Die Stellungnahme zielt darauf ab eine gleichstellungsrechtliche Perspektive in die geplanten Änderungen im SGB II einzubringen. Aus Sicht des Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bestehen in verschiedenen Regelungsbereichen erhebliche Risiken geschlechtsspezifischer Benachteiligungen von Frauen – insbesondere von Alleinerziehenden.
Der djb kritisiert zudem die deutlich zu kurze Stellungnahmefrist. Sie lässt keine detaillierte und fundierte Auseinandersetzung mit dem gesamten Entwurf zu. Eine Reform, die so weitreichende Verschärfungen im Existenzsicherungsrecht vorsieht, hätte eine angemessene Gelegenheit zur qualifizierten Analyse und Diskussion erfordert.[1][2]
Trotz der eingeschränkten Frist unterbreitet der djb folgend konkrete Vorschläge für eine geschlechtergerechte Ausgestaltung der Reform in fünf zentralen Bereichen:
- Familiengerechte Integrationsunterstützung statt Druck auf Sorgeverantwortliche
- Keine Sippenhaft: Familienangehörige im Sanktionsregime schützen
- Wohnraumsicherung statt Mietschulden
- Zeit für Arbeitsmarktintegration statt für Bürokratie
- Umgangsmehrbedarf statt temporärer Bedarfsgemeinschaft
1) Familiengerechte Integrationsunterstützung statt Druck auf Sorgeverantwortliche
Längere Erwerbspausen erschweren gerade bei Frauen eine nachhaltige eigenständige Absicherung. Daher setzt sich der djb seit Jahren für eine frühzeitige Unterstützung von leistungsbeziehenden Müttern (und Vätern) zur Erwerbsintegration bereits vor dem dritten Lebensjahr des betreuten Kindes ein. Das Anliegen des Entwurfs, den langfristigen Leistungsbezug von Familien zu vermeiden und die Erwerbstätigkeit insbesondere von Frauen zu fördern, ist zu begrüßen. Es ist auch unverzichtbar, Erziehende frühzeitig zu beraten und zu fördern.
Doch führt die geplante Absenkung der Altersgrenze für die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zum Ziel. Sie nimmt zu einseitig Eltern in die Pflicht, auch wenn verlässliche Bedingungen für eine Erwerbsintegration oft noch nicht vorliegen. Eine ausreichend lange und gesicherte institutionelle Kinderbetreuung steht vielerorts nicht zur Verfügung. Dann aber kann eine frühere Erwerbsaufnahme nicht verlangt werden. Der vage Verweis auf eine Sicherstellung der Kinderbetreuung "in sonstiger Weise" ist hochproblematisch, weil er die Sorgeverantwortung tatsächlich auf Frauen schieben wird. Andernfalls besteht die Sorge, dass Eltern – ohne klare qualitative Kriterien – auf angebliche hinreichende Optionen verwiesen werden. Insbesondere die Entscheidung über private, familiäre Betreuungsangebote sollte den Sorgeberechtigten überlassen bleiben.
Außerdem würde die Neuregelung erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen, statt zum nötigen Bürokratieabbau beizutragen: Die Prüfung der Zumutbarkeit wäre fortlaufend im Einzelfall vorzunehmen. Konflikte über Betreuungsverfügbarkeit, Wegezeiten und Erreichbarkeit wären absehbar. Damit würden strukturelle Defizite in der Betreuungsinfrastruktur individualisiert und auf einzelne Sorgeverantwortliche abgewälzt. Der geschätzte Erfüllungsaufwand von 30 min pro Fall dürfte faktisch um ein Vielfaches höher liegen. Es braucht Zeit, um die Hürden der Erwerbsintegration nachhaltig überwinden und Sorgeverantwortliche hierin passgenau individualisiert im Jobcenter zu betreuen.
