Stellungnahme: 25-17


zum Koalitionsvertrag aus gleichstellungspolitischer Sicht

Stellungnahme vom

Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag[1] von CDU/CSU und SPD kündigt „Verantwortung für Deutschland“ an. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) hat in einer am 14. April 2025 veröffentlichten Kurzstellungnahme[2] bereits wichtige Zielsetzungen der neuen Bundesregierung begrüßt und zugleich schwerwiegende Leerstellen und entsprechend dringenden Handlungsbedarf in zentralen gleichstellungspolitischen Bereichen gesehen. In dieser längeren Stellungnahme geht der djb nun ausführlich auf den Koalitionsvertrag aus gleichstellungspolitischer Sicht ein.

Wir empfehlen, die Stellungnahme als pdf formatiert zu lesen.

I. Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht

a) Entgeltgleichheit

Der djb kritisiert die fehlende oder zumindest verspätete Umsetzung der Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie durch den Koalitionsvertrag. Die neue Koalition verspricht in ihrem Vertrag: „Wir wollen gleichen Lohn für gleiche Arbeit für Frauen und Männer bis 2030 verwirklichen. Dazu werden wir die EU-Transparenzrichtlinie bürokratiearm in nationales Recht umsetzen. Wir werden eine Kommission einsetzen, die bis Ende 2025 dazu Vorschläge macht. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren soll dann unverzüglich eingeleitet werden.“[1] Damit verletzt die Koalition dem Anschein nach sogar vorsätzlich europäisches Recht und Verfassungsrecht. Schon in der Formulierung wird die Schutzdimension des Entgeltgleichheitsgebots drastisch verkürzt, denn verfassungs- und EU-rechtlich gesichert werden muss gleiches Entgelt nicht nur für gleiche Arbeit, sondern auch für gleichwertige Arbeit. Zudem ist die Bundesrepublik verpflichtet, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie spätestens bis zum 7. Juni 2026 in geltendes nationales Recht umzusetzen. Diese Frist kann mit dem geplanten Vorgehen nicht eingehalten werden.

Dabei könnte ein Gesetzgebungsprozess durchaus noch fristgemäß abgeschlossen werden. Denn das für die Umsetzung federführend zuständige Bundesministerium BMFSFJ hat bereits einen Referentenentwurf erarbeitet. Der djb fordert die neue Bundesregierung auf, das Gesetzgebungsverfahren auf der Basis des Referentenentwurfs zügig einzuleiten, statt die angekündigte Kommission einzuberufen. Eine solche Kommission ist in der Entgelttransparenzrichtlinie nicht vorgesehen. Die Richtlinie adressiert und verpflichtet allein den Gesetzgeber. Nur dieser ist legitimiert und kann das alleinige Ziel der Entgelttransparenzrichtlinie, die Beseitigung der Entgeltdiskriminierung, durchsetzen. Der langwierige Entscheidungs- und Gestaltungsprozess über eine Kommission würde für Unternehmen nicht zu weniger Bürokratie, sondern zu Rechtsunsicherheit führen. Es bleibt völlig unklar, welche zusätzlichen Erkenntnisse die angekündigte Kommission einbringen könnte. Weder wird deren Besetzung und Arbeitsweise näher bestimmt, noch erschließt sich der Mehrwert gegenüber üblichen Beteiligungen und Anhörungen jedes Gesetzgebungsvorgangs, in dem die Ressorts, Länder und Verbände und mithin auch die Zivilgesellschaft gehört werden. Es drängt sich der Verdacht auf, es sollen nicht zu protokollierende Überlegungen dazu angestellt werden, wo und auf welche Weise die Verpflichtungen der Richtlinie verzögert oder gar umgangen werden können.

Damit wird Planungssicherheit für alle, gerade auch die arbeitgebenden Unternehmen verspielt. Die dreijährige (statt der sonst üblichen zweijährigen) Umsetzungsfrist der Richtlinie sollte es den Unternehmen ermöglichen, sich auf die neuen Vorgaben zur Förderung von Transparenz vorzubereiten. Eine ressourcenschonende und bürokratieminimale Erfüllung der durch die Richtlinie festgelegten Pflichten setzt die entsprechende Implementation in das Personalmanagement, die Organisation von Datenzugängen, die Entwicklung oder den Ankauf digitaler Tools und möglicherweise bestimmte Umstellungen voraus. Voraussetzung dafür ist schnellstmögliche Rechtssicherheit.

b) Lieferkette und Berichtspflichten

Die im Koalitionsvertrag angekündigte Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ist irreführend. Denn die Lieferkettensorgfaltspflichten werden kurze Zeit später ohnehin in Gestalt der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) gelten, zu deren Umsetzung der deutsche Gesetzgeber verpflichtet ist. Das wird, anders als dies der Wortlaut des Koalitionsvertrages anklingen lässt, auch die (Wieder-)Einführung von Berichtspflichten umfassen. Das LkSG muss in jedem Fall an die europäischen Vorgaben angepasst werden und kann in seiner derzeitigen Form daher ohnehin nicht fortbestehen.

Die Ausführungen im Koalitionsvertrag werfen weitere Fragen auf: die geltenden Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des geplanten neuen „Gesetzes über die internationale Unternehmensverantwortung“ nicht sanktioniert werden – mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen. Was der Koalitionsvertrag unter massiven Menschenrechtsverletzungen versteht, bleibt völlig unklar. Hier zu differenzieren birgt die Gefahr großer Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Betroffene. Unklar und vage bleibt auch, wie die angekündigte Unterstützung der die Omnibus-Initiative der EU-Kommission zur Überarbeitung insbesondere von CSDDD, Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Taxonomieverordnung aussehen soll, also wie sich die Bundesregierung hier positionieren will und Unternehmen konkret entlastet werden sollen.

Insgesamt opfert der Koalitionsvertrag bereits erreichte Meilensteine einer Nachhaltigkeitstransformation der Wirtschaft dem vermeintlich wichtigeren Ziel ihrer Entbürokratisierung. Für den Schutz von Menschenrechten und Umwelt ist dies fatal, für die Unternehmen, die sich bereits auf die geltenden und zukünftigen Pflichten vorbereitet haben, bedeutet dies erhebliche Wettbewerbsnachteile, Rechtsunsicherheit sowie einen Vertrauensverlust in die deutsche Politik.

c) Arbeitszeit

Der Koalitionsvertrag strebt mehr Arbeitszeitflexibilität in der Beschäftigung an. Das begrüßen wir grundsätzlich, weil insbesondere Frauen durch starre Arbeitszeitstrukturen und unzureichende Arbeitszeitmodelle in prekäre Lagen gedrängt werden.

Allerdings ermöglichen die im Koalitionsvertrag benannten Instrumente, wie die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit oder steuerliche Begünstigungen für Überstunden oberhalb der Vollzeittätigkeit, lediglich eine einseitige Flexibilisierung für Arbeitgebende zu Lasten der Beschäftigten. Insgesamt will der Koalitionsvertrag einseitig Anreize für die Ausweitung der Arbeitszeit setzen, um dem Fachkräftemangel etwas entgegenzusetzen. Gesundheitliche Risiken werden dabei ausgeblendet. Völlig unbeachtet lassen die Koalitionsparteien auch die persönlichen Vorbedingungen. Nicht jede Person kann diese Anreize in gleicher Weise nutzen. Wieder einmal werden also ausschließlich diejenigen Personen (meist Männer) bevorzugt, die keine Sorge- oder Pflegeverpflichtungen haben oder wahrnehmen. Die Flexibilisierungsinteressen und Zeitbedarfe von Frauen finden keine Berücksichtigung. Dies widerspricht der Forderung des djb nach geschlechtergerechten Arbeitszeitregimen in Unternehmen.[2] Zwar soll nach dem Koalitionsvertrag unbezahlte Sorgearbeit „fairer“ verteilt werden.[3] Konkrete Vorschläge oder eine Strategie, wie dem bestehenden Gender Care Gap bzw. Gender Time Gap entgegengewirkt werden soll, sucht man jedoch vergebens. Vielmehr lassen die vorgeschlagenen Instrumente eine Ausweitung der Gaps befürchten.

Diese fehlende Gesamtstrategie zeigt sich in besonders gravierendem Ausmaß in dem Vorhaben, vom historisch lang erkämpften 8-Stunden-Tag abzukehren. Die angestrebte wöchentliche Höchstarbeitszeit gibt Arbeitgebenden einseitig die Möglichkeit, täglich längere Arbeitszeiten zu fordern und die Länge der täglich abzuleistenden Arbeitsstunden stark zu variieren. Das kann Familien und insbesondere auch Alleinerziehende mit Blick auf Kinderbetreuung und sonstige Sorgeverpflichtungen vor unlösbare Aufgaben stellen: Öffnungs- und Betreuungszeiten von institutionalisierter Sorgearbeit orientieren sich – wenn überhaupt – an einem 8-Stunden-Tag. Zudem ist die Zeit zwischen Erwerbs- und unbezahlter Sorgearbeit ohnehin häufig „auf Kante genäht“, weshalb Beschäftigte mit Sorgeverantwortung auf Planungssicherheit angewiesen sind. Außerdem verbleibt für Erwerbsarbeit unter Berücksichtigung der unionsrechtlich verankerten und zum Schutz der Beschäftigten unverzichtbaren täglichen Ruhezeit von elf Stunden, an der ja auch die Koalition festhalten will, ein Rahmen von maximal 13 Stunden abzüglich der gesetzlichen Pausen. Wird dieser an einzelnen Tagen vollständig oder auch nur weitgehend ausgeschöpft, ist neben häufig noch notwendigen Wegezeiten praktisch kein Raum mehr für Sorgeverpflichtungen.

Für Frauen wird die Ausweitung der täglichen Arbeitszeit daher nicht selten dazu führen, dass sie ihre Arbeitszeit verkürzen oder gar vollständig aus dem Berufsleben aussteigen müssen, weil sie ihren Sorgeverpflichtungen ansonsten nicht zuverlässig nachkommen können. Die vom djb geforderte flexible Arbeitszeitverteilung für Beschäftigte bleibt nicht nur unerfüllt, sondern wird unmöglich gemacht: Es verbleibt schlicht keine oder kaum Zeit, die überhaupt noch verteilt werden kann. Das hat schwere Folgen für die (finanzielle) Unabhängigkeit von Frauen in der Gegenwart sowie im Alter. Damit verbleibt es für Frauen bei einer doppelten Abhängigkeit: Einerseits von der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitgebenden und andererseits von Partner*innen, die Sorgeverpflichtungen wahrnehmen. Das selbsterklärte Ziel der künftigen Bundesregierung, dass Familien „den alltäglichen Spagat zwischen Kindererziehung, Arbeit, Haushalt, Pflege und auch Erholung besser bewältigen können“[4], würde mit diesem Vorstoß nicht erreicht werden. Vielmehr ist eine Verschlechterung der ohnehin schon angespannten Situation für Sorgeverpflichtete zu befürchten. Bei der Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit müssen dringend Regularien mitgedacht werden, die die Vereinbarkeitsprobleme effektiv zu lösen vermögen.

Auch das Vorhaben, Zuschläge für Mehrarbeit, die über eine Vollzeitarbeit von 34 bzw. 40 Stunden hinausgeht, steuerfrei zu stellen, offenbart abermals die fehlende Gesamtstrategie.[5] Dass die steuerliche Begünstigung nur für Überstunden oberhalb einer Vollzeittätigkeit und nicht automatisch auch für zusätzliche Stunden gelten soll, die Teilzeitbeschäftigte über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus leisten, ist nicht hinnehmbar. Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich nach wie vor mehrheitlich um Frauen handelt, dürfen grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Zwar fallen die steuerlichen Anreize nicht unter das in § 4 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, weil neue gesetzliche Steuerregelungen dieser einfachgesetzlichen Vorschrift vorgehen. Auch das Diskriminierungsverbot des Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV ist nicht einschlägig, weil Steuervergünstigungen kein Arbeitsentgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellen.[6] In Betracht kommt jedoch ein Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote der Teilzeitarbeit-Richtlinie 97/81/EG (Art. 4 Nr. 1 der in Bezug genommen Rahmenvereinbarung) und der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2006/54/EG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) und damit auch gegen Art. 21 GRC.[7] Jedenfalls stellt die steuerliche Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar.[8] Die einseitige steuerliche Begünstigung verstößt damit gegen das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.

