Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 5. Februar 2026.
Wie in der Stellungnahme zum vorherigen Referentenentwurf[1] begrüßt der djb auch die nun vorgelegten Reformvorschläge grundsätzlich. Die Änderungen verwirklichen den im Eherecht und Versorgungsausgleichsrecht geltenden Halbteilungsgrundsatz besser als die derzeit geltenden Vorschriften und entsprechen den seit der letzten Gesetzesänderung hervorgetretenen Bedürfnissen der Praxis.
Im Einzelnen nimmt der djb wie folgt Stellung:
Artikel 1
1. Zu Nummer 2 (Änderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG)
Mit der sprachlichen Änderung und auch der weiteren Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes („Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung“ statt „Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz“) verbindet sich nicht nur eine Vereinfachung der Bewertung im Versorgungsausgleichsverfahren, sondern vor allem schließt dies eine wesentliche Lücke im Scheidungsfolgenrecht, die der djb vorbehaltlos begrüßt. Die Begründung des Entwurfs weist zutreffend darauf hin, dass die Gestaltungsmöglichkeiten in Eheverträgen zum Zugewinnausgleich und nach der Trennung von Eheleuten durch Ausübung des Kapitalwahlrechts geeignet sind, den*die Ehepartner*in von einer Altersvorsorge auszuschließen, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen aufgebaut wurde, aber gerade nicht der engeren Definition des jetzigen § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG entspricht. Das benachteiligt regelmäßig Frauen. Mit der vorgesehenen Änderung werden daher erhebliche Gerechtigkeitslücken geschlossen.
Der djb begrüßt besonders, dass die Reform sich endlich der übergangenen – also vergessenen, verschwiegenen oder übersehenen – Anrechte annimmt. Dies bedeutet, dass ein aus unterschiedlichsten Gründen in der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigtes Anrecht noch einem Ausgleich unterliegen kann. Die 2009 abgeschaffte Ergänzungsmöglichkeit benachteiligt Frauen, denn infolge der weiterhin überwiegenden Ungleichverteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit in Ehen sind Frauen beim Versorgungsausgleich ganz überwiegend auf der Empfängerseite.[2] Frauen erleiden einen hohen, oft nicht durch Schadensersatzansprüche ausgleichbaren Verlust, wenn Anrechte vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden. Hier muss Abhilfe geschaffen werden. Auch die Einbeziehung der unabhängig von der (aktuellen) Rechtsform aufgebauten betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich trägt dem Rechnung.
2. Zu Nummern 3, 4, 5, 7 (Änderungen der §§ 14, 15, 19 VersAusglG).
Die für die §§ 14, 15, 19 VersAusglG vorgesehenen Änderungen sind infolge der Einbeziehung sämtlicher Betriebsrentenanrechte notwendig. Die in § 15 VersAusglG vorgesehene Änderung, wonach die Versorgungsausgleichskasse als nach dem Gesetz auszuwählender Versorgungsträger für den Fall auszuwählen ist, dass die ausgleichberechtigte Person bei einer externen Teilung keinen Zielversorgungsträger benennt, ist folgerichtig. Da die Versorgungsausgleichskasse im Falle einer Erwerbsunfähigkeit vor dem 62. Lebensjahr keine Rente zusagen kann, also schlechtere Konditionen hat als etwa die Deutsche Rentenversicherung, wird die anwaltliche Beratung bei sehr werthaltigen Anrechten aufwändiger. Dann hat die in § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG geregelte Ausnahme vom Anwaltszwang in Versorgungsausgleichssachen fatale Folgen für nicht anwaltlich vertretene Personen. Gerade bei den nun zu regelnden Fällen wird es selten um eine zusätzliche Betriebsrente im Sinne der dritten Säule gehen, sondern um das einzige Anrecht des alleinverdienenden Ehepartners. Ist dann die im Versorgungsausgleich berechtigte Person invalide und unter 62 Jahren alt, wird sie bei Nichtausübung des Wahlrechts und Einzahlung des Anrechts in die Versorgungsausgleichskasse bis zum Erreichen der Altersgrenze keine Rente beziehen können. Hier könnte die Pflicht zur anwaltlichen Beratung – wenigstens ab einer bestimmten Größenordnung des Anrechts – in Abänderung des § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG – helfen, den Zugang zum Recht für alle zu sichern.
