Stellungnahme: 26-05


Psychische Gewalt

Stellungnahme vom

 

A. Einleitung

Psychische Gewalt ist eine Form der Gewalt, die den Selbstwert und die Selbstbestimmung Betroffener angreift. Sie spielt eine zentrale Rolle im Kontext häuslicher Gewalt: Sie zwingt die Betroffenen zum Verbleib in Beziehungen, in denen auch andere Formen der Gewalt, wie körperliche Gewalt, verübt werden: zudem werden Betroffene auch nach einer Trennung beeinträchtigt.[1] Psychische Gewalt ist damit wie andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ein Ausdruck ungleicher geschlechtsspezifischer Machtverhältnisse und zugleich ein Mittel, um Menschen zu beherrschen, zu kontrollieren und zu unterwerfen und so bestehende Machtverhältnisse auszunutzen, aber auch zu stabilisieren. Dennoch hat das Phänomen der psychischen Gewalt im gesellschaftlichen und juristischen Diskurs bisher keine nennenswerte Aufmerksamkeit erfahren. Dies kann zu einer Bagatellisierung dieser Gewaltform beitragen, auch weil die Auswirkungen psychischer Gewalt unterschätzt werden. Das schlägt sich auch in den politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von geschlechtsbezogener Gewalt nieder. 

In diesem Papier wird daher das Phänomen der psychischen geschlechtsbezogenen Gewalt beleuchtet und im Hinblick auf das Strafrecht und das soziale Entschädigungsrecht untersucht. Dies offenbart Defizite im Strafrecht sowie Reformbedarfe im sozialen Entschädigungsrecht. Dazu kommen nachteilige Auswirkungen der strafrechtlichen Wertungen psychischer Gewalt auf andere Rechtsgebiete, hier exemplarisch dargestellt am Aufenthaltsrecht.

Gleichzeitig wird die Notwendigkeit (straf-)rechtlicher Änderungen diskutiert, um der Schwere, den Auswirkungen, der sozialen Verurteilung psychischer Gewalt sowie zu ihrer Anerkennung in anderen Rechtsgebieten und -bereichen Rechnung beizutragen. Neben der hohen Prävalenz und Auswirkung psychischer Gewalt sprechen dafür Art. 33 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention/ IK), der eine Strafbarkeit vorsätzlicher psychischer Gewalt verlangt. Desgleichen verpflichtet die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. EU-Gewaltschutzrichtlinie) die Mitgliedstaaten und damit auch Deutschland zur strafrechtlichen Ahndung verschiedener Formen digitaler Gewalt, denen häufig auch eine psychische Gewaltkomponente innewohnt.

B. Psychische Gewalt als Realität

Eine feste Definition von psychischer Gewalt existiert in der Rechtswissenschaft bislang nicht. Allerdings kann auf die Istanbul-Konvention sowie auf Erkenntnisse aus der sozialwissenschaftlichen Forschung und sozialen Arbeit[2] zurückgegriffen werden.

Die Istanbul-Konvention nennt psychische Gewalt in Art. 3 lit. a und b als Variante häuslicher Gewalt und der Gewalt gegen Frauen. Art. 33 IK verpflichtet die Vertragsparteien und damit auch Deutschland dazu, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliches Verhalten, durch das die psychische Unversehrtheit einer Person durch Nötigung oder Drohung ernsthaft beeinträchtigt wird, unter Strafe gestellt wird. Dabei stellt der Erläuternde Bericht ausdrücklich klar, dass das Maß der schwerwiegenden Beeinträchtigung von der Istanbul-Konvention nicht definiert wird, also von den Vertragsparteien bestimmt werden muss.[3] Er verdeutlicht zudem, dass sich „psychische Gewalt“ nicht auf ein punktuelles Ereignis bezieht.[4] Vielmehr soll ein gewalttätiges Verhaltensmuster erfasst werden, das über einen gewissen Zeitraum in Erscheinung tritt.

Die Ausübung psychischer Gewalt kann mittels unterschiedlicher Verhaltensweisen erfolgen, sowohl im privaten Bereich als auch im öffentlichen Raum.[5] Zumeist geht es um Verhaltensweisen, die durch gezielte Einschüchterungen, Bedrohungen oder Nötigungen die psychische Integrität einer anderen Person – und regelmäßig von Frauen – beeinträchtigen.

Die Folgen psychischer Gewalt sind insbesondere im Kontext häuslicher Gewalt für die Betroffenen gravierend. Neben einem geschwächten Selbstwertgefühl kann andauernde psychische Gewalt insbesondere zu psychischen Folgeerkrankungen wie posttraumatischen Belastungsstörungen oder Depressionen führen.[6] Psychisch gewaltvolle Verhaltensmuster bilden zudem oftmals einen Nährboden für die Ausübung physischer Gewalt, weil Betroffene durch die über einen längeren Zeitraum erfahrene psychische Gewalt geschwächt sind, sodass die Hürden, sich zu wehren oder Hilfe zu suchen, deutlich erhöht sind.

Eine zunehmend bedrohliche Rolle spielt hier die digitale psychische Gewalt. Sie kann in Form von Cybermobbing oder -stalking die Effekte analoger psychischer Gewalt verstärken und umgekehrt. Darüber hinaus beschreiben Betroffene, die von digitaler Gewalt in Form von Doxing[7] oder sog. Revenge Porn[8] als Form der bildbasierten sexuellen Gewalt (image-based sexual abuse) betroffen sind, ihre Erfahrung mit der Veröffentlichung als eine Form der Vergewaltigung (a type of rape, it’s just the digital version.“)[9] Damit wird die Reichweite jener Gewalt ersichtlich, die als psychische Gewalt eingeordnet, aber von Betroffenen als (mittelbarer) körperlicher und auch sexueller Übergriff bewertet wird.

I. Im sozialen Nahbereich

Im sozialen Nahbereich, neben dem Arbeitsort vor allem innerhalb von (Ex-)Paarbeziehungen, Familien oder Betreuungsverhältnissen, ist wiederkehrendes psychisch gewaltvolles Verhalten besonders verbreitet.[10] Insbesondere Frauen sind davon betroffen,[11] weshalb psychische Gewalt als eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen zu betrachten ist. Besonders häufig betroffen sind Personen mit Beeinträchtigungen,[12] für die die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten gerade in Einrichtungen, aber auch darüber hinaus, durch das Abhängigkeitsverhältnis zum Einrichtungspersonal sowie anderen nahestehenden Personen besonders erschwert ist.

Psychische Gewalt im sozialen Nahraum besteht aus wiederholten Drohungen, Beleidigungen und Erniedrigungen, etwa auch im Beisein der Kinder oder Dritter, kontinuierlichen Beschuldigungen und Vorwürfen, (Cyber-)Stalking oder Gaslighting[13], also der gezielten Manipulation der eigenen Realitätswahrnehmung. Die Druckmittel, derer sich gewaltausübende Personen gerade gegenüber Frauen häufig bedienen können, sind vielfältig; es können etwa der Aufenthaltsstatus, Finanzmittel oder der Umgang mit den gemeinsamen Kindern betroffen sein. Psychische Gewalt kann auch in Form subtiler andauernder Vorwürfe ausgeübt werden oder indem Betroffene bewusst gemieden, ignoriert oder mit Schweigen „bestraft“ werden.[14]

Psychische Gewalt wird im Kontext häuslicher Gewalt oft in Form der sogenannten Zwangskontrolle (coercive control) ausgeübt.[15] Dies ist ein Verhaltensmuster, das darauf abzielt, die betroffene Person in ihrem täglichen Leben zu regulieren und eine Abhängigkeit von der gewaltausübenden Person zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten, etwa indem Betroffene gezielt isoliert und alltägliche Aktivitäten, Kommunikation, Finanzen oder Sexualleben überwacht und kontrolliert werden.[16]

Es ist von einem großen Dunkelfeld psychischer Gewalt auszugehen. Die repräsentative Dunkelfeldstudie zur Gewaltbetroffenheit in Deutschland vom Februar 2026[17] formuliert keine abschließende Definition, ermöglicht aber eine Einschätzung der Prävalenz.[18] So wird psychische Gewalt in (Ex-)Partnerschaften als emotionale Gewalt, Bedrohung, kontrollierende Gewalt und ökonomische Gewalt kategorisiert. Dies wurde anhand unterschiedlicher Szenarien abgefragt. Beispielsweise wurde zur emotionalen Gewalt gefragt, ob die befragte Person in ihrem Leben schon einmal erlebt hat, dass sie beleidigt, eingeschüchtert oder aggressiv angeschrien wurde. Die Auswertung aller Fragen ergibt, dass beinahe jede zweite Frau (43,3 %) (n= 7093) in ihrem Leben schon einmal emotionale Gewalt erfahren hat. Auch zur „Bedrohung” wurden unterschiedliche Szenarien abgefragt, zum Beispiel, ob den Befragten angedroht wurde, sie einzusperren, umzubringen oder zu verletzen. 6,5 % der Befragten (n=7150) gaben an, dass ihnen dies in ihrem Leben angedroht wurde.[19] Zur kontrollierenden Gewalt ergab die Befragung, dass von 14,5 % der Befragten (n=7109) der*die Expartner*in darauf bestand zu wissen, wo die Person sich aufhalte.[20] Bei der ökonomischen Gewalt ist signifikant, dass 9,2 % der Frauen angaben, von ihrem Geld Dinge des täglichen Lebens bezahlen zu müssen, während der*die Partner*in nur selbst gewünschte Dinge kaufte.[21] Mit dieser Untersuchung können die Eingriffsart und die Reichweite psychischer Gewalt also zumindest ansatzweise nachgezeichnet werden.

