Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem am 25.08.2025 von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz.
Vorbemerkung
In dem Referentenentwurf sieht das Bundesministerium die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) sowie die bundesweit einheitliche gerichtliche Anordnung von Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vor. Mit der EAÜ beabsichtigt die Bundesregierung, die Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen zu verbessern und Verstöße gegen diese unmittelbar ahnden zu können.
Der djb begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, Verbesserungen im Gewaltschutz vorzunehmen. Insbesondere die Verankerung von Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz ist eine unverzichtbare Maßnahme der Gewaltprävention. Der djb weist jedoch erneut[1] darauf hin, dass die EAÜ allenfalls ein situationsbezogenes, kurzfristiges präventives Mittel darstellt, das weder die Ursachen der Gewalt adressiert noch für alle Fälle von Gewalt geeignet ist. Die EAÜ kann allenfalls eingebettet in ein bundesweit einheitliches interdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement dazu beitragen, geschlechtsspezifische Gewalt nachhaltig zu verhindern. Der Vorschlag zur EAÜ adressiert weder die Ursachen noch gewährleistet sie effektiven Schutz. Hierfür muss Gewaltschutz im Sorge- und Umgangsrecht verankert, das Gewalthilfegesetz schnell und umfassend umgesetzt, Familien- und Strafrichter*innen zur Fortbildung verpflichtet, sowie alle weiteren in Familien- und Strafverfahren beteiligten Berufsgruppen zu den Ursachen, Mustern und Auswirkungen geschlechtsbezogener Gewalt und primärpräventiver Maßnahmen unterrichtet werden. Im Einzelnen nimmt der djb wie folgt Stellung:
I. § 1 Abs. 4 GewSchG-E - Täterarbeit
Der djb begrüßt die Verankerung der Anordnungsmöglichkeit sogenannter Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz ausdrücklich. Mit der Regelung wird eine zentrale Verpflichtung aus Artikel 16 der Istanbul-Konvention im Bereich Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen umgesetzt. Sie entspricht auch der Aufforderung der GREVIO-Kommission Nr. 111 des Staatenberichts von 2022 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland.[2] Täter müssen Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen. Gleichzeitig muss klar sein, dass die Möglichkeit für Gerichte, Täterarbeit im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens anzuordnen, nur ein Anfang sein kann. Der GREVIO-Bericht zeigt deutlich, dass es in Deutschland noch erhebliche Defizite gibt, insbesondere bei der flächendeckenden Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung von Täterprogrammen. Die gesetzliche Verankerung der Anordnungsmöglichkeit muss daher sehr zeitnah von der Sicherstellung qualifizierter Angebote begleitet werden, um eine einheitliche, nachhaltige und wirksame Umsetzung sicherzustellen. Letztlich kann eine gerichtliche Anordnung nur ins Leere gehen, wenn keine entsprechenden Programme zur Verfügung stehen.
Die Anordnungsmöglichkeit von Täterarbeit ist als Präventions- und zugleich Interventionsmaßnahme unverzichtbar, um Täter von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt aktuell und für die Zukunft in die Pflicht zu nehmen. Für die vollständige Umsetzung dieser Forderung der GREVIO-Kommission muss allerdings die Anbindung an die Standards der BAG Täterarbeit Häusliche Gewalt[3] gesetzlich sichergestellt werden: Nicht nur, weil es in Nr. 111 des GREVIO-Berichts ausdrücklich verlangt wird, sondern auch, weil die (gerichtliche) Anordnung der Teilnahme an Täterarbeits-Kursen einen Eingriff in die persönliche Freiheit der gewaltausübenden Person darstellt. Mit der Bindung an die Standards der BAG TäHG sind zugleich auch die Bedingungen der Teilnahme, also zum Beispiel der Ausschluss bei erneuter Gewalttätigkeit oder bei nicht fortgeführter Teilnahme, eindeutig umrissen.[4] Der djb empfiehlt deshalb, in § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzentwurfs den Begriff “standardisiert(e)” zu ergänzen.
Darüber hinaus gibt der djb zu bedenken, dass die Bezeichnung “sozialer Trainingskurs" deutlich zu vage ist. Der Entwurf verweist neben den Standards der BAG TäHG auch auf die Möglichkeit, sogenannte Anti-Gewalt-Trainings anzuordnen (Bl. 31 d. E.). Damit eröffnet der Wortlaut der Norm den Familiengerichten die Möglichkeit, frei zu entscheiden, welche Art “sozialer Trainingskurse” gewählt wird, ohne die für den Kontext innerfamiliäre Gewalt notwendigen Standards einzuhalten. Um die Gefahr der Beliebigkeit zu vermeiden, ist es insofern unverzichtbar, bereits im Gesetzestext klarzustellen, dass es um standardisierte Täterarbeit geht. Das impliziert zugleich eine längere Dauer des Trainings in der Täterarbeit von – nach den BAG-Standards – 26 Wochen zu je zwei Stunden. Die Modelle in Österreich sehen lediglich die Teilnahme an einem fünfmaligen Training mit einer Dauer von jeweils zwei Stunden vor.
II. § 1a GewSchG-E - Elektronische Aufenthaltsüberwachung
§ 1a Abs. 1 S. 1 GewSchG-E sieht vor, dass die Familiengerichte den Täter verpflichten können, ein technisches Mittel zu tragen, mit dem sein Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann (Nr. 1). Dieses technische Mittel muss ständig betriebsbereit am Körper getragen werden (Nr. 2), und der Täter darf dessen Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen (Nr. 3). Voraussetzung für die Anordnung einer EAÜ ist die Anordnung einer Maßnahme nach den § 1 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 bis 3 und 5 GewSchG. Wie häufig solche Anordnungen in den vergangenen Jahren durch die Gerichte angeordnet wurden, ist unklar.[5] In seinem Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland kritisiert GREVIO, dass die Anzahl der Schutzanordnungen bundesweit stark schwankt. Dies deutet auf unterschiedliche Risikobewertungen und ein divergierendes Schutzniveau hin.[6]
1) Datenlage
Zur Begründung seines Vorhabens verweist der Referentenentwurf auf 7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2024.[7] Allerdings fehlen genaue Daten darüber, wie viele Gewaltschutzanordnungen in Deutschland ergangen sind, die durch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung hätten flankiert werden können. Die vorhandene Datenlage deutet darauf hin, dass gerichtliche Anordnungen und polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt nur selten erlassen wurden.[8] Die Frauenhaus-Statistik der Frauenhauskoordinierung von 2022 zeigt ebenfalls, dass insgesamt nur wenige polizeiliche Maßnahmen zum Schutz gewaltbetroffener Frauen ergriffen werden: Während es in 40% der Fälle zu einem Polizeieinsatz kam, wurden Maßnahmen wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahme nur selten verfügt.[9] Die erste Herausforderung liegt daher beim Erlass der Gewaltschutzanordnung selbst. Oberstes Ziel muss sein, Strukturen zu schaffen, die es Betroffenen von Gewalt barrierearm ermöglichen, Gewaltschutzanordnungen zu erwirken, um einen Ausweg aus der Gewaltspirale zu finden.
