Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) nimmt die aktuelle politische Debatte, das Sexualstrafrecht im Jurastudium zum Pflichtfachstoff zu machen, zum Anlass, auf zentrale grundsätzliche und inhaltliche Maßgaben für eine solche Entscheidung hinzuweisen. Fachlich berührt dies die Arbeitsbereiche des Arbeitsstabs Ausbildung und Beruf, der Kommission Strafrecht, der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung sowie der nichtständigen Kommission Reproduktive Gerechtigkeit.
I. Handlungsbedarf
Die Diskussion über das Sexualstrafrecht als Pflichtfachstoff weist auf ein strukturelles Defizit der juristischen Ausbildung hin: Gleichstellungsrelevante Themen wie geschlechtsspezifische Gewalt, weitere Formen der Diskriminierung und sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung kommen bislang im Studium sowie im Referendariat rechtlich und mit Blick auf praktische Implikationen kaum vor. Das steht in krassem Widerspruch dazu, dass dies in der Praxis hochrelevant ist: Es gibt eine erschreckend hohe Prävalenz von geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung, die Probleme spielen in allen Berufsfeldern eine Rolle; das Risiko mangelnden Schutzes mangels hinreichenden Wissens und spezifischer Kompetenz im Umgang mit sexueller Gewalt ist unübersehbar; der Schutz durch Recht insofern defizitär.
Tatsächlich ist Fachwissen z.B. zu geschlechtsspezifischer Gewalt, z. B. in Form von sexualisierter, digitaler oder reproduktiver Gewalt, verfügbar, aber an den juristischen Fakultäten bislang nicht systematisch in Forschung und Lehre integriert. So werden die empirischen Erkenntnisse u. a. aus Psychologie und Sozialwissenschaften zu den Ursachen, Formen und Auswirkungen dieser Rechtsverletzungen auf Betroffene in der Ausbildung nur ausnahmsweise von engagierten Lehrenden thematisiert. Wissen zu reproduktiver und sexueller Selbstbestimmung und weitergehende Fragen der reproduktiven Gerechtigkeit werden so nicht vermittelt; Betroffenenrechte im Strafverfahren sind nur vereinzelt Thema. Teils finden sich einzelne Veranstaltungen, oft im Wahl- bzw. Vertiefungsbereich sowie dem juristischen Vorbereitungsdienst, die hier wichtige Beiträge zur juristischen Lehre leisten, aber nicht nachhaltig curricular verankert sind. Zudem handelt es sich meist um ergänzende, nicht zum Pflichtstoff gehörende Lehre, womit die geforderte Kompetenz gerade auch bei denen, die sich nicht ohnehin bereits für die Thematik interessieren, nicht gesichert ist.
Juristisch spielen sexuelle Gewalt und Diskriminierung als Querschnittsmaterie nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Zivilrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, übergreifendem Antidiskriminierungsrecht und den präventiven Gewaltschutz eine Rolle; dazu kommen die Grundlagen im Verfassungsrecht, Europarecht und Völkerrecht. Um dem gerecht zu werden, sind diese Fragen in die juristische Ausbildung zu integrieren. Sie sind auch an den Erkenntnissen und Vorgaben des internationalen und europarechtlichen Menschenrechtsschutzes auszurichten.
