Stellungnahme: 25-13


zum Koalitionsvertrag

Stellungnahme vom

Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD[1] kündigt „Verantwortung für Deutschland“ an. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt wichtige Zielsetzungen der zukünftigen Bundesregierung und sieht zugleich schwerwiegende Leerstellen und entsprechend dringenden und raschen Handlungsbedarf in zentralen gleichstellungspolitischen Bereichen. Nur dann wird die Regierung ihrer „Verantwortung für Deutschland“ wirklich gerecht.

 

Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht

Der djb kritisiert die unzureichende Umsetzung der Europäischen Entgelttransparenzrichtlinie. Die Koalition plant, bis 2030 Entgeltgleichheit zu erreichen. Dazu soll die EU-Transparenzrichtlinie „bürokratiearm in nationales Recht“ umgesetzt werden. Zudem soll eine Kommission eingerichtet werden, die Vorschläge zur Umsetzung Ende 2025 vorlegt. Der djb weist darauf hin, dass die Bundesrepublik jedoch verpflichtet ist, die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie spätestens bis zum 7. Juni 2026 in geltendes nationales Recht umzusetzen. Diese Frist kann mit dem derzeit geplanten Vorgehen aber nicht eingehalten werden. Der djb fordert daher ein schnelles Gesetzgebungsverfahren basierend auf dem bereits erarbeiteten Referentenentwurf.

Die zukünftige Bundesregierung plant, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abzuschaffen. Eine solche Kommunikation ist jedoch irreführend, jedenfalls missverständlich, da die europäischen Vorgaben durch die neue Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bald ohnehin umgesetzt werden müssen. Das bedeutet, dass das LkSG in seiner jetzigen Form nicht bestehen bleiben kann und angepasst werden muss. Bis das neue Gesetz in Kraft tritt, sollen nach Vorstellung des Koalitionsvertrages Verstöße gegen die bestehenden Sorgfaltspflichten nicht sanktioniert werden – es sei denn, es handelt sich um „massive Menschenrechtsverletzungen“. Es bleibt aber unklar, was genau unter solchen Verletzungen zu verstehen ist, was zu Unsicherheiten für Unternehmen und Betroffene führt.

Der Koalitionsvertrag unterstützt die EU-Initiative zur Überarbeitung wichtiger Richtlinien, aber es bleibt unklar, wie die Bundesregierung Unternehmen konkret entlasten will. Insgesamt scheint der Koalitionsvertrag – als wären beide Ziele nicht vereinbar – den Fokus von der Nachhaltigkeitstransformation der Wirtschaft auf die Reduzierung von Bürokratie zu verlagern. Das zeigt sich z.B. in den Plänen zur Vereinfachung des Vergaberechts. Diese Dynamik könnte den Schutz von Menschenrechten und der Umwelt gefährden und Unternehmen, die sich bereits auf die neuen Pflichten vorbereitet haben, benachteiligen. Dies führt zu Wettbewerbsnachteilen und einem Vertrauensverlust in die deutsche Politik.

Der Koalitionsvertrag strebt mehr Flexibilität in der Beschäftigung an. Das begrüßt der djb grundsätzlich, weil Frauen durch starre Arbeitszeitstrukturen und unzureichende Arbeitszeitmodelle in prekäre Lagen gedrängt werden. Verkürzte und/oder unterbrochene Erwerbsarbeitszeiten etwa zur vermeintlichen Vereinbarkeit mit unbezahlter Sorgearbeit haben erhebliche, langfristige negative finanzielle Auswirkungen. Die im Koalitionsvertrag benannten Instrumente wie die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit oder steuerliche Begünstigungen für Überstunden ermöglichen aber lediglich eine einseitige Flexibilisierung für Arbeitgebende zu Lasten insbesondere der weiblichen Beschäftigten.

Die geplante Gleichbehandlung von selbstständigen Müttern begrüßt der djb ausdrücklich. Anstelle einer „analogen“ Schutzgestaltung, plädiert der djb jedoch für eine Integration von Selbstständigen in das MuSchG, um ein gleiches Schutzniveau für alle Mütter zu gewährleisten.