Der Referentenentwurf geht von 160 parallel laufenden Fällen von EAÜ pro Jahr aus (vgl. Bl. 28. d. E.). Dem gegenüber stehen 509 Tötungen von Frauen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt[10] sowie 208.810 Tatverdächtige[11] in diesem Bereich. Die Zahl der Hochrisikofälle, in denen die „Fußfessel“ und/oder Täterarbeit eingesetzt werden soll, dürfte insofern um einiges höher liegen, als im Entwurf geschätzt wird. Es ist unverzichtbar, dass die zuständigen Stellen sogenannte „Hochrisikofälle“ zuverlässig erkennen. Besonders deutlich wird dies in der Berichterstattung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Polizeigesetz des Landes Hessen. Hier zog die Polizei Hessen „eine erste positive Bilanz“: Neun sogenannte Fußfesseln seien im Einsatz und es habe keine Übergriffe durch die überwachten Personen gegeben.[12] Allerdings kam es im Juli[13] und August[14] 2025 allein im Raum Kassel zu zwei Tötungen von Frauen durch ihre Ehemänner. Auch der Referentenentwurf verweist darauf, dass in Spanien seit 2009 keine Person mehr getötet wurde, zu deren Schutz die EAÜ eingesetzt wurde (vgl. Bl. 2 d. E.). In Spanien wurden zwar seit Einführung der EAÜ weniger Femizide gezählt, aber es gibt sie weiterhin: Im Jahr 2024 sind 34 Fälle und bis September 2025 sind 27 Femizide berichtet worden.[15]
2) Der (irreführende) Bezug auf das spanische Modell
Der Referentenentwurf möchte außerdem eine EAÜ nach dem spanischen Modell umsetzen (vgl. Bl. 2 d. E.). Dabei bestehen jedoch wesentliche Unterschiede zwischen dem vorgelegten Referentenentwurf und dem Modell in Spanien.
In Spanien wird die EAÜ nur in Kombination mit einem umfassenden Gewaltschutzkonzept, das die individuellen Lebensumstände berücksichtigt, als Maßnahme zur effektiven Gefahrenabwehr eingesetzt.[16] Diese Einschätzung wird von der Polizei vorgenommen, indem jede Anzeige im Integrated Monitoring System for Cases of Gender Violence (VioGén-System) erfasst und innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden des betreffenden Sachverhalts mithilfe standardisierter Formulare neu eingestuft wird. Das System weist fünf Stufen auf, die von „nicht erkannt” bis „extrem” reichen,[17] welche in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Institutionen (u. a. Frauenhäusern) erstellt wurden. Auf Basis der Kategorisierung wird die Schutzmaßnahme angeordnet.[18] In Spanien besteht zum einen die Pflicht der Polizei, eine Momentaufnahme zu bewerten (VPR – Police Risk Assessment), und zum anderen eine Prüfung der Entwicklung der Gewalt durchzuführen (VPRE – Police Assessment of Risk Evolution), die auf den Risikoeinschätzungen der Polizei der letzten zwanzig Jahre basiert.[19] Seit 2019 wurde mit dem VPR 5.0-H ein weiteres Protokoll eingeführt, um eine Risikoeinschätzung vornehmen zu können, wenn Kinder beteiligt sind.[20] Auch wird versucht, der Dynamik in häuslichen Gewaltbeziehungen gerecht zu werden, indem alle zwei Monate eine Risikoeinschätzung vorgenommen wird.[21]
Bei der Analyse der Situation der Betroffenen in Spanien wird auf Forschungsdaten zurückgegriffen. Die Risikoeinschätzung mithilfe von Formularen, die auf der Grundlage von Forschung erhoben wurden, ermöglicht evidenzbasierte Entscheidungen. In Deutschland mangelt es bereits daran, da beispielsweise keine bzw. kaum Forschung im Bereich Femizide vorhanden ist, die der wissenschaftlichen Definition von Femiziden genügt.[22]
In Deutschland muss ein Gewaltschutzantrag gemäß § 1 Abs. 1 GewSchG-E bei den Familiengerichten gestellt werden, die dann in einer Ermessensentscheidung ohne verpflichtende Heranziehung von Analysen anderer Akteur*innen über die EAÜ entscheiden. Eine Beteiligung der Polizei (und der Jugendämter) ist in § 216b FamFG-E nur als Soll-Vorschrift vorgesehen, zur Beteiligung anderer Akteur*innen formuliert der Entwurf nichts. Dabei ist in die Hinzuziehung von externer Expertise in Gerichtsverfahren deshalb besonders relevant, weil keine Pflicht zur Fortbildung für Richter*innen besteht und die notwendige Expertise für Fälle häuslicher Gewalt momentan nicht flächendeckend vorliegt.[23]
Spanien hingegen hat sich für eine Spezialisierung innerhalb der Strafgerichtsbarkeit entschieden und Gerichte für Gewalt gegen Frauen eingerichtet, wobei die Möglichkeit der Schaffung einer neuen Gerichtsbarkeit oder der Übernahme strafrechtlicher Zuständigkeiten durch Zivilrichter*innen ausgeschlossen wurde. Diese Gerichte sind für die Untersuchung und gegebenenfalls die Entscheidung in Strafsachen im Bereich der Gewalt gegen Frauen sowie in damit zusammenhängenden Zivilsachen, also auch Familiensachen, zuständig. Eine Spaltung in erster Instanz wird damit vermieden.[24] Die Gerichte sollen sich zudem im jeweiligen Bezirk der gewaltbetroffenen Person befinden.[25] Spanien hat sich beim Gewaltschutz für eine umfassende Lösung entschieden, die strafrechtliche, zivil- bzw. familienrechtliche und sonstige Entscheidungen zentral zusammenführt und das gesamte Staatsgebiet größtenteils abdeckt. Eine Dezentralisierung der Gewaltschutzmaßnahmen wird laut spanischem Innenministerium als Einschränkung des Schutzumfangs betrachtet.[26]
3) Vorrangige Bedarfe von Gewaltbetroffenen mit Behinderungen
Der RefE erwähnt auf S. 3 besondere Vorteile der EAÜ für Gewaltbetroffene mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Dabei wird ausgeführt, dass die Kontaktierung der Polizei eine wesentliche Hürde für diese Personengruppe darstellen könne und die technische Unterstützung im Rahmen des Zwei-Komponenten-Modells, die eine frühzeitige Warnung und ein schnelleres Einschreiten der Polizei ermögliche, in kritischen Situationen insbesondere für diese Personengruppe lebensrettend sein könne. Ferner heißt es: “Auf die Barrierefreiheit ist bei der praktischen Umsetzung zu achten”.