3. Zu Nummer 6 (Änderung des § 18 Abs. 2 VersAusglG)
Der djb begrüßt, dass mit der geplanten Änderung des § 18 VersAusglG die Verpflichtung der Familiengerichte entfällt, bei Geringwertigkeit der Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG aufwändig zu prüfen, ob Gleichartigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegt. Da die Möglichkeit erhalten bleibt, etwa im Falle offensichtlicher Gleichartigkeit (etwa, wenn beide Ehepartner Anrechte beim gleichen Versorgungsträger halten) auf die Differenz der beiderseitigen Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG abzustellen, bleibt der Gesetzeszweck erhalten, denn ein Ausgleich der Anrechte darf auch dann unterbleiben, wenn beispielsweise eine Person bei der VBL ein Anrecht mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 28.000 € und die andere Person eines bei der VBL mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 30.000 € hält.
4. Zu Nummer 8 (Änderung des § 20 Abs. 1 VersAusglG)
I. Der djb begrüßt nachdrücklich, dass sich der Gesetzgeber endlich dem Problem der übergangenen, insbesondere der verschwiegenen, vergessenen oder übersehenen Anrechte annimmt. Mangels Anwaltszwangs im Versorgungsausgleich – im ansonsten dem Anwaltszwang unterliegenden Scheidungsverbundverfahren – ist die „Folgesache Versorgungsausgleich“ besonders fehleranfällig - auch, weil den Familiengerichten bei der gebotenen Amtsaufklärung im Massengeschäft Fehler unterlaufen.[3]
Die vorgesehene Regelung eines nachträglichen Ausgleichs im schuldrechtlichen Verfahren sorgt allerdings nicht für einen nachträglichen Ausgleich durch öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der – nach der Begründung des Referentenentwurfes – aus Gründen der Rechtssicherheit gewählte schuldrechtliche Ausgleich hat im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mehrere Nachteile. Auch diese wirken sich regelmäßig zu Lasten von Frauen aus.
Die Strukturreform 2009 verfolgte auch das Ziel, den als schwerfällig geltenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich weitgehend überflüssig zu machen.[4] Umso weniger überzeugt es, wenn jetzt für die Fälle der übergangenen Anrechte genau dieses schwerfällige Ausgleichsregime wieder eingeführt werden soll – und zwar ausgerechnet für Anrechte, für die es aus unterschiedlichsten, teilweise aber auch von Familiengerichten zu verantwortenden Gründen, nicht sogleich zu einem öffentlich-rechtlichen Ausgleich gekommen ist.
Als Nachteile des schuldrechtlichen Ausgleichs sind folgende Aspekte zu benennen:
1. Auch wenn der verlängerte schuldrechtliche Ausgleich über den Tod der Ausgleichspflichtigen hinaus geltend gemacht werden kann, so wird er doch in bestimmten Konstellationen gar nicht (mehr) gewährt und eignet sich dann nicht mehr, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Enthalten die Satzungen der betroffenen Versorgungen eine sog. Wiederverheiratungsklausel, dann entfällt mit dieser Eheschließung beim Versterben der ausgleichspflichtigen Person jeder zukünftige Ausgleich. Die im Referentenentwurf aufgezeigte Lösung über die Abfindungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist nur bei unterstellter Liquidität tauglich. Denn jede Abfindungsforderung geht sonst schlicht ins Leere. Die Abfindungsmöglichkeit ist außerdem für zunächst benachteiligte Ehegatten wenig hilfreich, wenn das Verfahren zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen eines übergangenen Anrechts bereits erfolgreich geführt wurde und er/sie Jahre später heiratet, ohne die Folgen zu bedenken. In diesem Fall lässt sich die Abfindung nicht (nachträglich) einfordern.
