Stellungnahme: 21-11


zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings (BT Drucksache 19/28679)

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings.

I. Änderung des Tatbestandes des § 238 StGB

Der djb begrüßt, dass der vorliegende Entwurf die Anwendungsprobleme des § 238 StGB erkennt, aufgreift und Vorschläge zur Nachbesserung enthält. Den Beeinträchtigungen, die Opfer von Stalking erleben, steht derzeit eine unzureichende Anwendung des § 238 StGB gegenüber. Die Rechtsanwendungspraxis sieht die Probleme nach dem Ergebnis des Evaluierungsberichtes[1] insbesondere in den unbestimmten Rechtsbegriffen, die bislang nicht oder kaum durch obergerichtliche Rechtsprechung ausgestaltet sind, sowie in der schwierigen Abgrenzung zwischen sozial-adäquatem Verhalten und einem solchen, dass schon geeignet sei, die Lebensführung schwerwiegend zu beeinträchtigen.[2]

 

1. Die Tatbestandsmerkmale „wiederholt“ und „nicht unerheblich“

Grundsätzlich begrüßt der djb, dass der Entwurf eine Vereinfachung der Handhabung des Tatbestandes durch die Änderung der Tatbestandsmerkmale „schwerwiegend“ und „beharrlich“ anstrebt.

Begrüßt wird die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „beharrlich“ durch „wiederholt“. Dadurch wird eine einfachere Handhabung des Tatbestandes durch die Rechtspraxis gewährleistet. Aus diesem Grund wird ebenfalls begrüßt, dass die Tathandlungen nicht mehr geeignet sein müssen, die Lebensführung der Betroffenen schwerwiegend zu beeinträchtigen. Der djb regt jedoch an, das Tatbestandsmerkmal „nicht unerheblich“ in der Gesetzesbegründung genauer zu definieren, um die Rechtsanwendung zu erleichtern. Die Beeinträchtigung der Lebensgestaltung erscheint dem djb dann nicht unerheblich, wenn die Grenze des Sozialadäquaten überschritten ist, auch wenn noch kein Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt.

 

2. Cyberstalking

Zu begrüßen sind die Nachbesserungen zur Erfassung von Cyberstalking-Handlungen sowie die Regelungen zum besonders schweren Fall des Stalkings. Die Änderungen zum Cyberstalking tragen den technischen Entwicklungen und der Tatsache Rechnung, dass die Nachstellung mittels technischer Geräte oder im digitalen Raum neben die „klassischen“ Formen der Nachstellung getreten ist. Gleichzeitig wird der Tatbestand den Anforderungen an die Bestimmtheit damit besser gerecht.

Aus Sicht des djb ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso in § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB n.F. lediglich auf § 202a StGB und nicht auch auf die weiteren Datentatbestände §§ 202b und 202c StGB verwiesen wird. Insoweit wird eine Ergänzung angeregt.

Angebracht erscheint zudem eine Ergänzung um § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) und § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.

 

3. Beibehaltung der Generalklausel

Die Beibehaltung der Generalklausel wird begrüßt. Trotz der Aufnahme weiterer ausdrücklich geregelter Nachstellungshandlungen, sollte die Öffnung der Norm für alternative Tathandlungen beibehalten werden.[3] Auch über die genannten Tathandlungen hinaus sind Handlungen geeignet, die Betroffenen in erheblichem Maße psychisch zu beeinträchtigen. Dies betrifft etwa das Schalten einer unrichtigen Todesanzeige, das Verächtlichmachen des Opfers bei Freund*innen, Nachbar*innen, Arbeitskolleg*innen oder die Beschädigung und Verunstaltung von Sachen des Opfers oder deren Wegnahme ohne Zueignungsabsicht.[4] Soweit diese Handlungen bereits von anderen Tatbeständen des StGB erfasst sind, kommt dadurch nicht der spezifische Unrechtsgehalt der Nachstellungtat zum Ausdruck.

 

4. Besonders schwere Fälle

Die Regelungen des besonders schweren Falls der Nachstellung tragen der erheblichen Belastung einer langanhaltenden oder besonders intensiven Form der Nachstellung Rechnung und sind daher aus Sicht des djb zu begrüßen.

Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung in § 238 Abs. 2 Nr. 1 StGB-E ist jedoch noch deutlicher zu machen, dass, anders als sonst üblich im StGB, psychische Gesundheitsschädigungen genügen (RegE, S. 10 f.). Wie auch in der Entwurfsbegründung erläutert wirkt sich das Stalking regelmäßig stark auf die psychische Gesundheit der Opfer aus (RegE, S. 6).

 

5. Strafrahmen

Der djb unterstützt die Beibehaltung des Strafrahmens und begrüßt die Neuregelung für besonders schwere Fälle.

