Drei Säulen-Modell für die Existenzsicherung und den Familienlastenausgleich
Es braucht eine Modernisierung des Staates. Dazu gehört, dass auch das Sozialrecht verständlicher, übersichtlicher und insgesamt einfacher und unbürokratischer werden muss. Das ist breiter politischer Konsens. Der djb möchte mit einem konkreten Vorschlag zur tatsächlichen Realisierung dieses Ziels beitragen.
Frauen übernehmen immer noch ganz weitgehend die Sorgearbeit. Sie verfügen daher regelmäßig über weniger Einkommen als Männer und benötigen öfter ergänzende staatliche Leistungen, um den existenzsichernden Bedarf für sich und ihre Kinder zu decken.[1] Oft müssen mehrere Leistungen beantragt und dafür die gleichen Unterlagen immer wieder bei verschiedenen Stellen eingereicht werden. Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Bürgergeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Wohngeld und Kinderzuschlag, Ausbildungsbeihilfen, Jugendhilfe-, Teilhabe- oder Integrationsleistungen sind nur einige dieser Leistungen. Alleinerziehende sowie Rentnerinnen sind zudem überproportional stark von Armut betroffen und auf existenzsichernde Leistungen angewiesen.[2]
Die Komplexität der Leistungen und ihrer Schnittstellen überfordert alle Beteiligten. Viele nehmen keine oder zu geringe Leistungen in Anspruch.[3] Außerdem sind erwerbstätige Eltern von besonders hohen und intransparenten Transferentzugsraten betroffen; bei Alleinerziehenden liegen diese oftmals über 80 %.[4]
Insbesondere für Alleinerziehende und Frauen mit Kindern ist ein übersichtliches, gut aufeinander abgestimmtes Sozialleistungssystem wichtig. Um Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen gut abzusichern, braucht es ein einfaches Leistungsrecht, ein gutes und transparentes Schnittstellenmanagement und leicht zugängliche und entbürokratisierte Verfahren. Dies wird auch die Mitarbeitenden der Sozialverwaltung entlasten.
Der djb schlägt daher ein einfaches Sozialrecht vor. Die Existenzsicherung und die Familienleistungen sollten in ein Baukastensystem mit drei Säulen und gemeinsamen Vorschriften gefasst werden:
1. Säule: Leistung für Wohnen
2. Säule: Leistungen für den Lebensunterhalt von Erwachsenen und die Erwerbsintegration
3. Säule: Leistungen für Kinder
4. Gemeinsame Vorschriften
Erste Säule: Die Leistung zum Wohnen soll die Unterkunftsbedarfe (SGB II, SGB XII, AsylbLG, BAföG, BAB) und das Wohngeld zusammenfassen. Sie ist die erste Anlaufstelle für Menschen mit Unterstützungsbedarf.
Zweite Säule: Die zweite Säule legt die Leistungen des Existenzsicherungsrechts zusammen (SGB II, SGB XII, AsylbLG, BAföG und BAB) und umfasst die Leistungen für den Lebensunterhaltsbedarf, also den Regelbedarf sowie Mehr- und Sonderbedarfe für hilfebedürftige Erwachsene. Es gibt also nur noch eine Leistung unabhängig davon, ob die Erwachsenen arbeitssuchend, erwerbsgemindert, in Altersrente, in Ausbildung oder Studium sind. Ergänzend umfasst diese Säule Maßnahmen der Erwerbsintegration.
Dritte Säule: Die dritte Säule beinhaltet die Leistungen für Kinder und Jugendliche. Es ist ein zweistufiges System von Kindergeld als Basisbetrag und einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag. Dies ersetzt den Regelbedarf für Kinder im Bürgergeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe, das Kindergeld und den Kinderzuschlag.
Gemeinsame Vorschriften: Für die drei Säulen sollen gemeinsame Vorschriften geschaffen werden, die einheitlichBegriffe wie Einkommen, Vermögen, Alleinerziehung und paritätische Sorgeverantwortung definieren und die Bedürftigkeitsprüfung regeln. Für das Verfahrensrecht sollen abweichende Regelungen des SGB I und SGB X zum Antragsverfahren und den Nachweispflichten, der zustimmungspflichtigen Datenweitergabe zwischen den Trägern und dem Schnittstellenmanagement sowie zu spezifischen Beratungs- und Informationspflichten getroffen werden. Alle zuständigen Stellen informieren und beraten zu allen Leistungen der drei Säulen, nehmen Anträge entgegen und leiten sie weiter. Werden in einem Haushalt Leistungen aus allen drei Säulen benötigt, übernimmt der Träger der zweiten Säule das Case-Management.
