Stellungnahme: 20-03


zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 8. November 2019 (BR-Drucks 577/19) und die Einladung zur Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 29. Januar 2020.

Der djb hatte bereits im bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren, das zur Entscheidung vom 26. März 2019 führte, die Verfassungsbeschwerde für begründet erachtet (siehe Stellungnahme vom 15. März 2018 https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st18-03/). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hatte der djb zum Referentenentwurf vom August 2019 Stellung genommen, die Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 findet sich unter https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st19-21/ sowie im Anhang. Da der Entwurf in den maßgeblichen Punkten unverändert geblieben ist, hält der djb an der Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 fest und verzichtet hier auf eine Wiederholung.

Hauptkritikpunkt ist und bleibt, dass der Entwurf leider nur eine Regelung zur Stiefkindadoption enthält und den nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Adoption eröffnet. Insofern begrüßt und unterstützt der djb Punkt II.1. des Antrags der FDP-Fraktion vom 10. Dezember 2019 (BT-Drucks. 19/15772). Auch die kollisionsrechtlichen Änderungen scheinen aus Perspektive des djb unglücklich. Erneut zeigt sich, dass eine „Insellösung“ (so schon https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st19-11/ und https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st19-21/) nur wenige Probleme löst, aber viele Probleme provoziert; im Bereich des Adoptions- und Abstammungsrechts bedarf es, auch im Anschluss an den Diskussionsteilentwurf des BMJV vom 12. März 2019 (dazu Stellungnahme vom 6. Mai 2019 unter https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st19-11/) bald einer großen Lösung.

Die vom Referenten- zum Regierungsentwurf vollzogene Anhebung der Mindestdauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf vier Jahre für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft, die der Entwurf auch nicht näher begründet, sieht der djb kritisch. Die vorherige Mindestdauer von zwei Jahren hatte der djb für adäquat erachtet (siehe Stellungnahme vom 1. Oktober 2019 unter https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st19-21/).

 

Prof. Dr. Maria Wersig
Präsidentin                         

Brigitte Meyer-Wehage
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften