Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem (noch während der Frist zur Verbändeanhörung zum Referentenentwurf) von der bayerischen Staatsregierung am 24. Juli 2025 beschlossenen Gesetzentwurf eines Vierten Modernisierungsgesetzes (im Folgenden: Gesetzentwurf).
Die Stellungnahme beschränkt sich auf die frauenpolitisch bedeutsame geplante Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2025 (GVBl. S. 206) geändert worden ist. § 22 des Gesetzentwurfs sieht vor, dass die derzeit bestehende Berichtspflicht der Staatsregierung an den Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Durchführung des BayGlG in Art. 22 BayGlG (richtig wäre: Art. 21 BayGlG) ersatzlos gestrichen wird.
Der djb fordert den Bayerischen Landtag auf, von der Streichung der Berichtspflicht abzusehen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die „Entbürokratisierung und Deregulierung“ des Landesrechts.[1] Das Sammelgesetz setzt dabei einen Schwerpunkt auf die Aufhebung gesetzlicher Berichts- und Evaluationspflichten (S. 30). In der Begründung zu § 22 des Gesetzentwurfs wird darauf verwiesen, dass der Nachweis über den Stand der Gleichberechtigung im öffentlichen Dienst in Bayern auch „durch eine anlassbezogene (freiwillige) Berichterstattung“ sichergestellt werden könne (S. 51). Die Staatsregierung verdeutlicht aber zugleich, dass das eigentlich gar nicht gewollt ist. Der Gesetzentwurf führt explizit aus, dass bei der Ausübung des Ermessens über eine freiwillige Berichterstattung der „Abbau von Bürokratie und, damit einhergehend, das Freiwerden von Arbeitskapazitäten in den berichtenden Stellen“ zu berücksichtigen sei. Weiterhin heißt es: „Dieses Ziel würde konterkariert, würden die Adressaten weiterhin wie bisher berichten, ohne die Notwendigkeit des jeweiligen Berichts kritisch zu hinterfragen“ (S. 30).
Im Entwurf noch nicht berücksichtigt ist, dass das Bayerische Gleichstellungsgesetz erst mit Gesetz vom 8. Juli 2025 (GVBl. 2025, 206) novelliert worden ist. Auch in dieser aktuellen Fassung bleibt das Bayerische Gleichstellungsgesetz – etwa bei der Veröffentlichung von Gleichstellungsdaten sowie der Stellung von Gleichstellungsbeauftragten – hinter den Standards des Bundes und anderer Bundesländer zurück. Der djb appellierte daher bereits im Rahmen der jüngsten Novellierungsbestrebungen im BayGlG an den Bayerischen Landtag, den Entwurf umfassend nachzubessern.[2]
Die § 22 des Gesetzentwurfs zugrunde liegende Annahme, der Bericht über die Durchführung des BayGlG könnte nicht notwendig sein, verkennt die Verfassungsrechtslage. Die Berichtspflicht, der die Staatsregierung zuletzt turnusgemäß im Jahr 2021 nachkam[3], dient der Transparenz und Kontrolle im Rahmen der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrags zur tatsächlichen Gleichstellung aus Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern („Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“) sowie aus den gleichlautenden Regelungen in Art. 3 Abs. 2 GG. Aus dem verfassungsrechtlichen Fördergebot ergibt sich eine Beobachtungspflicht des Landesgesetzgebers.
Der Verfassungsgerichtshof Thüringen (Urteil vom 6.3.2024 - VerfGH 23/18 -) hat dazu ausgeführt, dass der gesetzgeberischen Beobachtungsobliegenheit des Landesgesetzgebers, ob das Gleichstellungsziel erreicht ist, durch die gesetzlich vorgesehenen Gleichstellungsberichte nachgekommen wird.[4] Den Gesetzgeber trifft insoweit bezüglich der Frage des Fortbestands der strukturellen Benachteiligungen eine Beobachtungs- und Anpassungspflicht.[5] Auch das LVerfG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 10.10.2017 - LVerfG 7/16 -) geht davon aus, dass den Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht trifft, in deren Konsequenz bestimmte Regelungen gegebenenfalls später auch einmal zu ändern sind.[6]
Die in Art. 21 BayGlG verankerte Berichtspflicht ermöglicht es dem Bayerischen Landtag, seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht hinsichtlich der Gleichstellung im bayerischen öffentlichen Dienst nachzukommen. Ohne eine Datenerhebung und -auswertung ist weder eine Beobachtung möglich noch kann ggf. erforderlicher Anpassungsbedarf formuliert und diskutiert werden. Der Bayerische Landtag wäre darauf angewiesen – und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch gehalten –, die Daten jeweils von der Staatsregierung proaktiv einzufordern. Ein Bürokratieabbau ist also mit § 22 des Gesetzentwurfs nicht zu erreichen.
Schließlich fehlte es auch an einer überprüfbaren Darstellung, die Grundlage für eine informierte Debatte in der breiteren Öffentlichkeit wäre. In Zeiten von Fake News würde die demokratische Meinungsbildung über den Stand von Gleichstellung in Bayern erheblich leiden.
Renate Maltry
1. Vorsitzende der Regionalgruppe München/Südbayern
Dr. Stefanie Killinger
Vorsitzende der Kommission Verfassungsrecht, Öffentliches Recht, Gleichstellung
[1] Die bayerische Staatsregierung knüpft damit an die vorgehenden gesetzgeberischen Aktivitäten im Rahmen des Ersten Modernisierungsgesetz Bayern (Drs. 19/3023), das Zweiten Modernisierungsgesetz Bayern (Drs. 19/3617) sowie des Dritten Modernisierungsgesetz Bayern (Drs. 19/6494) fort.
[2] djb-Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes vom 16.04.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-15.
[3] Siehe Sechster Bericht der Bayerischen Staatsregierung über die Umsetzung des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Männern und Frauen, Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 2021.
[4] Verfassungsgerichtshof Thüringen, Urteil vom 6.3.2024 - VerfGH 23/18 -, Rn. 135.
[5] Verfassungsgerichtshof Thüringen, Urteil vom 6.3.2024 - VerfGH 23/18 -, Rn. 129.
[6] LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2017 - LVerfG 7/16 -, Rn. 65.