Über die Finanzierung müssen sich Bund, Länder und Kommunen verständigen. Aufgrund der sehr ausdifferenzierten und zwischen den Leistungen divergierenden Kostentragungen von Bund, Land und Kommunen ist dies anspruchsvoll. Eine Neuordnung vereinfacht jedoch den Verwaltungsvollzug deutlich und ist damit auch kostengünstiger.
Dies ist ein pragmatischer erster Schritt zur Vereinfachung des Sozialrechts, der insbesondere für Familien wichtige Leistungen in drei Säulen zusammenführt und diese für Frauen mit Kindern und Alleinerziehende leicht zugänglich macht. Der Einstieg in den Reformprozess bleibt so bewältigbar.
Erste Säule: Leistung für Wohnen
In der Säule „Leistung für Wohnen“ können die Unterkunftsbedarfe aus dem Bürgergeld (SGB II), der Sozialhilfe (XII), dem AsylbLG (außerhalb der Landesaufnahmeeinrichtungen), des BAföG und des BAB sowie das Wohngeld zusammenfließen. Sie ist die vorrangige, erste einkommensabhängige Leistung. Dadurch werden Haushalte mit niedrigem Einkommen bei hohen Mieten entlastet und die Wohnstabilität wird gesichert, ohne die Haushaltsmitglieder in das Fürsorgesystem zu überführen. So kann der Bezug von weiteren lebensunterhaltssichernden Leistungen vermieden werden.
Mit der Zusammenlegung der Unterkunftsbedarfe kann die Leistung für Wohnen systematisch von Leistungen für die Lebensunterhaltssicherung für Erwachsene und Kinder abgegrenzt werden. Im gegenwärtigen System müssen Menschen zwischen den Systemen, je nach aktueller Einkommens- und Familiensituation, hin und her wechseln; es ist sowohl für die Leistungsberechtigten als auch für die Behörden unklar, welche Stelle in der konkreten Situation zuständig ist. Das lässt sich ändern.
Sinnvoll ist ein Stufensystem,das sich am bisherigen Wohngeldgesetz orientiert, aber die Wohnkosten auf den regionalen Wohnungsmärkten realitätsgerecht und angemessen auf Basis einer Neuberechnung abbildet. Eine Festlegung im Gesetz kann die sehr unterschiedlichen kommunalen Richtlinien ablösen und einen einheitlichen Maßstab vorgeben. Die Leistungen sollten anhand des verfügbaren Haushaltseinkommens und der Personenanzahl unter Berücksichtigung des Sorgemodells berechnet werden. Bei der Personenanzahl müssen die Wohnbedarfe für Kinder bei geteilter Sorge oder Umgangsregelungen angemessen berücksichtigt werden. Die bisherige Wohngeldregelung zur Zählung von Haushaltsmitgliedern im Falle von verschiedenen Sorgemodellen getrenntlebender Familien erscheint gelungen (§ 5 Abs. 4 WoGG). Für das Haushaltseinkommen braucht es Anrechnungsstufen und eine moderate Abschmelzung bei steigendem Einkommen. Darüber hinaus sollte eine Härtefallregelung etabliert werden, um Einzelfälle aufzufangen, ohne die pauschalierte Stufenstruktur aufzugeben.
Die Leistung für Wohnen muss angemessen und bedarfsdeckend bemessensein, weil viele Haushalte mit geringen Einkommen durch hohe Mietkosten überlastet und aufgrund dieser von Einkommensarmut betroffen sind.[5] Eine breitere Stufung nach Haushaltseinkommen kann so zwar moderat die Wohnkosten steigern, führt jedoch zu einer deutlichen Entbürokratisierung mit entsprechender Kostenentlastung für die Sozialverwaltung. Breit gefasste Pauschalierungsstufen machen häufige Neuberechnungen innerhalb bestimmter Grenzen entbehrlich, sodass alltagstypische kleine Veränderungen in Einkommen, Miethöhe und Nebenkostensteigerungen keine Folgeprüfungen auslösen. Das würde die Sozialverwaltung personell und damit auch finanziell entlasten und einen echten Beitrag zur Entbürokratisierung leisten.