So wird gerade in den Fällen, in denen erhebliche Werte übergangen wurden, die im Referentenentwurf vorgeschlagene Lösung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zum Heiratshindernis. Heiratet die ausgleichsberechtigte Person erneut und entfällt damit die schuldrechtliche Ausgleichsrente, stellt sich erneut die Frage eines Schadensersatzanspruchs gegen den ein Anrecht verschweigenden ersten Ehepartner (oder dessen/deren Erben). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hat dann nur einen Teil des Schadens ausgeglichen; für den Rest müssen aufwändige Zivilprozesse geführt werden, deren Kostenrisiko in erster Linie den geschädigten Ehegatten trifft – in der Regel die Ehefrau. An diesen Prozessen sind mittelbar wahrscheinlich auch Versorgungsträger zu beteiligen, denn ohne ihre Auskünfte (die sie im Verhältnis zum eigenen Versicherten schulden), ist bereits ein Schaden nicht bezifferbar.
2. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist außerdem wegen des Abzugs des auf den Ehezeitanteil entfallenden Sozialversicherungsbeitrags der Höhe nach einem durch dinglichen Ausgleich zugeteilten Anrecht nicht vergleichbar. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG in Abzug zu bringende Sozialversicherungsbeiträge schmälern den schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag ganz erheblich. Da Frauen am häufigsten die Empfängerinnen im Versorgungsausgleich sind, trifft es überwiegend sie und trägt so zum Gender Pension Gap bei.
Ein Berechnungsbeispiel:
Ist eine Bruttorente von 500 € nicht ausgeglichen worden, dann würden im öffentlich-rechtlichen Ausgleich (vereinfacht) 250 € der ausgleichberechtigten Ehefrau zugesprochen; auf die erhaltene Rente müsste sie sodann ggf. Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Im schuldrechtlichen Ausgleich wird die zu teilende Rente dagegen vorab um den Betrag bereinigt, in Höhe dessen der ausgleichspflichtige Ehegatte auf den gesamten Betrag Krankenversicherungsbeiträge zahlt (bei 14,6 % : 2 = 7,3 % = 36,50 €). Damit erhielte die Ehefrau nicht mehr 250,00 €, sondern nur noch 231,75 € (500 € - 36,50 € = 463,50 € : 2). Da sie (jedenfalls bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung) gem. § 229 SGB V auch auf diesen Betrag noch Sozialversicherungsabgaben zahlen muss,[5] entsteht im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ein weiterer Schaden. Für diesen wäre der verschweigende Ehemann schadensersatzpflichtig. Doch ist der Schaden (schwer) bezifferbar und wäre im Zivilprozess geltend zu machen.
3. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nur sehr eingeschränkt geeignet, die beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich automatisch miterledigten Wertsteigerungen auszugleichen. Renten unterliegen grundsätzlich einer Wertsteigerung; bei betrieblichen Renten ist das in § 16 BetrAVG vorgeschrieben. Die Wertsteigerungen in anderen Versorgungssystemen sind unterschiedlich, aber eine Dynamik letztlich überall vorgeschrieben. In der deutschen Rentenversicherung ist der aktuelle Rentenwert zwischen 2014 (28,14 €) und 2024 (39,32 €) um 40 % gestiegen. Kann ein verschwiegener Rentenwert schuldrechtlich ausgeglichen werden, dann erhält der anspruchsberechtigte Ehepartner für die Zukunft nur einen statischen Titel, lediglich die während des Verfahrens aufgelaufenen Werte sind jeweils für die unterschiedlichen Zeitabschnitte kongruent zur tatsächlich ausgekehrten ehezeitlichen Rente zu ermitteln und zu tenorieren. Damit erhalten ausgleichsberechtigte Ehegatten, und das sind auch hier regelmäßig Frauen, bereits im ersten Folgejahr der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich weniger als ihnen zusteht. Der im Vergleich zu einer dynamischen Rente ausgeglichene, geringere Wert erzeugt erneut einen Schaden, der gesondert geltend zu machen wäre.
