Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) ist ein Zusammenschluss von Juristinnen, Volks- und Betriebswirtinnen mit dem Ziel, die Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern. Als unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle Organisation setzen wir uns auf nationaler und europäischer Ebene für rechtspolitische Reformen ein, die die Stellung von Frauen und benachteiligten Gruppen stärken. Am 07.11.2024 hat der djb seine zentralen Wahlforderungen zur nächsten Wahlperiode des zukünftigen 21. Deutschen Bundestages veröffentlicht und dann bis zur Bundestagswahl kontinuierlich aktualisiert. In einem anderen Dokument[1] gleicht der djb seine Wahlforderungen mit den Wahlprogrammen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, AfD, Linke und BSW ab.[2]
1. Gewaltschutz
1.1 Gewaltschutz im Familienrecht
Partner- und Trennungsgewalt muss zum effektiven Schutz Gewaltbetroffener im familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Dazu hat sich Deutschland nicht zuletzt mit seinem Beitritt zur Istanbul-Konvention verpflichtet. Nach Art. 31 Istanbul-Konvention müssen Gewaltvorfälle in Sorgerechts- und Umgangsverfahren berücksichtigt und muss die Sicherheit der Gewaltbetroffenen bei Ausübung von Sorge- und Umgangsrechten gewährleistet sein. Für die Umsetzung der Istanbul-Konvention brauchen alle Verfahrensbeteiligten Klarheit im materiellen und im Verfahrensrecht. Für eine effektive Umsetzung des Gewaltschutzes braucht es darüber hinaus flächendeckende, verpflichtende Sensibilisierungsmaßnahmen für Richter*innen, Verfahrensbeistände, Sachverständige, Jugendamtsmitarbeitende und ggf. weitere am familiengerichtlichen Verfahren beteiligte Berufsgruppen.
1.2 Gewaltschutz im Asyl- und Aufenthaltsrecht
Der djb setzt sich für ein aufenthaltsrechtliches Regelungskonzept ein, das Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte, die von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffen sind, umfassend schützt. Nach Wegfall der Vorbehalte Deutschlands zu Art. 59 Abs. 2 und 3 Istanbul-Konvention bedarf es einer Reform des Aufenthaltsgesetzes, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden.
Der djb fordert in einem aktuellen Policy Paper[3] die Reform des § 31 AufenthG, um Betroffenen von häuslicher Gewalt, die ihren Aufenthaltstitel vom Aufenthaltsstatus im Wege des Ehegattennachzugs von gewaltausübenden Ehe- oder Lebenspartnern ableiten, einen eigenständigem Aufenthaltstitel zu ermöglichen. So bedarf es insbesondere der Herabsetzung der Ehebestandszeit, einer Reform der Härtefallklausel in § 31 Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG sowie der Streichung der Ausschlussklausel in § 31 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Im Einklang mit Art. 59 Abs. 3 Istanbul-Konvention muss der Gesetzgeber darüber hinaus humanitäre Aufenthaltstitel schaffen, die gewaltbetroffene Personen unabhängig von ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation erfassen. Daher macht der djb in seinem Policy Paper[4] konkrete Regelungsvorschläge für die Einführung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis für gewaltbetroffene Personen, wenn der Aufenthalt aufgrund der persönlichen Lage erforderlich ist (Art. 59 Abs. 3 lit. a Istanbul-Konvention) sowie die Schaffung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis für gewaltbetroffene Personen, wenn der Aufenthalt aufgrund der Mitwirkung im Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die Täter*innen erforderlich ist (Art. 59 Abs. 3 lit. b Istanbul-Konvention).
Darüber hinaus fordert der djb die konsequente Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 60 Istanbul-Konvention. Dieser Artikel verpflichtet Deutschland dazu, schwere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als eine Form der Verfolgung anzuerkennen, welche zur Flüchtlingsanerkennung führen kann. Die Flüchtlingsanerkennung aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung findet in der deutschen Auslegungs- und Anwendungspraxis hingegen nur unzureichende Berücksichtigung, wie der djb in einem aktuellen Policy Paper[5] offenbart. Vor dem Hintergrund völker- und europarechtlicher Vorgaben fordert der djb die ausdrückliche Aufnahme von geschlechtsspezifischer Gewalt als Verfolgungshandlung in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Darüber hinaus bedarf es einer gesetzgeberischen Klarstellung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Hs. AsylG, sodass allein die Anknüpfung der Gewalt an das Geschlecht die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründen kann, wobei es dabei nicht zusätzlich auf das Kriterium der „Andersartigkeit“ in § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG ankommen darf. Anders als im Gesetzentwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz vorgesehen, sollte es nicht zu einer vollständigen Streichung der §§ 3 ff. AsylG kommen, vielmehr plädiert der djb nachdrücklich für den Erhalt und die Konkretisierung einer nationalen Regelung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung. Darüber hinaus müssen bei der Auslegung der anderen Verfolgungsgründe gem. § 3 AsylG im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Istanbul-Konvention geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden und gem. Art. 60 Abs. 3 Istanbul-Konvention geschlechtssensible Aufnahme- und Asylverfahren sichergestellt werden.
1.3 Schutz vor digitaler Gewalt
Im digitalen Raum sind Frauen besonders häufig von sexueller Belästigung, Bedrohungen und bildbasierter sexualisierter Gewalt, wie z. B. sexualisierter Deepfakes, betroffen. Frauen, die sich im Netz öffentlich äußern, riskieren in besonderem Maße, sexistischen Anfeindungen ausgesetzt zu sein, etwa in Form von aufgedrängten sexualisierten Inhalten bis hin zu Morddrohungen. Die Folgen für Betroffene sowie Zuschauende digitaler Gewalt sind vielfältig: Betroffene sowie Zuschauende ziehen sich aus dem öffentlichen, virtuellen Raum zurück. Dabei werden nicht nur persönliche Rechte verletzt, die Verdrängung von Frauen aus dem digitalen Raum schadet der Demokratie, indem sie die Vielfalt von Meinungen begrenzt.
Der djb fordert eine stärkere Gesetzgebung gegen digitale Gewalt und die zügige Umsetzung der vom Bundesjustizministerium bereits im April 2023 vorgelegten Eckpunkte zu dem gleichnamigen Gesetz und derzeitigen Diskussionsentwurf. Der djb hat unter anderem anlässlich der Evaluierung der DSGVO eine Stellungnahme[6] veröffentlicht. Mit der EU-Gewaltschutzrichtlinie wird Deutschland zu umfassenden Reformen bei der strafrechtlichen Erfassung von digitaler Gewalt verpflichtet, etwa betreffend die nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material sowie Cyberstalking. Der djb fordert die zeitnahe Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie, soweit sie vom deutschen Strafrecht noch nicht erfasst werden.
1.4 Insbesondere: Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt
Eine spezifische Form digitaler Gewalt ist bildbasierte sexualisierte Gewalt, die auch von der EU-Gewaltschutzrichtlinie adressiert wird. Sie stellt eine schwerwiegende Form der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen als Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Verbindung mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung dar.[7] Im geltenden Strafrecht werden Ausprägungen der bildbasierten sexualisierten Gewalt nur lückenhaft und unsystematisch erfasst.
Bedeutende Lücken zeigen sich etwa hinsichtlich sexualisierter Deepfakes. Bei sexualbezogenen Deepfakes werden Bilder und Videos mittels Künstlicher Intelligenz so manipuliert, dass der täuschend echte Eindruck erweckt wird, eine Person werde etwa bei sexuellen Handlungen oder nackt wiedergegeben. Mithilfe sog. Deepfake Apps kann jede Person selbst einfach Deepfakes herstellen und jede Person, von der ein digitales Foto über das Internet oder Social Media zugänglich ist, kann Opfer eines Deepfakes werden.
Eine weitere Ausprägung bildbasierter sexualisierter Gewalt ist das nicht-einvernehmliche Anfertigen von intimen und sexualbezogenen Bildaufnahmen. Die Handlungsorte zwischen digitaler und analoger Welt verschwimmen, etwa wenn K.O.-Tropfen eingesetzt werden, um jene Bildaufnahmen anfertigen zu können – das geltende Recht kann diese neue, erweiterten Tatbegehungsformen nur unzureichend erfassen.
Der djb fordert deshalb die Schaffung eines einheitlichen Regelungskomplexes von Straftatbeständen innerhalb des Sexualstrafrechts und außerhalb des Pornografiestrafrechts, der das unbefugte Herstellen, Gebrauchen, Zugänglichmachen von Bildaufnahmen unter Strafe stellt, die eine andere erwachsene Person nackt oder sexualbezogen wiedergeben. In diesem Rahmen ist auch das unbefugte Herstellen, des Gebrauchen und Zugänglichmachen von mit generativer KI erstellten sexualisierten Deepfakes unter Strafe zu stellen.
1.5 Umfassender Schutz vor sexualisierter Gewalt
Eine oft folgenschwere Form der geschlechtsspezifischen Gewalt ist die sexualisierte Gewalt. Über 90 % der Betroffenen sind weiblich. Sexualisierte Gewalt und insbesondere schwere Begehungsformen wie Vergewaltigungen sind schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Der djb fordert einen rechtlichen und gesellschaftlichen Umgang mit sexualisierter Gewalt, der der Bedeutung der sexuellen Selbstbestimmung für die Persönlichkeitsentfaltung Rechnung trägt. Auch im Hinblick auf das europa- und völkerrechtliche Verständnis des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sind strafrechtliche Änderungen notwendig.
1.5.1 Zustimmungserfordernis und leichtfertige sexuelle Übergriffe
Das deutsche Strafrecht knüpft nicht an die fehlende Zustimmung zu einer sexuellen Handlung an, sondern setzt im Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs, § 177 StGB, einen „erkennbar entgegenstehenden Willen“ voraus. Der djb fordert eine Reform des § 177 StGB dahingehend, dass im Sinne einer „Ja heißt Ja“-Regelung statt eines ausgedrückten erkennbaren Gegenwillens die Zustimmung zu sexuellen Handlungen erforderlich sein muss. Neben einem Zustimmungserfordernis fordert der djb außerdem die Einführung eines Tatbestandes, der jedenfalls leichtfertige sexuelle Übergriffe erfasst, um die sexuelle Selbstbestimmung umfassend abzusichern und Personen vor nicht-konsensualen sexuellen Handlungen zu schützen. Beide Forderungen und die bei der gegenwärtigen Regelung gegebenen Anwendungsschwierigkeiten hat der djb in einem umfangreichen Policy Paper dargelegt.[8]
1.5.2 Verabreichung von K.O.-Tropfen und vergleichbar wirkenden Stoffen
Darüber hinaus ist eine weitere Änderung des § 177 Abs. 8 StGB notwendig, um den erhöhten Unrechtsgehalt einer solchen Tatbegehungsform abzubilden. K.O.-Tropfen werden häufig eingesetzt, um sexuelle Übergriffe bis hin zu einer Vergewaltigung, zu ermöglichen. Sie werden nach dem BGH jedoch nicht vom Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs nach § 177 Abs. 8 StGB erfasst.[9] Ihre Verwendung bei einem sexuellen Übergriff führt somit nicht zum qualifizierten Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB, obwohl ihr Einsatz, ebenso wie der von Waffen und gefährlichen Werkzeugen, typischerweise erhebliche Gefahren für Leib und Leben der betroffenen Person schafft. Insbesondere die eigenständige Herstellung (neuer) Betäubungsmittel, u. a. durch Laien, kann zu nachhaltigen, teils noch unzureichend erforschten gesundheitlichen Folgen führen. Der djb fordert deshalb, § 177 Abs. 8 StGB dahingehend zu ergänzen, dass er die Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen umfasst, mit der eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben für Personen, die von einem sexuellen Übergriff betroffen sind, einhergeht.
