Stellungnahme: 24-30


zum Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Bundesregierung

Stellungnahme vom

A. Es ist an der Zeit

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) fordert die Bundesregierung auf, das historische Zeitfenster zu nutzen, um den Schwangerschaftsabbruch neu zu regeln.[1] Die einberufene Regierungskommission zeigt in ihrem Bericht klar: Der Schwangerschaftsabbruch kann außerhalb des Strafrechts geregelt werden. Es bedarf einer Reform, die sich am Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Person orientiert und Lebensschutz auf eine effektivere Art und Weise als durch Kriminalisierung umsetzt.[2]

Die aktuelle Rechtslage schafft erhebliche Barrieren im Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen.[3] Die strafrechtliche Regelung geht mit einer intendierten Stigmatisierung der Schwangeren, des medizinischen Personals und des Beratungspersonals einher und birgt das Potenzial, zusätzliche Hürden für die Ausübung reproduktiver Rechte aufzustellen. Zusätzlich erschwert die prekäre und sich weiterhin verschlechternde Versorgungslage den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen, insbesondere in Teilen Deutschlands wie Bayern oder Rheinland-Pfalz, wie die ELSA-Studie jüngst aufzeigte.[4] 

Während Frankreich in diesem Jahr die Freiheit, einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen, in die Verfassung aufgenommen hat, zieht man sich in Deutschland auf die vermeintliche Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsurteile aus den Jahren 1975 und 1993 und einen vermeintlichen gesellschaftlichen Kompromiss zurück. Die Bundesregierung hat auf Grundlage ihres Koalitionsvertrags 2021–2025 eine Sachverständigenkommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin[5] Leben gerufen,[6] die diese Einschätzung nicht trägt. Die Ergebnisse der Kommission zeigen, dass eine Streichung des Abbruchsverbots in den ersten 12. Wochen verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar geboten ist. Für die Zeit danach sieht die Kommission ein differenziertes Modell vor. Eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches ist innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen geboten und bleibt auch danach verfassungsrechtlich möglich. Die bisherigen Urteile stehen einer Lösung, die einerseits in effektiverer Weise den Schutz des ungeborenen Lebens bezweckt, andererseits aber auch die Selbstbestimmungsrechte schwangerer Personen berücksichtigen, nicht im Wege.

Auch gesamtgesellschaftlich zeigt sich der eindeutige Wunsch nach einer Neuregelung. Diverse Verbände aus der Zivilgesellschaft haben in den letzten Monaten Stellungnahmen veröffentlicht, in denen sie die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs fordern.[7] Jüngst schlossen sich auch politische Akteur*innen entsprechenden Forderungen an. Zuletzt sprachen sich zehn Landesminister*innen in einem Positionspapier für eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts aus.[8] Auch ein Großteil der Gesellschaft fordert eine Liberalisierung der Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs, wie repräsentative Umfragen veranschaulichen.[9]

Vor diesem Hintergrund muss die Bundesregierung jetzt handeln. Sie darf die Ergebnisse des Kommissionsberichts, die gewandelte gesellschaftliche sowie völkerrechtliche Diskussion und ihr eigens im Koalitionsvertrag festgelegtes Ziel nicht außer Acht lassen. Der djb hält an seiner Forderung fest, Schwangerschaftsabbrüche zu entkriminalisieren und flankierende Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungslage zu treffen.

B. Der Gesetzgeber muss eine neue Regelung schaffen

Die Entscheidung über das ob einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs liegt nicht im politischen Ermessen des Gesetzgebers, sondern ist zwingend. Die Ergebnisse der Kommission sind klar: innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen muss der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch straffrei stellen. Nach den ersten zwölf Schwangerschaftswochen besteht ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. Der djb fordert daher die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs auch über die 12. Schwangerschaftswoche hinaus.[10]

I. Handlungspflicht innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen

Der djb teilt die Einschätzung der Kommission, dass der Gesetzgeber nicht nur die Möglichkeit dazu hat, sondern verpflichtet ist, den selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase der Schwangerschaft zu entkriminalisieren. Diese Verpflichtung leitet sich sowohl aus der Verfassung als auch aus völkerrechtlichen Vorgaben ab. 

