Themenpapier: 20-07


Berücksichtigung vorheriger Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren (Artikel 31 IK)

Themenpapier vom

Kontext: Bereits 2011 hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) unterzeichnet, jedoch erst nach ausführlichen Diskussionen 2017 auch ratifiziert. Damit gilt die Istanbul-Konvention seit dem 1. Februar 2018 im Range eines Bundesgesetzes (BGBl II 2017, S. 1026), welches Landesrecht vorgeht, und zugleich weiterhin als Internationales Recht, welches eine völkerrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts erfordern kann. Trotz vieler guter Regelungen und Praktiken gegen geschlechtsspezifische Gewalt besteht in Deutschland noch erheblicher Handlungsbedarf zur Umsetzung der Vorgaben aus der Istanbul-Konvention.

Aus Anlass des Inkrafttretens der Istanbul-Konvention auch als innerdeutsches Recht am 1. Februar 2018 erläutert der Deutsche Juristinnenbund dringlichen Umsetzungsbedarf in sieben weiteren Themenpapieren (die erste Serie zum 25. November findet sich hier: https://www.djb.de/themen/thema/ik/). Umsetzungsdefizite bestehen weiterhin bezüglich der tatsächlichen Durchführung von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, womit sich das insgesamt neunte Themenpapier befasst.

Was die Istanbul-Konvention verlangt: Artikel 31 der Konvention fordert, dass in Sorge- und Umgangsverfahren stets vorherige Gewalt im Sinne der Konvention berücksichtigt wird und die Ausübung von Sorge- oder Umgangsrechten nicht zu einer Gefährdung der gewaltbetroffenen Frau oder ihrer Kinder führen kann.

Aktuelle Situation und Rechtslage: Zunächst scheinen die gesetzlichen Regelungen, insbesondere in § 26 FamFG, der Anforderung zu entsprechen, dass vorherige Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren berücksichtigt und eine Gefährdung der gewaltbetroffenen Frau und ihrer Kinder ausgeschlossen wird. In der Praxis weisen Gewaltschutzverfahren aber weiterhin Probleme auf wie insbesondere den richterlichen Verzicht auf getrennte Anhörung oder das gerichtliche Hinwirken auf eine vergleichsweise Lösung, beides oft zum Nachteil der Gewaltbetroffenen.[1]

Handlungsbedarf: Vor allem in Umgangs- und Sorgeverfahren wird deutlich, dass Behörden und Gerichten die Auswirkungen des Miterlebens sog. häuslicher Gewalt auf Kinder, die strategische Nutzung des Umgangsanspruchs durch Täter zur Erzwingung eines Kontakts mit der Expartnerin und die eingeschränkten Schutzmöglichkeiten über längere Zeit gewaltbetroffener Frauen nicht hinreichend bekannt sind bzw. von ihnen nicht hinreichend berücksichtigt werden. Auch der Ausschuss für die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW-Ausschuss) fordert eine explizite und angemessene Berücksichtigung der vorherigen Gewalt- und Beziehungsmuster sowie der Vulnerabilität betroffener Frauen bei der Ermittlung des Kindeswohls in Umgangsverfahren.[2]

Mit Blick auf die staatliche Verpflichtung sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- und Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Gewaltopfers oder der gemeinsamen Kinder gefährdet, ist die deutsche Praxis weiterhin verbesserungsbedürftig. Entsprechende Hinweise des zivilgesellschaftlichen Bündnisses Istanbul-Konvention werden nun auch in der Politik aufgegriffen.[3] Neben notwendigen Änderungen der Praxis ist auch zu prüfen, inwieweit gesetzliche Regelungen diesem Defizit abhelfen können. So könnte die Regelannahme der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen in § 1626 Abs. 3 BGB in Fällen von Partnerschaftsgewalt und häuslicher Gewalt einzuschränken sein, da die Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB keinen ausreichenden Schutz gewährt. An einen Umgangsausschluss werden hohe Anforderungen gestellt, die in der Praxis nur selten erfüllt werden können.

Forderung:

Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass vorherige Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren angemessen berücksichtigt wird.

Prof. Dr. Maria Wersig
Präsidentin                             

Prof. Dr. Ulrike Lembke
Vorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht

Brigitte Meyer-Wehage
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien-, Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften

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[1] Dazu djb: Stellungnahme vom 10. November 2014 an die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages anlässlich des nicht öffentlichen Fachgesprächs zur Situation der Frauenhäuser, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st14-19/; djb, Stellungnahme vom 27. Oktober 2012 zu 10 Jahre Gewaltschutzgesetz, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st12-9/ .

[2]CEDAW, Communication No. 47/2012, 18 July 2014, CEDAW/C/58/D/47/2012.

[3] Bündnis Istanbul-Konvention (BIK), Pressemitteilung vom 27. November 2019 zu Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/pm19-43/ .