1.5.3 Verbale sexuelle Belästigung, sexualisierte Gewalt in Abhängigkeitsverhältnissen und prozessualer Reformbedarf
Der djb fordert außerdem eine Reform der Regelung des § 184i StGB dahingehend, dass er auch erhebliche verbale sexuelle Belästigungen strafrechtlich erfasst. Anpassungsbedarf besteht zudem auch im Hinblick auf den Schutz vor sexualisierter Gewalt in Abhängigkeitsverhältnissen.[10] Die effektive und nachhaltige Bekämpfung sexualisierter Gewalt setzt nicht nur entsprechende materiellrechtliche Regelungen voraus, sondern auch eine konsequente Strafverfolgung, die die besondere Situation Betroffener berücksichtigt. Zu den in einem aktuellen Policy Paper[11] ausführlich dargestellten Forderungen des djb zählen daher u.a. die Einführung flächendeckender Möglichkeiten der anonymen Spurensicherung, die Bereitstellung technischer Möglichkeiten zur Durchführung von Videovernehmungen bei Gericht sowie verpflichtende Fortbildungen für Angehörige der Polizeien, Staatsanwaltschaften und Gerichte, die für Geschlechterrollenstereotype, Vergewaltigungsmythen und ihre urteilsverzerrenden Wirkungsweisen sowie für den Umgang mit traumatisierten Betroffenen sensibilisieren. Zudem ist es aus Sicht des djb für die Betroffenen essenziell, dass die Verfahren möglichst zügig durchgeführt werden, unter anderem um die Verarbeitung erlittener Traumata abzuschließen. Fälle schwerer sexueller Übergriffe sollten daher priorisiert werden. Um dies zu gewährleisten, bedarf es dringend eines finanziellen und personellen Ausbaus der Staatsanwaltschaften.
1.6 Effektiver Rechtsschutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Der djb begrüßt, dass das 2019 von der Internationalen Arbeitskonferenz (englischsprachige und geläufige Abkürzung ILO) verabschiedete Übereinkommen gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (ILO-Übereinkommen Nr. 190) endlich auch von Deutschland ratifiziert wurde. Das Übereinkommen ist ein Meilenstein, da es erstmals internationale Mindeststandards zur Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt festlegt. Allerdings kritisiert der djb die gravierenden Lücken bei der Umsetzung. Denn es ist mitnichten so, dass der bestehende Rechtsschutz im nationalen Recht bereits ausreicht. Bisher können sich Betroffene kaum zur Wehr setzen, zu groß sind die strukturellen Barrieren für Beschäftigte. Sowohl die Durchsetzung individueller Schutzansprüche als auch die arbeitgeberseitigen Schutzpflichten müssen weiter ausgebaut werden. Daher hätte insbesondere die präventive Schutzdimension des ILO-Übereinkommens aufgegriffen werden müssen. Das Übereinkommen legt ein besonderes Gewicht auf Prävention und verlangt umfassende und konkrete Schutzmaßnahmen wie die Einführung eines spezifischen Risikomanagements. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten, in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innenverbänden einen inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatz zu ergreifen. Wie dies gelingen kann, zeigt der djb in einem Policy Paper[12] auf.
1.7 Verpflichtende Fortbildungen für Rechtsanwender*innen im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt
Für die effektive Bekämpfung geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ist neben einer entsprechenden materiellen Rechtslage auch eine geschlechter- und traumasensible Strafverfolgung erforderlich. Daher ist eine Sensibilisierung der Rechtsanwender*innen erforderlich, die durch verpflichtende Fortbildungen von Polizeibeamt*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen erreicht werden können. Diese sollten die verschiedenen Formen, Ursachen, Auswirkungen und Folgen geschlechtsspezifischer, darunter auch sexualisierter und digitaler Gewalt, beinhalten.[13] Die angebotenen Fortbildungen sollten zudem eine Auseinandersetzung mit Geschlechterstereotypen und Sexual- sowie Vergewaltigungsmythen beinhalten. Damit kann Deutschland seiner Verpflichtung aus Art. 15 Istanbul-Konvention und Art. 36 EU-Gewaltschutzrichtlinie gerecht werden.
1.8 Gewaltprävention
Neben einer Bekämpfung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt mittels des Strafrechts muss das oberste Ziel sein, diese Gewalt zu verhindern. Dies kann nur durch umfassende, vielseitige Präventionsmaßnahmen gewährleistet werden.
1.8.1 Individueller Rechtsanspruch auf Schutz, Unterstützung und Beratung sowie bedarfsgerechter Ausbau des Hilfesystems
Der djb setzt sich mit Nachdruck für die Verabschiedung des Gewalthilfegesetzes ein, das einen individuellen Rechtsanspruch auf Schutz, Unterstützung und Beratung für Betroffene von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt verankern soll. Jede vierte Frau in Deutschland erlebt Partnerschaftsgewalt. Die Zahl der betroffenen Personen ist noch höher, wenn man das wohl sehr hohe Dunkelfeld einbezieht. Deutschland benötigt dringend zusätzliche Frauenhausplätze und spezialisierte Beratungsstellen, insbesondere im ländlichen Raum. Darüber hinaus müssen diskriminierende Zugangshürden abgebaut werden. Der Zugang muss unabhängig von Faktoren wie der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, dem Aufenthaltsstatus, Alter, Wohnort, der Anzahl der Kinder oder einer Kostenübernahmeerklärung gewährleistet werden. Auch für Menschen mit Behinderung sowie Betroffene von Obdach- bzw. Wohnungslosigkeit und Suchterkrankungen muss uneingeschränkter Zugang zu Schutz- und Beratungsstellen bestehen. Der djb ist Teil von 35 erstunterzeichnenden Organisationen und Personen der bundesweiten Kampagne „Gewaltschutz kostet Geld und rettet Leben“[14] der ZIF (Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser). Der djb hat in der Anhörung im Familienausschuss des Bundestages sowie als Mitglied des Bündnis Istanbul-Konvention[15] mehrfach auf die Dringlichkeit des umfassenden Ausbaus des Hilfesystems und die Gewährleistung eines kosten-, diskriminierungs- und barrierefreien Zugangs zu Beratungsstellen und Schutzunterkünften hingewiesen, um den Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention Rechnung zu tragen.
1.8.2 Täterarbeit
Effektive und langfristige Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gelingt nicht ohne intensive Täterarbeit. Art. 37 EU-Gewaltschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, gezielte Interventionsprogramme einzurichten, um das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder von Wiederholungsdelikten zu verhindern und zu minimieren. Auch Art. 16 Istanbul-Konvention verpflichtet Deutschland dazu, Täter*innen zu unterstützen, gewaltfreies Verhalten zu erlernen, sodass Gewaltkreisläufe langfristig durchbrochen werden können. Daher fordert der djb die gesetzliche Verankerung von Täterarbeit als Präventionsmaßnahme.[16] Die Täterarbeit zur Verantwortungsübernahme muss nach den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. erfolgen, wobei es bundesweit ausreichender ambulanter und stationärer Therapieeinrichtungen sowie Beratungsstellen bedarf.
1.8.3 Interdisziplinäres Risiko- und Fallmanagement
Den Forderungen des GREVIO Evaluierungsberichts zu Deutschland entsprechend setzt sich der djb auch in einer aktuellen Stellungnahme[17] für die Einführung eines standardisierten interdisziplinären Fallmanagements und einer umfassenden Risikoanalyse bei Fällen von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ein, um Hochrisikofälle rechtzeitig zu erkennen. Der Erlass von polizeilichen Maßnahmen – z. B. Platzverweise oder Ingewahrsamnahme – sowie der Erlass von Schutzanordnungen gegen Täter*innen variiert bundesweit sehr stark, was auf unterschiedliche Risikobewertungen und ein divergierendes Schutzniveau hinweist. Daher müssen die bei der Polizei, Justiz, Beratungsstellen und Frauenhäusern bekannte Informationen zur individuellen Bedrohungslage zusammengeführt werden. Zwar wenden einige Bundesländer ein solches Fallmanagement bereits an, allerdings muss dies bundesweit einheitlich eingeführt werden. Nur so kann Deutschland seinen europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 51, Art. 53. Istanbul-Konvention und Art. 16, Art. 19 EU-Gewaltschutzrichtlinie gerecht werden.
1.8.4 Verbesserung der Datenlage im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt
Der djb setzt sich dafür ein, empirisch gesichert Erkenntnisse über die unterschiedlichen Formen, die Ursachen, Auswirkungen und Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt zu sammeln, welche auch für die Fortentwicklung der Risikoanalysen zu Präventionszwecken eingesetzt werden können.[18] Die Tatursachenforschung ist auch in Art. 11 Abs. 1 lit. b Istanbul-Konvention vorgesehen.
1.8.5 Gesellschaftliche Bewusstseinsbildung und Aufklärung
Auch auf gesellschaftlicher Ebene müssen patriarchalische Denkmuster und Frauenverachtung bekämpft werden. Sowohl die Istanbul-Konvention (Art. 13, 14 Istanbul-Konvention) als auch die EU-Gewaltschutzrichtlinie (Art. 34, 35 EU-Gewaltschutzrichtlinie) verpflichten die Staaten zur regelmäßigen Durchführung von Kampagnen oder Programmen zur Bewusstseinsbildung auf allen Ebenen und auf allen Ebenen des Bildungssystems, um in der breiten Öffentlichkeit schon frühzeitig das Bewusstsein und das Verständnis für die unterschiedlichen Erscheinungsformen, die Ursachen, die Folgen sowie die Notwendigkeit der Verhütung von geschlechtsbezogener Gewalt zu verbessern. Die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Aufhebung von schädlichen stereotypen Geschlechterrollen, geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen in jeglichen Gesellschaftsschichten, gewaltfreie Konfliktlösung und gegenseitiger Respekt sowie Bewusstseinsbildung im Hinblick auf gängige Sexual- und Vergewaltigungsmythen müssen gesellschaftlich thematisiert werden. Ebenso ist basierend auf den Grundsätzen der Gleichstellung, der Nichtdiskriminierung sowie des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung das gesellschaftliche Bewusstsein für die zentrale Rolle des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen zu verbessern.