So hat die Kommission unmissverständlich festgestellt, dass schwangere Personen in der Frühphase der Schwangerschaft ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht haben, eine Schwangerschaft abzubrechen.[11] Die Kommission betont insbesondere das Grundrecht schwangerer Personen auf reproduktive Selbstbestimmung als Teil ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V. m. Art. 1 I GG sowie ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG.[12] Sie weist zudem auf die abgeschwächte Schutzintensität aus Art. 2 II 1 GG für das ungeborene Leben vor Erreichen extrauteriner Lebensfähigkeit hin.[13] Im Ergebnis konstatiert die Kommission, dass die Grundrechte der schwangeren Person in der Frühphase der Schwangerschaft das Lebensrecht des Embryos/Fötus überwiegen.[14] Dies impliziert in der Folge, dass Schwangerschaftsabbrüche im Zuge der verfassungskonformen Neuregelung u. a. in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden müssten.[15]

Der verfassungsrechtliche Auftrag zur Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase ist auch durch völkerrechtliche Vorgaben geboten. So haben u. a. der UN-Menschenrechtsausschuss,[16] der CEDAW-Ausschuss,[17] der CERD-Ausschuss[18] sowie die WHO[19] ein menschenrechtliches Gebot zu einer generellen Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs festgestellt. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta stehen einer Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs nicht entgegen.[20] Der Kommissionsbericht mahnt an, dass der Gesetzgeber auch diesen menschenrechtlichen Entwicklungen bei der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs angemessen Rechnung tragen muss.[21]

II. Handlungsspielraum nach den ersten zwölf Schwangerschaftswochen

Der djb fordert, dass der Schwangerschaftsabbruch auch über die zwölfte Schwangerschaftswoche hinaus außerhalb des Strafrechts geregelt wird. Auch die Kommission gelangt im Rahmen ihres Berichts zu dem Ergebnis, dass den Gesetzgeber keine Pflicht zur Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs nach der 12. Schwangerschaftswoche trifft.[22] Von Verfassungs wegen ist er in seinem Gestaltungsspielraum weitestgehend frei.[23] 

Selbst ab Beginn der eigenständigen extrauterinen Lebensfähigkeit des Fötus ist eine Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, auch ohne medizinische Indikation, nicht zwingend geboten.[24] Die Kommission betont an dieser Stelle erneut die Reichweite des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Allerdings ist auch innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltung im Einklang mit dem Grundsatz praktischer Konkordanz dasjenige Regelungsmodell zu vertreten, das den weitreichendsten Schutz verfassungsrechtlicher Güter bei gleichzeitiger Schonung entgegenstehender Prinzipien verspricht. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass sich das Ausmaß des gebotenen Schutzes mit der Annäherung der Rechtsposition des Fötus an die des geborenen Lebens intensiviert. Als einschneidenden Zeitpunkt erkennt der djb die extrauterine Lebensfähigkeit des Fötus an.[25]

Der djb stellt sich einer Unzulässigkeit des medizinisch nicht indizierten Schwangerschaftsabbruchs ab dem Zeitpunkt des Erreichens extrauteriner Lebensfähigkeit zwar nicht entgegen. Konkret schlägt der djb eine Regelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vor, nach der ein Schwangerschaftsabbruch bis zur Überlebensfähigkeit des Fötus zulässig ist und nach diesem Zeitpunkt mit berufsrechtlichen Konsequenzen für Ärzt*innen durchgesetzt werden kann. Der djb ist der Ansicht, dass der Schutz des ungeborenen Lebens deutlich effektiver durch unterstützende Maßnahmen der schwangeren Person gewährleistet werden kann.

Der djb sieht daher positive, unterstützende Maßnahmen in Form der Vorsorge, Fürsorge und Nachsorge als essenziell an, um das reproduktive Selbstbestimmungsrecht Schwangerer zu stärken und der defizitären Versorgungslage entgegenzuwirken. Hierfür bedarf es zunächst der Einrichtung existenzsichernder Familienleistungen und des freien Zugangs zu Verhütungsmitteln. Um die schwangere Person bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen und zu stärken, ist ein gesetzlich verankertes Beratungsrecht erforderlich, welches durch ein barrierearmes flächendeckendes Angebot sicherzustellen ist. Flankierend sollte der Schwangerschaftsabbruch in die medizinische Aus- und Weiterbildung sowie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen und in die Bedarfsplanung des Auf- und Ausbaus von Familienplanungsdiensten aufgenommen werden. Außerdem muss gesetzlich klargestellt werden, dass kein korporatives Verweigerungsrecht für Krankenhäuser existiert.[26]

Der djb sieht einen einzigen verbleibenden Anwendungsbereich für das Strafrecht: unsichere und nicht-selbstbestimmte Schwangerschaftsabbrüche. Bei einer solchen Neuregelung im Strafrecht muss der Gesetzgeber klarstellen, dass dies auch dem Schutz der reproduktiven Selbstbestimmung Schwangerer dient. Es bietet sich an, entsprechende Regelungen etwa als §§ 226b ff. StGB einzuführen.