II. Im öffentlichen Raum

Auch im öffentlichen Raum wird psychische Gewalt ausgeübt. So kann etwa wiederholte analoge oder digitale Hassrede oder Mobbing am Arbeitsplatz oder in der Schule als eine Form psychischer Gewalt begriffen werden. Der Begriff des Mobbings ist dabei nicht über bestimmte Verhaltensweisen zu definieren.[22] Stattdessen lässt sich der Begriff besser fassen[23] über das bei psychischer Gewalt übliche Charakteristikum, nämlich einer Begehung durch zahlreiche für sich genommen zum Teil unerhebliche, in ihrer Gesamtheit jedoch erheblich beeinträchtigende Handlungen.[24] Mobbing, gerade wenn es durch mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgt, hat regelmäßig besonders belastende Auswirkungen auf Betroffene. Das Internet ermöglicht Cybermobbing als Form psychischer Gewalt mit besonders hohem Eskalationspotenzial. Durch die räumliche Distanz zur betroffenen Person sinkt oft die Hemmschwelle, auch weil Folgen des Mobbings für die Verantwortlichen nicht unmittelbar sichtbar sind. Außerdem ermöglicht das Internet die schnelle und weitreichende, nicht mehr zu beseitigende Verbreitung und damit Mobbing in einem schier erdrückenden Ausmaß.

Teils wird psychische Gewalt nicht als solche erkannt, wenn sie digital ausgeübt wird. Dabei sollte bei einer Erfassung als digitale Gewalt zumindest die psychische Komponente ausreichend berücksichtigt werden.

C. Strafrecht und psychische Gewalt

Im deutschen Strafrecht wird psychische Gewalt – anders als in einigen europäischen Mitgliedstaaten[25]  – nicht durch einen eigenen Straftatbestand erfasst. Vielmehr ist Strafrecht weithin auf den Körper fixiert. Ebenso wie Gewalt wird auch Gesundheit im Strafrecht körperlich verstanden. Dies zeigt schon die Benennung des 17. Abschnitts des StGB als „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“. Ein Abschnitt zum Schutz der psychischen Unversehrtheit existiert im StGB nicht. Auch gibt es keine Straftatbestände, die die psychische Unversehrtheit unmittelbar als Rechtsgut schützen. Die Nötigung nach § 240 StGB (und als Sonderfall der Nötigung auch die Zwangsheirat nach § 237 StGB) zielen nur auf Teile der Psyche.[26] Die psychische Unversehrtheit wird im StGB sonst allenfalls beiläufig oder fragmentarisch insbesondere als Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit geschützt.[27]

Dabei gibt es zum einen Straftatbestände, die Verhaltensweisen erfassen, die sich unmittelbar auf die psychische Unversehrtheit auswirken (1.). Zum anderen gibt es Straftatbestände, die primär andere Rechtsgüter schützen, bei denen Auswirkungen auf die psychische Unversehrtheit aber berücksichtigt werden (2.). Zudem können psychische Folgen bei Betroffenen in der Strafzumessung berücksichtigt werden (3.).

I. Straftatbestände zum Schutz vor unmittelbaren Auswirkungen auf die psychische Gesundheit

Die Straftatbestände der Nötigung, Zwangsheirat, Nachstellung, Beleidigung und Bedrohung erfassen Handlungen, die unmittelbar psychisch wirken. Sie gewährleisten jedoch keine umfassende strafrechtliche Erfassung von psychischer Gewalt.

a) Gewalterfordernis ausdrücklich im Tatbestand (§§ 240 und 237 StGB)

Der Straftatbestand, welcher die Psyche in Form der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit unmittelbar schützt, ist die Nötigung (§ 240 StGB). Nicht geschützt ist hingegen die psychische Unversehrtheit als solche umfassend. Dies zeigt sich, wenn eine rein psychische Komponente wie etwa die bloße Erduldung der Nötigungshandlung nicht zur Tatbestandsverwirklichung genügt, wenn die betroffene Person infolge wiederkehrender Betroffenheit keinen entgegenstehenden Willen mehr bildet bzw. schlicht resigniert.[28] Daher wird eine sukzessive subtile Manipulation des Willens, die über einen längeren Zeitraum erfolgt, nicht erfasst; zudem lässt sich nur äußerst schwer beweisen, wenn die betroffene Person einen entgegenstehenden Willen nicht erkennen ließ und deshalb ein Einverständnis angenommen wird.[29] Die Anwendung eines Nötigungsmittels wie Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel wird bei missbräuchlichen Beziehungen in der konkreten Tatsituation nicht immer gegeben sein.

Die von § 240 StGB erfasste „Gewalt“ ist im Strafgesetzbuch nicht legaldefiniert. Sie erfordert nach der heutigen sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung (irgend)einen körperlichen Kraftaufwand (der auch von geringer Intensität sein kann) seitens der die Tat begehenden Person sowie einen körperlichen oder psychischen Zwang, der sich jedenfalls körperlich bei der betroffenen Person auswirken muss. Ausschließlich psychisch wirkende Gewalt genügt diesem Begriffsverständnis daher nicht.[30] Psychische Gewalt, die typisch gegen Frauen gerichtet ist, unterscheidet sich jedoch grundlegend von den in der Rechtsprechung diskutierten Konstellationen. Denn sie findet häufig innerhalb sozialer Beziehungen statt und hat starke Auswirkungen auf den Selbstwert und die psychische Gesundheit Betroffener. Die Frage, inwiefern solche psychischen Zwangswirkungen vom strafrechtlichen Gewaltbegriff erfasst werden können, ist weiterhin zu beantworten.

Für eine Drohung im Sinne des § 240 StGB bedarf es einer gewissen Konkretisierung. Für diese dürfte eine allgemein bedrohliche Gesamtlage, wie sie durch andauernde psychische Gewalt geschaffen wird, selten ausreichen.[31] Die Betroffenen werden dann zwar durch die Furcht vor Konsequenzen bestimmt, doch wird die Schaffung eines insgesamt bedrohlichen Beziehungsgefüges bislang nicht zwangsläufig auch als Drohung im Sinne des § 240 StGB gewertet.

Eine spezielle Form der Nötigung ist die in § 237 StGB unter Strafe gestellte Zwangsheirat. Doch bestehen hier vergleichbare Probleme wie bei der Anwendung des § 240 StGB. Der Tatbestand schützt zudem nur eine spezielle Form der Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit, nämlich die durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Eheschließungsfreiheit.[32] Damit wird eine extreme Form geschlechtsspezifischer psychischer Zwangsausübung erfasst. Psychische Gewalt bleibt ansonsten aber unzureichend adressiert.

b) Straftatbestände ohne ausdrücklichen Gewaltbezug im Tatbestand (§§ 238, 241, 185 ff.)

Daneben gibt es Straftatbestände, die Formen psychischer Gewalt erfassen, ohne dass Gewalt im Tatbestand aufgegriffen wird.

1. Nachstellung nach § 238 StGB

Charakteristisch für psychische Gewalt ist, dass sie durch andauernde, zermürbende, für sich genommen möglicherweise harmlos wirkende Einzelhandlungen ausgeübt wird, aber das Zusammenwirken dieser die Gewalt ausmacht.[33] Dies entspricht dem völkerrechtlichen Verständnis psychischer Gewalt in Art. 33 IK. Die Struktur der kontinuierlichen und in der Summe von Einzelhandlungen wirkenden Gewaltausübung erfasst im deutschen Strafrecht bislang am ehesten der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB, der an die wiederholte Begehung von Handlungen, die für sich genommen nicht notwendig die Schwelle einer strafbaren Handlung erreichen, anknüpft. Das Schutzgut ist zwar nach überwiegender Ansicht nicht die psychische Unversehrtheit als solche, sondern die Freiheit der Lebensgestaltung. Indem der Tatbestand jedoch an die Eignung der wiederholten Handlungen zur Beeinträchtigung der Lebensgestaltung und nicht an eine tatsächliche Beeinträchtigung anknüpft, zwingt er zu einer objektiven Betrachtung von andauerndem Verhalten und dessen Potential, die betroffene Person zu beeinträchtigen.[34]  Das Erfordernis des unbefugten Nachstellens eröffnet jedoch einen Spielraum, der gerade in Beziehungskonstellationen häufig eine Entscheidung gegen die Strafbarkeit ermöglicht.[35] Der Tatbestand ist dann vor allem geeignet, Stalking nach Beendigung der Beziehung zu erfassen. Es besteht jedoch eine Schutzlücke für nachstellendes Verhalten in der Beziehung.