II. Völker- und europarechtlicher Rahmen
Dafür sprechen auch die Maßgaben, die Deutschland als Mitglied der EU und des Europarates in der Istanbul-Konvention ratifiziert hat. Als Präventionsmaßnahme verpflichtet Artikel 13 der Istanbul-Konvention (IK) zur Bewusstseinsbildung der Bevölkerung über verschiedene Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt. Dies soll der Gesellschaft ermöglichen, geschlechtsspezifische Gewalt zu erkennen, sich gegen sie auszusprechen und die Betroffenen zu unterstützen. Artikel 14 IK fordert die Mitgliedstaaten zudem zu vielfältigen Maßnahmen auf allen Ebenen des Bildungssystems auf, um die Gleichstellung der Geschlechter, den Abbau von überkommenen Rollenbildern, gegenseitigen Respekt, gewaltfreie Konfliktlösung, das klare Nein zu geschlechtsspezifischer Gewalt und das Recht auf Unversehrtheit zu fördern. Ähnlich fordert auch Artikel 5 der Frauenrechtskonvention geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von geschlechtsspezifischen Vorurteilen und auf diesen Vorurteilen und Stereotypen bestehenden Praktiken. Dabei ist auch vor dem Hintergrund der jahrelangen Befunde zur Schutzlosigkeit von Frauen als Betroffene sexualisierter Gewalt die Frage des Konsenses bei sexuellen Handlungen umfasst. Desgleichen fordert die EU-Gewaltschutzrichtlinie zur Prävention spezifische Sensibilisierungsmaßnahmen, insbesondere zur Bedeutung des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen bzw. des Wissens, dass nicht einverständliche sexuelle Handlungen als strafbar gelten sollen. Hier wird deutlich, dass eine möglichst frühe Bildung und Sensibilisierung für geschlechtsspezifische Vulnerabilitäten und Grenzverletzungen gefördert werden sollen, basierend auf der Erkenntnis, dass sexistische Denkweisen, Überzeugungen und Verhaltensmuster sehr früh im Leben geprägt werden.
Unmittelbar relevant für die juristische Ausbildung ist Artikel 15 IK. Dieser verpflichtet die Vertragsstaaten, einschlägige Berufsgruppen – also auch Jurist*innen – angemessen im Umgang mit Gewalt gegen Frauen aus- und fortzubilden. Diese Verpflichtung gilt im Hinblick auf die Ursachen, Erscheinungsformen und Auswirkungen dieser Gewalt. Auch Artikel 36 EU-Gewaltschutzrichtlinie verlangt entsprechende allgemeine und verpflichtende Schulungen mit dem Ziel eines trauma-, kindes- und geschlechtersensiblen Umgangs durch Berufsgruppen, die wahrscheinlich in Kontakt mit Betroffenen kommen, d. h. auch der Justiz und Staatsanwaltschaft.
Deutschland hat die IK ratifiziert, die Frist zur Umsetzung der EU-Gewaltschutzrichtlinie läuft im kommenden Jahr 2027 ab. Es ist Zeit, diesen Verpflichtungen in der juristischen Ausbildung nachzukommen. Entsprechend empfiehlt das Expertisegremium GREVIO eindringlich, Maßnahmen zu ergreifen zur
„Gewährleistung, dass alle Fachkräfte, die mit Opfern oder Tätern oder Täterinnen aller in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallenden Formen von Gewalt zu tun haben, eine systematische und obligatorische Erstausbildung und Fortbildung erhalten, um sämtliche Formen von Gewalt gegen Frauen zu erkennen und darauf zu reagieren, wobei der Schwerpunkt auf den Menschenrechten der Opfer, ihrer Sicherheit, ihren individuellen Bedürfnissen und ihrer Stärkung sowie auf der Verhinderung einer sekundären Viktimisierung liegt.“
Außerdem appelliert GREVIO
„nachdrücklich an die deutschen Behörden, sich bei der Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten und Mitgliedern der Justiz auf die Entlarvung schädlicher Geschlechterstereotypen und Vergewaltigungsmythen zu konzentrieren.“
Das ist gerade vor dem Hintergrund der defizitären Ausbildung angehender Jurist*innen von besonderer Relevanz.
III. Keine Einzelmaßnahmen, sondern systematische, traumasensible, intra- und interdisziplinäre Kompetenzvermittlung
Es genügt hier jedoch nicht, nur das Sexualstrafrecht in den verpflichtenden Ausbildungskanon aufzunehmen. Ohne absichernde Begleitmaßnahmen kann das sogar weitreichende negative Folgen haben.
Derzeit ist die Fülle des Stoffes, der im Examen gefordert wird, zu groß. Hier wird im Zuge einer Reform zu entscheiden sein, welche Rechtsgebiete und -probleme als so wichtig erachtet werden, dass sie Teil der Ausbildung bleiben oder werden. Der djb setzt sich dafür ein, dass aufgrund der erschütternden Verbreitung und heute auch digitalen Vertiefung sexualisierter Gewalt das Sexualstrafrecht – und das Thema in weiteren Rechtsgebieten – dazu gehört.