C. Keine verfassungsrechtlichen Hinderungsgründe

Der djb unterstützt die Ergebnisse der Kommission vollumfänglich. Aus Sicht des djb gilt es zu beachten, dass einer Neuregelung keine gewichtigen verfassungsrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.       

I. Keine Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen

Eine Bindungswirkung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, nach der eine Kriminalisierung zwingend geboten ist, besteht nicht. Zwar stellte das BVerfG 1975 und 1993 fest, dass eine Austragungspflicht bestünde und der Schwangerschaftsabbruch daher grundsätzlich über die gesamte Dauer der Schwangerschaft als Unrecht angesehen werden müsse;[27] Ausnahmen gälten nur für besondere Notlagen.[28] Auch sieht § 31 BVerfGG eine Bindungswirkung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vor. Dennoch stehen die bereits ergangenen Urteile des BVerfG einer Neuregelung nicht entgegen.

Es ist bereits umstritten, ob die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG zu einem Verbot der Normwiederholung, also dem Verbot des Erlasses eines inhaltsgleichen Gesetzes führt. Selbst wenn § 31 BVerfGG ein Verbot der Normwiederholung enthielte und damit dem Gesetzgeber die Wiederherstellung der Rechtslage vor dem Urteil 1975 im Grundsatz untersagen sollte, würde dies nur gelten, wenn sich die „für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr zugrunde liegenden Anschauungen“[29] in den letzten 31 (BVerfG 1993) bzw. 49 (BVerfG 1975) Jahren nicht wesentlich verändert hätten. Dies ist in Anbetracht völkerrechtlicher,[30]  verfassungsrechtlicher[31] und gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen nur schwerlich vertretbar. Selbst wenn sich aus den vorigen BVerfG-Entscheidungen i. V. m § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ein Verbot der Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ergäbe, erreichen BVerfG-Entscheidungen gem. § 31 II BVerfGG nur den Rang einfacher Gesetze. Ein Verstoß gegen einfaches Recht kann wiederum nicht zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen, berührt ist lediglich das Ausmaß der Prüfungspflicht des BVerfG. Die vorigen BVerfG-Entscheidungen stehen einer entkriminalisierenden Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs demnach nach keiner vertretbaren Auffassung entgegen.

II. Menschenwürde steht nicht entgegen!

Auch die Grundrechtsposition des Fötus, insbesondere die Menschenwürdegarantie, kann, wie die Kommission zutreffend und ausführlich dargelegt hat, einer entkriminalisierenden Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs nicht entgegenstehen.[32] Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Menschenwürdegarantie auch das ungeborene Leben schützt und ob dieser Schutz abwägungsfähig ist, ist die Menschenwürdegarantie jedenfalls durch eine Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs nicht zwingenderweise betroffen. Art. 1 I GG schützt mit der Menschenwürdegarantie einen Achtungsanspruch, der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden.[33] Art. 2 II GG schützt hingegen das Leben als eigenständiges Rechtsgut. Wird ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen, ist damit in der Regel keine besondere Abwertung des Fötus verbunden.[34] Die Schwangerschaft wird nicht abgebrochen, weil der Fötus für lebensunwert erachtet wird, sondern aus persönlichen Erwägungen, die sich auf die Lebensumstände der schwangeren Person beziehen. Da Würdeschutz auf der einen und Lebensschutz auf der anderen Seite von unterschiedlichenGrundrechten mit unterschiedlichen Schranken adressiert werden, kann in der Beendigung eines Lebens nicht ohne Weiteres auch eine Würdeverletzung gesehen werden.[35

III. Hinreichender Schutz außerhalb des Strafrechts möglich

Zwar besteht ein verfassungsrechtlicher Auftrag zum Schutz des ungeborenen Lebens, der durch ein umfassendes Schutzkonzept verwirklicht werden muss. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, dieses Konzept auch außerhalb des Strafrechts zu verwirklichen.[36] Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass eine Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen – so zeigen es internationale Erfahrungen – tatsächlich nicht geeignet ist, Abbrüche umfassend zu verhindern.[37] Sie tragen in vielen Fällen lediglich dazu bei, dass Abbrüche unter unsicheren Bedingungen stattfinden.[38] Die derzeitige prekäre Versorgungslage verdeutlicht die Auswirkungen eines vornehmlich repressiven Konzepts. Die mit der Strafe intendierte Stigmatisierung wird einen nicht unerheblichen Beitrag zur prekären Versorgungslage geleistet haben.[39] Zukünftig wird sich diese Lage weiter verschlechtern, denn es mangelt an Nachwuchs von Ärzt*innen, die Abbrüche vornehmen.[40]