Berechtigten Ehegatten steht zwar das Abänderungsverfahren nach § 48 FamFG zur Verfügung; damit könnte (Wesentlichkeit vorausgesetzt) eine Anpassung erreicht werden. An diesem Verfahren ist allerdings erneut der Versorgungsträger zu beteiligen, der Auskünfte erteilen muss usw. Statt einer einmaligen Regelung des Ausgleichs für das übergangene Anrecht ist hier eine für alle Beteiligte belastende Kette von Verfahren abzusehen, in denen über die (veränderte) Höhe des Anrechts und die Wesentlichkeit gestritten wird.
II. Auch für die Versorgungsträger ist ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich vor dem Hintergrund der gewünschten Rechtssicherheit und Kostenneutralität wegen der Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen (dinglichen) Ausgleich vorzugswürdig. Der Entwurf geht hier unrichtig davon aus, dass Versorgungsträger im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur einmalig mitwirken müssen. Das ist angesichts der Abänderbarkeit unzutreffend. Versorgungsträger bleiben auch nicht etwa – wie bei der externen Teilung – nach Abschluss des Verfahrens von der Abwicklung des Versorgungsfalles gegenüber dem berechtigten Ehegatten befreit, sondern müssen über die nach § 21 VersAusglG übliche Abtretung Monat für Monat einer Zahlungspflicht nachkommen und ggf. sogar für die Abführung der jeweils passenden Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Für Versorgungsträger wäre der Unterschied zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der den Versorgungsträgern einen weiteren Versicherten anvertraut, im Hinblick auf die Abwicklung insofern marginal. In beiden Fällen sind monatliche Buchungen zu verwalten und muss Korrespondenz erledigt werden.
III. Die Begründung des Referentenentwurfs dafür, dass es im Sinne der Rechtsklarheit und der Rechtskraft der Ausgangsentscheidungen dabei belassen werden soll, dass ausschließlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfindet, trägt mit Blick auf das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) und aus verfahrenspraktischen Gründen nicht. Vorzugswürdig wäre eine spezielle Abänderungsregelung, denn das Verständnis des Versorgungsausgleichs als einheitlicher, alle ausgleichsfähigen Anrechte umfassenden Streitgegenstand beruht auf der Rechtsprechung des BGH zu vergessenen Anrechten und der eintretenden Rechtskraft auch bezüglich des übergangenen Anrechts. Hierin liegt die Wurzel des Problems. Da das Versorgungsausgleichsrecht ohnehin Regelungen enthält, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen vorsieht, und weil die Vorgängerregelung des im Jahre 2009 abgeschafften § 10a VAHRG genau für diese Fälle eine Abänderbarkeit vorsah, mit der die Praxis trotz der bedeutend schwierigeren Totalrevision gut zurechtkam, sollte eine solche in einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mündende Regelung geschaffen werden.
Insbesondere nach Einführung des sog. Hin- und Her-Ausgleichs durch die Strukturreform 2009 werden die einzelnen Anrechte im Versorgungsausgleich in erster Linie als Einzelanrechte ausgeglichen und isoliert betrachtet. Dem trägt auch § 225 Abs. 2 FamFG Rechnung, der für das Abänderungsverfahren nicht – wie nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Recht – eine Totalrevision unter Einbeziehung aller Anrechte vorsieht[6], sondern auch im Abänderungsfall allein das betroffene Anrecht in den Blick nimmt.
Vor allem dann, wenn das Anrecht im Erstverfahren völlig übergangen worden ist, wäre damit nicht etwa ein unzumutbarer Aufwand beim Versorgungsträger verbunden, denn dieser hat bis dahin in keinem Versorgungsausgleichsverfahren Auskünfte erteilen müssen. Auch wenn ein Anrecht trotz Auskunftserteilung im Ausgangsverfahren übergangen worden ist, dürfte es zudem den Interessen der Versorgungsträger entsprechen, wenn eine nachträgliche Anordnung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs möglich wäre, denn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und etwaiger Abänderungsverfahren ist für ihn keineswegs einfacher oder weniger störanfällig. Gerade wenn ein Anrecht im Versorgungsausgleichsverfahren angegeben und beauskunftet worden ist, das nur infolge eines Fehlers des Familiengerichts nicht zum Ausgleich kommt, weil auch der beteiligte Versorgungsträger die zulässige Beschwerde gem. § 58 FamFG nicht eingereicht hat, ist kein Schutzbedürfnis für den Versorgungsträger zu erkennen.
