Policy Paper: 24-39


Sexualisierte Gewalt – Schutzlücken und Reformbedarfe

Policy Paper vom

A. Einführung: Sexualisierte Gewalt, ihre Folgen und die gesellschaftliche Wahrnehmung

Der rechtliche und gesellschaftliche Umgang mit sexualisierter Gewalt in Deutschland wird der Bedeutung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung nicht gerecht. Gewalt, verstanden in einem umfassenden Sinne, beschränkt sich nicht auf die Ausübung körperlicher Macht, sondern umfasst alle Handlungen, die zu körperlichen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden führen können.[1] Auch sexualisierte Gewalt beschränkt sich nicht auf körperliche Übergriffe, sondern hat vielfältige Erscheinungsformen, die von sexueller Belästigung bis hin zu besonders schwerwiegenden Übergriffen wie einer Vergewaltigung reichen.[2] Zur erschreckenden Normalität unserer Gesellschaft gehört außerdem sexualisierte Gewalt in nicht körperlicher Weise, etwa abfällige sexualisierte Kommentare – das sog. Catcalling – oder die nicht-einvernehmliche Aufnahme und Verbreitung von Nackt- oder sexualbezogenen Inhalten einer Person, z.B. durch Spycams,  Vergewaltigungsaufnahmen, die Drohung der Verbreitung solcher Inhalte, das nicht einvernehmliche Veröffentlichen trotz einvernehmlicher Herstellung bspw. von Nacktbildern oder sexualbezogenen Bildern, die Manipulation von Bild-/Videomaterial zu täuschend echt aussehenden Nackt- oder sexualbezogenen Inhalten oder sexualisierte Beleidigungen on- wie offline. Jegliche Handlungen, die eine Person fremdbestimmt sexuell instrumentalisieren oder zum Sexualobjekt herabwürdigen, stellen eine Beeinträchtigung ihrer sexuellen Selbstbestimmung dar,[3] weshalb es sich bei allen genannten Beeinträchtigungen auch um sexualisierte Gewalt in einem weit verstandenen Sinne handelt.

Was sexualisierte Gewalt von anderen Gewaltformen unterscheidet, ist der Umstand, dass ihre Ausübung die Grenze zur Intimsphäre Betroffener überschreitet, indem deren Selbstbestimmungsrechte über Sexualität ignoriert und verletzt werden.[4] Trotz der Schwere, die solche Taten haben können,[5] werden die weitreichenden Folgen für die Opfer häufig verharmlost.[6] In kaum einem anderen Deliktsfeld wird den Opfern so häufig und mit einem so bedenklichen Selbstverständnis eine Mitschuld gegeben,[7] obwohl die Häufigkeit von sexualisierter Gewalt in Verbindung mit der Tatsache, dass sie zumeist Frauen betrifft,[8] indiziert, dass sexualisierte Gewalt eine strukturelle Dimension hat. Es handelt sich nicht um Einzelfälle und noch weniger um durch die Betroffenen individuell verschuldete Taten, sondern um eine Form von Gewalt, deren Ausübung und Ahndung ganz maßgeblich von unseren gesellschaftlichen Vorstellungen von Geschlechterrollen im Zusammenhang mit Sexualität beeinflusst wird.

Um sexualisierte Gewalt effektiv zu bekämpfen, ist daher ein stärkeres gesamtgesellschaftliches Bewusstsein über die Formen, die Auswirkungen und die Schwere von sexualisierter Gewalt erforderlich. Es sind außerdem entsprechende Veränderungen des Strafrechts notwendig. 

I. Betroffene von sexualisierter Gewalt

Über 90 % der Opfer von Sexualstraftaten sind weiblich,[9] die Tatpersonen sind ganz überwiegend männlich.[10] Damit ist der Anteil weiblicher Opfer deutlich höher als in jedem anderen Deliktsfeld.[11] Beinahe jede siebte Frau erlebt mindestens einmal in ihrem Leben erzwungene sexuelle Handlungen,[12] noch mehr Frauen erleben sexuelle Belästigung.[13] Sexualisierte Gewalt ist somit schon deshalb eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt, weil sie ganz überwiegend an Frauen verübt wird. Auf die geschlechtsspezifische Motivation hinter sexualisierter Gewalt weisen etwa auch Befunde hin, wonach zu den Gewalterfahrungen und -androhungen, die trans* Personen regelmäßig erleben müssen, auch sexuelle Übergriffe oder Androhungen sexualisierter Gewalt zählen.[14]

Der Zusammenhang zwischen dem Geschlecht und der Gefahr, sexualisierte Gewalt zu erleben, wird durch unterschiedliche Aspekte begründet, die teilweise eng mit vermeintlich harmlosen Erwartungshaltungen an die Geschlechter zusammenhängen. Ungewollt eine sexuelle Handlung zu erleben, kann Ausdruck und Folge geschlechtsspezifischer Sozialisation sein: Der psychische Druck, nicht unhöflich sein zu wollen oder jemandem (sexuell) gefallen zu müssen, dadurch bedingte eingeschränkte Fähigkeiten, die eigenen Grenzen zu artikulieren oder auch wiederholt erlebte Grenzüberschreitungen – all diese Aspekte haben ihren Ausgangspunkt in Verhaltenserwartungen, mit denen Mädchen und Frauen in unserer Gesellschaft konfrontiert werden. Auch geschlechtsspezifische Machtasymmetrien, in der Regel zu Lasten von Frauen, können die Ausübung sexualisierter Gewalt gegen sie begünstigen. Entgegen der teilweise noch immer existierenden Vorstellung, das Risiko einer „echten“ Vergewaltigung („Real Rape“) gehe mehrheitlich von Fremdtätern aus, handelt es sich bei sexuellen Übergriffen vor allem um Beziehungstaten oder Taten, die im sozialen Nahraum verübt werden.[15] In den meisten Fällen kennen sich Tatperson und Opfer, in beinahe einem Viertel aller polizeilich registrierten Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffen besteht oder bestand zwischen beiden eine Partnerschaft.[16] Gerade Vergewaltigungen sind in ihrer Mehrzahl Beziehungsdelikte.[17] Die diese Gewalt begünstigende Machtasymmetrie kann in der finanziellen Abhängigkeit von Frauen von den gewaltausübenden Männern liegen, welche wiederum eine strukturelle Komponente durch vermehrte Care-Arbeit und weniger Lohnarbeit, also einem immer noch bestehenden Gender Pay und Gender Care Gap zu Lasten der Frauen hat.[18] Insbesondere kann die Gewalt ihren Ursprung auch in tradierten Vorstellungen von Geschlechterrollen haben.

Die Gefahr, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, ist besonders hoch, wenn sich Personen zusätzlich in einer besonders vulnerablen Situation befinden: Etwa  mehr als die Hälfte aller wohnungslosen Frauen hat bereits sexualisierte Gewalt erfahren,[19] die drohende Wohnungslosigkeit kann wiederum dazu führen, dass sich Frauen in sexuelle Abhängigkeitsverhältnisse begeben.[20] Auch Menschen mit Suchtproblemen können besonders gefährdet sein, da das Risiko besteht, dass sie unter erhöhtem Suchtdruck sexuell ausgebeutet und in diesem Zusammenhang auch Opfer von sexualisierter Gewalt werden. Auch migrierte und geflüchtete Frauen sind eine vulnerable Gruppe, die auf der Flucht und im Aufnahmestaat einem höheren Risiko ausgesetzt ist, sexualisierte Gewalt und sexuelle Ausbeutung zu erfahren.[21] Hinzu kommt eine besondere Gefährdung von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen, die etwa zwei- bis dreimal häufiger von sexualisierter Gewalt betroffen sind als Frauen im Bevölkerungsdurchschnitt.[22]

Der Blick auf die Betroffenen sexualisierter Gewalt macht deutlich: Zum effektiven Schutz vor (sexualisierter) Gewalt gehören nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch gesellschaftliche Sensibilität gegenüber Geschlechterrollen sowie die Existenzsicherung und Gewährleistung staatlichen Schutzes von Menschen in besonders vulnerablen Lebensumständen, um gewaltrisikoerhöhende Abhängigkeitsverhältnisse zu minimieren.

II. Die (psychischen) Folgen sexualisierter Gewalt

Sexualisierte Gewalt umfasst eine Reihe von Verhaltensweisen, die sich zwar in ihrer Schwere mitunter deutlich unterscheiden und nicht alle zwangsläufig strafbar sind. Jede Form sexualisierter Gewalt bedeutet aber eine Verletzung des Rechts der betroffenen Personen, sich selbstbestimmt sexuell entfalten zu können und über ihre Intimsphäre zu verfügen, was stets mit einem Macht- und Kontrollverlust in der konkreten Situation und auch darüber hinaus einhergeht.[23]

Die Folgen, die eine solche Grenzüberschreitung hat, sind weitreichend: 44 % aller von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen tragen körperliche Folgen davon.[24] In schweren Fällen kann es zu inneren und äußeren Verletzungen bis hin zu Fehlgeburten kommen.[25] Insbesondere das Risiko gynäkologischer Erkrankungen und Beschwerden ist deutlich erhöht.[26] Neben den körperlichen Folgen verunsichert Betroffene die mit dem Eindringen in die Intimsphäre gegen oder ohne den eigenen Willen erlebte Machtlosigkeit nicht nur für den Moment des Übergriffs, sondern kann auch ihr Verhältnis zu sich selbst nachhaltig stören und schlimmstenfalls schwerwiegende Traumatisierungen nach sich ziehen. Bei bis zu 80 % der Betroffenen führt sexualisierte Gewalt zu psychischen Beschwerden.[27] Häufig kommt es zu Depressionen, Schlafstörungen, einem verminderten Selbstwertgefühl oder Schuldgefühlen.[28]  Auch kann es infolge sexualisierter Gewalt zu Selbstverletzungen, Essstörungen oder Suizidgedanken kommen.[29]

Auch verbale Belästigung oder die Androhung sexualisierter Gewalt können sich nachhaltig auf Betroffene auswirken. Auch digitale sexualisierte Gewalt kann erhebliche psychische Auswirkungen haben. Betroffene können sich aus digitalen und analogen öffentlichen Räumen zurückziehen, indem sie es vermeiden, zu bestimmten Uhrzeiten allein unterwegs zu sein, oder nicht an Diskussionen im Internet teilnehmen, weil sie mitunter Vergewaltigungsandrohungen fürchten. Bildbasierte sexualisierte Gewalt beispielsweise ruft negative Gefühle, Sorgen um den Ruf und um die Sicherheit auch im Arbeitsleben hervor. Sie kann das Sozialverhalten und die freie Lebensführung erheblich beeinflussen, von einer ständigen Kontrolle und Überprüfung des Internets über einen Rückzug aus dem sozialen Leben, einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Depression, Angst, Vertrauensverlust bis hin zu Suizidalität.[30] Bereits die Furcht vor sexuellen Übergriffen kann von sexualisierter Gewalt besonders betroffene Personengruppen, unabhängig von ihrer individuellen Betroffenheit, in der Ausgestaltung ihres Alltags einschränken, etwa, indem sie den nächtlichen Heimweg allein nach Hause oder die Joggingrunde bei Dunkelheit vermeiden.[31]

Neben derartigen, oft schweren möglichen Auswirkungen, insbesondere von Vergewaltigungen, besteht das Risiko weiterer Folgen, die sich nicht minder gravierend auf die Lebensqualität Betroffener auswirken können: Etwa eine erneute traumatisierende (Re-)Viktimisierung oder die Stigmatisierung Betroffener. Sexualisierte Gewalt kann auch zu sozialen und wirtschaftlichen Nachteilen führen, wenn sich Betroffene von ihrem sozialen Umfeld zurückziehen, Einkommensverluste oder Brüche in der Erwerbsbiographie durch Klinikaufenthalte oder Krankschreibungen erfahren; auch kann es so zum Arbeitsplatzverlust oder dem Verlust der Wohnung kommen.[32] Sexualisierte Gewalt, insbesondere eine Vergewaltigung, ist demnach häufig ein einschneidendes Ereignis im Leben vieler Betroffener, die mit den Folgen teilweise ihr Leben lang zu kämpfen haben.

III. Verkennung der strukturellen Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt und Verharmlosung in der gesellschaftlichen Wahrnehmung

In der Gesellschaft wird sexualisierte Gewalt nur unzureichend als Folge der ungleichen Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern und des unzureichenden Schutzes vor Geschlechterdiskriminierung wahrgenommen. Auch wird verkannt, dass diese Gewalt eine Form der Machtausübung und Kontrolle darstellt und ein entscheidender Mechanismus ist, um die historisch gewachsene Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechtzuerhalten.[33] Statt die strukturelle Dimension sexualisierter Gewalt zu erkennen, wird die Gewalt individualisiert.  Es kursieren Mythen wie der von einer „echten Vergewaltigung“, wonach das Opfer durch einen ihm unbekannten Täter draußen überrascht und durch Anwendung oder Androhung von Gewalt dazu gebracht wird, den Übergriff zu ertragen,[34] obwohl die meisten sexuellen Übergriffe im sozialen Nahfeld begangen werden.[35]

Soweit keine diesem Stereotyp entsprechende Vergewaltigung vorliegt, ist häufig ein rückständiger Umgang mit sexualisierter Gewalt zu beobachten.[36] Bei der Betroffenen wird eine Mitverantwortung gesucht,[37] etwa, indem ihr vorgeworfen wird, sie müsse sich nicht wundern, wenn ihre Kleidung als Aufforderung verstanden werde; dass sie selbst schuld sei, wenn sie zu viel Alkohol trinke und dadurch in gefährliche Situationen gerate, oder dass sie zuvor mit dem Täter geflirtet und dadurch den Übergriff provoziert habe.[38] Diese Schuldzuweisungen gegenüber Betroffenen, das sog. Victim Blaming, sind nicht zwangsläufig Ausdruck von Sexismus oder Geringschätzung. Solche Schuldzuweisungen bestärken die trügerische Annahme, dass sexualisierte Gewalt durch „falsches“ Verhalten provoziert werde und durch „richtiges“ Verhalten vermieden werden könne. Auf diese Weise wird nicht nur die Verantwortung von den Tätern auf die Betroffenen verlagert, sondern es werden auch zugleich vermeintliche Verhaltensobliegenheiten konstruiert, die letztlich wieder im Besonderen für Frauen gelten. Zudem führt das Stereotyp der „echten“ Vergewaltigung dazu, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Betroffenen gezweifelt wird,[39] wenn etwa keine körperlichen Folgen wie Hämatome erkennbar sind.

Darüber hinaus wird sexualisierte Gewalt kulturalisiert und externalisiert, indem das Vorurteil vorherrscht, Sexualdelikte würden besonders häufig durch junge Männer mit Migrationshintergrund begangen.[40] Daneben kommen bei sexualisierter Gewalt weitere Vorurteile zum Tragen, etwa, dass es in diesem Bereich besonders häufig Falschbeschuldigungen gebe.[41] Beide Vorurteile sind empirisch nicht haltbar und verstärken die bestehenden Stereotype der rachsüchtigen Ex-Freundin oder des jungen kriminellen Geflüchteten.

