Stellungnahme: 21-04


zum Antrag „Femizide in Deutschland untersuchen, benennen und verhindern“ BT-Drs. 19/23999

Stellungnahme vom

In Deutschland ist durchschnittlich jeden Tag eine Frau von einem versuchten oder vollendeten Tötungsdelikt durch den eigenen Ehemann, Partner oder Ex-Partner betroffen.[1] Jede Woche sterben dabei drei Frauen. Als besonders gefährlich erweisen sich Trennungsphasen – insbesondere, wenn die Trennung auf die Initiative der Frau zurückgeht.[2] Das tatbestimmende Motiv ist in diesen Fällen oft patriarchalisches Herrschafts- und Besitzdenkendes Täters in Bezug auf eine Frau, die dabei ist, sich diesem zu entziehen.

Trennungstötungen sind als Femizide, d.h. Tötungen von Frauen aufgrund ihres Geschlechts, einzuordnen. In Fällen von Trennungstötungen werden Frauen umgebracht, weil die Täter ihnen nicht zugestehen, ein eigenes selbstbestimmtes, von ihnen getrenntes Leben zu führen. Die Taten sind also Ausdruck eines patriarchalen Besitzanspruchs und einer Vorstellung von geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit.

1. Prävention von Trennungstötungen

 

a) Problemanalyse

 

Im Vordergrund der Bekämpfung von Femiziden in Gestalt von Trennungstötungen und sonstigen Formen von Partnerschaftsgewalt muss deren Prävention stehen.[3] Tödliche Trennungs-gewalt kommt auch in Beziehungen vor, die zuvor nicht gewaltbelastet waren. In vielen Fällen haben die Taten jedoch einen Vorlauf, der durch das Ausleben von Besitzansprüchen des Mannes gekennzeichnet ist, die sich in übersteigerter Eifersucht, dem Bestreben um möglichst weitgehende Kontrolle der Frau und ihre Isolierung von Freunden und Familie zeigen.[4] Partnerschafts- und Trennungsgewalt sind oft nicht unvorhersehbar und deshalb auch nicht „unvermeidlich“. Nicht selten sind Täter und Opfer der Polizei schon von „Kriseneinsätzen“ bekannt, es wurden in der Vergangenheit bereits Platzverweise erteilt und es bestehen Gewaltschutzanordnungen; manche Frauen haben Zuflucht bei Verwandten, Freund*innen oder in Frauenhäusern gesucht. Im Vorfeld solcher schweren Gewalttaten gibt es häufig Warnsignale für eine Eskalation. Vielfachfehlt es den Frauen dann an Unterstützung, wenn sie sich gegen die Beziehung entschieden haben. Zahlreiche Fälle von Partnerschafts- und insbesondere Trennungsgewalt ließen sich daher bei zutreffender Beurteilung der bestehenden Gefahr und Effektivierung des Opferschutzes verhindern.

 

b) Forderungen des Deutschen Juristinnenbundes

 

