Der Deutsche Juristinnenbund e.V. fordert eine geschlechtergerechte Reform der Pflege: Bedürftige absichern, pflegende Angehörige entlasten, Erwerbsarbeit ermöglichen
Anlässlich des Referentenentwurfs zur Reform der Sozialen Pflegeversicherung (PNOG) warnt der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) davor, die Stabilisierung der Pflegeversicherung einseitig über Leistungskürzungen und eine stärkere Verlagerung von Pflege in Familien anzustreben. Vielmehr muss auch die Pflegereform der Staatsaufgabe tatsächlicher Gleichstellung von Frauen Rechnung tragen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG).
Eine geschlechtergerechte Pflegereform muss zwei Ziele zusammen denken: gute Versorgung für Pflegebedürftige und echte Wahlfreiheit für Angehörige. Wer pflegt, darf dafür nicht mit Altersarmut, schlechterer Gesundheit oder dem Rückzug aus Erwerbsarbeit bezahlen müssen. Pflegepolitische Entscheidungen müssen deshalb immer auch darauf geprüft werden, ob sie Frauen, die diese Pflege überwiegend leisten, strukturell stärker belasten.
I. Keine Kürzung des Entlastungsbudgets in der vulnerablen Anfangsphase
Der Zukunftspakt Pflege setzt grundsätzlich zu Recht auf Prävention, Beratung, ein Überbrückungsbudget und bessere Unterstützung in Pflegekrisen. Diese Ansätze dürfen jedoch nicht dazu führen, dass verlässliche Leistungsansprüche, Pflegegeld und soziale Absicherung von pflegenden An- und Zugehörigen geschwächt werden.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3, die erstmals einen Pflegegrad erhalten und das Entlastungsbudget beziehen, dieses in den ersten drei Monaten nur hälftig erhalten. Das ist aus Sicht des djb nicht sachgerecht.
Gerade die ersten Monate nach Anerkennung eines Pflegegrades sind belastend. In dieser Phase müssen Pflegebedürftige und Angehörige die Versorgung neu organisieren. Ambulante Dienste müssen gesucht, Hilfsmittel beantragt, Wohnsituationen angepasst, Arbeitszeiten verändert, Aufgaben in der Familie verteilt, Beratungsangebote gefunden und finanzielle Fragen geklärt werden. Oft genug geht der erstmaligen Anerkennung des Pflegegrades zudem eine längere und belastende Versorgungssituation voraus.
Eine hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in dieser Anfangsphase schwächt daher genau das, was stabilisiert werden muss. Zusätzliche Beratung kann fehlende finanzielle Mittel und fehlende konkrete Entlastung nicht kompensieren.
Aus gleichstellungspolitischer Perspektive ist diese Regelung besonders problematisch, weil die Organisation der Pflege gerade in der Anfangsphase häufig von Frauen übernommen wird. Wenn in dieser Phase (noch) weniger Mittel zur Verfügung stehen, bleibt Frauen häufig keine andere Wahl, als die Versorgung durch unbezahlte Arbeit im privaten Umfeld und ihren Rückzug aus der Erwerbstätigkeit zu sichern.
Der djb fordert daher, von der hälftigen Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten abzusehen. Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen brauchen gerade zu Beginn einer Pflegesituation volle Unterstützung.
II. Verhinderungspflege darf nicht in einem Akut- und Krisenbudget aufgehen
Der Referentenentwurf ordnet bisherige Leistungsbestandteile neu und sieht unter anderem ein Überbrückungsbudget für pflegerische Not- und Akutsituationen vor. Ein solches Budget kann sinnvoll sein, wenn pflegende Angehörige krankheitsbedingt ausfallen, kurzfristige Versorgungslücken entstehen oder Krisen in der häuslichen Pflege auftreten.