Gerade vor dem Hintergrund der EU-Gewaltschutzrichtlinie zeigen sich Lücken im Bereich des Cyberstalkings. Art. 6 EU-Gewaltschutzrichtlinie fordert die strafrechtliche Regulierung von Cyberstalking, mittels dessen psychische Gewalt ausgeübt werden kann. Darunter fällt die wiederholte oder andauernde Überwachung Betroffener ohne deren Zustimmung und ohne rechtliche Grundlage mittels Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT). Dies umfasst sowohl die Verarbeitung personenbezogener Daten – etwa durch Identitäts- oder Passwortdiebstahl, heimliche Keylogging- oder Geolokalisierungssoftware (einschließlich Stalkerware) oder Diebstahl von Endgeräten – als auch die unbefugte Überwachung von Endgeräten, die automatisch Informationen erfassen, netzwerkverfügbar machen und ferngesteuert werden können.[36] Das deutsche Strafrecht erfasst das so nicht. Es weist bei der Ahndung technologiegestützter Nachstellung – und damit auch dieser psychischen Gewaltform – mehrere Regelungslücken auf. Nicht erfasst sind insbesondere die Überwachung mittels bekannter Passwörter oder legaler Ortungsdienste, die „ständige" (aber nicht wiederholte) Überwachung durch einmalig installierte Stalkerware oder Ortungsgeräte sowie die heimliche Überwachung, bei der mangels Kenntnis des Opfers keine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung im Sinne des § 238 StGB eintreten kann. Zudem fehlt ein Regelbeispiel für „dual-use"-Produkte, die sowohl legal als auch zur Nachstellung verwendet werden können.

2. Beleidigung und Bedrohung nach §§ 185 ff., 241 StGB

Eine grundsätzlich psychisch wirkende Tat ist die Beleidigung gemäß § 185 StGB. Darunter wird eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung verstanden, die objektiv ehrverletzenden Charakter hat. Es ist erforderlich, dass sich diese mit einem entsprechenden Erklärungswert manifestiert.[37] Diese Objektivität der Ehrverletzung schließt jedoch solche Äußerungen aus dem Anwendungsbereich aus, die diese Schwelle nicht erreichen, etwa ständige Vorwürfe, jemand sei unzulänglich, unnütz, eine Last etc. Diese sind jedoch charakteristisch für psychische Gewalt, denn sie schaffen eine individuelle psychische, da zermürbende Belastung und enthalten nicht immer objektiv ehrverletzenden Charakter.[38] Jedoch können auch solche Aussagen, gerade wenn sie über längere Zeit wiederholt werden, die psychische Gesundheit Betroffener massiv beeinträchtigen. 

Die Norm sieht eine erhöhte Strafandrohung vor, wenn die Beleidigung öffentlich begangen wird, etwa im Falle von Cybermobbing. Auch dann besteht jedoch das Problem, dass andauernde Beeinträchtigungen als solche nicht erfasst werden, sondern nur einzelne Handlungen, wegen derer dann einzelne Strafanzeigen und fristgemäß Strafanträge gestellt werden (müssen). Bei der vergleichsweise niedrigen Strafandrohung besteht dabei immer das Risiko, dass die Strafverfahren eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen werden, wenn seitens der Strafverfolgungsbehörden der Gesamtkontext, in dem die Äußerungen getätigt werden, und seine Auswirkungen auf Betroffene verkannt werden.

Psychische Gewalt kann ferner vom Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB erfasst sein. Mit der Erweiterung des Tatbestands auf die Androhung von gegen bestimmte Rechtsgüter, darunter auch Taten, die gegen die körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind, kann auch die Drohung mit einfacher körperlicher Gewalt, wie einer Ohrfeige, eine strafbare Bedrohung sein. Auch hier muss die Bedrohung aber eine gewisse Konkretisierung aufweisen und auch hier wird die Schaffung eines insgesamt bedrohlichen Beziehungsgefüges nicht zwangsläufig als Drohung im Sinne des § 240 StGB verstanden. Zahlreiche andere Handlungen, wie der Entzug von Finanzmitteln, ein Kontaktverbot oder Isolation als Drohmittel, sind nicht erfasst, sofern sie nicht die Schwelle der Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die genannten Rechtsgüter erreichen. Letztlich stellt die Bedrohung auch nicht auf die psychische Beeinträchtigung ab, sodass diese keinen Einfluss auf die Strafbarkeit hat.[39]

II. Straftatbestände, die mittelbar psychische Beeinträchtigungen erfassen

Im deutschen Strafrecht gibt es auch Straftatbestände, die mittelbar psychische Beeinträchtigungen erfassen, auch wenn das primär geschützte Rechtsgut ein anderes ist. Psychische Gewalt wird auch durch diese kaum strafrechtlich erfasst.

Hier gehört vor allem die Körperverletzung in § 223 StGB.[40] Psychische Gewalt ist nur in Ausnahmefällen vom Tatbestand erfasst, da diesem ein somatisches Verständnis von Gesundheit zugrunde liegt. Psychische Folgen müssen sich also körperlich äußern.[41] So werden bislang etwa die psychischen Wirkungen nächtlicher Störanrufe wie Müdigkeit, Zerschlagenheit oder Nervosität nicht als körperliche Misshandlung gewertet.[42] Hingegen wurde bei einem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, der zu einer nachhaltigen Traumatisierung führte, die sich durch erhebliche Angstzustände, situationsabhängiges Zittern am ganzen Körper und alptraumbedingtes Schwitzen äußerte, eine Körperverletzung angenommen.[43]Auch für die Tatbestandsalternative der Gesundheitsschädigung gem. § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB sollen „rein psychische Empfindungen“[44] nicht genügen, da es einen „pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand, vor allem auch nervlicher Art“[45]geben müsse. Demnach ist die psychische Komponente im gegenwärtigen Verständnis der Rechtspraxis stets mit körperlichen Auswirkungen assoziiert, die von einem bestimmten Gewicht sein müssen. Schwere Depressionen können diese Schwelle erreichen, kürzere depressive Verstimmungen und ihre Folgen, wie z.B. Schlafstörungen, Leistungseinbußen und Angstzustände ohne körperliche Auswirkungen, unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben hingegen außen vor.[46] 

III. Strafzumessung

Während bislang nur auf die Psyche wirkende Gewalt nicht immer von den strafrechtlichen Tatbeständen erfasst werden, können psychische Auswirkungen einer Tat grundsätzlich in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Ausgangspunkt ist § 46 Abs. 2 StGB, der als strafzumessungsrelevante Umstände die verschuldeten Auswirkungen der Tat nennt. Dabei ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass insbesondere gewaltsam begangene Sexualdelikte zu schwerwiegenden psychischen Folgen bei Betroffenen führen können.[47] Auch durch die Tat entstandene schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen bei Angehörigen können strafschärfend werden.[48] Damit ist es möglich und auch geboten, psychische Folgeschäden bei direkt Gewaltbetroffenen zu berücksichtigen. Soweit die Straftaten zudem im Rahmen eines Beziehungsgefüges verübt werden und sich als Ausdruck geschlechtsspezifischer Machtverhältnisse und Besitzansprüche darstellen, muss diese Motivlage ebenfalls berücksichtigt werden.[49]

D. Psychische Gewalt im sozialen Entschädigungsrecht

Eine Verbesserung der Rechte Betroffener psychischer Gewalt ist mit der letzten Reform des Rechts der sozialen Entschädigung erreicht worden. Der vormals im Opferentschädigungsgesetz (OEG) und nunmehr im Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) geregelte Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen soll Betroffene von Gewalt dafür entschädigen, dass es der staatlichen Gemeinschaft nicht gelungen ist, sie zu schützen, und sie bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen unterstützen.[50]  Die neue Vereinfachung des Kausalitätsnachweises bei psychischen Gesundheitsschädigungen verbessert die Stellung von Betroffenen, die durch Gewalt psychische Folgeschäden erleiden.[51] Diese Reform kann – zwar als positives Beispiel für den Umgang mit psychischer Gewalt im deutschen Recht betrachtet werden. Doch ergibt sich auch hier Reformbedarf. 

