Der vorliegende „Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ begegnet schwerwiegenden familienrechtlichen sowie grund- und menschenrechtlichen Bedenken. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) rät deshalb eindringlich davon ab, das Vorhaben so umzusetzen.[1]
Die Einordnung der Neuregelungen in das Aufenthaltsgesetz ist nicht plausibel. Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung ist kein materielles Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht, sondern genuines Familienrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert ist. Was als aufenthaltsrechtliche Regulierung erscheint, hebelt das geltende Familienrecht in seinen Grundfesten aus. Sollte das Gesetz in Kraft treten, wird für Kinder ausländischer oder binationaler Eltern ein „Sonderfamilienrecht“[2] eingeführt, dass die rechtliche Absicherung von Kindern zum Zeitpunkt der Geburt faktisch unmöglich machen wird.
A. Die bisherige Regelung der Vaterschaftsanerkennung
Das Familienrecht dient der Absicherung von Familien. Aufgabe des Abstammungsrechts insbesondere mit seinen primären Zuordnungsregelungen der Vaterschaft in § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist es, einem Kind zum Zeitpunkt seiner Geburt rechtsverbindlich diejenigen Personen zuzuordnen, die für das Kind die rechtliche Verantwortung tragen und von denen das Kind seinen Personenstand (Familienname, Staatsangehörigkeit) ableitet. Das Familienrecht bedient sich dazu einfach feststellbarer Kriterien: die Ehe mit der Mutter (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder, wenn die Mutter unverheiratet ist, die Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist die öffentlich beurkundete Willenserklärung eines Mannes, dass er die Vaterschaft eines ganz bestimmten Kindes anerkennt sowie die ebenfalls öffentlich beurkundete Zustimmung der Mutter. Eine Klärung der leiblichen Abstammungsverhältnisse erfolgt nicht; sie wäre auch kontraproduktiv, weil das Ziel des Abstammungsrechts gerade ist, die Familien und vor allem die Kinder zügig abzusichern. Der rechtliche Status soll nicht auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bleiben.
Wenn diese materiellen Voraussetzungen (Anerkennungserklärung + Zustimmung + Beurkundung beider Erklärungen) vorliegen, wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam.[3] Es ist weder notwendig nachzuweisen, dass eine leibliche Vaterschaft besteht, der Anerkennende genug Geld hat, um Unterhalt zu zahlen, oder dass der Anerkennende und die Mutter einen gemeinsamen Haushalt führen.
In internationalen Familienkonstellationen kann sich die rechtliche Vaterschaft zudem nicht nur auf Grundlage des deutschen Rechts ergeben, sondern zusätzlich auch über das Heimatrecht des Vaters, vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Es handelt sich um gleichwertige Anknüpfungsalternativen. Im Sinne des Günstigkeitsprinzips ist diejenige Rechtsordnung zu Grunde zu legen, nach der das Kind in internationalen Elternkonstellationen am einfachsten einen (zweiten) rechtlichen Elternteil erhält.
Die Eintragung in das Geburtenregister, sprich der standesamtliche Registrierungsvorgang, hat keine konstitutiveWirkung.[4] Das heißt, die Vaterschaft ist rechtlich wirksam und in Kraft, auch wenn das Standesamt die Geburtsbeurkundung verweigert.
B. Problematiken der geplanten Neuregelung
Laut dem Gesetzentwurf soll die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zukünftig von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig sein, wenn zwischen den Eltern ein sog. Aufenthaltsrechtsgefälle besteht.
Das Vorhaben bricht mit den geltenden Prinzipien des Familienrechts und schafft dadurch rechtliche Unklarheiten und Inkonsistenzen, die sich in der Praxis in jedem Fall zu Lasten der betroffenen Familien und vor allem zu Lasten der Kinder auswirken werden.
Die beabsichtigte Neuregelung wird gravierende Auswirkungen auf die Absicherung von Kindern haben, denn die rechtliche Zuordnung ihrer Eltern wird auf unbestimmte Zeit verhindert (I.). Familien werden in verfassungswidriger Weise unter Generalverdacht gestellt, ohne dass für diese weitreichenden Rechtsbeschränkungen überhaupt ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf nachgewiesen wäre (II.). Die mit dem Gesetz einhergehenden schwerwiegenden Eingriffe in familiäre Grund- und Menschenrechte sind nicht gerechtfertigt (III.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber mildere Mittel zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass Vaterschaftsanerkennungen nicht aus sachfremden Motiven erfolgen (IV.).