Frauen, die aufgrund von Sorge- oder Pflegeverpflichtungen (freiwillig oder notgedrungen) in Teilzeit tätig sind, können von der Steuerfreiheit nicht profitieren, selbst wenn sie es in den durchtakteten Zeitfenstern zwischen Erwerbs- und unbezahlter Sorgearbeit schaffen sollten, Mehrarbeit zu leisten. Zugleich droht die ungleiche Verteilung von Erwerbs- und unbezahlter Sorgearbeit zwischen den Geschlechtern durch die Steuervergünstigung weiter zu verschärfen. Die angedachte Steuerprivilegierung von Überstunden oberhalb einer Vollzeittätigkeit sorgt damit gerade nicht für eine fairere Verteilung von unbezahlter Sorgearbeit, sondern für genau das Gegenteil. Wieder einmal werden Frauen, die Sorgearbeit leisten, doppelt benachteiligt, indem sie aufgrund einer verkürzten Arbeitszeit weniger verdienen und zusätzlich noch von Vergünstigungen ausgeschlossen werden.

Der vorgeschlagene steuerliche Anreiz zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten,[9] hängt wiederum allein vom Willen der Arbeitgebenden ab, da der steuerliche Anreiz daran geknüpft werden soll, dass sich die Arbeitgebenden bereit erklären, für die Erhöhung der Arbeitszeit eine Prämie zu zahlen. Darüber hinaus ignoriert der Vorschlag, dass Teilzeitbeschäftigte überwiegend aufgrund der fehlenden Vereinbarkeit einer Vollzeittätigkeit mit ihren Sorgeverpflichtungen nicht in Vollzeit tätig sind.

Es bedarf darüber hinaus einer Erhöhung der Arbeitszeitsouveränität für Arbeitnehmende durch an ihre jeweilige Lebenssituation angepasste Flexibilisierungsangebote, wie sie der djb in seiner bereits 2015 vorgelegten Konzeption für ein Wahlarbeitszeitgesetz[10] vorgeschlagen hat. Diese Vorschläge gilt es aufzugreifen und umzusetzen.

d) Gute Arbeitsbedingungen

Was die Förderung von guten Arbeitsbedingungen angeht, ist der Koalitionsvertrag dünn. Lediglich an einer Stelle wird explizit ein Kulturwandel in der betrieblichen Führung angeregt, und das auch nur beschränkt auf den öffentlichen Dienst. Wie dieser Wandel erfolgen soll, bleibt auch offen; bislang als einziges Instrument genannt ist die Einführung eines ressortübergreifenden Programms zur Führungskräfteentwicklung (und die Stärkung von Hospitationen). Was konkretere Schulungen und Trainings, Änderungen der Anforderungsprofile von Leitungspositionen oder Abschaffung von Hierarchien angeht, schweigt der Koalitionsvertrag.

Arbeitsschutzrechtlich relevant wird immerhin der bessere Schutz vor psychischen Erkrankungen benannt. Allerdings fehlt ein Hinweis auf Gewaltschutz/Schutz vor sexueller Belästigung in der Arbeit völlig. Erwähnt wird dies lediglich für den Bereich des Sports. Dieser soll „auf allen Ebenen [...] frei von Belästigung, Gewalt und Missbrauch“[11] werden. Eine solche flächendeckende Regelung für alle gewaltbetroffenen Bereiche ist nicht nur wünschenswert, sondern auch gesetzlich durch die ratifizierte ILO-Konvention Nr. 190 vorgegeben.[12]

Was die Stärkung der Arbeitsbedingungen „für körperlich stark belastete Berufsgruppen“[13] angeht, liegt der Fokus der Schutzerweiterung offensichtlich auf derzeit vor allem männerdominierten Berufen und Branchen wie Berufskraftfahrer und Kurier-, Express- und Paketdienstbranche, mitnichten aber auf ebenfalls hochbelasteten Arbeitsbereichen wie die frauendominierte Pflege. Hierbei handelt es sich um einen Rückschritt, der die Diskussionen über psychische Belastungen – die seit der Änderung des ArbSchG im Jahr 2013 stattgefunden haben – ignoriert. Zu begrüßen ist immerhin, dass das erhöhte – mitunter auch psychische – Gewaltpotenzial gegenüber Einsatz- und Rettungskräften, Polizist*innen und Angehörigen der Gesundheitsberufe gesehen worden ist, sodass die berufsgenossenschaftlichen Kampagnen wenigstens hier für Anerkennung des Themas und der Belange gesorgt haben.[14] Jedoch ist dieser Schutz auf ebenso von Gewalt erhöht betroffene Sektoren, wie zum Beispiel Landwirtschaft oder Reinigungssektor, auszuweiten. Der djb regt an, dass dazu – zusätzlich zum vorgesehenen strafrechtlichen Zugriff – auf arbeitsschutzrechtliche Instrumente zurückgegriffen wird.

e) Mutterschutz

Es ist zu begrüßen, dass der Koalitionsvertrag sich dem Thema der Gleichbehandlung von selbstständig tätigen Müttern nun annimmt und ein diesbezügliches Gesetz ins Auge fasst. Was die genauere Ausgestaltung angeht, lässt der Koalitionsvertrag zu wünschen übrig: Anstelle einer „analogen“ Schutzgestaltung plädiert der djb für eine Integration von Selbstständigen in das MuSchG, um ein gleiches Schutzniveau für alle Mütter zu gewährleisten. Zudem ist der Blick auf die Mutterschutzfristen zu kurz gefasst. Selbständige (werdende) Mütter benötigen neben dem klassischen Mutterschutz Unterstützung während der Schwangerschaft, z.B. im Falle von Beschäftigungsverboten, sowie nach der Geburt. Es muss über finanzielle sowie praktische Unterstützung (z.B. „Betriebshelfer*innen“) nachgedacht werden.

f) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der djb begrüßt die Bestrebungen im Koalitionsvertrag, den Diskriminierungsschutz zu stärken und zu verbessern.[15] Wünschenswert wäre jedoch gewesen, dass die Koalitionsparteien bereits bestimmte Instrumente zur Verbesserung des geltenden Diskriminierungsschutz formuliert hätten. An anderer Stelle im Koalitionsvertrag heißt es lediglich, dass die Diskriminierung im digitalen Raum bekämpft werden soll.[16] Auch hier bleibt jedoch vollkommen offen, wie und wo die künftige Regierung ansetzen wird.

Die Defizite im geltenden Antidiskriminierungsrecht sind schon lange bekannt. Das zeigt die langjährige Praxiserfahrung mit dem seit 2006 geltenden AGG. Bereits 2016 hat der djb angemahnt[17], dass eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes unbedingt erforderlich ist. Wichtig ist, dass die neue Regierung die Reform des AGG nicht erneut verschläft. Welche Maßnahmen für einen effektiven Diskriminierungsschutz getroffen werden müssen, ergibt sich aus der umfassenden Ergänzungsliste[18], die der djb 2023 als eine von 100 anderen Organisationen vorgestellt hat.[19] Daran sollte sich die künftige Regierung orientieren, denn die Ergänzungsliste ist von Expert*innen aus dem Bereich Diskriminierungsschutz erarbeitet worden. Nachfolgend benannt werden nur einige der erforderlichen Anpassungen.

Unbedingt zu verlängern ist unter anderem die deutlich zu kurze Geltendmachungsfrist von zwei Monaten. Diese ist gerade im Vergleich zur sonst üblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nicht zu rechtfertigen und erschwert eine effektive Rechtsdurchsetzung erheblich. Des Weiteren ist wegen der Gefahr der Fortsetzung und Vertiefung von Diskriminierungserfahrungen durch ein gerichtliches Verfahren ein Verbandsklagerecht notwendig und sinnvoll. Der rudimentäre Schutz im Sozialrecht über §§ 33c SGB I und 19a SGB IV greift viel zu kurz und ist lückenhaft. Der djb fordert daher auch die Schutzlücken bei Diskriminierungen im Bereich des Sozialrechts zu schließen. Dazu gehört insbesondere, § 33c SGB I um die Kategorie „Geschlecht“ zu erweitern und ein Rechtsfolgenregime für Diskriminierungen im Anwendungsbereich der Sozialgesetzbücher mindestens auf dem Niveau des AGG einzurichten. Es bleibt weiterhin nicht erklärlich, weshalb der Anwendungsbereich des AGG bislang keine bzw. nur unzureichend öffentlichen Stellen umfasst, denn Diskriminierungen gehen auch von diesen (in allen Rechtsbereichen) aus. Bei einer Erweiterung des Anwendungsbereichs wären Betroffene durch das AGG etwa beim sogenannten „Racial Profiling“ durch die Polizei geschützt. Ebenso wenig erklärlich ist, weshalb der Schutz vor sexuellen Belästigungen im AGG auf den Bereich des Arbeitsrechts beschränkt ist. Frauen müssen auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr vor sexuellen Belästigungen durch das AGG geschützt werden.

Der djb begrüßt, dass die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle (ADS) fortgesetzt werden soll.[20] Die Arbeit der ADS muss jedoch auch ausgebaut werden. Schon die Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 verpflichten zu einer Stärkung der ADS. Hiernach ist eine Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der ADS einzurichten. Ferner muss die ADS in gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme abgeben und zum Schutze des öffentlichen Interesses sogar selbst klagen können. Die Richtlinien sind bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.

g) Vergaberecht

Der djb kritisiert die Pläne der Koalition zur Änderung des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe. Sie sind eindimensional auf eine „Vereinfachung des Vergaberechts…“ auf „nationaler und europäischer Ebene für Lieferungen und Leistungen aller Art für Bund, Länder und Kommunen“ gerichtet.[21]

Mit dem gleichzeitigen Brückenschlag der Koalition, das Vergaberecht „auf sein Ziel einer wirtschaftlichen, diskriminierungs- und korruptionsfreien Beschaffung zurückführen“[22], implizieren die Koalitionspartnerinnen, die Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien sei nicht wirtschaftlich oder stünde im Gegensatz zur Vereinfachung. Eingleisig wird damit suggeriert, der Begriff „wirtschaftlich“ enthalte rein monetäre Aspekte der geringsten finanziellen Kosten (das billigste Angebot). Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz im Vergaberecht bedeutet allerdings gerade nicht, dass der Preis das einzige Auswahlkriterium des wirtschaftlichsten Angebots sein muss. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB). Denn das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB).

Zudem lassen die Pläne der Koalition befürchten, dass das Vergaberecht offensichtlich um Jahrzehnte zurückgeworfen werden soll, nämlich in die Zeit vor den Vergaberechtsreformen vor dem Jahr 2004. So wurden vor etwa 20 Jahren Nachhaltigkeitsaspekte als sogenannte „vergabefremde Kriterien“ bezeichnet, die jedoch durch EuGH-Rechtsprechung weiterentwickelt worden sind und schon die (früheren) Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2004 prägten. Auch die weiterentwickelten Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 konturierten die oberschwellige Vergabe dahingehend aus, dass diese zur politisch-strategischen Beschaffung sowie als Steuerungselement genutzt werden konnte. Zur nationalen Umsetzung wurde das Vergaberecht im Jahr 2016 umfassend mit einer Neufassung des im 4. Teils des GWB geregelten Rechts der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen u.a. mit dem Ziel der verstärkten Unterstützung strategischer Ziele wie soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte novelliert. Dieser Teil des GWB gilt nur für die sogenannte Oberschwelle. Im Ergebnis können Nachhaltigkeitskriterien zur Verfolgung strategischer Ziele grundsätzlich in allen Vergabephasen berücksichtigt werden. Hiermit sind vor allem die Leistungsbeschreibung, die Zuschlagskriterien und die Ausführungsbedingungen gemeint. Den Vergabestatistiken ist zu entnehmen, dass tatsächlich Nachhaltigkeitskriterien in sehr geringem Ausmaß auf allen Ebenen berücksichtigt worden sind.

Unabhängig davon, dass der Bund keine Kompetenz hat, sämtliche durch EU-Rechtsinstrumente geprägte oberschwellige Vergaberegelungen dahingehend abzuändern, dass Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr berücksichtigt werden können, hat die in der vergangenen Legislatur durchgeführte öffentliche Konsultation zur Transformation des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits das Ziel der Vereinfachung des Vergaberechts, verknüpfte dies jedoch zugleich u.a. mit einer Stärkung der sozial nachhaltigen Beschaffung. Schon dazu hat der djb angemerkt[23], dass die positive Berücksichtigung gleichstellungspolitischer Aspekte zu häufig vernachlässig wird und soziale Kriterien wie Frauenförderung, Chancengleichheit oder Entgeltgleichheit fast ohne Auswirkung auf die konkret gelebte Vergabepraxis bleiben. Der djb sah konkreten rechtlichen Anpassungsbedarf im Bereich der sozial nachhaltigen Beschaffung, den die frühere Bundesregierung in Teilen im Rahmen der Entwürfe zur geplanten Reform des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz aufgegriffen hat. Dem Vorschlag zufolge sollte sowohl ober- als auch unterschwellig eine neue Zentralnorm zur verbesserten Berücksichtigung sozialer Kriterien in der Beschaffung eingeführt werden soll (§ 120a GWB-E, § 22a UVgO-E). Damit hätte der Gesetzgeber gleichstellungspolitische Aspekte explizit als soziale Kriterien anerkannt, wenngleich die Legalvorschläge neben Auslegungsproblemen sowie des zu weichen „Soll“-Ansatzes insbesondere durch die entweder/oder-Regelung entstehende Konkurrenzsituation die Gefahr bargen, dass Nachhaltigkeitskriterien gegeneinander ausgespielt worden wären und risikoscheue öffentliche Auftraggeber eher ein umweltbezogenes Kriterium berücksichtigt hätten. Die Vorschläge der letzten Legislatur sind nicht in Kraft getreten und unterfielen der Diskontinuität. Die explizite Zielsetzung der aktuellen Koalitionsfraktionen im Vergaberecht auf eine Rückführung zur Wirtschaftlichkeit entfernt sich vom verfassungsrechtlichen Ziel der Gleichstellung der Geschlechter, welches durch geschickte Berücksichtigung sozialer Aspekte im Vergabeverfahren besser erreicht werden könnte.