Anreize für Vermieter*innen durch die Leistung für Wohnen können durch Maßnahmen des Mietmarktordnungsrechts (z.B. effektive Mietpreisregulierung) oder die Schaffung von kostengünstigem Wohnraum durch kommunale Wohnungsbestände oder Förderung des sozialen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus begrenzt werden.
Darüber hinaus vermeidet eine realitätsgerechte Absicherung der Wohnkosten Eintritte in das Leistungssystem der Lebensunterhaltssicherung der zweiten Säule. Dies ermöglicht es den Trägern der zweiten Säule, sich auf bedürftige Menschen und deren nachhaltige Erwerbsintegration zu fokussieren.
Zuständigkeit: Die bisherigen Wohngeldstellen wären zuständig. Die zuständige Stelle prüft anhand von einheitlichen Einkommens- und Vermögensbegriffen die Bedürftigkeit und legt die Mietstufe fest. Sie informiert im Leistungsbescheid auch über die Leistungen der Säulen zwei und drei und bietet Beratungen an (persönlich, vor Ort, online/hybrid, ggfs. auch in Kooperation mit weiteren Leistungsträgern). Die Leistungsberechtigten können hier auch einen Antrag auf die Leistungen der Säulen zwei und drei stellen und der elektronischen Datenübermittlung an die dafür zuständigen Stellen zustimmen. So entfallen aufwändiges Neueinreichen und zahlreiche weitere Behördengänge, oft quer über die Kommune verteilt.
Die Stelle für Wohnleistungen ist dann die erste Anlaufstelle für Menschen mit geringem Einkommen und leitet die Anträge für die lebensunterhaltssichernden Leistungen weiter, unterstützt also beim Zugang zu den Leistungen der zweiten und dritten Säule.
Zweite Säule: Leistungen für den Lebensunterhalt für Erwachsene und die Erwerbsintegration
In dieser Säule fließen die lebensunterhaltssichernden Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG für Erwachsene sowie BAB und BAföG jenseits des Wohnanteils zusammen. Es gibt dann nur noch eine lebensunterhaltssichernde Leistung für Erwachsene. Ergänzend umfasst diese Säule Erwerbsintegrationsleistungen für Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen.
Dies würde das bisherige System stark vereinfachen. Prägend für das bisherige System ist die Aufspaltung der Lebensunterhaltssicherung nach typischen Bedarfslagen und politischen Nebenzwecken. In der Folge sind diverse Leistungssysteme entstanden, die teilweise den Lebensunterhalt desselben Haushalts, teilweise sogar den Lebensunterhalt derselben Person sichern. Diese Fragmentierung verursacht Reibungen, insbesondere bei Leistungskombinationen, bei Wechseln zwischen unterschiedlichen Systemen, bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen und anderen Sozialleistungen sowie bei der Berücksichtigung unterschiedlicher Familien- und Haushaltskonstellationen, etwa dem Zusammenleben von erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Personen. Diese Reibungen wirken sich sowohl zulasten der Verwaltung aus, durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand, als auch zulasten der Leistungsberechtigten durch Transferentzugsraten und aufwändige Antragsverfahren.
Der djb schlägt daher verschiedene Bausteine für lebensunterhaltssichernde Leistungen in der zweiten Säule vor. Grundlage ist als erster Baustein ein Basisbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts, der die bisherigen Lebensunterhaltssicherungsleistungen (Regelbedarfe SGB II, SGB XII[6], Grundleistungen des AsylbLG, Leistungen des BAföG und BAB) zusammenführt. Aufgrund ihrer Nähe zur Erwerbsintegration gehen hierhin auch die Leistungen für die Ausbildung junger Menschen, also das BAföG und BAB, auf.[7]
Dieser Basisbetrag würde im Fall höherer typischer Bedarfslagen durch einen zweiten Baustein aufgestockt werden: Dazu kämen Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe für Ernährung, Krankheit, Teilhabe und Behinderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung, Trennung und Umgang etc. ebenso wie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt etc.