I. Unangemessene Benachteiligung von Betroffenen psychischer Gewalt

Bislang setzte der Entschädigungsanspruch nach § 1 OEG voraus, dass Geschädigte infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr geschädigt wurden.[52] Die Grundstruktur des Entschädigungsfalls war also ein schädigendes Ereignis, eine Schädigung und eine Schädigungsfolge.[53] Danach hatte sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu Schädigungsfolgen entwickelt, die nicht unmittelbare Folge eines körperlichen Kontaktes waren.[54] Der tätliche Angriff wurde jedoch regelmäßig nur bejaht, wenn im Zuge des Angriffs auf den Körper des Opfers gezielt eingewirkt wurde.[55] So hat das Bundessozialgericht beispielsweise einen tätlichen Angriff im Fall systematischen Mobbings verneint,[56] auch bei Drohungen wurde ein tätlicher Angriff und somit ein Entschädigungsanspruch nur bejaht, weil objektiv ein unmittelbares Ansetzen zu einer gezielten Gewaltanwendung gegeben war.[57]

Die neue Regelung des § 13 Abs. 1 SGB XIV stellt die körperliche Gewalttat (Nr. 1) und die psychische Gewalttat (Nr. 2) demgegenüber gleich. Somit haben auch Betroffene psychischer Gewalt einen Entschädigungsanspruch.  Jedoch definiert § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV die psychische Gewalttat als ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten. Das schränkt den Anwendungsbereich des Entschädigungsanspruchs in verschiedener Hinsicht unangemessen ein. Betroffene psychischer Gewalt werden damit gegenüber Betroffenen körperlicher Gewalt unangemessen benachteiligt:

Der Anspruch ist mehrfach beschränkt. Zunächst betrifft er nur Schädigungen infolge rechtswidriger Gewalttaten. Dadurch setzen sich die Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Erfassung psychischer Gewalt für den Entschädigungsanspruch fort. Im Strafrecht ist teilweise die Schwelle zu hoch oder die Form der Gewalt schon phänomenologisch nicht erfasst (z. B. Gaslighting) oder das spezifische Unrecht durch den Fokus auf Einzelakte nicht adressiert. Obwohl die Versorgungsämter und Sozialgerichte bei der Beurteilung der Voraussetzung des Anspruchs nicht an eine strafrechtliche Verurteilung gebunden sind, wird der Entschädigungsanspruch bei psychischer Gewalt doch regelmäßig mit dem Strafrecht verknüpft. Der Verzicht auf das Erfordernis der Rechtswidrigkeit wäre eine Möglichkeit, die ungleiche strafrechtliche Einordnung von körperlicher und psychischer Gewalt für die Betroffenen zu kompensieren.

Der Anspruch ist zudem auf Gewalt beschränkt, die sich unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person richtet. Ähnlich wie im Strafgesetzbuch wird somit der Schutz der psychischen Gesundheit auf den Schutz bestimmter Aspekte der Psyche einer Person beschränkt, nämlich auf die freie Willensentschließung. Die psychische Gesundheit wird jedoch in Fällen psychischer Gewalt auch darüber hinaus tangiert. Mittlerweile herrscht auch gesellschaftlich das Verständnis vor, dass psychische Gesundheit die Freiheit von pathologischen psychischen Zuständen ist und mehr umfasst als die Freiheit der Willensentschließung. Dies spiegelt sich im sozialrechtlichen Begriff der Krankheit bzw. Gesundheitsstörung, worunter ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand des Menschen verstanden wird.[58] Es wäre also sachgerecht, dieses Verständnis auch hier zugrunde zu legen und so die psychische Gesundheit der körperlichen Gesundheit gleichzustellen. Dann wären Entschädigungsansprüche auch dann gegeben, wenn die psychische Gewaltausübung einen pathologischen Zustand hervorruft, ohne dass sie sich gegen die freie Willensentscheidung richten muss. Durch die jetzige Einschränkung kann es hingegen schwieriger sein, sukzessive Manipulation oder systematisches Mobbing zu erfassen. Zudem schafft die Einschränkung eine zusätzliche Hürde bei der Beurteilung in der Praxis, ob psychische Gewalt vorliegt.

Schließlich sieht die Definition von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV vor, dass das Verhalten schwerwiegendsein muss. Für die Einordnung einer Tat als psychische Gewalt wird vor allem die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals von erheblicher Bedeutung sein.[59] Damit wird neben der Verknüpfung mit der strafrechtlichen Beurteilung durch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit noch eine zusätzliche Hürde geschaffen, die über § 13 Abs. 2 SGB XIV wieder mit strafrechtlichen Erwägungen verknüpft wird.[60] Zwar ist grundsätzlich begrüßenswert, dass durch § 13 Abs. 2 SGB XIV klargestellt ist, dass bei Betroffenen sexuellen Missbrauchs, sexueller Übergriffe, Nötigungen, Vergewaltigungen und Nachstellungen auch eine schwerwiegende Tat im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV vorliegt. Der Katalog enthält zahlreiche Taten, die überwiegend Frauen treffen und in Beziehungen begangen werden. Damit ist künftig in vielen Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt ein Entschädigungsanspruch gegeben. Auch psychische Gewalt in Form der Zwangskontrolle oder auch bei systematischer Herabwürdigung von Personen dürfte insbesondere dann, wenn sie über einen langen Zeitraum erfolgt, eine vergleichbare Schwere wie die genannten Delikte erreichen. 

Die Einschränkung auf schwerwiegendes Verhalten steht schließlich im Widerspruch zu den Vorgaben der Istanbul-Konvention. Gemäß Art. 30 Abs. 2 i. V. m. Art. 33 IK sollen Gewaltbetroffene einen Entschädigungsanspruch erhalten, ohne dass dieser auf schwerwiegendes Verhalten beschränkt ist. Zudem erhöht diese Einschränkung die Gefahr, dass gerade in Beziehungskonstellationen psychische Gewalt bagatellisiert wird.

II. Beweiserleichterung bei psychischen Gesundheitsschädigungen

Zu begrüßen ist die Regelung des § 4 Abs. 5 SGB XIV zur Beweiserleichterung. Der Entschädigungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass eine Person durch die körperliche oder psychische Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und diese zu einer Schädigungsfolge geführt hat. Die Schädigungsfolge muss also kausal auf der Schädigung beruhen, die wiederum kausal auf der Gewalttat beruhen muss.[61] Fragen der Kausalität sind grundsätzlich sehr schwer zu beurteilen[62] und bei psychischen Gesundheitsschädigungen[63] infolge einer Tat sowie bei psychischen Gewalttaten ist dies nochmals schwieriger. Bei psychischer Gewalt entstehen diese Schwierigkeiten schon, weil die Folgen nicht sichtbar sind. Bei psychischen Schädigungen müssen sich zudem vor allem psychisch vorbelastete Betroffene entgegenhalten lassen, dass es an der kausalen Verknüpfung der Tat und der psychischen Folgeschäden fehle.[64]

Das Problem ist auch aus der strafrechtlichen Praxis bekannt. Dort ist es vor allem angesichts der Rechte (vermeintlich) Gewalt ausübender Personen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, Kausalitätserfordernisse zu lockern. Hier liegt das anders. Daher konnte in § 4 Abs. 5 SGB XIV eine Beweiserleichterung geschaffen werden, die für Betroffene psychischer Schädigungen eine erhebliche Verbesserung schafft. Für die Anerkennung einer psychischen Gesundheitsschädigung[65] als Schädigungsfolge genügt danach die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs, die nach § 4 Abs. 5 SGB XIV vermutet wird, wenn entsprechende medizinische Tatsachen vorliegen, die im Einzelfall zur Begründung eines Zusammenhangs geeignet sind und dies nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.[66] Geeignete medizinische Tatsachen sind vor allem Erfahrungssätze nach dem aktuellen und anerkannten Stand der Wissenschaft,[67] etwa zu Traumata infolge von Gewalt. Wird also gezeigt, dass die Tat nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand geeignet ist, die psychische Gesundheitsstörung hervorzurufen, wird ein anspruchsbegründender Zusammenhang vermutet. Der Beweis dafür, dass nicht die Tat, sondern beispielsweise eine bereits bestehende psychische Vorerkrankung zur Gesundheitsschädigung geführt hat, obliegt dann der zuständigen Behörde.