II. Familien- und Personenstandsrecht

Der djb begrüßt die angekündigten Reformen im Familienrecht, die maßgeblich am Wohl des Kindes orientiert sein sollen. Die neue Bundesregierung hat dabei die Chance und die Verantwortung, die in den letzten Legislaturperioden auch von den aktuellen Koalitionspartnerinnen bereits vorangebrachten, dringend notwendigen Reformen nun abschließend ins Werk zu setzen. Der aktuelle Koalitionsvertrag bietet wichtige Ansätze, um ein gerechteres und inklusives Familienrecht zu gestalten, das die Grund- und Menschenrechte für alle Menschen wahrt – unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung oder Herkunft. Die neue Bundesregierung ist zugleich daran zu erinnern, dass es sich hierbei um eine Pflichtaufgabe handelt, denn mehrere Regelungen des gegenwärtigen Familienrechts verstoßen gegen Grund- und Menschenrechte. Diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden ist daher kein optionales, sondern ein zwingendes Vorhaben in dieser Legislaturperiode. Hinzu kommt die Verantwortung, jeglicher Versuchung zu widerstehen, das Familienrecht zu missbrauchen, um etwa eine fragwürdige bis verfassungswidrige Migrationspolitik zu betreiben. Eine moderne Politik hat sich vielmehr den komplexen Herausforderungen einer pluralistischen Gesellschaft mit Weitsicht zu stellen und sich von jeglichen diskriminierenden und rassistischen Tendenzen zu distanzieren.

a) Unterhaltsrecht 

Der Koalitionsvertrag stellt klar, dass das Unterhaltsrecht nicht zu Lasten des Kindes oder des primär sorgelasttragenden Elternteils ausgestaltet werden darf. Dies ist ein begrüßenswerter Schritt, der die Bedeutung und die oft erhebliche Belastung anerkennt, die Mütter als Hauptverantwortliche in der Kinderbetreuung tragen. Eine positive Ausrichtung des Unterhaltsrechts stärkt somit die finanzielle und soziale Unterstützung für diese Elternteile, wirkt Altersarmut entgegen und sichert gleichzeitig das Wohlergehen der Kinder.

In diesem Zuge sollten das symmetrische und auch das asymmetrische Wechselmodell im Bereich des Unterhaltsrechts durch klare Regelungen definiert und praxistaugliche Lösungen zur Ermittlung von Unterhalt bei Bestehen eines Wechselmodells gefunden werden. Der Betreuungsanteil des Nichtresidenz-Elternteils darf nicht bereits ab 30 % unterhaltsrechtliche Auswirkungen haben. Auch die mit der Unterhaltsrechtsreform beim sog. asymmetrischen Wechselmodell avisierte Haushaltsersparnis von 15 % ist deutlich zu hoch gegriffen.[24]

Eine stärkere Kodifizierung des Unterhaltsrechts ist erforderlich. Es besteht ein Flickenteppich an Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht. Wie sich an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Naturalunterhalt zeigt, die die meisten Oberlandesgerichte nun schon seit Jahren nicht in ihre Leitlinien übernommen haben, ist es offenbar nicht mehr ausreichend, auf die einigende Wirkung der Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof zu setzen.[25] Eine Vereinheitlichung ist zur Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit dringend erforderlich. Das ist gerade für diejenigen Personen von Bedeutung, die Unterhaltsansprüche geltend machen wollen und nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung haben. Hier gilt es nämlich, unnötige Risiken zu vermeiden und die begrenzten Ressourcen sinnvoll einzusetzen.

Des Weiteren ist bei der angekündigten Änderung des Unterhaltsrechts ein Unterhaltsanspruch für nicht verheiratete Mütter gerecht abzusichern.[26] Die bisherigen Regelungen bilden in keiner Weise ab, dass es immer mehr Paare gibt, die Elternschaft ohne Trauschein leben und bei denen ebenso wie bei verheirateten Paaren die Hauptlast der Care-Arbeit bei den Müttern liegt. Diese erleiden in ihrem beruflichen Fortkommen ebenso große Nachteile wie verheiratete Mütter. Nach dem aktuellen Recht werden diese Nachteile in keiner Weise durch den Vater des Kindes ausgeglichen. Ein modernes Unterhaltsrecht muss auch bei unverheirateten Paaren sicherstellen, dass Care-Arbeit adäquat gewürdigt wird.  Das bestehende System, in dem die neben der Care-Arbeit geleistete Berufstätigkeit und auch das Elterngeld ökonomisch nicht der Mutter nutzt, sondern stattdessen den Vater finanziell entlastet, enthält hier eklatante Gerechtigkeitsdefizite, denen dringend abgeholfen werden muss.

Der djb begrüßt, dass die neue Regierung plant, das Kindergeld künftig immerhin nur hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Die bisherige Regelung, nach der das Kindergeld vollständig auf den Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes angerechnet wird, benachteiligt auf nicht akzeptable Weise Kinder von Alleinerziehenden, die keine Unterhaltsleistung des anderen Elternteils erhalten.

b) Abstammungsrecht

Der Koalitionsvertrag enthält das Vorhaben, „missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen“ wirksam zu unterbinden. Soweit die Bundesregierung plant, dazu das Abstammungsrecht zu verändern und etwa die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung – je nach Aufenthaltsstatus der werdenden Eltern - von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig zu machen, lehnt der djb ein solches Vorhaben entschieden ab. Es ist mit den Grund- und Menschenrechten nicht vereinbar, wenn ausländische und binationale Familien stigmatisiert und Kinder unterschiedlich rechtlich abgesichert werden, je nachdem in welche Elternschaftskonstellation sie hineingeboren werden.[27] Der djb weist an dieser Stelle nochmals eindringlich darauf hin, dass rassistische Narrative einer modernen und inklusiven Gesellschaft entgegenstehen. Das Familienrecht darf nicht instrumentalisiert werden, um migrationspolitische Repressionsmaßnahmen durchzusetzen. Das Vorhaben, „missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen“ zu unterbinden, ist daher vollständig zu verwerfen.

Stattdessen ist die zukünftige Bundesregierung gefragt, nunmehr ohne weitere Verzögerungen die zwingend erforderlichen Reformen im Abstammungsrecht ins Werk zu setzen. Es muss endlich sichergestellt sein, dass jedes Kind von Anfang an zwei rechtliche Elternteile erhalten kann - unabhängig vom Geschlecht oder Familienstand der Eltern. An der rechtlichen Elternschaft hängen sämtliche Ansprüche eines Kindes sowie wesentliche Rechte und Pflichten der Eltern (z.B. elterliche Sorge, Unterhalts- und Erbansprüche, sozialrechtliche Ansprüche). Wenn der Koalitionsvertrag also ankündigt, queere Menschen vor Diskriminierung zu schützen[28] und das Familienrecht orientiert am Kindeswohl zu reformieren[29], muss die diskriminierungsfreie Zuordnung eines zweiten rechtlichen Elternteils für alle Kinder ermöglicht werden. Eltern, die verbindlich und einvernehmlich Verantwortung für ihr Kind übernehmen wollen, dürfen nicht länger auf das Verfahren der sogenannten Stiefkindadoption verwiesen werden, das seinerseits anfällig für weitere Diskriminierungen von Familien ist. Das Abstammungsrecht muss die Realität vielfältiger Familienformen widerspiegeln und soziale Elternschaften im Sinne des Kindeswohls konsequent stärken.[30]

c) Gesundheitsversorgung

Der Koalitionsvertrag kündigt an, medizinische Vorsorge, Behandlung und Forschung geschlechts- und diversitätssensibel, inklusive der Berücksichtigung der Belange queerer Menschen, auszugestalten.[31] Dies begrüßt der djb ausdrücklich. Hinsichtlich der Sicherung und Finanzierung der Gesundheitsversorgung von trans*, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen besteht dringender Handlungsbedarf. Der djb erwartet von der künftigen Bundesregierung, zeitnah einen Regelungsvorschlag zu präsentieren. Zu einer geschlechts- und diversitätssensiblen Gesundheitsversorgung gehört auch, sowohl den Zugang zu reproduktionsmedizinischen Leistungen als auch die Kostenübernahme von Kinderwunschbehandlungen diskriminierungsfrei unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Identität oder dem Familienstand sicherzustellen. Die anteilige Finanzierung ist nur „angemessen und verlässlich“[32], wenn sie auch gleichgeschlechtlichen Paaren und Alleinstehenden in gleichem Umfang gewährt wird.

d) Selbstbestimmungsgesetz

Der djb begrüßt das klare Bekenntnis der Koalition zum Selbstbestimmungsgesetz (SBBG) und zu den Rechten trans*, intergeschlechtlicher und nicht-binärer Personen. Die hohe Zahl der Antragstellungen seit Inkrafttreten des SBGG im November 2024 unterstreicht das Bedürfnis und die Notwendigkeit einer selbstbestimmten Möglichkeit zur Korrektur von Geschlechtseintrag und Vornamen, für die sich auch der djb seit Langem ausgesprochen hat.[33]

Schon während des Gesetzgebungsprozesses hat der djb einige Regelungen – insbesondere den Ausschluss von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis (§ 1 Abs. 3 SBGG), das Erfordernis des „Entsprechens“ von Vornamen und Geschlechtseintrag (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG), das Erfordernis der Anmeldung drei Monate vor Abgabe der Erklärung (§ 4 SBGG), die Sperrfrist (§ 5 Abs. 1 SBGG), die überflüssigen Ausführungen zum Hausrecht ( § 6 Abs. 2 SBGG), die Regelungen zur Wehrpflicht (§ 9 SBGG) sowie die passrechtlichen Regelungen (§ 4 Abs. 1 Satz 3-5 PassG) – kritisiert.[34] Der djb fordert, diese diskriminierenden Regelungen wieder zu beseitigen bzw. nachzubessern.

Statt nach fünf Jahren soll das SBGG bereits im kommenden Jahr evaluiert werden. Der djb erachtet die Formulierung zur angekündigten Evaluierung, die insbesondere die „Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche“ und den „wirksamen Schutz von Frauen“ untersuchen soll[35], für problematisch. Sie suggeriert, dass das Gesetz negative Auswirkungen auf diese Personengruppen haben könnte und scheint den Schutz von trans* Frauen auszunehmen. Der djb nimmt mit Sorge die wachsende internationale rechtliche Diskriminierung von trans*Frauen zur Kenntnis und fordert die Bundesregierung auf, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken und Sicherheit für trans*Frauen in Deutschland zu schaffen. Die Evaluierung des SBGG wird der djb kritisch begleiten. Die angekündigte Nachverfolgung bei Namensänderungen stellt diese Personengruppe unter Generalverdacht.