Die gesellschaftliche Wahrnehmung nimmt auch Einfluss auf den justiziellen Umgang mit sexualisierter Gewalt.[42] Trotz eines bewusstseinsschärferen Umgangs der Justiz mit sexualisierter Gewalt können auch bei der Strafverfolgung hergebrachte Vorstellungen von Sexualität – beispielsweise Genderstereotype zum Sexualverhalten je nach Geschlecht (Passivität der Frau, Aktivität des Mannes), Verantwortungszuschreibung auf die Opfer von Übergriffen[43] oder Verharmlosung von Übergriffen in Beziehungen[44] – die Bewertung einer Tat beeinflussen, wie etwa folgende Passage aus einem jüngeren Einstellungsbescheid (gemäß § 170 Abs. 2 StPO) der Staatsanwaltschaft Berlin zeigt:

Bei derart gelagerten Sachverhalten ist zu berücksichtigen, dass es – selbst bei anfänglicher Äußerung einer Ablehnung – sozial nicht unüblich ist, zu versuchen, den Vorbehalt einer Person gegenüber einverständlichen sexuellen Kontakten durch werbendes Verhalten zu überwinden. Wird dieses Verhalten dann hingenommen oder sogar erwidert, kann die Person in der Regel davon ausgehen, dass der Vorbehalt aufgegeben worden ist.

B. Materiell-rechtlicher Umgang mit sexualisierter Gewalt

Wenngleichnur ein Bestandteil eines angemessenen rechtlichen Umgangs mit sexualisierter Gewalt, so ist die strafrechtliche Erfassung sexualisierter Gewalt ein entscheidender Bestandteil ihrer Bekämpfung. Sexualisierte Gewalt verletzt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird durch das nationale Recht, das Europarecht und das Völkerrecht geschützt (I.). Daraus ergibt sich ein Verständnis sexueller Selbstbestimmung, dem der strafrechtliche Umgang mit sexualisierter Gewalt nicht gerecht wird (II.).

I. Inhalt und Reichweite des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung

1. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung – Verständnis im nationalen Recht

Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist verfassungsrechtlich in Art. 2 I GG verankert, dessen Schutz durch Art. 1 I GG verstärkt wird.[45] Die besondere Bedeutung dieses Rechtsguts hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt und es als ein besonders hochrangiges Rechtsgut eingestuft.[46] Damit steht es auf einer Stufe mit den Rechtsgütern Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Die in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützte sexuelle Selbstbestimmung findet bereits in ihrer positiven Komponente ihre Schranken dort, wo eine sexuelle Handlung nicht einvernehmlich stattfindet. Das ausschlaggebende Kriterium, ob Personen sexuelle Handlungen vornehmen dürfen, liegt damit im Einverständnis der anderen Person (soweit diese einwilligungsfähig ist). Dieses Einverständnis sichert die Zugangskontrolle des Individuums, also die negative Komponente der sexuellen Selbstbestimmung, ab. Es gibt daher keine verfassungsrechtlich geschützte Erwartung, dass sexuelle Handlungen grundsätzlich willkommen seien. Dies gilt vor allem in Anbetracht dessen, dass sich Sexualität äußerst individuell gestaltet und das Einverständnis zu sexuellen Handlungen von kontextualen Faktoren wie der konkreten Beziehung, dem Ort und der Zeit abhängt und sich jederzeit ändern kann.

Seit dem 4. StrRG von 1973 steht statt der Sexualmoral das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch im Mittelpunkt der Tatbestände des 13. Abschnitts des StGBs. Dieses Recht kann in eine positive Seite, im Sinne einer Freiheit zu gewollter Sexualität, und eine negative Seite, im Sinne eines Abwehrrechts gegen fremdbestimmte Sexualkontakte, unterteilt werden.[47] Das Sexualstrafrecht dient dem Schutz der negativen Seite, indem mit der Strafbarkeit ungewollter Sexualkontakte die betroffene Person davor geschützt werden soll, „zum Objekt fremdbestimmter sexueller Übergriffe herabgewürdigt zu werden“.[48] Grundsätzlich strafwürdig sind „aufgedrängte Sexualkontakte ohne Einverständnis“ der anderen Person.[49] 2016 hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, in § 177 Abs. 1 StGB solche Sexualkontakte für strafbar zu erklären, die gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen der betroffenen Person vorgenommen werden.[50] Dem liegt die Wertung zugrunde, es sei der betroffenen Person zuzumuten, ihren dem Sexualkontakt entgegenstehenden Willen erkennbar zu äußern – verbal oder konkludent.[51] Die aktuelle Fassung des § 177 Abs. 1 StGB wird insofern dem grundgesetzlich geschützten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht gerecht. Auch bedeutet es, dass Sexualkontakte mit einer passiv bleibenden Person über 14 Jahren gegenwärtig vom Grundsatz her nicht strafbar sind.

Über § 177 Abs. 2 StGB werden darüber hinaus Personen geschützt, denen die Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht oder nur eingeschränkt möglich oder zumutbar ist, bspw. weil sie eine permanente oder vorübergehende Einschränkung haben, oder sie von dem sexuellen Kontakt überrascht oder bedroht werden. Nur für Sexualkontakte mit erheblich in ihrer Willensbildungs- oder Willensäußerungsfähigkeit eingeschränkten Personen hat der Gesetzgeber das „Nur Ja heißt Ja“-Konzept normiert. Dieses sieht in § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, dass jede sexuelle Interaktion strafbar ist, bei der sich der Zustimmung der betroffenen Person nicht versichert wurde. Zugleich fehlt es in der Praxis jedoch an Kriterien, wann von einer erheblichen Einschränkung der Willensbildungs- oder Äußerungsfähigkeit auszugehen ist.[52] Da der Gesetzgeber mit der getroffenen Regelung außerdem davon ausgeht, dass auch die im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingeschränkten Personen zur Zustimmung fähig sein können, ist die Folge dieses Konzepts, dass Personengruppen im Sexualstrafrecht hinsichtlich des ihnen gewährten strafrechtlichen Schutzes ungleich behandelt werden, obwohl ihnen beiden die Fähigkeit zur Vornahme konsensualer Handlungen und zur Bildung oder Äußerung eines natürlichen Willens zugesprochen wird.

Eine weitere Inkonsequenz beim gesetzgeberischen Verständnis sexueller Selbstbestimmung wird besonders deutlich bei der Betrachtung von § 182 Abs. 3 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen) und seiner Anwendung (s. a. unter II. 5.). Danach stehen sexuelle Handlungen von einer Person über 21 mit einer Person unter 16 Jahren nur dann unter Strafe, wenn dabei erstens eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besteht und diese zweitens ausgenutzt wird. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass bereits unter 16 Jahren grundsätzlich die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung auch gegenüber deutlich älteren und erfahreneren Sexualpartner*innen vorliegt. Der Überhöhung der vermeintlich schon sehr früh ausgeprägten Sexualkompetenz von Verletzten auf der einen Seite stehen wiederum geringere Anforderungen an die Sexualkompetenz der Tatperson auf der anderen Seite gegenüber.

2. Europarechtliches Verständnis

Wie dem nationalen Verfassungsrecht liegt auch der jüngst erlassenen EU-Richtlinie gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt bei den Vorgaben an die Prävention von Sexualdelikten ein Verständnis zugrunde, das die Zustimmung in den Mittelpunkt stellt.[53] Die Richtlinie zwingt zwar nicht zur Umsetzung eines Zustimmungserfordernisses im materiellen Strafrecht. An ihr wird dennoch deutlich, dass die derzeitige Regelung, die keine umfängliche und angemessene Kriminalisierung nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen gewährleistet, europarechtlichen Standards nicht genügt.

3. Menschenrechtliches und völkerrechtliches Verständnis

Seit dem Urteil M.C. gegen Bulgarien 2003[54] leitet der EGMR in gefestigter Rechtsprechung aus Art. 3 und 8 EMRK ab,[55] dass Staaten ihren menschenrechtlichen Schutzpflichten in Bezug auf das Recht zur sexuellen Selbstbestimmung erst dann gerecht werden, wenn sämtliche „nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt und effektiv verfolgt werden“.[56] Auch die Istanbul-Konvention (IK), die seit 2018 in Deutschland geltendes Recht ist, nimmt auf diese Rechtsprechung des EGMR explizit Bezug.[57] Art. 36 Abs. 1 IK verpflichtet die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass jede nicht-einverständliche sexuelle Handlung strafbar ist. Art. 36 Abs. 2 IK erklärt dabei für maßgeblich, dass das Einverständnis freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person gegeben worden sein muss, was immer in Anbetracht der Umstände des konkreten Sachverhalts zu betrachten ist. Dabei sind die Vertragsstaaten in der konkreten Ausgestaltung der Vorgaben und der Bestimmung der Faktoren, die eine Zustimmung unfreiwillig machen, frei.[58] Nach Art. 36 Abs. 3 IK soll sichergestellt werden, dass die Rechtsanwendung genauso für Handlungen innerhalb einer gegenwärtigen oder vergangenen Beziehung gewährleistet ist.

Das Expert*innengremium GREVIO merkte in seinem Bericht zu Deutschland kritisch an, dass insbesondere die strafrechtliche Nicht-Erfassung von Passivität der betroffenen Person ein Umsetzungsdefizit bedeute.[59] Passivität und Schweigen sind auch aus Sicht des djb keineswegs mit einer Zustimmung gleichzusetzen.[60]

Auch der CEDAW-Ausschuss betont, dass Sexualstraftaten definitorisch auf dem „lack of freely given consent“ basieren sollen. Ob dieser vorliegt, soll unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls beurteilt werden.[61]

II. Materiell-rechtlicher Reformbedarf

Obwohl das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die freie sexuelle Entfaltung im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte schützt, knüpft das deutsche Sexualstrafrecht nicht an die (fehlende) Zustimmung zu einer sexuellen Handlung an, sondern an den erkennbar entgegenstehenden Willen (1.). Auch der strafrechtliche Schutz vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung ist lückenhaft: Verletzungen im digitalen Raum und durch die Nutzung von Technologien werden nicht adäquat erfasst (2.) und auch im Übrigen sind die Regelungen zur sexuellen Belästigung (3.) und zum Exhibitionismus und der Erregung öffentlichen Ärgernisses (4.) reformbedürftig. Auch im Hinblick auf die Ausübung sexualisierter Gewalt in Abhängigkeitsverhältnissen gibt es gravierende Schutzlücken (5.).

1. Zustimmungserfordernis bei sexuellen Übergriffen und fahrlässiger sexueller Übergriff

Das in § 177 Abs. 1 StGB verankerte Erfordernis eines „erkennbar entgegenstehenden Willens“ schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus strafrechtlicher Sicht nicht ausreichend. Zudem fehlt es an einem konsistenten Gesamtkonzept.[62] Des Weiteren entspricht es nicht den völkerrechtlichen Anforderungen, denn entgegen völkerrechtlicher Verpflichtungen macht sich nach deutschem Strafrecht nicht strafbar, wer eine sexuelle Handlung an einer passiv bleibenden Person vornimmt, die weder ihre Zustimmung gegeben noch einen Gegenwillen hinreichend erkennbar geäußert hat. Das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit lässt Raum für rechtsfremde Wertungen, die ein Einfallstor für Geschlechterstereotypen bieten.[63] Auch § 177 Abs. 2 StGB bereitet Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung, insbesondere bei der adäquaten Subsumtion des Zustands der tonischen Immobilität, auch „Schockstarre“ genannt, unter § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB.[64] Schwierigkeiten bestehen darüber hinaus beim Nachweis des Vorsatzes, unter anderem in Fällen des sog. Stealthing.[65] Vor diesem Hintergrund sieht der djb einen konkreten Reformbedarf im Hinblick auf die Regelung sexueller Nötigungen und sexueller Übergriffe. Der djb fordert in diesem Zusammenhang die Einführung eines Tatbestandes, der jede nicht einverständliche, d.h. ohne Zustimmung vorgenommene, sexuelle Handlung unter Strafe stellt („Nur Ja heißt Ja“-Modell) sowie die Einführung eines Tatbestandes, der jedenfalls leichtfertige sexuelle Übergriffe erfasst.[66]

2. Bildbasierte sexualisierte Gewalt

Mit der fortschreitenden Digitalisierung wird zudem der Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt immer relevanter.[67] In einer Studie in Neuseeland, Australien und Großbritannien gaben 37,7 % der Befragten an, schon einmal von bildbasierter sexualisierter Gewalt betroffen gewesen zu sein.[68] Für Deutschland liegen keine empirischen Daten vor.

Unter den Begriff der bildbasierten sexualisierten Gewalt lassen sich verschiedene Phänomene fassen, darunter etwa unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs einer anderen Person („Upskirting“, „Downblousing“), die Drohung, sexuelle oder intime Aufnahmen mit Dritten zu teilen, die Veröffentlichung zuvor einvernehmlich erstellter sexueller Inhalte („revenge porn“), aber auch sog. Deepfakes, bei denen sexualisiertes Bildmaterial mittels künstlicher Intelligenz auf Basis vorhandener Bilder und Videos hergestellt wird. Die Aufnahmen werden häufig ohne die Kenntnis der Betroffenen – und in Fällen des „Doxing“ gemeinsam mit persönlichen Informationen der Betroffenen wie Adressen oder Telefonnummern – auf Pornoplattformen und in sozialen Netzwerken, etwa auf X oder in Reddit-Foren, hochgeladen und sind so einer breiten Öffentlichkeit zugänglich.

Neben dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist das Recht am eigenen Bild als weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) betroffen. Über 90 % der weiblichen Betroffenen berichten von negativen Gefühlen infolge des Übergriffs.[69] Die Folgen können bis hin zu Posttraumatischen Belastungsstörungen und Suizidalität reichen.[70]

Der Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt insbesondere bei erwachsenen Betroffenen ist im StGB lückenhaft und unsystematisch.[71] Auch die §§ 33, 22 f. KUG können keinen umfassenden Schutz der Verfügungsbefugnis der sexualbezogen wiedergegebenen Person gewährleisten.[72]

Insbesondere für sexualbezogene „Deepfakes“ bietet das Strafrecht de lege lata angesichts der jeweiligen Anforderungen der einschlägigen Normen des StGB sowie § 33 KUG, § 42 Abs. 2 BDSG und §§ 53, 106 UrhG keinen umfassenden Schutz vor dem Beschaffen von Ausgangsmaterial, dem Herstellen von sexualbezogenen „Deepfakes“, deren Gebrauch und dem Zugänglichmachen an Dritte.[73] Zwar stellt § 184a S. 1 StGB das Verbreiten eines gewaltpornographischen Inhalts und das Herstellen zu diesem Zweck unabhängig davon unter Strafe, ob der Inhalt real, wirklichkeitsnah oder fiktiv ist, so dass er auch „Deepfakes“ abdeckt. Allerdings erfasst § 184a StGB mit gewaltpornographischen Inhalten nur einen Teil sexualbezogener Inhalte. Erfasst wird nicht einmal die Darstellung eines einfachen sexuellen Übergriffs, da als gewaltpornographisch nur die Darstellung von Sexualität mit Gewalttätigkeiten verstanden wird, also mit erheblicher unmittelbar gegen den Körper einer Person gerichteten Gewalt.[74] Die §§ 184k und 201a Abs. 1 StGB stellen lediglich das Herstellen und Übertragen einer Originalaufnahme unter Strafe, erfassen „Deepfakes“ also gerade nicht.[75] Zwar könnte ein sexualbezogener „Deepfake“ eine ansehensschädigende Bildaufnahme darstellen, für die § 201a Abs. 2 StGB das Zugänglichmachen an Dritte verbietet. Allerdings lässt sich nicht genau bestimmen, wann eine Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden. Zudem würde die grundsätzliche Einstufung von Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen, nackten Körpern oder Genitalien als ansehensschädigend zu Wertungswidersprüchen führen. Denn sie sind nicht qua ihres Inhalts ansehensschädigend. § 33 KUG erfasst lediglich die Verletzung des Rechts am eigenen Bild und nicht die Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Zudem ist hier ein öffentliches Zugänglichmachen erforderlich, ein Zugänglichmachen an einzelne Dritte genügt nicht. 