I. Reale Auswirkungen auf die Praxis der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung
Die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung soll zukünftig von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängen, wenn zwischen den Eltern ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ besteht. Damit wird die rechtliche Absicherung des Kindes geknüpft an ein persönliches Merkmal seines Elternteils (Herkunft/Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsstatus) und von der staatlichen Zustimmung abhängig gemacht.
1. Keine Vaterschaft qua Geburt
Den allermeisten der betroffenen Kinder – laut Gesetzentwurf geschätzt 65.000 Kinder pro Jahr – wird dadurch zukünftig faktisch jede Möglichkeit verwehrt, zum Zeitpunkt der Geburt durch zwei rechtliche Eltern abgesichert zu werden. Denn bis auf die Regelbeispiele des § 85a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E greifen sämtliche Tatbestandsmerkmale, die die Zustimmung der Ausländerbehörde von vornherein entbehrlich machen sollen, erst nachgeburtlich ein.
Auch die in § 85b Abs. 3 RefE vorgesehenen Vermutungstatbestände, in denen die Zustimmung der Ausländerbehörde unproblematisch erteilt werden soll, werden nicht zu einer schnellen Statussicherheit des Kindes führen. Die Vermutungsfälle sind entweder – insbesondere für Elternteile mit einer Wohnortauflage – per se unerfüllbar und können abermals erst Monate nach der Geburt nachgewiesen werden.
2. Statusunsicherheit über viele Jahre
Der rechtliche Status der Eltern-Kind-Zuordnung wird dadurch absehbar für die meisten betroffenen Kinder auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bleiben. Die Prüfung der Ausländerbehörde soll zwar maximal vier Monate dauern (§ 85c Abs. 2 AufenthG-E). Faktisch kann dieser Zeitraum aber durch vorgesehene Hemmungstatbestände und durch Anforderung von weiteren Nachweisen seitens der Ausländerbehörde quasi beliebig verlängerbar sein.[5]
Selbst wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde irgendwann erteilt wird, oder die vorgesehene Zustimmungsfiktion greift, ist der Schwebezustand für die Familie nicht beendet. Denn die Zustimmung soll bis fünf Jahre nach der Eintragung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können (§ 85d Abs. 2 und 3 AufenthG-E). Die Rücknahme der Zustimmung soll dabei mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen (§ 85d Abs. 4 AufenthG-E). Dagegen eingelebte Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, sind mithin sofort vollziehbar (vgl. Begründung, S. 67-68). Daneben ist eine Feststellung der Unwirksamkeit auch wegen fehlender Zustimmung der Ausländerbehörde bis zu fünf Jahre lang möglich (§ 1598 Abs. 2 BGB-E), selbst wenn die Betroffenen nicht auf die Notwendigkeit der Zustimmung durch die Ausländerbehörde hingewiesen wurden oder sich im Nachhinein kein „Missbrauchsfall“ feststellen lässt.[6]
Der vorliegende Gesetzentwurf wird also dazu führen, dass über gelebten Fürsorgeverhältnissen in Familien mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus über viele Jahre das Damoklesschwert ihrer rechtlichen Unwirksamkeit schwebt. Das betrifft nicht nur die Frage, wer als Elternteil in der Geburtsurkunde eingetragen ist, sondern sämtliche Folgewirkungen, die sich daraus ergeben. Damit ist nicht weniger als die komplette Elternverantwortung für das Kind (Unterhalt, Sorgerecht, im schlimmsten Fall Erb- und Pflichtteilsrechte) sowie der Personenstand des Kindes (Familienname, Staatsangehörigkeit) auf unbestimmte Zeit unsicher. Hier unterläuft der Gesetzentwurf die Grundfesten des Familienrechts, das gerade sicherstellen soll, dass die Statusverhältnisse des Kindes möglichst unmittelbar zum Zeitpunkt seiner Geburt geklärt sind.