Ein Schutzkonzept, das sich auf positive Maßnahmen wie etwa den freien Zugang zu Verhütungsmitteln und eine hinreichende finanzielle Unterstützung der Elternschaft fokussiert, ist eher geeignet, sowohl den Schutz des ungeborenen Lebens als auch die Verwirklichung reproduktiver Selbstbestimmung zu fördern. Da das Strafrecht als ultima ratio nur dann eingesetzt werden darf, wenn mildere Mittel ausscheiden,[41] muss der Gesetzgeber dies ernst nehmen und sich einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts annehmen.[42]

D. Auf dem Weg zur reproduktiven Gerechtigkeit

Die Einschätzung der Kommission verdeutlicht, dass das aktuell bestehende Regelungsmodell nicht der „gelungene Kompromiss“ ist, als der es häufig dargestellt wird. Die derzeitige Regelung lässt sich eher als Extremposition denn als Kompromiss charakterisieren, die den Stand der gesellschaftlichen Debatte nicht abbildet und die einseitig zu Lasten ungewollt schwangerer Personen geht. Ihnen werden sowohl strafrechtliche als auch finanzielle Risiken im Falle ungewollter Schwangerschaften aufgebürdet.[43] Nunmehr ist zudem durch die Kommission klargestellt, dass das geltende Regelungsmodell die Grund- und Menschenrechte schwangerer Personen nicht hinreichend berücksichtigt und verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben unterläuft. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, schnellstmöglich eine verfassungskonforme und menschenrechtskonforme Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs herbeizuführen; dies fordert nicht zuletzt auch die Zivilgesellschaft.

Es ist an der Zeit, dass die Bundesregierung sich einer Neuregelung annimmt und die reproduktiven Rechte schwangerer Personen ernst nimmt. Statt Kriminalisierung bedarf es der Unterstützung bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch. Das Hauptaugenmerk muss hierbei auf flankierenden positiven Maßnahmen liegen. Die Bundesregierung muss jetzt das historische Fenster nutzen und das eindeutige Signal senden: Frauen und schwangeren Personen ist eine selbstbestimmte Entscheidung endlich zuzutrauen!

 

 

Ursula Matthiessen-Kreuder
Präsidentin

Céline Feldmann
Vorsitzende der interkommissionellen Arbeitsgruppe Schwangerschaftsabbruch

 

 


[1] Umfassend Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 23.08.2024).

[2] Ebd.

[3] Vgl. hierzu etwa Torenz/Vollmer/Eckardt/Wyrobisch-Krüger/Thonke/Hahn, Research in Health Services & Regions 21 (2023), abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1007/s43999-023-00036-4 (letzter Zugriff 22.08.2024)

[4]  Vgl. hierzu etwa Torenz/Vollmer/Eckardt/Wyrobisch-Krüger/Thonke/Hahn, Research in Health Services & Regions 21 (2023), abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1007/s43999-023-00036-4 (letzter Zugriff 22.08.2024). Vgl. auch Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S.  125 ff., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).

[5] Im Folgenden als Kommission bezeichnet.

[6] Koalitionsvertrag 2021–2025, S. 92, abrufbar unter: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (letzter Zugriff 22.08.2024).

[7]  Vgl. etwa pro familia, Positionierung und Forderungen zur menschenrechtsbasierten Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs – Für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte vom 07. Mai 2023, abrufbar unter: https://www.profamilia.de/fileadmin/profamilia/verband/Neuregelung_SchwA_BV_07.05.2023.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024); Deutscher Frauenrat, Positionierung zum Thema „§ 218 Strafgesetzbuch”, Beschluss vom 27. Juni 2024, abrufbar unter: https://www.frauenrat.de/positionierung-zum-thema-%C2%A7-218-strafgesetzbuch/ (letzter Zugriff: 22.08.2024); Evangelische Frauen in Deutschland, Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Oktober 2023, abrufbar unter: https://evangelischefrauen-deutschland.de/wp-content/uploads/2023/10/Beschluss_EFiD_zum_Praragraphen_218__05_Oktober_2023.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).

[8] Meier/Gallina/Binz/Denstädt/Fegebank/Limbach/Nonnemacher/Paul/Touré/Töpfer, Schwangerschaftsabbrüche entkriminalisieren und medizinische Versorgung verbessern! Für eine Reform des §218 StGB, 19.08.2024, abrufbar unter: https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/87290ab6-4d42-44a3-a385-9b0a2b20ca90/Positionspapier%20218%20StGB.pdf (letzter Abruf: 22.08.2024).