III. Gewaltschutz

Der djb begrüßt, dass der Koalitionsvertrag anerkennt, dass Gewaltfreiheit ein Menschenrecht ist. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist, dass der Koalitionsvertrag vorsieht, die Gewaltschutzstrategie des Bundes zu einem Nationalen Aktionsplan (NAP) fortzuentwickeln. Gemeint sein dürfte damit die am 23. Dezember 2024 vom Bundeskabinett verabschiedete Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030.[36] Doch der djb kritisiert, dass im Koalitionsvertrag selbst ein klares und ausdrückliches Bekenntnis zur vollständigen Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtliniefehlt, was sich nicht der allgemeinen Wendung entnehmen lässt, dass die Bundesregierung in Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie eng die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes begleiten will und die Gewaltschutzstrategie zu einem NAP weiterentwickeln möchte. Doch das Recht auf ein Leben frei von Gewalt ist menschenrechtlich vorgesehen. Schon aus Art. 2 EMRK kann die Pflicht des Staates folgen, geeignete präventive Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen.[37] Diesem Schutzzweck folgend, deklariert die Istanbul-Konvention Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung (Art. 3 lit. a IK). Das Recht jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Istanbul-Konvention. Die Signatarstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention fallenden Gewalttaten zu treffen (Art. 5 Abs. 2 IK). Die Istanbul-Konvention gilt in Deutschland seit Februar 2018 im Range eines Bundesgesetzes.[38] An diesen völkerrechtlich geltenden Maßstäben gemessen, wäre die Bundesregierung dazu verpflichtet, alle möglichen Maßnahmen zur Umsetzung der bereits bestehenden Verpflichtungen einzuleiten.

a) Gewaltschutz in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass häusliche Gewalt in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zu Lasten der gewaltausübenden Person berücksichtigt werden muss. Damit fördert die Koalition die Umsetzung der Istanbul-Konvention in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gemäß Art. 31 Istanbul-Konvention in Deutschland. Eine erfolgreiche Implementierung der Vorgaben aus der Istanbul-Konvention erfordert aber auch, dass der Schutz nicht beim Kind endet, das Gewalt erlebt hat. Der Schutzbereich der Istanbul-Konvention erstreckt sich ausdrücklich auf die gewaltbetroffenen Elternteile. Auch das muss in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren Berücksichtigung finden. Elternrechte eines gewaltausübenden Elternteils dürfen die Prävention von und den Schutz vor (erneuter) Gewalt nicht aushebeln. Der djb weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der im gerade eingeführten Gewalthilfegesetz genutzte Begriff von Partnergewalt nicht den Vorgaben der Istanbul-Konvention entspricht und die neue Regierung hier nachbessern muss. Bei allen Vorhaben zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt sind die Begriffsbestimmungen des für Deutschland bindenden Abkommens zu beachten.[39]

b) Gewaltschutzstrategie

Die am 23. Dezember 2024 vom Bundeskabinett verabschiedete Strategie der Bundesregierung zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach der Istanbul-Konvention 2025 bis 2030 (Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention)[40] betrachtet eine Vielzahl wichtiger und einzubeziehender Handlungsfelder und sieht auch die Einrichtung einer Koordinierungsstelle nach der Istanbul-Konvention beim BMFSJF vor.[41] Die Strategie sieht sich jedoch auch Kritik ausgesetzt, so fehlt es der Strategie an einer intersektionale Perspektive sowie an einem konkreten Zeitplan für die einzelnen Maßnahmen und einem Monitoring Prozess der Maßnahmen.[42]

Im Rahmen der notwendigen Gewaltschutzstrategie wäre jedoch über die schon skizzierten Handlungsfelder und Themen hinaus im Bereich der Prävention bereits dem Grunde nach zu beachten, welche Maßstäbe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bezüglich staatlicher Handlungspflichten ausbuchstabiert hat. Unter Art. 2 EMRK trifft Behörden die Verpflichtung, sofort auf Vorwürfe häuslicher Gewalt zu reagieren. Sie müssen feststellen, ob eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben der betroffenen Person(en) besteht. Hierzu sind sie verpflichtet, eine autonome, proaktive und vollständige Risikoeinschätzung vorzunehmen. Bei Bejahung haben sie angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen.[43]

Das verabschiedete Gewalthilfegesetz (GewHG) ist zwar ein Meilenstein für den Schutz von Frauen gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt, lässt aber völker- und europarechtliche Notwendigkeiten offen, so beispielsweise auch bundesweit einheitlich geltende Eckpunkte für ein interdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement.[44] Dieses sollte in eine umfassende Gewaltschutzstrategie eingebettet werden. Kritik an einer fehlenden übergreifenden Strategie hatte bereits GREVIO im Staatenbericht 2022 ausgeübt. So fehle es laut GREVIO bereits grundsätzlich an einer langfristigen, umfassenden Strategie, die ein landesweites, wirksames und koordiniertes Bündel von Maßnahmen bietet.[45] Auch und insbesondere beim interdisziplinären Risiko- und Fallmanagement seien die länderspezifischen Ansätze in Deutschland zu divers.[46] Ansätze hierfür lässt die Gesamtstrategie der früheren Bundesregierung erkennen.[47] Auch diese führt jedoch keine spezifische Maßnahme auf, die auf die Einführung bundesweit einheitlicher Systeme des Risiko- und Fallmanagements einschließlich der Durchführung von Fallkonferenzen in Fällen (wiederholter) häuslicher Gewalt gerichtet ist. Der djb kritisiert, dass der Koalitionsvertrag in anderen Bereichen zwar konkret vorsieht, ein integriertes behördenübergreifendes Risikomanagement einzurichten[48] , jedoch fehlen entsprechende konkrete Vorhaben für den Bereich der häuslichen Gewalt. Stattdessen spricht der Koalitionsvertrag lediglich davon, allgemein die Präventionsarbeit zu verstärken, ohne dass klar ist, durch welche konkreten Maßnahmen besser präventiv gegen häusliche Gewalt vorgegangen werden soll.

c) Intersektionaler Gewaltschutz

Der djb betont ferner nachdrücklich, dass es nicht nur der Umsetzung des GewHG, sondern seiner Ausweitung auf alle gewaltbetroffenen Personen, insbesondere TIN-Personen, sowie einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Rechtsanspruchs bedarf. Dass intersektional diskriminierte Opfer einer erhöhten Gefahr bzw. einem höheren Risiko ausgesetzt sind, zeigt Art. 16 Abs. 4 der EU-RL.[49] Auch Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus muss es durch den Wegfall der Wohnsitzauflage, Residenzpflicht, der Meldepflichten sowie der Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen möglich sein, diesen Rechtsanspruch geltend zu machen. In diesem Sinne begrüßt der djb grundsätzlich den im Koalitionsvertrag festgehaltenen Willen, Frauen ohne die deutsche Staatsangehörigkeit besser vor Gewalt zu schützen, Erleichterungen bei Wohnsitzauflage und Residenzpflicht zu schaffen sowie häusliche Gewalt künftig in Sorge- und Umgangsverfahren zulasten des Gewalttäters zu berücksichtigen. Daran muss sich die künftige Regierung messen lassen.

Darüber hinaus betont der djb, dass der deutsche Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 59 und Art. 60 Istanbul-Konvention nicht allein durch den Wegfall der Wohnsitzauflage und Residenzpflicht gerecht wird. Für einen ganzheitlichen Schutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz braucht es u. a. eine weitreichende Reform des § 31 AufenthG[50] und die Schaffung eines eigenen humanitären Aufenthaltstitels für Betroffene von häuslicher Gewalt. Positiv hervorzuheben ist, dass der Strategieplan der früheren Bundesregierung dies erkannt und verschiedene Handlungsfelder hierfür identifiziert hat.[51] Hingegen kritisiert der djb, dass der Koalitionsvertrag auch diesbezüglich keine konkreten Maßnahmen vorsieht, an den entsprechenden Stellen im Vertrag nicht auf die Istanbul-Konvention verweist und allgemein sehr vage bleibt.

IV. Strafrecht

Der djb kritisiert vorneweg, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Frauen vor Gewalt durch einen primär repressiven und sicherheitsorientierten Ansatz erfolgen soll. Die strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt werden so außer Acht gelassen, dabei entspringt geschlechtsspezifische Gewalt der historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnisse der Geschlechter und erfordert umfassende gesellschaftliche und institutionelle Maßnahmen. Allein Strafrechtsverschärfungen und Strafrechtsänderungen, die keiner evidenzbasierten Kriminalpolitik entspringen, verhindern geschlechtsspezifische Gewalt nicht.

So kritisiert der djb, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Reform des Mordparagrafen, der gefährlichen Körperverletzung und des Raubes weitestgehend eine Maßnahme darstellt, die im materiellen Recht an den Bedarfen der von geschlechtsspezifischer, insbesondere häuslicher Gewalt betroffenen Personen vorbeigeht, wie der djb bereits umfassend erläutert hat. Dieser Lösungsansatz birgt je nach zu ergänzendem Merkmal das Risiko, stereotype Geschlechterbilder vom „starken“ Mann und der „schwachen“ Frau fortzutragen.[52] Insbesondere besteht für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt kein Bedarf der Änderung des Raubes oder der gefährlichen Körperverletzung. Auch lassen sich Femizide bereits ausreichend unter die derzeitigen Tötungsdelikte erfassen. Statt einer Ergänzung des Mordes um ein Mordmerkmal regt der djb eine grundlegende Reform der Tötungsdelikte an und fordert in Fällen von Partnerschafts-, insbesondere Trennungstötungen als Femizide die geschlechtergerechte Anwendung des Strafrechts. Um eine solche zu gewährleisten, ist eine Sensibilierung der Rechtsanwender*innen durch verpflichtende Fortbildungen für Polizeibeamt*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen erforderlich. Ferner sieht der djb die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ohne die gleichzeitige flächendeckende bundesweite Etablierung eines interdisziplinären standardisierten Risiko- und Fallmanagements als unzureichende Maßnahme für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt an.[53]

Während der djb die geplante Schließung der Schutzlücken im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt und die explizite Benennung von (sexualisierten) Deepfakes begrüßt, bleiben die vom djb bereits ausführlich dargelegten Schutzlücken und Änderungsbedarfe im Bereich des Sexualstrafrechts weitestgehend unberücksichtigt. Statt der im Koalitionsvertrag vorgeschlagenen Verschärfungen einer sog. Gruppenvergewaltigung schlägt der djb eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts vor.[54] Die derzeitige „Nein heißt Nein“-Lösung schafft einen nur unzureichenden strafrechtlichen Schutz für die sexuelle Selbstbestimmung. Insofern das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die freie sexuelle Entfaltung im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte schützt, sollte das deutsche Sexualstrafrecht an die (fehlende) Zustimmung zu einer sexuellen Handlung und nicht an den erkennbar entgegenstehenden Willen anknüpfen. Ferner sollte jedenfalls der leichtfertige sexuelle Übergriff unter Strafe gestellt werden.[55] Hinsichtlich der geplanten Prüfung einer Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes für gezielte, offensichtlich unerwünschte und erhebliche verbale und nicht-körperliche sexuelle Belästigungen verweist der djb auf seine Forderungen zum Thema Catcalling.[56]

Der djb begrüßt, dass sich die Koalitionsparteien darauf geeinigt haben, die für Juli 2025 angekündigte Evaluierung des Prostituiertenschutzgesetzes abzuwarten und von einer voreiligen Festlegung auf die Einführung der sog. Freierstrafbarkeit abgesehen haben. Der djb spricht sich gemeinsam mit weiteren zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Einrichtungen gegen ein Sexkaufverbot aus.[57] Eine pauschale Kriminalisierung der Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen („Sexkauf“) im Sinne des sogenannten Nordischen Modells lehnt der djb ab, da ein Verbot aus rechtlichen wie tatsächlichen Gründen nicht geeignet ist, die Situation von Sexarbeiter*innen zu verbessern. Stattdessen schlägt der djb eine Unterscheidung zwischen selbstbestimmter bzw. freiwilliger Sexarbeit und Zwangsprostitution vor.[58] Statt konsensuale sexuelle Dienstleistungen zu unterbinden ist eine Überarbeitung der Menschenhandelstatbestände im Lichte der Ergebnisse der 2021 veröffentlichen Evaluation des KFN[59]] erforderlich, um die Praktikabilität dieser Tatbestände zu erhöhen.

Ferner kritisiert der djb stark, dass der Koalitionsvertrag nur unzureichend reproduktive Rechte in den Blick nimmt und unzureichende Regelungen vorsieht, welche diese absichern. Besonders kritikwürdig ist, dass sich der Vertrag überhaupt nicht mit einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs beschäftigt. Der djb hält an seiner langjährigen Forderung fest, dass die generelle Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs dringend geboten ist. Denn die derzeitige Regelung ist nicht nur verfassungs-, völker- und europarechtswidrig, sondern trägt reproduktiven Rechte nicht hinreichend Rechnung.[60] Besonders bedauerlich ist auch, dass der Koalitionsvertrag den falschen Fokus setzt und die Unterstützung von schwangeren Personen an dem Schutz des ungeborenen Lebens misst.[61] Der djb befürwortet grundsätzlich, die im Vertrage partiell vorgesehenen Regelungen zur Verbesserung der erheblich defizitären Versorgungslage, wie die Erweiterung des Zugangs zu medizinisch sicherer und wohnortnaher Versorgung, die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung über die heutigen Regelungen hinaus sowie die Stärkung der medizinische Weiterbildung. Jedoch bleibt unklar, inwiefern und wie umfangreich eine Kostenübernahme von Abbrüchen unter Beibehaltung der derzeitigen umfassenden Kriminalisierung ermöglicht werden kann. Auch sind die vorgesehenen Maßnahmen zwar ein erster Schritt hin zu einer besseren Versorgung, jedoch ist ein echter Paradigmenwechsel hin zur Liberalisierung des Abbruchs für einen effektiven Abbau von Hürden wie etwa erheblicher Stigmatisierung unabdingbar, um reproduktive Gerechtigkeit herzustellen.

