Der djb unterstützt den fraktionsübergreifenden, von 328 Bundestagsabgeordneten eingebrachten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs. Die diesbezügliche Anhörung am 10. Februar im Rechtsausschuss muss eines zum Ziel haben: den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Der Entwurf ist ein notwendiger und längst überfälliger Schritt hin zu reproduktiver Gerechtigkeit, wie ihn der djb schon lange fordert.[1] Es ist unerlässlich, dass noch in dieser Legislatur über ihn entschieden wird. Der djb appelliert daher an alle Abgeordneten der demokratischen Parteien, den Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen.
I. Ein historischer Schritt hin zur reproduktiven Gerechtigkeit
Der Entwurf ist eine historische Chance, die Rechte von schwangeren Personen endlich zu verbessern und der defizitären Versorgungslage entgegenzuwirken. So sollen erstmalig die Regelungen zum selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch ausnahmslos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und in das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) überführt werden. Das Kernstück des Entwurfs bildet, dass Abbrüche innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen nach erfolgter Beratung rechtmäßig gestellt werden; die bislang vorgeschriebene dreitägige Wartezeit entfällt. Die schwangere Person wird grundsätzlich straffrei gestellt.
Der Entwurf gleicht damit die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch zumindest partiell an internationale Vorgaben an[2] und löst gleichzeitig dogmatische Widersprüche (tatbestandslos, aber rechtswidrig) auf. Er folgt damit größtenteils den Empfehlungen der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin[3] und setzt zumindest einige der elementaren Forderungen des djb um.[4]
II. Die konkrete Umsetzung
Der Entwurf erklärt Abbrüche in den ersten 12 Wochen bei erfolgter Beratung für rechtmäßig. Auch nach diesen 12 Wochen stellt er die schwangere Person grundsätzlich straflos. Dies unterstützt der djb ausdrücklich. Die Entscheidung für oder gegen einen Abbruch ist Ausfluss des Rechts auf reproduktive Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, der nicht mit Strafandrohung begegnet werden sollte.[5] Die staatliche Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben darf nicht auf Private abgewälzt werden und zulasten der selbstbestimmten Entscheidung von schwangeren Personen gehen.[6] Statt individueller Strafandrohung braucht es eine gesamtheitliche Lösung. Statt auf repressive Maßnahmen zu setzen, müssen Präventive im Fokus stehen.[7]
Insbesondere das Entfallen der dreitägigen Wartezeit ist besonders begrüßenswert. Denn die Wartezeit kann nicht nur belastend wirken, sondern suggeriert zudem, dass schwangere Personen grundsätzlich einer weiteren Bedenkzeit bedürften. Sie perpetuiert damit den Mythos, dass sich Schwangere in einer „emotionalen Ausnahmesituation“ befänden und unterstellt, dass es daher äußere Vorkehrungen bräuchte, um eine abwägende und selbstbestimmte Entscheidung sicherzustellen. Ebensolche äußere Sicherungsmechanismen kennt das deutsche Recht nur in wenigen Ausnahmefällen. Denn im Grundsatz liegen Entscheidungen über den eigenen Körper bei der einzelnen Person.[8] Diese Regel darf im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs nicht in die Ausnahme gekehrt werden. Zudem entpuppt sich die dahinterstehende Unterstellung, schwangere Personen träfen die Entscheidung zu einem Abbruch leichtfertig schlichtweg als falsch: Ein Abbruch kann für viele schwangere Personen einen erheblichen und teilweise als belastend empfundenen Eingriff darstellen. Ein gelungenes Regelungssystem sollte sich daher nicht von absoluten Ausnahmefällen leiten lassen, sondern sich an der Regel orientieren. Auch von gesetzgeberischer Seite braucht es endlich das Signal, dass Frauen und trans*, inter* und nichtbinären Personen eine selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen das Austragen einer Schwangerschaft zuerkannt wird. Statt Regulierung bedarf es Vertrauen.
Die Sicherung reproduktiver Rechte erfordert indessen mehr. Neben dem Vertrauen in die Entscheidung schwangerer Personen müssen Hürden abgebaut und der prekären Versorgungslage entgegengewirkt werden. Denn nur wer Zugang zu Abbrüchen hat, kann die eigenen reproduktiven Rechte tatsächlich wahrnehmen. Der Entwurf sieht dies bereits teilweise vor. Neben der Entstigmatisierung von Abbrüchen durch die Überführung ins SchKG baut er finanzielle Barrieren ab. Denn derzeit tragen Schwangere, die sich über einer eng umgrenzten Bedarfsschwelle bewegen, die Kosten der Abbrüche selbst. Die Kostenlast von ca. 350 bis 650 Euro[9]benachteiligt hierbei insbesondere Personen, die sich ohnehin in finanziell prekären oder angespannten Situationen befinden. Die derzeitige Regelung hält damit nicht nur bestehende Ungleichheiten aufrecht, sondern intensiviert sie. Durch die im Entwurf vorgesehene Stellung von Abbrüchen als rechtmäßig wird es den gesetzlichen Krankenkassen nun erstmalig ermöglicht, uneingeschränkt die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche zu übernehmen.