Als dritter Baustein umfasst diese Säule Leistungen für die Erwerbsintegration im weiten Sinne.[8] Sokönnen unterschiedliche Personengruppen erreicht werden. Hier schlägt der djb vor, die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für erwerbsfähige Arbeitsuchende als Rechtspflichten, für Personen mit Kindern unter drei Jahren jedoch als freiwillige und bedarfsgerechte Angebote auszugestalten. Auch Asylsuchende könnten effektiver gefördert und der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Insbesondere ließen sich spezifische Unterstützungsbedarfe zur Vereinbarung von Erwerbs- und Care-Arbeit passgenauer ausgestalten, in dem sie als Ermöglichungsbedingung für die eigenständige Unterhaltssicherung verstanden werden (etwa durch die engere Verzahnung von Integrationsleistungen und Betreuungsangeboten, durch wohnortnahe Maßnahmen oder Teilzeitoptionen).
Zuständigkeit: Die Jobcenter könnten für die zweite Säule zuständig sein.[9] Sie sind in der Fläche vor Ort verbreitet und haben Expertise für die Existenzsicherung. Die Jobcenter übernehmen das Case-Management. Sie sind für die Arbeitsmarktintegration zuständig und binden die Bundesagentur für Arbeit, Rehaträger, Inklusionsämter etc. ein und vermitteln bei besonderen Bedarfen weiter.
Auch hier gilt: Leistungsberechtigten können auch beim Jobcenter einen Antrag für Leistungen der ersten und dritten Säule stellen und der Datenübermittlung zustimmen. Das Case-Management verbleibt dann bei dem Träger der zweiten Säule.
Dritte Säule: Leistungen für Kinder
In dieser Säule werden alle Leistungen an Kinder und Jugendliche[10], u.a. das Kindergeld, der Kinderzuschlag und Bildung- und Teilhabeleistungen, in drei Leistungsbausteinen zusammengeführt.
Das Kindergeld ist aktuell bereits niederschwellig zugänglich, weil es keine Einkommensprüfung voraussetzt und bundeseinheitlich digital einmalig nach der Geburt des Kindes beantragt wird. Alle weiteren Leistungen sind jedoch so komplex, dass sie unverhältnismäßigen Beratungsbedarf, überlange Bearbeitungsdauer und komplizierte Anrechnungen auslösen. So müssen im bisherigen System z.B. Familien mit geringem Einkommen, und das heißt in der Regel die Frauen, den Kinderzuschlag alle sechs Monate (neu) beantragen. Möchten Familien aus guten Gründen kein Bürgergeld in Anspruch nehmen, sind sie in der Regel auch vom Kinderzuschlag ausgeschlossen. Dann ist jedoch die Existenzsicherung von Kindern gefährdet. Das lässt sich ändern.
Die Familienleistungen dienen sozialpolitisch sowohl dem Familienlastenausgleich als auch der Bekämpfung von Kinderarmut und der Chancengleichheit. Entsprechend muss eine Zusammenführung der Leistungen aus einem einkommensunabhängigen Kindergeld und einem einkommensabhängigen Zusatzbetrag bestehen. Damit würde das bisherige komplexe und antragsintensive System durch ein einfaches Modell abgelöst.
Das Kindergeld soll weiterhin die grundlegende einkommensunabhängige Basisleistung zum Familienleistungsausgleich für alle Familien sein und den ersten Baustein dieser Säule bilden.
Dieser Basisbetrag wird bei Hilfebedürftigkeit in einem zweiten Baustein um einen existenzsichernden, lebenslagenspezifischen Zusatzbetrag aufgestockt. In diesem werden der Kinderzuschlag, der Regelbedarf zur Unterhaltssicherung für Kinder, sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammengefasst. Abhängig von der Lebensphase werden angemessene Pauschalen für den Lebensunterhalt gezahlt.
Im zweiten Baustein gehen auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe auf.Siesind bisher in verschiedenen Leistungssystemen geregelt, sodass verschiedene Stellen zuständig sind. Es besteht eine hohe Nichtinanspruchnahmequote; die Leistungen kommen in der gegenwärtigen Ausgestaltung nicht bei den Kindern und Jugendlichen an und können keinen Beitrag für Chancen- und Bildungsgerechtigkeit leisten. Zudem gelten sie als “Bürokratiemonster” und als sehr teuer, denn rund 30% der Kosten werden für die Verwaltung benötigt.[11] Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen daher in einer pauschalen Erhöhung des Existenzminimums für hilfebedürftige Kinder und Jugendliche aufgehen. Dies würde die Verwaltung finanziell entlasten und entbürokratisieren.