Hierzu gibt der djb zu bedenken: Zum einen bleibt unklar, warum es für Personen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen eine Hürde darstellen soll, die Polizei zu kontaktieren, es aber keine Hürde wäre, die Anordnung der EAÜ beim Familiengericht zu beantragen. Zum anderen erfahren gewaltbetroffene Pflegebedürftige bzw. auf Assistenz angewiesene Personen Gewalt häufig gerade durch die Personen, die die Assistenz leisten. Dieser Personenkreis befindet sich in ständiger Nähe der potentiell Gewaltbetroffenen. Für diesen Personenkreis ist insofern das Mittel der Fußfessel, das physischen Abstand gewährleisten soll, schon nicht geeignet – so wie auch die Wohnungswegweisung dann nicht geeignet ist, wenn damit zugleich die pflegende Person weggewiesen wird, ohne die künftige Pflegeversorgung anderweitig abzusichern.[27] Im Übrigen besteht auch beim Zwei-Komponenten-Modell die große Gefahr, dass aufgrund nicht rechtzeitigen Erscheinens von Polizeibeamt*innen mangels Polizeileitstellen in der Umgebung der Gewaltbetroffenen (insbesondere in ländlichen Gebieten) die Gewalt nicht verhindert wird. Soweit der Entwurf davon spricht, dass auf die Barrierefreiheit bei der praktischen Umsetzung zu achten sei, bleibt dies völlig pauschal und vage. Der djb weist nachdrücklich darauf hin, dass für Gewaltbetroffene mit Beeinträchtigungen und Behinderungen dringend eine Notversorgung der auf Assistenz angewiesenen Personen verankert werden muss – ohne eine solche laufen die Schutzmechanismen des GewSchG (weiterhin) ins Leere.
4) Kein Antragserfordernis
Ein neu einzuführender § 1 Abs. 1 S. 4 GewSchG-E soll regeln, dass mit dem Antrag auf eine Gewaltschutzanordnung zugleich eine elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet werden kann. Die gerichtliche Anordnung der EAÜ bedarf abgesehen vom Antrag auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung also keines gesonderten Antrags (vgl. Bl. 22 d. E). Dies sieht der djb kritisch. Denn entgegen dem historischen Anliegen des GewSchG wird damit dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht ausreichend Rechnung getragen. Das GewSchG als primär zivilrechtlich ausgestaltetes Gesetz will es – im Unterschied zum Strafverfahren - in die Disposition der Gewaltbetroffenen stellen, ob Anordnungen vom Gericht erlassen werden. Dieser Charakter des GewSchG sollte sich auch bei Ergänzung des Maßnahmenkatalogs nicht verändern. Dafür sprechen nicht zuletzt praktische und grundrechtliche Erwägungen: Obwohl gesetzlich vorgesehen ist, dass Familiengerichte die erforderlichen Maßnahmen anordnen sollen, kann es in der familiengerichtlichen Praxis vorkommen, dass alle Gewaltschutzmaßnahmen des § 1 S. 3 GewSchG ohne weitere Differenzierung angeordnet werden. Aufgrund der erheblichen Grundrechtsintensität erscheint es geboten, die Anordnung der EAÜ gesondert von den anderen Maßnahmen zu formulieren und sicherzustellen, dass sie im Einzelnen geprüft wird. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass Betroffene vor der Antragstellung einer Gewaltschutzanordnung zurückschrecken, wenn diese – auch ohne oder gegen ihren Willen – eine Anordnung der EAÜ zur Folge haben kann. Die gewaltbetroffene Person wird somit in einer sie betreffenden Angelegenheit ausgeschlossen. Der djb fordert daher, die Anordnung der EAÜ nur auf gesonderten Antrag der Betroffenen und nicht von Amts wegen zu ermöglichen.[28]
5) Modelle der EAÜ
Gemäß § 1a Abs. 1 GewSchG-E kann der Täter verpflichtet werden, ein GPS-Gerät zu tragen, wenn es zur Kontrolle der Befolgung bestimmter Gewaltschutzanordnungen unerlässlich ist, den Aufenthaltsort des Täters zu überwachen (sog. Ein-Komponenten-Modell). Anders als in § 1a Abs. 1 GewSchG-E ist in § 1a Abs. 2 GewSchG-E vorgesehen, Betroffenen mit ihrer Zustimmung ein GPS-Gerät zur Verfügung zu stellen, das Verstöße des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung anzeigt (sog. Zwei-Komponenten-Modell).