Das liegt auch daran, dass bei einem nur schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch eine in die Vergangenheit gerichtete Schadensersatzpflicht von Versorgungsträgern nach dem bisherigen sowie nach dem geplanten Recht möglich wäre. Ist beispielsweise die Ehefrau, zu deren Gunsten bei einem übergangenen Anrecht der nun geplante schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsste, erneut verheiratet und besteht für das Versorgungsanrecht eine sog. Wiederverheiratungsklausel, kann sie den Ehemann auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Diesem gegenüber ist/war der Versorgungsträger aus dem Versicherungsverhältnis heraus möglicherweise schutzpflichtig, sodass auch Schadensersatzansprüche des Ehemanns oder seiner Erben gegen den Versorgungsträger wegen einer Pflichtverletzung in Betracht kommen. Hier ist die Rechtslage auch 15 Jahre nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes höchst unklar. Da für die Schadensersatzklagen in der Regel nicht die Familiengerichte, sondern andere Fachgerichte (Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte und Sozialgerichte) zuständig sind, sind Prozesse dann sehr aufwändig.
IV. Es sollte daher weitergehend als hier geplant – und in Anlehnung an das bis 2009 geltende Konzept, wonach vergessene Anrechte über ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG ausgeglichen werden konnten – eine Sondervorschrift für die Ergänzung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei übergangenem Anrecht eingeführt werden. Eine schlichte Aufnahme in das bisherige Abänderungsrecht wäre problematisch, weil nach § 225 Abs. 1 FamFG nur Anrechte nach § 32 VersAusglG einer Abänderung zugänglich sind. Da auch Betriebsrentenanrechte und andere, nicht § 32 VersAusglG unterfallende Anrechte übergangen worden sein können, darf diese Begrenzung nicht auf übergangene Anrechte übertragen werden.
Der djb schlägt daher folgende Neufassung des § 225 FamFG vor:
1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig, soweit sie in der Erstentscheidung ausgeglichen worden sind. Ohne Beschränkung auf Anrechte im Sinne des § 32 findet die Abänderung des Wertausgleichs bei Scheidung statt, wenn ein dem Grunde nach auszugleichendes, in der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht geteiltes Anrecht betroffen ist.
(2) unverändert
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Bei Abänderungsverfahren nach Abs. 1 S. 2 ist lediglich die absolute Wertgrenze nach Abs. 2 S. 1 2. Alt. maßgeblich.
(4) unverändert
(5) unverändert
Sollte sich die im Referentenentwurf vorgeschlagene Lösung „schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“ durchsetzen, regt der djb an, die Zumutbarkeitsregel für Abfindungen nach § 23 Abs. 2 VersAusglG für unanwendbar zu erklären. So könnte – ohne faktisches Heiratshindernis – der entstandene Schaden ggf. sicher ausgeglichen werden und ergänzend Rechtssicherheit für den getäuschten Ehepartner entstehen.
5. Zu Nummer 9 (Änderung des § 24 Abs. 2 VersAusglG)
Der djb teilt die Ansicht, dass eine Pflicht zur aktiven Ausübung des Wahlrechts bezüglich der Zielversorgung bei Abfindungszahlungen begründet werden sollte. Dies ist nicht nur für Antragsteller*innen zumutbar, sondern wird auch da5.zu beitragen, dass sich die Berechtigten aktiv damit auseinandersetzen, welche Zielversorgung für sie am besten ist. Die – nach folgerichtiger Ausnahme der Versorgungsausgleichskasse zur Verfügung stehenden – Zielversorgungsträger sind im Rahmen der Zustimmung zur Aufnahme des Geldbetrages gehalten, die Rahmenbedingungen der zugesagten Versorgung mitzuteilen,[7] sodass die berechtigte Person sie spätestens in diesem Zeitpunkt erfahren und eine informierte Entscheidung treffen kann.
