Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt das Vorhaben, das Sozialrecht zu vereinfachen und steuerfinanzierte Sozialleistungen neu zu systematisieren.[1] Der Abschlussbericht der Kommission zur Sozialstaatsreform enthält dafür grundlegende Empfehlungen. Insbesondere sollen steuerfinanzierte Leistungen für Bürger*innen aus einem Guss sein und aus einer Hand kommen; sowohl Bürger*innen als auch die Verwaltung sollen durch Rechtsvereinfachungen entlastet werden. Mit ihren Empfehlungen leistet die Kommission einen Beitrag zu einem positiven, bürgernahen und zugänglichen Sozialstaatsverständnis.
Für die weitere Umsetzung kommt es allerdings auch darauf an, die Geschlechtergerechtigkeit im steuerfinanzierten Sozialrecht zu stärken und Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen. Der djb fordert dafür:
- Frauen mit Care-Verantwortung müssen von der Vereinfachung besonders profitieren und in ihrem Alltag entlastet werden.
- Bildung und Qualifizierung von Frauen, insbesondere mit Kindern, dürfen bei der Vereinfachung nicht aus dem Blick geraten, sondern müssen weiter gestärkt werden.
- Das bisherige Schutzniveau muss erhalten bleiben. Die Zusammenlegung von Leistungen darf nicht zu einer Leistungskürzung führen. Das gilt auch für Frauen und Kinder mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit.
Gleichstellungspolitisch weist der djb daher auf die folgenden Aspekte hin:
A. Neusystematisierung von Sozialleistungen (Empfehlungen 1–3) – Frauen und Kinder fördern und Benachteiligungen im Existenzsicherungsrecht beseitigen
Der djb unterstreicht die Forderung der Kommission, dass das soziale Schutzniveau zu wahren und Schlechterstellungen auszuschließen sind.
Der djb bewertet die Empfehlungen 1–3 zur Neusystematisierung von existenzsichernden Leistungen des SGB II, des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII und des Kinderzuschlags und Wohngelds als positiv. Die Zusammenlegung und Vereinfachung dieser Leistungen sowie die Leistungsgewährung aus einer Hand haben das Potential, den Zugang von Frauen und insbesondere Alleinerziehenden zu diesen Leistungen zu verbessern und sie von Behördengängen und Bürokratieaufwand zu entlasten. Dabei ist zu beachten, dass trotz des Ziels einer digitalen Plattformlösung die persönliche Beratung vor Ort gestärkt und ausgebaut werden muss (Empfehlung 3). Eine Anlaufstelle vor Ort, die zu möglichst allen Sozialleistungen persönlich berät, kann und sollte Frauen auch proaktiv zu Bildung und Qualifizierungsmöglichkeiten beraten. Dafür sind die ausreichende Finanzierung und Verfügbarkeit der Anlauf- und Beratungsstellen elementar.[2]
Der djb betont, dass sich der aufenthaltsrechtliche Status von Frauen und Kindern mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit durch die Neusystematisierung nicht verschlechtern darf. Bisher sind der Kinderzuschlag und der Unterhaltsvorschuss als Familienleistungen nicht aufenthaltsschädlich (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Dies sollte auch für weitere Leistungen für Kinder gelten: Leistungen für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe für Alleinerziehende, Regelbedarfe für Kinder und das Wohngeld für Familien sollten das Recht zum Aufenthalt nicht gefährden. Daher sollte ergänzend zu § 2 Abs. 3 AufenthG klargestellt werden, dass die Erziehung von Kindern nicht zu einer aufenthaltsrechtlichen Benachteiligung gegenüber kinderlosen Drittstaatsangehörigen führen darf.