  • Eine intensive Tatursachenforschung ist für den Gewinn empirisch gesicherter Erkenntnisse zentral und auch in Artikel 11 Abs. 1 lit. b IK vorgesehen. Sie ermöglicht die Erforschung geschlechtsspezifischer Aspekte jeglicher Konstellationen von Partnerschafts- und Trennungsgewalt sowie im weiteren Schritt das Aufbrechen gängiger Stereotypen und Mythen um geschlechtsbezogene und häusliche Gewalt. Außerdem können solche empirischen Erkenntnisse durch eine intensive Tatursachenforschung die Grundlage für Risikoeinschätzungen zu Präventionszwecken bilden.[5]
  • Auf der Grundlage intensiver Tatursachenforschung[6] müssen bereits vorhandene Instrumente zur Risikoeinschätzung[7] weiterentwickelt und den mit Gefährdungsfällen befassten Personen und Institutionen an die Hand gegeben werden, damit diese nicht mehr allein auf ihr „Bauchgefühl“ angewiesen sind. Häufig weiß die betroffene Frau am besten, wie gefährlich ihr (Ex-)Partner ist. Ihre Einschätzung sollte daher erfragt und ernstgenommen werden. Statistiken –ebenfalls auf Grundlage intensiver Tatursachenforschung –bieten hier eine vielversprechende Methode zur Risikoeinschätzung. Die bei Beratungsstellen, Frauenhäusern, Polizei, Justiz u.a. bekannten Informationen zur individuellen Bedrohungs-lage müssen zusammengeführt werden. Notwendig ist die flächendeckende Etablierung eines interdisziplinären Fallmanagements.[8]
  • Die Polizei hat häufig als erste Institution mit den Beteiligten häuslicher Gewalt Kontakt. Deshalb sind Programme zum polizeilichen Umgang mit häuslicher Gewalt entwickelt worden, die mancherorts bereits seit geraumer Zeit umgesetzt werden. Notwendig ist die verpflichtende, qualifizierte fortlaufende Aus- und Fortbildung aller Polizeikräfte, die in ihrem Dienst mit häuslicher Gewalt konfrontiert werden.[9] Sie müssen im Stande sein, Risiken einzuschätzen und erste Schritte zur Stabilisierung der Situation des Opfers in die Wege zu leiten. Polizeiliche Gefährderansprachen sind ein bereits häufig genutztes und erfolgversprechendes Instrument der Gefahrenabwehr, wenn sie auf die jeweilige Situation und den Adressaten abgestimmt sind. Wichtig ist daneben aber auch, den Blick nicht nur auf die punktuelle Gewaltsituation zu richten, sondern auch eine nachfolgende Betreuung und Unterstützung der Betroffenen zu gewährleisten. Dabei sollten das Netzwerk und der Austausch zwischen den Polizeikräften, anderen Behörden, wie z.B. den Jugendämtern, und entsprechenden Beratungsstellenausgebaut und verbessert werden. Eine solche Zusammenarbeit ist essenzieller Bestandteil eines umfassenden Hilfsangebotes und effektiver Prävention. Die hierfür notwendigen fachlichen Kompetenzen müssen –soweit dies nicht bereits geschieht –in polizeilicher Fortbildung vermittelt werden.
  • Rechtliche Möglichkeiten, einen gewalttätigen Mann dauerhaft von der bedrohten (Ex-) Partnerin fernzuhalten, stehen nur eingeschränkt zur Verfügung. Polizeiliche Platzverweise und Rückkehrverbote sowie Näherungs- und Kontaktverbote nach dem Gewalt-schutzgesetz reichen allein oft nicht aus, hochbrisante Gefährdungslagen zu entschärfen, weil die Männer sich über polizeiliche und gerichtliche Anordnungen hinwegsetzen. Ins-besondere fehlt es auch an einer Abstimmung mit dem Familienrecht, wonach trotz dem Vorliegen einer Gewaltschutzanordnung der Umgang mit dem Kind ermöglicht werden muss. Dies muss dringend verbessert werden. Wichtig ist dabei auch, dass die Schritte bis zur endgültigen Vollziehung der Trennung gewährleistet werden, da die Trennungsphase sich für betroffene Frauen als besonders gefährlich darstellt.
  • Es bedarf des weiteren Ausbaus von Frauenhäusern und Beratungsstellen und deren gesicherte, dauerhafte Finanzierung, wobei besonderes Augenmerk auf die Barrierefreiheit (im weiteren Sinne) der Unterstützungsangebote zu richten ist.[10] Es sind alle geeigneten gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, um ein flächendeckendes, umfassendes und allgemein zugängliches Unterstützungssystem für alle gewaltbetroffenen Frauen zu schaffen.[11] Dies umfasst insbesondere Schutzunterkünfte, Beratungsstellen, Notrufe, Traumazentren, Therapiemöglichkeiten, medizinische Versorgung und Barriere-freiheit im weiteren Sinne. Der effektive Zugang zu Schutzunterkünften und Unterstützungsdiensten wie insbesondere vertraulicher Beratung ist auch durch deren verlässliche Finanzierung zu garantieren. Ihre angemessene und insbesondere bedarfsdeckende Finanzierung ist durch bundeseinheitliche, klare und konsistente Regelungen sowie die Bereit-stellung entsprechender Haushaltsmittel zu garantieren.[12]
  • Auch die (potenziellen) Täter müssen in den Blick genommen werden. Zum Schutz gegen Gewalt in Beziehungen sind Maßnahmen notwendig, die auf eine Einstellungs- und Verhaltensänderung seitens der Täter abzielen.[13] Es müssen daher in ausreichender Anzahl Maßnahmen der Täterarbeit (Verantwortungsübernahme) nach den Standards der BAG „Täterarbeit häusliche Gewalt“ und Beratungsstellen für zur Verhaltensänderung bereite (potentielle) Täter sowie ambulante und stationäre Therapieeinrichtungen geschaffen werden.
  • Auf gesellschaftlicher Ebene geht es um die Bekämpfung von patriarchalen Denkmustern und geschlechtsspezifischer Abwertung. Auch hier verpflichtet die Istanbul-Konvention die Staaten zur regelmäßigen Durchführung von Kampagnen oder Programmen zur Bewusstseinsbildung auf allen Ebenen, um in der breiten Öffentlichkeit das Bewusstsein und das Verständnis für die unterschiedlichen Erscheinungsformen von geschlechtsbezogener Ge-walt zu verbessern.[14] Die Konvention sieht auch vor, dass Themen wie Gleichstellung von Frauen und Männern, Aufhebung von Rollenzuweisungen, geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen in jeglichen Gesellschaftsschichten und Bewusstseinsbildung im Hinblick auf gängige Sexual- und Vergewaltigungsmythen in die offiziellen Lehrpläne auf allen Ebenen des Bildungssystems aufzunehmen sind.