3. Verantwortungsübernahme und gelebte Vater-Kind-Beziehung wird erschwert bis unmöglich gemacht
Der Gesetzentwurf verkennt, dass gelebte Fürsorgeverhältnisse für ein Kind auf rechtliche Absicherung angewiesen sind. So sind es gerade in Fällen von Familien mit einem „aufenthaltsrechtlichen Gefälle“ oftmals staatliche Regulierungen, die eine gemeinsame Anmeldung bzw. gar ein Zusammenleben von Kind und Eltern verhindern (vgl. etwa Wohnsitzauflage). Umgekehrt ermöglicht die Stabilisierung der aufenthaltsrechtlichen Situation ein Zusammenleben oftmals erst sowie eine Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit und senkt ggfs. Sozialleistungen.[7]
4. Fachfremde und überlastete Behörden und Gerichte
Das Vorhaben will die „Missbrauchs“-Prüfung aus dem Beurkundungsverfahren herauslösen. Dadurch sollen die Beurkundungsstellen von der Prüfung fachfremder (ausländerrechtlicher) Materie entlastet werden. Demgegenüber soll nun aber den Ausländerbehörden die Prüfung von für sie fachfremden, im Kern familienrechtlichen Fragen auferlegt – wie etwa das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind oder unterhaltsrechtlicher Fragen. Der Deutsche Caritasverband und andere haben zu Recht darauf hingewiesen, dass zu erwarten ist, „dass für die Ausländerbehörden auch in diesen fachfremden Fragen ihre ordnungsrechtliche Ausrichtung bestimmend ist und das Ausländerrecht über das Kindeswohl gestellt wird.“[8]
Der Gesetzentwurf schafft mehr Bürokratie, statt diese abzubauen. Denn in jedem Fall einer Familienkonstellation mit „Aufenthaltsrechtsgefälle“ wird die Ausländerbehörde zukünftig eine Prüfung durchführen müssen – und sei es alleine, um den Abstammungsnachweis zu registrieren und die Nicht-Erforderlichkeit eines Zustimmungsnachweises zu verfügen. Der dadurch erzeugte Verwaltungsaufwand wird enorm sein. Dabei sind die Ausländerbehörden „bis an die Grenzen der Dysfunktionalität belastet“[9] und schon jetzt „praktisch bundesweit nicht mehr in der Lage …, ihre gesetzlichen Aufgaben in einem zumutbaren Zeitaufwand zu bewältigen“.[10]
Wie gerade diese Behörde in der Lage sein soll, die durch den Gesetzentwurf geplante weitere Mehrbelastung zu bewältigen, ist unklar.
II. Verfassungswidriger Generalverdacht ohne Evidenz
In § 85a Abs. 1 AufenthG-E wird Anwendungsbereich der beabsichtigten Neuregelung, das sog. „Aufenthaltsrechtsgefälle“ zwischen der Mutter eines Kindes und dem anerkennenden Vater definiert. Es handelt sich um einen außerordentlich weiten Anwendungsbereich, der pauschal Elternkonstellation mit ungleichen Aufenthaltsstatus als potentielle Missbrauchsfälle einstuft (1.). Für diesen Generalverdacht gibt es keine valide Datenbasis – im Gegenteil, der Gesetzentwurf selbst basiert auf einer Erhebung, derzufolge in 6 von 7 Verdachtsfällen gerade kein „Missbrauch“ festgestellt werden konnte (2.).
1. Viel zu weiter Anwendungsbereich des Gesetzes
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2013 klargestellt, dass es „verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen“ ist, wenn gesetzliche Regelungen
„nicht verheiratete, ausländische oder binationale Elternpaare, die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, generell dem Verdacht aussetzen, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen belasten […].”[11]
Einen Verzicht auf die rechtliche Vaterschaft hat das Bundesverfassungsgericht nur dann als zumutbar erachtet, „wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt“ und bemängelt, dass die damalige Regelung „so weit formuliert [war], dass sie nicht hinreichend genau allein solche Vaterschaftsanerkennungen erfassen“ konnte.[12] Im Einzelnen führte das Bundesverfassungsgericht aus:
„Der Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung ist nur dann zumutbar, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung eines besseren Aufenthaltsstatus unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen zielt. Andernfalls kann den Eltern ein Verzicht nicht zugemutet werden, weil ihnen damit eine Form familienrechtlicher Statusbegründung genommen würde, die allen anderen Paaren in gleicher Lage ohne Weiteres offen steht.“[13]
Und weiter:
„Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung hingegen nicht gezielt gerade zur Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts, rechtfertigen es das staatsangehörigkeits- und das aufenthaltsrechtliche Gesetzesziel der Regelungen zur Behördenanfechtung nicht, den Betroffenen zuzumuten, auf die vom Gesetzgeber ansonsten ohne Ansehung der Motive eingeräumte Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung zu verzichten, die allen anderen Paaren in genau gleicher Lage offensteht.“[14]
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe haben sich nicht geändert. Das Bundesverfassungsgericht hatte damals den nachträglichen Wegfall des Status durch Behördenanfechtung geprüft – und dafür enge Grenzen gesetzt. Wenn die nachträgliche Anfechtung schon nicht in dem breiten Anwendungsbereich gerechtfertigt ist, dann gilt das erst recht, wenn die Statusbegründung zukünftig gar nicht möglich sein soll, allein, weil ein Aufenthaltsgefälle besteht und ohne dass ein konkreter Einzelfall-bezogener Anhaltspunkt vorliegt, dass die Anerkennung allein und „gerade auf die Erlangung eines besseren Aufenthaltsstatus unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen zielt.“
Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass und wie ein so weitgehender Anwendungsbereich einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten könnte.
