Stellungnahme: 25-26


zur Reform der Bundesrichter*innenwahl

Stellungnahme vom

Seit vergangenem Jahr werden erstmals drei von fünf obersten Bundesgerichten, nämlich der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht, von Präsidentinnen geleitet. Doch dies bedeutet nicht, dass das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Besetzung der Richter*innenstellen der obersten Bundesgerichte erreicht wäre. Auch mehr als 75 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland entspricht der Anteil der Richterinnen an drei der fünf obersten Bundesgerichte nicht ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung.

Beim Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesgerichtshof und dem Bundesfinanzhof liegt er zwischen 36 und 40 Prozent; lediglich am Bundesarbeits- und am Bundessozialgericht ist die Verteilung ausgewogen.[1] Allerdings liegt der Frauenanteil bei den Bundesgerichten mit im Durchschnitt 38,1 % über dem Anteil von Frauen in Führungspositionen (gemessen am Anteil an der Besoldungsgruppe R3 und höher) in der Länderjustiz. Nur die Stadtstaaten Berlin und Hamburg erreichten im Jahr 2023 einen höheren Anteil (44,3 % bzw. 42,1 %), während in den übrigen Bundesländern im Jahr 2023 der Anteil von Frauen in Führungspositionen lediglich zwischen 20,3 % (Baden-Württemberg) und 35,3 % (Hessen) lag.[2]

Der djb setzt sich mit dem bereits im Jahr 2006 initiierten Projekt „Frauen in die Roten Roben“ seit nunmehr fast zwanzig Jahren dafür ein, die Unterrepräsentanz von Richterinnen an den obersten Bundesgerichten zu beenden.[3] Ziel ist, dass bei jeder Wahl für jedes Bundesgericht je zur Hälfte Frauen und Männer vorgeschlagen und durchschnittlich auch zu 50 Prozent gewählt werden. Um dieses Ziel endlich zu erreichen, ist eine Reform der Wahl der Bundesrichter*innen unabdingbar. Das Gebot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, verpflichtet hierzu. Denn das derzeitige Wahlverfahren, insbesondere dessen fehlende Transparenz beim Erstellen der Wahlvorschläge, stellt eine strukturelle Benachteiligung von Frauen dar. Der djb fordert die Bundesregierung deshalb auf, eine Reform noch in der aktuellen Legislaturperiode umzusetzen.

Diskriminierungsfreiheit ist ein wesentliches Element einer unabhängigen Justiz. Eine Reform des in Art. 95 Abs. 2 GG nur rudimentär geregelten Wahlverfahrens muss nach Überzeugung des djb unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG[4] die tatsächliche Gleichstellung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) bei der Besetzung der Bundesrichter*innenstellen umsetzen. Dies kann durch die Schaffung eines transparenten Wahlverfahrens, ein paritätisch besetztes Wahlgremium, paritätische Wahlvorschläge sowie die Stärkung der Rolle der Gleichstellungsbeauftragten in den zuständigen Bundesministerien sowie an den Bundesgerichten gelingen. Grundlegende Anforderungen müssen dabei im Richterwahlgesetz, die weitere Ausgestaltung kann ggf. in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

I. Im Einzelnen:

1. Transparente, nichtdiskriminierende Wahlvorschläge

Die derzeitige Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Richterwahlgesetzes (RiWG) beschränkt sich darauf, die vorschlagsberechtigten Personen festzulegen. Dies sind „der zuständige Bundesminister“[5] und die Mitglieder des Richterwahlausschusses – also die zuständigen Landesminister*innen und die vom Bundestag gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses (vgl. §§ 2 und 3 RiWG).

Eine transparente, nichtdiskriminierende Erstellung der Wahlvorschläge erfordert, über diese Regelung hinaus bestimmte Informationspflichten festzuschreiben.

Einen wesentlichen Beitrag zu diskriminierungsfreien Wahlvorschlägen leisten transparente Anforderungen an die Kandidat*innen. Am geeignetsten hierfür sind Anforderungsprofile. Die Kriterien, die ein*e Kandidat*in erfüllen muss, um für die Wahl zu einem obersten Bundesgericht vorgeschlagen zu werden, müssen deshalb für alle obersten Bundesgerichte in einem oder mehreren verbindlichen Grundanforderungsprofil(en) festgelegt werden. Kernqualifikationen sollten dabei mindestens sein

  • sehr gute, breit angelegte und vertiefte Fachkenntnisse,
  • eine wissenschaftliche Befähigung bei deutlicher Praxisorientierung,
  • Teamfähigkeit und soziale Kompetenz sowie
  • überzeugende Motivation und Verantwortungsbereitschaft.