6. Zu Nummer 10 (Änderung des § 25 Abs. 5 VersAusglG)
Der djb lehnt die in § 25 Abs. 5 geplante Regelung ab, wonach die Hinterbliebenenrente einer Witwe auch nach Tod eines schuldrechtlich ausgleichsberechtigten ersten Ehegatten weiter gekürzt werden soll. Eine doppelte Inanspruchnahme droht bereits nicht, wenn nach dem Tod der ersten, schuldrechtlich ausgleichsberechtigten Ehefrau der Hinterbliebenenrentenanspruch der zweiten Ehefrau in voller Höhe wiederauflebt. Vor dem Tod der ersten Ehefrau wird die Witwenrente aufgeteilt, danach wird die Rente lediglich in der einer Witwe zustehenden Höhe weitergezahlt. Soweit darauf abgestellt wird, dass sich die Bezugsdauer insgesamt verlängern kann,[8] kann das in dieser Allgemeinheit kaum gelten. Zweite Ehepartner*innen sind nicht immer jünger als erste Ehepartner*innen. Außerdem entstehen unabsehbare Verwerfungen in den Konstellationen, in denen sich nach dem Tod eines Ausgleichspflichtigen die beiden Witwen – etwa im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens – auf einen rein schuldrechtlichen Ausgleich der Rentenbezüge einigen, und denen, in denen der verlängerte Ausgleich nach § 25 VersAusglG gefordert werden muss. Nur in der zuletzt genannten Konstellation greift die nun geplante Kürzung der Witwenrente bei Versterben der ersten Ehefrau. Es kann im Rahmen der schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten kaum maßgeblich sein, welche Abreden zu einem bestehenden Anspruch getroffen werden; vielmehr muss der Anspruch zwischen den Ehegatten einerseits und gegenüber dem Versorgungsträger andererseits im Bereich schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche gleich hoch bleiben.
Deswegen sollte die beabsichtigte, einen Meinungsstreit bereinigende Klarstellung im Gesetz umgekehrt dahin gehen, dass die Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des ersten Ehegatten wieder ungekürzt zur Auszahlung gelangt.
7. Zu Nummer 11 (Änderung des § 45 VersAusglG)
Die vorgesehene Bewertungsregelung für die nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nunmehr in den Versorgungsausgleich einbezogenen, betrieblich aufgebauten /zugesagten Rentenanrechte von Selbständigen stellen sicher, dass die für die Bewertung von Betriebsrenten im Sinne des BetrAVG von Rechtsprechung und Literatur erarbeiteten Regeln fruchtbar gemacht werden können. Das dient der Rechtssicherheit und den Interessen der Versorgungsträger, die auf ein verlässliches Bewertungsregime zurückgreifen können müssen.
8. Zu Nummer 12 (Änderung des § 50 VersAusglG)
Der djb begrüßt die dem Bedürfnis der Praxis entsprechende Klarstellung, wonach sämtliche nach dem VAÜG ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren einer Regelung zugeführt werden können. In der Tat haben die Familiengerichte regional offenbar durchaus unterschiedlich Listen geführt, außerdem sind auch bei sorgfältig geführten Listen zu betroffenen Verfahren angesichts der enormen Laufzeit des VAÜG versehentlich Verfahren liegengeblieben. Deswegen muss auch nach dem Auslaufen der zunächst mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs gesetzten Fristen eine problemlose Abwicklung dieser Fälle zugunsten der beteiligten Eheleute ermöglicht werden.