Handlungsbedarf besteht außerdem beim sog. Doxing, der Veröffentlichung privater Daten, was häufig als Begleittat zu der Weitergabe oder Veröffentlichung sexualbezogener persönlicher Bildaufnahmen geschieht. Die Tatbestände der §§ 202d, 238 Abs. 1 Nr. 3, 126a StGB sowie § 42 BDSG vermögen einen Schutz davor nur in Einzelfällen zu leisten.[76]

Insbesondere vor dem Hintergrund der EU-RL zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt[77] fordert der djb den Gesetzgeber auf, aktiv zu werden. Art. 5 der Richtlinie verlangt die Kriminalisierung des öffentlichen Zugänglichmachens von Bildern, Videos oder ähnlichen Materialien, die sexualbezogene Inhalte zeigen, mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, wenn die dargestellte Person nicht in das öffentliche Zugänglichmachen eingewilligt hat und dieses Verhalten geeignet ist, ihr erheblichen Schaden zuzufügen. Kriminalisiert werden soll außerdem das Herstellen, die Manipulation oder Veränderung derartiger Bilder, die entsprechend ohne Einwilligung öffentlich zugänglich gemacht werden – darunter fallen insbesondere auch „Deepfakes“ –, sowie das Drohen mit einer derartigen Handlung, um die Person zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung zu zwingen.

Angesichts dessen, dass bildbasierte sexualisierte Gewalt immer leichter auszuüben ist und häufiger ausgeübt wird, sowie schwere Folgen für die Betroffenen hat, ist eine Verbesserung des bisher – vor allem bei Straftaten gegen Erwachsene – lückenhaften Rechtsschutzes dringend erforderlich. Sie muss außerdem in einem einheitlichen Regelungskomplex im Sexualstrafrecht – außerhalb des Pornographiestrafrechts – normiert werden.

3. Sexuelle Belästigung

Seit 2016 ist die sexuelle Belästigung in § 184i StGB normiert. § 184i StGB sieht vor, dass lediglich solche sexuellen Belästigungen strafbar sind, die mit einer körperlichen Berührung einhergehen. Verbale sexuelle Belästigungen (erhebliche Formen des sog. Catcalling) und anzügliche Gesten, die den öffentlichen Raum für viele Menschen unsicher machen, sind nicht umfasst. Diese können allenfalls als Beleidigung nach § 185 StGB geahndet werden.[78] Dies wird dem Unrechtsgehalt nicht gerecht. Das Aufdrängen von Sexualität auch in nichtkörperlicher Weise verletzt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in seiner nichtkörperlichen Dimension[79] und kann nicht nur stellenweise über § 185 StGB, welcher die Ehre schützt, angemessen geahndet werden.[80] Eine Klarstellung, dass Personen nicht nur auf der körperlichen Ebene in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu respektieren sind, ist angesichts der Rechtsgutsverletzung, ihrer Schwere und ihrer möglichen Folgen erforderlich.[81] Die Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist auch beim nichtkörperlichen Aufdrängen von Sexualität strafwürdig, wenn dieses die Grenze der Erheblichkeit überschreitet.[82] Lediglich kurze Beeinträchtigungen, z.B. das Hinterherpfeifen, ein misslungenes Kompliment oder Kussgeräusche im öffentlichen Raum wären damit in der Regel nicht erfasst, auch wenn diese Erlebnisse sehr unangenehm für die Betroffenen sein können.[83] Da es sich bei dem verletzten Rechtsgut um ein Individualrechtsgut handelt, ist eine Regelung im StGB anstelle des Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich. Eine dementsprechende Reform[84] würde endlich auch den bestehenden Verstoß gegen Art. 40 IK beenden.[85]

Ähnlich regelt § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ein Aufdrängen von Sexualität in Form des unaufgeforderten Zusendens pornographischer Inhalte, wobei die Norm derzeit vor allem auf sog. Dick Pics (Penisbilder), also eine Form der digitalen Selbstentblößung, angewendet wird. Bei Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle und wenn eine konkrete Person betroffen ist, stellt auch ein solches Aufdrängen von Sexualität eine strafwürdige Form der sexuellen Belästigung dar. Auch das Aufdrängen sexualbezogener Inhalte sollte deshalb von §184i StGB erfasst sein.

Problematisch kann zudem sein, dass § 184i StGB als relatives Antragsdelikt ausgestaltet ist. In der Praxis kommt es vor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen fehlenden Antrags einstellt, obwohl die verletzte Person selbst die Anzeige erstattet hat. Wie bei allen Antragsdelikten genügt es nicht, eine Anzeige zu erstatten, es sei denn, aus dieser ist durch Auslegung ein Strafverfolgungswille erkennbar – dann gilt die Anzeige als konkludent gestellter Strafantrag. Ist ein solcher Wille nicht erkennbar und bejaht die Staatsanwaltschaft nicht von sich aus ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, dann muss zusätzlich ein förmlicher Strafantrag gestellt werden. Dies ist weiten Teilen der Bevölkerung unbekannt. Diese Problematik würde sich auflösen, wenn das Strafantragserfordernis des § 184i Abs. 3 StGB gestrichen würde. Jedenfalls ist es dringend notwendig, dass die Ermittlungsbehörden immer auf das Erfordernis des Antrags hinweisen, um den Betroffenen eine selbstbestimmte Entscheidung über die Strafverfolgung zu ermöglichen.

4. Exhibitionismus, Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 183, 183a StGB)

Aufgedrängte Sexualität gibt es nicht nur in Form verbaler Belästigung, sondern auch durch Selbstentblößung gegenüber einer anderen Person. Solche Handlungen sind bisher vom Tatbestand des Exhibitionismus (§ 183 StGB) und der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) erfasst.

Schutzgut des Tatbestands des Exhibitionismus ist in Ergänzung zum Tatbestand des § 184i StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Schutz vor sexueller Belästigung in seiner nichtkörperlichen Dimension. Sittlichkeitserwägungen, wie etwa die bloße Beeinträchtigung des Anstandsgefühls, sind hingegen kein Schutzgut. Vor dem Hintergrund des ultima ratio-Prinzips des Strafrechts wird vermehrt gefordert, § 183 StGB zu streichen[86] oder als Ordnungswidrigkeit zu regeln[87]. Anders als bei verbaler oder körperlicher sexueller Belästigung, die immer auch zugleich gegen eine Person gerichtet ist und damit deren Herabwürdigung beinhaltet, ist es bei exhibitionistischen Handlungen schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen einer tatsächlich in erheblicher Weise belästigenden Handlung und einer solchen, die lediglich gesellschaftliche Konventionen überschreitet, aber die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person nicht negiert. Da Exhibitionisten in aller Regel Distanz zu ihren Opfern wahren und diese regelmäßig nur belästigt, aber nicht nachhaltig geschädigt werden,[88] sind exhibitionistische Handlungen anders als herabwürdigende Bemerkungen im Hinblick auf das Gewicht des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung für sich genommen nicht zwangsläufig sanktionswürdig.

Vor diesem Hintergrund wäre es sachgerecht, die Selbstentblößung nicht länger als einen eigenen Straftatbestand, sondern allenfalls als Ordnungswidrigkeit zu regeln.[89] Das Ordnungswidrigkeitenrecht dient dem Schutz der Allgemeinheit und bietet sich daher an für Sachverhalte, in denen kein Individualrechtsgut in erheblicher Weise verletzt wird. Wird dagegen die sexuelle Selbstbestimmung in ihrer negativen Ausprägung durch körperliche wie erhebliche nichtkörperliche aufgedrängte Sexualität verletzt, ist zu ihrem Schutz ein Straftatbestand erforderlich, wobei dieses Handeln bei einer entsprechend den oben angeführten Änderungsvorschlägen des § 184i StGB unter diesen gefasst werden könnte.[90]

Ebenfalls nicht mehr zeitgemäß ist die in § 183a StGB geregelte Erregung öffentlichen Ärgernisses. Als durch § 183a StGB geschütztes Individualrechtsgut wird mehrheitlich das Recht auf Privatsphäre angeführt,[91] darunter kann auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in der Ausprägung, selbst über die Wahrnehmung sexueller Handlungen entscheiden zu können, subsumiert werden. Aufgrund der erforderlichen öffentlichen Begehung wird die ungewollte Kenntnisnahme intimen Verhaltens jedoch nicht zwangsweise aufgedrängt, die Tathandlung ist weder zielgerichtet noch auf die betroffene Person individualisiert. Auch im Lichte des ultima ratio-Prinzips des Strafrechts ist ein strafrechtlicher Schutz davor, nicht ungewollt von dem intimen Verhalten anderer Personen Kenntnis zu erlangen, nicht geboten. Auch diese Handlungen sollten deswegen zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden.[92]

5. Sexualisierte Gewalt in Abhängigkeitsverhältnissen

Abhängigkeitsverhältnisse, wie beispielsweise zu Vorgesetzten, Behandler*innen oder in einem anderen institutionellen Rahmen bergen das Risiko, dass aufgrund der vorhandenen Machtasymmetrie die selbstbestimmte Entscheidung zu sexuellen Handlungen nicht gewährleistet ist. Dies findet im Strafrecht dadurch Anerkennung, dass sexuelle Handlungen in bestimmten Kontexten, in denen Abhängigkeiten oder Machtverhältnisse bestehen, unter Strafe gestellt sind. Dies ist der Fall beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), von Inhaftierten durch Justizvollzugsangestellte (§ 174a I StGB), unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB) oder im Rahmen der Psychotherapie oder anderer Beratungs- oder Heilbehandlungsverhältnisse (§ 174c StGB). Nicht erfasst sind hingegen sexuelle Beziehungen zwischen (Klassen-)Lehrer*innen und Schüler*innen, die über 18 Jahre alt sind. Das Gleiche gilt für sexuelle Beziehungen zu Erziehungspersonen, obwohl in diesen Fällen möglicherweise weiterhin eine psychische und/oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.[93] Ebenfalls nicht vom Strafrecht umfasst sind sexuelle Handlungen an oder mit Jugendlichen im institutionellen Kontext, wenn es sich bei den Erwachsenen um nicht-pädagogisches Personal, wie z.B. Hausmeister*innen, technisches oder hauswirtschaftliches Personal, handelt. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, der Freizeitbetreuung, aber auch in der Schule können jedoch ebenfalls Machtverhältnisse bestehen, die es Jugendlichen gerade nicht ermöglichen, sich sexuellen Annäherungen dieser Personen zu entziehen. Daher fordert der djb die Ausweitung der vom Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) umfassten Betreuungsverhältnisse sowie die Aufnahme seelsorgerischer Beratung in § 174c StGB.

Nach der aktuellen Rechtslage ist die Strafbarkeit sexueller Handlungen von Personen, die Jugendliche im Freizeitbereich betreuen, eingeschränkt. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen i.S.d. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Jugendlichen den Personen zur „Betreuung in der Lebensführung“ anvertraut wurden. Unter „Betreuung in der Lebensführung“ versteht die Rechtsprechung eine Verantwortung für das körperliche und psychische Wohl von Jugendlichen für eine gewisse Zeit,[94] welche bei Personen, denen Jugendliche für singuläre Freizeitaktivitäten anvertraut sind, wie z.B. Musik- oder Reitlehrer*innen, Sporttrainer*innen, Pfarrer*innen, Sozialpädagog*innen in Freizeiteinrichtungen usw., nicht zwangsläufig angenommen wird.[95] Keine Übertragung erzieherischer Aufgaben bzw. der Betreuung in der Lebensführung soll etwa bei Trainer*innen vorliegen, welchen allein die Vermittlung sportlicher Fähigkeiten obliegt oder welche die Betroffenen nicht regulär trainieren.[96] Gleichzeitig weisen empirische Erkenntnisse auf eine hohe Prävalenz sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche im Sportbereich hin.[97] Die hohen Anforderungen an die „Betreuung in der Lebensführung“ haben zur Folge, dass zahlreiche in der Freizeitbetreuung bestehende faktische Abhängigkeitsverhältnisse und Machtgefälle unberücksichtigt bleiben, die eine erhebliche Einflussnahme durch die Betreuer*innen erlauben und es Jugendlichen verwehren, selbstbestimmt Entscheidungen im sexuellen Kontext zu treffen.[98]

Wenn hier nicht bei unter 16-jährigen Jugendlichen nachgewiesen werden kann, dass gerade die sexuelle Unerfahrenheit der*des Jugendlichen von einer Person über 21 Jahren ausgenutzt wurde (siehe § 182 Abs. 3 StGB), bleiben sexuelle Handlungen der betreuenden Person straffrei. Bei 16- und 17-Jährigen greift § 182 StGB ohnehin nur in Fällen des Abs. 1 und 2, also wenn eine faktische Zwangslage ausgenutzt wird oder eine entgeltliche sexuelle Handlung vorliegt. Situationen, die sexuelle Einflussnahmen nur allgemein ermöglichen oder erleichtern, wie z.B. ein Bedürfnis nach Aufmerksamkeit aufgrund desolater Familienverhältnisse oder altersbedingte sexuelle Neugier, reichen nicht aus, um als Zwangslage charakterisiert zu werden und insofern eine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 1 StGB begründen zu können.[99] Ein Ausnutzen im Sinne von § 182 Abs. 3 liegt vor, wenn die Tatperson die fehlende sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person erkannt und sie sich bewusst zur Herbeiführung der sexuellen Handlung zunutze gemacht hat.[100] Dabei können sexuelle Annäherungen an Jugendliche in diesem Bereich als vermeintliche Liebesverhältnisse oder Interesse an der Person des*der Jugendlichen getarnt sein. Gerade jüngere Jugendliche fühlen sich hierbei oft geschmeichelt und sind nicht in der Lage, zu erkennen, dass sie lediglich ausgenutzt werden. Diese Erkenntnis tritt oft erst viel später ein. Problematisch ist deshalb insbesondere die noch weit verbreitete Annahme, ein Ausnutzen entfalle bei einem „echten“ Liebesverhältnis.[101] Dem ist gerade nicht so: Wer sexuelle Handlungen an/mit einer*m zur Einwilligung unfähigen Jugendlichen vornimmt, nutzt dadurch die eigene konstitutionelle Überlegenheit aus und achtet in diesem Moment gerade nicht den*die andere*n als Person.[102]