Im Zuge der Neusystematisierung der existenzsichernden Leistungen sollten Benachteiligungen von Frauen im Existenzsicherungsrecht beseitigt und Trennungsbedarfe von Familien besser berücksichtigt werden. Der djb wiederholt daher seine Forderung, bei der Grundsicherung von Arbeitsuchenden eine vertikale Anrechnung von Einkommen im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft einzuführen und damit die Abhängigkeiten von Frauen (und Stiefkindern) von Partner*innen zu reduzieren.[3] Mit dem Wegfall der horizontalen Berechnungsmethode würden zudem komplexe Berechnungsquoten unnötig und die Verwaltung spürbar entlastet.[4]
Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft behindert die Erwerbsintegration von Frauen. Es setzt Anreize, die Unterstützung für die Erwerbsintegrationauf die vermeintlich leichter zu vermittelnden Personen zu konzentrieren. So erhalten insbesondere Frauen mit Care-Verantwortung geringere Integrationsunterstützung.[5] Die sog.temporäre Bedarfsgemeinschaft gefährdet durch eine lebensferne Quotelung des Kinderbedarfs sogar die Bedarfsdeckung von Kindern und wird der Hauptsorgeverantwortung eines oft weiblichen Elternteils nicht gerecht. Dieses Elternteil muss regelmäßig für alle laufenden Kosten aufkommen, wird aber auf einen rein nach der Betreuungszeit berechneten Anteil des Regelbedarfs verwiesen. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft sollte daher abgeschafft werden.[6]
Weiter braucht es die Einführung eines Umgangsmehrbedarf, der für getrenntlebende Eltern die Ausübung ihres Umgangsrecht erleichtert und die Bedarfe der Kinder deckt. Rechtspolitisch war dieser im Rahmen der Einigungen im Koalitionsausschusses vom 9.10.2026 angekündigt; der djb mahnt dies erneut an. Bisher ist nur der Mehrbedarf von Alleinerziehenden gesetzlich vorgesehen, aber auch Kinder haben aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu zwei Haushalten einen erhöhten Bedarf. Sinnvoll ist ein Umgangsmehrbedarf, der einen Regelbedarf sowie Einmalbedarfe für Kinder umfasst, die in zwei Haushalten leben.[7]
Unabhängig davon erneuern wir die Forderung, das soziokulturelle Existenzminium von Kindern unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen neu zu bestimmen. Dabei sind – altersspezifisch differenziert – sächliche Bedarfe und Bedarfe für soziokulturelle Teilhabe armutsfest einzubeziehen. Darin können der bisherige Sofortzuschlag und die im Rahmen eines aufwändigen Verwaltungsverfahren gesondert gewährten Leistungen für Bildung und Teilhabe aufgehen.
B. Erwerbsanreize stärken (Empfehlung 4) – aber gerecht und fair für Frauen und Familien
Der djb begrüßt, dass die Kommission die hohe Grenzbelastung von Familien mit Kindern beseitigen und die Transferentzugsraten, nach Haushaltstypen differenziert, zielgenauer und gerechter ausgestalten will (Empfehlung 4). Für Familien muss sich eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit lohnen. Sie muss in jedem Fall dazu führen, dass die Familie mehr Geld zur Verfügung hat, nicht wie bisher oftmals weniger.[8] Bei der konkreten Ausgestaltung dürfen Frauen, die Teilzeit arbeiten, durch höhere Transferentzugsraten nicht im Vergleich zu Vollzeitarbeitenden benachteiligt werden. Hier ist zudem eine verlässliche Kinderbetreuungsinfrastruktur (auch zu Randzeiten) mit ausreichender Qualität grundlegend.
Kritisch bewertet der djb hingegen die Empfehlung, den Grundabsetzbetrag im SGB II von 100 € auf 50 € abzusenken. Dies berücksichtigt nicht die Lebensrealität von Frauen mit Teilzeit- und Minijobs aufgrund von Sorge- und Pflegeverantwortung, die an der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit faktisch gehindert sind. Zudem setzen hier Ehegattensplitting und die Regelungen zu Minijobs (Geringfügiger Beschäftigung) gegenteilige Fehlanreize. Die Benachteiligung von Frauen würde über den geringeren Grundabsetzbetrag weiter verstärkt. Positiv zu würdigen ist daher, dass die Kommission ausdrücklich auf die Fehlanreize von Minijobs und die beitragsfreie Familienversicherung von Ehegatten für die Erwerbstätigkeit hinweist.
C. Keine Änderung im Freizügigkeitsrecht zulasten von Frauen (Empfehlung 5)
Die Empfehlung der Kommission, eine Änderung des Freizügigkeitsrechts auf EU-Ebene herbeizuführen, um den Zugang von Unionsbürger*innen zu Sozialleistungen von einer unterhaltssichernden Erwerbstätigkeit abhängig zu machen, lehnt der djb ab.
Angesichts der grundlegenden Verankerung der Arbeitnehmenden-Freizügigkeit nicht nur in der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG und der Arbeitnehmenden-VO 492/2011, sondern auch im Europäischen Primärrecht (Art. 45 AEUV), erscheint diese Empfehlung in keiner Weise überzeugend. Sie vertieft darüber hinaus die Benachteiligung von Frauen mit Care-Aufgaben weiter. Die Forderung nach einem Ausschluss von aufstockenden Leistungen für Unionsbürger*innen trifft in erster Linie Frauen mit Care-Aufgaben, die mit dieser Tätigkeit die Voraussetzung für die Reproduktion der Arbeitskraft und den Bildungserfolg der nächsten Generation schaffen.