2. Reproduktive Selbstbestimmung und Familiengründung
2.1 Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs
Der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch muss außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden, um das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen zu stärken. Die aktuelle Rechtslage schafft erhebliche Barrieren und stigmatisiert sowohl schwangere Personen als auch das medizinische und beratende Personal. Entsprechend den Ergebnissen des Abschlussberichts der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Bundesregierung muss der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen straffrei stellen. Der djb fordert, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nutzt und den Schwangerschaftsabbruch auch über die zwölfte Schwangerschaftswoche hinaus außerhalb des Strafrechts regelt, um das reproduktive Selbstbestimmungsecht von Frauen und schwangeren Personen nachhaltig abzusichern.
Konkret schlägt der djb eine Regelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vor, nach der ein Schwangerschaftsabbruch bis zur Überlebensfähigkeit des Fötus zulässig ist. Der djb fordert alle demokratischen Parteien auf, die kommende Legislatur für diese notwendige Neuregelung zu nutzen und hat eine ausführliche Stellungnahme[19] zum Abschlussbericht der Kommission veröffentlicht.
2.2 Mutterschutzrecht stärken
Schutzregelungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen nicht von der Form der Erwerbstätigkeit abhängig sein. Hier bestehen Schutzlücken für Selbstständige, aber nicht zu vergessen auch für befristet Beschäftigte und arbeitnehmerähnlich Beschäftigte.
Der djb fordert insbesondere, dass für Selbstständige ein passgenauer, wirksamer Mutterschutz rechtlich geregelt und mit Umsetzungsmaßnahmen flankiert werden muss. Die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2010/41/EU verpflichten zum Abbau von Diskriminierungen und zur Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit für Selbstständige – Unternehmer*innen, Gründer*innen, freiberuflich Tätige, Soloselbstständige – auch und gerade im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft. Der berufliche Weg in die Selbstständigkeit muss vereinbar sein mit einem Lebensplan, der es einschließt, schwanger zu werden und Mutter zu sein. Wirksam geregelter Mutterschutz ist eine Voraussetzung dafür, dass die Kompetenzen und Potenziale von Frauen stärker als bisher die Entwicklungen in der Gesamtwirtschaft prägen. Ausführungen dazu finden sich im djb-Policy Paper „Mutterschutz für schwangere Selbstständige“.[20]
2.3 Gleichstellung für Zwei-Mütter-Familien im Abstammungsrecht
Auch das Abstammungsrecht bleibt dringend reformbedürftig.[21] Es muss für Zwei-Mütter-Familien endlich ermöglicht werden, dass bei Geburt des gemeinsamen Kindes in eine Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft hinein, von Anfang an beide Mütter als rechtliche Eltern in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Das bislang bestehende Adoptionserfordernis diskriminiert Kinder und Eltern und birgt nicht nur aufgrund der Verfahrensdauer Gefahren für das Kindeswohl.
Der djb hat zuletzt zu den vom BMJ veröffentlichten Eckpunkten einer Reform im Abstammungsrecht eine ausführliche Stellungnahme[22] veröffentlicht.
2.4 Sexkaufverbot
Der djb lehnt die Einführung eines Sexkaufverbots ab. Die pauschale Kriminalisierung des Sexkaufs im Sinne des sogenannten Nordischen Modells greift schwerwiegend in die Grundrechte von Sexarbeiter*innen ein, soweit es auch selbstbestimmte sexuelle Dienstleistungen umfasst. Es ist demgegenüber empirisch nicht sicher belegt, dass ein Sexkaufverbot die erheblichen Risiken von Prostitution, wie Ausbeutung oder Gewalt, verringern würde. Vielmehr geht die Verdrängung der Prostitution in weniger sichtbare Bereiche mit einem erhöhten Gesundheits- und Gewaltrisiko für Sexarbeiter*innen einher.
3. Recht der sozialen Sicherung und Familienlastenausgleich
3.1 Beseitigung negativer Erwerbsanreize
Das deutsche Sozial- und Steuerrecht enthält nach wie vor zahlreiche Regelungen, die Frauen den Wechsel in eine existenzsichernde Beschäftigung erschweren und ihre eigenständige finanzielle Absicherung im Lebensverlauf behindern. Insbesondere das Ehegattensplitting, die Lohnsteuerklasse V, die unzureichende Absetzbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten, die beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner*innen sowie die steuerliche Privilegierung geringfügiger Beschäftigung setzen Fehlanreize, die die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen beeinträchtigen. Diese Regelungen stehen seit vielen Jahren in der Kritik von Frauen- und Familienverbänden und werden auch von der EU beanstandet, da sie insbesondere Zweit- und Geringverdienende durch eine im europäischen Vergleich hohe Abgabenbelastung erheblich benachteiligen. Trotz der Absicht, die Steuerklassenkombination III/V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen, wurde diese Reform in der vergangenen Legislaturperiode nicht umgesetzt. Der djb fordert daher erneut tiefgreifende Reformen, um strukturelle Erwerbshürden abzubauen und eine geschlechtergerechte Besteuerung zu gewährleisten. Ein zentraler Reformschritt ist die Neugestaltung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartner*innen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die beitragsfreie Mitversicherung nach § 10 SGB V sollte durch eine befristete beitragsfreie Versicherung aller Eltern ersetzt werden, gefolgt von einer freiwilligen Versicherungsmöglichkeit in der GKV. Eine Beitragsfreiheit für einen Zeitraum von drei Jahren wäre angemessen, da sie sich an den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie an den Wertungen des Unterhaltsrechts orientiert.
Darüber hinaus setzt sich der djb für die schnellstmögliche Ablösung des Ehegattensplittings zugunsten einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag ein. Gleichzeitig soll eine sozial gerechte steuerliche Berücksichtigung von Kindern erfolgen, die bestehende Ungleichheiten zwischen Eltern, die ausschließlich Kindergeld erhalten, und jenen, die von Kinderfreibeträgen profitieren, abbaut. Hierzu könnte eine Abschmelzung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes beitragen, der – ähnlich wie das Ehegattensplitting – negative Erwerbsanreize setzt. Als kurzfristige Maßnahme muss die Reform der Steuerklassenkombination III/V unverzüglich umgesetzt werden.
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die vollständige steuerliche Absetzbarkeit sämtlicher erwerbs- und ausbildungsbedingter Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Um eine gerechtere Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern, sollte sich die Absetzbarkeit für Eltern, die beide erwerbstätig sind, verdoppeln oder auf sie beschränkt werden. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass sich diese steuerliche Absetzbarkeit für Eltern mit geringem Einkommen kaum auswirkt. Daher fordert der djb ergänzend eine Steuergutschrift – ähnlich wie beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende –, um einkommensschwächere Familien gezielt zu entlasten. Auch Alleinerziehende müssen steuerlich wirksam entlastet werden. Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist aktuell zu restriktiv gefasst. So besteht beispielsweise kein Anspruch, wenn eine Wohngemeinschaft notwendig ist, weil das Einkommen für eine eigene Wohnung nicht ausreicht, oder wenn ein erwachsenes Kind ohne Kindergeldanspruch weiterhin im Haushalt lebt. Dies widerspricht dem eigentlichen Zweck der Regelung, nämlich die besondere Belastung von Alleinerziehenden angemessen zu berücksichtigen. Der djb fordert die Politik auf, die bestehenden Fehlanreize schnellstmöglich zu beseitigen und eine steuer- und sozialrechtliche Rahmenordnung zu schaffen, die echte Chancengleichheit gewährleistet.
3.2 Stärkung des Rechtsanspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz
Damit Eltern erwerbstätig sein und den Bedarf der Familie decken können, sind zudem ausreichende Kita-, Kindergarten- und Hortplätze als soziale Infrastrukturen erforderlich. Studien zeigen, dass ein unzuverlässiges Angebot der Kinderbetreuung Frauen nicht nur abhält, ihre Erwerbsarbeitszeit auszubauen, sondern sogar zur Reduzierung der Arbeitszeit führen kann.
Der djb fordert daher, den bedarfsgerechten Ausbau von Betreuungsangeboten. Das Angebot muss sich an gewöhnlichen Arbeits- und Ausbildungszeiten orientieren. Folglich sind auch Rand-, Wochenend- sowie Schichtzeiten verlässlich abzudecken.
3.3 Zugang zu Sozialleistungen für Care-Verantwortliche erleichtern
Das Leistungssystem des Sozialstaates bildet eine wichtige Grundlage für sozialen Frieden und Gerechtigkeit in der Gesellschaft. Jede Person durchläuft im Laufe des Lebens Phasen, in denen sie auf die Hilfe und Unterstützung anderer angewiesen ist. Gleichzeitig kommen die meisten Menschen in ihrem Leben auch in Situationen, in denen sie selbst für die Versorgung anderer Verantwortung tragen. Das Sozialleistungssystem soll sicherstellen, dass Menschen in jeder Lebensphase in Würde leben können und sozial abgesichert sind.
Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Sozialsystem ist, dass die Berechtigten tatsächlichen Zugang zu den Ihnen zustehenden Leistungen haben.
3.3.1 Zugang durch Beratung
Ob und in welcher Höhe bspw. Ansprüche nach dem SGB II, XII oder Kinderzuschlag und Wohngeld, nur Wohngeld, nur Kinderzuschlag bestehen, lässt sich oft nur sehr zeitaufwändig klären. Auch Behörden sind in diesem Mit- und Nebeneinander der Leistungen überfordert. Die Klärung liegt somit in der Verantwortung der leistungsberechtigten Personen (und der sie ggf. beratenden unabhängigen Beratungsstellen von Arbeitsloseninitiativen oder Sozialverbänden.) Häufig verzichten Berechtigte mangels hinreichender Information, Beratung und Unterstützung auf ihnen zustehende Leistungen. Gerade Alleinerziehenden, die Care- und Erwerbsverantwortung tragen, haben für diesen langwierigen Klärungsprozess nicht genügend (zeitliche) Ressourcen.
Der gesetzlich verankerte Beratungsanspruch nach § 14 SGB I läuft hier weitgehend leer. Das System ist zu komplex und die Behörden verfügen nicht über genügend Personal und Ausstattung. Auch wenn es ein begrüßenswerter Ansatz ist, die Klärung von Ansprüchen, die in einem zu komplexen System für Bürger*innen undurchschaubar geworden sind, wieder in staatliche Verantwortung zu geben, braucht es auch Angebote und Strukturen, die Bürger*innen eine eigene informierte Entscheidung ermöglichen und die (automatisierten) Verwaltungsvorgänge kontrollierbar.