Eine weitere Hürde stellen die teils kurzen Fristen von 12 Wochen dar. Besonders für Betroffene einer Straftat nach den §§ 176 bis 178 StGB kann eine solch kurze Frist unzumutbar sein. Sie befinden sich oftmals in einer Ausnahmesituation; besonders dann, wenn sie durch die Straftat traumatisiert wurden und mit den physischen und psychischen Folgen zu kämpfen haben. Gerade, wenn Schwangere Entscheidungen für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch nicht übereilt treffen sollen, muss ihnen in solchen Situationen eine weitere Bedenkzeit zugestanden werden. Vor diesem Hintergrund ist es besonders begrüßenswert, dass der Entwurf die Frist für Abbrüche aufgrund einer kriminologischen Indikation auf 15 Wochen verlängern möchte.
Durch die verlängerte Frist könnte die kriminologische Indikation zukünftig an Bedeutung in der Praxis gewinnen. Aus diesem Grund muss vor allem ihre Praktikabilität kritisch beleuchtet werden. Derzeit beurteilen Ärzt*innen, ob die Indikation vorliegt. Maßstab bildet für sie die Frage, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schwangerschaft auf einer Tat nach §§ 176 ff. StGB beruht.[10] Diese Bewertung erfordert jedoch neben rechtlicher Expertise eine umfangreiche Aufklärung der Umstände des Einzelfalls, die typischerweise aufgrund der Dringlichkeit des Anliegens nicht gegeben ist. Resultierend daraus führt dies nicht nur zu Unsicherheiten in der Anwendung der Indikation, sondern auch dazu, dass Ärzt*innen einen nicht hinnehmbaren Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt sind.
Einzelne Punkte, wie etwa der Wortlaut und die Systematik der strafrechtlichen Regelungen in § 218 Abs. 3 StGB begegnen erheblichen Bedenken. Wenngleich es einer dringenden Anpassung der strafrechtlichen Regelung bedarf, spricht dies nicht gegen das Vorhaben in seiner Gesamtheit.
Zusammenfassend ist der Entwurf ein notwendiger und gelungener Schritt in die richtige Richtung und setzt an den zentralen Punkten an: der Liberalisierung von Abbrüchen sowie dem Abbau von Hürden beim Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen.
III. Nur ein erster Schritt
Der djb setzt sich zwar entschieden für die Umsetzung des Entwurfs ein, betont jedoch gleichzeitig, dass dies nur ein erster Schritt sein kann. Insbesondere die bestehende Frist von 12 Schwangerschaftswochen sowie die Beratungspflicht müssen zukünftig fallen; der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch ist ausnahmslos zu entkriminalisieren.[11]
Dass dies verfassungsrechtlich möglich ist und der Gesetzgeber diesbezüglich einen Entscheidungsspielraum hat, hat nicht zuletzt der Kommissionsbericht gezeigt.[12]
Es ist nun an dem Gesetzgeber, seine Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Kriminalisierung von Abbrüchen ist nicht geeignet, den intendierten Zweck – den Schutz des ungeborenen Lebens – zu erreichen. Denn tatsächlich bewirkt sie nur eines: sie werden unsicherer.[13] Die Gesetzgebung darf sich bei der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs dieser empirischen Erkenntnisse nicht entziehen. Auch angesichts der defizitären Versorgungslage bedarf es einer umfassenden und nachhaltigen Verbesserung der Situation schwangerer Personen und des beratenden sowie medizinischen Personals. Hierfür ist ein echter Paradigmenwechsel notwendig: die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch muss uneingeschränkt bis zum Zeitpunkt der Überlebensfähigkeit des Fetus bei der schwangeren Person liegen. Unerlässlich ist zudem eine Nachjustierung der strafrechtlichen Regelungen.
Der Entwurf ist damit lediglich ein Startschuss auf dem Weg zu reproduktiver Gerechtigkeit.
IV. Der Zeitpunkt ist jetzt
Auch wenn der Entwurf nur einen ersten Schritt darstellt, muss er noch in dieser Legislatur umgesetzt werden. Der djb begrüßt jede Verbesserung der aktuellen (prekären) Lage schwangerer Personen, Ärzti*innen und des medizinischen und beratenden Personals.