2. Fehlende empirische Grundlage und Zahlen, die einen weitreichenden Verdacht gerade nicht begründen
Ein derartiger Generalverdacht bedürfte zudem einer validen empirischen Grundlage, die der Gesetzentwurf jedoch nicht enthält.[15]
Auch diesbezüglich hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2013 beanstandet, dass „eine besondere Dringlichkeit, aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennungen zu bekämpfen, nicht erkennbar geworden ist.“[16] Bis heute hat der Gesetzgeber keinerlei überprüfbare Datengrundlage für sein Vorhaben. Die fragwürdige Datenbasis, auf die sich der Gesetzentwurf stützt, kann den pauschalen Generalverdacht gegen alle Familien mit einem aufenthaltsrechtlichen Statusgefälle nicht begründen.[17]
Laut Bundesregierung[18] sollen Ausländerbehörden in den Jahren 2018 bis 2021 insgesamt 1.769 gemeldete Verdachtsfälle bearbeitet haben. Nach der Prüfung sollen sich innerhalb von vier Jahren rund 290 Fälle als „missbräuchlich“ herausgestellt haben. Abgesehen davon, dass die selektive und nicht nachprüfbare „Erhebung“ kein Fundament sein kann, um den enorm weiten Anwendungsbereich und die damit verbundenen schwerwiegenden und tiefgreifenden Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen – in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle, rund 6/7, hat sich der Verdacht ja gar nicht bestätigt.
Mithin belegt selbst die dünne Datendecke des Gesetzgebers, dass kein Handlungsbedarf besteht, der eine völlige Umwälzung des Abstammungsrechts für alle Familien mit einem statusrechtlichen Aufenthaltsgefälle begründen könnte.
III. Verletzung von Grund- und Menschenrechten
Im deutschen Grundgesetz steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 6 Abs. 1 GG gilt als „Generalnorm“ sowie als „wertentscheidende Grundsatznorm“ für das gesamte Familienrecht. Das Recht, eine Familie zu gründen, ist auch ein Menschenrecht, ausdrücklich normiert in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Art. 12 Abs. 3 AEMR gewährleistet den Schutz der Familie „durch Gesellschaft und Staat“. Vergleichbare Rechte enthalten Art. 17 Abs. 1 und 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 10 Nr. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Die Staaten haben demnach das Privat- und Familienleben zu achten und vor willkürlichen Eingriffen zu schützen. Gleiches verbürgen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie Auch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Zudem schützt Art. 9 GRCh das Recht, eine Familie zu gründen, und gewährleistet Art. 33 Abs. 1 GRCh den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie.
Mit diesem besonderen Schutz der Familie ist das Recht der Eltern-Kind-Zuordnung untrennbar verbunden. Der Staat ist verpflichtet, die rechtliche Elternschaft vorzusehen sowie die Pflege und Erziehung des Kindes vorrangig durch seine Eltern sicherzustellen. So normiert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Pflege und Erziehung der Kinder als „natürliches Recht“ der Eltern und als „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Das Elternrecht dient jedoch nicht der Selbstverwirklichung der Eltern. „Es ist – primär – Recht im Interesse und zum Wohle des Kindes“[19] und insofern „fremdnützig“[20] und „altruistisch geprägt“[21].
Obwohl der vorliegende Gesetzentwurf zur besseren Verhinderung sogenannter missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft umfassend und tiefgreifend in alle diese grund- und menschenrechtlichen Schutzgüter eingreift, findet sich dazu keinerlei Auseinandersetzung in der Gesetzesbegründung. Das ist fatal, denn damit verschweigt der Entwurf die mit ihm einhergehenden massiven Rechtsverletzungen.
Nachfolgend soll dies nur exemplarisch anhand der Verstöße gegen das Kindeswohlprinzip (1.), das Diskriminierungsverbot (2.) sowie den Schutz der Familie (3.) erläutert werden.