Der djb spricht sich für die adressatengerechte Ausgestaltung der Beratungsstruktur aus, sodass neben den dringend erforderlichen verbesserten Portalen und Digitalisierungsprozessen auch durch die persönliche Beratung vor Ort der Zugang zu Sozialleistungen sichergestellt wird. Wichtig ist zudem die sozialräumliche Koordinierung der Angebote, nicht nur der monetären Leistungen, sondern auch der Betreuungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der Jugendhilfe, der Kommunen etc. Zudem fordert der djb die Stärkung der freien, nicht staatlichen Beratungsstrukturen.
3.3.2 Zugang durch Ausbau von Schnittstellen und Rechtsvereinfachung
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich ein komplexes System herausgebildet, das in der Theorie nahezu alle Lebenslagen abdecken und unterschiedlichste Bedarfe erfassen soll. Es zeigt sich aber, dass viele Leistungen in der Praxis nur in einem geringen Umfang abgerufen werden. Den Leistungsbeziehenden von Bürgergeld wird der Ausstieg bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Umstieg auf Familienleistungen und Wohngeld durch fehlende Nahtlosigkeit und Schnittstellenprobleme erschwert. Gerade Personen, die Sorgearbeit leisten, müssen sich nach der aktuellen Rechtslage mit zu vielen verschiedenen Leistungsträgern auseinandersetzen. In Lebenslagen, die ohnehin belastend sein können, bedarf es eines Sozialstaates, der das Leben leichter macht, anstatt eine zusätzliche Bürde darzustellen.
Der djb fordert, die bestehenden Leistungen aufeinander abzustimmen und Schnittstellenproblematiken zu lösen und zudem langfristig das System zu vereinfachen und Leistungen zu bündeln.
3.4 Geschlechtergerechte Existenzsicherung
3.4.1 Care in der Existenzsicherung adäquat abbilden
Frauen und andere Personen, die Care-Arbeit leisten, sind überdurchschnittlich häufig von Armut betroffen und daher statistisch häufiger im Bürgergeldbezug. Entsprechend gilt das auch für Kinder, insbesondere von Alleinerziehenden. Jede Kürzung des Existenznotwendigen im Wege erweiterter Sanktionen erfasst auch die im Haushalt versorgten Kinder der Leistungsberechtigten. Die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs und der damit verbundene Vorrang der unmittelbaren Erwerbstätigkeit vor einer auf langfristige Integration ausgerichteten Aus- und Weiterbildung hätte insbesondere Auswirkungen auf den beruflichen Wiedereinstieg nach mehrjähriger Care-Arbeit. Die Regelsätze für Kinder sind zu niedrig. So werden im Statistikmodell einzelne Ausgaben als nicht existenzsicherungsrelevant herausgerechnet. Zu niedrige Regelbedarfe und knapp bemessene Wohnbedarfe führen auch zu unzureichenden Ansprüchen in anderen Bereichen, etwa im Unterhalt (insbesondere beim Mindestunterhalt) und im Unterhaltsvorschuss, da die beiden Regelungsbereiche auf das sozialrechtliche Existenzminimum Bezug nehmen. Wird das Bürgergeld für Kinder in getrenntlebenden Familien nach den Aufenthaltstagen aufgeteilt, kann der höheren Bedarf von Kindern in Trennungsfamilien außerdem nicht umfänglich gesichert werden. Wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes entstehen höhere Aufwendungen für Fixkosten bzw. die für Kinder notwendige Infrastruktur in zwei Haushalten. Dieses Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft verkennt, dass die Hauptfinanzierungslast in der Regel weiter im Haushalt der alleinerziehenden Mutter liegt.
Der djb fordert, Care-Arbeit im Bürgergeld adäquat abzubilden, anstatt undifferenzierte Verschärfungen einzuführen und existenzsichernde Leistungen für Kinder entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts realitätsgerecht zu bestimmen, den kinderspezifischen Bedarfen gerecht zu werden und eine soziale, kulturelle und politische Teilhabe zu ermöglichen. Zudem fordert der djb die Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft bei Trennungsfamilien und die Einführung eines pauschalen Umgangsmehrbedarfs.
3.4.2 Umgestaltung der Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft
Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft benachteiligt strukturell Frauen. Die nur schwer widerlegbare Vermutung des gegenseitigen Einstandswillens führt bei nicht verheirateten Paaren dazu, dass den hilfebedürftigen Frauen ohne entsprechenden Unterhaltsanspruch unter Verweis auf das Einkommen und Vermögen der Partner*innen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen verwehrt wird. Bilden Alleinerziehende, und damit ganz überwiegend Frauen, mit neuen Partner*innen eine Bedarfsgemeinschaft, erstreckt sich der nicht von einem Unterhaltsanspruch flankierte, vermutete Einstandswille auch auf den Bedarf der (eventuell schon volljährigen) Kinder. In der Bedarfsgemeinschaft kommt somit eine überkommene Vorstellung der Versorgerpartner*innenschaft zum Ausdruck, die der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen entgegensteht.
Der djb fordert daher, eine realistischere Neufassung der Vermutungsregelungen über den Einstandswillen in nicht verheirateten Paarbedarfsgemeinschaften, eine vertikale Berechnungsmethode, wie sie vor 2005 praktiziert wurde: Nach der Ermittlung des individuellen Bedarfs des erwerbstätigen Partners bzw. der Partnerin sollte nur das überschießende Einkommen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorrangig auf den Bedarf der gemeinsamen Kinder, nachrangig auf den Bedarf der hilfsbedürftigen Frau verteilt werden und eine Berechnungsmethode, die durch gestaffelte Freibetragsregelungen auch neue Partnerschaften möglich macht.
3.4.3 Kindergeld in voller Höhe für Kinder erhalten
Insgesamt sollten Leistungen für Kinder bzw. die Berücksichtigung des Kindergeldes auch im SGB II und SGB XII so gefasst werden, dass bei Kindergelderhöhungen immer sichergestellt ist, dass diese nicht zur Absenkung der bereits festgelegten Zahlbeträge führen. Es sollte also wie beim Kinderzuschlag keine Kürzungen im SGB II/XII-Bezug wegen einer Kindergelderhöhung geben. Im SGB II und im SGB XII sollte der Kindergeldübertrag abgeschafft werden. Bisher wird das Kindergeld, wenn und soweit es für die Deckung des Bedarfs des jeweiligen Kindes nicht benötigt wird, für den Bedarf der Eltern herangezogen. Der djb fordert, Schnittstellenproblematiken zwischen SGB II/XII und Kindergeldleistungen zu beheben.
3.4.4 Existenzsicherung für geflüchtete Familien
Die Existenzsicherung von Geflüchteten während des Asylverfahrens und solange sie nur über eine Duldung verfügen, erfolgt in den ersten drei Jahren nicht nach den Regelsystemen SGB II/SGB XII, sondern nach dem AsylbLG. Sie erhalten eine herabgesetzte Absicherung, eine Zuweisung zu Sammelunterkünften und zumindest in den Landesaufnahmeeinrichtungen Sachleistungen statt Geldzahlungen. Familien und alleinerziehende Frauen sind von dieser Reduzierung des Existenzminimums besonders betroffen, weil sie die Fürsorge für ihre Kinder übernehmen und versuchen müssen, den Bedürfnissen der Kinder gerecht zu werden, die sich nicht an das Regime einer Massenversorgung anpassen lassen. Die Anforderungen an alle Geflüchtete, besonders aber an die Mütter, steigen noch weitere durch eine Absenkung der Leistung zum 1.1.2025. Besonders erschwert wird die Versorgung durch die Einführung der Bezahlkarte, die das verfügbare Bargeld in der Regel auf 50 € pro Person/Monat bzw. einen noch geringeren Betrag für Kinder begrenzt. Insbesondere Familien sind bei den reduzierten Leistungen auf ein kreatives Versorgungskonzept unter Rückgriff auf Gebrauchtwaren, Märkte und Privatgeschäfte angewiesen. An Schulen und Kitas wird Bargeld für verschiedene Zwecke eingesammelt, Jugendliche können nur mit Taschengeld am sozialen Leben teilhaben.
Geflüchtete, die bereits in einem anderen Schengen-Staat einen Schutzstatus erhalten haben oder für deren Verfahren ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig ist, erhalten nach der Änderung des § 1 Abs. 4 AsylbLG keine Leistungen mehr, auch wenn die Asylentscheidung noch gerichtlich überprüft wird. Dadurch werden auch Frauen und Familien mit Kindern von Obdachlosigkeit und fehlender Grundversorgung bedroht. Die angebotene Notversorgung endet in der Regel nach zwei Wochen und ermöglicht nicht einmal Leistungen, die zum Erhalt der Gesundheit unabweisbar sind (§ 1 Abs. 4 Satz 2-6 AsylbLG).
Der djb fordert daher, Leistungen für Asylsuchende und Geduldete in Höhe des menschenwürdigen Existenzminimums und keine Einführung bzw. Abschaffung von Bezahlkarten, um zumindest das „Taschengeld“ als Bargeld zur Verfügung zu stellen. Außerdem: Existenzsichernde Leistungen auch für Personen, die sich während eines Dublin-Verfahrens oder nach der Anerkennung in einem anderen Schengen Staat in Deutschland aufhalten.
3.5 Paritätische Care-Verantwortung auch in den Familienleistungen adäquat abbilden
Der djb setzt sich seit Jahren für die Abbildung paritätischer(er) Sorgemodelle sowohl im Existenzsicherungsrecht (s.o.) als auch bei den Familienleistungen ein, ohne Alleinerziehende dabei zu schwächen. Die gemeinsame Erziehung der Kinder bei Trennung bzw. Scheidung durch beide Elternteile darf kein Modell nur für gutverdienende Eltern sein. Hierfür streitet schon die besondere Förderpflicht zum Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG.
3.5.1 Elterngeld
Die Ausgestaltung des Elterngeldes kommt eine Schlüsselrolle bzgl. der Verteilung von Care-Verantwortung und Erwerbsbeteiligung zwischen Eltern zu. Ein symmetrisches Modell, das Monate für beide Elternteile in gleicher Höhe enthält und durch flexibel aufteilbare Monate ergänzt wird, kann hier weitere Anreize (insbesondere) für Väter setzen, Elternzeit in größerem Umfang zu nehmen. Förderlich sind zudem Anreize zur parallelen Inanspruchnahme insbesondere in den ersten Monaten nach der Geburt.
Zudem ist der Höchstbetrag der Leistung anzuheben, um auch dem mehrverdienenden Elternteil eine längere Inanspruchnahme zu erleichtern. Das Basiselterngeld muss erhöht werden, da der Mindestbetrag trotz Inflation und gestiegenen Löhnen nicht angepasst wurde. Der Mindestbetrag sollte außerdem nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden, da sonst das Armutsrisiko von Alleinerziehenden verkannt wird.