Auch mit Blick auf sexuelle Handlungen im Rahmen von seelsorgerischer Beratung besteht derzeit kein ausreichender strafrechtlicher Schutz: § 174c StGB erfasst nach Ansicht der Rechtsprechung die seelsorgerische Beratung Jugendlicher und Erwachsener nicht, da die Gespräche mit Geistlichen keine Beratungen, Behandlungen oder Betreuungen „wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung“ i.S.d § 174c Abs. 1 StGB darstellen würden.[103] Von § 174c Abs. 2 StGB werden nach der Rechtsprechung des BGH nur nach dem PsychThG zugelassene Therapeut*innen erfasst.[104] Gleichzeitig sind gerade besonders schutzbedürftige Kinder und Jugendliche vom Missbrauch im kirchlichen Kontext besonders betroffen.[105] Zudem begünstigt das patriarchal-hierarchisch geprägte, geschlossene System von Kirchen strukturell Missbrauch und erschwert Aufdeckung und Ahndung.[106]

Nicht alle diese Abhängigkeitsverhältnisse, die die Ausübung sexualisierter Gewalt begünstigen können, können strafrechtlich erfasst werden. In Bezug auf die §§ 174 ff. StGB sollten aber folgende Änderungen vorgenommen werden:

In § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die bisherige Formulierung der „Betreuung in der Lebensführung“ durch den Begriff der „Betreuung“ zu ersetzen, um sanktionswürdige Übergriffe in der Jugendarbeit zu erfassen. Darunter würden sowohl bisher nicht erfasste Konstellationen in der Jugendarbeit (Freizeit/Sport) als auch die Betreuung von Jugendlichen im Rahmen der Seelsorge fallen. In nahezu allen Aufarbeitungsberichten kirchlicher Einrichtungen werden Fälle beschrieben, in denen Jugendliche nicht in der Lage waren, sich gegen sexuelle Annäherungen von Geistlichen zur Wehr zu setzen.[107]

Um die Strafbarkeitslücke mit Blick auf seelsorgerische Beratungsverhältnisse zu schließen, fordert der djb die Aufnahme einer seelsorgerischen Beratung bzw. Begleitung in § 174c StGB.[108] Eine Ergänzung von § 174c StGB könnte – entsprechend des Beschlusses von Bündnis 90/Die Grünen – folgendermaßen lauten:

(3) „Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur Beratung oder Begleitung im institutionell religiösen oder weltanschaulichen Kontext anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs- oder Begleitungsverhältnisses vornimmt oder an sich vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.“

Auch ist § 174c Abs. 2 StGB dahingehend klarzustellen, dass der Tatbestand bei psychotherapeutischer Behandlung unabhängig davon eingreift, ob der*die Täter*in Psychotherapeut*in nach dem Psychotherapeutengesetz ist.[109] Umfasst werden nach der Rechtsprechung des BGH[110] mit Hinweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) bisher nur Personen, die nach dem Psychotherapeutengesetz die Bezeichnung „Psychotherapeut“ bzw. „Psychotherapeutin“ führen dürfen bzw. die Qualifikation nach §§ 5, 6 PsychThG besitzen.[111] Ein vergleichbares Vertrauensverhältnis kann aber auch zu Personen entstehen, die zwar nicht Psychotherapeut*innen im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sind, die gleichwohl (als Fachärzt*in) eine fachgerechte Psychotherapie anbieten. § 174c Abs. 2 StGB kann und sollte seinem Wortlaut nach ebenso auf Heilpraktiker*innen angewendet werden, die auch nach § 1 Abs. 1 HeilPrG eine staatliche Erlaubnis brauchen, aber nach der Rechtsprechung nicht unter § 174c Abs. 2 fallen.[112] Von der Forderung umfasst sind zudem „Scharlatane“, die gar nicht erst zum Durchführen einer Psychotherapie berechtigt sind. Die Schutzbedürftigkeit ist in beiden Fällen vergleichbar, sodass die Klarstellung sinnvoll ist. Ebenso sollten psychotherapeutische Behandlungen erfasst werden, die nicht als solche anerkannt sind.[113] Für das Opfer ist es unerheblich, ob die Behandlung nach dem Psychotherapeutengesetz anerkannt ist, solange es die Behandlung als psychotherapeutische Behandlung ansieht. Die Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses ist vom Unrechtsgehalt mit dem bisher geregelten Fall vergleichbar, sodass die Klarstellung sinnvoll ist. Hingewiesen werden soll auch darauf, dass nach der bestehenden Gesetzeslage sexueller Missbrauch im Zusammenhang mit seelsorgerlicher Betreuung und unter Ausnutzung eines damit verbundenen Abhängigkeitsverhältnisses nicht strafbewehrt ist. Hier werden ähnliche Vertrauensverhältnisse aufgebaut wie bei einer psychotherapeutischen Behandlung. Dies gilt insbesondere, wenn Jugendliche betroffen sind und die sexuelle Handlung nicht gemäß § 174 StGB strafbar ist, weil sie nicht im Rahmen eines eng gefassten Erziehungsverhältnisses erfolgt, sondern z.B. beim wöchentlichen Unterricht oder der Jugendgruppensitzung angebahnt wird und zusätzlich ein seelsorgerliches Verhältnis besteht. Diese Strafbarkeitslücke gilt es aus Sicht des djb zu schließen.

C. Strafverfolgung bei Sexualstraftaten

Ebenso wichtig wie eine adäquate materielle Rechtslage ist es, dass Sexualstraftaten ausreichend verfolgt werden und dass mit Betroffenen angemessen umgegangen wird. Da Ermittlungen zu Sexualstraftaten wie auf kaum einem anderen Gebiet die Intimsphäre der Opfer berühren, kommt einem angemessenen Umgang mit Verletzten hier besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der Strafverfolgung müssen die Betroffenen ernst genommen und angemessen geschützt werden. Die Reform im Jahr 2016 und die damit einhergehende gesellschaftliche Sensibilisierung dürfte zu einer mittlerweile gestiegenen Anzeigebereitschaft bei Sexualdelikten beigetragen haben. Dennoch scheuen sich Betroffene von Sexualdelikten nach wie vor, Anzeige zu erstatten.[114] Die Ursache dürfte häufig in der nicht unberechtigten Sorge liegen, nicht ernst genommen oder für den Übergriff (mit)verantwortlich gemacht zu werden.[115] Die Praxis muss daher beim Umgang mit Betroffenen sexualisierter Gewalt in besonderem Maße darauf achten, dass diesen das berechtigte Gefühl vermittelt wird, dem System der Strafverfolgung vertrauen zu können.[116]

I. Flächendeckende vertrauliche Spurensicherung

Die Strafverfolgung wegen eines Sexualdelikts ist für Betroffene zumeist mit massiven Belastungen verbunden.[117] Gerade deshalb sollte jede Person die Möglichkeit haben, sich vor der Erstattung einer Anzeige über den Ablauf und die möglichen Konsequenzen zu informieren. Auf der anderen Seite ist bei körperlichen Übergriffen eine schnelle Sicherung der Spuren wichtig, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.[118] Es ist wichtig, dass Opfern von häuslicher und sexualisierter Gewalt vielerorts eine vertrauliche Spurensicherung angeboten wird. Im Zuge der vertraulichen Spurensicherung wird das Opfer untersucht und es werden mögliche Beweise dokumentiert und gesichert, ohne dass das Opfer zugleich gezwungen ist, eine Anzeige zu erstatten. Die Spuren werden anschließend vertraulich aufbewahrt, für den Fall, dass sich die betroffene Person dazu entschließt, eine Anzeige zu erstatten. Es gibt bei der vertraulichen Spurensicherung nach wie vor große Unterschiede im Hinblick auf die Aufbewahrungsfristen und die teilnehmenden Kliniken. Zwar ist die vertrauliche Spurensicherung als Kassenleistung seit 2020 für die Betroffenen kostenfrei, allerdings setzt dies voraus, dass die Länder entsprechende Verträge mit den Krankenkassen schließen. Bislang haben jedoch nur wenige Bundesländer solche Verträge abgeschlossen und es bestehen weiterhin Finanzierungslücken.[119] Hier muss durch eine klare Regelung zur Finanzierung Abhilfe geschaffen werden, um allen Betroffenen von sexualisierter Gewalt eine vertrauliche Spurensicherung anbieten zu können und den Verpflichtungen der Istanbul-Konvention Rechnung zu tragen.[120] Zudem müssen die Aufbewahrungsfristen in allen Bundesländern und für alle Kliniken vereinheitlicht werden und mindestens 10 Jahre betragen.[121]

II. Sensibilisierung und Fortbildungsverpflichtung

Befragungen im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Sexualdelikts stellen regelmäßig eine besondere Belastung für die betroffene Person dar. Auch wenn § 48a StPO vorschreibt, dass die Interessen von Zeug*innen und ihre Schutzbedürftigkeit besonders zu berücksichtigen sind,[122] gibt es immer wieder Berichte von Betroffenen, die in den Befragungen oder Vernehmungen mit Abwertungen konfrontiert werden, die ihr Selbstbewusstsein zusätzlich beeinträchtigen können. Auch hier sind es vor allem geschlechtsspezifische Verhaltenserwartungen, die den Umgang mit Betroffenen beeinflussen können,[123] beispielsweise im Hinblick auf die Anzahl der Sexualkontakte.[124]

Um einen solchen Umgang mit Opfern von Sexualdelikten sowie Retraumatisierungen im Rahmen der notwendigen Befragungen und Vernehmungen zu vermeiden und den Anforderungen des § 48a StPO gerecht zu werden, braucht es eine ausreichende Sensibilisierung bei den bei der Polizei, Staatsanwaltschaft (hier insb. auch im Hinblick auf Nr. 4c RiStBV) und Gericht tätigen Personen. Dazu bedarf es verpflichtender Fortbildungen zu den Ursachen, Formen und Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese sollten zudem Geschlechterstereotype sowie Sexual- und Vergewaltigungsmythen thematisieren.[125] Eine solche allgemeine Fortbildungspflicht greift auch nicht in die richterliche Unabhängigkeit gem. Art. 97 Abs. 1 GG ein, vielmehr dient  die Vermittlung des fachlich fundierten Wissen gerade einer Stärkung der sachlichen Unabhängigkeit.[126] Auch Art. 15 Abs. 1 IK verpflichtet Deutschland dazu, geeignete Aus- und Fortbildungen für Berufsgruppen sicherzustellen, die mit Betroffenen oder Täter*innen geschlechtsbezogener Gewalt arbeiten. Im Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland kritisiert das Expert*innengremium GREVIO, dass die Fortbildung von Richter*innen in deren freies Ermessen gestellt wird, und fordert Deutschland auf, obligatorische Erst- und Fortbildungen anzubieten.[127] Dies ist nicht nur im Hinblick auf den Opferschutz und die Wahrheitsfindung sachgerecht, da respektvoll und sensibel behandelte Zeug*innen eher entspannen können und so bessere Aussagen machen; ein hinreichend sensibler Umgang der Strafverfolgungsbehörden ist auch völkerrechtlich geboten.[128]

Das Erfordernis einer sensiblen Befragung besteht während des gesamten Verfahrens.[129] Häufig ist die Aussage der betroffenen Person das wichtigste, nicht selten das einzige Beweismittel, sodass ihr besondere Bedeutung zukommt.[130] In der Konsequenz führt dies dazu, dass Betroffene nach intimen persönlichen Details und Details des Übergriffs umfassend und oft mehrfach befragt werden.[131] Die Schilderung intimer Vorgänge ist nicht nur belastend, sondern kann auch zu einer sekundären Viktimisierung und Retraumatisierung führen.[132] Eine unangemessene und möglicherweise retraumatisierende erste Befragung, die zumeist durch Polizeibeamt*innen durchgeführt wird, kann außerdem dazu führen, dass die Mitwirkungsbereitschaft Betroffener massiv beeinträchtigt und so die gesamte Strafverfolgung erschwert wird.[133] Gerade in Konstellationen, in denen die Aussage der betroffenen Person als einziges Beweismittel besondere Bedeutung hat, kommt ihrer Mitwirkung ebenfalls besondere Bedeutung zu. Dies macht einen sensiblen Umgang nicht nur im Interesse Betroffener, sondern auch im Interesse effektiver Strafverfolgung notwendig.[134] Von der Regelung des § 68a StPO, welche eine Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vorsieht, wird nur sehr begrenzt Gebraucht gemacht.[135] Der djb hat daher bereits an anderer Stelle gefordert, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass Fragen zum sexuellen Vorleben oder Verhalten eines Opfers im Regelfall als unzulässig erachtet werden sollen und die Zulässigkeit solcher Fragen besonderer Begründung bedarf.[136] Auch Art. 54 IK verpflichtet die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers betreffende Beweismittel nur zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind. Um einen sensiblen Umgang mit den Betroffenen zu gewährleisten, müssen zudem sämtliche in der Justiz tätigen Personen, die Befragungen und Vernehmungen im Rahmen des Strafprozesses vornehmen, entsprechend ihrer Verantwortung durch Fortbildungen sensibilisiert und geschult werden. Notwendig ist eine flächendeckende Bereitstellung verpflichtender Fortbildungsmaßnahmen, die die in der Justiz tätigen Personen dazu befähigen, Geschlechterstereotype und Vergewaltigungsmythen, sowohl zu analoger als auch digitaler sexualisierter Gewalt, zu reflektieren und den Bedürfnissen und Rechten der Betroffenen von sexualisierter Gewalt gerecht zu werden.[137]

Solche Sensibilisierungen sind aber auch wichtig, um zu verhindern, dass sich althergebrachte Vorstellungen sexualisierter Gewalt auf die Strafverfolgung auswirken.[138] Nicht nur in der Gesellschaft, auch innerhalb der Strafverfolgungsbehörden und der Strafjustiz werden diese Taten häufig als rein sexuell motiviert und nicht als Ausdruck ungleicher Machtverhältnisse gesehen.[139] Vergewaltigungsmythen und Geschlechterrollenstereotype können sich auch bei der Strafverfolgung auf die Entscheidungsfindung auswirken.[140] Dies kann nicht nur zulasten des Opfers, sondern auch zulasten einer angemessenen Strafzumessung gehen. Dabei entspricht es auch der völkerrechtlichen Verpflichtung nach Art. 36 IK sowie dem entsprechenden Erläuternden Bericht, Geschlechterstereotypen und Mythen über männliche und weibliche Sexualität nicht in die Urteilsfindung einfließen zu lassen.[141]

Aus diesen Gründen ist im Rahmen entsprechender Fortbildungen darauf hinzuwirken, dass sich überholte Annahmen nicht zulasten der Rechtsanwendung und einer angemessenen Strafzumessung auswirken. Beispielsweise darf es sich entgegen einer teilweise geübten Praxis[142] nicht per se strafmildernd auswirken,[143] wenn der Übergriff im Rahmen einer Partnerschaft stattgefunden hat.[144] Hintergrund solcher Strafmilderungsansätze ist die Vorstellung, dass diese Übergriffe weniger belastend seien, weil zuvor intimer Kontakt bestand.[145] Das Gegenteil trifft jedoch zu. Tatsächlich führt der zusätzliche Vertrauensbruch bei Beziehungsdelikten häufig zu einer noch größeren Belastung.[146] Insbesondere, wenn die Tatperson den Übergriff als Mittel der Bestrafung oder als Ausdruck von Besitzansprüchen in der Beziehung einsetzt, ist dies besonders evident. Im Rahmen der Strafzumessung muss außerdem mitbedacht werden, dass Sexualdelikte häufig eine geschlechtsspezifische Dimension haben. Geht es gezielt darum, eine geschlechtsspezifisch bedingte Unterlegenheit des Opfers auszunutzen, oder hat seine Geschlechtsidentität oder sexuelle Orientierung dazu motiviert, dem Opfer sexualisierte Gewalt anzutun, ist von der in § 46 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Strafschärfung aufgrund geschlechtsspezifischer Motive Gebrauch zu machen.