1. Verstoß gegen das Kindeswohl als Leitprinzip
Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) verpflichtet Gesetzgebungsorgane, Verwaltungsbehörden und Gerichte, bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Ähnlich statuiert Art. 24 Abs. 2 GRCh, dass öffentliche und private Einrichtungen bei allen kindbezogenen Maßnahmen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen haben. Das Grundgesetz spricht zwar nicht vom Kindeswohl; es wird aber als „zentrale Leitidee“[22] des familienrechtlichen Grundrechtsschutzes angesehen.[23] Dabei kommt den Eltern für die Verwirklichung der universalen Rechte des Kindes eine Schlüsselrolle zu. Denn sie sind es, die das Kind bei der Ausübung dieser Rechte gemäß Art. 5 der UN-Kinderrechtskonvention „in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“ haben. Art. 7 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten auch, jedes Kind „unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen“. Der Artikel anerkennt zudem „das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.“
Gegen diese kindbezogenen Verpflichtung verstößt der Gesetzentwurf in mehrfacher Hinsicht, indem das Kindeswohl an keiner Stelle als Leitschnur der Regelungen dient oder auch nur angemessen in die Erwägungen einbezogen wird.
Das Abstammungsrecht dient dem Kindeswohl, denn es ermöglicht in seiner bisherigen Ausgestaltung eine schnelle und eindeutige Zuordnung zu zwei Eltern unmittelbar, wenn das Kind geboren wird. Der Status des Kindes soll nicht lange in der Schwebe bleiben, denn an der rechtlichen Elternschaft hängen unzählige Folgerechte des Kindes – etwa auf Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Erb- und Pflichtteilsrecht, Elterngeld- und Elternzeit-Ansprüche der Eltern sowie Personenstandsaspekte des Kindes (Familienname und Staatsangehörigkeit). Gerade weil am Status der Eltern-Kind-Zuordnung so weitreichend umfassende Rechtspositionen des Kindes hängen, ist es unter Kindeswohlgesichtspunkten in jedem Fall besser für das Kind, wenn es einen rechtlichen Vater erhält, als wenn die zweite Elternstelle frei bleibt, obwohl ein Mann mit Zustimmung der Mutter zu öffentlicher Urkunde die Vaterschaftsanerkennung erklärt hat. Es entspricht daher nicht dem Kindeswohl, die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung unter den Zustimmungsvorbehalt der Ausländerbehörde zu stellen, denn für das Kind ist der damit verbundene Schwebezustand nur nachteilig.
Soweit der Gesetzentwurf meint, das Kindeswohl erfordere es, sicherzustellen, dass kein „falscher“ Vater zugeordnet wird, instrumentalisiert er das Kindeswohlargument in unzulässiger und unzutreffender Weise. Die primäre Eltern-Kind-Zuordnung knüpft bislang gerade nicht an den Nachweis der leiblichen Abstammung an. Die rechtliche Zuordnung soll nicht unnötig und zu Lasten der Absicherung des Kindes erschwert werden.[24] Dem Kindeswohl ist vielmehr durch die geltenden Regelungen des Abstammungsrechts, namentlich des Anfechtungsrechts (sog. Sekundärebene) auch dahingehend umfassend und besser entsprochen, als es eine fehlerhafte Zuordnung nachträglich korrigieren kann. Sollte sich im Nachhinein nachteilig für das Kind herausstellen, dass die Vaterschaftszuordnung auf Grund der Anerkennung keinen Bestand haben soll, können alle Familienmitglieder und der leibliche Vater im Wege der Anfechtung eine Korrektur erlangen. Diese nachträgliche Anfechtungsmöglichkeit ist aus Kindeswohlgründen auch die vorzugswürdige Lösung, weil sie ermöglicht, eine Vaterschaft bestehen zu lassen, auch wenn Anfechtungsgründe vorliegen. Damit können das Kind und seine Eltern selbstbestimmt an etablierten Statuspositionen festhalten.
Auch mit Blick auf die langjährige Unsicherheit und die umfassende Rücknahmemöglichkeit der Zustimmung missachtet der Gesetzentwurf das Kindeswohl. Es ist mit dem Kindeswohl nicht begründbar, einem Kind auch Jahre nach einer etablierten Vaterschaftszuordnung den rechtlichen Status durch staatliche Veranlassung rückwirkend zu entziehen.
2. Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot auf Grund der Abstammung und der Herkunft
Der Entwurf schließt Eltern mit „aufenthaltsrechtlichem Gefälle“ sowie ihre Kinder von der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ohne staatliche Bevormundung aus. Für Eltern mit beiderseits deutscher Staatsangehörigkeit und deren Kinder gilt dies nicht. Sie können wirksam eine rechtliche Vaterschaft ohne staatliche Mitwirkung begründen – unabhängig davon, aus welchen Motiven eine Vaterschaftsanerkennung in diesen Fällen erfolgte. Bereits dies stellt eine mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar.
Die Ungleichbehandlung verdichtet sich zu einer Diskriminierung, denn sie knüpft an pönalisierte Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an, namentlich die Abstammung des Kindes sowie die Herkunft seiner Eltern.