Der djb tritt folglich ein für die Ausweitung der Bezugsdauer des Elterngeldes unter Ausweitung der fest zugewiesenen Monate pro Partner*in (symmetrisch) ein und für die adäquate Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages, sowie weiterhin für die Nichtanrechnung des Mindestelterngeldes im Existenzsicherungsrecht als Beitrag zur Armutsbekämpfung.
3.5.1 Kinderzuschlag
Auch im Rahmen des Kinderzuschlages bedarf es Regelungen, die geteilte Betreuungsmodelle fördern. Die bisherige Lösung, dass ein Kinderzuschlag an die Kindergeldberechtigung gekoppelt ist und damit nur von einem Elternteil beansprucht werden kann, ist unbefriedigend. Nimmt man die Zielsetzung des Kinderzuschlages ernst, bei geringverdienenden Familien an der Schwelle zum SGB-II Bezug einen Eintritt ins Grundsicherungssystem zu vermeiden, leuchtet es nicht ein, dass diese Option nur einem der paritätisch betreuenden Elternteile offenstehen soll. Im Unterschied hierzu ist es dem Gesetzgeber im Wohngeldgesetz gelungen, verschiedene Betreuungsmodelle inkl. des Wechselmodells abzubilden. Der djb fordert, im Kinderzugschlagrecht auch Regelungen für geteilte Betreuungsmodelle aufzunehmen.
3.5.2 Unterhaltsvorschuss
Entsprechendes gilt für den Unterhaltsvorschuss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Vorschussleistung Alleinerziehenden zu, solange sie die überwiegende Sorgeverantwortung tragen (40% Grenze). Die Kommission zum 10. Familienbericht hat hier eine entsprechende gesetzliche Klarstellung für geteilte Betreuungen vorgeschlagen.
Der djb spricht sich zudem schon lange aus rechtssystematischen Gründen für eine Rückkehr zu einer nur hälftigen statt voller Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss aus. Die Unterhaltsvorschussleistung soll ausfallenden Kindesunterhalt ersetzen und das Durchsetzungsrisiko auf den Staat verlagern. Würde der andere Elternteil Kindesunterhalt zahlen, dürfte er ebenfalls nur die Hälfte des Kindergeldes anrechnen.
Der djb fordert daher, eine gesetzliche Klarstellung, wonach ein Kind nur „überwiegend bei einem seiner Elternteile“ leben muss, um den Unterhaltsvorschuss zu erhalten, sowie zur hälftigen Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhaltsvorschuss zurückzukehren.
3.5.3 Familienleistungen unabhängig vom Aufenthaltsstatus
Mit der sog. Ausländerklausel für Familienleistungen werden Familien mit Kindern aufgrund des Aufenthaltsstatus oder der Aufenthaltsdauer vom Kindergeld, vom Kinderzuschlag, vom Elterngeld und vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen. Der djb tritt dafür ein, die sog. Ausländerklauseln für Familienleistungen abzuschaffen und das Kindergeld, den Kinderzuschlag, das Elterngeld und den Unterhaltsvorschuss allen Familien mit Kindern, die in Deutschland leben, zu gewähren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unabhängig von ihrer Migrationsgeschichte.
3.6 Soziale Sicherheit für alle Beschäftigungen
Der djb kritisiert seit langem die Ausnahmeregelungen der Sozialversicherungspflicht für geringfügige Beschäftigungen. Beunruhigend sind die Forderungen aus der Politik nach weitergehenden Liberalisierungen der sozialen Sicherheit. Wenn etwa die Arbeitslosenversicherung zur Disposition der einzelnen Beschäftigten gestellt werden soll, werden Frauen überproportional vom Verlust der Absicherung bei Arbeitslosigkeit betroffen sein. Frauen, insbesondere Mütter, erzielen in Familien überwiegend das geringere Einkommen und werden zugunsten eines sofort verfügbaren Einkommens auf die Absicherung bei Arbeitslosigkeit verzichten.
Der djb fordert daher eine Sozialversicherungspflicht für alle Beschäftigungen vom ersten Euro an und keine individuelle Verfügung der Beschäftigten über die Sozialversicherungen sowie die Entlastung unterer Einkommensgruppen durch die Einführung einer ergänzenden Steuergutschrift für Sozialversicherungsbeiträge, die als Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden können.
3.7 Gewährleistung einer adäquaten Alterssicherung
3.7.1 Gesetzliche Rente ist eine öffentliche Aufgabe
Die Gewährleistung einer adäquaten Alterssicherung muss zuvörderst eine öffentliche Aufgabe bleiben. Sie beruht auf der gesetzlichen Rente. Gesetzgeberisches Handeln, das auf eine weitere Vertiefung der Unterscheidung der Alterssicherung in öffentlich und privat gerichtet ist, lehnt der djb ab. Mit der Verlagerung der Alterssicherung auf betriebliche und private Vorsorgearten besteht das Risiko, dass Frauen schlechter gestellt werden. Diese Vorsorgeformen wirken vor allem zugunsten von hohen Einkommensgruppen und berücksichtigen Sorgearbeit und dadurch bedingte Verluste von Einkommen aus Erwerbsarbeit weniger oder gar nicht. Der djb lehnt eine weitere Verlagerung der Alterssicherung auf betriebliche und private Vorsorgearten ab.
3.7.2 Erweiterung des Versichertenkreises und Anpassung der Bemessungsgrenze
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte erweitert werden. Einzubeziehen sind von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte und selbständig Tätige einschließlich Personen in Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit sowie versicherungsfreie Personen. Der djb fordert die Versicherungspflicht auszuweiten und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzupassen.
3.7.3 Kindererziehungs- und Pflegezeiten in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge
Der djb fordert, dass die betriebliche und private Altersvorsorge jeweils solidarische Elemente wie Kindererziehungs- und Pflegezeiten adäquat berücksichtigt.
3.7.4 Steuerliche Förderung privater Altersvorsorge nicht um jeden Preis
Insbesondere private Altersvorsorge darf nur dann steuerlich gefördert werden, wenn durch diese eine Lebensstandardsicherung im Alter garantiert erreicht wird. Der djb lehnt die steuerliche Förderung eines Altersvorsorgedepotvertrags ab. weil dieser eine Mindestkapitalsicherung und eine Rendite nicht garantiert. Es ist nicht Aufgabe von Steuerzahler*innen, den Markt für private Anlageprodukte „um jeden Preis“ zu fördern, wenn am Ende sogar ein Totalverlust der aufgewendeten Mittel möglich ist und dann umso mehr die gesetzliche Rentenversicherung greifen oder sogar das Fürsorgesystem (Sozialhilfe) auffangen muss.
3.7.5 Evaluation zu Genderpension-Gap
Gesetzesvorhaben und gesetzgeberische Maßnahmen sind verstärkt und vorab auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen, insbesondere den Abbau des Gender Pension Gap, zu überprüfen und zu evaluieren.
Der djb mahnt eine Evaluation der Auswirkungen der Verlagerung der Alterssicherung auf zusätzliche Formen der Altersvorsorge in der zweiten und dritten Säule für Frauen inklusive der dafür aufgewendeten staatlichen Mittel. Dies umfasst eine Evaluation des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Hinblick auf den Anstieg von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in frauendominierten Branchen, kleinen Betrieben und Beschäftigten im unteren Einkommensbereich. Zu evaluieren ist auch, inwieweit Frauen bei der steuerlichen Förderung betrieblicher und privater Altersvorsorge benachteiligt werden. In der Alterssicherungs- und Steuerpolitik ist dann umzusteuern.
3.8 Adäquate und diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechtsspezifischen Besonderheiten sowie den Belangen chronisch kranker und behinderter Menschen Rechnung zu tragen (§ 2a und § 2b SGB V).
3.8.1 Verlässliche Versorgung im Bereich der Geburtshilfe
Die professionelle Unterstützung und Begleitung schwangerer Personen durch Hebammen vor, während und nach der Geburt leistet einen gesamtgesellschaftlich relevanten Beitrag für einen guten Start ins Leben und eine selbstbestimmte Ausübung reproduktiver Rechte.
Um eine qualitative und bedarfsorientierte Versorgung in der klinischen Geburtshilfe sicherzustellen, muss das Ziel weiterhin eine Betreuungsrelation von im Regelfall 1:2 und unter optimalen Bedingungen 1:1 sein. Die Refinanzierung der Personalkosten sollte an diesem Schlüssel ausgerichtet werden. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) sieht für den Bereich der Geburtshilfe allerdings weiterhin nur eine Versorgung von 7,5:1 (tagsüber) und 15:1 (nachts) vor, die sowohl von Hebammen als auch vom regulären Pflegepersonal sichergestellt werden kann.
Die Versorgung schwangerer Personen kann nur dauerhaft sichergestellt werden, wenn freiberufliche Hebammen ihren Beruf ausüben können, ohne existentiellen Risiken ausgesetzt zu sein. Haftpflichtversicherungen mit privaten Versicherern, wie sie der Deutsche Hebammenverband (DHV) aushandeln konnte, decken nur eine begrenzte Schadenssumme ab. Um den Beruf für ein gesamtes Erwerbsleben attraktiv zu machen, bedarf es einer langfristigen Lösung. Durch einen staatlichen Haftungsfonds, müssen die sogenannte Überlimitschäden abgesichert werden.
Der djb fordert die Aufnahme einer eigenen Regelung für Hebammen in der PpUGV, die eine Mindestversorgung von 1:2 sicherstellt und die Einrichtung eines staatlichen Haftungsfonds für Geburtsschäden oberhalb der von der Berufshaftpflichtversicherung übernommenen Beträge.
3.8.2 Gesundheitsversorgung bzgl. Transition
Mit Entscheidung vom 19.10.2023 (B 1 KR 16/22 R) stellte das BSG fest, die seit 1987 im Leistungskanon der gesetzlichen Krankenversicherung etablierte Behandlung des mit der Geschlechtsinkongruenz einhergehenden Leidensdrucks, auch Geschlechtsdysphorie genannt (S3-Leitlinie AWMF-RNr. 138/001; ICD 11; Turner/Briken/Nieder, Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit), sei Teil eines „neuen Versorgungskonzepts“ im Sinne des § 135 SGB V. Folge dieser Feststellung ist ein momentaner rechtstechnischer Ausschluss von Gesundheitsleistungen zur Transition aus dem Leistungsspektrum der GKV. Das Scheitern der Ampelregierung führte dazu, dass ein bereits auf Ausschussebene diskutierter und fertiggestellter Gesetzentwurf nicht mehr in den Bundestag eingebracht wurde. In Anbetracht der mit der gehinderten Transition einhergehenden Belastungen für die Identität und die reproduktive Selbstbestimmung der Betroffenen ist dieser Entwurf dringend vom neuen Gesetzgeber zu verabschieden, um die Versorgung und die nun unterbrochene Versorgungsinfrastruktur von Bürger*innen mit Geschlechtsinkongruenz sicherzustellen. Die Anerkennung der non-Binarität durch das BVerfG (Entsch. vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16) ist insoweit auch im Gesundheitsrecht nachzuvollziehen.