Wie bei Erwachsenen wird auch bei Kindern der Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei typisierenden höheren Bedarfslagen durch einen weiteren Baustein aufgestockt. Der dritte Baustein umfasst daher Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe.
Dieser erste Vereinfachungsvorschlag lässt den Unterhaltsvorschuss unangetastet und als Sondersystem bestehen, um die Reform nicht zu überfrachten. Aus Sicht des djb sollte der Unterhaltsvorschusszunächst als bewährte, schnelle, unbürokratische Leistung beibehalten werden. Er folgt einer anderen Systematik, denn er steht dem Kind unmittelbar zu und ist nur von seinem eigenen, nicht aber dem Einkommen des alleinerziehenden Elternteils abhängig.
Zuständigkeit: Die Familienkassen sind die Eingangsstelle für die Leistungen für Kinder. Die Leistung steht dem Kind unmittelbar zu und ist nur von seinem eigenen, nicht aber dem Einkommen des alleinerziehenden Elternteils abhängig.
Damit es bei hilfebedürftigen Familien zu keiner Aufspaltung der Zuständigkeiten kommt, sind für die Existenzsicherung der Kinder und Jugendlichen, die bei den Eltern wohnen, die Jobcenter zuständig. Sofern bei der Familienkasse Anträge auf diese Leistungen gestellt werden, leitet diese die Anträge an das Jobcenter weiter. Auch die Familienkasse informiert und berät über Leistungen aller drei Säulen und leitet Anträge weiter.
Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen
Für die drei neuen Säulen der Existenzsicherung und des Familienlastenausgleichs schaffen gemeinsame Vorschriften eine grundlegende Vereinfachung. Ähnlich dem SGB IV für die Sozialversicherung können maßgebliche Begriffe, wie Einkommen und Vermögen, einheitlich definiert werden. Dazu kommen gemeinsame Verfahrensvorschriften auch für ein besseres Schnittstellenmanagement.
Informations- und Beratungsrechte
Der djb sieht es als notwendig an, die Informations- und Beratungsrechte des SGB I für den Bereich des Existenzminimums und der Familienleistungen zu konkretisieren:
Die Geburt eines Kindes sollInformationspflichtender Leistungsträger aller drei Säulen über ihr Leistungsangebot auslösen. Jeder Erstantrag soll zu weiteren Informationsangeboten im Lebensverlauf führen. Dies stützt Familien und insbesondere Frauen mit Kindern, die ihnen im Verlauf zustehende Leistungen fortlaufend in Blick zu halten und ihnen zustehende Leitungen rechtzeitig und passgenau zu beantragen.
Derzeit werden existenzsichernde Leistungen, insbesondere für Kinder, oft nicht in Anspruch genommen. Daher ist der Ausbau der sozialräumlichen und persönlichen Antrags- und Beratungsangebote dringend gefordert. Nicht für alle Leistungsberechtigten reichen digitale Informationsquellen und Beantragungswege aus. Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge sieht es als notwendig an, Beratungen der Behörden an den Beratungserfordernissen der Bürger*innen auszurichten – analog, digital, hybrid.[12] Gerade an Schnittstellen verschiedener Leistungen, die auch von der konkreten Lebenssituation – etwa bei getrenntlebenden Familien – abhängen, ist persönliche Beratung elementar.
Aktuell finden sich in einzelnen Leistungssystemen mit Verfahrenslotsen, Servicestellen, aufsuchender und sozialräumlicher Angebote zwar erfolgversprechende Ansätze. Diese sind jedoch nicht systematisch und koordiniert verfügbar. Sie sollen verknüpft werden mit Beratung zu Unterstützungsleistungen zur Kinderbetreuung, Pflege, Teilhabe und Hilfen in besonderen Lebenslagen. Dies ist gerade für die Erwerbsintegration von Frauen mit Care-Verantwortung besonders wichtig.