Im öffentlichen Dienst wird es nicht genügen, Führen in Teilzeit[2] zu fördern, so wichtig dieses Vorhaben für Menschen mit Kinder- und Pflegeaufgaben auch ist. Teilzeitarbeit verschafft nur mit einem erhöhten Anteil oder auf hohen Karrierestufen ein auskömmliches Einkommen und ist entsprechend nur selten Grundlage für eine auskömmliche Rente oder Pension. Führen in Teilzeit setzt voraus, dass die Führungsposition schon erreicht ist oder jedenfalls erreichbar ist. Der djb fordert deshalb einen ganzheitlichen Blick auf die Gleichstellungsförderung im öffentlichen Dienst. Wesentlicher Baustein ist ein transparentes, geschlechtergerechtes Beurteilungswesen ist. Dieses setzt in der Bundesverwaltung zuallererst die Vereinheitlichung der Beurteilungsgrundlagen voraus. Hierzu schweigt der Koalitionsvertrag.

 

Familien- und Personenstandsrecht

Der djb begrüßt die angekündigten Reformen im Familienrecht, die maßgeblich am Wohl des Kindes orientiert sein sollen. Die zukünftige Bundesregierung hat dabei die Chance und die Verantwortung, die in den letzten Legislaturperioden von allen aktuellen Koalitionspartnerinnen bereits vorangebrachten, dringend notwendigen Reformen nun auch abschließend ins Werk zu setzen. Um das wichtige Versprechen der Koalitionsparteien, queere Menschen vor Diskriminierung zu schützen, einzulösen ist u.a. eine Überarbeitung des Abstammungsrechts – vor allem im Interesse der nachteilig betroffenen Kinder – zwingend notwendig. Die rechtliche Zuordnung als Elternteil muss Eltern, die verbindlich und einvernehmlich Verantwortung für das Kind übernehmen möchten, ermöglicht werden. Die Diskriminierung von Zwei-Mütter-Familien und queeren Personen im Abstammungsrecht muss endlich beendet werden. Des Weiteren ist bei der angekündigten Änderung des Unterhaltsrechts ein Unterhaltsanspruch für nicht verheiratete Mütter gerecht abzusichern.[3]

Das Selbstbestimmungsgesetz hat für viele Menschen eine erhebliche Verbesserung und eine deutliche Verringerung ihrer Diskriminierung gebracht. Gleichwohl verweist der djb auf den bestehenden Korrekturbedarf am Gesetz.[4] Die im Koalitionsvertrag angekündigte Evaluierung sollte dringend auch die positiven Erfahrungen von Betroffenen in den Blick nehmen und wird vom djb kritisch begleitet werden.

 

Gewaltschutz

Richtigerweise hält der Koalitionsvertrag fest, dass Gewaltfreiheit ein Menschenrecht ist. Doch die vorgesehene Gewaltschutzstrategie der zukünftigen Bundesregierung bleibt allgemein und lässt konkrete Maßnahmenvorschläge vermissen. Insbesondere fehlt ein klares Bekenntnis zur vollständigen Umsetzung der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie. Der djb betont, dass es nicht nur der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes, sondern seiner Ausweitung auf alle gewaltbetroffenen Personen, insbesondere TIN-Personen, sowie einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Rechtsanspruchs bedarf. Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus muss es durch den Wegfall der Wohnsitzauflage und Residenzpflicht möglich sein, diesen Rechtsanspruch geltend zu machen. In diesem Sinne begrüßt der djb den im Koalitionsvertrag festgehaltenen Willen, geflüchtete Frauen besser vor Gewalt zu schützen sowie häusliche Gewalt künftig in Sorge- und Umgangsverfahren zulasten des Gewalttäters zu berücksichtigen.[5] Daran muss sich die künftige Regierung messen lassen.