Der djb fordert eine Abfassung eines § 27c SGB V zwecks Klarstellung des unstreitigen Versorgungsanspruchs aller Personen, soweit sie unter/aufgrund von Geschlechtsinkongruenz leiden. Die Richtlinienkompetenz des GBA ist zu befristen, um eine vorrangige Wiederherstellung der seit 19.10.2023 unterbrochenen Versorgung sicherzustellen und eine schnellstmögliche Befassung des GBA mit der Versorgung bei Geschlechtsinkongruenz unabhängig von einer neuen Gesetzgebung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6a SGB V.
3.8.3 Psychotherapeutische Versorgung, insbesondere für geflüchtete Frauen
Im Bereich der ambulanten Psychotherapie besteht seit Jahren in vielen Regionen Unterversorgung, trotz ausgewiesener Überversorgung in der Bedarfsplanung. Davon sind vielfach Frauen betroffen, weil sie häufiger psychotherapeutische Hilfe suchen als Männer, sowie geschlechtsinkongruente, an Geschlechtsdysphorie leidende, Patient*innen.
Für geflüchtete Frauen ist die Lage noch dramatischer. Bereits der Schutzbereich von § 2b SGB V ist in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland nicht eröffnet, da sie ausschließlich auf eine Notversorgung und Leistungen, die zum Erhalt der Gesundheit unerlässlich sind (§§ 4, 6 AsylbLG) verwiesen werden. Rund drei Viertel der in Deutschland lebenden Geflüchteten sind einer Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOK zufolge nach Gewalterlebnissen traumatisiert. Zu der allgemeinen „strukturellen Mangelsituation“ in der psychotherapeutischen Versorgung kommt nach der Studie hinzu, dass es nicht genügend Psychotherapeut*innen gibt, die für die Behandlung von Trauma-Folgestörungen adäquat ausgebildet sind.
Darüber hinaus fehlt es an niedergelassenen Psychotherapeut*innen, die muttersprachliche Therapien anbieten. Nach der Rechtsprechung des BSG gehört „die Verständigung aller in der GKV-Versicherten mit an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten in ihrer jeweiligen Muttersprache“ nicht zum Leistungsumfang einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung. Die fehlende Finanzierung ist mitverantwortlich für die massive Unterversorgung von psychisch kranken Asylsuchenden und Geduldeten.
Der djb fordert eine allgemeine Verbesserung der Versorgung im Bereich der Psychotherapie und die Versorgung aller Geflüchteter auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und Sicherstellung der Verständigung durch Förderung der Sprachvielfalt, insbesondere in der Psychotherapie, und einen gesetzlichen Anspruch auf Dolmetscher*innen.
4. Ökonomische Gleichberechtigung und soziale Teilhabe
4.1 Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen
Frauen müssen gleichberechtigt an der Erwerbsarbeit teilhaben können. Umfassende, auch gesetzgeberische Wege zur Diskriminierungsfreiheit in Unternehmen nach dem Modell der regulierten Selbstregulierung werden in der djb-Konzeption für ein Gleichstellungsgesetz in der Privatwirtschaft[23] aufgezeigt und betreffen die Bereiche Personalstruktur, Entgeltgleichheit, Arbeitsbedingungen und Arbeitszeit.
Frauen in Deutschland erhalten nach wie vor im Durchschnitt deutlich weniger Entgelt als Männer – trotz gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Um diese Entgeltlücke zu schließen, muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis spätestens 07.06.2026 vollständig und ohne Ausnahmen in deutsches Recht umgesetzt werden. Bis dahin ist keine Zeit zu verlieren – weder für den Gesetzgeber noch für Arbeitgebende oder die Tarifparteien. Unternehmen und der Öffentliche Dienst sind nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet, geschlechtsspezifische Entgeltgefälle in den Entgeltstrukturen zu erkennen und zu beseitigen, um gleiche Bezahlung für gleiche und gleichwertige Arbeit sicherzustellen. Das aktuell in Deutschland geltende Entgelttransparenzgesetz entspricht diesen Vorgaben nicht. Es muss entscheidend nachgebessert werden. Der djb fordert die konsequente Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie und hat dazu ein Forderungspapier[24] veröffentlicht.
Darüber hinaus muss die Arbeitszeit 4.0 so gestaltet und verteilt werden, dass sie den Bedarfen weiblicher Beschäftigter gerecht wird und benachteiligende Teilzeitstrukturen endlich überwunden werden. Dazu müssen flexible Arbeitszeitmodelle eingeführt werden, wie sie der djb schon in seiner Konzeption für ein Wahlarbeitszeitgesetz[25] einfordert.
Voraussetzungen für die gleichberechtigte Teilhabe an der Erwerbsarbeit sind weiter die Verbesserung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen, die Verbesserung des geschlechtsspezifischen Arbeitsschutzes, der Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten, Maßnahmen zur gerechten Verteilung von Sorgearbeit, die Abschaffung von falschen Anreizen wie Minijobs oder Ehegattensplittung.
4.2 Nachhaltigkeitsregulierung im Gesellschaftsrecht um Geschlechtergerechtigkeit erweitern
Der djb fordert, dass gesetzgeberische Maßnahmen im Gesellschaftsrecht im Zuge der Nachhaltigkeitsregulierung auch Geschlechtergerechtigkeit einbeziehen müssen. Bisher ist die Debatte auf den Klimawandel beschränkt. Diese Verengung widerspricht dem international verankerten sozial-ökologischen Nachhaltigkeitskonzept sowie den nachhaltigkeitsfördernden Rechtsakten des Europarechts. Soziale Aspekte, die für eine umfassende Nachhaltigkeitstransformation nötig sind, insbesondere die Geschlechtergerechtigkeit als explizites Ziel der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, werden ignoriert. Der djb hat dies bereits mehrfach in seinen Stellungnahmen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz[26], zur Nachhaltigkeitsberichterstattung[27] sowie in diversen Pressemitteilungen[28] betont und konkrete Vorschläge gemacht, wie Geschlechtergerechtigkeit in Gesetzgebung und Praxis integriert werden kann.
4.3 Stärkung eines geschlechtergerechten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Die geplante Einschränkung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes gefährdet den Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten. Zudem steht sie nicht in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot des Art. 1 Abs. 2 CSDDD. Der djb warnt daher davor, dass die Bundesregierung mit Verweis auf die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitspflicht von Unternehmen (CSDDD) die nationalen Vorschriften weiter verwässert. Unternehmen müssen weiterhin menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten erfüllen. Im Umsetzungsprozess muss zudem endlich die Perspektive auf Geschlechtergerechtigkeit in der Lieferkette ausdrücklich in das Sorgfaltspflichtensystem integriert werden. Dazu hat der djb eine fundierte Stellungnahme[29] herausgegeben.
4.4 Unterhalt nach Trennung und Scheidung
Das Unterhaltsrecht ist stark reformbedürftig. Es fehlt nicht nur an praktikablen und rechtssicheren Regelungen für Kinder, die nach der Trennung von beiden Elternteilen betreut werden, sondern vor allem der Unterhalt der nichtehelichen Mutter ist enorm defizitär geregelt. Der djb fordert, dass sich der Gesetzgeber in der anstehenden Legislatur umgehend wieder den bereits angestoßenen Reformen annimmt. Dabei muss beim Kindesunterhalt im Blick bleiben, dass beide Eltern Unterhalt für ihre Kinder aufbringen. Die Verteilung der Unterhaltslasten darf hier nicht zu Lasten des Kindes und des Elternteils gehen, der während des Zusammenlebens der Eltern die Kinderbetreuung übernommen und deswegen im Beruf zurückgesteckt hat. Nichteheliche Mütter müssen endlich einen Unterhaltsanspruch haben, der nicht nur auf ihre vorgeburtlichen Einkünfte beschränkt ist. Stattdessen muss sich ein solcher Anspruch nach längerem Zusammenleben an den Lebensverhältnissen orientieren, die sich die nicht verheirateten Eltern gemeinsam erarbeitet haben. Die Aufteilung von Cash- und Care-Arbeit bei unverheirateten Eltern folgt oft ebenso traditionellen Rollenmustern wie bei verheirateten Eltern. Der bestehende Zustand, bei dem ein berufstätiger Elternteil sämtliche Früchte seiner Erwerbsarbeit allein behalten darf, obwohl der andere Elternteil ihm mit der Sorgearbeit den Rücken freigehalten und den beruflichen Aufstieg ermöglicht hat, muss beendet werden. Da die finanziellen Einbußen betreuender Eltern auf die Betreuung der Kinder zurückzuführen sind und nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung der Eltern, sind Ungleichbehandlungen hier nicht zu rechtfertigen.
5. Rechtsstaatlichkeit sichern und antifeministischen Rechtsruck entgegentreten
5.1 Schutz der Verfassung vor Rechtspopulismus
Rechtspopulistische und demokratiefeindliche Parteien bedrohen zunehmend die Unabhängigkeit der Justiz und die demokratischen Institutionen. Der Frauenanteil ist in vielen Parlamenten rückläufig. Der djb fordert verstärkte verfassungsrechtliche Sicherungen, um die Funktionsfähigkeit unserer demokratischen Organe zu gewährleisten, die in den vergangenen Jahrzehnten Wesentliches zur Gleichstellung der Geschlechter diskutiert, beschlossen und umgesetzt haben. Weiter ist es notwendig, die gesamte Justiz auf Bundes- und Landesebene besser vor politischen Blockaden und Angriffen zu schützen.
5.2 Schutz vor missbräuchlichen Klagen (SLAPPs)
Sogenannte SLAPPs (Strategic Lawsuit against Public Participation) sind missbräuchliche Klagen, die darauf abzielen, kritische Stimmen in der Zivilgesellschaft zum Schweigen zu bringen. Besonders Frauenrechtsaktivist*innen und Betroffene sexualisierter Gewalt sind hiervon betroffen. Der djb fordert eine schnelle und vollständige Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie, um den demokratischen Diskurs zu schützen. Zu diesem Thema hat der djb eine Pressemitteilung[30] veröffentlicht.
5.3. Reform der juristischen Ausbildung
Eine Reform der juristischen Ausbildung ist unerlässlich, um gleichstellungspolitische Aspekte zu integrieren und die bestehende Geschlechterungleichheit in Ausbildung und Beruf zu bekämpfen. Der djb fordert, die Reformbedarfe der juristischen Ausbildung auch auf Bundesebene anzuerkennen, insbesondere um den juristischen Nachwuchs zu sichern und die Geschlechterparität im Berufsfeld zu fördern. Dazu hat der djb unter anderem einen Offenen Brief[31] mitunterzeichnet.
