Stellungnahme: 20-21


zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, vom 30.06.2020: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

I. Hintergrund

Mit den im Zweiten Familienentlastungsgesetz geplanten Maßnahmen sollen in erster Linie Leistungen zugunsten von Familien verbessert und die mit steigenden Preisen verbundenen höheren Existenzminima steuerpflichtiger Personen und ihrer Kinder berücksichtigt werden. 

Dazu soll – wie bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen – das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht werden. Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden entsprechend angepasst. Hinsichtlich der Kinderfreibeträge will die Bundesregierung dabei explizit über die verfassungsrechtlich zwingende Anpassung des sächlichen Existenzminimums hinausgehen, um einen Beitrag zur finanziellen Stärkung von Familien zu leisten.

Weitere Änderungen betreffen die Anhebung des Grundfreibetrags, um die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen. Zudem werden – unter Bezug auf die Auswirkungen der kalten Progression – die Eckwerte im Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben.

II. Zusammenfassung der Kritik

Trotz der erheblichen Erhöhung des Kindergelds ist der Gesetzentwurf sozial unausgewogen und wird den aktuellen Bedarfen von Familien nicht gerecht. Mit der Anhebung des Freibetrags für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) eines Kindes werden Nachteile zulasten von Frauen verstärkt. Demzufolge ist auch die pauschale Bewertung der Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern verfehlt. Die Anhebung des Kinderfreibetrags für die Freistellung des sächlichen Existenzminimums sollte daher auf das verfassungsrechtlich Notwendige beschränkt werden. Parallel dazu ist der BEA zu streichen oder zumindest – im Zuge der Anhebung des sächlichen Existenzminimums – abzuschmelzen.

Nicht zuletzt fehlt es – trotz der Verpflichtung nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) – an einer geschlechtergerechten Sprache. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs[1] und der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwendung des generischen Maskulinums[2] – die auf die besondere Bedeutung der Gesetzessprache verweisen – muss die Gesetzgebung endlich ihren eigenen Pflichten gerecht werden.

III. Kindergeld

Die Erhöhung des Kindergelds um 15 Euro ist zu begrüßen. Mit der Leistung werden grundsätzlich alle Eltern und Kinder unabhängig vom Einkommen finanziell unterstützt. Anders als der 2020 ausgezahlte Kinderbonus kommt die Erhöhung allerdings nicht bei Eltern an, die Sozialleistungen beziehen, da es als Einkommen und damit leistungsmindernd angerechnet wird. Hier könnte ein Freibetrag sicherstellen, dass die Erhöhung auch in diesen Familien ungemindert ankommt. Die Anrechnung des Kindergeldes im SGB II sollte – wie vom djb gefordert – unabhängig davon noch einmal generell auf den Prüfstand.

IV. Kinderfreibeträge: sächliches Existenzminimum

Mit der ab 2021 geplanten Erhöhung soll der Kinderfreibetrag zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5. 460 Euro pro Kind angehoben werden. Zudem wird der Freibetrag für den BEA in Höhe von 2.640 Euro um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht. Daraus ergibt sich eine Anhebung der steuerlichen Kinderfreibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Beitrag von insgesamt 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Die Bundesregierung will mit der Anpassung ausdrücklich über den Betrag hinausgehen, der das sächliche Existenzminimum steuerlich freistellt.[3]

Die damit einhergehenden finanziellen Entlastungswirkungen widersprechen jedoch nicht nur den derzeitigen sozialpolitischen, sondern auch gleichstellungsrechtlichen Anforderungen.

In den vergangenen Legislaturperioden wurde das Kindergeld an die – verfassungsrechtlich zwingende – Erhöhung des Kinderfreibetrags zur steuerlichen Freistellung des sächlichen Existenzminimums angepasst. Damit wurde gewährleistet, dass die finanzielle Lücke zwischen Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen, die Kindergeld beziehen und Familien mit hohen Einkommen, die zusätzlich durch die Kinderfreibeträge entlastet werden, abnimmt oder zumindest nicht steigt. Mit der bereits im Koalitionsvertrag vereinbarten Anpassung der Kinderfreibeträge an die Erhöhung des Kindergelds hat die Bundesregierung das Ziel aufgegeben, die Förder- bzw. Entlastungslücke zwischen Eltern mit unterschiedlich hohen Einkommen zu schließen. Im Gegenteil: Mit der geplanten Anhebung und der Verschiebung des Einkommensteuertarifs steigt die Differenz zwischen Kindergeld und der darüber hinausgehenden maximalen steuerlichen Entlastung von bislang 834 auf 894 Euro bei 42 Prozent (von 1.068 Euro auf 1.148 Euro) sogar leicht an.[4] Die Kinderfreibeträge übersteigen das Kindergeld ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 69.000 Euro.