D. Rechtsvereinfachung (Empfehlung 6 und 7) geschlechtergerecht gestalten
Der EuGH hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die für den europäischen Wirtschaftsraum wichtige Mobilität der Arbeitskraft untrennbar gebunden ist an die Teilhabe am Sozialschutz und an die Anerkennung der Folgerechte der Familie.[9]
„In der Gesamtsicht konnte der deutsche Arbeitsmarkt von der Zuwanderung aus den neuen EU-Mitgliedsländern in den letzten Jahren sehr stark profitieren. So wurden auch die negativen Effekte des demografischen Wandels bislang weitgehend kompensiert. Nicht erwerbsbezogene Zuwanderungsformen spielen bei EU-Angehörigen kaum eine Rolle“.[10] Die Beschäftigungsquote von EU-Angehörigen liegt bei 60,8 %, die Quote der SGB II-Leistungsempfänger bei 7,9 % (Anfang 2025). Deutlich mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen, ca. 1 Million, arbeiten als Fachkräfte.[11]
Der djb begrüßt die Empfehlungen zur Rechtsvereinfachung. Insbesondere die Vereinheitlichung des Einkommensbegriffs,[12] der Wechsel von einer Belegevorlage- zu einer Belegevorhaltepflicht und die Auszahlung von Kindergeld ohne vorherigen Antrag können Frauen in ihrem Alltag von Bürokratie und organisatorischem Aufwand spürbar entlasten. Zu begrüßen ist auch für das Vorhaben, die Begriffe Haushalt, Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft und auch den Begriff „alleinerziehend“ zu harmonisieren (Empfehlung 7).
I. Besondere Lasten Alleinerziehender kompensieren
Eine Harmonisierung des bislang ganz unterschiedlich verwendeten Begriffs „alleinerziehend“ sollte sich am Zweck der jeweiligen Regelungen orientieren. Meist geht es darum, besondere Belastungen von allein oder überwiegend allein für Kinder verantwortlichen Personen zu kompensieren. Die typisierende Annahme der Kompensation besonderer Lasten muss dabei realitätsgerecht ausgestaltet werden. Die Lasten der Alleinerziehung entfallen weder durch einen quantitativ oder qualitativ untergeordneten Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils (1) noch durch das Zusammenleben mit einer Person, die weder rechtlich noch tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt (2).
1. Kein Wegfall der Lasten durch Mitbetreuung des anderen Elternteils
Bei der typisierenden Annahme der besonderen Lasten der Alleinerziehung ist, soweit weiterhin auf einen quantitativen statt einen qualitativen Mitbetreuungsanteil des nicht hauptbetreuenden Elternteils abgestellt werden soll, sicherzustellen, dass eine Mitbetreuung, die die tatsächlichen Lasten der Hauptbetreuung nicht hinreichend abmindert, nicht zum Wegfall der besonderen Belastung führt. Insbesondere darf eine Wochenend- oder Ferienbetreuung durch den nicht hauptbetreuenden Elternteil nicht zum Wegfall von Sozialleistungsansprüchen führen. Der djb spricht sich daher dafür aus, in Anlehnung an die Praxis im Unterhaltsvorschussrecht erst dann von einer Minderung der besonderen Lasten auszugehen, wenn der zeitliche Mitbetreuungsanteil des zweiten Elternteils 40% übersteigt (BVerwG, Urteil v. 12.12.2023, 5 C 9.22). Darüber hinaus sollte die Möglichkeit eröffnet werden, trotz eines zeitlich hohen Mitbetreuungsanteils die Vermutung der erheblichen Entlastung durch Mitbetreuung zu widerlegen.
Im Sinne eines sachgerechten Familienlastenausgleichs sollte die Anspruchsberechtigung auf Familienleistungen konsequent derjenigen Person zugeordnet werden, die überwiegend die tatsächlichen Lasten der Kinderbetreuung trägt.
