Themenpapier: 25-28


Checkliste für eine geschlechtergerechte Sozialstaatsreform – zu Händen der Kommission zur Sozialstaatsreform

Themenpapier vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Einrichtung einer Kommission zur Sozialstaatsreform. Der Sozialstaat soll sicherstellen, dass Menschen in jeder Lebensphase in Würde leben können und sozial abgesichert sind. Das System ist mittlerweile allerdings so komplex, dass viele Antragssteller*innen sich im Behördendschungel nicht mehr zurechtfinden. Eine Vereinfachung ist dringend erforderlich.

Das aktuelle Sozialsystem enthält zudem gleichstellungshindernde Faktoren, nicht nur in Gesetzen, sondern auch in Verfahren und in der Verwaltungspraxis.
Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz enthält einen an Gesetzgebung und Verwaltung gerichteten Auftrag, die Gleichberechtigung zu fördern und der Benachteiligung von Frauen aktiv entgegenzuwirken. Überkommene Geschlechterrollen und Aufgabenverteilungen dürfen danach nicht durch die Gestaltung des Sozialsystems fortgeschrieben oder verfestigt werden. Dazu gehören insbesondere die einseitige Care-Verantwortung und ökonomische Abhängigkeit von Frauen. Der Sozialstaat muss dazu beitragen, Care-Verantwortung geschlechtergerecht umzuverteilen, die Nachteile, die aus dieser Verantwortung folgen auszugleichen und die eigenständige ökonomische Absicherung von Frauen zu gewährleisten.

Der djb macht die Kommission zur Sozialstaatsreform auf diesen Auftrag aufmerksam und geht davon aus, dass die Kommission Vorschläge zur Sozialstaatsreform unter Berücksichtigung des Gleichstellungsgebots erarbeiten wird. Die Kommission hat die Chance, mit ihren Vorschlägen einen grundlegenden Beitrag zur Geschlechtergleichstellung im gesamten Sozialsystem zu leisten und benachteiligende Strukturen und Vorschriften zu beseitigen. Der djb regt eine umfassende, intersektionale Analyse der Reformvorschläge hinsichtlich ihrer Konsequenzen für die Gleichstellung an.

Der djb bewertet bestimmte Aspekte als besonders gleichstellungsrelevant und bietet der Kommission eine einfache Checkliste zur Prüfung und Entwicklung geschlechtergerechter Reformvorschläge an. Der djb schlägt der Kommission die folgenden konkreten Maßnahmen für eine geschlechtergerechte Ausgestaltung des Sozialrechts vor.[1]

▢ Sind Fehlanreize gegen eine eigene, existenzsichernde Beschäftigung beseitigt?

Die Koalition hat sich u.a. zum Ziel gesetzt, die Erwerbsbeteiligung von Frauen weiter zu erhöhen. Sozial- und Steuerrecht enthalten jedoch nach wie vor zahlreiche Regelungen, die dem Wechsel in eine existenzsichernde Beschäftigung und damit einer eigenständigen finanziellen Absicherung im Lebensverlauf von Frauen entgegenwirken.

Beispiele für Reformbedarf:

  • Die aktuellen Regelungen zur Einkommensanrechnung in der Existenzsicherung und zu hohe Transferentzugsraten in der Kombination mit anderen Sozialleistungen (wie Unterhaltsvorschuss) setzen Fehlanreize. Eine Ausweitung der Beschäftigung von Alleinerziehenden, die ganz weit überwiegend Frauen sind, kann hier sogar zu Transferentzugsraten von über 100 % führen, sodass eine Erwerbssteigerung ökonomisch nicht sinnvoll wäre. Um die Transferentzugsrate zu reduzieren, sollten u.a. höhere Freibeträge für Erwerbseinkommen eingeführt werden. Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld behindert die Erwerbsintegration von Frauen. Sie setzt Anreize, die Unterstützung für die Erwerbsintegration auf die vermeintlich leichter zu vermittelnden Personen zu konzentrieren. So erhalten insbesondere Frauen mit Care-Verantwortung geringere Integrationsunterstützung. Diese Tendenz wird durch Lücken in der Kinderbetreuung und zur Pflegeunterstützung noch verschärft, weil fehlende Plätze oder zu geringere Betreuungszeiten etc. eine Erwerbstätigkeit unmöglich machen.
  • Minijobs: Minijobs setzen Fehlanreize, insbesondere hinsichtlich der fehlenden sozialen Absicherung bei Arbeitslosigkeit und Krankheit sowie bei der Alterssicherung. Eine Sozialversicherungspflicht für alle Beschäftigungen vom ersten Euro an ist dringend erforderlich.