Digitale Plattform
Der djb empfiehlt eine digitale Plattform (auch als App), auf der Leistungsberechtigte Dokumente wie Geburtsurkunden, Mietverträge, Einkommensnachweise etc. hinterlegen und für Leistungsträger freigeben können. Dies würde – im Sinne des Once-Only-Prinzips – verhindern, dass Leistungsberechtigte mehrmals dieselben Dokumente bei verschiedenen Behörden einreichen müssen. Dies entlastet insbesondere Frauen mit Kindern und Alleinerziehende, die über wenig Zeitressourcen verfügen. Aktuell muss jede Veränderung (Geburt eines Kindes, höheres Alter des Kindes, Bezug einer größeren Wohnung, Veränderungen bzgl. Erwerbstätigkeit, Unterhaltszahlung) bei verschiedenen Behörden eingereicht werden. Es verringert die Belastung der Bedürftigen ebenso wie die der Behörden. Der Datenschutz wäre integriert.
Folgeanträge
Ein einmal gestellter Antrag soll dazu führen, dass Folgeanträge und Verlängerung fingiert werden. Die zuständige Stelle versendet dann selbst einen Folgeantrag, der von den Leistungsberechtigten nur noch geprüft und bestätigt oder angepasst werden muss.
Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht
Der djb sieht insbesondere in der Abkehr von Beleg- und Prüfpflichten bei Folgeanträgen und Änderungsmitteilungen eine echte Chance der Bürokratieentlastung und Kostenreduktion. Der djb spricht sich dafür aus, von einer Belegvorlagepflicht zu einer Belegvorhaltepflicht überzugehen, wie sie im Steuerrecht bereits seit langem üblich ist.[13]
Begriffsdefinitionen
Zentrale Begriffe sollten einheitlich definiert werden. Dies ermöglicht es, dass eine Stelle die Hilfebedürftigkeit einmal prüft und die anderen Leistungsträger diese Prüfung zugrunde legen. Das ließe mehrfache Prüfvorgänge ebenso entfallen wie aktuelle Schnittstellenprobleme. Zentral erscheinen folgende Begriffe:
- Bedarfsgemeinschaft
Infolge der Trennung zwischen der Lebensunterhaltssicherung für Erwachsene und Kinder passt die horizontale Berechnungsmethode, die die Ansprüche der Mitglieder quotal zueinander ins Verhältnis setzt, nicht mehr. Der djb spricht sich daher für eine umfassende Einführung der vertikalen Berechnungsmethode in Bedarfsgemeinschaften, wie sie im SGB XII normiert ist, aus. Hiernach wird das Einkommen einer Person zunächst auf ihren Bedarf angerechnet. Nur wenn nach der eigenen Bedarfsdeckung noch Einkommen vorhanden ist, muss dieses für andere Personen der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden. So erhalten insbesondere Frauen, die bisher infolge des höheren Einkommens ihres Ehepartners aus dem SGB-II-Bezug fielen, die Leistungen, die sie benötigen und werden nicht auf faktische Unterstützung verwiesen. Auch die Vermutungsregeln zum Einstandswillen in § 7 Abs. 3a SGB II sollten auf Basis empirischer Daten reformiert werden.
- Alleinerziehung und paritätische Sorgeverantwortung
Der djb schlägt vor, die Definition des Bundesverwaltungsgerichts für Alleinerziehung und geteilter Sorge zum Unterhaltsvorschuss zu normieren. Danach gilt in getrenntlebenden Familien ein Elternteil solange als alleinerziehend, bis sich der andere Elternteil mindestens zu 40% an der Betreuung beteiligt. Erst danach wird von geteilter Sorge ausgegangen.[14]
- Einkommen und Vermögen
Der djb spricht sich für eine weitgehende Vereinheitlichung des Einkommensbegriffs und eine tabellarische Anrechnung anhand von Einkommensstufen aus. Solche Pauschalisierungen sind bereits im jetzigen Wohngeld-System durch Rechtsverordnung möglich (vgl. § 38 Nr. 1 Buchst. b WoGG). Zwar führt dies zu Härten an den Stufengrenzen. Das ist als Typisierung jedoch zu rechtfertigen. Die Berechnung der individuellen Leistungen kann dadurch nachvollziehbarer und zügiger erfolgen. Eine Vielzahl von Abänderungsbescheiden entfällt, wenn kleine Einkommensveränderungen nicht zu Stufenwechseln führen. Auch sollten einheitliche Regelungen zur Vermögensanrechnung formuliert werden.