Der 10. Familienbericht bestätigt diese Einschätzung: Eine stabile Betreuungsinfrastruktur ist Grundvoraussetzung für ökonomische Eigenständigkeit. Gleichzeitig zeigt er, dass die bisherige Auslegung des § 10 SGB II dazu führt, dass Eltern mit Kindern unter drei Jahren häufig gar keine Förderangebote erhalten, obwohl die Jobcenter über ihre Weisungen hierzu bereits angehalten sind. Die Kommission empfiehlt daher, Jobcenter direkt zur Beratung zu verpflichten und nicht den Umweg über eine Verpflichtung der leistungsberechtigten Eltern zu gehen.
Der djb fordert eine gesetzliche Klarstellung, die eine verbindliche Beratung und Förderung bereits in den ersten Lebensjahren des Kindes sicherstellt. Eine Verpflichtung zur Erwerbsaufnahme ohne gesicherte Betreuung und ohne passgenaue Angebote ist realitätsfern. Eine nachhaltige Erwerbsintegration setzt oft Qualifizierung voraus. Die Träger der Weiterbildung müssen auf die institutionelle Kinderbetreuung (Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege iS von § 10 Abs. 1 Nr 3 SGB II) abgestimmte Angebote bereithalten. Notwendig ist eine individuelle Förderung, die Kinderzahl, besondere Bedürfnisse der Kinder, Wegezeiten, Qualifizierungs- und Sprachförderbedarf sowie Teilzeit- und zielgruppenspezifische Weiterbildungen berücksichtigt. Dann wird Eltern auch die Teilnahme und Erwerbsintegration ermöglicht. Unter familiengerechten Bedingungen kann eine angemessene Mitwirkungspflicht erwartet werden – und können echte Integrationschancen entstehen.
Entsprechend ist auch die in § 2 Abs. 2 SGB II aufgenommene grundsätzliche Erwartung einer zumutbaren Vollzeittätigkeit für Sorgeverantwortliche zu relativieren und an die Sorgebedürfnisse anzupassen.
2) Keine Sippenhaft: Familienangehörige im Sanktionsregime schützen
Die geplanten Verschärfungen des Sanktionsregimes und die fingierte Nichterreichbarkeit (§§ 7b, 31a ff.) bergen erhebliche Risiken – vor allem für Familienangehörige in einer Bedarfsgemeinschaft. Reguläre Kürzungen von 30 Prozent bis hin zum vollständigen Wegfall des Regelsatzes treffen faktisch nicht nur die sanktionierte Person, sondern mittelbar auch Kinder und Partner*innen.
Die vorgesehene Direktzahlung der Unterkunftskosten an Vermieter*innen kann Mietschulden vermeiden und so Wohnungsverluste für Familien vermeiden. Sie führt jedoch zur Offenlegung der Sanktion, beschneidet die Autonomie der Familie – etwa bei Mietminderungen – und verursacht wiederum erheblichen Verwaltungsaufwand, soll die Direktzahlung zeitnah eingesetzt und wieder beendet werden.
Durch die Fiktion der Nichterreichbarkeit im neuen § 7b werden zentrale Schutzmechanismen ausgehebelt: Wer mehrere Meldeversäumnisse anhäuft, verliert den gesamten Leistungsanspruch einschließlich Krankenversicherung. Obwohl die sanktionierte Person auch hier formal Teil der Bedarfsgemeinschaft bleiben soll und die Unterkunftskosten weiterhin voll übernommen werden, steht real weniger Geld zur Verfügung – mit direkten Risiken für die Existenzsicherung der übrigen Haushaltsmitglieder. Unterversorgung, Verschuldung und Mietrückstände werden wahrscheinlicher. Der djb lehnt diese existenzgefährdende Dynamik ab.