Der djb bezweifelt zunächst die Geeignetheit der in § 1a Abs. 1 GewSchG-E geregelten Form der EAÜ, bei welcher allein der Anordnungs-Adressat ein GPS-Gerät trägt. In diesem Fall des sog. Ein-Komponenten-Modells kann eine räumliche Eingrenzung des Täters nur durch die Einrichtung von Einschluss- oder Ausschlusszonen erfolgen (vgl. Bl. 19 d. E.). Dieses Ein-Komponenten-Modell ist, auch wenn die Gesetzesbegründung primär von dem Zwei-Komponenten-Modell auszugehen scheint, vom Wortlaut des Entwurfs umfasst. Diese „starre“ räumliche Eingrenzung kann jedoch ein (zufälliges) Aufeinandertreffen außerhalb dieser Gebiete – ohne Auslösen des Alarms – nicht verhindern. Damit ist die Wirkung der EAÜ im Ein-Komponenten-Modell begrenzt. Außerdem setzt der effektive Opferschutz bei diesem Ein-Komponenten-Modell voraus, dass die Betroffene umgehend über einen Verstoß des Täters informiert wird, andernfalls droht sie sich in falscher Sicherheit zu wiegen.[29] Die bloße Überwachung des Täters genügt nicht. Die unverzügliche Information der Betroffenen über einen Verstoß gegen eine Eilschutzanordnung, ein Kontakt- und Näherungsverbot oder eine Schutzanordnung ist aber geboten und europarechtlich erforderlich (Art. 19 Abs. 6 RL). Auch in Spanien, worauf der Gesetzentwurf regelmäßig verweist, existiert kein Ein-Komponenten-Modell, sondern ein Zwei-Komponenten-Modell. Dabei wird die gewaltbetroffene Person derart eingebunden, dass sie gleichzeitig mit der Polizei einen Alarm erhält und sich selbst umgehend aktiv in Sicherheit(-sräume) begeben kann. Das Zwei-Komponenten-Modell hat also den Vorteil, dass Betroffene bei Annäherung des Täters unmittelbar alarmiert werden und sich in Sicherheit bringen können. Die dadurch erfolgte dynamische räumliche Eingrenzung des Täters kann zudem ein (zufälliges) Aufeinandertreffen verhindern. Unter Berücksichtigung der generellen begrenzten Schutzfunktion der EAÜ betont der djb, dass allenfalls dieses Zwei-Komponenten-Modell in Teilen zu einer Gewaltverhinderung führen kann. Es ist zwar möglich, dass auch die ständige Überwachung für Gewaltbetroffene retraumatisierend wirken kann. Studien zeigen aber, dass das Sicherheitsgefühl der Opfer steigt, soweit sie selbst ein Gerät tragen.[30]Schließlich kann ihnen ermöglicht werden, ihren Alltag weniger ängstlich zu gestalten.[31] Der djb kritisiert jedoch, dass unklar bleibt, ob die gewaltbetroffene Person eine Information darüber erhält, welche Art der Zuwiderhandlung gegeben ist. Um einen bestmöglichen Schutz zu erreichen, sollte der gewaltbetroffenen Person auch diese Information zur Verfügung gestellt werden, sofern die EAÜ eingeführt werden sollte.
6) Hochrisikofälle
Gem. § 1a Abs. 1 GewSchG-E darf eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nur angeordnet werden, wenn sie zur Kontrolle und Befolgung der Gewaltschutzanordnung unerlässlich ist. Eine solche Unerlässlichkeit ist gem. § 1a Abs. 2 GewSchG-E gegeben, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten oder bedrohten Person entsteht. Der Referentenentwurf bezeichnet dies als einen „Hochrisikofall“ (Bl. 33 d. E.), ohne den Begriff näher zu definieren. Stattdessen wird auf eine konkretisierte Gefahr verwiesen und als Synonym für einen Hochrisikofall verwendet. Eine konkretisierte Gefahr ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung gegeben, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen.[32] Hierzu könne laut Entwurfsbegründung das Familiengericht auch auf durchgeführte Fallkonferenzen der Polizei zurückgreifen (Bl. 34 d. E.).
Der djb befürwortet grundsätzlich, dass es den Familiengerichten künftig möglich sein soll, in Hochrisikofällen mittels EAÜ die Einhaltung der Gewaltschutzanordnungen effektiv zu kontrollieren (vgl. Bl. 17 d. E.). Dafür müssen die Familiengerichte das bestehende Gewaltrisiko auf Basis einer ausreichenden Tatsachengrundlage jedoch auch einschätzen können. Dies setzt eine individuelle standardisierte Risikoanalyse auf Grundlage klarer Leitlinien voraus. Hinzu kommt, dass die Gewaltschutzverfahren in aller Regel Eilverfahren sind, bei denen der Freibeweis genügt. Es ist daher zweifelhaft, ob Familiengerichte in diesen Eilverfahren überhaupt von einer derart grundrechtsintensiven freiheitsbeschränkenden Maßnahme wie der EAÜ Gebrauch machen werden, ohne dass sie auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage für die Bestimmung eines Hochrisikofalls steht.[33]
Um einen effektiven und grundrechtskonformen Einsatz der EAÜ zu gewährleisten, ist daher neben der umfassenden Gefährdungsanalyse auch die bundesweite Einführung eines standardisierten interdisziplinären Fallmanagements zwingend. In dieses müssen die Informationen der beteiligten Akteur*innen sowie die Betroffenen mit ihrer Einschätzung miteinbezogen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Familiengerichte den Hochrisikofall erkennen und die EAÜ richtigerweise anordnen.
Eine Gefährdungsanalyse und ein Gefahrenmanagement in Form der individuellen Prüfung des Schutz- und Unterstützungsbedarfs der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt wird auch völker- und europarechtlich gem. Artikel 51 Istanbul-Konvention und Artikel 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie gefordert. Soweit der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf die Umsetzung der völker- und europarechtlichen Vorgaben zur Einführung einer EAÜ verweist, ist zwar richtig, dass diese gem. Artikel 53 Abs. 3 Istanbul-Konvention und Artikel 19 V 1 EU-Gewaltschutzrichtlinie möglich ist. Der Entwurf lässt jedoch außer Acht, dass die EAÜ in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefährdungsanalyse und dem Gefahrenmanagement gem. Artikel 51 Istanbul-Konvention und Artikel 16 EU-Gewaltschutzrichtlinie zu sehen ist.[34] Die Wirksamkeit der EAÜ hängt maßgeblich davon ab, dass sie als Teil eines umfassenden Präventionskonzeptes mit dem interdisziplinären Fallmanagement verknüpft ist.[35] Auch die Erfahrung in Spanien hat gezeigt, dass die richtige Einschätzung des Gewaltrisikos auf Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse für die Verhinderung von Femiziden fundamental ist: Bei vielen Partnerschaftstötungen in Spanien wurde das Gewaltrisiko im Vorfeld als niedrig eingestuft und keine EAÜ angeordnet.[36] Insofern ist es umso wichtiger, dass auch Regelungen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zum interdisziplinären Risiko- und Fallmanagement überhaupt und gerade auch für nichtbehördliche Akteur*innen etabliert werden.
