Stellungnahme: 20-17


Verfassungsbeschwerde i.S. Beitragsbemessung für Eltern in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung

Stellungnahme vom

gemäß § 27a BVerfGG in dem Verfahren 1 BvR 2257/16: Verfassungs­beschwerde u.a. gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015 – B 12 KR 15/12 R – (Beitragsbemessung für Eltern in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung)

 

[Siehe dazu: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022 - 1 BvL 3/18 -, Rn. 1-376,
http://www.bverfg.de/e/ls20220407_1bvl000318.html und Pressemitteilung 46/2022 vom 25. Mai 2022]

1. Einleitung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die § 223 Abs. 2, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 241 SGB V und die § 157, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 SGB VI und § 55 Abs. 3 SGB XI. Die Beschwerdeführenden rügen, dass diese Regelungen nicht im Einklang mit der Verfassung, namentlich mit Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, stehen, weil sie keine Entlastung von Eltern für Unterhalt, Erziehung und Betreuung von Kindern in der Phase der Erwerbsarbeit vorsähen. Die angegriffenen Regelungen des SGB V und SGB VI betreffen die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Sie knüpfen an die beitragspflichtige Einnahme aus Beschäftigung an. § 55 Abs. 3 SGB XI erlegt kinderlosen beitragszahlenden Personen einen „Beitragszuschlag für Kinderlose“ in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf. Eine Beitragsentlastung für Eltern sieht keine der Regelungen vor.

Im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren forderten die Beschwerdeführenden erfolglos eine Reduktion der Bemessung ihrer Beiträge zur GKV, GRV und sPV unter Berücksichtigung der Anzahl ihrer drei 1990, 1992 und 1995 geborenen Kinder für den Zeitraum ab Juli 2006. Nach dem Hauptantrag begehren sie eine Entlastung in Höhe von mindestens 50 vom Hundert der gegenwärtigen Bemessung. Hilfsweise machen sie eine Beitragsbemessung unter Abzug eines Betrages von 833 Euro je Kind oder unter Abzug des in § 32 Abs. 6 EStG genannten Freibetrages je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage geltend. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die angegriffenen Regelungen der GKV und GRV keine Entlastung für Eltern in der Phase der Erbringung von Unterhaltsleistungen, der Erziehung und Betreuung von Kindern vorsähen. Vielmehr zahlten Eltern genauso hohe Beiträge wie Kinderlose. Auch § 55 Abs. 3 SGB XI bleibe ohne Wirkung auf eine Entlastung der Eltern in dieser Phase. Denn die Regelung belaste ausschließlich kinderlose Beitragszahlende, während die Beitragslast der Eltern unverändert fortbestehe. Die Beitragslast der Eltern könne auch nicht durch die in den Versicherungszweigen geregelten „Familienleistungen“ kompensiert werden. Diese Leistungen würden nicht von den kinderlosen Beitragszahlenden finanziert, sondern aus den gesamten Beitragseinnahmen oder aus Steuermitteln bezahlt und damit wiederum durch die beitragsbelasteten Eltern selbst.

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) hält die angegriffenen Regelungen für verfassungsgemäß. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, beitragszahlende Eltern bei der Bemessung von Beiträgen in der GKV, sPV und GRV prozentual, pauschal oder in Anlehnung an das EStG nach der Anzahl der Kinder zu entlasten. Zudem würde die Differenzierung nach der Kinderzahl und Reduktion der Beiträge je Kind die bereits jetzt bestehende Benachteiligung von Müttern gegenüber Vätern erheblich verstärken.