Eine isolierte Betrachtung sexualisierter Gewalt – und damit nur einer einzelnen Form von geschlechtsspezifischer Gewalt – wäre ungenügend. Geschlechtsspezifische Gewalt hat zahlreiche unterschiedliche Formen, einschließlich ökonomischer, psychischer, körperlicher sowie digitaler Gewalt, auch mit Überschneidungen verschiedener Gewaltformen, etwa bei der bildbasierten sexualisierten Gewalt. Darüber hinaus würde auch eine Thematisierung sexualisierter Gewalt als ausschließlich durch die Vermittlung sexualstrafrechtlicher Grundlagen nicht genügen, um diese vollständig zu erfassen. Insbesondere wäre damit die Fehlannahme verbunden, dass es sich um exzessive Einzelfälle handelt, wohingegen das Problem sexualisierter Gewalt tatsächlich strukturell bedingt und daher in vielen Rechtsbieten zu beachten ist.
Eine Ausbildung mit einem Fokus allein im materiellen Sexualstrafrecht kann zudem die Komplexität entsprechender Verfahren nicht abbilden. Für die angemessene Bearbeitung von Sexualdelikten genügt gerade nicht die Kenntnis der Tatbestände, sondern es bedarf in besonderem Maße eines Verständnisses für die praktischen Herausforderungen der Beweisführung und Verfahrensgestaltung. Spätestens im Referendariat ist daher eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Zugangshürden zum Recht, empirischen Befunden zu Anzeigeverhalten und Herausforderungen bei den Ermittlungsbehörden, Aspekten der Vernehmungslehre, einer fundierten Beweiswürdigung sowie mit den strafprozessualen Möglichkeiten des Opferschutzes gefragt. Die alleinige Vermittlung der Dogmatik des Sexualstrafrechts ist eindimensional und wird den tatsächlichen Belastungs- und Problemlagen Betroffener im Strafverfahren nicht gerecht.
Geschlechtsspezifische Gewalt ist darüber hinaus ein hoch sensibles Thema mit zahlreichen Querschnittsbezügen, was in der Lehre ein hohes Maß an Expertise und didaktischer Kompetenz erfordert. Insbesondere sind Retraumatisierungen von Gewalt betroffener Personen ebenso zu vermeiden wie die Privilegierung der im Strafrecht strukturell naheliegenden, aber auch eine Identifikation ermöglichenden Täterperspektive. Über die geforderte Expertise verfügen derzeit nur wenige Lehrende. Zugleich ist die Betroffenheit von geschlechtsspezifischer Gewalt weit verbreitet: Nach der aktuellen Dunkelfeldstudie LeSuBiA haben 62,3 % der Frauen im Laufe ihres Lebens sexuelle Belästigung erlebt, der Anteil derjenigen, die sexuelle Übergriffe erfahren haben, beträgt 17,8 %, bei LSBTIQ*‑Personen 19,5 %. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Jurastudierende den Pflichtfachstoff als retraumatisierend erleben. Daher ist es unabdingbar, sicherzustellen, dass die Lehrenden entsprechend qualifiziert sind, also Gender-Kompetenz aufweisen, d.h. sich mit dem strukturellen Charakter geschlechtsspezifischer Gewalt befassen und geschlechtsspezifische Gewalt als ein Querschnittsthema mit menschenrechtlicher Dimension verstehen.
Besonderes Traumatisierungspotential hat die Konfrontation mit Schilderungen sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt in ohnehin belastenden Prüfungssituationen. Hier besteht die Gefahr, dass sich Gewalterfahrungen und potenzielle Retraumatisierungen auf den Studienerfolg aufgrund ihrer überwiegenden Betroffenheit insbesondere weiblicher und marginalisierter Studierender auswirken. Insoweit sollte die verpflichtende Behandlung des Sexualstrafrechts bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt im Studium von der Frage entkoppelt werden, ob und unter welchen Umständen dies Prüfungsstoff sein kann. Prüfungsformate sind so auszugestalten, dass fachliche Kompetenz überprüft werden kann, ohne unzumutbare Belastungen für Betroffene zu erzeugen.
Entscheidend ist aus Sicht des djb daher, dass eine systematische, intra- und interdisziplinäre Verankerung von Kompetenzvermittlung im Wissen und Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, Diskriminierung und struktureller Ungleichheit gewährleistet werden muss. Mit der Einführung isolierter Pflichtfächer lassen sich die notwendige Sensibilisierung und das umfassende Wissen um geschlechtsspezifische Gewalt nicht erreichen.