III. Anwendungspraxis: Psychische Dynamiken bei häuslicher Gewalt werden verkannt

Trotz der Neuerungen im Katalog des § 13 Abs. 2 SGB XIV, dank derer Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt eine deutlich bessere rechtliche Stellung im Hinblick auf Entschädigungsansprüche haben, schränken die zuständigen Versorgungsämter und teilweise auch die Rechtsprechung diesen Entschädigungsanspruch und damit auch die Rechte Betroffener ein, indem sie die Dynamiken insbesondere bei häuslicher Gewalt und die Auswirkungen psychischer Gewalt verkennen. So wurden in mehreren Entscheidungen Entschädigungsansprüche gewaltbetroffener Frauen verneint, weil sie sich nicht vom gewalttätigen Partner getrennt, sondern (weiterhin oder wieder) mit ihm eine Beziehung geführt oder die gemeinsame Wohnung bewohnt haben. Diese Praxis verkennt, dass Beziehungsgewalt in der Regel psychisch so wirkt, dass in der Beziehung ein Herrschaftssystem errichtet und stabilisiert wird, welches Betroffenen die Trennung erschwert oder unmöglich macht. Darüber hinaus gehört es zur Selbstbestimmung der gewaltbetroffenen Person, ob sie in einer Beziehung verbleibt oder sich trennt, was auch durch andere Gewaltformen wie ökonomische Gewalt maßgeblich beeinflusst wird und die Handlungsspielräume der Betroffenen beschränkt.

Psychische Gewalt funktioniert dann oft als Wegbereiter körperlicher Gewalt: Ist eine Person erst einmal von allen nahestehenden Personen isoliert und kann infolge von Zwangskontrolle nicht mehr auf Finanzmittel zugreifen, bestehen bereits immense praktische Hürden, sich von einer körperlich gewalttätigen Person zu trennen. Möglicherweise haben andauernde psychische Gewaltakte auch zu der Überzeugung geführt, auch körperliche Gewalt „verdient“ zu haben. Gerade wirtschaftliche Gewalt oder Drohungen beispielsweise mit Sorgerechtsentzug oder dem Verlust des Aufenthaltsstatus versetzen Betroffene in eine derart bedrohliche Situation, dass sie möglicherweise von einer Trennung absehen. Auch strukturelle Faktoren wie ein angespannter Wohnungsmarkt, fehlende Frauenhausplätze oder sonstige Unterstützungseinrichtungen sowie finanzielle Hürden halten Frauen davon ab, sich räumlich zu trennen. Werden dann Entschädigungsansprüche versagt, weil sie sich von der gewalttätigen Person nicht trennen, verkennt dies die Machtdynamiken, die häusliche Gewalt prägen. So wird die Verantwortung, Gewalt zu erleben, den Betroffenen zugewiesen. Das ist vor allem deshalb nicht hinnehmbar, weil es wiederum wirtschaftliche und psychische Gewalt ist, die Betroffene von physischer Gewalt an einer Trennung hindert.

E. Psychische Gewalt im Aufenthaltsrecht

Das Aufenthaltsrecht ist ebenfalls ein Rechtsbereich, in dem psychische Gewalt nicht ausreichend berücksichtigt wird, auch weil der strafrechtliche Gewaltbegriff prägend ist.

Ein Beispiel ist der Begriff der häuslichen Gewalt in § 31 Abs. 2 AufenthG. Können Frauen aufgrund des Ehegattennachzugs (§ 31 AufenthG) ihren Aufenthaltstitel von einem Ehemann ableiten, können sie gem. § 31 Abs. 2 AufenthG ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Wann häusliche Gewalt gegeben ist, wird von den Behörden und Gerichten jedoch unterschiedlich beurteilt.[68] Hier wird ebenfalls zumeist allein auf körperliche Gewalt abgestellt.[69] Psychische Gewalt bleibt zumeist unberücksichtigt.[70] Personen, häufig Frauen, die zu ihren Ehemännern in die Bundesrepublik ziehen, sind dann aufgrund der §§ 30 f. AufenthG in einem durch das Aufenthaltsrecht vorgesehenen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Ehepartner*innen gefangen.

Ein so enges Verständnis von Gewalt verkennt die Schwere psychischer Gewalt. Es widerspricht auch Art. 3 lit. b IK, der per Definition körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt erfasst. Zur vollständigen Umsetzung der Istanbul-Konvention und dem für das Aufenthaltsrecht ausschlaggebenden Art. 59 IK darf daher nicht allein auf die körperliche Komponente häuslicher Gewalt abgestellt werden. Auch psychische Gewalt muss, genauso wie wirtschaftliche Gewalt, berücksichtigt werden. Ein Rückgriff allein auf das Strafrecht greift zu kurz.

F. Reformbedarf des deutschen Strafrechts?

Die Untersuchung hat gezeigt, dass Strafrecht bislang psychische Gewalt unzureichend erfasst. Es adressiert sie nur fragmentarisch und nicht dem Unrechtsgehalt entsprechend in ihrer Dauerhaftigkeit oder jedenfalls in der regelmäßigen Wiederholung. Überhaupt wird das Rechtsgut der psychischen Gesundheit als solche vom Strafgesetzbuch nicht direkt geschützt. Psychische Gewalt ist damit nur unsystematisch und vor allem vereinzelt strafrechtlich erfasst.

Es ist davon auszugehen, dass die nur vereinzelte Erfassbarkeit psychischer Gewalt ohne Berücksichtigung ihres gesamten Ausmaßes in der Praxis nachteilig wirkt, etwa indem Strafverfahren wegen einzelner Handlungen und ihrer bei Betrachtung als isolierter Tat anmutenden Geringfügigkeit nach §§ 153 ff. StPO eingestellt werden, obwohl sie Teil eines massiv belastenden Gesamtgeschehens sind. Die isolierte Betrachtung von Handlungen erschwert bei Privatklagedelikten auch die Annahme des öffentlichen Interesses im Sinne des § 376 StPO und erleichtert so die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und die Verweisung Betroffener auf den mit Kosten und Hürden verbundenen Privatklageweg. Geschieht dies, bringen die Strafverfolgungsbehörden zum Ausdruck, dass Gewalt in Beziehungen „Privatsache“ sei, ergreifen aber keine Maßnahmen gegen gesellschaftliche Strukturen, die geschlechtsspezifische Gewalt erst ermöglichen. Der djb hat dies im Hinblick auf häusliche Gewalt mehrfach kritisiert.[71] 

Die Rechtslage in Bezug auf die Erfassung psychischer Gewalt steht im Widerspruch zu der völkerrechtlich bindenden Verpflichtung Deutschlands aus Art. 33 IK, Verhaltensweisen, die psychische Gewalt darstellen können, strafrechtlich zu erfassen. Daneben verpflichtet auch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 und Art. 8 EMRK zum Schutz der Psyche neben dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit.[72]

Problematisch ist dabei auch, dass andere Rechtsbereiche vornehmlich an körperliche Formen der Gewalt anknüpfen und insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt zumeist nicht anerkennen, dass auch psychische Gewalt eine Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt ist.  Die rudimentäre strafrechtliche Einstufung psychischer Gewalt führt zu Folgeproblemen im Umgang mit psychischer Gewalt in anderen Rechtsgebieten. So wird im Opferentschädigungsrecht und im Aufenthaltsrecht zumeist der strafrechtliche Gewaltbegriff zugrunde gelegt und es werden die psychischen Dynamiken häuslicher Gewalt verkannt. Dies schlägt sich auch in einem gesamtgesellschaftlichen Gewaltverständnis nieder.

Dass grundsätzlich ein Reformbedarf besteht, drängt sich somit auf, nicht zuletzt angesichts der hohen Prävalenz psychischer Gewalt.

I. Möglichkeiten strafrechtlicher Änderungen

Für Änderungen im Strafrecht zur adäquaten Erfassung psychischer Gewalt kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht: Denkbar ist ein erweitertes, von der körperlichen Zwangswirkung losgelöstes Verständnis des strafrechtlichen Gewaltbegriffs. Der Gewaltbegriff des deutschen Strafrechts wurde allerdings insbesondere von der Rechtsprechung geprägt. Eine Erweiterung um psychisch wirkende Gewalt – entweder durch eine Änderung der Normauslegung oder eine Legaldefinition – würde also nicht deren unmittelbare strafrechtliche Erfassung gewährleisten. Denn die geltenden Straftatbestände operieren zudemmit Voraussetzungen, die nicht unmittelbar aus dem Gewaltbegriff folgen. Ein erweitertes Gewaltverständnis ließe sich daher nicht einfach gesetzlich zielführend umsetzen.

In strafrechtsdogmatischer Hinsicht ist außerdem zu beachten, dass die strafrechtliche Anerkennung von psychischer Gewalt als Gewalt im strafrechtlichen Sinne die Binnenlogik der Nötigungsmittel Gewalt und Drohung aufheben könnte,[73] es sich mithin um einen dogmatisch folgenreichen, wenn nicht riskanten, Schritt handeln könnte. Ein erweitertes Verständnis von Gewalt würde auch keine unmittelbare verbesserte Sanktionierung psychischer Gewalt nach sich ziehen. Nichtsdestotrotz ist es völker- und europarechtlich geboten, etwaige strafrechtliche Reformen durch ein erweitertes Gewaltverständnis, das nicht streng an die Körperlichkeit anknüpft, anzustoßen.