 

Strafrecht

Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Frauen vor Gewalt sieht mit einer Reform des Mordparagrafen, der gefährlichen Körperverletzung und des Raubes weitestgehend Maßnahmen als Lösungen vor, die im materiellen Recht an den Bedarfen der von geschlechtsspezifischer, insbesondere sexualisierter Gewalt betroffenen Personen vorbei gehen, wie der djb bereits umfassend erläutert hat. Während der djb die geplante Schließung der Schutzlücken im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt begrüßt, bleiben die vom djb bereits ausführlich dargelegten Schutzlücken und Änderungsbedarfe im Bereich des Sexualstrafrechts weitestgehend unberücksichtigt. Der djb betont an dieser Stelle seine Haltung gegen ein Sexkaufverbot.[6] Ferner kritisiert der djb stark, dass die reproduktive Selbstbestimmung von schwangeren Personen weder anerkannt wird noch die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs zum Schutz von schwangeren Personen vorgesehen ist, eine Forderung, die der djb bereits seit Langem stellt.

 

Soziale Sicherung und Familienlastenausgleich

Auch in Steuer- und Sozialpolitik fehlt es weiterhin an einer konsequent geschlechtergerechten Strategie, die über punktuelle Maßnahmen hinausgeht. Der djb kritisiert insbesondere das Festhalten am Ehegattensplitting, das geschlechterungerecht wirkt und zu Erwerbshürden für Frauen führt. Positiv ist, dass das Kindergeld nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet wird – ein wichtiger Schritt für Alleinerziehende, meist Frauen, der langjährig vom djb angemahnt wurde. Doch entsprechende Reformen in anderen Leistungsbereichen, etwa auch in Bürgergeld/der Grundsicherung auf die Anrechnung von Kindergeld oder Mindestelterngeld zu verzichten, bleiben aus. Hier reicht die (begrüßenswerte) Aufstockung des Bildungs- und Teilhabepakets nicht, um Armut von Kindern und Alleinerziehenden wirksam zu bekämpfen.

Der djb fordert systemübergreifende, konsequent auf Geschlechtergerechtigkeit ausgerichtete Reformen: Sozialleistungen müssen – nicht nur für Alleinerziehende – besser aufeinander abgestimmt, leicht zugänglich und durch Beratung begleitet werden. Die geplante Elterngeldreform kann ein erster Schritt sein – mit mehr Anreizen für partnerschaftliche Sorgeverantwortung, die sich auch auf die Erwerbsbeteiligung auswirkt. Ein symmetrisches Elterngeldmodell mit gleich langen Bezugszeiten für beide Elternteile zusätzlich zu flexibel aufteilbaren Monaten würde insbesondere Väter stärker in die Verantwortung einbinden. Auch Anreize zur parallelen Inanspruchnahme, insbesondere in den ersten Monaten nach der Geburt, sind förderlich.

Der djb fordert bei allen gerade auch finanzwirksamen Maßnahmen, konsequent die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter zu prüfen. 

 

Migrations- und Asylpolitik

Die Vereinbarungen der Koalitionspartnerinnen zur Migrationspolitik sind ein bloßes Lippenbekenntnis zur humanitären Verantwortung Deutschlands

Im Asylrecht ist insbesondere die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzbedürftige aus humanitären, rechtlichen, praktischen und fiskalischen Gründen abzulehnen.[7] Mehr als 70 % der Nachziehenden sind Ehefrauen bzw. Lebenspartnerinnen und Kinder.[8] Neben den humanitären Aspekten ist ebenfalls die Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich des Familiennachzuges zu beachten.

Auch die Beendigung des Bundesaufnahmeprogramms zu Afghanistan bringt insbesondere schutzbedürftige Frauen in Gefahr.

Der djb lehnt die einseitige Beschneidung von Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen im Dienste einer Vereinfachung und Beschleunigung von Asylverfahren ab. Das gilt auch für die Umstellung des Asylverfahrensrecht auf einen Beibringungsgrundsatz. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob eine solche Regelung mit europäischen Vorgaben, insbesondere dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, vereinbar wäre. Gerade Frauen sind aufgrund ihrer mangelnden sozialen Teilhabe in manchen Herkunftsländern nicht in der Lage, den erheblichen Dokumentationspflichten und der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung nachzukommen, die momentan wesentlich vom Verwaltungsgericht gewährleistet werden.