9. Zu Nummer 13 (Einfügung des § 55 VersAusglG)
Nach den geplanten Änderungen kommt wegen der Neueinführung eines schuldrechtlichen Ausgleichs kein Ausgleich für Zeiträume in Betracht, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes verstrichen sind. Der djb hält das für nicht überzeugend, denn letztlich ersetzt der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch hier zum Teil die (bereits heute bestehenden) Schadensersatzansprüche, sodass die auf das Entstehen des Anspruchs abstellende Begründung zu kurz greift. Nachdem die Rechtsprechung die hier gemeinten Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB ableitet,[9] reicht beim verschweigenden Ehepartner jede Fahrlässigkeit bei der unvollständigen Auskunftserteilung im Scheidungsverbundverfahren aus, um einen Schadensersatzanspruch anzunehmen. Die geplante Neuregelung eines schuldrechtlichen Ausgleichs führt also nur dazu, dass dieser (nach dem bisherigen Recht den gesamten Rentenbetrag umfassende) Schadensersatzanspruch zum Teil durch die speziellere schuldrechtliche Ausgleichsrente ersetzt wird. Jedenfalls bei bestehenden Schadensersatzansprüchen dürfte daher das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht greifen. Nicht nur im Falle bereits laufender Verfahren wegen übergangener Anrechte bleiben die – in einem Familienstreitverfahren geltend zu machenden – Schadensersatzansprüche und bereicherungsrechtlichen Ansprüche erhalten. Schadensersatzansprüche sind im Familienstreitverfahren geltend zu machen, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich jedoch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die unterschiedlichen Verfahrensarten verhindern eine Verbindung zwischen den Schadensersatzansprüchen mit dem nach den Regelungen der §§ 217 ff. FamFG geltend zu machenden Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Hier müssen – gegen jede Verfahrensökonomie – zwei Verfahren geführt werden.
Der Entwurf setzt sich an keiner Stelle mit den hier entstehenden Konkurrenzproblemen auseinander. Vor allem, wenn ein ausgleichspflichtiger, möglicherweise jüngerer Ehegatte noch nicht im Rentenbezug steht, kommt eine rückwirkende Auszahlung von Renten in Betracht, durch die ein Versorgungsträger keineswegs geschädigt würde, weil keine doppelte Inanspruchnahme erfolgt. Versorgungsträger, die Renten an den ausgleichspflichtigen Ehepartner ausgekehrt haben, sind ohnehin nach § 30 VersAusglG geschützt. Deswegen sollte der Gesetzgeber noch einmal überdenken, ob die hier geplante Rückwirkungssperre wirklich notwendig ist.
Zu Artikel 2 (Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
1. Zu Nummer 1 (Änderung des § 224 Absatz 3 FamFG)
Der djb geht davon aus, dass die beabsichtigte Klarstellung dazu beitragen wird, dass die Reichweite der Rechtskraft einer Versorgungausgleichsentscheidung künftig bereits im Tenor sichtbarer wird, weil sich das Familiengericht im Rahmen der zu treffenden Negativentscheidung mit allen aufgeklärten Anrechten zu befassen hat. Ganz zu verhindern sein wird es allerdings nicht, dass Anrechte vergessen bleiben. Hier wird sich angesichts der nun angestrebten Klarstellung das Problem der Rechtskrafterstreckung und der Teilentscheidungen wieder stellen, nicht zuletzt, weil die im geänderten § 20 VersAusglG gefundene Lösung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einen anderen Weg einschlägt als der Ausgleich bei Scheidung mit seiner dinglichen Wirkung. Um Wertungswidersprüchen zu begegnen, sollte daher das Verhältnis zu denkbaren Teilentscheidungen ebenfalls geregelt werden. Der djb regt daher an, zusätzlich aufzunehmen, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich den gesamten Verfahrensgegenstand erledigt, wenn nicht ausdrücklich aufgeführt wird, dass es sich um eine Teilentscheidung handelt.