2. Aktuelle Rechtslage

Das BVerfG hatte die Gesetzgebung in seiner Entscheidung vom 3. April 2001 – 1 BvR 1629/94 – zu einer Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung im Beitragsrecht der sPV verpflichtet. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sPV, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen sog. generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden, obwohl sie im Vergleich zu Kinderlosen auf Konsum und Vermögensaufbau verzichten müssten. Die Gesetzgebung ist der Entscheidung des BVerfG mit dem sog. Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG) vom 15. Dezember 2004 nachgekommen, das zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Seitdem zahlen beitragspflichtige Versicherte ohne Kinder in der Pflegeversicherung ab der Vollendung des 23. Lebensjahrs einen sog. Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% Beitragssatzpunkten (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Diesen Beitragszuschlag tragen allein die Beschäftigten, auch wenn im Übrigen der Arbeitgeber die Hälfte des nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden allgemeinen Beitrags zahlt (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Die Zuschlagspflicht entfällt ab dem ersten lebend geborenen Kind und zwar unabhängig davon, ob das Kind inzwischen verstorben ist.

Beiträge zur GRV und GKV werden durch die beitragspflichtigen Versicherten gezahlt, ohne dass eine Differenzierung der Beitragshöhe danach erfolgt, ob und wie viele Kinder erzogen werden (vgl. die angegriffenen Regelungen des SGB V und SGB VI).

3. Verfassungsrechtliche Bewertung

Eine stärkere Entlastung von beitragszahlenden Eltern ist nach Auffassung des djb verfassungsrechtlich nicht geboten. Die zurzeit geltenden Regelungen der Beitragshöhe in der GRV und GKV ohne Differenzierung danach, ob Kinder erzogen werden, stellen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 6 GG dar. Dem von den Beschwerdeführenden vorgetragenen, in der Phase der Erwerbsarbeit entstehenden Aufwand an Unterhalt, Erziehung und Betreuung steht ein umfangreicher Familienlastenausgleich in den betroffenen Sozialversicherungszweigen gegenüber, mit dem der Gesetzgeber diesem Aufwand Rechnung trägt. Dagegen stellt eine Beitragsentlastung nach der Anzahl der Kinder eine sachlich nicht mehr begründbare Typisierung dar.

a. Ausweitung des Familienlastenausgleichs

Es kann dahinstehen, ob der Ansatz, Familien aufgrund eines für die im Umlagesystem finanzierte Pflegeversicherung konstitutiven „generativen Beitrags“ generell anders behandeln zu wollen als kinderlose Personen, rechtlich zu überzeugen vermag. Denn der Familienlastenausgleich hat sich seit 2001 deutlich verbessert: Die besonderen finanziellen und zeitlichen Belastungen von Eltern werden inzwischen nicht mehr nur durch die beitragsfreie Familienversicherung, sondern u.a. durch Regelungen wie das Elterngeld, die Anpassung der Kinderfreibeträge und die Erhöhung des Kindergelds, die Ausweitung der Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung sowie Entlastungen im Rahmen der institutionellen Kinderbetreuung berücksichtigt.

b. Keine Übertragung der Entscheidung BVerfG vom 3. April 2001 zur sPV auf die Beitragsbemessung in der GRV und GKV

Die Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 zur sPV, die zur Regelung von § 55 Abs. 3 SGB XI führte, ist nicht auf die Beitragsbemessung in der GKV und GRV zu übertragen.

Zu § 55 Abs. 3 SGB XI hat der djb bereits in den Verfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvL 3/18 Stellung genommen. Eine Beitragsentlastung von Eltern gestaffelt nach der Anzahl der Kinder anstelle der derzeit geregelten Belastung kinderloser Personen ist in der sPV verfassungsrechtlich nicht geboten. Daran hält der djb auch im vorliegenden Verfahren 1 BvR 2257/16 fest.