Auch die geplanten Kontrollen an deutschen Grenzen ist nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren. Binnengrenzkontrollen sind nur unter äußerst hohen Anforderungen (Art. 25 Schengener Grenzkodex und Art. 72 AEUV) zu rechtfertigen und entsprechen nicht dem Leitgedanken der europäischen Union. Es liegt weder eine „ernsthafte Bedrohung“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex vor, noch besteht eine „Notlage“ im Sinne des Art. 72 AEUV (vgl. Bayerischer VGH[9], Urteil vom 17.03.2025, Az.: 10 BV 24.700). Gleiches gilt für „Zurückweisung an den gemeinsamen Grenzen auch bei Asylgesuchen“. Dies widerspricht der Dublin-III-VO, nachdem Deutschland zumindest prüfen muss, welcher europäische Staat für ein Asylgesuch zuständig ist. Da eine Notlage auch hier zu verneinen wäre, sind die Verfahrensvorschriften weiterhin zu beachten.

Geschlechtsspezifische Gewalt sollte darüber hinaus als Form der Verfolgung anerkannt werden[10], die zur Flüchtlingsanerkennung führen kann. Der djb spricht sich seit langem dafür aus, diese sowohl als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG als auch als Anknüpfungspunkt für eine gruppenbezogene Verfolgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. einzuordnen. Trotz der beabsichtigten Anpassung des Asylrechts an das GEAS fordert der djb, an einer nationalen Regelung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung festzuhalten.[11]

Auch die Vorhaben zum Aufenthaltsrecht blenden die Bedarfe von Frauen und Familien aus – im Fokus stehen hier nur die ersteinwandernden (Fach-)Arbeitskräfte. Der Familiennachzug hat nachweislich positive Auswirkungen auf die Integration; Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention – Art. 6, 7 GG sowie Art. 8, 12 EMRK. Um dem Koalitionsbekenntnis gerecht zu werden, sollte Migration als Zukunftschance betrachtet und bedarfsgerecht gestützt werden. Dafür fordert der djb, die Arbeitskräfteeinwanderung insbesondere aus gleichstellungspolitischer Sicht zu betrachten, um die deutsche Stellung im internationalen Wettbewerb um Arbeitskräfte zu stärken.[12] Die Entscheidung, in ein bestimmtes Land zu migrieren, wird häufig in der Familie getroffen. Die Möglichkeit zwei Gehälter zu erwirtschaften ist mittlerweile ein wesentlicher Auswahlfaktor des Ziellandes. Immerhin: die geplanten Mehrinvestitionen in Integrationskurse, die Wiedereinführung von Sprach-KiTas und die Erweiterung des Startchancenprogramms auf KiTas fallen positiv auf.

Für eine gleichstellungspolitisch gesteuerte Migration ist der Gewaltschutz im Asyl- und Aufenthaltsrecht flankierend auszuweiten und an völkerrechtliche Vorgaben der Art. 59 und 60 der Istanbul-Konvention anzupassen. Der djb fordert dafür eine autonome Aufenthaltsposition für nachziehende Ehepartner, häufig Frauen, um das Machtgefälle und Missbrauchspotenzial der gegenwärtigen Rechtslage einzudämmen und den Schutz vor häuslicher Gewalt zu stärken.[13] Der djb hat hierzu bereits Vorschläge zur Herabsetzung der Ehebestandszeit, Reform von Härteklauseln und Streichung von Ausschlussklauseln nach § 31 AufenthG ausgearbeitet.[14] Der djb freut sich über die Annahme seiner Forderung zu geplanten Erleichterungen der Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für Betroffene.[15]

 

Europa- und Völkerrecht

Der djb begrüßt, dass europarechtliche und menschenrechtliche Standards im Koalitionsvertrag anerkannt und hochgehalten werden. Daran wird eine neue Regierung zu messen sein. Denn insbesondere im Bereich der Migrations- und Asylpolitik, wie auch in der Gleichstellungspolitik scheinen internationale Vorgaben unterschritten zu werden.