III. Finanzieller und personeller Ausbau der Staatsanwaltschaften

Betroffene von Sexualdelikten haben regelmäßig infolge der Tat mit negativen psychischen Folgen zu kämpfen, nicht selten kommt es zu Posttraumatischen Belastungsstörungen oder Depressionen, die eine psychotherapeutische Behandlung notwendig machen.[147] Einer Aufarbeitung der Tat mit psychotherapeutischer Unterstützung steht jedoch häufig die lange Verfahrensdauer[148] entgegen. Denn eine therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat kann aus Sicht vieler Gerichte die Glaubhaftigkeit der Aussage von Betroffenen beeinträchtigen,[149] sodass die betroffene Person häufig bis zum Ende des Verfahrens von einer (dringend notwendigen) Psychotherapie absieht.[150] Da die Aufschiebung einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung dazu führen kann, dass Betroffene noch weiter geschädigt werden,[151] ist es dringend erforderlich, die Beweisaufnahme möglichst zügig abzuschließen. Auch im Hinblick auf die hohen psychischen Belastungen und die Unsicherheiten, die mit einem Strafverfahren ohnehin einhergehen,[152] ist die Verfahrensdauer ein gravierendes Problem beim angemessenen prozessualen Umgang mit Sexualdelikten.[153] Regelmäßig ziehen sich die Verfahren über Jahre hin, womit diese Praxis der Strafverfolgungsbehörden droht, völkerrechtliche Vorgaben[154] zu verletzen. Es bedarf daher dringend einer Personalaufstockung bei der Justiz, um eine zügigere und gleichzeitig sorgfältige Durchführung der Verfahren zu ermöglichen. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, in denen eine psychotherapeutische Behandlung des Opfers dringend notwendig ist, sollten diese Verfahren priorisiert werden.[155] Auch bei Verletzten mit kognitiven Beeinträchtigungen ist eine Priorisierung erforderlich, um den Verlust der Aussage zu vermeiden.

IV. Möglichkeiten der Videovernehmung

Um Belastungen durch Mehrfachvernehmungen zu vermeiden, sollte frühzeitig eine richterliche Videovernehmung gemäß § 58a StPO im Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 58a Abs. 1 S. 3 StPO muss die Vernehmung nach Würdigung der maßgeblichen Umstände als richterliche Videovernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besser gewahrt werden können. Diese Vernehmungen stellen jedoch nur dann eine Erleichterung für Verletzte dar, wenn diese durch besonders geschulte Richter*innen durchgeführt und im Anschluss tatsächlich mit ersetzender Wirkung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Um von der durch § 58a Abs. 1 S. 3 StPO intendierten richterlichen Videovernehmung bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung effektiv im Sinne Betroffener Gebrauch machen zu können, braucht es zwingend flächendeckend eine entsprechende technische und personelle Ausstattung.[156]

Bei allen Befragungen ist Verletzten zudem gemäß §§ 168e und 247a StPO vor dem Hintergrund von Art. 56 Abs. 1 lit. g) IK die Möglichkeit einzuräumen, räumlich getrennt von der beschuldigten bzw. angeklagten Person die Aussage zu tätigen, wenn bei einer Aussage im Beisein der weiteren Verfahrensbeteiligten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Gesundheitsnachteils besteht. Hierbei ist die aktuelle Ausgestaltung des 247a Abs. 1 S. 2 StPO im Hinblick auf den Opferschutz bislang unzureichend. Die Aufzeichnung einer Videovernehmung in der Hauptverhandlung soll demnach bislang nur dann angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der*die Zeug*in in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann. Dies kann etwa angenommen werden, wenn der Person ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht. Um nicht notwendige Belastungen und Mehrfachvernehmungen zu vermeiden, sollte eine solche Videovernehmung auf Antrag der Nebenklage bei Sexualdelikten immer aufgezeichnet werden können. Dies ist besonders relevant vor dem Hintergrund, dass die überwiegende Mehrheit der Anklagen bei Sexualdelikten unter Missachtung von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zum Amtsgericht erhoben werden und Verletzte dadurch im Durchschnitt über 2-4 Jahre hinweg zwei Tatsacheninstanzen durchlaufen müssen, die mit mehreren Vernehmungen einhergehen. Hier braucht es eine Gesetzesänderung, nach der eine Videovernehmung auf Antrag der Nebenklage bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung immer aufgezeichnet werden kann.

V. Ausweitung des Anspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung

Mit der Regelung zur psychosozialen Prozessbegleitung in § 406g StPO ist es seit 2017 für Betroffene vieler Straftaten möglich, sich durch speziell ausgebildete psychosoziale Prozessbegleiter*innen unterstützen zu lassen. Dieses Institut „umfasst die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden.“[157] Die kostenfreie Inanspruchnahme dieser Leistung ist auch im Bereich der Sexualdelikte nur für minderjährige Zeug*innen und diejenigen Erwachsenen möglich, die als Minderjährige Opfer einer Sexualstraftat wurden. Bei Sexualstraftaten, die sie als Erwachsene erlebten, kann eine Beiordnung nur erfolgen, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit dies erfordert (§ 406g Abs. 3 S. 2 StPO). Die besondere Schutzbedürftigkeit muss durch die Antragsteller*innen dargelegt werden und stellt die Beiordnung überdies in das Ermessen der Ermittlungs- bzw. Tatrichter*innen. Hier herrscht in der Praxis große Unsicherheit über den Umfang der erforderlichen Darlegungspflichten und es bleibt letztlich Einzelnen überlassen, ob erwachsene Betroffene sexualisierter Gewalt im Erwachsenenleben dieses wichtige Unterstützungsangebot erhalten.[158] Um der Schwere der Folgen sexualisierter Gewalt gerecht zu werden und sekundäre Viktimisierung und Retraumatisierung durch das Verfahren zu mindern, sollte das Erfordernis der Schutzbedürftigkeit entfallen, denn es stellt eine doppelte Belastung für die Betroffenen dar. Auch sollte die kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung nicht von der Bestellung eines Beistands gemäß § 397a StPO abhängig gemacht werden, sondern für alle Betroffenen von sexualisierter Gewalt offenstehen.

VI. Ausweitung der Rechte der Nebenkläger*in

Nicht in jedem Fall eines Sexualdelikts besteht ein Anspruch auf kostenfreie Vertretung durch eine*n Rechtsanwält*in. Anders als vor der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 ist der Grundtatbestand des § 177 StGB nunmehr lediglich als Vergehen ausgestaltet. Die Beiordnung einer Nebenklagevertretung bei Erwachsenen setzt nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO ein Verbrechen oder den besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB voraus. Daher sind nicht alle Fälle eines sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 StGB beiordnungsfähig, sondern nur solche, bei denen eine besondere Vulnerabilität der verletzten Person und eine Prozesskostenhilfeberechtigung oder ein qualifizierter oder besonders schwerer Fall eines sexuellen Übergriffs vorliegt. Die Beiordnung unabhängig von der wirtschaftlichen Situation und Vulnerabilität der Tatopfer sollte in allen Fällen einer Straftat gemäß § 177 StGB ermöglicht werden.

Auch sollte das Alter der Tatperson für das Recht auf Zulassung der Nebenklage bei Sexualdelikten keine Rolle spielen. Gemäß § 80 Abs. 3 JGG kann sich in einem Strafverfahren gegen eine minderjährige Tatperson die verletzte Person jedoch dem Strafverfahren nur dann mit einer Nebenklage anschließen, wenn es sich bei dem Sexualdelikt um ein Verbrechen oder eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB handelt. Dies führt dazu, dass sich auch traumatisierte Verletzte eines sexuellen Übergriffs oder einer sexuellen Nötigung nach 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB dem Verfahren weder mit einer Nebenklage anschließen noch sich einer Nebenklagevertretung bedienen können. Sie haben im Verfahren dadurch lediglich den Status eines Zeugen oder einer Zeugin und sind mithin bloßes Beweismittel ohne die prozessualen Rechte, die dazu beitragen könnten, eine Retraumatisierung durch das Verfahren zu verhindern.

Zugleich muss die Nebenklagevertretung finanziell besser ausgestattet werden. So können aktuell für die Begleitung zu einer häufig mehrere Stunden andauernden polizeilichen Vernehmung einmalig 150,00 Euro netto (Nr. 4102 VV RVG) abgerechnet werden. Für die ebenfalls erforderliche Begleitung zu einer späteren richterlichen Videovernehmung kann keine weitere Gebühr abgerechnet werden. Die Begleitung erfolgt ohne Vergütung. Dasselbe Problem betrifft die psychosoziale Prozessbegleitung. Dies führt dazu, dass Verletzte gerade bei Vernehmungen, bei denen sie anwaltlichen Beistand am dringendsten brauchen, häufig auf sich allein gestellt sind, da die Beiordnungsgebühr eine wirtschaftliche Bearbeitung des Mandates nicht ermöglicht.

D. Prävention und Bewusstseinsbildung

Obwohl gerade die strafrechtliche Erfassung eine nicht zu unterschätzende Rolle bei der gesellschaftlichen Bewusstseinsbildung spielt, bedarf es weiterer Maßnahmen, die auf einen angemessenen gesellschaftlichen Umgang mit Sexualdelikten hinwirken und so zu deren Prävention beitragen, sowie konkreter Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten Personengruppen. Solche strukturellen Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt sind auf verschiedenen Ebenen notwendig. So verpflichten Art. 34 und 35 der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu Präventivmaßnahmen in Form von Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogrammen, Fortbildungen und anderen geeigneten Maßnahmen an einer Vielzahl von Stellen, darunter Schulen, Angehörige der mit Betroffenen vertrauten Berufsgruppen oder die Zivilgesellschaft.

I. Empirische Datenerhebung

Um evidenzbasierte Präventionsmaßnahmen zu ermöglichen, braucht es entsprechende Daten. Insbesondere bei Sexualdelikten ist (unabhängig von der Entwicklung der letzten Jahre) von einer geminderten Anzeigebereitschaft und einem großen Dunkelfeld auszugehen.[159] Geeignete Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt auf individueller und gesellschaftlicher Ebene können aber nur dann entwickelt und implementiert werden, wenn ausreichend Wissen darüber zur Verfügung steht. Dazu ist die Verbesserung der Datengrundlage zu Sexualstraftaten bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt sowie eine intensive Tatursachenforschung erforderlich.[160] Dies setzt voraus, dass alle Gewaltformen im Sinne der Istanbul-Konvention sowie besonders vulnerable Gruppen berücksichtigt werden.[161] Nur auf Basis einer solchen Datengrundlage kann die von der Istanbul-Konvention vorgesehene standardisierte Risikoanalyse erfolgen, welche dazu dient, Hochrisikofälle zu identifizieren und Maßnahmen der Gewaltintervention und -prävention zu ergreifen.[162] Insbesondere die Belastung von Menschen, die mehrfach von Diskriminierung betroffen sind, muss verstärkt in den Blick genommen werden, um geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Dabei müssen auch klassistische Aspekte beim Zugang zu Recht und zum Hilfesystem berücksichtigt und möglichst vermieden werden.

Wie auch vom Expert*innenausschuss GREVIO angemahnt, bedarf es in diesem Zusammenhang außerdem der noch ausstehenden Evaluierung der Änderung des § 177 StGB.[163] Zur Bekämpfung von und Aufklärung über Mythen und Stereotype hinsichtlich sexualisierter Gewalt braucht es darüber hinaus Empirie zur sexuellen Kommunikation. Außerdem muss verstärkt empirische Forschung zu bildbasierter sexualisierter Gewalt durchgeführt werden, um ihre Verbreitung und Ausprägungen in Deutschland zu erfassen.[164]

II. Ausbau von Schutzeinrichtungen und Beratungsstellen

Ebenfalls müssen flächendeckend Gewaltschutzambulanzen eingerichtet werden, die Opfer von Sexualdelikten medizinisch versorgen und Beweise sichern, ohne dass dies mit der Notwendigkeit einer Anzeigenerstattung verbunden ist.[165]

Gerade in Anbetracht dessen, dass sexualisierte Gewalt häufig im sozialen Nahbereich ausgeübt wird, müssen gewaltbetroffenen Personen ausreichend Schutzräume zur Verfügung stehen. Deutschland verfehlt seit Jahren seine Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention, flächendeckend ausreichend Schutz- und Beratungsunterkünfte bereitzustellen.[166] Aktuell fehlen tausende Plätze in Frauenhäusern, die gewaltbetroffenen Frauen und Kindern eine Zuflucht ermöglichen.[167] Zudem hängt der Zugang oftmals von diskriminierenden Faktoren wie dem Aufenthaltsstatus, Alter, Wohnort, der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung ab. Auch Betroffene mit psychischen oder physischen Beeinträchtigungen sowie obdachlose oder Drogen konsumierende Frauen sind aktuell häufig schutzlos gestellt.[168] Bei der Einrichtung von Notunterkünften für Wohnungslose muss der Umstand Beachtung finden, dass wohnungslose Frauen besonders gefährdet sind, sexualisierte Gewalt zu erleiden. Dem sollte durch die ausreichende Bereitstellung von nach Geschlechtern getrennten Notunterkünften Rechnung getragen werden. Bei der Einrichtung von Frauenhäusern, Not- und Flüchtlingsunterkünften ist außerdem zu berücksichtigen, dass vor allem auch trans* Personen eines verstärkten Schutzes vor sexuellen Übergriffen bedürfen. Den Schutzlücken im Hilfesystem kann mit dem im Rahmen des Gewalthilfegesetz geplanten individuellen Rechtsanspruch auf kosten-, barriere- und diskriminierungsfreien Zugang zu Schutzunterkünften und Beratungsstellen begegnet werden.[169] Darüber hinaus kann nur der flächendeckende Ausbau und die langfristige Finanzierung von Schutz- und Beratungsangeboten dem Problem des bundesweit stark variierenden Schutzniveaus Rechnung tragen.[170]

III. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

Auch im Jahr 2024 ist der gesellschaftliche Umgang mit sexualisierter Gewalt in vergangenen Jahrhunderten stecken geblieben, den Opfern wird eine Mitverantwortung zugeschrieben und die strukturelle Betroffenheit von ohnehin diskriminierten Menschen wird ignoriert. Um dies zu verändern, vor allem aber, um zukünftig effektiv und nachhaltig vor sexualisierter Gewalt zu schützen, bedarf es Aufklärungskampagnen und einer Stärkung der Stellung der (potentiellen) Opfer auf verschiedenen Ebenen. Es muss, wie auch von der Istanbul-Konvention – und inzwischen auch Art. 35 der EU-Gewaltschutzrichtlinie – gefordert,[171] ein gesellschaftliches Bewusstsein dafür gefördert werden, dass nur gegenseitiges Einvernehmen die Basis jeglicher sexueller Handlungen zwischen sexuell mündigen Personen sein darf und dass geschlechterstereotype Sozialisation sexualisierte Gewalt begünstigt.