Für die abstammungsrechtliche Versagung eines zweiten Elternteils hat das Bundesverfassungsgericht einen „gegenüber dem bloßen Willkürverbot deutlich strengere[n] Prüfungsmaßstab“ angewendet, weil dadurch „für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes“ betroffen sind.[25] Regelungen des Abstammungsrechts, die unmittelbar ein Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG anknüpfen oder mittelbar darauf Bezug nehmen, kann regelmäßig nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Allein die „Durchsetzung staatsangehörigkeits- und aufenthaltsrechtlicher Steuerungsziele“[26] vermag den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich dabei weder um Verfassungsgüter noch ist ersichtlich, dass das Vorhaben Menschen in ihren Grundrechten stärken oder schützen würde. Ganz im Gegenteil: Durch das Vorhaben werden zahlreiche Grundrechte der betroffenen Familien verletzt und wird dem Kind ein rechtlich vollwertiger Elternteil vorenthalten.
3. Nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich der Familie
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vermeintlich eine gewisse Privilegierung der leiblichen Vaterschaft vor. So soll nach § 85a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E das Zustimmungserfordernis entfallen, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung (S. 46) müssen die Eltern dem Standesamt dazu das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vorlegen. Pränatale Vaterschaftstests sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 GenDG gesetzlich verboten, so dass dieser Nachweis von vornherein erst nachgeburtlich erbracht werden kann.
Bemerkenswerterweise führt der Gesetzentwurf aus, dass den Familien aus Gründen der Rechtssicherheit trotz Vorlage eines Abstammungsnachweises beim Standesamt ein ausländerbehördliches Prüfverfahren anzuraten sei (§ 85a Abs. 3 AufenthG-E).[27] Damit verweist der Gesetzentwurf faktisch doch alle Familien, denen an einer verbindlichen Aussage über die Wirksamkeit der familiären Statusverhältnisse gelegen ist, auf den Weg der behördlichen Überprüfung.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine staatlich veranlasste Abstammungsklärung grundrechtlichen Bedenken begegnet und „bereits die Abstammungsklärung an sich in das Recht des Kindes und der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 GG eingreift.“[28] Dazu führte das Gericht aus:
„Denn falls eine sozialfamiliäre Beziehung zum Vater besteht, belastet die Durchführung des familiengerichtlichen Anfechtungsverfahrens, in dem die gesamte familiäre Situation einer staatlichen Prüfung unterzogen und die biologische Vaterschaft in Frage gestellt wird, die soziale Beziehung zwischen den Betroffenen. Die Belastung ist besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellt, dass der rechtliche Vater trotz sozial-familiärer Beziehung nicht biologischer Vater des Kindes ist.“[29]
In der Verbändebeteiligung zum aktuellen Gesetzentwurf haben verschiedene zivilgesellschaftliche Akteure darauf hingewiesen, dass es mitunter gute Gründe geben kann, keinen DNA-Test zu machen, vor allem dann, wenn familiäre Strukturen gefährdet werden, z.B. bei sexuellen Übergriffen auf der Flucht.[30] Insofern dient die voraussetzungsarme Ausgestaltung der Vaterschaftsanerkennung nicht nur dem Wohl von Kindern, sondern auch von Müttern und Vätern. Diese Schutzwirkung wird geschwächt, soweit es nur noch durch einen Abstammungstest möglich ist, einem Missbrauchsprüfungsverfahren zu entgehen. Im ungünstigsten Fall könnte die geplante Regelung betroffene Mütter aus Angst vor innerfamiliären Spannungen sogar davon abhalten, eine Vaterschaftsanerkennung einzuleiten.[31]
Abgesehen davon fehlt auch hier die Rechtfertigung für den Eingriff in das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familienleben. Auch hier sind keine tragfähigen und hinreichend gewichtigen Gründe ersichtlich, die eine generelle Überprüfung der leiblichen Abstammungsverhältnisse als Voraussetzung der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung rechtfertigen könnten.
IV. Mildere Mittel
Die bekannt gewordenen Einzelfälle sogenannter „missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen“ lassen sich mit dem geltenden Recht in den Griff bekommen. Der djb fordert deshalb, zunächst die Möglichkeiten auszuschöpfen, den Vollzug von § 1597a BGB wirksamer zu gestalten und die Rechtswirkungen der Abstammung zur Wirkung zu bringen.