Problematisch ist jedoch, wenn dadurch eine planbare Entlastung für pflegende Angehörige geschwächt wird. Verhinderungspflege dient nicht nur der Überbrückung akuter Ausfälle. Sie ermöglicht Erholung, Urlaub, Abstand, Stabilisierung und Prävention. Damit ist sie ein wichtiges Instrument, um häusliche Pflege langfristig aufrechtzuerhalten und Überlastung vorzubeugen.
Eine Reform, die auf unvorhergesehene Krisen fokussiert, verfehlt somit den präventiven Charakter der Verhinderungspflege. Pflegende Angehörige brauchen nicht erst dann Unterstützung, wenn sie ausfallen. Sie brauchen planbare Entlastung, damit sie nicht ausfallen.
Der djb fordert daher, den präventiven Charakter der Verhinderungspflege zu erhalten. Planbare Entlastung für pflegende An- und Zugehörige muss rechtlich eindeutig abgesichert bleiben und darf nicht auf Akutsituationen reduziert werden.
III. Pflegegrad 1 darf nicht präventiv entwertet werden
Das geplante Sozialraumbudget greift erst ab Pflegegrad 2. Dadurch verlieren Menschen mit Pflegegrad 1 den Zugang zu niedrigschwelligen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen über den Entlastungsbetrag. Gerade in der frühen Phase von Pflegebedürftigkeit werden damit etablierte Angebote für soziale Kontakte, Begleitung und Teilhabe geschwächt.
Auch dies läuft dem Ziel der Prävention, für die der soziale Austausch mit Dritten entscheidend ist, zuwider. Bereits erschlossene ehrenamtlich oder teilprofessionell konzipierte Betreuungs- und Hilfsangebote in den Kommunen könnten dadurch ihre Finanzierungsgrundlage verlieren, da sie von PG:1 Kund*innen sie nicht mehr über den Entlastungsbetrag zu finanzieren sind.
Dieser Wegfall von bereits etablierten Entlastungsstrukturen (meist Betreuung und Haushaltshilfe) wird vom nahen Umfeld, erneut meist Frauen, kompensiert werden müssen. Dies widerspricht dem Auftrag des Grundgesetzes, tatsächlich für Gleichstellung zu sorgen.
IV. (Meist weibliche) Pflegepersonen angemessen absichern
Der vorgelegte Referentenentwurf schränkt gerade Leistungen für Pflegebedürftige mit niedrigeren Pflegegraden und deren Familien, Nachbarschaften und Unterstützungsnetze ein, die häusliche Pflege täglich sichern. Beratung, Case Management und Pflegebegleitung können zwar sinnvoll sein. Sie sind indes kein Ersatz für finanzielle Leistungen, professionelle Sachleistungen etwa durch Pflegedienste, wohnortnahe Entlastungsangebote und eine notwendige soziale Absicherung.
Rund drei Viertel der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Die meisten beziehen keine professionelle Sachleistung durch Pflegedienste o.ä., sondern Pflegegeld. Die Versorgung wäre ohne An- und Zugehörige nicht gesichert. Viele reduzieren ihre Erwerbsarbeit, verzichten auf berufliche Entwicklung oder tragen gesundheitliche Belastungen. Gerade für Frauen bedeutet dies geringeres Einkommen, geringere Rentenanwartschaften und ein erhöhtes Armutsrisiko im Alter. Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige sind deshalb kein verzichtbarer Nebenposten, sondern ein zentraler sozialer Ausgleich für gesamtgesellschaftlich notwendige Sorgearbeit.
Der djb begrüßt daher ausdrücklich den Erhalt der Teilkompensation entgehender Altersvorsorge im Rahmen des § 44 SGB XI. Die Beschränkung dieses Lastenausgleichs auf das Renteneintrittsalter als Gestaltungsalternative ist indes nicht nachvollziehbar.