Die Anordnung der EAÜ sollte dabei stets im Zusammenhang mit der Ermittlung des individuellen Schutzbedarfs stehen und nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Rechtsnatur des Verfahrens angemessen und relevant ist. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont unter Bezugnahme auf die Istanbul-Konvention die Pflicht der Behörden, eine umfassende Risikobewertung durchzuführen und bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben angemessene Maßnahmen zu ergreifen.[37]
In Spanien wird mithilfe des Integrated Monitoring System for Cases of Gender Violence (VioGén) eine Bewertung des Gewaltrisikos bzw. des Rückfallrisikos vorgenommen. Dabei fließen Faktoren wie die bereits erlittene physische und psychische Gewalt sowie familiäre, soziale und wirtschaftliche Umstände der Betroffenen in die Einschätzung ein.[38] Auch hier kann bei einem hohen oder extrem hohen Gewaltrisiko eine EAÜ gerichtlich angeordnet werden, um die Einhaltung einstweiliger Verfügungen bzw. Kontakt- oder Aufenthaltsverboten zu überwachen.[39]
7) Zeitliche Begrenzung der EAÜ
§ 1a Abs. 4 GewSchG-E sieht sodann eine Befristung der Anordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf höchstens sechs Monate vor, wobei eine Verlängerung um drei Monate möglich ist.
Eine Begrenzung der Anordnung der EAÜ in zeitlicher Hinsicht ist nicht nur angesichts des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die informationelle Selbstbestimmung der Person notwendig, sondern verdeutlicht erneut, dass es sich bei der EAÜ nur um eine vorübergehende Maßnahme handeln kann und langfristiger Gewaltschutz nicht gewährleistet ist.
8) Vernachlässigte Dimension Digitaler Gewalt
Die EAÜ ist kein geeignetes Mittel, um den Gefahren digitaler Gewalt effektiv zu begegnen. Der Entwurf selbst nimmt die Anordnung einer EAÜ bei einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG aus.
Der djb gibt zu bedenken, dass Täter von Gewalt im sozialen Nahbereich zunehmend digitale Technik nutzen, um die Betroffenen zu überwachen und die Wirkmächtigkeit ihrer Gewalt zu verstärken. Neben der belästigenden Kontaktaufnahme steht die Aufenthaltskontrolle, die Veröffentlichung von intimen Bildern, öffentliche Gewalt-Aufrufe, Identitätsdiebstahl, Fernsteuerung von Smart-Home-Anlagen, Hacking und viele andere Erscheinungsformen psychischer Gewalt.[40] In diesen Fällen wird die EAÜ keinen Schutz bieten und ins Leere laufen. Der Entwurf spart die rapide wachsende Gefährdung durch digitale Gewalt vollständig aus. So besteht die Gefahr, eine zunehmend zentrale Form der Gewalt auf Kosten der Betroffenen schlicht nicht adressiert zu haben.
III. § 1b GewSchG-E - Koordinierungsstelle
Zur Durchführung, Überwachung und Koordinierung der EAÜ sieht § 1b GewSchG-E die Einführung einer Koordinierungsstelle vor (Bl. 35 d. E.). Diese Stelle soll durch das Landesrecht bestimmt werden. Der Entwurf sieht vor, dass die Aufgabe der Koordinierungsstelle insbesondere der GÜL sowie der Behörde HZD nach Landesrecht übertragen werden und entsprechend den bestehenden Strukturen für die EAÜ „nach landespolizeirechtlichen Vorschriften [...] die fachliche Überwachung der eAÜ auf die GÜL und die technische Überwachung auf die HZD übertragen werden” kann (Bl. 24 d. E.). Alle Länder sind dem Staatsvertrag beigetreten (Bl. D. 19 E.), sodass davon auszugehen ist, dass alle Länder die fachliche Überwachung der GÜL sowie die technische Überwachung der HZD Hessen übertragen werden.
Der Entwurf sieht vor, dass die Koordinierungsstelle technisch und rechtlich daraufhin bewerten können soll, ob ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist (§ 1b Abs. 3 GewSchG-E). Dass die technische Überwachung durch die HZD möglich ist, ist unbestritten. Allerdings ist die Legalkonturierung “relevanter Verstoß” aus Sicht des djb zu ungenau. Ebenso sieht es der djb als kritisch an, dass die Koordinierungsstelle eigenständig bewerten kann, ob ein relevanter Verstoß gegen die EAÜ nicht anzunehmen ist und dann die Daten löschen kann (§ 1b Abs. 3 letzter Satz GewSchG-E).
Es muss sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstelle durchgehend besetzt ist und schnelle Handlungen ermöglicht. Gerade in ländlichen Gebieten, in denen die Polizei ohnehin längere Anfahrtszeiten hat, muss sichergestellt werden, dass es durch die Etablierung eines weiteren Akteurs, wie die Koordinierungsstelle, zu keinen zeitlichen Verzögerungen kommt.
Der djb gibt zu bedenken, dass es zu Kommunikationsproblemen zwischen den einzelnen Koordinierungsstellen kommen könnte, sollte es zu einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Koordinierungsstellen innerhalb der Bundesländer kommen. Es muss gewährleistet werden, dass es auch bei bundesländerübergreifenden Sachverhalten zu keiner Herabsetzung der Schutzstandards kommt.
IV. § 4 GewSchG-E - Strafvorschriften
Nach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG-E wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 S.1 zuwiderhandelt und dadurch die Kontrolle der Befolgung der Gewaltschutzanordnungen gefährdet.