Übergang von Ansprüchen
In den gemeinsamen Vorschriften sollte auch der Übergang von Unterhaltsansprüchen einheitlich für alle Säulen ausgestaltet und gebündelt geregelt werden.
Aufenthaltsrechtliche Unschädlichkeit
Das Sozialrecht ist eng verknüpft mit dem Migrationsrecht, da viele Aufenthaltstitel die eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel voraussetzen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Der djb fordert insbesondere mit Blick auf die betroffenen Frauen und Kinder, dass alle Leistungen der Säulen Leistung für Wohnen und Leistungen für Kinder als bedürftigkeitsabhängige Leistungen aufenthaltsrechtlich unschädlich sind. So kann verhindert werden, dass aufenthaltsrechtliche Risiken allein durch Care-Arbeit oder hohe Wohnkosten entstehen und Frauen und Familien dadurch aufenthaltsrechtlich benachteiligt werden.
Vorläufige Leistungen
Für den existenzsichernden Bereich muss eine schnelle Gewährung von vorläufigen Leistungen gewährleistet werden. Hier bestehen aktuell Lücken im Sozialhilferecht und Unsicherheiten.[15] Bei jedem Leistungsantrag soll nun von Amts wegen eine Sofortprüfung hinsichtlich einer Notlage erfolgen und eine unbürokratische Auszahlung vorläufiger Leistungen erfolgen.
Transferentzugsraten
Das vorgeschlagene Modell lässt viele Schnittstellen entfallen und minimiert damit Transferentzugsprobleme, die bisher insbesondere Familien und Alleinerziehende treffen. Aus Sicht des djb sind die verbleibenden Transferentzugsraten dringend zugunsten eines moderateren Entzugs zu reformieren. Der djb fordert aus der Diskussion der hierzu zahlreich vorliegenden Untersuchungen, familiengerechte Lösungen zu entwickeln. Mit einer moderaten Transferentzugsrate können zudem Erwerbsanreize verstärkt werden.
Für viele Haushalte, die verschiedene oder wechselnde Leistungen beziehen, ist aktuell unklar, welche Transfernentzugsrate oder Grenzbelastung (einschließlich Sozialversicherungsabgaben und Einkommensteuer) zu erwarten ist. Sie hängt von individuellen Umständen wie der familiären Situation, der Leistungskombination und dem Wohnort ab. Schon kleine Veränderungen (z.B. Mieterhöhung, höheres Lebensalter des Kindes) können dazu führen, dass Leistungsberechtigte zwischen den Systemen wechseln müssen, sodass sie mit wechselnden Ansprechpersonen in der Verwaltung und wiederum anderen Entzugsraten konfrontiert sind. Dieser bürokratische Aufwand sollte dringend abgebaut werden.
Zuständigkeiten und Schnittstellen
Im Teil “Gemeinsame Vorschriften” sollen Zuständigkeiten und Schnittstellen geregelt werden. Dazu gehören etwa Informations- und Weiterleitungspflichten hinsichtlich Leistungen der jeweils anderen Säulen sowie die Zuweisung des Case-Managements zu einer Säule. Das dient den Leistungsberechtigten und entlastet die Verwaltung. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit erfolgt nur so einmal und bindet die übrigen Leitungsträger. Dies stellt eine zügige Leistungsgewährung sicher. Auch ist damit gewährleistet, dass Einkommen nur einmal und nicht doppelt angerechnet wird.
Gerichtsbarkeit
Die Zuständigkeit für die Gerichtsbarkeit soll einheitlich der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen werden. Auch für das Kindergeld nach dem EStG wäre dann die Sozialgerichtsbarkeit und nicht mehr die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. So wird gesichert, dass die bedarfsgerechte Expertise vorhanden und der Rechtsweg nicht gespalten ist.
[1] Der vom Statistischen Bundesamt errechnete Gender Gap Arbeitsmarkt, zusammengesetzt aus Bruttogehalt, Wochenarbeitszeit und Erwerbstätigenquote, beträgt 37 %, s. Gender Pay Gap - Statistisches Bundesamt.