V. Soziale Sicherung und Familienlastenausgleich

Auch in Steuer- und Sozialpolitik fehlt es dem Koalitionsvertrag an einer konsequent geschlechtergerechten Strategie, die über punktuelle Maßnahmen hinausgeht.

a) Steuerrecht

Der djb kritisiert zunächst deutlich, dass am Ehegattensplitting festgehalten wird. Dieses wirkt geschlechterungerecht und führt zu Erwerbshürden für Frauen. Der djb sieht positive Ansätze bezüglich der geplanten schrittweisen Verringerung der Entlastungswirkung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld sowie der Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags.[62] Um eine gleichmäßigere Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit zu unterstützen, sollte entweder die Absetzbarkeit verdoppelt werden, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, oder auf beiderseits erwerbstätige Eltern beschränkt werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Berücksichtigung als Werbungs- und Betriebskosten bei Eltern mit geringem Einkommen kaum auswirkt. Daher ist hier ebenso wie beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine ergänzende Steuergutschrift einzuführen.

b) Sozialleistungen / Schnittstellen

Die geplante Elterngeldreform[63] kann ein erster Schritt zu mehr Geschlechtergerechtigkeit sein – mit mehr Anreizen für partnerschaftliche Sorgeverantwortung, die sich auch auf die Erwerbsbeteiligung auswirkt. Ein symmetrisches Elterngeldmodell mit gleich langen Bezugszeiten für beide Elternteile zusätzlich zu flexibel aufteilbaren Monaten würde insbesondere Väter stärker in die Verantwortung einbinden. Auch Anreize zur parallelen Inanspruchnahme, insbesondere in den ersten Monaten nach der Geburt, sind förderlich.

Der djb wird die Diskussion über ein Familienbudget für Alltagshelfer*innen[64] kritisch begleiten. Dies schafft neue Niedriglohnarbeit und Teilzeitbeschäftigung, die schon zuvor überwiegend von Frauen geleistet wird und läuft damit dem Ziel der Sicherung von ausreichender Altersvorsorge insbesondere für Frauen zuwider. Auch eine Vergewerblichung haushaltsnaher Dienstleistungen ist kritisch zu sehen, wenn sie allein gutverdienenden Familien noch mehr Freiraum für weitere Erwerbsarbeit oder Freizeit verschafft. Nötig sind vielmehr klare Anreize für gleichberechtige Sorgearbeit, die konsequent auch Väter in Sorgeverantwortung nimmt, um Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen.

Der djb vermisst darüber hinaus mutige, auch systemübergreifende sozialrechtliche Reformen, um Alleinerziehende zu entlasten und Armutsrisiken (von Müttern und Kindern) wirksam zu bekämpfen.

Der djb begrüßt zwar, dass die Koalition Anstrengungen unternehmen möchte, die Schnittstellen zwischen verschiedenen Sozialleistungen zu vereinfachen und überbordende und bspw. verfehlte Transferentzugsraten abzubauen. Dies ist gerade für Frauen, die immer noch ganz überwiegend die Sorgeverantwortung tragen, von zentraler Bedeutung. Sozialleistungen müssen besser aufeinander abgestimmt, leicht zugänglich und durch gute Beratung flankiert sein. Hier könnte die geplante Bündelung von Wohngeld und Kinderzuschlag erste Entlastung bieten. Ebenso können diverse Ansätze im Koalitionsvertrag, Verfahren zu digitalisieren und zu vereinfachen, Hürden abbauen.

Eine bloße Zusammenlegung von Antragsverfahren und Zuständigkeiten schafft allerdings nur vordergründig Entlastung, kaschiert jedoch die dahinterliegenden Schnittstellenproblematiken. Die Komplexität des Leistungssystems belastet insbesondere Familien und alleinerziehende Mütter und gehört insgesamt auf den Prüfstand So ist es zwar ein wichtiger erster, vom djb langjährig angemahnter, Schritt für Alleinerziehende, Kindergeld nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Doch entsprechende Reformen in anderen Leistungsbereichen, etwa auch in Bürgergeld auf die Anrechnung von Kindergeld oder Mindestelterngeld zu verzichten, bleiben aus.

Der djb fordert, bei der Kommission zur Sozialstaatsreform konsequent auf Geschlechtergerechtigkeit ausgerichtete Kriterien mitzugeben, die sicherstellen, dass Sorgearbeit im Leistungssystem endlich adäquat abgebildet wird.

c) Beratung

Jenseits der Digitalisierung darf die persönliche, sozialräumlich zugängliche Beratung nicht vergessen werden. Der gesetzlich verankerte Beratungsanspruch nach § 14 SGB I läuft aktuell weitgehend leer. Das System ist zu komplex und die Behörden verfügen nicht über genügend Personal und Ausstattung. Hier reicht es nicht aus, wenn Anträge im Hintergrund und damit intransparent ohne Beteiligung der Anspruchsberechtigten geprüft werden. Vielmehr braucht es auch Angebote und Strukturen, die Bürger*innen eine eigene informierte Entscheidung ermöglichen und die (automatisierten) Verwaltungsvorgänge kontrollierbar machen.

Der djb spricht sich aus für

  • die adressatengerechte Ausgestaltung der Beratungsstruktur, sodass neben den dringend erforderlichen verbesserten Portalen und Digitalisierungsprozessen auch durch die persönliche Beratung vor Ort der Zugang zu Sozialleistungen sichergestellt wird;
  • sozialräumliche Koordinierung der Angebote, nicht nur der monetären Leistungen, sondern auch der Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der Jugendhilfe, der Kommunen etc.;
  • die Stärkung der freien, nicht staatlichen Beratungsstrukturen.

Der djb fordert, bei der angestrebten Reform des Sozialstaates die Bedürfnisse von Alleinerziehenden besonders zu berücksichtigen und das gesamte Sozialrecht konsistent geschlechtergerecht auszugestalten.

d) Existenzsicherung

Die Vorschläge zur neuen (alten) Grundsicherung für Arbeitssuchende sind rückschrittlich und werden vom djb abgelehnt: Die geplante Wiedereinführung von Totalsanktionen beträfe die gesamte Bedarfsgemeinschaft und wäre damit ein weiterer Risikofaktor für Kinder. Eine Aufhebung der Karenzzeit bei der Höhe der übernommenen Unterkunftskosten würde Familien und Alleinerziehende besonders stark belasten, da ein Umzug für sie besonders aufwendig ist und sie ohnehin weniger Chancen auf dem Wohnungsmarkt haben. Die geplanten Verschärfungen sind daher nicht sozial durchdacht und sollten unterbleiben.

Zur Armutsbekämpfung insbesondere von Alleinerziehenden und Kindern reichen eine Aufstockung des Bildungs- und Teilhabepakets, eine Kinderkarte oder ein Mittagessensbudget für sich genommen nicht aus. Vielmehr sollten die Kinderbedarfe generell reformiert, die negativen Wirkungen der Konstrukte der Bedarfsgemeinschaft allgemein und spezifisch der temporären Bedarfsgemeinschaft abgestellt werden. Wird der Regelbedarf für Kinder in getrenntlebenden Familien aktuell nach den Aufenthaltstagen aufgeteilt, kann der höhere Bedarf von Kindern in Trennungsfamilien nicht umfänglich gesichert werden. Wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes entstehen höhere Aufwendungen für „Fixkosten“ bzw. die für Kinder notwendige „Infrastruktur“ in zwei Haushalten. Dieses Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft verkennt, dass die Hauptfinanzierungslast in der Regel weiter im Haushalt der alleinerziehenden Mutter liegt. Das allgemeine Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft benachteiligt strukturell Frauen, in ihr  kommt eine überkommene Vorstellung der Versorgerpartner*innenschaft zum Ausdruck, die der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen entgegensteht: Beispielsweise führt bei nicht verheirateten Paaren die nur schwer widerlegbare Vermutung des gegenseitigen Willens, für einander einzustehen, dazu, dass den hilfebedürftigen Frauen ohne entsprechenden Unterhaltsanspruch unter Verweis auf das Einkommen und Vermögen der Partner*innen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen verwehrt wird.

Der djb fordert Care-Arbeit im Bürgergeld/SGB II adäquat abzubilden, anstatt undifferenzierte Verschärfungen einzuführen, und die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft zu reformieren, die temporäre Bedarfsgemeinschaft abzuschaffen und einen pauschalen Umgangsmehrbedarf einzuführen.

Die Bezahlkarte erschwert Asylsuchenden und Geduldeten eine sichere Deckung ihrer menschenrechtlich gebotenen existenziellen Bedarfe. Gerade geflüchtete Familien sind bei den reduzierten Leistungen auf ein Versorgungskonzept unter Rückgriff auf Gebrauchtwaren, Märkte und Privatgeschäfte angewiesen. An Schulen und Kitas wird Bargeld für verschiedene Zwecke eingesammelt, Jugendliche können nur mit Taschengeld am sozialen Leben teilhaben. Beides ist mit der Bezahlkarte nicht möglich. Die zivilgesellschaftlichen Initiativen, die hier den Zahlungsspielraum der Betroffenen erweitern möchten, sollten daher als humanitäres Engagement akzeptiert und nicht als Umgehung stigmatisiert und illegalisiert werden.

VI. Migrationspolitik

Die Vereinbarungen der Koalitionspartnerinnen zur Migrationspolitik sind ein bloßes Lippenbekenntnis zur humanitären Verantwortung Deutschlands

Im Asylrecht ist insbesondere die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzbedürftige aus humanitären, rechtlichen, praktischen und fiskalischen Gründen abzulehnen.[65] Mehr als 70 % der Nachziehenden sind Ehefrauen bzw. Lebenspartnerinnen und Kinder.[66] Auch die Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms zu Afghanistan bringt insbesondere schutzbedürftige Frauen in Gefahr.

Der djb lehnt die einseitige Beschneidung von Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen im Dienste einer Vereinfachung und Beschleunigung von Asylverfahren ab. Das gilt auch für die Umstellung des Asylverfahrensrecht auf einen Beibringungsgrundsatz. Gerade Frauen sind aufgrund ihrer mangelnden sozialen Teilhabe in manchen Herkunftsländern nicht in der Lage, den erheblichen Dokumentationspflichten und der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung nachzukommen, die momentan wesentlich vom Verwaltungsgericht gewährleistet werden. Zusätzlich bestehen große Bedenken an der Europarechtskonformität einer solchen Umstellung.

Geschlechtsspezifische Gewalt sollte darüber hinaus als Form der Verfolgung anerkannt werden, die zur Flüchtlingsanerkennung führen kann.[67] Der djb spricht sich seit langem dafür aus, diese sowohl als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG als auch als Anknüpfungspunkt für eine gruppenbezogene Verfolgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. einzuordnen. Trotz der beabsichtigten Anpassung des Asylrechts an das GEAS fordert der djb, an einer nationalen Regelung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung festzuhalten.[68]

Auch die geplanten Kontrollen an deutschen Grenzen sind nicht mit europäischem Recht zu verein-baren. Binnengrenzkontrollen sind nur unter äußerst hohen Anforderungen (Art. 25 Schengener Grenzkodex und Art. 72 AEUV) zu rechtfertigen und entsprechen nicht dem Leitgedanken der europäischen Union. Es liegt weder eine „ernsthafte Bedrohung“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex vor, noch besteht eine „Notlage“ im Sinne des Art. 72 AEUV (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17.03.2025, Az.: 10 BV 24.700). Gleiches gilt für „Zurückweisungen an den gemeinsamen Grenzen auch bei Asylgesuchen“.[69] Dies widerspricht der Dublin-III-VO, nachdem Deutschland zumindest prüfen muss, welcher europäische Staat für ein Asylgesuch zuständig ist. Da eine Notlage auch hier zu verneinen wäre, sind die Verfahrensvorschriften weiterhin zu beachten.

Auch die Vorhaben zum Aufenthaltsrecht blenden die Bedarfe von Frauen und Familien aus – im Fokus stehen hier nur die ersteinwandernden (Fach-)Arbeitskräfte. Der Familiennachzug hat nachweislich positive Auswirkungen auf die Integration; Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention – Art. 6, 7 GG sowie Art. 8, 12 EMRK. Um dem Koalitionsbekenntnis gerecht zu werden, sollte Migration als Zukunftschance betrachtet und bedarfsgerecht gestützt werden. Dafür fordert der djb, die Arbeitskräfteeinwanderung insbesondere aus gleichstellungspolitischer Sicht zu betrachten, um die deutsche Stellung im internationalen Wettbewerb um Arbeitskräfte zu stärken.[70] Die Entscheidung, in ein bestimmtes Land zu migrieren, wird häufig in der Familie getroffen. Die Möglichkeit zwei Gehälter zu erwirtschaften ist mittlerweile ein wesentlicher Auswahlfaktor des Ziellandes. Immerhin: die geplanten Mehrinvestitionen in Integrationskurse, die Wiedereinführung von Sprach-KiTas und die Erweiterung des Startchancenprogramms auf KiTas fallen positiv auf.