Der djb setzt sich für umfassende Reformen in der juristischen Ausbildung ein, um die Chancengleichheit zu fördern, Diskriminierung abzubauen und die psychische Gesundheit von Studierenden zu stärken. Ein zentraler Aspekt ist die Reduzierung des Pflichtfachstoffes im Staatsexamen, da der derzeit überladene Stoffumfang erheblichen psychischen Druck verursacht. Um dem entgegenzuwirken, fordert der djb eine stärkere Fokussierung auf methodisches Verständnis und juristische Kernkompetenzen anstelle reinen Auswendiglernens. Zudem sollen die Stoffmengen in Klausuren und mündlichen Prüfungen begrenzt werden, um die Studierenden zu entlasten. Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Einführung eines integrierten Bachelor-Abschlusses (LL.B.). Da das juristische Studium bislang keinen Zwischenabschluss bietet, stehen viele Studierende, die das Staatsexamen nicht bestehen, vor massiver Unsicherheit. Der djb fordert daher, dass ein LL.B. als anerkannter Abschluss etabliert wird, um bereits erbrachte Studienleistungen anzuerkennen. Dies würde zudem alternative Karrierewege außerhalb des Staatsexamens in Bereichen wie Wirtschaft, Verwaltung oder Beratung stärken. Um Chancengleichheit und Diversität in der juristischen Ausbildung zu gewährleisten, bedarf es bundesweit einheitlicher Prüfungsbedingungen, wie der Erlaubnis von Gesetzesmarkierungen, der Einführung von E-Examen und der Möglichkeit, Prüfungen abzuschichten. Darüber hinaus sollte Gender- und Diversity-Kompetenz in den Lehrplan integriert werden, insbesondere mit Blick auf soziale Herkunft und Diskriminierungsformen. Der djb fordert zudem gezielte Maßnahmen zur Unterstützung von Studierenden aus nicht-akademischen Familien, beispielsweise durch Netzwerke für Erstakademiker*innen und vollfinanzierte Stipendienprogramme. Ein weiteres Kernanliegen ist die Sicherstellung diskriminierungsfreier Prüfungen und Lehre. Frauen und marginalisierte Gruppen sind in mündlichen Prüfungen und Lehrveranstaltungen häufig Diskriminierungen ausgesetzt. Um dem entgegenzuwirken, fordert der djb eine stärkere Repräsentation dieser Gruppen in Prüfungskommissionen, transparente und standardisierte Bewertungskriterien sowie unabhängige Beschwerdestellen für Betroffene. Zusätzlich sollen Lehrende und Prüfende verpflichtend in Diskriminierungssensibilität geschult werden.
Besonders alarmierend sind die hohen psychischen Belastungen unter Jurastudierenden: 48 % berichten von behandlungsbedürftigen Angstzuständen während der Examensvorbereitung, 19 % leiden unter depressiven Verstimmungen. Der djb setzt sich daher für eine Förderung der psychischen Gesundheit von Studierenden ein. Dazu gehören Maßnahmen zur Druckreduzierung, wie die Begrenzung der Stoffmenge in Prüfungen, sowie gezielte Unterstützungsangebote, darunter der Aufbau von Selbsthilfegruppen an Universitäten und die Bereitstellung psychologischer Anlaufstellen an den Fakultäten. Gleichzeitig müssen psychische Erkrankungen enttabuisiert werden – durch Sensibilisierungskampagnen und Fortbildungen für Lehrende, um einen offenen und unterstützenden Umgang mit mentalen Belastungen im Studium zu fördern. Der djb fordert daher entschiedene Schritte, um das Studium fairer, diverser und gesundheitsfördernder zu gestalten.
6. Geschlechtergerechte Digital- und Datenpolitik
6.1 Genderkompetenz bei der Umsetzung digitaler EU-Rechtsakte
Ob eine geschlechtergerechte Gesellschaft in Zeiten globaler Digitalisierung erreicht werden kann oder ob sich digitale Gewalt und digitale Diskriminierungsphänomene in Form des Digital Gender Gap und des Gender Data Gap weiter verschärfen, hängt entscheidend von digitaler Teilhabe und guter Digital Governance ab. Der Zugang zu existentiellen Infrastrukturen wird zukünftig vermehrt über digitale Systeme erfolgen. Die aktuelle Digital- und Datenpolitik weist gleichstellungspolitisch Leerstellen auf und es droht die Gefahr, dass Folgeschäden schnell geschaffener technikzentrierter Digitalisierung im Nachhinein kompensiert werden müssen.[32] Aufgrund von Datenlücken und Defiziten im Bildungsbereich sind von diesen Folgeschäden vor allem Frauen und marginalisierte Personen betroffen. Der djb vermisst in allen aktuellen Wahlprogrammen der Parteien ein ausdrückliches und umfassendes Bekenntnis zu einer geschlechtergerechten Daten- und Digitalpolitik.
6.2 Genderkompetenz in der Datenpolitik
Um Geschlechtergerechtigkeit bei der Nutzung von Daten zu gewährleisten, muss bereits bei der Entwicklung und Aufbereitung von Datensätzen genderkompetent sensibilisiert und möglicherweise auch weitergehend national reguliert werden.[33] Nur so kann eine Verschiebung der Diskriminierung aus der analogen Welt in die digitale Welt vermieden werden. Besonders einflussnehmende Privatunternehmen wie z.B. die SCHUFA oder KI-Anwendungen wie ChatGPT von OpenAI müssen auf eine geschlechtergerechte Verwendung von Daten verpflichtet werden.[34] Bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen sollte immer der Grundsatz gelten, dass bei der Verwendung und Nutzung von Daten geschlechtsspezifische Benachteiligung ausgeschlossen werden muss z.B. durch einen umfassenden genderneutralen Datensatz.[35] Dieser Grundsatz findet sich bisher nicht in der KI-Verordnung.[36] Im Rahmen von staatlichen Förderungen und Auftragsvergaben (Vergaberecht) sollten die erhobenen bzw. verwendeten Daten unter den Grundsatz von Open by Design und Open by Default gestellt werden.
6.3 Genderkompetenz in der digitalen Bildung und im MINT-Bereich
Der djb fordert, insgesamt durch ein Umdenken im Bildungsbereich digitalisierungsbezogene Kompetenzen zu vermitteln, die weit über MINT-Fächer hinausgehen.[37] Bildung ist der Schlüssel, um im Lebensalltag digitale Grenzen zu erkennen und selbst abstecken zu können. Digitalisierung verändert die gesamte Art und Weise von Kompetenzerwerb und erfordert entsprechende Qualifizierungen von Lehrkräften. Der Digital Gender Gap, also die faktisch bestehende strukturelle Barriere für Mädchen und Frauen, macht Genderkompetenz im Bereich digitale Bildung unverzichtbar. Außerdem ist zu überdenken, inwieweit klassische MINT-Fächer und MINT-Berufe im IKT-Sektor durch soziotechnische und Genderkompetenzen ergänzt werden müssen.
6.4 Aufbau von Know-How für eine genderkompetente Technikfolgenabschätzung
Der djb fordert, dass bei Digitalprojekten eine spezifische soziotechnische Kompetenz, die Nutzung bereits vorhandener Genderkompetenz und eine umfassende Technikfolgenabschätzung zur Abwendung geschlechtsspezifischer Benachteiligung und insbesondere digitalisierter geschlechtsspezifischer Gewalt sichergestellt wird. Entsprechendes Know-How muss aufgebaut werden. Stakeholder der Interessen von Frauen und marginalisierten Personen aus der Zivilgesellschaft, insbesondere das Know-How von Beratungsinstitutionen und bestehenden Hilfestrukturen, ist mit den bestehenden technischen Institutionen wie z.B. dem BSI oder Zertifizierungsstellen und Aufsichtsbehörden zu vernetzen. Der djb empfiehlt, dafür in der neuen Bundesstiftung Gleichstellung ein Digitalressort einzurichten und auszustatten. Auch im gerade neu konstituierten Dateninstitut für Deutschland müssten entsprechende Gremien und Zuständigkeiten aufgebaut werden. Soweit ein Digitalministerium eingerichtet wird, müssen dort entsprechende Kompetenzen aufgebaut und gebündelt werden.
7. Europarecht
7.1 Umsetzung des Gender Equality Acquis
Wie sich aus den Forderungen an die Europäische Kommission 2024–2029[38] ergibt, müssen alle in der letzten Legislaturperiode verabschiedeten Richtlinien des Gender Equality Acquis konsequent, d.h. vollständig, korrekt und innerhalb der vorgegebenen Frist von Deutschland umgesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere die Gewaltschutzrichtlinie, die Entgelttransparenzrichtlinie, die Führungspositionenrichtlinie und die Vereinbarkeitsrichtlinie. Zudem haben die Mindestlohnrichtlinie und die geplante Verschärfung der Richtlinie gegen den Menschenhandel das Potenzial, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.
8. Öffentliches Recht
8.1 Wege zur Parität bestreiten
Die gleichberechtigte politische Teilhabe von Frauen lässt noch immer auf sich warten. Es müssen alle rechtlichen Möglichkeiten ergriffen werden, um dem Weg zur Parität zu ebnen und dem Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht zu werden. Der djb fordert daher weiterhin die Erarbeitung und den Erlass verfassungskonformer Paritätsgesetze. Dazu können auch gesetzliche Regelungen gehören, die die Parität fördern, wie ein gestärktes Listenwahlrecht oder innovativere Modelle wie z.B. die sog. freiwillige Doppelkandidatur.
8.2 Infrastruktur und Verkehr für alle zugänglich machen
Menschen mit geringen finanziellen Mitteln und solche mit Care-Aufgaben, von denen ein überproportionaler Anteil Frauen sind, sind für die Teilnahme am Arbeitsmarkt in besonderem Maße auf eine funktionierende und kostengünstige (staatliche) Infrastruktur angewiesen. Das gilt in ländlichen und strukturschwachen Gebieten, wo die Entfernungen zwischen Wohn- und Arbeitsort, Orten der täglichen Versorgung und Betreuung von Familienmitgliedern typischerweise weit sind, noch mehr als in urbanen Regionen. Zu dieser notwendigen Infrastruktur gehören Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs genauso wie eine stabile Internetverbindung; nur mit letzterer können Arbeitnehmende an Homeoffice-Angeboten von Unternehmen und Behörden sowie an Angeboten der Telemedizin oder Bildungsangeboten teilhaben. Gerade in ländlichen Gebieten ist die Infrastruktur aber typischerweise besonders schwach. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von (Fort-) Bildungsangeboten. Auch die gesundheitliche Versorgung von Frauen kann durch einen Ausbau verlässlicher und qualitativ hochwertiger Angebote der digitalen Gesundheitsversorgung und Pflege profitieren. Der djb fordert in ländlichen Regionen den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bundesmitteln und eine flächendeckende Breitbandversorgung.