Allein Vollzugsprobleme, wie sie dem § 1597a BGB zugeschrieben werden, sind kein Grund, von einer Regelung Abstand zu nehmen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die im vorliegenden Gesetzentwurf beschriebene Schwäche der derzeitigen Regelung auch die beabsichtigte Neuregelung teilt, namentlich die fehlende aufenthaltsrechtliche Sachkompetenz der familienrechtlichen Behörden sowie die fehlende familienrechtliche Kompetenz der Ausländerbehörden. Die sorgsame Prüfung, wie beurkundende Stellen in die Lage versetzt werden können, ihre Pflichten aus § 1597a BGB zu erfüllen, wären vor einer Neuregelung vorrangig.
Auf einen weiteren Aspekt hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Behördenanfechtung hingewiesen:
„Dass sich die Vaterschaftsanerkennung praktisch nicht zum extensiv genutzten Instrument der Aufenthaltssicherung unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen entwickelt hat, dürfte nicht zuletzt darauf beruhen, dass die anerkennenden Väter ein erhebliches Risiko eingehen, dauerhaft unterhaltsrechtlich belangt zu werden. Die Vaterschaftsanerkennung führt zur rechtlich vollgültigen Vaterschaft. Mit ihr ist auch und gerade im Fall fehlender häuslicher Gemeinschaft eine unter Umständen lang währende Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verbunden, die gegebenenfalls staatlich durchsetzbar ist. Mittellosigkeit schützt den Vater allenfalls begrenzt vor dieser Zahlungspflicht. Der Vater eines minderjährigen Kindes ist gemäß § 1601, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig und deshalb verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Dies zwingt den Unterhaltspflichtigen zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. Unterlässt es der Unterhaltsverpflichtete, einer ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden ihm auch fiktiv erzielbare Einkünfte zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 20 ff.; stRspr). Im Übrigen stehen dem Staat auch jenseits des familiengerichtlichen Unterhaltsverfahrens des unterhaltsberechtigten Kindes Mittel zur Verfügung, die Unterhaltspflichten durchzusetzen und so indirekt Druck gegen eine Praxis aufenthaltsrechtlich motivierter Gefälligkeitsanerkennungen zu entfalten. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach § 170 StGB[32] strafbewehrt. Zudem haben die Sozialbehörden im Fall der Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch das Kind Mittel an der Hand, die unterhaltsrechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung spürbar werden zu lassen, indem sie die auf sie übergehenden Unterhaltsforderungen gegenüber dem Anerkennenden durchsetzen.“[33]
Diese Möglichkeiten wären im Vergleich zu einer pauschalen Überprüfung aller Familien mit unterschiedlichen Aufenthaltsrechten die sehr viel milderen Mittel, um dem Regelungsanliegen des Gesetzes präziser gerecht zu werden. Dass der Gesetzgeber diese Möglichkeiten überhaupt erwogen hat geschweige denn jemals in der Praxis umgesetzt hätte, ist nicht erkennbar.
C. Umfassende Reform des Abstammungsrechts
Während das geltende Abstammungsrecht tatsächlich dringend reformbedürftig ist, weist das hiesige Vorhaben in eine völlig falsche Richtung, indem es die rechtliche Absicherung von Familien restriktiver macht. Die rechtliche Vaterschaft wird absehbar auf den Aspekt der leiblichen Abstammung reduziert und soziale, übereinstimmend intendierte Fürsorgeverantwortung von Männern wird abgewertet. Dabei müsste es im Sinne gelebter Familien und Verantwortungsbeziehungen darum gehen, das Abstammungsrecht endlich so auf die Höhe der Zeit zu bringen, so dass alle Kinder zum Zeitpunkt ihrer Geburt die gleichen Rechte durch Eltern haben. Dieses Ziel konterkariert der vorliegende Gesetzentwurf, indem er die rechtliche Absicherung von Kindern weiter erschwert.
Dr. Lucy Chebout
Berlin , 23. März 2026
[1] Vgl. auch die Stellungnahmen AWO Bundesverband e.V., Deutscher Anwaltverein durch die Ausschüsse Migrationsrecht und Familienrecht, Deutscher Caritasverband e.V., Diakonie Deutschland, Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V., LSVD Bundesverband, Der Paritätische Gesamtverband, PRO ASYL, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V., Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. Die nachfolgenden Ausführungen basieren zudem auf der djb-Stellungnahme 25-36 vom 24.11.2025 sowie auf der djb-Stellungnahme 24-19 vom 21.05.2024.
[2] Vgl. Stellungnahme Deutscher Caritasverband, S. 2.
[3] Zu den Ausnahmen s. § 1598 Abs. 1 BGB. Unwirksamkeitsgründe sind etwa die fehlende Zustimmung der Mutter oder eine entgegenstehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes.