Für eine gleichstellungspolitisch gesteuerte Migration ist der Gewaltschutz im Asyl- und Aufenthaltsrecht flankierend auszuweiten und an völkerrechtliche Vorgaben der Art. 59 und 60 der Istanbul-Konvention anzupassen. Es wird auf den Abschnitt zum Gewaltschutz verweisen.

Wegen des im Koalitionsvertrags vorgesehenen Regelungsvorhabens zur missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung wird auf den Abschnitt zum Abstammungsrecht in dieser Stellungnahme verwiesen.

VII. Gleichstellung

Im öffentlichen Dienst wird es nicht genügen, Führen in Teilzeit[71] zu fördern, so wichtig dieses Vorhaben für Menschen mit Kinder- und Pflegeaufgaben auch ist. Teilzeitarbeit verschafft nur bei einem hohen Arbeitskraftanteil oder auf hohen Karrierestufen ein auskömmliches Einkommen und ist entsprechend nur selten Grundlage für eine auskömmliche Rente oder Pension. Führen in Teilzeit setzt außerdem voraus, dass die Führungsposition schon erreicht ist oder jedenfalls erreichbar ist. Der djb fordert deshalb einen ganzheitlichen Blick auf die Gleichstellungsförderung im öffentlichen Dienst. Wesentlicher Baustein dafür ist aus Sicht des djb ein transparentes, geschlechtergerechtes Beurteilungswesen. Dieses setzt in der Bundesverwaltung zuallererst die Vereinheitlichung der Beurteilungsgrundlagen voraus. Hierzu schweigt der Koalitionsvertrag.

Im Bundesgleichstellungsgesetz sollte ein Anspruch auf flexible Arbeitszeitgestaltung verankert werden, um eine umfassende Vereinbarkeit von Familien-, Sorgearbeit, Freizeit und Berufsleben zu ermöglichen. Auch sollte die Vorgaben zu den Gleichstellungsbeauftragten und zum Gleichstellungsplan so weiterentwickelt werden, dass diese in der Rechtspraxis gestärkt werden.

Dienststellen sollten durch normkonkretisierende Hinweise, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften bei der Anwendung der des BGleiG und des SolGleidG unterstützt werden, um dem Umsetzungsdefizit Rechnung zu tragen. In den gesetzlichen Grundlagen (BGremG oder BGleiG) braucht es Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Vorgaben zur Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien (§ 4 BGremG) greifen. Außerdem sollte der Bund sich verpflichten, in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes die entsprechende Einhaltung der wesentlichen Vorgaben des BGleiG sicherzustellen.

Die Bundesländer sollten bei der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie, die auch für den öffentlichen Dienst gilt und einen wesentlichen Mechanismus zur geschlechtergerechten Eingruppierung von Stellen darstellen sollte, in ihren Zuständigkeitsbereichen stärker unterstützt werden (Wissenstransfer und Austauschformate).

VIII. Reform des Bundestagswahlrechts

Der djb begrüßt, dass im Rahmen der geplanten Reform des Bundestagswahlrechts auch geprüft werden soll, wie die gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen im Parlament sichergestellt werden kann.[72] Dafür spricht das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot, das als gleichrangiges Verfassungsgut neben den Wahlgrundsätzen steht. Allerdings steht das Ziel offensichtlich quer zu dem weiteren Anliegen des Koalitionsvertrags, Wahlkreismandate (sog. Direktmandate) ohne Verluste im Bundestag zu berücksichtigen und gleichzeitig die durch die jüngste Wahlrechtsreform erzielte Gesamtzahl der Sitze zu begrenzen. Denn der Frauenanteil an Wahlkreismandaten ist im Schnitt deutlich niedriger als der an Listenmandaten.[73] Der djb wird das Vorhaben aktiv begleiten.

IX. Verkehr, Infrastruktur, Bauen

Der djb fordert eine geschlechtergerechte Gestaltung des Straßenverkehrsrechts.[74] Menschen mit Care-Aufgaben – und das sind auch heute noch in der Mehrzahl Frauen – haben typischerweise ein anderes und im Ergebnis klimafreundlicheres Mobilitätsverhalten als Menschen ohne Care-Aufgaben. Daraus ergeben sich konkrete Anforderungen an eine ihnen angemessene Verkehrsplanung und -steuerung.

Der djb begrüßt einige gute verkehrspolitische Ansätze im Koalitionsvertrag, vermisst darin jedoch eine verkehrspolitische Gesamtstrategie, die den Anforderungen an eine geschlechtergerechte Verkehrsplanung gerecht wird. Das Bekenntnis der Koalition zur „Stärkung des Rad- und Fußverkehrs als Bestandteil nachhaltiger Mobilität“ unterstützt der djb. Konkrete Aussagen dazu, mit welchen Maßnahmen diese erreicht werden soll, vermisst der djb jedoch. Die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) indem die Finanzierung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden soll, wird vom djb begrüßt. Dies gilt auch für die Fortführung des Deutschlandtickets über 2025 hinaus. Insgesamt erscheint der Koalitionsvertrag dem djb jedoch zu automobilzentriert: Insbesondere die Aufrechterhaltung und sogar den Ausbau des Dienstwagenprivilegs hält der djb, wie u.a. die OECD 2024, für eine umweltschädliche und verzerrende Steuervergünstigung.

Der djb begrüßt eine Planungs- und Baubeschleunigung Bundesraumordnung und im Baugesetzbuch zur Schaffung bezahlbaren Wohnraumes, weist jedoch darauf hin, dass Beschleunigung nicht zu Lasten der Berücksichtigung von geschlechtergerechter Bauplanung gehen darf.[75] Die Stärkung der Innenstädte und soziale Infrastrukturen und deren Anpassung an Klimawandel sowie Barrierefreiheit wird ebenfalls begrüßt. Allerdings fehlen auch hier konkrete Maßnahmen, wie dies erreicht werden soll.

X. Europa- und Völkerrecht

Der djb begrüßt, dass europarechtliche und menschenrechtliche Standards im Koalitionsvertrag anerkannt und hochgehalten werden. Daran wird eine neue Regierung zu messen sein. Denn insbesondere im Bereich der Migrations- und Asylpolitik, wie auch in der Gleichstellungspolitik scheinen internationale Vorgaben unterschritten zu werden.

Zuvörderst müssen bereits verabschiedete europäische Richtlinien, wie die Entgelttransparenzrichtlinie, vollständig umgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag weist hier bedenkliche Lücken auf. Auch sonst müssen gleichstellungspolitische Vorhaben in den nächsten Jahren auch auf der Europäischen Ebene gefördert werden. Die Europäische Union kann Gleichstellungsmotor in Europa sein, dafür muss Deutschland jedoch maßgeblich mitwirken.

Daneben begrüßen wir, dass die Grundpfeiler der internationalen Ordnung weiterhin betont werden, wie die Vereinten Nationen und der Internationale Strafgerichtshof. In Zeiten von großen Umbrüchen müssen diese internationalen Organisationen verteidigt und hochgehalten werden. Die Um- und Durchsetzung internationaler Menschenrechtsstandards sind unweigerlich mit dem Bestehen der Vereinten Nationen verbunden.

Bedenklich anzumerken ist jedoch, dass konkrete Verweise auf menschenrechtliche Verpflichtungen Deutschlands zu großen Teilen fehlen. Hinsichtlich der Außenpolitik wird zumindest auf die VN-Resolution 1325 „Frauen, Frieden, Sicherheit“ wie auf die VN-Frauenrechtskonvention verwiesen. Inwiefern sich daraus konkrete politische Handlungsstrategien ableiten lassen werden, bleibt abzuwarten. Der Koalitionsvertrag lässt dies offen.

XI. Digitales

Der djb begrüßt das umfassende Bekenntnis des Koalitionsvertrages zur Digitalisierung und das gleichzeitig gegebene Bekenntnis, die ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie politisch weiterzuführen. Er bemängelt jedoch die deutliche Leerstelle betreffend die Verbindung beider Politikbereiche.

a) Gleichstellung und Digitale Fachexpertise

Mittels Digitalisierung will die neue Koalition „Effizienzpotenziale heben“[76] in allen staatlichen Bereichen. Und sie gibt das Versprechen, mittels einem digitalen „Once-Only“-Grundsatz umfassende Vereinfachungen beim digitalen Zugang zu staatlichen Leistungen und zur Justiz sicherzustellen sowie digitale Bürokratieerleichterungen für die Wirtschaft zu schaffen.[77]

Digitalisierte Systeme leiten Entscheidungen aus historischen Daten einer bisher geschlechterungerechten Gesellschaft ab. Digitalisierung kann deshalb nur geschlechtergerecht umgesetzt werden, wenn der Aspekt „Geschlecht“ besondere Beachtung erfährt.[78] Dazu findet sich im Koalitionsvertrag nichts. Der djb befürchtet angesichts dieser Leerstellen im Koalitionsvertrag, dass Diskriminierung und Gefahren für Frauen und marginalisierte Personen als Kollateralschaden einer politisch so skizzierten Digitalisierung hingenommen werden. Die im Koalitionsvertrag beschlossene Schaffung eines Digitalministeriums bietet die Chance, Geschlechtergerechtigkeit und Gewaltschutz für Frauen in allen Bereichen der Digitalisierung mitzudenken und entsprechend zu implementieren. Der djb fordert, im neuen Bundesministerium für Digitalisierung eine entsprechende Fachabteilung zu schaffen. Fachexpertisen zu Gleichstellungsdefiziten und insbesondere auch zu digitalisierter geschlechtsspezifischer und sexualisierter Gewalt müssen zwingend mit Technikexpertisen zusammengedacht werden.[79] Im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik muss eine genderkompetente geschlechtsspezifische Technikfolgenabschätzung Standard werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Diskriminierungen sich verschärfen und statt innovativer Anwendungen mehr und mehr Teilhabeungerechtigkeiten und digitale Gewalt in der Gesellschaft entstehen.

b) Gender Data Gap und Datenqualitäten

Der Koalitionsvertrag sieht vor, eine „Kultur der Datennutzung und des Datenteilens“[80] zu fördern. Dafür soll die datenschutzrechtliche Aufsicht über die private Wirtschaft bei der Bundesdatenschutzbeauftragten gebündelt, der Datenschutz reformiert und auch eingeschränkt werden. Der djb befürchtet, dass dabei Datenschutz - hier insbesondere auch eine seit 2018 für den nicht-öffentlichen Bereich aufgebaute föderalstaatliche Beratungsinfrastruktur - und Geschlechtergerechtigkeit vernachlässigt werden.[81] Der Tatsache, dass die Wahrung der Rechte und Interessen von Frauen und diskriminierungsgefährdeten Personen in der Regel nicht durch herkömmliche Entwicklungs- und Produktionsprozesse in der Informations- und Kommunikationstechnologie(IKT) gewährleistet ist, muss politisch aktiv begegnet werden.[82] Die naive Aussage des Koalitionsvertrages, mehr Frauen in die IT-Branche bringen zu wollen[83], reicht dafür bei weitem nicht aus und bürdet in typischer Weise Frauen allein eine unfaire Verantwortung auf („fix the women“ statt „fix the company“). Genderkompetenz und Diskriminierungssensibilität muss bei allen in der IKT-Branche Tätigen – und das heißt bei Männern genauso wie bei Frauen – sichergestellt werden. Ein umfassender Ansatz, der diese strukturelle Herausforderung aktiv angeht, ist dringend erforderlich, um den Status quo nachhaltig zu verbessern.

Der djb fordert, dass bereits bei der Erhebung, Entwicklung und Aufbereitung von Datensätzen Genderkompetenz und Diskriminierungssensibilität nachgewiesen werden müssen.[84] Diskriminierungspotenziale, die unternehmensgenerierten oder allgemein verfügbaren Datensätzen innewohnen, müssen erstens erkannt und ihnen muss zweitens entgegengewirkt werden. Der djb fordert weiter Maßnahmen, die Genderexpertise und entsprechende Technikfolgenabschätzungen auch bei den Datennutzungen und bei der Programmierung sicherstellen.[85] Er begrüßt insoweit das Bekenntnis des Koalitionsvertrages zu offenen Schnittstellen, offenen Standards und Open Source[86], sowie zu Lösungen mit datenschutz- und verbraucher*innenfreundlichen Voreinstellungen „by design“[87] und die schärfere Regulierung von Tracking-Apps[88].