Auch im Steuerecht schreiben Regelungen Rollenverteilungen mit geringer Erwerbsbeteiligung von Frauen fort und hindern ihre eigenständige, unterhaltsichernde Beschäftigung. Zu diesen gehören insbesondere das Ehegattensplitting, die Lohnsteuerklasse V, die unzureichende Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten und die steuerliche Privilegierung geringfügiger Beschäftigung. Auch diese gehören dringend auf den Prüfstand der Koalition.

Es braucht insbesondere:

  • Entlastung unterer Einkommensgruppen durch die Einführung einer ergänzenden Steuergutschrift für Sozialversicherungsbeiträge, die als Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden können.
  • Abschaffung des Ehegattensplittings und Ergänzung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags um eine Steuergutschrift.

▢ Sind die Leistungen so gestaltet, dass sie finanzielle Abhängigkeiten vermeiden und eigenständige Leistungsansprüche bestehen?

Grundsätzlich hat jede Person im deutschen Sozialsystem einen individuellen Rechtsanspruch auf die jeweilige Sozialleistung. Abgeleitete Ansprüche, wie sie das Sozialversicherungssystem etwa noch in Form der Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung kennt, finden sich im Existenzsicherungsrecht und in den Familienleistungen nicht. Jedoch existieren Regelungen, die faktische Abhängigkeiten verursachen. Auch diese sind zu reformieren.

Beispiele für Reformbedarf:

Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft benachteiligt strukturell Frauen im Existenzsicherungsrecht (SGB II). Die nur schwer widerlegbare Vermutung des gegenseitigen Einstandswillens führt bei nicht verheirateten Paaren dazu, dass den hilfebedürftigen Frauen ohne entsprechenden familienrechtlichen Unterhaltsanspruch unter Verweis auf das Einkommen und Vermögen der*des Partner*innen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen verwehrt wird. Damit entfallen auch die Unterstützungsleistungen zur Erwerbsintegration durch das Jobcenter, die gerade in der Kombination mit der Lebensunterhaltssicherung stehen sollten. Selbst wenn der Anspruch von hilfebedürftigen Frauen nicht vollständig entfällt, sondern aufgrund des Einkommens der Partner*innen nur gemindert wird, begründet dies eine ökonomische Abhängigkeit. Hierin kommt eine überkommene Vorstellung der Versorgerpartner*innenschaft zum Ausdruck, die der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen entgegensteht. Frauen, und ihre Kinder in Patchworkfamilien, sind so von finanzieller Unterstützung ihres Partners abhängig, ohne dass ihnen ein entsprechender und rechtlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch zusteht. Es bedarf daher mindestens einer Rückkehr zur vertikalen Berechnungsmethode. Werden wie beim Elterngeld Bezugsgrößen, Basis- und Höchstbeträge über Jahrzehnte (!)nicht angepasst, verschärft sich die ökonomisch nachvollziehbare Tendenz, dass das Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen in den Elterngeldbezug geht, also weit überwiegend Frauen. So bleibt das Einkommen des besserverdienenden Elternteils, um das Familienleben zu finanzieren. Auch das schafft finanzielle Abhängigkeiten und hindert die eigenständige Absicherung von Frauen über das Elterngeld. Frauen gehen deutlich länger als Männer in Elternzeit, mit den bekannten negativen Folgen für den späteren Erwerbszugang, den geringeren Chancen auf höhere Einkommen und beruflichen Aufstieg sowie den Nachteilen bei der Alterssicherung. Das Elterngeld muss daher dringend dynamisiert werden.

▢ Wird die Erbringung von Care-Arbeit in der Leistungsgestaltung ausreichend berücksichtigt und werden Anreize zur paritätischen Aufteilung gegeben?