Zu den gesellschaftlichen Strukturen, die sexualisierte Gewalt hervorbringen können, zählen insbesondere an Geschlechterstereotypen orientierte Vorstellungen von Sexualität. Dementsprechend gehören zu einer effektiven Prävention auch Maßnahmen zur Bewusstseinsstärkung und Sensibilisierung dafür, dass nur gegenseitiges Einvernehmen die Basis einer sexuellen Handlung bildet, etwa in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen. Hierzu gehört zwingend auch eine Auseinandersetzung mit Geschlechterstereotypen und tradierten Vorstellungen, wie bspw. dass Sexualität rein nonverbal funktionieren solle, weil alles andere die sexuelle Lust einschränke. So gilt nach wie vor bei Mädchen und Frauen Zurückhaltung und Passivität als erwünschte Verhaltensweise, bei Jungen und Männern hingegen Aktivität und Dominanz. Diese beiden Geschlechter werden damit in Rollen gezwängt, die nicht nur Interaktionsmöglichkeiten einschränken, sondern auch Gewalt und Ignoranz gegenüber den Bedürfnissen der anderen Person auf der einen Seite und das Erdulden von Gewalt auf der anderen Seite begünstigen. Andere Geschlechter werden aufgrund dieser binären Vorstellung komplett ausgegrenzt und alleingelassen. Maßnahmen zur Sensibilisierung sollten außerdem dazu beitragen, die Bereitschaft zu stärken, sich in Fällen sexualisierter Gewalt Hilfe zu suchen und die Taten anzuzeigen.

IV. Täterarbeit

Im Hinblick auf die Prävention von Sexualstraftaten braucht es außerdem Maßnahmen, die sich gezielt an potentiell tatgeneigte Personen richten.[172] Flächendeckend sollten daher sozialtherapeutische Angebote innerhalb wie außerhalb von Justizvollzugsanstalten angeboten werden, die Menschen dabei unterstützen, keine Sexualdelikte zu begehen. Zur Rückfallprävention ist außerdem mit organisatorischen Maßnahmen ein reibungsloser Informationsfluss zwischen Justizvollzugsanstalt, Polizei, Betroffenenunterstützungseinrichtungen und für die Prävention zuständigen Einrichtungen sicherzustellen.

 

 

 

 


[1] Dies entspricht auch dem Gewaltverständnis der Istanbul-Konvention, Art. 3 lit. a.

[2]Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 30.10.2024).

[3] Für nicht-körperliche Beeinträchtigungen s. Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen, JZ 77, S. 503 f., 508, 511.

[4] Vgl. für nicht-körperliche Beeinträchtigungen Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen, JZ 77, S. 508.

[5] S. dazu A. II.

[6] S. dazu A. III.

[7] M.w.N. Schmitt/Pilone, Genderstereotype und Vergewaltigungsmythen in Sexualstrafverfahren, Fortbildungen als Gegenmittel, S. 1 f., 42 f.

[8] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 7, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[9] Siehe Bundesministerium des Innern und für Heimat, Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, S. 44, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf: 30.10.2024); Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 30.10.2024).

[10]BKA, Sicherheit und Kriminalität in Deutschland – SkiD 2020, Bundesweite Kernbefunde des Viktimisierungssurvey des Bundeskriminalamtes und der Polizeien der Länder, S. 117 f.; m.w.N. Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung vor nicht-körperlichen Beeinträchtigungen, JZ 77, S. 508.

[11] Siehe Bundesministerium des Innern und für Heimat, Polizeiliche Kriminalstatistik 2023, S. 44, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/pks-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, (letzter Abruf: 30.10.2024).

[12] Siehe BMFSJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 65 f., abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[13] Siehe BMFSJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 72, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[14] Antidiskriminierungsstelle des Bundes, trans*, abrufbar unter: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/geschlecht-und-geschlechtsidentitaet/trans/trans-node.html (letzter Abruf: 30.10.2024); European Agency for fundamental rights, Leben als trans* in der EU – Vergleichende Datenanalyse  aus der EU-LGBT-Erhebung – Zusammenfassung, S. 8, abrufbar unter: https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2015-being-trans-eu-comparative-summary_de.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[15]Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 30.10.2024).

[16] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 149; BMFSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 76, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[17]H. J.Schneider, Vergewaltigung, in: Schneider (Hrsg.), Internationales Handbuch der Kriminologie, Bd. 2, Berlin 2009, S. 813, 818 ff.; Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 149.

[18] Frauen haben im Jahr 2023 durchschnittlich 18 % weniger verdient als Männer, vgl.: Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 027 vom 18. Januar 2024: Gender Pay Gap 2023: Frauen verdienten pro Stunde 18 % weniger als Männer, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/01/PD24_027_621.html (letzter Abruf: 30.10.2024); der Gender Care Gap liegt bei 44,3 %, d.h. Frauen leisten durchschnittlich täglich 79 Minuten mehr unbezahlte Sorgearbeit als Männer, vgl. BMFSFJ, Gender Care Gap - ein Indikator für die Gleichstellung, abrufbar unter:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gender-care-gap/indikator-fuer-die-gleichstellung/gender-care-gap-ein-indikator-fuer-die-gleichstellung-137294#:~:text=Der%20Gender%20Care%20Gap%20beträgt,79%20Minuten%20Unterschied%20pro%20Tag (letzter Abruf: 30.10.2024).

[19] Siehe DIMR, Pressemitteilung, 6. März 2023, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/schutz-fuer-wohnungslose-frauen-verstaerken (letzter Abruf: 30.10.2024).

[20] Siehe DIMR, Notunterkünfte für Wohnungslose menschenrechtskonform gestalten, S. 14, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Notunterbringung_Wohnungsloser_2.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[21] Council of Europe, Protecting migrant women, refugee women and women asylum seekers from gender-based violence (Istanbul Convention), 2019, S. 3; Erläuternder Bericht, Nr. 298; S. auch djb, Policy Paper: Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz, 04.06.24, S. 1 ff., abrufbar unter:  https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-20 (letzter Abruf: 30.10.2024); Amnesty International, Sexualisierte Gewalt gegen weibliche Flüchtlinge (18.01.2016), abrufbar unter:

https://www.amnesty.de/2016/1/18/sexualisierte-gewalt-gegen-weibliche-fluechtlinge (letzter Abruf: 30.10.2024).

[22] Siehe BMSFJ, Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland, S. 24 f., abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/94204/3bf4ebb02f108a31d5906d75dd9af8cf/lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-behinderungen-kurzfassung-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[23] Zur Konzeptualisierung von sexualisierter Gewalt als „Kontinuum“ verschiedener Verhaltensweisen siehe Kelly, The Continuum of Sexual Violence, in: Hanmer/Maynard (Hrsg.) Women, Violence and Social Control, 1987, S. 48 ff.; zum Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausdruck autonomer Persönlichkeitsentfaltung Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 415.

[24] Siehe BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 135, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[25] Siehe BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 85, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); WHO/UNODOC/UNDP, Global Status Report on Violence Prevention 2014, S. 15 ff.

[26]Hassam et al., Sexual assault as a risk factor for gynecological morbidity: An exploratory systematic review and meta-analysis, European Journal of Obstetrics and Reproductive Biology (255) 2020, S. 226; BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 86, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[27] Siehe BMSFJ, BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 139, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[28] Siehe BMSFJ, BMSFJ, Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland, S. 141, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/84328/3bc38377b11cf9ebb2dcac9a8dc37b67/langfassung-studie-frauen-teil-eins-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[29] Ebd.; RKI, Gesundheitliche Lage der Frauen in Deutschland, 2020, S. 313 ff.

[30] Vgl. zum Ganzen:   Bates, Revenge Porn and Mental Health, Feminist Criminology 12 (2017), S. 22, 30 ff.; Henry et al., Responding to ,revenge pornography‘: Prevalence, nature and impacts, März 2019, S. 40 f.; Henry/McGlynn et al., Image-based Sexual Abuse, 2021, 53 ff.; Vgl. Cyber Civil Rights Initiative, End revenge porn: A campaign of the Cyber Civil Rights Initiative (2014), abrufbar unter: https://www.cybercivilrights.org/wp-content/uploads/2014/12/RPStatistics.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[31] Center on Gender Equality and Health et al, Measuring #MeToo, A National Study on Sexual Harassment and Assault, 2019, S. 31.

[32] Dies berichten uns Anwält*innen von zahlreichen ihrer Mandant*innen. Solche langfristigen Folgen sexualisierter Gewalt sind bislang nur unzureichend empirisch erforscht.

[33] Vgl. Erläuternder Bericht IK, Rn. 194; Elsuni, Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte, 2011, S. 219.

[34]Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 31 f.; Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 160.

[35]Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 149.

[36] Vgl. Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 160; Krahé et al., Prospective Lawyers’ Rape Stereotypes and Schematic Decision Making About Rape Cases, Psych. Crime & L. 14, S. 461 f.; Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 80 ff.

[37] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 155.

[38] Studien belegen, dass vor allem risikoreiches Verhalten seitens der Betroffenen dazu führt, dass ihre Mitverantwortung als höher eingeschätzt wird, vgl. Alderden/ Ullman, Creating a More Complete and Current Picture: Examining Police and Prosecutor Decision-Making When Processing Sexual Assault Cases, Violence against Women 18, S. 529.

[39] Vgl. Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 32.

[40] Dies zeigte sich etwa in der durch eine stereotype und rassistische Betrachtungsweise geprägten öffentlichen Debatte um die Kölner Silvesternacht, welche sich auch in Reformen des Sexualstrafrechts und des Aufenthaltsrechts niederschlug, vgl. Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, APuZ 2017, S. 27; Çelebi/Schuchmann/Steinl, Feministische Strafrechtskritik – Geschlechterdimensionen im materiellen Strafrecht, in: Schüttler et al. (Hrsg.) Gender & Crime, Sexuelle Selbstbestimmung und geschlechtsspezifische Gewalt, 2024, S. 23 f. Eine solche Verknüpfung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung mit rassistischen Wertungen ist scharf zu verurteilen, vgl. Gutekunst, Im Namen der Frauen?, Hamburger Journal für Kulturanthropologie, 13/2021, S. 193; Dietze, Feministischer Orientalismus und Sexualpolitik, in: Hostettler/Vögele (Hrsg.), Diesseits der imperialen Geschlechterordnung (2014), S. 267 ff.; Werthschulte, „Nach“ Köln ist wie „vor“ Köln, APuZ 67/1-3 (2017); Lembke, Weibliche Verletzbarkeit, orientalisierter Sexismus und die Egalität des Konsums: Gender – race – class als verschränkte Herrschaftsstrukturen in öffentlichen Räumen, S. 41 ff.

[41]Schwark/Dragon/Bohner, Falschbeschuldigungen bei sexueller Gewalt, in: Gysi/Rüegger (Hrsg.), Handbuch sexualisierte Gewalt: Therapie, Prävention und Strafverfolgung, 2018; Lovett/Kelly, Different systems, similar outcomes? Tracking attrition in reported rape cases across Europe, 2009, S. 61.

[42]Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 159 ff.; Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 31 ff.; m.w.N. Wolf/Werner, Victims`Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 807 ff.

[43] Vgl. Kratzer, in: Temme/Künzel, Hat Strafrecht ein Geschlecht? (2010), S. 128; Stelzner/Minuth, Genderstereotype in Sexualstrafverfahren, Forum Recht, 03/18, S. 89 ff.; Schmitt/Pilone, Genderstereotype und Vergewaltigungsmythen in Sexualstrafverfahren, Working Paper 24 (2020), Humboldt Law Clinic, S. 10 f.

[44] BGH 1 StR 50/21 Rn. 10; BGH 1 StR 290/18 Rn. 22.

[45] Vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 356 ff.

[46] Vgl. BVerfGE 156, 63 (121).

[47]Hörnle, Sexuelle Selbstbestimmung, in: ZStW 2015, S. 859; Kempe, Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention, 2018, S. 52 f.; Sick, Sexuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff, 1993, S. 86.

[48]Sick/Renzikowski, Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, in: FS Schroeder, 2006, S. 604.

[49]Sick/Renzikowski, Lücken beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung aus menschenrechtlicher Sicht, in: FS Rössner, 2015, S. 931.

[50] Siehe dazu djb, Stellungnahme: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, 31.05.2016, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st16-16_SexuelleSelbstbestimmung.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[51] BT-Drs. 18/9097, S. 23.

[52] Auch die Nachweisbarkeit des Vorsatzes stellt eine erhebliche Hürde dar.

[53] Directive (EU) 2024/1385 on combating violence against women and domestic violence, Article 35: 1.   Member States shall take appropriate measures to promote changes in behavioural patterns rooted in the historically unequal power relations between women and men or based on stereotyped roles for women and men, in particular in the context of sexual relationships, sex and consent.

Measures as referred to in the first subparagraph shall be based on the principles of gender equality and non-discrimination and on fundamental rights and shall address, in particular, the central role of consent in sexual relationships, which must be given voluntarily as a result of the person’s free will.

Measures as referred to in the first subparagraph shall include awareness-raising campaigns or programmes, the making available and distribution of consent education material and the wide dissemination of information on measures of rape prevention.

(…)

2.   Awareness-raising campaigns or programs as referred to in the third subparagraph of paragraph 1 shall aim, in particular, to increase knowledge of the fact that non-consensual sex is considered a criminal offence.

3.   Consent education material as referred to in the third subparagraph of paragraph 1 shall promote the understanding that consent must be given voluntarily as a result of a person’s free will, mutual respect, and the right to sexual integrity and bodily autonomy. Such material shall be adapted to the evolving capacity of the persons to whom it is addressed.

4. (…)

Die Richtlinie legt zwar keine konkreten Mindestvorgaben für einen europaweiten Straftatbestand fest, verpflichtet aber dazu, ein gesellschaftliches Verständnis dafür herzustellen, dass die fehlende Zustimmung der Betroffenen bereits tatbestandsbegründend für Vergewaltigung bzw. sexuelle Übergriffe sein kann.

[54] EGMR, M.C. gegen Bulgarien, Urteil, 13.11.2003, 39272/98, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/eng - {"itemid":["001-61521"]} (letzter Abruf: 30.10.2024).

[55]Sick/Renzikowski, Lücken beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung aus menschenrechtlicher Sicht, in: Bannenberg, et al. (Hrsg.), Über allem: Menschlichkeit (2015), S. 936; EGMR, M.C. gegen Bulgarien, Urteil, 04.12.2003, 39272/98, §§ 162 ff.

[56] EGMR, I.G. gegen Moldawien, Urteil, 15.05.2012, 53519/07, § 42, 45; EGMR, D.J. gegen Kroatien, Urteil, 24.07.2012, 42418/10, § 86; EGMR, N.A. gegen Moldawien, Urteil, 24.09.2013, 13242/06, §§ 62 ff.; Rabe/Normann, Schutzlücken bei der Strafverfolgung von Vergewaltigungen, 2. Aufl. (2014), S. 17.

[57] Vgl. Entscheidungsgrund Nr. 191 zu Art. 36 IK.

[58] Entscheidungsgrund Nr. 193 zu Art. 36 IK.

[59] GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 07.10.2022, abrufbar unter: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/aktionen-themen/istanbul-konvention/grevio-evaluation.html (letzter Abruf: 30.10.2024).