Der djb begrüßt das Bekenntnis im Koalitionsvertrag, in einem digitalisierten Gesundheitswesen medizinische Forschung geschlechts- und diversitätssensibel auszugestalten.[89] In der Medizin hat der Gender Data Gap schon zu fatalen oft tödlichen Fehleinschätzungen der Gesundheitssituation von Frauen geführt und damit zwingend das Bewusstsein für die Notwendigkeit geschlechtssensibler Datensets erzeugt. Diese Erkenntnis darf in einer digitalisierten Gesellschaft nicht auf den Fachbereich Medizin beschränkt bleiben. Das Phänomen des Gender Data Gap ist allumfassend und ihm ist entsprechend in allen Anwendungsbereichen datenbasierter Systeme mit aktiven Maßnahmen zu begegnen. Anderenfalls wird die Gefährdung von Frauen und marginalisierten Personen billigend in Kauf genommen.

c) Diskriminierungsrisiken künstlicher Intelligenz und Überwachungstechnik

Bei der Aussage im Koalitionsvertrag, die KI-VO „innovationsfreundlich und bürokratiearm“[90] umzusetzen, vermisst der djb eine kritische Auseinandersetzung mit den Diskriminierungsrisiken künstlicher Intelligenz. Auf die entsprechenden Leerstellen in der KI-VO hat der djb bereits hingewiesen.[91] Um das zentrale Ziel der KI-VO, eine „vertrauenswürdige KI“ zu schaffen, zu verwirklichen, muss die Tatsache, dass die Wahrung der Rechte und Interessen von Frauen und diskriminierungsgefährdeten Personen bei daten- und algorithmenbasierten Systemen in der Regel nicht vorausgesetzt werden kann, Berücksichtigung finden. Soweit die KI-VO einen Appell an die „Freiwilligkeit“ zur Einhaltung von Verhaltenskodizes richtet, befürchtet der djb, dass die Vermeidung geschlechtsbezogener Diskriminierung nicht ausreichend als Investitions- und Qualitätskriterium angenommen und umgesetzt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund aufwändiger geschlechtsdifferenzierter Datengenerierungen. Der djb fordert, hier den Raum für nationale Regulierung und Umsetzung gezielt zu nutzen. Konkrete Antidiskriminierungsprojekte und genderkompetente Digitalprojekte müssen dazu beitragen, einen Bewusstwerdungsprozess in Gang zu setzen, der eine unreflektierte Weiternutzung von qualitativ schlechtem Datenmaterial und diskriminierenden Techniken verhindert. Eine „menschenzentrierte“ Technologiepolitik, die die Diskriminierung von Frauen und marginalisierten Personen nicht dulden möchte, muss auch die Frage stellen, ob und in welchen Grenzen Digitalisierung überhaupt eine innovative Lösung darstellen kann. Dies gilt insbesondere auch für die im Koalitionsvertrag geplanten erweiterten nationalen Überwachungsbefugnisse für Polizei und Sicherheitsbehörden zu mehr Gesichtserkennung im Netz und auf der Straße.[92] Der djb weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Demokratie gefährdet wird, wenn insbesondere Frauen und marginalisierte Personen sich nicht mehr frei von Ängsten vor „Falscherkennung“ im öffentlichen Raum bewegen können. Ob eine anlasslose biometrische Identifizierung, die immer auch alle „Nicht-Gesuchten“ sich eben „Nicht-gezielt-Tarnenden“ trifft, mit den verfügbaren bias-betroffenen datenbasierten Systemen innerhalb des Machtungleichgewichts zwischen Behörden und Bevölkerung verhältnismäßig erfolgen kann, hält der djb für zweifelhaft.

d) Digitale Gewalt

Der djb begrüßt ausdrücklich, dass die neue Bundesregierung am Vorhaben eines Digitalen Gewaltschutzgesetzes festhalten will.[93] Enttäuschend ist, dass im Koalitionsvertrag lediglich die Einführung richterlich angeordneter Accountsperren Erwähnung findet. Ausweislich des zuletzt veröffentlichten Diskussionsentwurfs des BMJ soll das nunmehr als „Gesetz zur Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet“ bezeichnete Gesetz auch eine Reform der Auskunftsansprüche gemäß § 22 TDDDG beinhalten.[94] Der djb warnt davor, diese dringend benötigte Reform auszusparen. Der djb kritisiert, dass keine weitergehenden Unterstützungsangebote für Betroffene digitaler Gewalt, etwa der Ausbau von Beratungsstellen, vorgesehen sind.

Der djb begrüßt, dass im Koalitionsvertrag ausdrücklich das Bekenntnis zur Erfassung von digitaler Gewalt im häuslichen Umfeld enthalten ist. Der djb fordert, dass im Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik digitalisierte geschlechtsspezifische und sexualisierte Gewalt im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt umfänglich erfasst und gezielt bekämpft wird. Maßnahmen in Richtung eines Cybersicherheitsnetzwerks, Verbraucher*innenschutz mit gezielter Erfassung und Sichtbarmachung der Gefahr digitalisierter häuslicher Gewalt („Dual Use“ von smarten Geräten), Unterstützungsangebote und Bereitstellung technischer Expertise für Beratungsstellen sind unverzichtbar. Außerdem muss die IKT-Branche in die Präventionsmaßnahmen eingebunden werden.[95] Standards bei der IT-Sicherheit müssen auch eine gewaltsame Nutzung adressieren und Produktverbote prüfen.

Bildbasierte digitale Gewalt wird im Koalitionsvertrag explizit erwähnt und die Prüfung von Strafbarkeitslücken in diesem Bereich zugesagt.[96] Der djb fordert, diese Prüfung nicht nur auf die Verbreitung dieser sog. „Deep Fakes“ zu beschränken. Vielmehr muss auch eine mögliche Strafbarkeit der Erstellung berücksichtigt werden.[97]

e) Desinformation und Antifeminismus auf Plattformen

Der djb begrüßt die Maßnahmen des Koalitionsvertrages gegen Desinformation und das Bekenntnis, den DSA und den DMA national umsetzen zu wollen.[98] Ebenso begrüßt er die Ankündigung einer Regulierung radikalisierungsfördernder Algorithmen[99] und das Vorhaben Sanktionen gegen Plattformen zu verschärfen, wenn diese systematisch bei der Entfernung illegaler Inhalte versagen[100]. Fraglich bleibt im Hinblick auf eine Harmonisierung der Plattformhaftung durch den DSA, welche Spielräume die neue Bundesregierung hier erkennt.

Der djb fordert, insbesondere im Bereich der Desinformation die Auswirkungen auf die Gesellschaft mit Evidenz zu untermauern, woran es bisher weitgehend mangelt.[101] Irritierend ist der Standort des Bekenntnisses zur europäischen Plattformregulierung allein unter dem Aspekt der Desinformation. Die Koalition sollte dieses Bekenntnis angesichts geopolitischen Drucks weit verstehen und auf alle systemischen Risiken erstrecken, die von Onlineplattformen ausgehen. Der djb hat auf den Zusammenhang zwischen antifeministischen Narrativen und demokratiegefährdenden Strömungen bereits ausführlich hingewiesen.[102] Misogyne Inhalte fungieren oft als Einfallstor für eine Radikalisierung hin zu antidemokratischen Ideologien und müssen stärker in den Fokus genommen werden. Trotz aller Hoffnungen auf mehr öffentliche Teilhabe und Befreiungseffekte für Frauen und marginalisierte Gruppen hat sich das Internet bisher als ein extrem gefährlicher frauenfeindlicher Ort erwiesen. Es gefährdet die in den demokratischen Staaten erreichte Gleichstellung von Frauen und diskriminierungsgefährdeten Personen und die Demokratie als solche. Bei der Bekämpfung medialer digitaler Gewalt und der Gewährleistung informationeller Selbstbestimmung geht es nicht nur um den Schutz Einzelner, sondern vor allem um den Erhalt einer wehrhaften Demokratie und die Sicherung der Teilhabe am öffentlichen Diskurs.

f) Digital Gender Gap und digitale Bildung

Der djb begrüßt, dass der Koalitionsvertrag mit dem angekündigten „Digitalpakt Weiterbildung“ und dem „Förderprogramm zur digitalen Teilhabe“[103] wichtige Impulse für die digitale Bildung im Erwachsenenalter setzt und auch eine Fortsetzung des Digitalpaktes für Schulen enthält („Digital Pakt 2.0“[104]). Auch hier bemängelt der djb aber eine deutliche Leerstelle bei Genderkompetenz und der Schließung des Digital Gender Gaps.[105] Frauen sind infolge einer stereotyp weiblich wenig technikaffinen Sozialisierung in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft mit erhöhten individuellen Anforderungen konfrontiert. Dass im Koalitionsvertrag eine Kommission zur Entwicklung einer „Strategie Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“[106] geschaffen werden soll und auch speziell die digitalisierungsspezifischen Bedürfnisse älterer Menschen[107] in den Blick genommen wurden, ist zwar zu begrüßen. Dass der Koalitionsvertrag frauen- und mädchenspezifische Maßnahmen aber dann komplett ausspart, ist schlicht skandalös. Weder in den geplanten Investitionen in frühkindliche Bildung noch in den Maßnahmen zur digitalen Weiterbildung wird explizit auf die besonderen Herausforderungen für Frauen und Mädchen in einer digitalisierten Gesellschaft eingegangen. Es fehlen Strategien, um ihren strukturellen Nachteil auszugleichen. Ein Bewusstsein für diesen systemischen und schlicht die Hälfte der Bevölkerung quer durch alle Alters- und sozialen Schichten hindurch betreffenden Diskriminierungsfaktor ist überhaupt nicht erkennbar. Der djb fordert die gezielte Berücksichtigung von Frauen und Mädchen bei digitalen Bildungsmaßnahmen und die Vermittlung digitalisierungsbezogener Kompetenz inklusive Genderkompetenz in der gesamten digitalen Bildung.[108] Bereits in der frühkindlichen Bildung zeigen sich unterschiedliche Voraussetzungen für den Bildungserfolg in technischen Fächern. Ohne gezielte Maßnahmen zur Förderung von Digital- und Technikkompetenz bei Mädchen setzt sich diese Benachteiligung über die gesamte Bildungslaufbahn hinweg fort. Geschlechtsspezifische Sozialisation, fehlende Vorbilder und stereotype Erwartungen beeinflussen die spätere Bildungs- und Berufswahl und beschränken den Zugang zu zukunftsweisenden digitalaffinen Bildungs- und Karrierewegen für Frauen. Ohne Sicherstellung von Genderkompetenz in der gesamten digitalen Bildung aller – Männer genauso wie Frauen – werden bestehende Ungleichheiten weiter verstärkt und Innovationspotenziale ungenutzt bleiben.

XII. Juristische Ausbildung

Der djb kritisiert, dass im Koalitionsvertrag zentrale Herausforderungen und Reformbedarfe in der juristischen Ausbildung vollständig ausgeklammert bleiben. Weder die universitäre Ausbildung noch der juristische Vorbereitungsdienst finden Erwähnung. Auch Fragen sozialer Ungleichheit, psychischer Belastung und struktureller Diskriminierung im Zugang zum juristischen Beruf werden nicht adressiert. Strukturelle Reformvorschläge – etwa die Einführung eines integrierten LL.B.-Abschlusses oder die Reduktion des überfrachteten Pflichtfachstoffes – bleiben gänzlich unberücksichtigt. So bleibt ein zentraler rechts- und bildungspolitischer Reformbedarf seitens der Bundesregierung unbeachtet. Die juristische Ausbildung steht seit Jahren in der Kritik: Überlastung, soziale Selektivität und veraltete Prüfungsformate prägen die Realität vieler Studierender.[109] Der djb hat hierzu konkrete Reformvorschläge erarbeitet[110] und fordert die Bundesregierung auf, zeitnah gesetzgeberische Schritte einzuleiten, um Studium und Referendariat gerechter und zukunftsfähiger zu gestalten.

 


[1] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 101, Rn. 3228 f.

[2] Vgl. djb-Policy Paper „Geschlechtergerechte Arbeitszeitregime in Unternehmen“ vom 15.04.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-14.

[3] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 101, Rn. 3229 ff.

[4] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 14, Rn. 408 f.

[5] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 19, Rn. 569 ff.

[6] Vgl. EuGH 21.07.2025, C-207/04 – Vergani.

[7] vgl. EuGH 21.07.2025, C-207/04 – Vergani.

[8] Vgl. zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen bei Regelungen im Tarifvertrag, die nur für Vollzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge vorsehen BAG 05.12.2024, 8 AZR 370/20 Rn. 75 ff.

[9] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 18 f., Rn. 574 ff.

[10] Vgl. djb-Konzeption für ein Wahlarbeitszeitgesetz vom 27.02.2016, https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/160227_WAZG_Konzeption.pdf.

[11] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 118, Rn. 3755 f.

[12] Vgl. dazu djb-Policy Paper „Umsetzung des ILO-Übereinkommens gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (Nr. 190)“ vom 12.09.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-32.

