Stellungnahme: 26-17


zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Justizvollzugseinrichtungen sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rec

Information vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Beurteilungsverordnung-MJ. Mit der Verordnung macht das Justizministerium von der Ermächtigung im Niedersächsischen Beamtengesetz Gebrauch, für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizministerium und dessen Geschäftsbereich eine eigene Regelung zu treffen.

Aus frauenpolitischer Sicht begegnet der Entwurf nachfolgenden Bedenken:

1. Fehlende Regelung zum Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit

Auch wenn das allgemeine Benachteiligungsverbot nach § 9 NGG auch für Beurteilungen gilt, fordert der djb eine ausdrückliche Regelung in der Beurteilungsverordnung. Diese wird die Bezugsregelung für zukünftige Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in ihrem Anwendungsbereich sein und die Beurteilenden genauso anleiten wie die Beurteilten. Die allgemeine Regelung in § 9 NGG wird in der Praxis demgegenüber allzu leicht aus dem Blick geraten.

Eine Vorbildregelung gibt es bereits in der Niedersächsischen Beurteilungsverordnung für Richterinnen, Richter und Staatsanwältinnen, Staatsanwälte (BeurtVO-RiStA). Es wird angerecht, § 2 Abs. 2 und 3 BeurtVO-RiStA zu übernehmen, die lauten:

§ 2 Abs. 2 BeurtVO-RiStA: „Die Gleichstellung der Geschlechter ist auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung der Dienstvorgesetzten.“

§ 2 Abs. 3 BeurtVO-RiStA: „Teilzeitbeschäftigung, die Inanspruchnahme von Elternzeit und eine Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.“

2. Geschlechterdiskriminierendes Beurteilungsmerkmal

Der Entwurf sieht in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Beurteilungsvordrucken der Anlage 4 (für die Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeisterdienst) und der Anlage 5 (für die übrigen Beamtinnen und Beamten) das Einzelmerkmal der Belastbarkeit vor.

Der djb fordert, auf das Merkmal zu verzichten.

Das Merkmal ist anfällig für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung (vgl. Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den Erfüllungsaufwand, BT-Drs. 19/24615 v. 19.11.2020, S. 192). Dies zeigt sich eindrücklich an den in den Anlagen 4 und 5 zu dem Merkmal angeführten Kontrollfragen: Anhand des Merkmals der Belastbarkeit wird überobligatorischer Einsatz bei Belastungsspitzen, Übernahme von zusätzlichen Aufgaben wie Prüfungs- und Ausbildungsaufgaben und ein hoher Arbeitseinsatz auch bei außerdienstlichen Belastungen prämiert.

Beamtinnen und Beamte mit Familienaufgaben werden diesen Anforderungen regelmäßig in geringerem Maße gerecht werden können als solche, die diese Aufgaben nicht oder nur in geringerem Umfang wahrnehmen. Nach wie vor tragen Frauen einen deutlich höheren Anteil der Familienaufgaben, wie zuletzt die Anfang Juni 2026 veröffentliche Studie der AOK zeigte. Nach dieser nahmen im Jahr 2025 fast drei Viertel der Kinderkrankentage (73 v.H.) weibliche Kassenmitglieder (s. www.aok.de/pp/bv/pm/kinderbetreuung-bleibt-frauensache/, zuletzt abgerufen am 04.06.2026).

Wenn an dem Merkmal gleichwohl festgehalten werden sollte, sollte es – wie in Anlage 5 vorgesehen – als Untermerkmal des Leistungsverhaltens gewertet werden und nicht – wie in Anlage 4 – als eigenständiges Merkmal geführt werden. Die Kontrollfragen sollten abgeglichen und auf offensichtlich diskriminierungsoffene Inhalte (wie „außerdienstliche Belastungen“) überprüft werden.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Merkmal der Belastbarkeit nach § 8 NBeurtVO ab bei den Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des übrigen Landesdienstes nicht gilt.

3. Keine Anforderungen an gleichstellungsorientierte Führung

Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO enthält der Entwurf keine (zusätzlichen) Beurteilungsmerkmale für Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum Führungsverantwortung wahrgenommen haben.

Der djb fordert, § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO für die Beamtinnen und Beamten des Justizressorts zu übernehmen und bei Führungskräften u.a. das Einzelmerkmal Gleichstellungskompetenz zu beurteilen.