[60] Eine Einigung auf einheitliche Rechtsstandards in der EU im Sinne eines „Nur-Ja-heißt-Ja“ wurde im europäischen Parlament im Frühjahr 2024 trotz des GREVIO-Berichtes nicht nur von Ungarn, sondern u.a. auch von Deutschland blockiert. Siehe dazu die Stellungnahme des djb, Offener Brief: Frauen fordern ihre Rechte ein: Dringender offener Brief an Justizminister Buschmann (FDP) und die Bundesregierung zu ihrer Blockade-Haltung zum EU-weiten Schutz von Millionen von Frauen vor Gewalt, 31.01.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-01_Offener_Brief_EU-Richtlinie.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[61] CEDAW-Ausschuss, Allgemeine Empfehlung Nr. 35 zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (26.07.2017).

[62] Auch die Expert*innenkommission zum Sexualstrafrecht bemängelte, dass dem geltenden Sexualstrafrecht kein konsistentes Gesamtkonzept zugrunde liege, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 343 ff.; Renzikowski, Primat des Einverständnisses?, in: Lembke (Hrsg.), 2017, S. 201.

[63] Der schwer zu bestimmende Maßstab des „objektiven Dritten“ geht zu Lasten der Betroffenen, insofern ein geäußerter Gegenwille als unerheblich eingestuft werden kann, wenn er zwar dem mit der Betroffenen vertrauten Täter verständlich erscheint, jedoch nicht aus der Sicht eines objektiven Dritten, vgl.: Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 177 Rn. 27; Hoven/Weigend, JZ 4/2017, S. 187.

[64] Siehe dafür djb, Policy Paper „Nur Ja heißt Ja“, Kap. II. 1., abrufbar unter: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.

[65] Bei diesem Phänomen wird das Kondom entgegen der Absprache heimlich entfernt. Das Amtsgericht Kiel hatte den Vorsatz im Fall eines Angeklagten abgelehnt, welcher während des Geschlechtsverkehrs das Kondom entfernte und sich darauf berief, dass er davon ausgegangen sei, die Betroffene habe es bemerkt und nicht widersprochen. Das Gericht stellte ferner nicht auf das Einvernehmen hinsichtlich des durch Kondom geschützten Geschlechtsverkehrs, sondern den Geschlechtsverkehr an sich ab. Unter Bezugnahme auf Art. 36 IK hob das OLG Schleswig das Urteil mit der Begründung auf, dass die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ohne Kondom eine sexuelle Handlung gegen den Willen der Betroffenen darstelle (OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21); siehe auch: BGH, Beschluss vom 13.12.2022 – 3 StR 372/22. Nach gegenwärtiger Rechtslage gilt dies nur, wenn vor der sexuellen Handlung die Nutzung eines Kondoms explizit zur notwendigen Bedingung für das Einverständnis gemacht wurde. Vertiefend zu den Vorsatzproblemen insbesondere in Kombination mit dem weitreichenden Spielraum für Irrtümer gem. § 16 Abs. 1 StGB, siehe djb, Policy Paper „Nur Ja heißt Ja“, 18.11.2024, Kap. III. 2., abrufbar unter: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.

[66] djb, Policy Paper „Nur Ja heißt Ja“, 18.11.2024, abrufbar unter: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.

[67] Vertiefte Ausführungen und alle Forderungen des djb zum Phänomen bildbasierter sexualisierter Gewalt finden sich hier: djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, abrufbar unter:

 https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-17#_ftn20 (letzter Abruf: 30.10.2024).

[68] Befragt wurden 6109 Personen zwischen 16 und 64 Jahren.  52,1 % der Befragten waren weiblich, 47,9 % männlich; 88,9 % identifizierten sich als heterosexuell, 11,1 % als Teil der queeren Community. Die Auswahl war nicht repräsentativ. Unter den Befragten befanden sich nicht genügend trans, inter und nichtbinäre Personen, um vergleichende Analysen vornehmen zu können. Vgl. zum Ganzen Henry/McGlynn/Flynn/Johnson/Powell/Scott, 2021, S. 10 f.

[69] Vgl. Henry/McGlynn/Flynn/Johnson/Powell/Scott, 2021, S. 47. Der Wert korrespondiert mit 82,7 % der betroffenen Männer. Die geringere Angabe negativer Folgen unter betroffenen Männern wird auf Schamgefühle im Kontext weiblicher Sexualität zurückgeführt, vgl. Rackley/McGlynn/Johnson/Henry/Gavey/Flynn/Powell, Seeking Justice and Redress for Victim-Survivors of Image-Based Sexual Abuse, 2021, S. 293, 299: „the social stigma and shame around womens sexuality“.

[70] Vgl. Bates, Revenge Porn and Mental Health, Feminist Criminology 12 (2017), S. 22, 30 ff.

[71] Siehe dazu eingehend Stellungnahme des djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[72] Vertiefend siehe Stellungnahme des djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[73] Siehe vertiefend und m.w.N. Stellungnahme des djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[74]Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 184a Rn. 4.

[75]Greif, Strafbarkeit von bildbasierten sexualisierten Belästigungen, 2023, S. 232 f.; Lantwin, Strafrechtliche Bekämpfung missbräuchlicher Deep Fakes, MMR 2020, S. 79, Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 201a Rn. 15.

[76] Siehe vertiefend und m.w.N. Stellungnahme des djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, S. 8, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[77] Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.

[78] Dafür muss § 185 StGB so ausgelegt werden, dass verbale sexuelle Belästigungen, die eine Person zum Sexualobjekt herabwürdigen, als Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung zu verstehen sind. § 185 StGB birgt insofern stets das Risiko, die belästigende Äußerung als „Kompliment“ misszuverstehen und der Herabwürdigung nicht gerecht zu werden.

[79] Ausführlich dazu Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung JZ 10/2022, S. 503 ff.

[80] Vgl. Schmidt, Gesetzesvorschlag zur Regelung sexueller Belästigung, KriPoZ 3/2023, S. 235. Gegen eine punktuelle Reform des § 185 StGB zur Erfassung der problematischen Sachverhalte spricht die Gefahr eines Rückfalls in die zweifelhafte Rechtsfigur der Sexualbeleidigung, die stets mit geschlechtsspezifischer Herabwürdigung einhergehenden Auslegungsprobleme sowie die praktische und damit finanzielle Hürde des bei § 185 StGB möglichen Verweises auf den Privatklageweg. Ein reformierter Tatbestand der sexuellen Belästigung sollte gerade nicht zum Kreis der Privatklagedelikte nach § 374 Abs. 1 StPO gehören, um der Schwere der Rechtsverletzung und ihren teils schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen Genüge zu tun.

[81] Einer Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen 2021 zufolge fühlten sich 57% der Betroffenen an bestimmten Orten unsicher, 40 % der Betroffenen mieden in Folge sogar bestimmte Routen oder Orte und erlebten damit eine langfristige Einschränkung in ihrer Nutzung des öffentlichen Raums, vgl. Goede/Lehmann/Ram, Rpsych 2022, S. 62 f.; Schmidt, KriPoZ 3/2023, S. 237.

[82] Als mögliche Kriterien kämen die Intensität der Bedrängung, die Frage nach Ausweichmöglichkeiten, das Bestehen eines Machtgefälles durch Alter oder Berufsverhältnis in Frage, vgl. Schmidt, KriPoZ 3/2023, S. 238; Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, S. 392 f.; djb, Policy Paper: „Catcalling“ - Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität, 14.04.2021, S. 5, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); Burghardt/Schmidt/Steinl, Der strafrechtliche Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, JZ 10/2022, S. 510.

[83]Schmidt, KriPoZ 3/2023, S. 238.

[84] So plant das Land Niedersachen einen ähnlichen Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit verbaler und nonverbaler sexueller Belästigung in den Bundesrat einzubringen, vgl. https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/landesregierung-gibt-startschuss-fur-bundesratsinitiative-zur-strafbarkeit-verbaler-und-nonverbaler-sexueller-belastigung-236532.html (letzter Abruf: 30.10.2024). Eine ähnliche Reform fordern auch: SPD-Bundestagsfraktion, Mehr Sicherheit für Frauen im öffentlichen Raum, Positionspapier vom 20.06.2023; die von über 65.000 Menschen gezeichnete Petition „Es ist 2020. Catcalling sollte strafbar sein.“, abrufbar unter: https://www.openpetition.de/petition/online/es-ist-2020-catcalling-sollte-strafbar-sein (letzter Abruf: 30.10.2024).

[85] Art. 40 IK: „Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindseligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sanktionen unterliegt.“; s.a. djb, Policy Paper: „Catcalling“ - Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität, 14.04.2021, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-09_policy_paper_catcalling.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[86] Für die Streichung: Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, 2017, S. 354; Sick, ZStW 103 (1991), S. 89 f.; Weigend, ZStW 129 (2017),S. 519 ff.; Heger, ZRP 2018, S.118 ff.; Wolters, FS Rogall, 2018, S. 429.

[87]Sander, ZRP 97, S. 447 ff.; Dies empfahl auch die Expert*innenkommission zum Sexualstrafrecht, sofern der Gesetzgeber sich gegen eine Streichung entscheide, vgl. Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, 2017, S. 355; ebenso Leferenz, ZStW 77 (1965), S. 397; Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, S. 462.

[88] Hierauf verwies auch die Gesetzesbegründung bei Einführung der Norm im Jahr 1973, siehe BT-Drs. VI/1552, S. 31.

[89] In dieser Norm ist eine geschlechtergerechte Formulierung notwendig.  Die Streichung dieser auf biologistischen Annahmen beruhenden Unterscheidung innerhalb des überwundenen binären Geschlechtermodells würde zum Abbau von benachteiligenden Stereotypen zu „weiblicher“ Sexualität beitragen und das Ordnungswidrigkeitenrecht durch eine geschlechtsneutrale Formulierung näher an die gelebte Realität der Geschlechtervielfalt bringen, ähnlich bereits djb, Stellungnahme 19-06 zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-06_Sexualstrafrecht.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[90] Siehe Vorschlag in B. II. 3.

[91]Hörnle, in: MüKo-StGB (2021), § 183a Rn. 1, die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht neben dem Recht auf Privatsphäre nicht notwendigerweise für tangiert hält; vgl. BT-Drs. VI/3521 S. 56; Oder auch Recht auf Achtung der eigenen Anschauungen: Fischer, StGB, § 183a Rn. 2; Wolters, in: SK-StGB, § 183a, Rn. 1.

[92]Fischer, StGB, § 183a Rn. 2a; Weigend, ZStW 129, S. 519 ff.; Esser, JA 16, S. 568; Sick/Renzikowski, FS Schroeder, 2006, S. 613; iE auch Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, S. 459, die zwar für eine Streichung argumentierte, allerdings mit der Begründung, die Handlungen würden ohne Weiteres in § 118 OwiG aufgehen; a.A. noch für eine Streichung: djb, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, 07.03.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-06_Sexualstrafrecht.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, 2017, S. 355 f.; Fischer, StGB, § 183a Rn. 2a; Albrecht/ Beckmann/Frommel/Goy/Grünwalt/Hannover/Holtfort/Ostendorf, Strafrecht – ultima ratio, 1991, S. 61; Wolters, FS Rogall, 2018, S. 430; krit. auch Schünemann, FS Roxin, 2001, S. 28.

[93] Dies gilt, sofern nicht § 177 StGB einschlägig ist.

[94] BGHSt 33, 340, 344.

[95]Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 174 Rn. 24 f.; BGHSt 33, 340 verneinte ein solches Anvertrautsein in Bezug auf das Verhältnis eines Pfarrers gegenüber einem minderjährigen Gemeindemitglied. Lediglich sehr vereinzelt wurde ein Obhutsverhältnis i.S.v. § 174 StGB auch im Freizeitbereich angenommen, vgl. für den Begleiter einer Minderjährigen auf der Fahrt zur neuen Arbeitsstelle (BGH NJW 1955, 1934), bei einem Jugendherbergsvater (BGH NJW 1957, 1201) oder beim Trainer der Schülermannschaft eines Fußballvereins (BGHSt 17, 191). Nach BGHSt 33, 340, 345 ist im Einzelfall entscheidend, dass ein derartiges Unterordnungsverhältnis entsteht, dass die geschlechtliche Freiheit der minderjährigen Person gegenüber Übergriffen der erwachsenen Person besonders gefährdet ist. Diese Hürde ist angesichts der unterschiedlich entwickelten Sexualkompetenz von minderjähriger Person einerseits und erwachsener, übergeordneter Person andererseits hoch.

[96] BGH, Urteil v. 10.06.2008 – 5 StR 180/08; BGH, Beschluss v. 4.3.2020  2 StR 352/19.

[97]Rulofs et. al, Fallstudie Sexualisierte Gewalt und sexueller Kindesmissbrauch im Kontext des Sports, S. 18; Gerade besonders vulnerable Kinder und Jugendliche, die sich etwa in ökonomischen Notlagen befinden pder bereits physische oder psychische Verletzungen erlitten haben, werden häufiger Opfer sexuellen Missbrauchs im Sport, ebd., S. 20 ff. Ebenso begünstigen hierarchische Strukturen sowie die Sanktions- und Disziplinarmacht sexualisierten Missbrauch im Sport erheblich, ebd., S. 103 ff., abrufbar unter: https://www.aufarbeitungskommission.de/wp-content/uploads/Sexueller-Kindesmissbrauch-Kontext-Sport_Studie_Aufarbeitungskommission_bf.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[98] Dazu bereits: djb, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 27. Oktober 2020, Drucksache 19/23707, 04.12.2020, S. 8, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st20-32_Bekaempfung_sexualisierter_Gewalt_gegen_Kinder.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[99] Vgl. BGHSt 44, 399; BGH, Beschluss v. 25.02.1997 - 4 StR 40/97; Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 182 Rn. 39.

[100]Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, StGB (2020), § 182 Rn. 18.

[101] So BGH 10.7.2020 – 1 StR 221/20, NStZ-RR 2020, S. 346; Schroeder, JR 1996, S. 41; Eisele, in: Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch (2019), § 182 Rn. 14a.

[102] So Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 182 Rn. 64; „Mit Liebe hat das nicht das Geringste zu tun.“; ebenso Wolters, in: SK-StGB (2024), § 182 Rn. 22.

[103] BGHSt 33, 340; abweichend: Putzke, Aufarbeitung sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen in der Kirche, Sra 2024, 137, 145; Schumann, in: NK-StGB (2023), § 174 Rn. 17; Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 174 Rn. 25 halten bereits de lege lata eine Strafbarkeit über § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB für möglich, da bei seelsorgerischer Einwirkung gerade doch ein Betreuungsverhältnis bestünde. Die bisher entgegenstehende Rechtsprechung halten sie für verfehlt; so bereits Jakobs, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 5.11.1985 – 1 StR 491/8, NStZ 1986, S. 216.

[104] BGH NStZ 2010, S. 212; Insoweit kritisch bereits, djb, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 27. Oktober 2020, Drucksache 19/23707, 4.12.2020, S. 10, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-32 (letzter Abruf: 30.10.2024); siehe auch: Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, StGB (2020), § 174c Rn. 11.

[105]Braune-Krickau/Gillenberg, Sexualisierte Gewalt in Kirche und Diakonie, Praktische Theologie 58/2 2023, S. 72.