[13] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 16, Rn. 485.

[14] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 89, Rn. 2861 ff.

[15] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 92, Rn. 2952-2954.

[16] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 69, Rn. 2230 f.

[17] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 18.08.2016, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm16-21.

[18] Vgl. Ergänzungsliste zur AGG Novellierung vom 17.01.2023,  https://static1.squarespace.com/static/57ea5d2920099e3d1d3c150b/t/63d0cf82a3b06d4522f86606/1674628996326/230123_ADVD_Erg%C3%A4nzungsliste_.pdf.

[19] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 15.01.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm23-03.

[20] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 104, Rn. 3311.

[21] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 64, Rn. 2058 ff.

[22] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 64, Rn. 2062 f.

[23] Vgl. djb-Stellungnahme zu den Entwürfen zur geplanten Reform des Vergaberechts („Vergabetransformationspaket“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 01.11.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-36.

[24] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-72.

[25] Vgl. hierzu ausführlicher djb-Pressemitteilung vom 13.02.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm23-07.

[26] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 05.03.2025, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm25-14, sowie bereits djb-Pressemitteilung vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-72.

[27] Vgl. djb-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vom 21.05.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-19.

[28] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 104, Rn. 3314 ff.

[29] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 90-91, Rn. 2092 ff.

[30] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-70.

[31] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 111, Rn. 3542 ff.

[32] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 111, Rn. 3548.

[33] Vgl. djb-Stellungnahme zum Referentenentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“ vom 09.05.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-16; djb-Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“ vom 23.08.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30.

[34]  Vgl. insbesondere djb-Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Selbstbestimmungsgesetz“ vom 23.08.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-30.

[35] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 104, Rn. 3322 f.

[36] Vgl. BMFSFJ, „Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/252132/8275196915292f8ff4cb39ad7f158731/gewaltschutzstrategie-der-bundesregierung-data.pdf.

[37] Grabenwarter/Pael, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, § 20 Rn. 21.

[38] Janda: Gewaltschutz als kommunale Aufgabe? DÖV 2023, 1, 4.

[39] Vgl. djb-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vom 06.09.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-31.

[40] BT-Drucksache 20/14479.

[41] Vgl. BMFSFJ, „Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“, S. 22 Nr. 3.1.1., https://www.bmfsfj.de/resource/blob/252132/8275196915292f8ff4cb39ad7f158731/gewaltschutzstrategie-der-bundesregierung-data.pdf.

[42] Stellungnahme des Bündnis Istanbul-Konvention „Gewaltschutz im Blick behalten: Erste Positionierung des Bündnis Istanbul-Konvention zur Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“ vom 14.02.2025, online unter: https://www.frauenhauskoordinierung.de/fileadmin/redakteure/Publikationen/Stellungnahmen/250214_BIK-Gewaltschutzstrategie.pdf.

[43] EGMR, Urteil v. 15.6.2021, Bsw Nr. 2.303/15; Kieber: Staatliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Tötung eines Achtjährigen durch seinen Vater, NLMR 2021, 221 ff., Rn. 168 sowie Leitsatz 1.

[44] Vgl. auch Henneberger, RuP Heft 2/2025 (in Druck).

[45] GREVIO, Staatenbericht 2022, Zusammenfassung, S. 7.

[46] GREVIO, a.a.O., Rn. 307.

[47] Vgl. BMFSFJ, „Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“, S. 24, 44, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/252132/8275196915292f8ff4cb39ad7f158731/gewaltschutzstrategie-der-bundesregierung-data.pdf.

[48] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 82, Rn. 2645.

[49] Vgl. auch ErwG 71 EU-Gewaltschutzrichtlinie.

[50] Vgl. djb-Policy Paper „Reform des § 31 AufenthG“ vom 14.07.2023, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-20#:~:text=Der%20djb%20fordert%3A,Person%20ein%20eigenst%C3%A4ndiges%20Aufenthaltsrecht%20zuzuerkennen.

[51] Vgl. BMFSFJ, „Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention“, insbes. S. 10 f., S. 54, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/252132/8275196915292f8ff4cb39ad7f158731/gewaltschutzstrategie-der-bundesregierung-data.pdf.

[52] Vgl. djb-Stellungnahme zur Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU vom 04.12.2024, online unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/24-43#_ftnref5.

[53] Vgl. djb-Stellungnamen zur Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU vom 04.12.2024, online unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/24-43#_ftnref5; djb-Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13.12.2024, online unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-44.

[54]  Vgl. djb-Policy Paper „Sexualisierte Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe“ vom 18.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39.

[55] Vgl. zum „Ja heißt Ja“-Modell das djb-Policy Paper „Nur Ja heißt Ja!“ vom 18.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.

[56] Vgl. djb-Policy Paper „Catcalling – Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität“ vom 14.04.2021, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st21-09.

[57] Vgl. djb-Stellungnahme zum Sexkaufverbot vom 05.02.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-05.

[58] Vgl. Anstoß bei Harrer/Valentiner, Würde, Freiheit, Gleichheit: Das Autonomiekonzept in der verfassungsrechtlichen Bewertung der Sexarbeit/ Prostitution am Beispiel von Sperrgebietsverordnungen, in: FemPol 2024, 57; S. auch Harrer, Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland, KriPoZ 2024, 412.

[59] KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB) v. 24.09.2021, online unter https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/Bericht_Evaluierung_Strafvorschriften_Bekaempfung_Menschenhandel.pdf.

[60] Vgl. djb-Stellungnahme zum Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Bundesregierung vom 03.09.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-30.

[61] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 102, Rn. 3255.

[62] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 45, Rn. 1443 ff.

[63] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 99, Rn. 3137 ff.

[64] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 14, Rn. 409 ff.

[65] Vgl. djb-Forderungspapier „Wahlforderungen zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages“ vom 07.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.

[66] vgl. BAMF, Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen nach Deutschland, 2017, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp73-emn-familiennachzug-drittstaatsangehoerige-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=18.

[67] Vgl. djb-Forderungspapier „Wahlforderungen zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages“ vom 07.11.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.

[68] Vgl. djb-Stellungnahme zum Referentenentwurf „Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)“ vom 21.10.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-34.

[69] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 93, Rn. 2988 f.

[70] Vgl. djb-Forderungspapier „Wahlforderungen zur Wahlperiode des 21. Deutschen Bundestages“ vom 07.11.2024,  https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.

[71] vgl. hierzu den im Auftrag des BMFSFJ erstellten Handlungsleitfaden „Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden“, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/241356/9a2a5f5a9bed25e7f9d5f6bf07895ace/handlungsleitfaden-data.pdf.

[72] Vgl. djb-Policy Paper „Happy Birthday, Gleichstellungsauftrag (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG)?“ vom 15.11.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-38.

[73] vgl. zur Bundestagswahl 2021: Der Bundeswahlleiter, Statistik-Dossier „Reform des Bundeswahlrechts“, April 2022, S. 13, https://www.destatis.de/DE/Service/Hauptstadtkommunikation/Dossiers/bundeswahlrecht-reform.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

[74] Vgl. djb-Policy Paper „Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht geschlechtergerecht gestalten“ vom 15.02.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-04.

[75] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 19.07.2024, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-55.

[76] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 51, Rn. 1643.

[77] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 65, Rn. 2087 ff.

[78] Siehe dazu schon den 3. GLB der Bundesregierung „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/berichte-der-bundesregierung/dritter-gleichstellungsbericht.

[79] Vgl. djb-Themenpapier „Wahlprüfsteine zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025“ vom 11.02.2025 (1.3 Digitaler Gewaltschutz und 6. Geschlechtergerechte Digital- und Datenpolitik) , https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07, djb-Pressemitteilung zur "Digitalen Brandmauer" vom 06.03.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-16, djb-Stellungnahme vom 28.10.2022 zur Digitalstrategie der Bundesregierung vom 30.8.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22. Der aktuelle Koalitionsvertrag fällt diesbezüglich inhaltlich noch hinter den Koalitionsvertrag und die Digitalstrategie der Ampel-Koalition zurück.

[80] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 69, Rn. 2239.

[81] Siehe djb-Forderungen zu einer DSGVO-Reform in der djb-Stellungnahme vom 08.02.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-03.

[82] Siehe mit Nachweisen dazu den 3. GLB der Bundesregierung „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/berichte-der-bundesregierung/dritter-gleichstellungsbericht und die djb-Stellungnahme vom 28.10.2022 zur Digitalstrategie der Bundesregierung vom 30.8.2022 https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22 sowie die djb-Pressemitteilungen anlässlich der Open Data Days vom 07.03.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-21, und vom 07.03.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm22-07.

[83] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 70, Rn. 2264 f.

[84] Vgl. djb-Stellungnahme vom 10.05.2022 zum Vorschlag für eine VO des EP und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) vom 23.02.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-07.

[85] Vgl. djb-Themenpapier „Wahlprüfsteine zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025“ vom 11.02.2025 (6. Geschlechtergerechte Digital- und Datenpolitik) , https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07, djb-Pressemitteilung zur "Digitalen Brandmauer" vom 06.03.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-16, djb-Stellungnahme vom 28.10.2022 zur Digitalstrategie der Bundesregierung vom 30.8.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22 und djb-Stellungnahme vom 10.05.2022 zum Vorschlag für eine VO des EP und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) vom 23.02.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-07.

[86] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 67, Rn. 2172 f.

[87] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 87, Rn. 2802 f.

[88] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 91, Rn. 2925/2926.

[89] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 111, Rn. 3542 ff.

[90] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 70, Rn. 2270.

[91] Vgl. djb-Pressemitteilung „Jetzt algorithmenbasierte Diskriminierung anerkennen und Schutzlücken schließen!“ vom 18.01.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm23-01, und grundlegend schon die djb-Stellungnahme vom 30.06.2021 zum 1. Entwurf einer EU-Verordnung „zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ vom 21. April 2021, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st21-14.

[92] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 82, Rn. 2633-2637. Siehe dazu die djb-Pressemitteilung „djb fordert ein Verbot automatischer Gesichtserkennung im öffentlichen Raum“ vom 13.03.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-23.

[93] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 91, Rn. 2937.

[94] Vgl. djb-Stellungnahme vom 14.03.2025 zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen digitale Gewalt, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-09.

[95] Die im  Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 91, Rn. 2925/2926 explizit aufgenommene Einwilligungsverpflichtung bei Tracking-Apps kann insoweit nur ein erster Schritt sein.

[96] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 90, Rn. 2879-2885.

[97] Vgl. djb-Policy Paper „Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt“ vom 07.06.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17.

[98] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 71, Rn. 2285 f. und S. 123, Rn. 3926 f.

[99] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 85, Rn.2719/2720.

[100] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S.123, Rn. 3934.

[101] Vgl. djb-Pressemitteilung „djb fordert anlässlich des djt gezieltes Vorgehen gegen digitale Gewalt auch im Medienrecht“ vom 27.09.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-64, und grundlegend djb-Policy Paper „Mit Recht gegen Hate Speech – Bekämpfung digitaler Gewalt gegen Frauen“ vom 04.11.2019, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-23.

[102] Vgl. djb-Policy Paper „Das Netz als antifeministische Radikalisierungsmaschine“ vom 09.09.2021, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st21-18.

[103] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 74, Rn. 2402.

[104] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 72, Rn. 2332-2338.

[105] Vgl. die regelmäßigen djb-Pressemitteilungen zu den Safer Internet Days vom 11.02.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-09, vom 06.02.2024, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm24-08, und vom 07.02.2023, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm23-04 sowie grundlegend den 3. GLB der Bundesregierung „Digitalisierung geschlechtergerecht gestalten“ https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/ministerium/berichte-der-bundesregierung/dritter-gleichstellungsbericht.

[106] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 100, Rn. 3182 f.

[107] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD u.a. „Digitalpakt Alter“ S. 103, Rn. 3280 f.

[108] Vgl. djb-Themenpapier „Wahlprüfsteine zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23.02.2025“ vom 11.02.2025 (6.3 Genderkompetenz in der digitalen Bildung und im MINT-Bereich) , https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07 und zuvor schon djb-Stellungnahme vom 28.10.2022 zur Digitalstrategie der Bundesregierung vom 30.8.2022, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22.

[109] Vgl. https://www.lto.de/karriere/jura-referendariat/stories/detail/psychischer-druck-im-juristischen-vorbereitungsdienst-umfrage; https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/brf-refko-umfrage-referendariat-psychischer-druck

[110] Vgl. djb-Pressemitteilung vom 28.04.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-28, und djb-Stellungnahme vom 24.05.2023 zur Umfrage des Bündnisses iur.reform betreffend die Reform der juristischen Ausbildung, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-14.

 


[1] Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ zur 21. Legislaturperiode, https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf.

[2] Vgl. djb-Kurzstellungnahme zum Koalitionsvertrag vom 14.04.2025, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-13.