3) Wohnraumsicherung statt Mietschulden
Die geplante Neuregelung der Unterkunftskosten (§ 22) stellt eine deutliche Verschärfung dar, die Familien auf angespannten Wohnungsmärkten besonders hart trifft. Statt den strukturellen Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu bekämpfen, werden die Folgen auf Leistungsberechtigte verlagert. Die sofortige Deckelung auf 150 % der Angemessenheitsgrenze führt dazu, dass selbst in der Karenzzeit zu hohe Mieten nicht mehr vollständig übernommen werden – trotz fehlender Alternativen. Mietschulden sind absehbar. Damit wird der Sinn der Karenzzeit verfehlt: Menschen sollen sich auf Arbeitsmarktintegration konzentrieren und im gewohnten Umfeld bleiben können, in dem familiäre Netzwerke und Kinderbetreuung bestehen. Gleichzeitig sind die neuen Regelungen komplex, intransparent und eröffnen Kommunen weite Spielräume bei der Definition „angemessener Wohnraumgrößen“, was zu massivem Anpassungsdruck schon ab dem ersten Tag führt. Der djb hat hierzu eine Neujustierung der Unterkunftsleistungen in einer neuen Säule vorgeschlagen, die sich am bisherigen Wohngeldgesetz orientiert und über pauschalierte Stufen zu einer deutlichen Reduktion von Bürokratie führt.
4) Zeit für Arbeitsmarktintegration statt für Bürokratie
Die neue Zumutbarkeitsregelung, die Verschärfung des Sanktionsregimes und die Deckelung der Wohnkosten führen zu einer unverhältnismäßigen Mehrfachbelastung von Sorgeverantwortlichen.
Beispiel: Eine alleinerziehende Person mit einem unter einjährigen Kind in einer „zu teuren“ Wohnung müsste künftig gleichzeitig eine neue Wohnung suchen, sanktionsbewehrt ihre Erwerbsbemühungen nachweisen, Betreuung organisieren und neue soziale Netzwerke aufbauen. Diese Anforderungen ignorieren strukturelle Defizite und führen zu Überforderung statt nachhaltiger Erwerbsintegration.
Statt notwendiger Unterstützung würden zusätzliche administrative Pflichten Zeit und Ressourcen binden – Ressourcen, die für Qualifizierung, Sprachförderung und Jobsuche dringend gebraucht werden.
5) Umgangsmehrbedarf statt temporärer Bedarfsgemeinschaft
Schmerzlich vermisst wird die im Koalitionsausschuss angekündigte Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft sowie die Einführung eines Umgangsmehrbedarfs für Trennungsfamilien. Die langjährige Forderung des djb wird auch von dieser Koalition erneut versprochen, aber wiederum enttäuscht. Wir mahnen eine Umsetzung der Beschlüsse im Koalitionsausschuss an. Ein Umgangsmehrbedarf schließt Lücken in der Bedarfsdeckung von Trennungsfamilien und entlastet getrennt erziehende Mütter und Väter ebenso wie Jobcenter von unnötiger Bürokratie.
Fazit
Die geplanten SGB-II-Änderungen bergen erhebliche Risiken für Frauen, Familien und insbesondere für Menschen mit Sorgeverantwortung (Care). Sie individualisieren strukturelle Defizite in Kinderbetreuung, Wohnungsmarkt und Integrationsförderung, erhöhen den bürokratischen Druck und gefährden die soziale Absicherung von Haushalten, in denen Sorgearbeit ungleich verteilt ist. Besonders allein- und getrennt Erziehende würden durch die kumulierten Belastungen aus verschärften Zumutbarkeitsregeln, Sanktionsmechanismen und Wohnkostenbegrenzungen überfordert.
Der djb unterbreitet daher die o.g. Alternativen, um Sorgeverantwortlichen im Leistungsbezug gerecht werden.
[1] Deutscher Juristinnenbund e.V., Checkliste für eine geschlechtergerechte Sozialstaatsreform – zu Händen der Kommission zur Sozialstaatsreform: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-28 (abgerufen am 20.11.2025)
[2] Deutscher Juristinnenbund e.V., Policy Paper Einfach. Fair. Geschlechtergerecht. Für ein unbürokratisches Sozialrecht: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-32 (abgerufen am 20.11.2025)