Mit Blick auf das Beitragsrecht der GRV hat der djb bereits in seiner Stellungnahme zum Verfahren 1 BvR 2824/17 ausgeführt, dass eine Übertragung auf das Beitragsrecht der GRV schon deshalb nicht geboten ist, weil dort der Beitrag, den die Mitglieder durch Kindererziehung leisten, auf der Leistungsseite berücksichtigt werden kann. Daran hält der djb auch im vorliegenden Verfahren 1 BvR 2257/16 fest. Das BSG hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass in der GRV für die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile ein systemimmanenter Ausgleich im Leistungsrecht vorgesehen ist. Dazu zählen etwa Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft und weitere familienfördernde Elemente (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R, juris, Rn. 47). Eine bestimmte (weitergehende) Förderung von Familien in Gestalt einer spezifischen Beitragsgestaltung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Gleiches gilt in Hinblick auf die Beitragsbemessung in der GKV. Auch für das Beitragsrecht dieses Sozialversicherungszweigs besteht keine Bindung der Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001. Das BSG hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Aufwand für Betreuung und Erziehung von Kindern in der Erwerbsphase durch familienfördernde Elemente in der GKV ausgeglichen wird. Hierzu zählen neben der beitragsfreien Familienversicherung (§ 10 SGB V) das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V), der Anspruch auf Haushaltshilfe (§ 38 SGB V), keine Zuzahlungspflichten für Kinder (§ 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 und 6 SGB V), die Minderung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen (§ 62 Abs. 2 SGB V), Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft in den Fällen des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, Beitragsfreiheit in den Fällen des § 224 Abs. 1 SGB V und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R, juris, Rn. 70). Eine bestimmte (weitergehende) Förderung von Familien in Gestalt einer spezifischen Beitragsgestaltung ist auch hier verfassungsrechtlich nicht geboten.

c. Beitragsentlastung nach Anzahl der Kinder ist eine sachlich nicht mehr begründbare Typisierung

Eine Beitragsentlastung von Eltern gestaffelt nach der Anzahl der Kinder anstelle der derzeit in § 55 Abs. 3 SGB XI geregelten Belastung kinderloser Personen ist in der sPV verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn eine Anknüpfung gerade an die Anzahl der Kinder ist als weitere Typisierung nur dann begründbar, wenn auf die tatsächliche Betreuungs- und Erziehungsleistung abgestellt wird. Der durch das KiBG eingeführte Beitragszuschlag knüpft unabhängig vom tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsaufwand der Eltern lediglich an den Status als „Nicht-Eltern“ an (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Er unterstellt damit in generalisierender Weise, dass Eltern stets Betreuungs-und Erziehungsleistungen erbringen. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, gilt sie unabhängig davon, ob sich der tatsächlich beitragszahlende Elternteil real um die Betreuung oder Erziehung eines Kindes kümmert. Eine solche weitreichende Typisierung mag zur Berücksichtigung des vom BVerfG geforderten „generativen Beitrags“ grundsätzlich zulässig sein. Mit der Anknüpfung einer Entlastung an die Zahl der Kinder würde jedoch eine weitere Differenzierung eingeführt, die sich ohne einen Bezug auf die tatsächliche (mit der Anzahl der Kinder steigende) Betreuungs- und Erziehungsleistung sachlich nicht begründen lässt.

Die Beitragsbemessungsregeln der GRV und GKV sehen weder eine Belastung kinderloser Personen vor noch bestehen Regelungen zur Entlastung von Eltern. Wie in der sPV ließe sich eine Beitragsentlastung nach der Anzahl der Kinder ohne einen Bezug auf die tatsächliche (mit der Anzahl der Kinder steigende) Betreuungs- und Erziehungsleistung ebenso sachlich nicht begründen.

d. Strukturelle Benachteiligung zu Lasten von Erziehenden, insbesondere Frauen

Die über die geltenden Regelungen hinausgehende prozentuale, pauschale oder in Anlehnung an das EStG erfolgende Beitragsentlastung für Eltern nach der Anzahl der Kinder würde zudem strukturell die bereits jetzt bestehende Benachteiligung von Frauen mit Kindern im Vergleich zu Männern mit Kindern verstärken. Dies ist im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 GG verankerte Diskriminierungsverbot nicht mehr verhältnismäßig.