Frauen und andere Personen, die Care-Arbeit leisten, sind überdurchschnittlich häufig von Armut betroffen und daher auch statistisch häufiger und länger im Bürgergeldbezug. Besonders betroffen sind Alleinerziehende. Bedarfe von Betreuenden und ihren Kindern, die im Kontext dieser Care-Verantwortung bestehen, werden in den Leistungskatalogen gegenwärtig noch nicht ausreichend abgebildet.

Zudem fehlt es in vielen Sozialleistungssystemen noch an expliziten Regelungen für Modelle, in denen Sorgeverantwortung paritätischer zwischen den Elternteilen geteilt wird. Auch fehlen Anreize, die benachteiligende Zuweisung der Care-Arbeit an Frauen abzubauen.
Um Geschlechtergleichstellung zu unterstützen, sollten in jedem Leistungsbereich immer auch Anreize für eine paritätische Übernahme der Sorgeverantwortung gesetzt werden. Sozialgesetze dürfen nicht dazu beitragen, Paare ungewollt in ungleichen Rollenmustern festzuhalten, sondern es beiden Elternteilen ermöglichen, Sorge- und Erwerbsarbeit nach ihren Vorstellungen zu verbinden.

Beispiele für Reformbedarf:

  • Im Existenzsicherungsrecht fordert der djb seit Jahren die Anerkennung eines Mehrbedarfes in Trennungsfamilien, da offensichtlich Mehrkosten entstehen, wenn Kinder mit ihren Eltern in zwei Haushalten leben. Die sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft gefährdet sogar durch eine lebensferne Quotelung des Kinderbedarfs die Bedarfsdeckung von Kindern und wird der Hauptsorgeverantwortung eines, oftmals weiblichen, Elternteils nicht gerecht. Dieses Elternteil muss regelmäßig für alle laufenden Kosten aufkommen, wird aber auf einen rein nach der Betreuungszeit berechneten Anteil des Regelbedarfs verwiesen. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft muss daher abgeschafft und ein Umgangsmehrbedarf eingeführt werden.
  • Auch die Bedarfe von alleinerziehenden und schwangeren Studierenden werden in den Übergängen von BAföG und SGB II nicht sicher abgedeckt und die Geltendmachung ist aktuell unnötig kompliziert gestaltet. Das muss geändert werden.
  • Das Elterngeld setzt Fehlanreize zugunsten einer stark einseitigen Inanspruchnahme der Elterngeldmonate durch die, meist geringer verdienenden, Mütter. Väter nehmen regelmäßig entweder kein oder nur zwei Monate Elterngeld in Anspruch. Es braucht ein symmetrisches Elterngeldmodell mit gleich langen Bezugszeiten für beide Elternteile sowie zusätzlichen flexibel aufteilbaren Monaten. Zudem braucht es Anreize für eine parallele Inanspruchnahme, insbesondere in den ersten Monaten nach der Geburt. Auch sollte der europarechtlich gebotene zweiwöchige “Partner*innenurlaub” anlässlich der Geburt endlich umgesetzt werden.
  • Die bisherige Regelung, dass ein Kinderzuschlag an die Kindergeldberechtigung gekoppelt ist und damit nur von einem Elternteil beansprucht werden kann, behindert ebenfalls paritätische Sorgemodelle.

▢ Wird die Verschiedenheit von Frauen, insbesondere auch die besonderen Lebenslagen migrantischer Frauen, adäquat berücksichtigt?

Über die sog. Ausländerklausel für Familienleistungen werden Familien mit Kindern aufgrund des Aufenthaltsstatus oder der Aufenthaltsdauer vom Kindergeld, vom Kinderzuschlag, vom Elterngeld und vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Der djb tritt dafür ein, Familienleistungen allen Familien mit Kindern, die in Deutschland leben, zu gewähren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.