2. Kein Wegfall der Lasten bei Zusammenleben mit einer weiteren erwachsenen Person
Bisher werden Dritte uneinheitlich berücksichtig. Das sollte mit der Harmonisierung beseitigt werden. So ist einheitlich davon auszugehen, dass sowohl ein gemeinsamer Haushalt mit Dritten als auch eine neu geschlossene Ehe mit Dritten nur dann zum Entfall der besonderen Lasten der Alleinerziehung führen kann, wenn die dritte Person tatsächlich Betreuung leistet und Verantwortung übernimmt.
Daher ist etwa das Unterhaltsvorschussrecht kritisch zu sehen, das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG die Vermutung abbildet, die besonderen Lasten des Alleinerziehens entfielen mit Wiederheirat. Dies kann dazu führen, dass Ansprüche entfallen, obwohl mit der neuen Eheperson gar keine häusliche Gemeinschaft hergestellt werden kann und eine Verantwortungsübernahme für das Kind damit nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG 5 C 7.24 Urteil vom 26. März 2026).
Dies gilt auch für den Alleinerziehendenentlastungsbetrag (§ 24b Abs. 3 EStG). Die Annahme, dass durch das Zusammenleben mit einer anderen volljährigen Person die besonderen Belastungen entfallen, ist häufig lebensfremd. Auch ein möglicher finanzieller Beitrag im Haushalt ersetzt keine tatsächliche Verantwortungsübernahme für ein Kind.
Entsprechende Zweifel bestehen auch bei der Annahme eines umfassenden Einstandswillens neuer Partner*innen gegenüber nicht eigenen Kindern (Stiefkindbedarfsgemeinschaft, § 7 Abs. 3 Nr. 3, 4, § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Auch hier sollte ein Einstandswille nicht pauschal unterstellt, sondern an eine tatsächliche und gefestigte Verantwortungsübernahme geknüpft werden. Das vermeidet Wertungswidersprüche zwischen den Sozialleistungen und fördert das gesetzgeberische Ziel des auch verfassungsrechtlich gebotenen Familienlastenausgleichs.
II. Finanziellen Einstandswillen nur realitätsnah vermuten
Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft wird im Wohngeldrecht, im SGB II und im SGB XII unterschiedlich definiert und mit verschiedenen Rechtsfolgen verbunden; die Bedarfsgemeinschaft ist bislang auf das SGB II beschränkt. Gemeinsam ist den Konzepten, dass aus gemeinsamem Leben und Wirtschaften auf einen gegenseitigen finanziellen Einstandswillen geschlossen wird. Während im Wohngeldrecht (§§ 5 f. WoGG), im SGB II bei der Bedarfsgemeinschaft (§§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 SGB II) sowie im SGB XII für Ehe und eheähnliche Gemeinschaften (§§ 27, 43 Abs. 1 S. 2 SGB XII) ein unbegrenzter Einstandswille angenommen wird, ist dieser im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft im SGB II (§ 9 Abs. 5 SGB II) und im SGB XII (§ 39 S. 1 SGB XII) auf das individuell Erwartbare begrenzt, das unterschiedlich bestimmt wird.
Eine Neusystematisierung sollte daher nicht an bestehenden Begriffen ansetzen, sondern an den jeweiligen Rechtsfolgen. Entscheidend ist, wann das Sozialrecht eine (begrenzte oder unbegrenzte) Anrechnung von Einkommen und Vermögen annehmen darf. Auch hier sollten die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede im Einstehen füreinander realitätsnah berücksichtigt werden.
1. Unbegrenzter finanzieller Einstandswille, Synergieeffekte des (unbegrenzt) gemeinsamen Wirtschaftens
Der bisher mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II, der Ehe und eheähnlichen Gemeinschaft im SGB XII und der Haushaltsgemeinschaft im WoGG verknüpfte unbegrenzte Einstandswille ist in der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu vermuten, da sie einen verfestigten gegenseitigen Einstandswillen charakterisieren. Auch Synergieeffekte der gemeinsamen Haushaltsführung können hier erwartet werden.
Eine Gleichbehandlung eheähnlicher Gemeinschaften ist, sofern eine ähnlich hinreichende Festigung anzunehmen ist, möglich, aber nicht geboten. Es handelt sich nicht um eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare, ungerechtfertigte Benachteiligung der Ehe, denn Voraussetzung für eine Gleichbehandlung ist ein Gleichlauf von Ehe und eheähnlicher Lebensgemeinschaft in den für den Einstandswillen wesentlichen Punkten, insbesondere einer hinreichenden Verfestigung.