Strafrechtlicher Umgang mit Trennungstötungen

a) Problemanalyse

Das deutsche Recht enthält im Rahmen der vorsätzlichen Tötungsdelikte die Tatbestände des Mordes (§ 211 StGB) und des Totschlags (§ 212 StGB). Mord unterscheidet sich von Totschlag tatbestandlich dadurch, dass die vorsätzliche Tötung eines Menschen zusätzliche „Mordmerk-male“ erfüllen muss, die die Tat als sozial-ethisch besonders verwerflich oder als besonders gefährlich kennzeichnen. In der Rechtsfolge unterscheiden sie sich dadurch, dass§ 212 Abs. 1 StGB für Totschlag einen Regelstrafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe enthält, wohingegen in § 211 Abs. 1 StGB für Mord einzig eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen ist.

aa) Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“

In der gerichtlichen Praxis stellt sich in Fällen von tödlicher Partnerschaftsgewalt in der Regel die Frage, ob das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ verwirklicht ist. Beweggründe gelten als „niedrig“, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert sind.

Auch wenn die Rechtsprechung in vielen Fällen exklusive Besitzansprüche des Täters über das Opfer als „niedrig“ einstuft, verneint sie hingegen „niedrige Beweggründe“, wenn Gefühle der Verzweiflung und Enttäuschung, der inneren Ausweglosigkeit und des erlittenen vermeintlichen Unrechts bestimmend für die Tötung der (Ex-)Partnerin sind oder die ihr zugrundeliegenden Motive nicht festgestellt werden können.[15] Zu beachten ist jedoch, dass auch Tötungs-delikte an (Ex-)Partnerinnen, die aus Gefühlen der Enttäuschung und Verzweiflung begangen werden, dem Ziel dienen können, die Handlungshoheit über das dem Mann entgleitende Geschehen und damit auch die ihm aus seiner Sicht zustehende Macht über die (Ex-)Partnerin (wieder-) zu erlangen.

Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hat mehrfach in Frage gestellt, dass niedrige Beweggründe vorliegen, wenn „die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will“.[16] Die Initiierung der Trennung durch das Opfer und der Verlust des Objekts der Beherrschungswünsche des Täters dürfen jedoch nicht als der Tat zugrundeliegende nachvollziehbare Gründe bewertet werden und damit zur Verneinung niedriger Beweggründe führen; die Argumentation der Rechtsprechung ist vielmehr opferbeschuldigender Natur  und erkennt implizit patriarchale Besitzkonstruktionen an. Dies widerspricht auch den Wertungen der Istanbul-Konvention, derzufolge Partnerschaftsgewalt strafschärfend berücksichtigt werden können muss.[17] Abzulehnen ist auch die neuere Rechtsprechung, wonach „der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, [...] als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden“ darf.[18]

Aus menschen- und frauenrechtlicher Sicht ist es das Recht jedes Menschen, frei darüber zu entscheiden, mit wem sie*er eine Partnerschaft eingeht oder aufrechterhält. Mit der Verletzung oder Tötung der trennungswilligen Partnerin setzt sich der Täter über diese grundlegende gesellschaftliche Wertentscheidung hinweg. Dies sollte bei der Strafzumessung des Täters als bestimmender, in den Urteilsgründen zu erörternder Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) berücksichtigt werden und bei Tötungsdelikten regelmäßig zur Einordnung in die Fallgruppe der „niedrigen Beweggründe“ führen. Gravierend anormale psychische Zu-stände des Täters finden im Rahmen der Prüfung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) Be-achtung.

bb) Das Mordmerkmal der „Heimtücke“

Das Mordmerkmal der „Heimtücke“ kann vorliegen, wenn es sich bei Tötungen von (Ex-) Partnerinnen um von den Tätern geplante Attacken handelt, die sich zwar vor dem Hintergrund einer konfliktreichen Beziehung oder einer Auseinandersetzung ereignen, in der die Partnerin aber dennoch aktuell keinen erheblichen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar auf ihr Leben erwartet.

Der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zum Zeitpunkt der Trennungstötung dürfen dabei vorangegangene Misshandlungen und Bedrohungen, aufgrund derer das Opfer mit einem weiteren Angriff hätte rechnen können, nicht entgegenstehen. Es bedarf immer einer Feststellung der Arg- und Wehrlosigkeit auf Grundlage des konkreten Tatablaufs; sie darf nicht pauschal unter Verweis auf die bisherige Beziehung abgelehnt werden. Auch die Interpretation des Opferverhaltens bedarf hierbei einer Einzelfallbetrachtung. So darf beispielsweise aufgrund der Annahme einer latenten Dauergefahr nicht ausgeblendet werden, dass das Opfer sich einzelnen Situationen letztlich doch ausgesetzt hat, weil es jedenfalls noch soweit Vertrauen in den (Ex-)Partner hatte, nicht um sein Leben fürchten zu müssen, welches dann vom Täter ausgenutzt wurde.[19]

cc) Versuchte Tötungsdelikte

Der Tötungsvorsatz sollte bereits bei höchst brutalen und gewalttätigen Körperverletzungs-handlungen, wie z.B. dem Würgen, in Erwägung gezogen und geprüft werden. Insbesondere beim Würgen ist das Überleben des Opfers häufig dem Zufall überlassen und damit die Gefährlichkeit der Handlung unterschätzt. Nicht zuletzt darf bei länger andauernden gewalt-trächtigen Beziehungen oder Handlungen der Tötungsvorsatz nicht ohne Weiteres deshalb verneint und letztlich lediglich eine Körperverletzung mit Todesfolge angenommen werden, weil davon ausgegangen wird, dass auch bei der letztlich tödlich ausgehenden Gewalthandlung lediglich ein Körperverletzungsvorsatz bestand.

dd) Der minder schwere Fall des Totschlags

Der Totschlag sieht in § 213 StGB die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles vor. Dies ist teils einschlägig im Falle von Provokationen seitens des Opfers. Basierend auf antiquierten und maskulinen Ehrvorstellen wurde bei einem Ehebruch seitens der Frau in der Rechtsprechungspraxis teilweise eine solche Provokation angenommen und damit ein minder schwerer Fall angenommen.[20] Zur Klarstellung sei deshalb darauf hingewiesen, dass in einem selbstbestimmten Verhalten des Opfers – sei es ausgedrückt durch einen Ehebruch oder eine Trennung – auf Grundlage der Gleichstellung und Gleichwertigkeit der Frau keineswegs mehr eine Provokation gesehen werden und ein minderschweren Fall des Totschlages angenommen werden darf.