Bei der Erstellung der Anforderungsprofile ist die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums, dem das Bundesgericht für das Wahlverfahren fachlich zugeordnet ist, zu beteiligen. Die Anforderungsprofile müssen veröffentlicht werden; geeignet ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Die zuständigen Landesminister*innen (vgl. § 3 Abs. 1 RiWG) sowie der/die zuständige Bundesminister*in müssen gesetzlich verpflichtet werden,

  • vor dem Aufstellen ihrer Wahlvorschläge über das Verfahren, die Termine, die Anzahl und den Ort der zu besetzenden Stellen sowie die Anforderungen an die Kandidat*innen in geeigneter Weise zu informieren;
  • Interessenbekundungsverfahren durchzuführen oder die Selbstbewerbung zu ermöglichen;
  • quotierte Doppelvorschläge für jede zu besetzende Stelle vorzulegen.

Die Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Ministeriums ist bei Aufstellung des Wahlvorschlags zu beteiligen.

2. Vereinheitlichung des Präsidialratsverfahrens, Votum der Gleichstellungsbeauftragten

Gemäß § 11 RiWG prüft der Richterwahlausschuss die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Vorgeschlagenen. Nach Auffassung des djb sollte an der in §§ 55 ff. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorgesehenen Beteiligung des Präsidialrats festgehalten werden. Sie dient dazu, die höchst unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe der jeweiligen Anlass- und sonstigen Beurteilungen aus den Ländesjustizverwaltungen zu vereinheitlichen und eine Prognose dazu abzugeben, ob und wie gutdie oder der Vorgeschlagene voraussichtlich in der Lage sein wird, die komplexen Anforderungen des angestrebten Amtes zu erfüllen.

Das Verfahren muss jedoch im Dienste der Transparenz für alle obersten Bundesgerichte weiter vereinheitlicht werden. Vorgesehen werden sollte etwa, dass die Präsidialräte Arbeitsproben anzufordern und zu bewerten haben, eine persönliche Anhörung und Befragung der Kandidat*innen durchführen und auf dieser Grundlage eine begründete Stellungnahme mit Eignungsprognose unter Einbeziehung bisheriger Vorbeurteilungen und Vereinheitlichung der Maßstäbe erstellen.

Es ist vorzusehen, dass die am Verfahren zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte des jeweiligen Bundesgerichts (vgl. § 25 Abs. 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes) ein Votum abgeben kann, ob sie der Stellungnahme des Präsidialrates beitritt bzw. ggf. mit welcher Begründung nicht.  Das Votum ist der Stellungnahme des Präsidialrats beizufügen.

3. Besetzung des Richterwahlausschusses

Der djb hält es wegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG für unabdingbar, bei den zu wählenden Mitgliedern des Richterwahlausschusses Parität anzustreben. Die derzeitige Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 RiWG muss dahingehend ergänzt werden.

4. Wahl

Die Wahl einer/s Kandidat*in erfolgt nach der derzeit geltenden Regelung in § 12 Abs. 1 RiWG in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der djb hält es weiterhin für erforderlich festzuschreiben, dass die Wahl auf der Grundlage begründeter Besetzungsvorschläge unter Berücksichtigung der gesamten Stellungnahme des Präsidialrats (nicht lediglich des Ergebnisses) erfolgt. Nur so kann sich der Richterwahlausschuss einen Eindruck von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidat*innen verschaffen.[6]

Der djb hält ferner daran fest, dass die Wahl eines/r Kandidat*in durch den Richterwahlausschuss zu begründen ist. Eine solche Begründungspflicht ist im Hinblick auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes für unterlegene Bewerber*innen verfassungsrechtlich geboten.[7] Sie ergibt sich gerade aus der Pflicht des Richterwahlausschusses, die Bindung des/der zuständigen Minister*in an Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten.[8] Nach vorheriger Erörterung ist es eine vom Richterwahlausschuss leistbare Aufgabe, sich auf eine rechtsgeleitete Begründung zu einigen. Soweit dem die geheime Durchführung der Abstimmung entgegengehalten wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht von Art. 95 GG vorgegeben ist und ggf. geändert werden könnte.