Sofern sich die Strafandrohung auch auf einen Verstoß gegen das Zwei-Komponenten-Modell bezieht, ruft die Regelung mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken hervor. Denn es kann dem Täter unbekannt bleiben, wo die Betroffene sich befindet, ein Verstoß für ihn somit unvorhersehbar und unvermeidbar sein. Aus einer Strafvorschrift heraus muss den Adressat*innen eines Verbots aber deutlich sein, welches konkrete Verhalten zu einer potentiellen Strafbarkeit führen kann oder nicht. Selbst wenn eine Verurteilung mangels Vorsatzes oder der Nachweisbarkeit eines Vorsatzes ausscheiden sollte, gibt der djb zu bedenken, dass bereits objektiv der Unrechtsgehalt ohne Wissen um die Begehung eines Verstoßes nicht gegeben ist.
V. Umgangsrecht
Der djb begrüßt, dass der Referentenentwurf beim Schutz vor Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren ansetzt und auch die Regelungen zum Umgangsrecht in § 1684 BGB berücksichtigt.
Deutlich zielführender zum Schutz Gewaltbetroffener ist allerdings die gesetzliche Klarstellung, dass die sog. Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) bei vorangegangener Partnergewalt nicht gilt. Zudem kommt es in diesen Fällen auf die Umkehr der Regelvermutung des § 1626 Abs. 3 BGB (Umgang mit beiden Elternteilen) an.[41] Verhält sich ein Elternteil gewalttätig, sollte zunächst nicht von der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit diesem Elternteil ausgegangen werden – das ist inzwischen durch viele Studien belegt.[42] Auch für das Sorgerechtsverfahren muss gesetzlich klargestellt werden, das Partnergewalt berücksichtigt werden muss. So käme Deutschland auch seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Art. 31 Istanbul-Konvention nach.
VI. Vollstreckung
1) Täterarbeit
Hinsichtlich der Vollstreckung der Gewaltschutzanordnungen weist der djb erneut auf folgendes Problem hin: Die in der Begründung des Reformentwurfs benannte Möglichkeit der Vollstreckung der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs nach §§ 95 FamFG, 888 ZPO (Bl. 32 d. E.) bürdet der gewaltbetroffenen Person die Verantwortung für die Durchsetzung der Maßnahmen auf. Das Vollstreckungsverfahren erfordert außerdem Organisation und kostet Geld – Ressourcen, die die gewaltbetroffene Person im Zweifel nicht hat. Es ist zu befürchten, dass nur ein Bruchteil der Betroffenen einen solchen Antrag stellt – möglicherweise auch aus Furcht vor erneuter oder gesteigerter Gewaltausübung durch den Täter. Die tatsächliche Wahrnehmung von Täterarbeit durch die gewaltausübende Person darf nicht zur Aufgabe der gewaltbetroffenen Person werden. Keinesfalls sollte der Eindruck entstehen, dass die Täterarbeit in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Dem Vorwurf, dass sie es versäumt habe, zu vollstrecken – und damit eine Mitverantwortung trägt – darf kein Boden bereitet werden.
Der djb fordert daher, bei der Anordnung der Teilnahme an einem Täterprogramm den Antrag auf Vollstreckung dieser Maßnahme zu fingieren. Das Gericht muss dann ohne erneutes Tätigwerden der antragstellenden Person die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft betreiben. Die für Gewaltschutzsachen einschlägige vollstreckungsrechtliche Sonderregelung des § 96 FamFG führt hingegen für die Maßnahme der Anordnung von Täterarbeit nicht weiter, weil sie lediglich Unterlassungsanordnungen und Wohnungszuweisungen betrifft.
2) Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Obwohl § 94 Abs. 1 FamFG-E als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, formuliert § 94b Abs. 2 FamFG-E noch einmal eine explizite Ausnahme zur Anordnung eines Ordnungsmittels für den Fall, dass der Täter seinen Pflichten aus der Gewaltschutzanordnung nicht nachkommt. In der Begründung wird auf Fälle des unterlassenen Aufladens des Geräts abgestellt (Bl. 45 d. E.). Hierzu gibt der djb zu bedenken, dass (vermeintlich) nachlässiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Tragen der Fußfessel nicht zu Schutzlücken für die Gewaltbetroffenen führen darf. Denn schließlich geht es nach dem Zuschnitt des Referentenentwurfs ohnehin nur um sog. Hochrisikofälle und eine echte Gefährdungslage der Gewaltbetroffenen. Die Kann-Vorschrift des Abs. 1 ermöglicht den Gerichten bereits eine möglichst flexible und jeweils sachgerechte Behandlung im Ordnungsmittelverfahren. Zu weit gehende Ausnahmen bei der Vollstreckung sollten im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Situation – und auch als Botschaft sowohl an die gewaltausübenden als auch gewaltbetroffenen Personen – unterbleiben.
VII. Verfahrensrecht
Die beabsichtigte verfahrensrechtliche Regelung in § 216b FamFG-E ist in ihrem Anwendungsbereich folgerichtig und berücksichtigt, dass es sich bei der Anordnung nach § 1a GewSchG-E zwar um eine flankierende Maßnahme handelt, die aber mit erheblichen Eingriffen in Grundrechte des Betroffenen verbunden ist. Deshalb ist der Antragsgegner (vor der Anordnung) persönlich anzuhören (Abs. 1 S. 1). Problematisch ist aber, dass das Verhältnis zu den §§ 33 und 34 FamFG nicht plausibel gelöst ist.
Während nach § 33 FamFG das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten primär zur Klärung des Sachverhalts - vergleichbar § 141 ZPO – und der Wahrung rechtlichen Gehörs anordnen kann (BT-Drs 16/6308 S. 191), ist die Regelung in § 34 FamFG, die die Grundzüge der persönlichen Anhörung zur Gewährung rechtlichen Gehörs regelt, davon zu unterscheiden (BT-Drs 16/6308 S. 192). Danach hat das Gericht einen Beteiligten anzuhören, wenn dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist (Abs. 1 Nr. 1) oder es in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist (Abs. 1 Nr. 2). Im Hinblick auf die beabsichtigte Regelung in § 216b Abs. 1 S. 1 GewSchG-E wäre dann (auch) § 4 Abs. 1 Nr. 2 FamFG einschlägig. Da die künftige Regelung ausdrücklich (nur) § 33 Abs. 3 in Bezug nimmt, bleibt nach der Begründung (Bl. 48 d. E.) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren abgeschlossen werden kann, falls der Antragsgegner nicht erscheint und auch nicht vorgeführt werden kann. Da § 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ein „Doppelcharakter“ zukommt (BT-Drs 16/6308 S. 192), könnte eine Klarstellung geboten sein, d.h. in der Form, dass § 34 Abs. 3 FamFG unberührt bleibt.