IV. Forderungen
Der djb fordert daher:
- Verbindliche curriculare Mindeststandards: Die juristische Ausbildung muss Unrechtserfahrungen, die insbesondere Frauen treffen, ebenso berücksichtigen wie andere. Daher sind feministische Ansätze in der Rechtswissenschaft, also Forschung und Lehre u. a. zu geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller und reproduktiver Selbstbestimmung sowie Diskriminierungsstrukturen - unter Berücksichtigung intersektionaler Zusammenhänge -, verbindlich und als Querschnittsmaterie in Studium und Referendariat zu verankern. Eine isolierte Aufnahme des Sexualstrafrechts als Pflichtfach genügt nicht. Erforderlich sind Ausbildungsanteile mit inter- und intradisziplinären Bezügen (u.a. Strafrecht, Verfassungsrecht, Zivil- und Familienrecht, Verfahrensrecht).
- Umsetzung völker- und europarechtlicher Vorgaben für die Ausbildung: Die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention (insb. Art. 15 IK) und der EU-Gewaltschutzrichtlinie sind systematisch in die juristische Ausbildung zu integrieren. Sinnvoll erscheinen bundeseinheitliche Leitlinien für die Ausbildung von Jurist*innen, die trauma-, geschlechter- und diskriminierungssensible Kompetenzen verbindlich vorgeben. (Künftigen) Mitgliedern von Strafverfolgungsbehörden und Justiz muss die Abkehr von überkommenen Geschlechterstereotypen und Sexualitätsmythen vermittelt werden.
- Nachhaltiger Aufbau und institutionelle Absicherung einschlägiger Lehrkompetenzen: Es bedarf eines gezielten Ausbaus und dauerhaften Schutzes von Lehrkapazitäten in den Bereichen feministische Rechtswissenschaft, u. a. geschlechtsspezifische Gewalt, Antidiskriminierungsrecht und reproduktive Gerechtigkeit. Ohne strukturelle Verankerung (Professuren, Schwerpunktbereiche, Fortbildungsprogramme) bleibt jede curriculare Ergänzung wirkungslos.
- Verknüpfung von Dogmatik, Empirie und Verfahrenspraxis: Die Vermittlung darf sich nicht auf Tatbestände des materiellen Rechts beschränken, sondern muss die realen Bedingungen von Rechtsdurchsetzung einbeziehen. Erforderlich sind Inhalte zu Beweisproblemen, Anzeigeverhalten, Vernehmungssituationen, Opferschutzrechten und strukturellen Zugangshürden zum Recht, unter Einbezug empirischer, u.a. psychologischer und sozialwissenschaftlicher, Erkenntnisse.
- Verbindliche Standards für trauma- und diversitätssensible Lehre: Lehre zu geschlechtsspezifischer Gewalt muss didaktisch so ausgestaltet sein, dass Retraumatisierungen vermieden und unterschiedliche Betroffenheiten berücksichtigt werden. Dies setzt eine entsprechende didaktische Qualifizierung von Lehrenden sowie entsprechende Leitlinien für Lehrformate voraus.
- Entkopplung sensibler Inhalte von klassischen Prüfungssituationen wie Klausuren und mündlicher Prüfungen: Die Behandlung geschlechtsspezifischer Gewalt darf nicht automatisch zu einer Integration in belastende Prüfungssituationen führen. Prüfungsformate wie Klausuren und mündliche Prüfungen sind so auszugestalten, dass fachliche Kompetenz überprüft werden kann, ohne unzumutbare Belastungen für Betroffene zu erzeugen.
- Strukturreform der juristischen Ausbildung als Voraussetzung wirksamer Integration: Die Integration neuer Pflichtinhalte erfordert eine grundlegende Reform von Studium und Referendariat, insbesondere mehr Flexibilität, interdisziplinäre Öffnung und Raum für nicht prüfungsgetriebene Kompetenzvermittlung. Ohne strukturelle Anpassungen an der juristischen Ausbildung bleibt jede inhaltliche Erweiterung zugleich selektiv und überfrachtet.