Da eine Anrechnung fiktiv weitergeleiteten Einkommens dort, wo tatsächlich kein unbegrenzter Einstandswille vorhanden ist, einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf eine gesicherte menschenwürge Existenz durch die finanzielle Abhängigkeit von einer rechtlich nicht anerkannten Beziehung ersetzt, ist hier Vorsicht geboten. Vermutungstatbestände bewirken in der Praxis eine Beweislastumkehr, die Leistungsberechtigte aber frühestens dann treffen darf, wenn die äußeren Umstände der Beziehung einen unbegrenzten Einstandswillen tatsächlich indizieren. Dies ist für jede Vorschrift im Einzelnen zu prüfen.
2. Begrenzter finanzieller Einstandswille, Synergieeffekte des (begrenzt) gemeinsamen Wirtschaftens
Da sich Paarbeziehungen entwickeln, sollte auch das Existenzsicherungsrecht Abstufungen berücksichtigen. Bevor eine ehe- oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft ausreichend gefestigt ist, kann nur ein begrenzter finanzieller Einstandswille angenommen werden. Zwar können schon vorher Vorteile aus dem Zusammenleben und einem teilweise gemeinsamen Wirtschaften entstehen, doch rechtfertigen diese noch keine vollständige Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen untereinander.
Wird das Zusammenleben – in noch nicht gefestigten Paarbeziehungen oder mit anderen Personen – leistungsmindernd berücksichtigt, ist die bisherige Orientierung am individuell Erwartbaren nach dem SGB II (§ 9 Abs. 5) und dem SGB XII (§ 39 Satz 1) sinnvoll. Die unterschiedlichen Maßstäbe zur Bestimmung dieses Erwartbaren sollten vereinheitlicht werden; hier hat sich der Maßstab der BürgergeldVO zu § 9 Abs. 5 SGB II bewährt. Anrechenbar ist danach die Hälfte desjenigen Einkommens, das den doppelten Regelbedarf und die eigenen Kosten der Unterkunft übersteigt.
E. Bedarfsdeckende Pauschalen im Existenzsicherungsrecht (Empfehlung 8 und 10)
Bei einer stärkeren Pauschalierung im Existenzsicherungsrecht (Empfehlung 8) muss darauf geachtet werden, dass die Pauschalen angemessen hoch sind und zu keiner Unterdeckung führen Die Empfehlung der Kommission, bei einer Pauschalierung das Schutzniveau beizubehalten und das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen, ist auch verfassungsrechtlich zwingend. Bei Pauschalierungen sollten zudem Härtefallregelungen eingeführt werden.
Für die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche empfiehlt der djb anders als die Kommission (Empfehlung 10), die Leistungen für Mittagessen, Schulbeförderung und die Teilhabepauschale von 15 € im Regelbedarf zu berücksichtigen und diesen für Kinder und Jugendliche pauschal zu erhöhen. Damit würde der Verwaltungsaufwand noch weiter reduziert als bisher von der Kommission durch Belegevorhaltepflicht und App-Lösung vorgesehen. Auch wäre sichergestellt, dass auf die hohe Nichtinanspruchnahmequote von bundesweit über 80%[13] effektiv reagiert wird und anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche die Leistung tatsächlich erhalten. Die Leistungen für Ausflüge, Klassenfahrten und Lernförderung können, wie von der Kommission vorgeschlagen, über die App-Lösung vereinfacht werden. Wie die Kommission, so betont auch der djb die Wichtigkeit von teilhabeermöglichender sozialer Infrastruktur.
F. Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und SGB II-Leistungen abschaffen (Empfehlung 13 und 14)
Der djb unterstützt die Empfehlung 13 und 14 zum Unterhaltszuschuss. Der Parallelbezug von Unterhaltsvorschuss und Grundsicherung führt zu bürokratischem Aufwand für Alleinerziehende, der so beseitigt werden kann. Doch muss die Leistungshöhe für Alleinerziehende gleichbleiben; es darf keine Verschlechterung durch die Beendigung des Parallelbezugs entstehen. So muss dafür Sorge getragen werden, dass der Unterhaltsrückgriff nicht dem alleinerziehenden Elternteil und damit regelmäßig Frauen aufgebürdet wird, sondern effizient von einer Stelle organisiert wird, damit der barunterhaltspflichtige Elternteil der Kindesunterhaltspflicht nachkommt, wenn es leistungsfähig ist. Der djb begrüßt daher die Empfehlung 14, wonach eine einheitliche Stelle in den Ländern für den Unterhaltsrückgriff für alle Sozialleistungen (Unterhaltsvorschuss, SGB II, SGB XII) zuständig sein soll.