[9] Vgl. etwa Repräsentative Umfrage von Ipsos, Dezember 2022 i.A.v. Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung, abrufbar unter https://www.sexuelle-selbstbestimmung.de/media/2023/03/Tabelle-1-00016.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).

[10] Hierzu ausführlich Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 23.08.2024).

[11] Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 246, 252, 261, abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).

[12] Ebd. S. 238 f.

[13] Ebd. S. 235 ff.

[14] Ebd. S. 245.

[15] Ebd. S. 255.

[16] CCPR, General Comment No. 36, 3. September 2019, CCPR/C/GC/36, Rn. 8.

[17]CEDAW, General Recommendation No. 35 on gender-based violence against women, updating General Recommendation No. 19, 26. Juli 2017, CEDAW/C/GC/35, Rn. 18.

[18] Committee on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination(CERD), Concluding observations on the combined tenth to twelfth reports of the United States of America, 21. September 2022, CERD/C/USA/CO/10-12, Rn. 36.

[19] Weltgesundheitsorganisation, Abortion Care Guideline, 2022, sec. 2.2.1, abrufbar unter: https://www.who.int/publications/i/item/9789240039483 (letzter Zugriff: 22.08.2024).

[20] Vgl. Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 265 f., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).

[21] Ebd. S. 279 ff.; 331.

[22] Ebd. S. 326 f.

[23] Ebd. S. 326 f.

[24] Ebd. S. 327.

[25] Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, S. 5 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 22.08.2024).

[26] Ebd.

[27] BVerfGE 39, 1 (44); BVerfGE 88, 203 (162 f.).

[28] BVerfGE 39, 1 (48 f.); BVerfGE 88, 203 (164 ff.). Ein Schutzkonzept, das in der Frühphase der Schwangerschaft einen Fokus auf die Beratung der schwangeren Person legt, sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen allerdings vereinbar, BVerfGE 88, 203 (184 ff.).

[29]  BVerfGE 96, 260 (263). Vgl. auch Isensee in: HGR Bd IV, § 87 Rn 118.

[30] So sind seit der Kairo-Konferenz 1994 reproduktive Rechte anerkannter Bestandteil des Menschenrechtsschutzes, vgl. International Conference on Population and Development, Programme of Action, UN Doc. A/CONF.171/13, 13.9.1994, para. 7.3.; Wapler, in: Baer/Sacksofsky (Hrsg.), Autonomie im Recht – Geschlechtertheoretisch vermessen, 2018, S. 185 (186 f.) und Europäisches Parlament, Resolution on the Situation of Sexual and Reproductive Health and Rights in the EU, in the Frame of Women’s Health (2020/2215(INI)), 24.6.2021, 2022/C 81/04.

[31] Vgl. als Begründung einer verfassungsrechtlichen Rechtsprechungslinie, die der autonomen Lebensführung zunehmenden Stellenwert einräumt, BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 und BVerfGE 153, 182.

[32] Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 27; 182 ff., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).

[33] Vgl. etwa BVerfGE 45, 187 (228); 109, 279 (312); 115, 118 (153); BVerfG NJW 2015, 1083; BVerfGE 144, 20 (207).

[34] Vgl. auch Sacksofsky, KJ 2003, 274 (282).

[35] Vgl. Dreier, DÖV 1995, 1036.

[36] Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S.  326 f., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024).

[37] Vgl. Weltgesundheitsorganisation, Abortion Care Guideline, 2022, https://www.who.int/publications/i/item/9789240039483, sec. 2.2.1.

[38] Vgl. ebd.

[39] Vgl. hierzu etwa Ergebnis des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S.  132 ff., abrufbar unter: www.bmfsfj.de/resource/blob/238402/c47cae58b5cd2f68ffbd6e4e988f920d/bericht-kommission-zur- reproduktiven-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-data.pdf (letzter Zugriff: 22.08.2024). Der Forschungsstand in Deutschland ist allerdings bislang defizitär.

[40] Vgl. zu der defizitären Versorgungslage Torenz/Vollmer/Eckardt/Wyrobisch-Krüger/Thonke/Hahn, Research in Health Services & Regions 21 (2023), abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1007/s43999-023-00036-4 (letzter Zugriff 22.08.2024).

[41] In Worten des Bundesverfassungsgerichts, wenn das zu verhindernde Verhalten „über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist“. Vgl. BVerfGE 120, 224 (239 f.).

[42] Vgl. bereits Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch, 08.12.2022, S. 3, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st22-26_Policy_Paper_Schwangerschaftsabbruch.pdf (letzter Zugriff 22.08.2024).

[43]  Vgl. Schuchmann, medstra 2024, S. 10 (13, 18 f.).