Angesichts der Covid19-Krise, die insbesondere Familien mit niedrigem und mittlerem Einkommen trifft, ist die über das Existenzminimum hinausgehende Anhebung der Kinderfreibeträge daher sozialpolitisch verfehlt, es sei denn die Bundesregierung würde auch die Regelsätze bei Sozialleistungen ab 2021 entsprechend anheben.

V. Kinderfreibeträge: Freibetrag für die BEA

Darüber hinaus widerspricht der seit seiner Einführung kritisierte Freibetrag für die BEA steuersystematischen, und gleichstellungsrechtlichen Anforderungen.

Der djb hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Freibetrag für die Betreuung und Erziehung nicht der Berücksichtigung einer verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit dient. Vielmehr wird die unentgeltliche Eigenbetreuung von Kindern unabhängig von Erwerbstätigkeit gefördert. Mangels Anknüpfung an das Leistungsfähigkeitsprinzip ist diese progressionsabhängige Entlastung zu Gunsten Einkommensstärkerer nicht gerechtfertigt.

Der pauschale Freibetrag für die Betreuung und Erziehung von Kindern, der nun auch noch erhöht werden soll, fördert zudem einseitig Einverdienstehen in denen ein Elternteil – in der Regel die Ehefrau – unentgeltlich die Betreuung der Kinder übernimmt. Bei beiderseits erwerbstätigen Eltern wird der Freibetrag demgegenüber durch die für die externe Betreuung anfallenden Kosten geschmälert. Auch Alleinerziehenden, die sich für eine eigene Betreuung der Kinder entscheiden, nützt der Freibetrag nichts, denn die Absetzbarkeit setzt ein Erwerbseinkommen voraus. Nicht zuletzt erzeugt der BEA damit – zusätzlich zum Ehegattensplitting – Erwerbshürden, die vor allem Frauen treffen.

Schließlich hat die Erhöhung des BEA – statt des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum – zur Folge, dass sich die Erhöhung weder bei der Höhe des Mindestunterhalts – und damit beim Unterhaltsvorschuss – noch bei den Regelbedarfen im Sozialhilferecht niederschlägt.

Die pauschalen Ausführungen zu den gleichstellungsrelevanten Folgen der geplanten Maßnahmen sind insoweit falsch. Der djb fordert, die pauschale steuerliche Freistellung für den Erziehungs- und Betreuungsbedarf eines Kindes zu streichen bzw. abzuschmelzen.

VI. Weiterer Reformbedarf

Statt einer Erhöhung des BEA sollten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten endlich als erwerbsbedingte Aufwendungen (d.h. Werbungskosten) absetzbar sein. Dabei sollte insbesondere der Eigenbehalt von einem Drittel der Aufwendungen gestrichen werden. Um auch Familien mit geringen Einkommen zu erreichen, sollte die Absetzbarkeit durch eine Steuergutschrift ergänzt oder durch – die im Zweiten Gleichstellungsbericht empfohlenen – Gutscheine für Betreuungsdienstleistungen ergänzt werden.

Um erwerbstätige Eltern steuerlich zu entlasten, müssen zudem die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit für ein häusliches Arbeitszimmer überprüft werden. Gerade Familien mit kleinen und geringen Einkommen dürften häufig nicht in der Lage sein, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten. Eine steuerliche Entlastung kommt damit trotz Homeoffice häufig nicht in Betracht. Auch hier sollte eine Steuergutschrift eingeführt werden, um Familien mit geringen und mittleren Einkommen zu erreichen.

Aufgrund der Covid19-Krise sind viele Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Lohnersatzleistungen, wie das Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, angewiesen. Die pauschale Berechnung anhand des Nettoeinkommens – das sich an der Steuerklasse orientiert – benachteiligt vor allem verheiratete Frauen, deren Ersatzleistungen über die Steuerklasse V berechnet werden und damit erheblich niedriger ausfallen als bei verheirateten Männern. Der djb fordert daher die Streichung der Steuerklasse V und die generelle Berechnung von Lohnersatzleistungen anhand der Steuerklasse IV.

 

Prof. Dr. Maria Wersig                                                 
Präsidentin  

Dr. Ulrike Spangenberg     
Vorsitzende der Kommission Recht der
sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich

 

 


[1] BGH, Urteil vom 13.3.2018 – VI ZR 143/17, Rn. 38, 39.

[2] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. 05. 2020 - 1 BvR 1074/18 -, Rn. 1-8, http://www.bverfg.de/e/rk20200526_1bvr107418.html.

[3] Der 13. Existenzminimumbericht, der die tatsächliche Höhe des sächlichen Existenzminimums für die Jahre 2021 und 2022 benennt, ist bislang noch nicht erschienen.

[4] https://twitter.com/SBachTax/status/1278938464709496833.