Zu bedenken ist außerdem das Verhältnis zwischen einstweiliger Anordnung (§§ 49 ff. i.V.m. § 214 FamFG) und Hauptsacheverfahren: Wie in der Begründung mehrfach zu Recht hervorgehoben wird (vgl. S. 20 ff., 30 und 48 ff.), erfordert die Anordnung der EAÜ unter verfassungs-, aber auch datenschutzrechtlichen Aspekten eine komplexe Regelung, die im Kern einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz entgegensteht. Denn die Anordnung ist in der Anwendung beschränkt auf Hochrisikofälle und damit auf Ausnahmen.
Es stellt sich zudem die Frage, welche Ermittlungspflicht das Gericht in diesem Zusammenhang trifft (§ 26 FamFG), wobei nicht aus dem Blick geraten darf, dass ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ein Antragsverfahren ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG). Die antragstellende Person trifft insofern eine gewisse Darlegungslast für die Anhaltspunkte, die eine Gewaltschutzanordnung rechtfertigen könnten. Besondere Bedeutung kommt dem Umfang der Ermittlungen von Amts wegen auch dann zu, wenn die Antragstellerin von den Wahlgerichtsständen nach § 211 FamFG Gebrauch macht. Hier sind zeitnah z.B. (strafrechtlich) relevante Auskünfte oder Polizeiakten, Auskünfte der Jugendämter etc. kaum zu erlangen.
In der Konsequenz wird daher - in der Mehrzahl der Fälle - die Antragstellerin gehalten sein, einen Beschluss zunächst nach § 216b Abs. 5 FamFG-E zu erwirken, zumindest im einstweiligen Anordnungsverfahren. § 216b Abs. 5 FamFG ist als Kann-Vorschrift gefasst: Das Gericht kann im Wege des Teilbeschlusses bereits vor Entscheidung über die EAÜ über §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes entscheiden. Da die Prüfung, ob die EAÜ angeordnet wird, aufgrund des intensiven Grundrechtseingriffs in der Regel mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, schlägt der djb die Formulierung als Soll-Vorschrift vor.
Prof. Dr. Susanne Baer
Präsidentin
Prof. Dr. Anna Lena Göttsche
Vorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht
Dilken Çelebi, LL.M.
Vorsitzende Kommission Strafrecht
[1] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, online abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-44
[2] GREVIO’s (Basis) Evaluierungsbericht über gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Istanbul Konvention - Deutschland, Straßburg 2022, S. 43.
[3] BMFSFJ, Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt: Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V., Berlin 2023.
[4] So bereits in: Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, online abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-44 (abgerufen am: 08.09.2025).
[5] Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitor Gewalt gegen Frauen, Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, Erster Periodischer Bericht, abrufbar unter:https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, S. 300 (abgerufen am: 27.08.2025).
[6] Bezüglich der Häufigkeit des Erlasses von Schutzanordnungen fehlt es jedoch an einer systematischen Datenerhebung, GREVIO, Evaluierungsbericht Deutschland, 2022, para. 313.
[7] BKA, Bundeslagebild häusliche Gewalt 2023, abrufbar unter: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.html, S.37 (abgerufen am 29.08.2025).
[8] Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitor Gewalt gegen Frauen, Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland: Erster Periodischer Bericht, abrufbar unter:https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, S. 300 (abgerufen am: 27.08.2025).
[9] Ein Platzverweis wurde in 8% der Fälle erteilt, eine Ingewahrsamnahme erfolgte in 2% der Fälle, Frauenhauskoordinierung, Bundesweite Frauenhaus-Statistik 2022, abrufbar unter: https://www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publikationen/Statistik/2023-11-06__Frauenhausstatistik2022_Langfassung_final_FHK.pdf, S. 31 f. (abgerufen am: 29.08.2025).
[10] Bundeslagebild häusliche Gewalt 2023, abrufbar unter:https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.html, S. 8.
[11] Bundeslagebild häusliche Gewalt 2023, abrufbar unter:https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.html, S. 8.
[12] Siehe dazu: https://www.heise.de/news/Neue-Elektro-Fussfessel-Hessen-zieht-erste-positive-Bilanz-10622383.html (abgerufen am: 29.08.2025).
[13] Siehe dazu: https://www.hessenschau.de/panorama/frau-in-kassel-getoetet-tatverdaechtiger-ehemann-in-u-haft-v2,kassel-frau-getoetet-verdaechtiger-100.html(abgerufen am: 29.08.2025).
[14] Siehe dazu: https://www.hna.de/lokales/witzenhausen/frau-in-herleshausen-getoetet-polizei-verdaechtigt-ehemann-93881458.html (abgerufen am: 29.08.2025).
[15]Vgl. https://violenciagenero.igualdad.gob.es/violenciaEnCifras/victimasMortales/fichaMujeres/ (abgerufen am: 29.08.2025).
[16] Secretaria de Estado de Seguridad, Instrucción 4/2019, abrufbar unter: https://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Violencia-domestica-y-de-genero/Guias-y-Protocolos-de-actuacion/Protocolos/Instruccion-4-2019--de-la-Secretaria-de-Estado-de-Seguridad--por-la-que-se-establece-un-nuevo-protocolo-para-la-valoracion-policial-del-nivel-de-riesgo-de-violencia-de-genero--Ley-Organica-1-2004---la-gestion-de-la-seguridad-de-las-victimas-y-seguimiento-de-los-casos-a-traves-del-sistema-de-seguimiento-integral-de-los-casos-de-violencia-de-genero--Sistema-VIOGEN-, S.3 (abgerufen am: 29.08.2025).