Auch das Wohngeld als sozialstaatliche Leistung zur Gewährleistung des Rechts auf Wohnen muss allen Wohnenden ohne Aufenthaltsgefährdung zugänglich werden. Das Aufenthaltsrecht darf nicht länger davon abhängen, dass die Wohnkosten ohne Inanspruchnahme von Wohngeld selbst aufgebracht werden können. Insbesondere alleinerziehende Migrantinnen würden damit unterstützt, weil sie die hohen Mieten angesichts des Gender-Pay-Gaps, der Erziehungsverantwortung und der fehlenden Betreuungsplätze nicht allein durch Erwerbsarbeit aufbringen können.

▢ Ermöglichen Verfahren und Beratungsstrukturen allen Frauen leichten Zugang zu Sozialleistungen?

Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Sozialsystem ist, dass die Berechtigten tatsächlichen Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen haben. Die Quote der Nichtinanspruchnahme wird je nach Erhebung auf 30 – 60 % geschätzt. Gerade Alleinerziehende oder pflegende Angehörige scheitern oft an komplexen Systemen und nicht adressatengerechten Beratungsangeboten.

Beispiele für Reformbedarf:

  • Ob und in welcher Höhe bspw. Ansprüche nach dem SGB II, SGB XII oder Kinderzuschlag oder Wohngeldbestehen, lässt sich oft nur sehr zeitaufwändig klären. Auch Behörden sind in diesem Mit- und Nebeneinander der Leistungen überfordert. Gerade Alleinerziehende, die Care- und Erwerbsverantwortung tragen, haben für diesen langwierigen Klärungsprozess nicht genügend zeitliche Ressourcen und verzichten infolge der Komplexität auf ihnen zustehende Leistungen oder erhalten diese nicht wie gesetzlich vorgesehen. Wir regen daher an, dass die Bedürftigkeit nur einmalvon einer Stelle und anhand eines einheitlichen Einkommensbegriffs geprüft und diese Prüfung allen Entscheidungen über Sozialleistungen zugrunde gelegt wird.
  • Nicht für alle Leistungsberechtigten reichen digitale Informationsquellen und Beantragungswege aus. Gerade an Schnittstellen verschiedener Leistungen, die auch von Details in der Lebenssituation – etwa bei getrenntlebenden Familien – abhängen, ist persönliche Beratung elementar für eine umfassende Leistungsgewährung. Aktuell finden sich in einzelnen Leistungssystemen mit Verfahrenslotsen, Servicestellen, aufsuchender und sozialräumlicher Angebote zwar verschiedene erfolgversprechende Ansätze, diese sind jedoch weder systematisch koordiniert noch umfassend verfügbar.
  • Beratungen zu unterhaltssichernden Leistungen sind mit Beratungen zu Unterstützungsleistungen zu Kinderbetreuung und Pflege noch nicht hinreichend verzahnt, obwohl diese sich etwa bei der Erwerbsintegration von Frauen mit Care-Verantwortung oft gegenseitig bedingen. Beratung muss zudem Raum für eine Klärung und Abwägung individueller Bedürfnisse und Vorstellungen bieten. Es braucht daher eine adressatengerechte Beratungsstruktur vor Ort, eine sozialräumliche Koordinierung der Angebote (auch der Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der Jugendhilfe), sowie die Stärkung der freien, nicht-staatlichen Beratungsstrukturen.

▢ Werden Personen im Sozialsystem ausreichend vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschützt?

Der Diskriminierungsschutz im Bereich des Sozialrechts erweist sich derzeit als grob lückenhaft, insbesondere fehlen effektive Rechtsschutzinstrumente mit einem einfachgesetzlichen Rechtsfolgenregime. In § 33c SGB I fehlt sogar die Kategorie „Geschlecht“. Es braucht daher einen umfassenden Diskriminierungsschutz im Sozialrecht, der entsprechend des AGG Benachteiligungsverbote, Rechtsfolgen und Schadens- und Entschädigungsansprüche bei Diskriminierung durch die Sozialverwaltung einfachgesetzlich regelt.

 


[1] Die djb-Forderungen sind ausführlich dargestellt in djb, „Wahlprüfsteine zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025“ vom 11.02.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07, sowie djb, „Stellungnahme zum Koalitionsvertrag aus gleichstellungspolitischer Sicht“ vom 07.05.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-17, jeweils zuletzt abgerufen am 05.09.2025