Bereits jetzt werden Mütter im Vergleich zu Vätern bedingt durch geschlechtsbezogene Einkommensdifferenzen und die Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit regelmäßig in geringerem Umfang entlastet. Die Beitragsersparnis für Versicherte mit Kindern ist nämlich umso größer, je höher das beitragspflichtige Einkommen ist. Aufgrund der Anknüpfung an das beitragspflichte Einkommen kommt jede durch den „generativen Beitrag“ begründete Beitragsentlastung zudem stärker dem berufstätigen Elternteil zu Gute und damit gerade nicht der Person, die überwiegend die Betreuung und Erziehung der Kinder übernimmt. Auch heute noch sind es überwiegend Mütter und damit Frauen, die nicht nur die Erziehung und Betreuung von Kindern, sondern auch die Sorge für pflegebedürftige Menschen übernehmen und dafür ihre berufliche Tätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben. Infolgedessen sind es auch überwiegend Frauen, die ein geringeres oder gar kein eigenes Erwerbseinkommen erzielen und infolgedessen seltener und in geringerem Umfang von der Beitragsverschonung profitieren. Besonders bei Alleinerziehenden, die die Betreuung der Kinder ohne einen Partner oder eine Partnerin bewältigen und deshalb im Durchschnitt besonders wenig verdienen, führt dies dazu, dass ihre reale Beitragsentlastung in der Regel geringer ausfällt. Gerade bei mehreren Kindern steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Mütter in noch geringerem Umfang berufstätig sind. Demzufolge würde durch eine Beitragsermäßigung nach der Anzahl der Kinder die reale Beitragsentlastung für Frauen mit Kindern noch geringer ausfallen. Darüber hinaus kommt es im Vergleich zu Vätern bei Müttern mit mehreren Kindern zu größeren Karriereeinschnitten, so dass sie auf Dauer geringere Verdienste mit entsprechend geringeren realen Beitragsersparnissen erzielen. Durch eine Beitragsentlastung würde sich infolgedessen in kinderreichen Familien die ungleiche Entlastung von Frauen im Vergleich zu Männern noch verstärken. Der höheren prozentualen Beitragsentlastung bei Männern mit Kindern stünde eine sehr viel geringere oder keine Entlastung von Frauen mit Kindern gegenüber.

4. Gleichstellungsgerechte und sachlich gerechtfertigte Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung

Eine gleichstellungsgerechte Berücksichtigung für den spezifischen Betreuungs- und Erziehungsaufwand für ein oder mehrere Kinder könnte im Beitragsrecht allenfalls durch eine Beitragsentlastung erfolgen, die sicherstellt, dass die finanzielle Entlastung der Person zu Gute kommt, die die Erziehungsleistung (tatsächlich) erbringt. Denn gerade diese Personen sind von den damit verbundenen Benachteiligungen im Hinblick auf Konsumverzicht und fehlende Vermögensbildung tatsächlich betroffen. Eine nachteilsfreie Ermöglichung von Sorgearbeit kann letztlich nur durch eine angemessene Betreuungsinfrastruktur und einen direkten Ausgleich für berufliche Auszeiten erreicht werden. Beispielhaft und in Zielrichtung und Wirkung vorbildlich wird das bereits durch die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Darüber hinaus sollte eine solche Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes nur unabhängig vom tatsächlichen Einkommen erfolgen, um zu gewährleisten, dass die spezifische Betreuungs- und Erziehungsleistung bei jedem Kind gleich viel wert ist. Eine mit dem Einkommen steigende Entlastung ist über den „generativen Beitrag“, der die spätere Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung sichern soll, nicht begründbar. Bei einer Anknüpfung an die tatsächliche Erziehungs- und Betreuungsleistung erscheint nicht zuletzt die Beitragsentlastung bis zum 18. Lebensjahr bzw. die Dauer der tatsächlichen Unterhaltsverpflichtung in Anlehnung an Kindergeld und Kinderfreibeträge sachlich gerechtfertigt.

 

Prof. Dr. Maria Wersig
Präsidentin                                       

Dr. Ulrike Spangenberg
Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen
Sicherung, Familienlastenausgleich