[17] Siehe dazu: https://www.interior.gob.es/opencms/es/detalle/articulo/El-Sistema-VioGen-supera-los-seis-millones-de-valoraciones-de-riesgo-a-victimas-de-violencia-de-genero/ (abgerufen am: 01.09.2025).
[18] Secretaria de Estado de Seguridad, Instrucción 4/2019, https://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Violencia-domestica-y-de-genero/Guias-y-Protocolos-de-actuacion/Protocolos/Instruccion-4-2019--de-la-Secretaria-de-Estado-de-Seguridad--por-la-que-se-establece-un-nuevo-protocolo-para-la-valoracion-policial-del-nivel-de-riesgo-de-violencia-de-genero--Ley-Organica-1-2004---la-gestion-de-la-seguridad-de-las-victimas-y-seguimiento-de-los-casos-a-traves-del-sistema-de-seguimiento-integral-de-los-casos-de-violencia-de-genero--Sistema-VIOGEN- , S.8 (abgerufen am: 29.08.2025).
[19] Siehe dazu: https://sistemaviogen.ses.mir.es/publico/viogen/en/ (abgerufen am: 29.08.2025).
[20] Siehe dazu: https://escuelapolicia.granada.org/pluginfile.php/2544/mod_resource/content/1/GUIA%20PROCEDIMIENTO%20VPER%204.1%20%281%29.pdf (abgerufen am 01.09.2025).
[21] Siehe dazu Alfonso, Alonso: https://www.interior.gob.es/opencms/eu/detalle/articulo/Interior-disena-un-nuevo-modelo-de-respuesta-policial-a-la-violencia-de-genero/ (abgerufen am: 01.09.2025).
[22] Vgl. Studie des Instituts für Kriminologie an der Universität Tübingen, die in vier Bundesländern anhand von Kriminalakten die sozialen Hintergründe von Tötungsdelikten an Frauen untersucht, abrufbar unter: https://uni-tuebingen.de/fakultaeten/juristische-fakultaet/forschung/institute-und-forschungsstellen/institut-fuer-kriminologie/forschung/gewaltkriminalitaet/femizide-in-deutschland/ (abgerufen am: 29.08.2025); vgl. Schröttle/Arnis, Kurzdossier zur Prävention von Femiziden: Deutschland, 2022, abrufbar unter:https://www.ifes.fau.de/files/2022/12/FEM-UnitED_Kurzdossier-Deutschland_DE_IfeS.pdf (abgerufen am: 29.08.2025) vgl. Rechercheprojekt von FemizidMap.org, abrufbar unter:https://feminizidmap.org/de/ (abgerufen am: 29.08.2025); DIMR, Monitor Gewalt gegen Frauen, 2024, S. 273, abrufbar unter:https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen_2024.pdf (abgerufen am: 29.08.2025).
[23] DIMR 2024: Monitor Gewalt gegen Frauen. Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland. Erster Periodischer Bericht, Berlin: ebd., S. 152.
[24] Vgl. dazu III. Begründung des Gesetzes LeyOrgánica.
[25] Vgl. dazu: Art. 64 (3) Ley Orgánica; Art. 48 (4) Código Penal.
[26] Siehe dazu: https://www.interior.gob.es/opencms/es/servicios-al-ciudadano/violencia-contra-la-mujer/sistema-viogen-2/ (abgerufen am: 29.08.2025); https://sistemaviogen.ses.mir.es/publico/viogen/ (abgerufen am: 29.08.2025).
[27] Vgl. ausführlich Zinsmeister, Häusliche Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen und/oder durch Täter mit Behinderungen: Rechtsschutzlücken schließen!, STREIT 1/2023, 23ff.
[28] so bereits in: Deutscher Juristinnebund, Stellungnahme zum Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, online abrufbar unter https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-44 (abgerufen am: 08.09.2025).
[29] Henneberger/Çelebi, Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt - Besserer Opferschutz?, ZRP 2024, 184.
[30] Siehe Kinzig, Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 03.12.2024, S. 8.
[31] so bereits in: Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, online abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-44 (abgerufen am: 08.09.2025).
[32] BVerfGE 141, 220, Rn. 112.
[33] so bereits in: Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes, online abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-44 (abgerufen am: 08.09.2025).
[34] Henneberger/Çelebi, Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt - Besserer Opferschutz?, ZRP 2024, 181, 182 f.
[35] Henneberger/Çelebi, Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt - Besserer Opferschutz?, ZRP 2024, 181, 183 f.
[36] So waren 34.7% der Täter im Jahr 2016 bei der Polizei registriert, aber nur 11% wurden als Hochrisikofälle eingestuft, GREVIO, Baseline Evaluation Report Spain, 25.11.2020, Rn. 260.
[37] EGMR, Kurt v. Austria – 62903/15, Urteil v. 15.06.2021, paras. 167 ff.; 177 ff.
[38] García, La eficacia de la vigilancia electronica en la violencia de género: análisis criminológico, International E-Journal of Criminal Sciences, Nr. 10 (2016), abrufbar unter: https://ojs.ehu.eus/index.php/inecs/article/view/17240/15020 S. 47 ff (abgerufen am: 29.08.2025); Allerdings werden bei der Risikobewertung nur die bei der Polizei und Justiz vorhanden Informationen berücksichtigt. GREVIO betont die Notwendigkeit der Einbeziehung der Informationen anderer Akteure (z.B. Beratungsstellen), da diese zu einer anderen Gefährdungseinschätzung führen könnten, GREVIO, Baseline Evaluation Report Spain, 25.11.2020, para. 260.
[39] Art. 64 (3) Ley Orgánica; Art. 48 (4) Código Penal.
[40] Prasad, Digitalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt, S. 17ff., in: bff: Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, Nivedita Prasad (Hg.), Geschlechtsspezifische Gewalt in Zeiten der Digitalisierung, 2021.
[41] Vgl. Deutscher Juristinnebund, Stellungnahme zu den „Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht“, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-05_Eckpunkte_KindschaftsR.pdf (abgerufen am 18.09.2025).
[42] MwN GREVIO’s (Basis) Evaluierungsbericht über gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Istanbul Konvention - Deutschland, Straßburg 2022, S. 73ff., vgl. ausführlich Meysen (Hg.), Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, 2021, S. 76ff.