5. Pflichten des/der zuständigen Bundesministers/in

Die/den zuständige/n Bundesminister*in treffen in dem von Art. 95 Abs. 2 GG festgelegten „Mischsystem“ (BVerfG, a. a. O. Rn. 26) neben dem Richterwahlausschuss eigene Pflichten vor der Ernennung (§ 13 RiWG). Sie/Er ist an Art. 33 Abs. 2 GG und an Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gebunden. Der djb hält daran fest, dass nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen Mitbewerber*innen in die Lage versetzt werden, sachgerecht darüber zu befinden, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung der Bewerbung bestehen und daher mit Aussicht auf Erfolg gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch genommen werden kann. Auch eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.[9] Entsprechende Begründungs- und Dokumentationspflichten müssen daher ebenfalls gesetzlich festgeschrieben werden.

Ferner ist eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten des jeweiligen zuständigen Bundesministeriums an der Ernennungsentscheidung vorzusehen.

II. Weitere Forderungen

1. Rahmenbedingungen

Es ist haushaltsrechtlich sicherzustellen, dass Bundesrichter*innen aus familiären Gründen Teilzeit arbeiten können. Die Regelungen der §§ 48a ff. DRiG zur Teilzeitbeschäftigung sollten außerdem modernisiert werden. Das gilt insbesondere für § 48c DRiG, der eine Teilzeitbeschäftigung dann, wenn familiäre Gründe i.S.d. § 48a Abs. 1 DRiG nicht vorliegen, nur bei Unzumutbarkeit von Vollzeitbeschäftigung vorsieht. Diese Einschränkung gibt es etwa für Bundesbeamte nicht (vgl. § 91 Abs. 1 BBG).

2. Rechtsweg

Für Klagen gegen die Entscheidung der/des zuständigen Bundesminister*in befürwortet der djb, eine bundesweite, die Unabhängigkeit fördernde Spezialzuständigkeit eines einzigen Oberverwaltungsgerichts festzulegen.

3. Statistik

Der djb fordert, dass der Anteil der an den obersten Bundesgerichten tätigen Richterinnen jährlich veröffentlicht wird. Darüber hinaus sind die Wahlergebnisse und die Veränderung des Richterinnenanteils an den obersten Bundesgerichten in den Gleichstellungsbericht der Bundesregierung (§ 39 BGleiG) aufzunehmen.

4. Landesjustiz im Blick

Der djb weist darauf hin, dass die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen bei den Wahlen zu den obersten Bundesgerichten diskriminierungsfreie Beförderungsentscheidungen und Frauenförderung in der Justiz der Länder erfordert. Der djb setzt sich daher auch in den Ländern dafür ein, dass

  • Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter gesetzlich festgeschrieben,
  • dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen und einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit erstellt,
  • Präsidialrichtertätigkeiten und Erprobungsstellen nach Durchführung von Interessenbekundungsverfahren / Ausschreibungen und auch an Teilzeitbeschäftigte vergeben werden,
  • Beurteilungspersonen durch Aus- und Fortbildungen fortlaufend qualifiziert,
  • Beurteilungskriterien regelmäßig evaluiert und
  • Beurteilungs- und Beförderungsstatistiken veröffentlicht werden.

 

 

Ursula Matthiessen-Kreuder
Präsidentin

Dr. Stefanie Killinger, LL.M.
Vorsitzende der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung

 


[1]      Vgl. die Geschäftsverteilungspläne der jeweiligen Bundesgerichte sowie Bundesamt für Justiz, Richterstatistik 2022, Stand: 2. April 2024, www.bundesjustizamt.de. Die Richterstatistik 2024 liegt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Papiers noch nicht vor.

[2]      vgl. BMFSFJ, Anteil von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Justiz, Stand 10.03.2025, abrufbar unter https://www.daten.bmfsfj.de/daten/daten/anteil-von-frauen-und-maennern-in-fuehrungspositionen-in-der-justiz-134430.

[3]      Vgl. nur Eckpunktepapier des djb-Arbeitskreises zur Reform der Wahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter vom 28. April 2015 sowie zahlreiche weitere Pressemitteilungen und Stellungnahmen des djb-Projektes „Frauen in die Roten Roben“ unter https://www.djb.de/rote-roben.

[4]      Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 21.

[5]      Anmerkung: Das RiWG verwendet ausschließlich die männliche Form. Bei einer Reform ist § 42 Abs. 5 Satz 2 GGO zu beachten, wonach „Gesetzentwürfe […] die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen“ sollen.

[6]      Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, BVerfGE 143, 22-38, Rn. 33.

[7]      Vgl. hierzu ausführlich djb, Stellungnahme zum Verfahren 2 BvR 2453/15 vom 26. Mai 2015, S. 2 ff.; a. A. BVerfG, a. a. O., Rn. 34.

[8]      Vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 31

[9]      Für eingeschränkte Begründungspflichten allerdings BVerfG, a. a. O. Rn. 35.