Zuvörderst müssen bereits verabschiedete europäische Richtlinien, wie die Entgelttransparenzrichtlinie vollständig umgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag weist hier bedenkliche Lücken auf. Auch sonst müssen gleichstellungspolitische Vorhaben in den nächsten Jahren auch auf der Europäischen Ebene gefördert werden. Die Europäische Union kann Gleichstellungsmotor in Europa sein, dafür muss Deutschland jedoch maßgeblich mitwirken.

Daneben begrüßen wir, dass die Grundpfeiler der internationalen Ordnung weiterhin betont werden, wie die Vereinten Nationen und der Internationale Strafgerichtshof. In Zeiten von großen Umbrüchen müssen diese internationalen Organisationen verteidigt und hochgehalten werden. Die Um- und Durchsetzung internationaler Menschenrechtsstandards sind unweigerlich mit dem Bestehen der Vereinten Nationen verbunden.

Bedenklich anzumerken ist jedoch, dass konkrete Verweise auf menschenrechtliche Verpflichtungen Deutschlands zu großen Teilen fehlen. Hinsichtlich der Außenpolitik wird zumindest auf die VN-Resolution 1325 „Frauen, Frieden, Sicherheit“ wie auf die VN-Frauenrechtskonvention verwiesen. Inwiefern sich daraus konkrete politische Handlungsstrategien ableiten lassen werden, bleibt abzuwarten. Der Koalitionsvertrag lässt dies offen.

 

Digitales

Der djb begrüßt das umfassende Bekenntnis des Koalitionsvertrages zur Digitalisierung und das gleichzeitig gegebene Bekenntnis, die ressortübergreifende Gleichstellungsstrategie politisch weiterzuführen. Er bemängelt jedoch die deutliche Leerstelle betreffend die Verbindung beider Politikbereiche. Genderkompetenz bei Datengenerierungen, Datenschutz, Künstlicher Intelligenz und digitaler Bildung ist unverzichtbar und muss mit Technikexpertisen zusammengesetzt werden. So bedarf es beispielsweise zur Erreichung des von der Koalition ausgerufenen Ziels, die KI-VO innovations- und "belastungsfrei" umzusetzen, dringend einer kritischen Auseinandersetzung mit den Diskriminierungsrisiken künstlicher Intelligenz.

Ausdrücklich begrüßt der djb die Maßnahmen des Koalitionsvertrages gegen Desinformationen und das Bekenntnis, den DSA und den DMA national umsetzen zu wollen ebenso wie die Ankündigung des bereits erarbeiteten Gesetzes gegen Digitale Gewalt.

Die Schaffung eines Digitalministeriums bietet die einmalige Chance, die Geschlechtergerechtigkeit in allen Bereichen der Digitalisierung mitzudenken und entsprechend zu implementieren. Der djb fordert deshalb dringend die Einrichtung einer Fachabteilung für Gleichstellung im Digitalministerium.

 

Der djb wird in Kürze eine ausführliche Stellungnahme zum Koalitionsvertrag aus gleichstellungspolitischer Sicht vorlegen.

 


[1] Vgl. https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag_2025.pdf.

[2] Vgl. hierzu den im Auftrag des BMFSFJ erstellten Handlungsleitfaden „Führen in Teilzeit in den obersten Bundesbehörden“, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/resource/blob/241356/9a2a5f5a9bed25e7f9d5f6bf07895ace/handlungsleitfaden-data.pdf.

[3] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/pm25-14 sowie bereits https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-72.

[4] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm23-25.

[5] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-44.

[6] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-05.

[7] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.

[8] Vgl. BAMF, Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen nach Deutschland, 2017, abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp73-emn-familiennachzug-drittstaatsangehoerige-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=18.

[9] Vgl. https://openjur.de/by/bayerischer_vgh.html.

[10] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.

[11] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-34.

[12] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-37.

[13] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07.

[14] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-20.

[15] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-34.