[2] Siehe z.B. Zehnter Familienbericht: Zehnter Familienbericht: Unterstützung allein- und getrennterziehender Eltern und ihrer Kinder – Bestandsaufnahme und Handlungsempfehlungen, Drucksache 20/14510, 16.1.2025; Statistische Bundesamt, Armutsgefährdung sowie materielle und soziale Entbehrung bei älteren Menschen sowie materielle und soziale Entbehrung bei älteren Menschen, online abrufbar unter: www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Demografischer-Wandel/Aeltere-Menschen/armutsgefaehrdung.html (abgerufen am: 02.10.2025)
[3] Vgl. Sachverständigenrat, Armutsgefährdung senken, Erwerbsanreize stärken: Reformen im Steuer-Transfer-System, Jahresgutachten 2023/2024, S. 247. Online abrufbar unter: https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202324/JG202324_Kapitel_4.pdf (abgerufen am: 02.10.2025)
[4] Allgemein: Blömer/Hansen/Peichl, Die Ausgestaltung des Transferentzugs in der Interdependenz mit dem Bürgergeld, der Kindergrundsicherung und dem Wohngeld, ifo Forschungsbericht 145-2024, 2024. Online abrufbar unter: https://www.ifo.de/publikationen/2024/monographie-autorenschaft/die-ausgestaltung-des-transferentzugs (abgerufen am: 02.10.2025)
[5] Z.B. Schabram et al., Wohnen macht arm. Kurzexpertise, herausgegeben von Der Paritätische, 2025. Insgesamt sind 21,2 Prozent der Bevölkerung von Wohnarmut betroffen. Armutsbetroffene geben durchschnittlich 46 Prozent ihres Einkommens allein für das Wohnen aus. Bei Alleinerziehenden-Haushalten ist die Wohnarmutsquote im Vergleich zur konventionellen Armutsquote um mehr als zwölf Prozentpunkte höher. Online abrufbar unter: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Wohnen/doc/Kurzexpertise_Wohnarmut_24_12_13.pdf (abgerufen am: 02.10.2025)
[6] Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII.
[7] Dies gilt nach diesem Vorschlag auch für Leistungen an Minderjährige in Ausbildung. Hierfür spricht die Nähe zur Erwerbsintegration. Ein Großteil der Bezieher*innen ist in der Regel volljährig.
[8] Dieser Vorschlag beschränkt sich in einem ersten Schritt auf Leistungen zur Erwerbsintegration, um die Systemumbildung nicht zu überfrachten. Diese sind im weiten Sinne zu verstehen und können, wie bisher, auch mittelbar erwerbsfördernde Leistungen wie Schuldnerberatungen oder Unterstützung bzgl. Betreuungsangeboten erfassen (vgl. § 16a SGB II).
[9] Ebenso ist eine Leistung aus einer Hand von Jobcentern gemeinsam mit den Sozialämtern denkbar. Bereits jetzt sind Kommunen in den bewährten gemeinsamen Einrichtungen der Jobcentern beteiligt bzw. führen diese in Eigenregie.
[10] Inklusive erwachsener Schüler*innen allgemeinbildender Schulen.
[11] Siehe Paritätische Forschungsstelle, Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket. Teilhabequoten im Fokus. Expertise des Paritätischen, 2023. Online abrufbar unter:
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Seiten/Presse/docs/expertise_BuT-2023_web.pdf (abgerufen am: 02.10.2025)
[12] Vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung im Sozialrecht (1/2025), Mai 2025, S. 9. Online abrufbar unter: https://www.deutscher-verein.de/empfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-rechtsvereinfachung-und-entbuerokratisierung-im-sozialrecht/ (abgerufen am: 02.10.2025)
[13] Ebenda, S. 15.
[14] BVerwG, Urteil v. 12.12.2023, 5 C 9.22.; Zehnter Familienbericht: Unterstützung allein- und getrennterziehender Eltern und ihrer Kinder – Bestandsaufnahme und Handlungsempfehlungen, Drucksache 20/14510, 16.1.2025, S. 76ff.
[15] Es fehlt z.B. an einem Pendant zu § 41a SGB II bzw. § 44a SGB XII im 3. Kapitel des SGB XII.