 

b) Forderungen des Deutschen Juristinnenbundes

 

  • Das Merkmal der „geschlechtsspezifischen Beweggründe“ sollte in die Strafzumessungserwägungen des § 46 Abs. 2 StGB aufgenommen werden, um die Staatsanwaltschaften und Gerichte für den Umgang mit eben solchen Delikten im Rahmen der Strafzumessung zu sensibilisieren. Geschlechtsspezifische Beweggründe liegen u.a. dann vor, wenn die Tat sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist oder von Vorstellungen von geschlechts-bezogener Ungleichwertigkeit geprägt ist.[21]

Die Begrifflichkeit knüpft an das Verständnis der Istanbul-Konvention von Geschlecht und geschlechtsspezifischer Gewalt an, muss aber in dem hier entscheidenden Kontext der in-dividuellen Schuld verstanden werden.[22] „Geschlecht“ in Art. 3 lit. c Istanbul-Konvention meint „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“. „Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen“ (Art. 3 lit. d Istanbul-Konvention) bezeichnet Gewalt gegen Frauen, „die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft.“

Zusammengenommen ist für die Begrifflichkeit der geschlechtsspezifischen Beweggründe Folgendes festzuhalten: Die Tat richtet sich gegen eine Person aufgrund ihres (vermuteten) Geschlechts. Dazu gehören auch Taten, die dadurch motiviert sind, dass das Opfer nicht den gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmalen einfügt; dies ermöglicht auch eine Auslegung, die das Merkmal der Sexualität und geschlechtlichen Identität einbezieht. Taten, die sich gegen trans* Personen richten, fallen darunter ebenso wie homophobe Taten, aber auch das Absprechen einer gleichwertigen Berechtigung, frei und selbstbestimmt zu leben und autonome Entscheidungen zu treffen, wie etwa im Falle von Femiziden. Es handelt sich demnach um eine geschlechtsneutrale Regelung, die alle Formen von geschlechtsspezifischer Abwertung in den Blick nimmt. Wie auch bei den sonstigen Beweggründen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Person tatsächlich einem bestimmten Geschlecht zuzuordnen ist, sondern auf die Vorstellung der Täter*innen.

  • Zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendungspraxis sind verpflichtende Teilnahmen an Fortbildungen für Polizei, Staatsanwält*innen und Richter*innen zum Thema geschlechts-bezogene Gewalt notwendig.[23] Eine solche Verpflichtung könnte unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Richtergesetz des Bundes verankert werden.[24] Gegenstand dieser Fortbildungsmaßnahmen sollen Ursachen und Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt und die Auseinandersetzung mit Geschlechterstereotypen und Sexualitätsmythen sein.
  • Bei der Rechtsanwendung darf das Bestehen einer intimen Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Im Gegenteil, die Istanbul-Konvention sieht in Artikel 46 lit. a und h IK vor, dass Übergriffe von (Ex-)Partnern strafschärfend berücksichtigt werden können müssen.

 

Prof. Dr. Maria Wersig                              
Präsidentin                                              
 

Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia)      

Vorsitzende der Kommission Strafrecht

 

 


[1] Bundeskriminalamt, Partnerschaftsgewalt.  Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2019, abrufbar im Internet: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsgewalt_node.html.

[2] Schneider, Der Haustyrann und die Reform der Tötungsdelikte –Ein Diskussionsbeitrag aus geschlechtsspezifischer Sicht, djbZ 1/2015, S.20, 21.

[3] Vgl. dazu djb, Policy Paper: Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt, 22.11.2018, S.12 ff., abrufbar im Internet: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st18-18/.