In Betracht käme auch eine Gleichstellung der psychischen Unversehrtheit mit der körperlichen Unversehrtheit. Dies ließe sich jedoch nicht allein durch ein verändertes Verständnis von „Gesundheit“ im Rahmen der Körperverletzung umsetzen, denn dem stünde das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.

Demgegenüber käme die Einführung eines eigenen Straftatbestands der psychischen Gewalt, oder spezifischer beispielsweise nur die Erfassung von Zwangskontrolle und Mobbing als Straftat, in Betracht, gegebenenfalls sogar in einem eigenen Abschnitt im StGB zum Schutz der psychischen Unversehrtheit. Solche Tatbestände könnten die besondere Gewaltdynamik und Gesamtwirkung der Summe einzelner, für sich betrachtet nicht schwerwiegender Taten berücksichtigen. Entsprechend dürfte sich die strafrechtliche Anwendungspraxis nicht in der Einstellung von Verfahren erschöpfen. Nicht zu unterschätzen ist außerdem die Ausstrahlungswirkung einer strafrechtlichen Erfassung dieser Gewaltform in andere Rechtsgebiete. Diese Wirkung kann, muss aber nicht zwingend durch die Einführung eines eigenen Straftatbestands erfolgen. Ebenso ist eine Entkopplung der strafrechtlichen Wertungen von den Wertungen in anderen Rechtsgebieten und -bereichen denkbar.

Gegen einen solchen neuen Straftatbestand werden bisweilen Beweisschwierigkeiten angeführt. Diese sprechen angesichts der völker- und europarechtlichen Vorgaben zu geschlechtsspezifischer psychischer Gewalt, der hohen Prävalenz psychischer Gewalt und der mittlerweile fortgeschrittenen gesellschaftlichen Anerkennung des Schutzguts der Psyche jedoch nicht per se dagegen. Vielmehr müsste für eine effektive Strafverfolgung auf flankierende strafprozessuale Maßnahmen und eine klare materielle-rechtliche Ausgestaltung des Tatbestands geachtet werden.

Als Beispiel können die Straftatbestände in anderen Ländern dienen:

1. Erfassung psychischer Gewalt in Österreich

Der österreichische Straftatbestand der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b ÖStGB wurde durch das Zweite Gewaltschutzgesetz 2009 normiert und schützt das Recht auf ein gewaltfreies Leben.[74] Nach § 107b Abs. 3 ÖStGB macht sich strafbar, wer durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt. Das Offizialdelikt ist systematisch den Freiheitsdelikten des dritten Abschnitts zugeordnet. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Dauerdelikts zum Ausdruck gebracht, dass wiederholte Gewaltausübung besonders ernst genommen wird. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem die Gewalthandlungen kumulativ nach Intensität, Dauer und Anzahl geeignet sein müssen, die Lebensführung nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. 

Das Grunddelikt stellt die fortgesetzte, über eine längere Zeit hindurch ausgeübte Gewalt unter Strafe, § 107b Abs. 1 öStGB. Der Tatbestand konstituiert einen eigenständigen Gewaltbegriff gemäß § 107b Abs. 2 öStGB, welcher eine Abkehr von der im österreichischen Strafrecht etablierten Körperlichkeitstheorie darstellt und diese durch die Einbeziehung psychischer Gewalt erweitert – eine Konzeption, die Parallelen zur deutschen Vergeistigungstheorie aufweist. Die Qualifikation nach Abs. 3 erfasst Tathandlungen, die eine umfassende Verhaltenskontrolle des Opfers oder eine erhebliche Beeinträchtigung dessen autonomer Lebensführung zur Folge haben. 

Der Straftatbestand begegnet im Schrifttum allerdings weitreichender Kritik. Zuvorderst wird kritisiert, dass § 107b öStGB einen eigenständigen, ausschließlich für diese Norm geltenden Gewaltbegriff etabliert. Darüber hinaus werden neben der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe – insbesondere der Formulierung „längere Zeit hindurch fortgesetzt“ – auch kriminalpolitische Bedenken hinsichtlich der kriminalpolitischen Notwendigkeit des Tatbestands geäußert, da die einzelnen Tathandlungen bereits anderweitig inkriminiert sind.[75] 

2. Erfassung psychischer Gewalt in Großbritannien

Großbritannien hat 2015 einen Grundstein in der Anerkennung von psychischer Gewalt gelegt durch die Ergänzung der Section 76 im Serious Crime Act. Section 76 des Serious Crime Act 2015 kriminalisiert kontrollierendes oder zwangsausübendes Verhalten in engen persönlichen Beziehungen. Dabei werden als Maßstäbe im ersten Abschnitt der Section 76 festgelegt, dass es sich um wiederholendes Verhalten handelt, die beiden Personen eine enge Beziehung haben, das Verhalten einen ernsthaften Effekt auf die betroffene Person hat und die Person handelte, um diese ernsthaften Effekte hervorzurufen.  

Dieser Abschnitt wurde 2021 durch den Domestic Abuse Act ergänzt, welcher das Erfordernis des Zusammenwohnens aufhob und damit auch die Nachtrennungsgewalt erfasste. Des Weiteren fand in diesem Zusammenhang auch eine Anerkennung von psychischer Gewalt und Zwangskontrolle innerhalb der Familie statt. In diesem Zusammenhang wurden auch neue „statutory guidance“ veröffentlicht, die der Polizei und Justiz klare Richtlinie geben, wie diese Normen angewandt werden sollen. Jedoch zeigen Studien von der Lancaster University, dass es immer noch große Defizite in der Anwendung der Normen gibt aufgrund von mangelndem Bewusstsein und Beweisschwierigkeiten.[76]  

II. Weitergehende Forderungen 

Die Ausführungen zeigen die Bedeutung der psychischen Gewalt, insbesondere auch im Kontext der Gewalt gegen Frauen. 

Der Gesetzgeber sollte die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zum Anlass nehmen, um über die Richtlinie hinaus zu prüfen, wie psychische Gewalt angemessen strafrechtlich erfasst werden kann.

Ungeachtet der Frage, ob dazu Straftatbestand psychischer Gewalt einzuführen ist und auch wenn die aufgezeigten Lücken bei der strafrechtlichen Erfassung behoben werden, muss berücksichtigt werden, dass das Strafrecht und die Strafverfolgung nur ein Baustein der Bekämpfung psychischer Gewalt sind und sein können. Die bestehenden Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung häuslicher Gewalt würden durch neues Strafrecht nicht notwendigerweise behoben. Auch dann bestünde immer noch die Gefahr, dass in Beziehungen verübte Straftaten bagatellisiert werden. Psychische Gewalt muss von Politik, Justiz und Gesellschaft als solche erkannt, benannt und adressiert werden. Gesamtgesellschaftlich fehlt es an Bewusstsein für die Wirkweisen von psychischer Gewalt, insbesondere im Kontext von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Selbst Betroffene psychischer Gewalt ordnen diese oft trotz der erlebten Belastung nicht als Gewalt ein.

Dies spiegelt sich auch in der Rechtswissenschaft wider, wobei dem Gesetzgeber und den Rechtsanwenden eine herausgehobene Rolle dabei zukommt, die Betroffenen zu schützen.  Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf Menschen mit Beeinträchtigung liegen, die von psychischer (und anderen Formen von) Gewalt besonders betroffen sind und gleichzeitig – besonders wenn sie in Einrichtungen leben – bei bestehenden Hilfsangeboten gesteigerten Hürden begegnen.

Gerade im Hinblick auf psychische Gewalt betont der djb daher nochmals, wie wichtig es ist, dass Rechtsanwendende im Bereich der Strafverfolgung dafür sensibilisiert werden, wie häusliche Gewalt und Partnerschaftsgewalt funktionieren, oft als Teil eines Gewaltkontinuums.  Es ist unerlässlich, das Bewusstsein dafür durch geeignete Fortbildungen zu schärfen; dabei ist psychische Gewalt einzubeziehen. So ließen sich schon nach geltendem Recht einige Fälle psychischer Gewalt durch den Beleidigungstatbestand erfassen und psychische Gewalt im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen. Wichtig ist immer, dass der Gesamtkontext berücksichtigt wird, der die Wirkung psychischer Gewalt ausmacht. Dafür müssen beispielsweise mehrere Anzeigen innerhalb einer Beziehung im Zusammenhang betrachtet und die Strafverfahren nicht isoliert wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Dabei muss auch eine mögliche Zwangskontrolle berücksichtigt werden, die eine betroffene Person daran hindern kann, sich zu wehren oder die gewaltvolle Beziehung zu beenden. Dies gilt ungeachtet einer etwaigen Änderung im StGB.