V. Anpassungen der Begutachtungssystematik dürfen Pflegebedarf nicht unsichtbar machen
Über den Referentenentwurf hinaus weist der djb darauf hin, dass die Schwellenwerte in der Begutachtungssystematik nicht anzuheben sind. Es existieren derzeit keine hinreichenden empirischen Grundlagen, die eine Analyse des professionellen und informellen Pflegebedarfs in Abgleich mit anerkannten Pflegegraden erlauben. Die Medizinischen Dienste agieren bundesweit uneinheitlich und ordnen die tragenden Kriterien zur Feststellung von Pflegegraden bei Pflegebegutachtungen uneinheitlich zu. Was hier zu tun ist, bedarf verlässlicher Daten.
Der djb fordert daher, von einer Anhebung von Schwellenwerten oder vergleichbaren restriktiven Änderungen der Begutachtungssystematik abzusehen, solange keine belastbare empirische Grundlage vorliegt. Erforderlich ist insbesondere eine geschlechterdifferenzierte Analyse, welche Pflege- und Unterstützungsbedarfe in den jeweiligen Pflegegraden bestehen, wie viel davon professionell gedeckt wird und welche informelle Pflegearbeit von Angehörigen geleistet wird.Gerade frühe und mittlere Unterstützungsbedarfe werden häufig im privaten Umfeld aufgefangen. Werden sie nicht mehr oder später als pflegeversicherungsrechtlich relevant anerkannt, steigt die unbezahlte Sorgearbeit. Dies trifft strukturell vor allem Frauen.
VI. Kommunale Infrastruktur ist Voraussetzung echter Wahlfreiheit und für Gleichstellung unverzichtbar
Mangels ausreichender Erhebungen ist nicht bekannt, wie viele Pflegebedürftige sich bewusst für den Bezug von Pflegegeld entscheiden oder mangels ausreichender Zugänge zu Versorgungsstrukturen vor Ort keine Alternative haben. Es gehört jedoch zur Daseinsfürsorge, hier ausreichende Vorkehrungen zu treffen.
Die Reform enthält Vorschläge zum verbindlichen Daseinsfürsorgeauftrag von Kommunen derzeit nichts. Wo Kommunen und Pflegekassen keine ausreichende Infrastruktur sicherstellen (können), werden Leistungskürzungen nicht zu mehr Effizienz führen, sondern zu mehr unbezahlter Sorgearbeit. Daher ist dieser Aspekt dringend aufzunehmen.
VII. Pflege als gesamtgesellschaftliche Aufgabe stärken – Reform geschlechtergerecht gestalten
Der Referentenentwurf sieht leider keinen nachhaltigen Ausgleich für pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen vor, die wegfallende Leistungen sowohl quantitativ als auch qualitativ auffangen müssen. Statt Pflege als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu stärken, fördert die Reform faktisch eine Verlagerung der Pflege in die unbezahlte Sorgearbeit, die in aller Regel von Frauen geleistet wird.
Pflege ist jedoch keine private Reserve von Carearbeit, die Frauen leisten, auf die der Staat zurückgreifen kann, wenn die Finanzierung schwierig wird. Der djb fordert daher eine geschlechtergerechte, tatsächlich Gleichstellung ermöglichende Ausgestaltung der Pflegereform. Notwendig sind eine fundierte Analyse zur regionalen Versorgungslage, ein niedrigschwelliger Zugang zu Beratung und professioneller Unterstützung, wirksame Geld- und Entlastungsleistungen, eine verlässliche soziale Absicherung pflegender Angehöriger sowie eine Finanzierung, die Pflege nicht zur privaten Aufgabe von Frauen macht.
Die Pflegereform darf andere Bemühungen um Gleichstellung nicht konterkarieren. Die ökonomische Eigenständigkeit durch höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen lässt sich nicht erreichen, wenn Frauen wegen fehlender ambulanter, teilstationärer oder kurzfristiger Entlastungsangebote bei der Pflege ihre Arbeitszeit reduzieren oder Erwerbsarbeit ganz aufgeben müssen.