[106]Dudeck/Rinser/Streb, Abschlussbericht zur Aufarbeitung und Dokumentation des sexuellen Missbrauchs von katholischen Priestern und anderen im Dienst der katholischen Kirche stehenden Personen an Minderjährigen in Mecklenburg von 1946 bis 1989, 2020, S. 127 f., abrufbar unter: https://www.uniklinik-ulm.de/fileadmin/default/Kliniken/Forensische-Psychiatrie/Abschlussbericht_Final.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[107] So z.B. die zu Pastor J und O aufgeführten Beispiele bei Bange/Enders/Ladenburger/Lörsch, Schlussbericht der unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung von Missbrauchsfällen im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, heute Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland aus dem Jahr 2014, abrufbar unter: https://www.kirche-gegen-sexualisierte-gewalt.de/fileadmin/user_upload/kommission/zusammenfassung_schlussbericht_2014_nordkirche.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024) oder Darlegung zu Pfarrer M und allgemein zur Altersstruktur in: Frings/Großbölting/Große/Kracht/Powroznik/Rüschenschmidt, Macht und sexueller Missbrauch in der katholischen Kirche. Betroffene, Beschuldigte und Vertuscher im Bistum Münster seit 1945, S. 284.

[108] Bündnis 90/Die Grünen, BDK 2022, 20.11.2022, abrufbar unter: https://saekulare-gruene.de/bdk-2022-beschluss-sexualisierte-gewalt-in-religioesen-und-weltanschaulichen-institutionen-konsequent-aufklaeren-und-kuenftig-verhindern/ (letzter Abruf: 30.10.2024); ähnliche Forderungen bei: NRW-SPD am 24.11.2022, abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-1691.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); EKD, Beschluss der 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf ihrer 3. Tagung zur Erweiterung § 174c StGB vom 9. November 2022, abrufbar unter: https://www.ekd.de/ekd_de/ds_doc/09-Beschluss-zu-Erweiterung-Paragraph-174c-StGB.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); Katholischer Deutscher Frauenbund, Straftat: Sexueller Missbrauch in Seelsorgebeziehungen,abrufbar unter: https://www.frauenbund.de/presse/straftat-sexueller-missbrauch-in-seelsorgebeziehungen/ (letzter Abruf: 30.10.2024); Kirche + Leben, NRW-Bistümer: Missbrauch in der Seelsorge gehört ins Strafgesetzbuch, 14.02.2023, abrufbar unter: https://www.kirche-und-leben.de/artikel/nrw-bistuemer-missbrauch-in-der-seelsorge-gehoert-ins-strafgesetzbuch (letzter Abruf: 30.10.2024)

[109] So lautete bereits eine Empfehlung der Expert*innenkommission zum Sexualstrafrecht, siehe Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (2017), S. 340 f.;  djb, Stellungnahme 19-06 zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-06_Sexualstrafrecht.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[110] BGHSt 54, 169.

[111] Vgl. m.w.N. Renzikowski, in: MüKo-StGB (2021), § 174c Rn. 22.

[112] Vgl. Matt/Renzikowski/Eschelbach, Strafgesetzbuch (2020), § 174c Rn. 14.

[113] Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (2017), S. 341 f.; djb, Stellungnahme 19-06 zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-06_Sexualstrafrecht.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[114]Seifert/Ludwig, Dunkelfeld und Anzeigeverhalten bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Monatsschrift Kriminologie 99, S. 241; m.w.N. Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 28.10.2024).

[115] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 155; Seifert/Ludwig, Dunkelfeld und Anzeigeverhalten bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Monatsschrift Kriminologie 99, S. 241.

[116] Dabei ist ein umfassender Blick auf mögliche Risiken aufgrund von Diskriminierungsformen notwendig. Neben der Sorge vor sog. Victim blaming zögern laut Praktiker*innen Betroffene, weil sie aufgrund des immer weiter verschärften AufenthG, bspw. § 54 Abs. 1a, c) AufenthG, davon etwaig betroffene Beschuldigte nicht in die Gefahr anderer Sanktionen über die strafrechtliche Verfolgung hinaus bringen wollen.

[117]Volbert, Geschädigte im Strafverfahren: Positive Effekte oder sekundäre Viktimisierung? in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 198.

[118] Vgl. allgemein zu den Beweisschwierigkeiten bei Sexualdelikten Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 141.

[119] DIMR, Finanzierung der Akutversorgung nach sexualisierter und häuslicher Gewalt, S. 70 ff., 84 f.; DIMR, Flächendeckende und kostenfreie Akutversorgung für Betroffene sexualisierter Gewalt schaffen, Pressemitteilung v. 27.05.2024, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/flaechendeckende-und-kostenfreie-akutversorgung-fuer-betroffene-sexualisierter-gewalt-schaffen (letzter Abruf: 30.10.2024); Privatversicherte und Betroffene ohne Krankenversicherung sind von den Regelungen im SGB V nicht erfasst.

[120] Vgl. Art. 50, Art. 49 Abs. 2 IK; djb, Themenpapier: Istanbul-Konvention: Effektive Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt, 29.11.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-28_IK5_Strafverfolgung.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[121]§ 27 Abs. 1 S. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nennt derzeit keine einheitlich geltende Aufbewahrungsfrist, sodass diese je nach Bundesland oder sogar Einrichtung variieren. Dies wäre jedoch auch angesichts Art. 25 IK sinnvoll. Mängel stellte auch GREVIO bei der bundesweiten Betrachtung der Möglichkeiten vertraulicher Spurensicherung fest, GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 07.10.2022, Nr. 182 ff.

[122] § 48a StPO: „(1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,

1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,

2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und

3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.“

[123]Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 805; vgl. allgemein dazu Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008; Stelzner/Minuth, Genderstereotype in Sexualstrafverfahren, Forum Recht (2018), S. 89 ff.

[124] Ein Beispiel für einen in den Akten dokumentierten, abwertenden Umgang mit Betroffenen durch eine Polizeibeamtin geht aus einer Studie des Weißen Rings hervor: „Aus dem Wortprotokoll einer Vernehmung: ‚Du bist 13 Jahre alt und hast schon mit zahlreichen Jungen den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Was sagst Du selber dazu, ist dies für Dich ein normales Verhalten?‘.“

Aus dem Vermerk der vernehmenden Polizeibeamtin in demselben Fall: „Insgesamt hatte ich den Eindruck, dass [die Verletzte] keinerlei Wertvorstellungen hat. Es schien ihr nahezu egal zu sein, wie andere Menschen – insbesondere Jungen – über ihr Verhalten denken.“, vgl. Weißer Ring Stiftung, Forschungsprojekt Belastungen von Opfern in Ermittlungsverfahren – Forschungsbericht, S. 31 f., abrufbar unter: https://weisser-ring-stiftung.de/en/system/files/domains/weisser_ring_stiftung/downloads/wrsforschungsberichthp_1_0_0_0.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[125] Siehe dazu bereits u.a.: djb, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz/Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 24.08.2022, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-14_46StGB.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024); djb, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 08.08.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st24-29_StrafGB.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[126] Djb, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz/Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 24.08.2022, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-14_46StGB.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024). Siehe die Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, Zur Verfassungsmäßigkeit einer Fortbildungspflicht für Richter, WD 3 – 3000 – 229/19, 2. Oktober 2019, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/671952/7b297d8bdab137e5b71cd5a9aff7c7a8/WD-3-229-19-pdf-data.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[127] GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 07.10.2022, Rn. 102, 104.

[128] ECHR, X v. Greece, application no. 38588/21, 2 f.; Art. 15 Abs. 1 IK sowie Nr. 99 f. Erläuternder Bericht; GREVIO bemängelte in seiner Evaluation die Lage eines mangelnden flächendeckenden Verständnisses der verschiedenen Formen von Gewalt gegen Frauen, ihrer geschlechtsspezifischen Natur und Dynamik sowie bezüglich geschlechtsspezifischen Stereotypen und Mythen insbesondere auch bei Richter*innen und Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden. Eine systematischere und umfassendere Schulung sei nötig, vgl. Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland, Nr. 92 ff.

Auch der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zeigte sich besorgt über das Ausmaß geschlechtsspezifischer Stereotypen und Mythen im Zusammenhang mit dem Phänomen der Vergewaltigung in der Gesellschaft und unter Jurist*innen in Deutschlang, siehe Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau Abschließende Beobachtungen zum kombinierten siebten und achten periodischen Bericht über die Bundesrepublik Deutschland, 9. März 2017, CEDAW/C/DEU/CO/7-8, S. 7.

[129]Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 162.

[130]Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 148; Wolf/Werner, Victims‘ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 805.

[131] M.w.N. Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 806.

[132]Patterson, The Linkage Between Secondary Victimization by Law Enforcement and Rape Case Outcomes, Journal of Interpersonal Violence 26, S. 329.

[133]Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 162; Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 809.

[134] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 148.

[135] So birgt für Richter*innen die Nichtzulassungsentscheidung einer Frage nach § 68a StPO durch gerichtlichen Beschluss das Risiko eines revisiblen Urteils und damit für die Betroffenen die Gefahr der Verzögerung des Prozesses, vgl. djb,  Stellungnahme: Opferrechte im Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt, 22.11.2018, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st18-18#_ftnref36 (letzter Abruf: 30.10.2024).

[136] Ebd., S. 10.

[137] Djb, 5. Themenpapier: Istanbul-Konvention: Effektive Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt, 29.11.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st19-28_IK5_Strafverfolgung.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[138] S. dazu Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 159.

[139] Vgl. Steffen, Polizeiliches Verhalten bei Opfern von Sexualstraftaten am Beispiel der Opfer von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 154; Krahé u.a., Prospective Lawyers’ Rape Stereotypes and Schematic Decision Making About Rape Cases, Psych. Crime & L. 14, S. 461 f.; Temkin/Krahé, Sexual Assault and the Justice Gap, 2008, S. 31 ff.

[140]Krahé, Soziale Reaktionen auf primäre Viktimisierung: Zum Einfluss stereotyper Urteilsmuster, in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 159 ff.

[141] Vgl. Entscheidungsgrund 192 zu Art. 36 IK.

[142] Vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008 - 2 StR 349/08; BGHSt 53, 31; Beschl. v. 15.05.2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34; siehe aber dagegen BGH, Beschluss v. 06.12.2022 – 5 StR 479/22.

[143] Auch GREVIO erinnert angesichts der gängigen Praxis in Deutschland nochmal an Art. 46 lit. a IK, vgl. Erläuternder Bericht, Nr. 276.

[144] Dazu verpflichtet auch Art. 46 lit. a IK, vgl. auch Entscheidungsgrund 194 zu Art. 36 IK.

[145] M.w.N. Werner, Stereotype Vorstellungen über Vergewaltigungen (Vergewaltigungsmythenakzeptanz) als Prädiktoren der Beurteilung von Vergewaltigungsdelikten durch RechtsanwältInnen, 2010, S. 40.

[146] Vgl. Entscheidungsgrund 236 zu Art. 46 IK.

[147]Gasch, Psychotherapie vor Abschluss der Beweisaufnahme im Strafverfahren? Kriminalistik 2018, S. 736; Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 242.

[148] M.w.N. zur Verfahrensdauer Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 815.

[149] Vgl. Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 245.

[150]Gasch, Psychotherapie vor Abschluss der Beweisaufnahme im Strafverfahren? Kriminalistik 2018, S. 736; Miebach, Die freie Beweiswürdigung der Zeugenaussage in der neueren Rechtsprechung des BGH, NStZ-RR 2016, S. 329; Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 245 f.

[151]Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 246.

[152]Ahrens-Eipper/Walter, Psychotherapie und Strafverfahren – kein Widerspruch, Psychotherapeutenjournal 2024, S. 249.

[153]Volbert, Geschädigte im Strafverfahren: Positive Effekte oder sekundäre Viktimisierung? in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 198 ff.; Wolf/Werner, Victims‘ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 815.

[154] Art. 49 Abs. 1 IK.

[155]Volbert, Geschädigte im Strafverfahren: Positive Effekte oder sekundäre Viktimisierung? in: Barton/Kölbel (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, S. 203.

[156] Themenpapier des djb, Effektive Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt, 29.11.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-28 (letzter Abruf: 30.10.2024).

[157] § 1 Abs. 2 S. 2 Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG).

[158] Vgl. BR-Drs. 258/24, S. 2, abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0201-0300/258-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (letzter Abruf: 30.10.2024); BR-Drs.464/23, S. 4, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0464-23.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[159] M.w.N. Rabe, Sexualisierte Gewalt im reformierten Strafrecht. Ein Wertewandel – zumindest im Gesetz, ApuZ 4/2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/240913/sexualisierte-gewalt-im-reformierten-strafrecht-ein-wertewandel-zumindest-im-gesetz/ (letzter Abruf: 30.10.2024); Wolf/Werner, Victims’ Rights Looking Good on Paper – How Criminal Prosecution in Germany Fails Victims of Sexual Violence, GLJ 22, S. 806 f.

[160] Vgl. djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 04.11.2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 30.10.2024).

[161] DIMR, Bericht über die Datenlage zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Deutschland, August 2023, S. 123.

[162] Vgl. Art. 15, Art. 53 IK; Art. 16, Art. 19 EU-Gewaltschutzrichtlinie; siehe auch djb, Policy Paper: Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, 04.11.2020, S. 7, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28 (letzter Abruf: 30.10.2024); djb, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze – Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen, 08.08.2024, S. 12, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-29 (letzter Abruf: 30.10.2024).

[163] Vgl. GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Deutschland, 07.10.2022, S. 82 f.

[164] Vgl. djb, Policy Paper: Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, S. 15, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-17 (letzter Abruf: 30.10.2024).

[165] Vgl. GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Deutschland, 07.10.2022, Rn. 168.

[166] Vgl. GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Deutschland, 07.10.2022, Rn. 177.

[167] Deutschlandfunk, Warum es zu wenig Frauenhausplätze gibt, 04.03.2024, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/frauenhaeuser-deutschland-100.html (letzter Abruf: 30.10.2024).

[168] Vgl. GREVIO, Evaluierungsbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Deutschland, 07.10.2022, Rn. 172 ff.

[169] Der djb hat bereits wiederholt die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes gefordert, vgl. u.a.: djb, Gewalthilfegesetz jetzt! djb startet Social-Media-Fokustage, 17.05.2024, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-42 (letzter Abruf: 30.10.2024); BIK, Gewalthilfegesetz jetzt! Für ein Menschenrecht von Frauen und TIN*-Personen auf Gewaltfreiheit, Pressemitteilung v. 25.09.2024, abrufbar unter:  https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/pressemitteilungen/pm24-61_BIK_Gewalthilfegesetz.pdf (letzter Abruf: 30.10.2024).

[170] Diskussionsentwurf des BMSFJ „Entwurf für eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2024/gewalthilfegesetz-das-plant-die-ampel-zum-schutz-vor-geschlechtsspezifischer-gewalt/ (letzter Abruf: 30.10.2024).

[171] Art. 12, 13, 36 Abs. 1, 2 IK; Art. 35 EU-RL 2024/1385.

[172] Siehe vertiefend Freudenberg, Proaktiver Ansatz in der Täterarbeit – Zur Umsetzung der Istanbul-Konvention nach dem GREVIO-Bericht 2022, djbZ 3/2023, S. 138 ff.; mögliche Maßnahmen zur Etablierung des proaktiven Ansatzes werden aufgelistet bei Nabateregga, ‚Proaktiver Ansatz in der Täterarbeit‘ – Aktueller Stand zur Umsetzung des proaktiven Ansatzes in Fällen von häuslicher Gewalt in Deutschland. Bedarfe an erforderlichen Maßnahmen und Handlungen bei der Kooperation von Täterarbeitseinrichtungen und Polizei, Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. (2023), S. 27.