Für die Praxis und damit für den Schutz gerade von Frauen vor psychischer Gewalt ist dieses Wissen entscheidend. Es lässt sich mit Fortbildungsverpflichtungen herstellen. Diese müssen für sämtliche Rechtsanwendende gelten, die mit Betroffenen psychischer Gewalt in Kontakt kommen. Rechtsgebietsübergreifend müssen Verantwortliche für die Symptome und Auswirkungen psychischer Gewalt sensibilisiert werden. In anderen Rechtsgebieten darf sich die Berücksichtigung psychischer Gewalt nicht an der strafrechtlichen Einordnung orientieren, sondern an den Tatsachen selbst. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle Verhaltensweisen, die Betroffene beeinträchtigen (können), auch strafrechtlich erfasst werden. Das Strafrecht ist daher kein geeigneter Anknüpfungspunkt für andere Rechtsgebiete, die andere Zwecke verfolgen. Der in der Istanbul-Konvention genannte Gewaltbegriff sollte für den Umgang mit psychischer Gewalt in anderen Rechtsgebieten maßgebend sein.

Sensibilisierungsmaßnahmen müssen nicht nur die Strafverfolgung, sondern vor allem den Bereich der Prävention adressieren. Psychische Gewalt sollte deutlich mehr Aufmerksamkeit erfahren und von allen staatlichen Akteur*innen ernst genommen werden, um die Eskalationsspirale früher zu stoppen. Hier ist etwa geboten, im Risikomanagement die Ausübung psychischer Gewalt zu berücksichtigen.

Der djb begrüßt daher nachdrücklich, dass sich das Gewalthilfegesetz ausdrücklich auch auf psychische Gewalt bezieht und betont, dass eine solche ungeachtet der strafrechtlichen Wertung vorliegt. Es ist nun unerlässlich, dass dies mit Leben gefüllt wird und in der Praxis ausreichend Anwendung findet. Der djb weist daher nachdrücklich darauf hin, dass jedes Reformvorhaben außerhalb des Strafrechts, welches den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt zum Ziel hat, den Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention zugrunde legen sollte.

G. Fazit

Zusammenfassend ist geboten, auch in Umsetzung völker- und europarechtlicher Vorgaben,

  • dass sich Rechtsanwendende mit den Formen, Auswirkungen und Dynamiken von psychischer Gewalt bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt auseinandersetzen. Auch nach geltendem Strafrecht muss psychische Gewalt materiellrechtlich angemessen und erschöpfend erfasst und prozessual berücksichtigt werden. So lassen sich einzelne psychische Gewalthandlungen unter einzelne Straftatbestände subsumieren. Beim Zusammentreffen mehrerer Handlungen, die gemeinsam ein Bild psychischer Gewalt zeichnen, sollte das Gewaltkontinuum gegen eine Einstellung nach den §§ 153 ff. oder §§ 170 Abs. 2 StPO sprechen. Auch ist die Berücksichtigung psychischer Belastungen bei den Verletzten im Rahmen der Strafzumessung möglich und nötig;
  • dass eine entsprechende Sensibilisierung der Rechtsanwendenden, insbesondere durch ein ausreichendes Angebot an Fortbildungen zu den Formen, Auswirkungen und den Dynamiken psychischer Gewalt und eine verpflichtende Teilnahme an diesen für Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter*innen sichergestellt werden;
  • dass in anderen Rechtsgebieten als dem Strafrecht psychische Gewalt von den Rechtsanwendenden losgelöst von der strafrechtlichen Einordnung psychischer Gewalthandlungen beachtet wird:
    • Im Aufenthaltsrecht ist der Begriff der häuslichen Gewalt in § 31 Abs. 2 AufenthG mit Art. 3 lit. b IK gleichzusetzen, der auch psychische Gewalt umfasst.
    • Im sozialen Entschädigungsrecht müssen Behörden und Gerichte ebenfalls die Dynamiken von geschlechtsspezifischer Gewalt erkennen und Entschädigungsansprüche ermöglichen.
  • dass der Gesetzgeber: 
    • in jenen Rechtsgebieten, in denen in der derzeitigen Anwendungspraxis auf den strafrechtlichen Gewaltbegriff zurückgegriffen wird (wie im Aufenthaltsrecht und sozialen Entschädigungsrecht), eine gesetzliche Klarstellung herbeiführt und
    • psychische Gewalt bei künftigen Gesetzesvorhaben angemessen berücksichtigt und klar adressiert wird und
    • prüft, ob es innerhalb des StGB eines eigenen Straftatbestands zum Schutz der psychischen Gesundheit zur Erfassung geschlechtsspezifischer psychischer Gewalt, vergleichbar mit den Straftatbeständen in Österreich und Großbritannien, bedarf und
    • bundesweite, vielseitige und auf sämtliche Altersgruppen zielende Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Kampagnen, zur gesamtgesellschaftlichen Bewusstseinsbildung zum Thema psychische Gewalt ausrichtet.

 


[1] Im Jahr 2024 wurden in der polizeilichen Kriminalstatistik 24.743 Fälle von Nachstellung erfasst, was einen 6,9-prozentien Anstieg zum Vorjahr bedeutet, vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, S. 11, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (letzter Abruf: 02.03.2026).

[2]Bundeskriminalamt (BKA): Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA). Dunkelfeldstudie zur Gewaltbetroffenheit in Deutschland, Wiesbaden 2026, S. 40 (im Folgenden: LuSuBiA); vgl. https://www.frauenhauskoordinierung.de/themenportal/gewalt-gegen-frauen/gewaltformen/psychische-gewalt/ (letzter Abruf: 02.03.2026).

[3] Erläuternder Bericht, Nr. 180.

[4] Erläuternder Bericht, Nr. 181.

[5] Erläuternder Bericht IK, Nr. 181.

[6] LeSuBiA, S. 40.

[7] Doxing meint die Veröffentlichung von persönlichen Daten. Zum Beispiel werden Kontaktdaten mit einem Bild hochgeladen.

[8] Vgl. HateAid, Bildbasierte Gewalt im Internet: Von Dickpics und Deepnudes, https://hateaid.org/bildbasierte-digitale-gewalt/ (letzter Abruf: 02.03.2026).

[9] Henry et al., Image-based sexual Abuse, 2021, S. 4 f., Aussage von Deborah (UK).

[10] European Union Agency for Fundamental Rights (FRA): Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung. Ergebnisse auf einen Blick, Luxemburg 2014, S. 14. EU-weit waren 43% der Frauen von psychischer Gewalt durch ihren (Ex-)Partner betroffen, in Deutschland 50%; Deutsches Institut für Menschenrechte: Monitor Gewalt gegen Frauen – Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Berichtszeitraum 2020 bis 2022, Berlin 2024, S. 60. Demnach war 80,8 % der von Stalking betroffenen Frauen der Tatverdächtige bekannt: 49,5 % Partner, 3,5 % Familien-/sonstige Angehörige, 25,1 % informelle soziale Beziehung, 2,7 % formelle Beziehung; nur 12,7 % kannten den Tatverdächtigen nichtS. Müller & Schröttle (2004), Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland. Eine repräsentative Untersuchung zu Gewalt gegen Frauen, S. 108 ff., https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 02.03.2026).

[11] So belief sich 2024 im Rahmen der häuslichen Gewalt der Anteil weiblicher Geschädigter von psychischer Gewalt auf 77,2 % bei Nötigung, 72,9 % bei Bedrohung und 86,8 % bei Stalking, s. Bundeslagebild Geschlechtsspezifische Gewalt, S. 53, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/StraftatenGegenFrauen/StraftatengegenFrauenBLB2024.html?nn=237578 (letzter Abruf: 02.03.2026).

[12] S. Gewalt und Gewaltschutz in Einrichtungen der Behindertenhilfe, S. 48 f., https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/241792/957cf93049bd253e0d734195322529c6/gewalt-und-gewaltschutz-in-einrichtungen-der-behindertenhilfe-langfassung-data.pdf (letzter Abruf: 02.03.2026).

[13] Vgl. https://www.frauenhauskoordinierung.de/themenportal/gewalt-gegen-frauen/gewaltformen/psychische-gewalt/ (letzter Abruf: 02.03.2026).

[14] Für weitere Beispiele s. a. https://www.frauenhauskoordinierung.de/themenportal/gewalt-gegen-frauen/gewaltformen/psychische-gewalt/ (letzter Abruf: 02.03.2026).

[15] Instruktiv zum Begriff und Phänomen der coercive control Stark, Coercive Control: How men entrap women in personal life, 2007.

[16] Vgl. Çelebi, Die Sanktionierung psychischer Gewalt gegen Frauen im deutschen Strafrecht, in: Bartsch/Krieg/Schuchmann/Schüttler/Steinl/Werner/Zietlow, Gender & Crime, 2022, S. 57 f.

[17] LeSuBiA, S. 41.

[18] Ebd., S. 40.