2. Zu Nummer 2 (Änderung des § 226 Absatz 2 FamFG)
Der djb hält es mit dem Referentenentwurf für notwendig, die Antragsfristen im Sinne der Vorschrift (erneut) zu verlängern. Die Praxis zeigt, dass die Bearbeitungsdauer bei den Familiengerichten eher regelmäßig als seltener auch 12 Monate überschreitet, das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Beschwerdeverfahren bei den Oberlandesgerichten anschließen. Um Rechtsverluste bei den beteiligten Ehegatten, insbesondere Nachteile durch ausgezahlte und verbrauchte Renten auf Seiten des später zu einem höheren Anteil ausgleichspflichtigen Ehepartner zu verhindern, sollte hier der mögliche Vorlauf erneut erweitert werden.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 227 FamFG)
Der djb hält es für sachgerecht, wenn § 227 FamFG künftig eindeutig nur Abänderungsverfahren zum Wertausgleich bei Scheidung umfasst, während § 48 FamFG für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Anwendung kommt. Das enthält eine für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich außerdem nicht unerhebliche materiellrechtliche Erleichterung, denn gleichzeitig wird hier klargestellt, dass die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG nicht gelten, was im Hinblick auf die (im Verhältnis zu vielen eher kleineren schuldrechtlichen Ausgleichsrenten hohe) absolute Wertgrenze durchaus zu begrüßen ist. Gleiches gilt im Übrigen nach der beabsichtigten Fassung zur Abänderungsfähigkeit von Vereinbarungen und stellt insoweit einen Gleichklang zu den Abänderungsgrenzen im Unterhaltsrecht her (§§ 238 Abs. 1 S. 2, 239 FamFG). Da Anrechte aus dem Versorgungsausgleich im Allgemeinen und schuldrechtliche Ausgleichrenten im Besonderen unterhaltsersetzende Wirkung haben, dient das der Kongruenz der unterschiedlichen Ausgleichssysteme.
[1] Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften, www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-31.
[2] Vgl. Keck/Mika/Sezgin, 40 Jahre Versorgungsausgleich, RVaktuell 7/2017, S. 138f. Ausführlich zu den geschlechtsspezifischen Unterschieden in der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung Höfer BetrAVG I/Höfer, 31. EL Februar 2025, Kap. 1 Rn. 51.
[3] So etwa beim Übersehen der Anrechte eines in Hessen niedergelassenen Kassenarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung, s. etwa AG Kirchhain, Beschluss vom 20.1.2021, 36 F 1/19, juris: auszugleichende Monatsrente rund 640 €. In einem ebenfalls die erweiterte Honorarverteilung betreffenden Verbundverfahren sind erst im – aus anderem Grund angestrengten – Beschwerdeverfahren erstinstanzlich nicht Anrechte über einen Ausgleichswert von rund 225.000 € (kkw) ausgeglichen worden, die das OLG ohne jede Mitwirkung des Ausgleichpflichtigen ermittelt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.8.2025, 2 UF 1/25). Da alle Kassenärzte in der erweiterten Honorarverteilung in Hessen Anrechte halten, hätte in beiden Fällen die unterbliebene Angabe bereits im erstinstanzlichen Verbundverfahren auffallen müssen. Vgl. auch die der Entscheidung des Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2018 – 10 U 1/16 –, juris, zugrundeliegende Konstellation, in der das Familiengericht ein Beamtenanrecht versehentlich nicht ausgeglichen hatte.
[4] BT-Drucks. 16/10144, S.35.
[5] Bayerisches LSG , Urteil v. 30.7.2009, L 4 KR 279/08; SG Hamburg, Urteil v. 17.5.2016 – S 8 KR 1784/12; BeckOGK/Beck, 1.3.2020, SGB V § 229 Rn. 5.
[6] Schwamb, in: Bumiller/Harders/Schwamb, 13. Aufl. 2022, Rn. 6 zu § 225 FamFG.
[7] Borth, in: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl. 2022, Rn. 8 zu § 222 FamFG.
[8] Ackermann-Sprenger, in: Münchener Kommentar zum FamFG 10. Aufl. 2025n, Rn. 36 zu § 25 VersAusglG.
[9] AG Lübeck, Beschluss vom 14.8.2023, Az. 120 F 11/13, FamRZ 2024, 1780 , mit Anm. Borth, FamRZ 2024, S. 178; AmtsG Kirchhain, FamRZ 2021, 1961; AmtsG Ludwigshafen, FamRZ 2019, 787, mit Hinweis auf Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, S. 446 f., und Kemper, Vergessene, verschwiegene und übersehene Anrechte im Versorgungsausgleich, FamFR 2013, 457, 460.