Der djb fordert, Geschlechtergerechtigkeit in das Leitbild des StVG aufzunehmen. Die aktuelle Aufteilung des öffentlichen Raums geht zu Lasten von Klima- und Umweltgerechtigkeit und schafft und verschärft Geschlechter-Ungleichheiten. Die Stadtplanung orientiert sich immer noch stark an überholten Vorstellungen von Funktionstrennung zwischen Erwerbs- und Care-Arbeit. Hitze, Luft- und Lärmbelastung, ein schlechtes Nahverkehrsangebot, unsichere Fußwege und zu wenige sichere Radverkehrswege wirken sich geschlechtsspezifisch unterschiedlich aus und tragen vor allem den Bedarfen des Mobilitätsverhaltens von Frauen nicht ausreichend Rechnung.[39] Die schlichte Fortführung des Vorrangs für das Auto bei der Aufteilung des öffentlichen Raums einer geschlechtergerechten Mobilität, die auch lebensälteren Menschen und Kindern gerecht wird, nicht dienlich. Die jüngsten Reformen von Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung sind richtig, aber nicht ausreichend.
8.3 Aufenthalts- und Asylrecht
Das sogenannte „Ruanda-Modell“, bei dem nach britischem Vorbild Migrant*innen während der Prüfung ihres Asylantrags in ein ihnen fremdes Drittland abgeschoben werden, wird aus humanitären, rechtlichen, praktischen und fiskalischen Gründen von Expert*innen einhellig abgelehnt.[40] Dies gilt auch für andere Auslagerungsmodelle, wie beispielsweise das „Italien-Albanien-Modell“. Der djb lehnt die Durchführung von Asylverfahren in Drittstaaten, auch sicheren Drittstaaten i.S.d. AsylG, ab.
Der djb fordert, Überlegungen von Auslagerungsmodellen im Asylrecht aufzugeben. Deutschland nimmt aktiv am internationalen Wettbewerb um Arbeitskräfte teil. Es ist notwendig, einen Blick auf die Arbeitskräfteeinwanderung auch aus gleichstellungspolitischer Sicht zu werfen, weil die Entscheidung, in ein bestimmtes Land zu migrieren, häufig in der Familie getroffen wird. Die Möglichkeit, zwei Gehälter zu erwirtschaften und damit die Basis für das Familieneinkommen zu verbreitern sowie eine „dual career“ zu verfolgen, ist für die meisten Erwerbsmigrant*innen ein wesentlicher Faktor für die Auswahl des Ziellandes geworden.[41] Der Familiennachzug hat außerdem nachweislich positive Auswirkungen auf die Integration im Zielland.[42]
Der djb fordert, den Familiennachzug zu Arbeitskräften aus Drittstaaten zu fördern. Ehe und Familie stehen unter dem Schutz des Grundgesetzes wie der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Eheleute und Familien mit minderjährigen Kindern voneinander durch gesetzliche Maßnahmen zu trennen verstößt gegen Menschenrechte. Der Familiennachzug hat außerdem nachweislich positive Auswirkungen auf die Integration.
Der djb fordert, den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigen Menschen fortzuführen. Die Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Teils des Ehepaars ist von der Aufenthaltserlaubnis des anderen abhängig. Das lässt ein Machtgefälle – zumeist zuungunsten der Ehefrau – entstehen, was in Beziehungen ein enormes Missbrauchspotential zur Folge hat und Frauen in solchen Beziehungen dem*der Partner*in ausliefert. Die autonome Aufenthaltsposition muss als Mittel der Prävention gegen häusliche Gewalt gestärkt. Die „Bestandszeit“ der Ehe im Bundesgebiet vor Erteilung einer selbständigen Aufenthaltserlaubnis wird von drei Jahren lauf ein Jahr verkürzt. Die Übergangszeit, bevor die gewaltbetroffene Person die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen muss, wird von einem auf zwei Jahre verlängert. Für gewaltbetroffene Alleinerziehende mit Kindern wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis selbst dann, wenn der Lebensunterhalt nur teilweise gesichert wird, erleichtert. Die Ausschlussklausel für Partner*innen von Personen mit einem zweckgebundenen befristeten Aufenthaltsrecht wird gestrichen.
Der djb fordert, das selbständige Aufenthaltsrecht von gewaltbetroffenen Ehegatt*innen bedarfsgerecht zu stärken.
8.4 Effektiver Schutz vor Diskriminierung im Sozialrecht
Der Diskriminierungsschutz im Bereich des Sozialrechts erweist sich derzeit als grob lückenhaft, insbesondere fehlen effektive Rechtsschutzinstrumente. Die sozialrechtlichen Bestimmungen in § 19a SGB IV und § 33c SGB I sollten daher dahingehend überarbeitet werden, dass alle im AGG genannten Personengruppen auch im Sozialrecht umfassend geschützt sind. Insbesondere ist es erforderlich, § 33c SGB I um die Kategorie „Geschlecht“ zu ergänzen, um eine Angleichung an § 19a SGB IV zu erreichen.
Bestehende Unklarheiten bezüglich des Anwendungsbereichs und der Reichweite der Vorschriften müssen beseitigt werden, insbesondere in Bezug auf das Leistungsgewährungs- und Leistungserbringungsrecht.
Das SGB I enthält zudem keine spezifischen Regelungen über den Rechtsschutz bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte. Während der Bundesgesetzgeber im AGG ein eigenes Rechtsfolgenregime geschaffen hat, kann bei Diskriminierungen im Bereich des Sozialgesetzbuches Rechtsschutz nur durch die allgemeinen Vorschriften erlangt werden. Hier fehlt es aber insbesondere an einer Beweiserleichterung für die Betroffenen. Zudem mangelt es im Bereich des Diskriminierungsschutzes im Sozialrecht an wirksamen und verhältnismäßigen abschreckenden Sanktionen.
Der djb fordert daher die Schutzlücken bei Diskriminierungen im Bereich des Sozialrechts zu schließen. Dazu gehört insbesondere, § 33c SGB I um die Kategorie „Geschlecht“ zu erweitern und ein Rechtsfolgenregime für Diskriminierungen im Anwendungsbereich der Sozialgesetzbücher mindestens auf dem Niveau des AGG einzurichten.
9. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz reformieren
2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft, dessen Ziel es ist, Benachteiligungen von Menschen wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Seitdem ist das Gesetz nur geringfügig geändert worden, obwohl dringender Reformbedarf besteht. Bereits 2016 hatte der djb den Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden.33 Darüber hinaus beteiligt sich der djb als eine von 100 Organisationen an dem zivilgesellschaftlichen Bündnis „AGG Reform-Jetzt!“,34 das eine umfassende Ergänzungsliste35 zum Gesetz und eine Stellungnahme36 mit elf zentralen Forderungen erarbeitet hat.
Der djb fordert, den Anwendungsbereich des AGG zu erweitern, denn Diskriminierung findet nicht nur zwischen Privaten, sondern auch in staatlichen Stellen statt. Ferner ist der Schutz vor sexueller Belästigung im Zivilrechtverkehr sicherzustellen. Um die Rechtsdurchsetzung nicht weiter zu erschweren, hält der djb zudem daran fest, dass die Geltendmachungsfristen von nur zwei Monaten (§§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG) auf mindestens ein Jahr zu erweitern ist und die Beweislastumkehr in § 22 AGG überarbeitet wird, damit Betroffene in Rechtsstreitigkeiten wissen, welche Tatsachen sie darlegen müssen, um die Beweislastumkehr zu begründen. Um nicht allein den Betroffenen das individuelle Klagerisiko aufzubürden, ist ein Verbandsklagerecht und ein Rechtshilfefonds einzuführen.
[1] Vgl. djb-Wahlprüfsteine, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-07.
[2] Die Reihenfolge richtet sich nach den Ergebnissen der letzten Bundestagswahl.
[3] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-20.
[4] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-20.
[5] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-42.
[6] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-03.
[7] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-17.
[8] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-40.
[9] Beschluss vom 8.10.2024, 5 StR 382/24.
[10] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39.
[11] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-39.
[12] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-32.
[13] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-14 sowie https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28.
[14] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-22.
[15] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-61, https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm25-04, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-04.
[16] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-42.
[17] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-29.
[18] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28.
[19] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-30.
[20] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-01.
[21] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-12.
[22] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-07.
[23] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-01.
[24] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-09.
[25] Vgl. https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/160227_WAZG_Konzeption.pdf.
[26] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-09.
[27] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-15.
[28] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-54.
[29] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-09.
[30] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-24.
[31] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-23.
[32] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22.
[33] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-07.
[34] Vgl. https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-21 und https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-07.
[35] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-03.
[36] Weiterhin aktuell auch in Bezug auf die aktuell in Kraft getretene KI-VO hier die Analysen in der djb-Stellungnahme 21-14, https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st21-14.
[37] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st22-22 und https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm24-08.
[38] Vgl. https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-24.
[39] Stefanie Killinger, Kristin Pfeffer, Anne-Sophie Ritter, Urbane Frauen und Klimaschutz – Zum Rechtsrahmen einer feministischen Verkehrspolitik, djbZ 2/2023, S. 59 ff, abrufbar unter https://www.researchgate.net/publication/371798487_Urbane_Frauen_und_Klimaschutz_-_Zum_Rechtsrahmen_einer_feministischen_Verkehrspolitik.
[40] Siehe nur die Einstweilige Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14.06.2022 im Verfahren N.S.K. ./. Großbritannien, App. No. 28774/2, welche die Abschiebung eines irakischen Staatsbürgers nach Ruanda stoppte. Anschließend ergingen Einstweilige Anordnungen in fünf gleich gelagerten Fällen. Vgl. auch Ergebnisse der Sachverständigenanhörung durch das deutsche Bundesinnenministeriums, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/asyl-fluechtlingspolitik/mpk-asylantraege-drittstaaten-artikel.html#doc21231622bodyText2.
[41] Mathias Czaika, Christopher Parsons, High-skilled migration in times of global economic crisis, International Migration Institute (IMI) Working Paper, 2016, S. 12, abrufbar unter: https://www.migrationinstitute.org/imi-archive/news/high-skilled-migration-in-times-of-global-economic-crisis-new-working-paper.
[42] Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration, Deutsche Integrationsmaßnahmen aus der Sicht von Nicht-EU-Bürgern. Die Ergebnisse des Immigrant Citizens Survey für Deutschland, 2012, abrufbar unter: https://www.svr-migration.de/wp-content/uploads/2023/01/studie-ics_svr-fb_deutschland-8.pdf.