten des Europarats, 15. Mai 2026, abrufbar unter: https://rm.coe.int/pdf/09125948802bc2cc.
[6] Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, verabschiedet am 4. November 1950, ETS Nr. 005, in Kraft getreten am 3. September 1953.
[7] Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des Kontrollmechanismus, angenommen am 11. Mai 1994, ETS No. 155, in Kraft getreten am 1. November 1998.
[8]EGMR, Opuz v. Türkei, Nr. 33401/02, Urteil vom 9. Juni 2009.
[9] Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, angenommen am 11. Mai 2011, CETS Nr. 210, in Kraft getreten am 01. August 2014.
[10]Europarat, Frequently Asked Questions: European Court of Human Rights and Migration, 12. Februar 2026, abrufbar unter: https://www.coe.int/en/web/migration-and-refugees/frequently-asked-questions-european-court-of-human-rights-and-migration; danach betrafen von den 430.000 eingereichten Beschwerden der letzten zehn Jahre nur 2% migrationsrechtliche Angelegenheiten.
[11] Zu dem „Brief der neun“ sowie einer Kritik an diesem etwa Hilpold, Challenging Strasbourg – The May 2025 Letter and the Pushback Against the European Court of Human Rights, Verfassungsblog, 30. Mai 2025, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/may-2025-letter-and-the-pushback-against-the-european-court-of-human-rights/; Ní Chinnéide/Sevrin, Restoring Balance: A Critical Response to the Open Letter on Migration and Human Rights, Strasbourg Observers, 17. Juni 2025, abrufbar unter: https://strasbourgobservers.com/2025/06/17/restoring-balance-a-critical-response-to-the-open-letter-on-migration-and-human-rights/.
[12] Kritisch hinsichtlich der Stellungnahme etwa Forde/Donald, Countdown to Chișinău: The Risk of Politicising the ECHR over Migration, EJIL:Talk!, 19. Dezember 2025, abrufbar unter: https://www.ejiltalk.org/countdown-to-chisinau-the-risk-of-politicising-the-echr-over-migration/; Tigroudja, Stop Blaming the Migrants: The Chisinau Process as the Symptom of a Global Pushback against Otherness, ECHR Blog, 06. Mai 2026, abrufbar unter: https://echrblog.com/stop-blaming-the-migrants-the-chisinau-process-as-the-symptom-of-a-global-pushback-against-otherness/.
[13] Zur Einordnung der Chişinău Declaration etwa Glas/Istrefi/Buyse/Heri, Open-Minded or Open-Ended? The Chișinău Declaration on the ECHR and Migration, ECHR Blog, 15. Mai 2026, abrufbar unter: https://echrblog.com/open-minded-or-open-ended-the-chisinau-declaration-on-the-echr-and-migration/; Möller, Crossing a Line in Plain Sight – The Chișinău Declaration and the Politics of Convention Interpretation, Verfassungsblog, 01. Juni 2026, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/crossing-a-line-in-plain-sight/.