[4] Vgl. auch Landespräventionsrat Niedersachsen (Hrsg.): Fallmanagement zur Deeskalation bei häuslicher Gewalt und Stalking, Hannover 2011.

[5] djb, Bericht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 25.11.2020, S.9 ff., abrufbar im Internet: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st20-31.

[6] Die geforderte Tatursachenforschung setzt die Festlegung auf eine Definition voraus. Insofern begrüßt der djb die implizite Forderung nach einer Definition seitens der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 19/23999, 4.11.2020, S.2.

[7] Z.B. DyRiAS (Dynamische Risikoanalyse System), SARA (Spousal Assault Risk Assessment), ODARA (Ontario Domestic Assault Risk Assessments) etc.

[8] Vgl. hierzu Landespräventionsrat Niedersachsen a.a.O.: Artikel 10 Abs. 1 IK.

[9] djb, Bericht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 25.11.2020, S. 12 ff., abrufbar im Internet: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st20-31.

[10] Art. 23 IK und Erläuternder Bericht Nr. 133 ff.

[11] djb, Bericht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 25.11.2020, S. 15 ff. abrufbar im Internet: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st20-31.

[12] djb, Bericht des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 25.11.2020, S. 18 ff., abrufbar im Internet: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st20-31.

[13] Art. 12 IK und Erläuternder Bericht Nr. 85.

[14] Art. 13 IK.

[15] Mit Beispielen aus der BGH-Rechtsprechung Schneider, NStZ 2015, 64, 65 mwN.

[16] BGH, Urt. v. 29.10.2008 -2 StR 349/08, BGHSt 53, 31; v. 25.07. 2006 -5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340; Beschl. v. 15.05.2003 -3 StR 149/03, NStZ2004, 34; wörtlich auch Mitsch in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 211, Rn.42; aus der neueren untergerichtlichen Rechtsprechung s. LG Koblenz, 25.04.2013 -BeckRS 2013, 200221.

[17] Art.46 lit. a IK.

[18] BGH, Beschl. v. 7.5.2019 − 1 StR 150/19, NStZ2019, 518.

[19] Dieses Vertrauen wird zum Teil darauf gestützt, dass die vorangegangenen gewalttätigen Angriffe oder Auseinandersetzungen das Niveau einer (gefährlichen oder schweren) Körperverletzung noch nicht überschritten hatten.

[20] Vgl. hierzu Eser/Sternberg-Lieben:  Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage, 2019, § 213, Rn. 5; Schneider, Überle-gungen zur restriktiven Auslegung von § 213, NStZ 2001, 455.

[21] Die Ergänzung um geschlechtsspezifische Beweggründe hat überwiegend klarstellende Funktion. Schon jetzt könnten ent-sprechende Fälle unter "menschenverachtende" Beweggründe subsumiert werden. In der Praxis geschieht dies jedoch selten bis gar nicht. Durch die explizite Ergänzung würden diese Beweggründe stärker in den Fokus der Rechtsanwendung gerückt werden.

[22] Insbesondere können strukturelle Machtverhältnisse nicht unmittelbar auf die Ebene der individuellen Vorwerfbarkeit im Sinne der strafrechtlichen Schuld übertragen werden. Schließlich ist der Begriff auch im Kontext der sonstigen menschenverachtenden Beweggründe zu lesen.

[23] Vgl. dazu bereits djb, Policy Paper: Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt, 22.11.2018, S. 12 ff., abrufbar im Internet: www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st18-18/. Vgl. dazu auch die begrüßenswerten Ansätze im Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, abrufbar im Internet: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Bekaempfung_sex_Gewalt_Kinder.pdf.

[24] von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage, München 2018, Artikel 97, Rn. 29 a; vgl. dazu auch Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages: Kurzinformation Fortbildungspflicht bei Juris-tischen Berufen, abrufbar im Internet: www.bundestag.de/resource/blob/567690/3574d419e1a95477f9eb95323aed2492/WD-7-173-18-pdf-data.pdf.