Über eine Neuregelung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch wurde seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1993 eingehend diskutiert, in den letzten zwei Jahren besonders intensiv. Dabei hat sich nicht nur ein breites Spektrum an Verbänden, u.a. die Evangelischen Frauen in Deutschland[14] oder etwa der Deutsche Frauenrat[15] für eine Neuregelung ausgesprochen; auch gesamtgesellschaftlich besteht eine große Mehrheit, die eine weitergehende Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs trägt.[16]
Nicht zuletzt hat sich fachliche Expertise zu einer Neuregelung ausgetauscht und Möglichkeiten aufgezeigt. Der interdisziplinär erarbeitete Kommissionsbericht hat nicht nur gezeigt, dass eine Neuregelung zumindest in den ersten 12 Wochen zwingend ist, sondern, dass auch nach diesem Zeitraum umfassende gesetzgeberische Spielräume bestehen.[17] Wie eine solche Neuregelung konkret aussehen könnte, hat nicht zuletzt ein Gesetzentwurf der Zivilgesellschaft dargetan.[18]
Dies veranschaulicht: Bei der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs handelt es sich nicht um ein „Hauruck“-Vorhaben, sondern um ein umfassend jahrelang durchdachtes und ein von der Gesellschaft getragenes Vorhaben, das nun entscheidungsreif ist.
Der von 328 Abgeordnete eingebrachte fraktionsübergreifende Entwurf zeigt hierbei eindringlich, dass eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs nicht von eigenen Ideologien, Moral- und Wertvorstellungen abhängen darf. Bereits nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung darf der Erhalt (vermeintlicher) moralischer Wertvorstellungen nicht das unmittelbare Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeit sein.[19] Im Fokus müssen die durch unsere freiheitlich-demokratische Ordnung gewährleisteten Rechte stehen. Der Entwurf orientiert sich dabei an Folgendem: sowohl dem ungeborenen Leben als insbesondere den (reproduktiven) Rechten von Frauen und trans*, inter* und nichtbinären Personen ist mit einer Liberalisierung der Regelung zum Schwangerschaftsabbruch besser geholfen.
Es ist jetzt an der Zeit, dass ebendiese Rechtspositionen ernst genommen werden und der Bundestag über den Entwurf entscheidet. Ziel der Anhörung muss es sein, dass dies noch vor der Bundestagswahl ermöglicht wird.
Ursula Matthiessen-Kreuder
Präsidentin
Céline Feldmann
Vorsitzende der interkommissionellen Arbeitsgruppe Schwangerschaftsabbruch
[1] Vgl. umfassend Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 02.02.2025); St 24-30, 03.09.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-30 (letzter Zugriff 02.02.2025).
[2] Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General Recommendation No. 35 on Gender-based Violence against Women, Updating General Recommendation No. 19, 26.7.2017, UN Doc. CEDAW/C/GC/35, para. 18.
[3] BT-Drs. 20/13775, S. 4. Vgl. hierzu Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025)
[4] Umfassend Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 02.02.2025); St 24-30, 03.09.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-30 (letzter Zugriff 02.02.2025).
[5] Ebd.
[6] Vgl. auch BT-Drs. 20/13775, S. 4.
[7] Vgl. auch BT-Drs. 20/13775, S. 4 f., welcher die Bedeutsamkeit von Prävention betont.
[8] Dies geht so weit, dass selbst die Entscheidung gegen das Leben oder eine dringend gebotene medizinische Maßnahme hiervon umfasst ist. Vgl. BverfGE 153, 182; 142, 313.
[9]https://awo-schwanger.de/schwangerschaftsabbruch/abtreibung-kosten-schwangerschaftsabbruch/#:~:text=Die%20Kosten%20für%20eine%20Abtreibung,Kosten%20für%20den%20Krankenhausaufenthalt%20 hinzu.
[10] Vgl. Gropp/Wörner, in: Erfurter Kommentar zum StGB, § 218a Rn. 77.
[11] Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 02.02.2025); St 24-30, 03.09.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-30 (letzter Zugriff 02.02.2025).
[12] Vgl. Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 335 f., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025)
[13] Vgl. auch Weltgesundheitsorganisation, Abortion Care Guideline, 2022, https://www.who.int/publications/i/item/9789240039483, sec. 2.2.1.
[14] Evangelische Frauen in Deutschland, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Oktober 2023, abrufbar unter: https://evangelischefrauen-deutschland.de/wp-content/uploads/2023/10/Beschluss_EFiD_zum_Praragraphen_218__05_Oktober_2023.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025).
[15] Deutscher Frauenrat, Positionierung zum Thema „§ 218 Strafgesetzbuch”, Beschluss vom 27. Juni 2024, abrufbar unter: https://www.frauenrat.de/positionierung-zum-thema-%C2%A7-218-strafgesetzbuch/ (letzter Zugriff: 02.02.2025).
[16] Vgl. etwa Repräsentative Umfrage von Ipsos, Dezember 2022 i.A.v. Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung, abrufbar unter https://www.sexuelle-selbstbestimmung.de/media/2023/03/Tabelle-1-00016.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025).
[17] Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 326 ff., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur-reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025).
[18] Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs Zivilgesellschaft vom 17. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm24-66_Anhang_Gesetzentwurf_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff: 02.02.2025).
[19] BverfGE 120, 224 (264); 153, 182 (234).