G. Geschlechtergerechte Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung (Empfehlung 18–26)
Die Empfehlungen zur Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung, insbesondere zur Einführung des Once-Only-Prinzips, sind positiv zu bewerten.[14] Eine sorgfältige, datenschutzsensible Umsetzung vorausgesetzt, profitieren besonders Personen mit knappen Alltagsressourcen von Plattformlösungen und hybriden Beratungsangeboten. Nicht in allen Familien ist jedoch der Zugang zu digitalen Angeboten, der sowohl technische Ausstattung als auch digitalen Kompetenzen voraussetzt, sichergestellt. Die digitale Ausstattung im Beruf fehlt bei 30 Prozent der Vollzeitbeschäftigten und bei 48 Prozent der Teilzeitbeschäftigten, zudem erhalten Teilzeitbeschäftigte seltener Geräte für mobiles Arbeiten als Vollzeitbeschäftigte.[15] Damit werden überwiegend Frauen benachteiligt. Dazu kommt die Geschlechterdifferenz von 6 Punkten beim Digital-Index, d.h. dem Digitalisierungsgrad der Bevölkerung bei Zugang, Grundeinstellung, Kompetenz und Nutzung, und 10 Prozentpunkten beim Resilienzindikator, d.h. der Anpassungs- und Zukunftsfähigkeit im digitalen Wandel. Das unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung sicherzustellen, dass auch für Frauen keine Zugangshemmnisse entstehen.[16] Ein gutes Beratungsangebot vor Ort bleibt unverzichtbar.
Hinsichtlich der Empfehlung 23 weist der djb auf die Gefahr von Diskriminierung in algorithmischen Entscheidungssystemen (allgemein: KI-Systeme) hin. Ihre Qualität ist wesentlich von den verwendeten Daten abhängig, die diskriminierend sein können (sog. „biased training data“). Dann werden gewachsene Ungleichheiten perpetuiert und neue geschaffen.[17] Solche algorithmischen Diskriminierungsgefahrenund -risiken müssen adressiert und aktiv verhindert werden.
Im Übrigen müssen Datenschutz und die Kontrolle über eigene Daten sichergestellt werden. Zur Einhaltung des durch die DSGVO garantierten Schutzniveaus sollten personenbezogene Daten grundsätzlich in der Europäischen Union gespeichert werden.
[1] So auch schon im djb-Policy Paper 25-32 „Einfach. Fair. Geschlechtergerecht. Für ein unbürokratisches Sozialrecht“ vom 02.10.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-32.
[2] djb, Checkliste für eine geschlechtergerechte Sozialstaatsreform – zu Händen der Kommission zur Sozialstaatsreform, 17.09.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-28.
[3] djb, Stellungnahme 22-24 zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz), 02.11.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-24.
[4] Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform vom 27. Januar 2026,
[5] Vgl. oben Fn. 2.
[6] Vgl. oben Fn. 2.
[7] djb, Stellungnahme 24-13, Einigungsvorschlag zum politischen Anliegen einer Kindergrundsicherung, 10.04.2026, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-13.
[8] Vgl. oben Fn. 2.
[9] EuGH vom 3.7.1974 – Rs. 9/74 „Casagrande“.
[10] Geis-Thöne, Institut der deutschen Wirtschaft 2025, S. 29, 32.
[11] Ebd., S. 23.
[12] Siehe bereits Fn. 1.
[13] Siehe dazu Paritätische, https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Seiten/Presse/docs/expertise_BuT-2025.pdf (letzter Abruf: 18.05.2026).
[14] Zu geschlechtergerechten Digitalisierung, algorithmischer Diskriminierung und weiteren Themen, s. djbZ 4/2021, S. 147-200, https://doi.org/10.5771/1866-377X-2021-4.
[15] vgl. Dritter Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/30750, S. 29, abrufbar unter: https://www.dritter-gleichstellungsbericht.de/. (letzter Abruf: 18.05.2026).
[16] vgl. D21-Digital-Index 2024/25, S. 12.
[17] vgl. Spiecker gen. Döhmann/Towfigh, Automatisch benachteiligt – Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und der Schutz vor Diskriminierung durch algorithmische Entscheidungssysteme, Rechtsgutachten im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, April 2023, S. 22, 25 f., abrufbar unter: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/schutz_vor_diskriminierung_durch_KI.pdf?__blob=publicationFile&v=10 (letzter Abruf: 18.05.2026).