[19] Ebd., S. 47.

[20] Ebd., S. 51.

[21] Ebd., S. 55.

[22] Vgl. Knauer, Der Schutz der Psyche im Strafrecht, 2013, S. 245 ff.

[23] Vgl. Knauer, S. 120.

[24] Zu Letzterem s. Knauer, S. 159 f.

[25] Für einen Überblick über die Rechtslage in den europäischen Mitgliedstaaten s. European Parliament’s Policy Department for Citizens` Rights and Constitutional Affairs (Hrsg.), Violence against Women. Psychological violence and coercive control, European Union, 2020, S. 19 ff.

[26] Vgl. m.w.N. Çelebi, S. 59; vgl. außerdem zur Beleidigung Knauer, S. 72 f., zum Straftatbestand der Nachstellung ders., S. 210 f. Knauer nimmt hingegen ausdrücklich entgegen der h. M. beim Straftatbestand der Bedrohung an, dass dieser vor psychischen Beeinträchtigungen schützen soll, S. 211 f.

[27] Vgl. Çelebi, S. 58; Knauer, S. 4 ff., 288.

[28] BVerfGE 10.1.1995 – 1 BvR 718/89 Rn. 60; BeckOK StGB/Valerius § 240 Rn. 4; vgl. MüKoStGB/Sinn § 240 Rn. 45.

[29] Ein Einverständnis schließt den Tatbestand der Nötigung aus, Lackner/Kühl/Heger § 240 StGB Rn. 4; vgl. auch Çelebi, S. 63 f.

[30] Zur Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BVerfG s. BGH, NJW 1995, 2643; siehe auch u.a. BGH NJW 1995, 2862; NStZ-RR 2002, 236.

[31] Vgl. Çelebi, S. 64.

[32] MüKoStGB/Wieck-Noodt § 237 Rn. 11.

[33] Vgl. Knauer, S. 159 f.

[34] MüKoStGB/Gericke § 238 Rn. 52.

[35] Vgl. Çelebi, S. 63.

[36] Vgl. Erwägungsgrund 21 RL.

[37] MüKoStGB/Regge/Pegel § 185 Rn. 8, 9.

[38] MüKoStGB/Regge/Pegel § 185 Rn. 9; BeckOK StGB/Valerius § 185 Rn. 25.

[39] MüKoStGB/Sinn, § 241 Rn. 4.; Zu alldem s. Çelebi, ebd., S. 64 f.

[40] Weitere Straftatbestände, in denen eine Komponente einer negativen Auswirkung auf die Psyche jedenfalls mitschwingt, die Strafbarkeit exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB) und der Qualifikationstatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 IV StGB). Zudem gibt es Straftatbestände, die die Strafbarkeit nicht an die Folge einer Beeinträchtigung der Psyche knüpfen, die Psyche aber anderweitig berücksichtigen. Dazu zählen Sexualstraftatbestände, zu deren Begehung die Tatperson den geistigen Zustand der betroffenen Person ausnutzt (§§ 174c I, 177 II Nr. 2 StGB) und Vorschriften zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218a II, 218c I Nr. 2 StGB). Die Strafbarkeit knüpft dabei an eine fehlende Aufklärung über potenzielle psychische Auswirkungen an (§ 218c I Nr. 2 StGB) beziehungsweise wird durch eine Verhinderung einer seelischen Beeinträchtigung (§ 218a II StGB) im Wege einer Rechtfertigung ausgeschlossen. Die genannten Regelungen sind jedoch bereits im Ansatz ungeeignet, psychische Gewalt zu erfassen.

[41] Vgl. Knauer, S. 52 f.; Çelebi, S. 61 f.; RGSt 64, 113 (119); BayObLG, DJZ 1931, 368; GH, NJW 2013, 3383; BGH, NJW 2003, 150, 153; BGH, NStZ 1997.

[42] OLG Düsseldorf, 23. 5. 2002 - 2 A Ss 97/02-41/02 II Rn. 9.

[43] BGH, 22. 11. 2006 - 2 StR 382/06 Rn. 6.

[44]  BGH, 5.11.1996 - 4 StR 490/ 96 Rn. 6, NStZ 1997; MüKoStGB/Hardtung § 223 Rn. 58-60.

[45] BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95 Rn. 18; BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13 Rn. 19.

[46] BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13 Rn. 19 ff.; s. a. BGH, NStZ 2000, 25; Çelebi, S. 60 ff.

[47] BGH, 10.8.2000 - 1 StR 328/00, BeckRS 2000, 7576.

[48] BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15, Sander in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Auflage 2024, Rn. 590.

[49] Ausführlich zum Motiv der „geschlechtsspezifischen Beweggründe“ s. Steinl, Die aktuelle Novellierung der Beweggründe und Ziele des Täters im Rahmen des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB, NStZ 2025, S. 130 ff.

[50] Vgl. Grünenwald, Ein leistungsrechtlicher Überblick über das neugeordnete Soziale Entschädigungsrecht nach dem SGB XIV aus dem Blick der Kinder- und Jugendhilfe, NZS 2025, S. 9; Knickrehm, Soziales Entschädigungsrecht und sexualisierte Gewalt – Rechtslage und Reform, SRa 2024, S. 246.

[51] Weitergehend zu den Ansprüchen nach dem SGB XIV bei psychischen Gesundheitsschädigungen, etwa dem Anspruch auf psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz Schweigler, Unbürokratisch made in Germany: Leistungen in Traumaambulanzen nach dem SGB XIV, NZS 2024, S. 761 ff.

[52] Porten, Psychische Gewalt im Recht der Sozialen Entschädigung im Licht der bisherigen Rechtsprechung, SRa 2024, S. 9.

[53] Hökendorf, Die Vermutungsregelung nach § 4 Abs. 5 SGB XIV – (noch) ein stumpfes Schwert?, NZS 2025, S. 213; Grünenwald, S. 11 f.; Knickrehm, S. 247.

[54] Ausführlich dazu Porten, S. 9 ff.

[55] Vgl. Porten, S. 10; Rademacker, Gleichstellung erheblich vernachlässigter Kinder mit Gewaltopfern, JAmt 2024, S. 442.

[56] BSG, 14.2.2001 – B 9 VG 4/00.

[57] BSG, 10.9.1997 – 9 RVg 1/96.

[58] M.w.N. Hökendorf, S. 215.

[59] Knickrehm, S. 249.

[60] So etwa bei Knickrehm, S. 249.

[61] Ausführlich dazu Hökendorf, S. 213 f.; Knickrehm, S. 247.

[62] Hökendorf, S. 214.

[63] Ebd.

[64] Vgl. zu dieser Problematik auch Hökendorf, S. 214; mit Bezug zu PTBS auch Knickrehm, S. 247; mit Bezug zu Kindern und Jugendlichen Rademacker, S. 443.

[65] Zur Definition s. Hökendorf, S. 215.

[66] S. dazu auch Grünenwald, S. 11 f.

[67] Ausführlich Hökendorf, S. 215 f.

[68] Der Deutsche Juristinnenbund fordert daher schon lange die Anpassung des § 31 AufenthG sowie einen humanitären Aufenthaltstitel für Betroffene von häuslicher Gewalt, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-20 und  https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-20 (letzter Abruf: 02.03.2026).

[69] In vielen Fällen fordern die Gerichte eine gewisse “Erheblichkeit” der Gewalthandlung, vgl. Braun/Çelebi/Conrad, Keine Frage der Herkunft, m. w. N, Verfassungsblog, 07.03.2025, https://verfassungsblog.de/gewalthilfe-istanbulkonvention-asylrecht/ (letzter Abruf: 02.03.2026).

[70] Frings/Conrad, Geschlechtergerechtigkeit im AufenthG?, S. 70

[71] Vgl. djb, Sexualisierte Gewalt - Schutzlücken und Reformbedarfe, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39?actbackPid=67&cHash=97bde42ee8a9ea1a3cf77230942c8ca6 (letzter Abruf: 02.03.2026).

[72] EGMR, 28.5.2013 – 3564/11, Rn. 61, 74; EGMR, 26.3.1985 – 8978/80, Rn. 22.

[73] Vgl. Lengauer, Sitzen ist keine Gewalt, Verfassungsblog, 02.04.2024, https://verfassungsblog.de/sitzen-ist-keine-gewalt/ (letzter Abruf: 02.03.2026).

[74] Starzer in Mitgutsch/Wessely (2009) 99; Tipold,JBl 2009, 679. 

[75] OGH 28/SN-193/ME 23. GP 3.

[76] N8 Policing Research Partnership / Lancaster University: Researching police responses to coercive control, veröffentlicht am 5. April 2018. Verfügbar unter: https://www.n8prp.org.uk/2018/04/05/researching-police-responses-to-coercive-control (letzter Abruf: 02.03.2026).