[4] Vgl. BT-Drs. 16/1831, S. 51.
[5] Vgl. Stellungnahme DIJuF, S. 6.
[6] Vgl. Stellungnahme Deutscher Caritasverband, S. 2
[7] Vgl. Stellungnahme RAV, S. 1.
[8] Vgl. Stellungnahmen Deutscher Caritasverband, S. 3 und Diakonie, S. 6.
[9] Vgl. Stellungnahme Diakonie, S. 6.
[10] Vgl. die Stellungnahmen des Deutschen Anwaltvereins, S. 6-7 sowie Deutscher Caritasverband, S. 2. Der Deutsche Landkreistag geht davon aus, dass die Angaben im Gesetzentwurf zum Vollzugsaufwand „diesen nach Hinweisen aus der Praxis schon deshalb unterschätzen, weil wohl in jedem Fall eine persönliche Vorsprache der Betroffenen erforderlich sein wird“, Stellungnahme Deutscher Landkreistag, S. 1.
[11] BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10 (Behördenanfechtung), Rn. 109.
[12] Ebd. Rn. 46.
[13] BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10 (Behördenanfechtung), Rn. 47.
[14] Ebd.
[15] Mehrere Verbände haben zu Recht darauf hingewiesen, dass lediglich die Informationen von Ausländerbehörden, Standesämter, Auslandsvertretungen und Notariate sowie eines (!) Jugendamtes in die Evaluation der geltenden Rechts eingeflossen sind und der Evaluation jede Nachprüfbarkeit und empirische Untermauerung fehlt. „Vom Missbrauchsverdacht Betroffene oder Beratungsstellen wurden nicht befragt und mögliche negative Auswirkungen auf die Familien durch die Neuregelung damit auch nicht in den Blick genommen.“ Stellungnahme Deutscher Caritasverband, S. 2; ebenso des AWO-Bundesverbands e.V., S. 3.
[16] BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10 (Behördenanfechtung), Rn. 70.
[17] Vgl. auch die Stellungnahmen Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin) und der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, S. 2; des Deutschen Anwaltvereins sowie des Kinderschutzbunds.
[18] „Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 haben Ausländerbehörden insgesamt 1.769 als Missbrauchsverdacht gemeldete Fälle bearbeitet und davon ca. 290 Fälle als missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung festgestellt. Weitere ca. 1.800 Fälle wurden in Auslandsvertretungen geprüft, dort allerdings mit sehr geringer Quote festgestellter missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen. Darüberhinausgehende Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor.“ (BT-Drs. 21/2387, S. 33 und 54.
[19] Jestaedt (2021) Ehe, Familie und Erziehung, Rn. 64.
[20] Statt vieler Brosius-Gersdorf in Dreier, Art. 6 GG, Rn. 310 mwN.
[21] Landenberg-Roberg (2021) Elternverantwortung im Verfassungsstaat, S. 1 mwN.
[22] Robbers in Mangoldt/Klein/Starck, Art. 6 GG, Rn. 145.
[23] So wird vom Kindeswohl als „kindesspezifische Adaption der Menschenwürde“ gesprochen; es sei die „oberste“ bzw. „maßgebliche Richtschnur“ sowie die „grundrechtsdogmatische Mitte des Elternrechts“, vgl. Chebout (2025), Aufgedrängte Natürlichkeit, S. 35 mwN.
[24] Zudem ist es nicht die Aufgabe des Geburtenregisters, die leiblichen Abstammungsverhältnisse abzubilden, vgl. BGH Beschl. v. 10.12.2014, XII ZV 462/13 (Kalifornische Leihmutter), Rn. 63 mwN.
[25] BVerfG Urt. v. 19.2.2013, 1 BvL 1/11 u.a. (Sukzessivadoption), Rn. 73.
[26] BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10 (Behördenanfechtung), Rn. 64.
[27] In diesem Rahmen könnten dann auch zwar auch die Kosten des Abstammungsgutachtens von der Ausländerbehörde übernommen werden. Es ist aber schon im Grundsatz nicht einzusehen, warum überhaupt – die Familien oder der Staat und damit die steuerzahlende Bevölkerung – mit Kosten von bis zu 400 Euro pro Abstammungsgutachten belastet sein sollte.
[28] BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10 (Behördenanfechtung), Rn. 105.
[29] Ebd.
[30] Vgl. Stellungnahme des AWO-Bundesverbands e.V., S. 5.
[31] Vgl. Stellungnahme Deutscher Caritasverband, S. 2
[32] § 170 StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht: (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[33] BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10 (Behördenanfechtung), Rn. 72-73.