Neben § 238 StGB können Fälle der Nachstellung nach § 4 Gewaltschutzgesetz strafbar sein. Die in § 4 S. 1 GewSchG vorgesehene Strafbewehrung gegen Verstöße gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche ebenso wie gerichtliche Anordnungen ist in der Höhe der Strafandrohung zu kritisieren. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe decken den Unrechtsgehalt der Taten nicht ab und erwecken den Anschein, es handele sich um ein Bagatelldelikt.[5] Sie laufen so Gefahr, ihre spezialpräventive Wirkung zu verfehlen. Der djb fordert eine Anpassung des Strafrahmens für § 4 GewSchG auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Erwägenswert erscheint auch die Aufnahme eines Verstoßes gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes als besonders schwerer Fall im Rahmen des § 238 Abs. 2 StGB.

II. Justizfortbildung und effektive Strafverfolgung

Der Schutz vor Nachstellung kann sich generell nicht nur in der Schaffung entsprechender Straftatbestände erschöpfen. Notwendig ist die effektive Umsetzung des bestehenden Tatbestandes und ggf. der geplanten Gesetzesänderung. Erforderlich sind Schulungen und Sensibilisierung von Fachpersonal bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz. Nachstellungstaten sind konsequent, effektiv und vor allem zeitnah strafrechtlich zu verfolgen. Voraussetzungen hierfür sind neben dem notwendigen Personal und der Ressourcen auch das Bewusstsein darüber, dass die Nachstellungen körperlichen und tödlichen Angriffen vorausgehen können und nicht als „Beziehungsprobleme“ zu verharmlosen sind. Von hoher Bedeutung ist eine notwendige Expertise[6] für die adäquate Risikoeinschätzung über die Gefahr einer gewalttätigen Eskalation. So stellt das sogenannte (Ex-)Partnerstalking nach wie vor das Hauptproblem dar.[7] Anlaufstellen für Opfer müssen einen notwendigen Handlungsbedarf hier zeitnah erkennen, um Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Der djb fordert daher (verpflichtende) Fortbildungen für die Justiz im Bereich sexualisierte Gewalt, Gewalt gegen Frauen und Partnerschaftsgewalt sowie die Verbesserung der personellen Ressourcen und Kapazitäten bei den Strafverfolgungsbehörden.

III. Hilfsangebote und psychosoziale Prozessbegleitung

Notwendig ist zudem ein bedarfsgerecht ausgebautes und finanziertes, auf Fälle der Nachstellung spezialisiertes Beratungs- und Hilfsangebot. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass der Schutzanspruch der Opfer von Stalking in der Praxis auch durchgesetzt werden kann.

Zu den notwendigen Hilfsangeboten zählt auch die adäquate Unterstützung von Opfern im Prozess. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist ein wichtiges Instrument der Unterstützung von Opfern. Nicht alle Betroffenen von Nachstellungstaten haben bisher einen Anspruch auf kostenfreie professionelle Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens. Für das Grunddelikt der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB ist eine Beiordnung nach § 406g Abs. 3 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO nach wie vor grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Lücke gilt es aus Sicht des djb unbedingt zu schließen.

IV. Datenerhebung

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seinen Gesetzesvorschlag auf die Ergebnisse eines Evaluierungsberichtes stützt, für den neben den Landesvertretungen auch relevante Verbände einbezogen wurden.[8]

Im Evaluierungsbericht wird bereits auf die Notwendigkeit einer weiteren Datenerhebung hingewiesen, wonach „empirisch-kriminologische Forschung unter Einbeziehung von Hell- und Dunkelfelduntersuchungen“[9] erforderlich sei, um den Opferschutz weiter zu verbessern.[10] Der djb fordert, die Datenlagen zur Nachstellung und Partnerschaftsgewalt weiter zu verbessern.

 

 

Prof. Dr. Maria Wersig                              Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia)      
Präsidentin                                                Vorsitzende der Kommission Strafrecht
 

 


[1] Evaluierungsbericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Neufassung des § 238 Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 zur Vorlage an den Deutschen Bundestag vom 14. Dezember 2020.

[2] Ebd, S. 11-13.

[3] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 16-23, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 9. November 2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen Drs. 18/9946, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st16-23/.

[4] Ebd.

[5] Siehe in diese Richtung bereits Deutscher Juristinnenbund, Ergänzende Stellungnahme zum Thema: Bekämpfung von Stalking – Optimierung des Gewaltschutzgesetzes –, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/St-05_10-Stalking-2.pdf.

[6] Zur notwendigen medizinisch-psychologischen Expertise, siehe Dreßing, Gass, Schultz, Kuehner: „The prevalence and effects of stalking – a replication study“, Deutsches Ärzteblatt 2020, Heft 20, S. 347 ff.

[7] Ebd.

[8] Evaluierungsbericht (Fn. 1).

[9] Ebd., Anlage 5, Rückmeldung der Hansestadt Hamburg, S.2.

[10] Ebd., S. 8.